518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 9. 5. 2001
Regierungsvorlage
ABKOMMEN
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsache auf die Insel Man
Note No. 55/00
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Your Excellency
I have the honour to refer to the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters 1959 to which both of our Governments are parties. I have the honour to propose that, in accordance with Article 25, paragraph 5, the Application of this Convention is extended to the Isle of Man, for whose international relations the United Kingdom is responsible, subject to the conditions set out below:
(i) in respect of the Isle of Man, reference to the “Ministry of Justice” for the purpose of Article 11, paragraph 2, Article 15 paragraphs 1, 3 and 6 and Article 21, paragraph 1 and Article 22 are to the Attorney General for the Isle of Man.
(ii) in accordance with Article 24, for the purpose of the Convention the following are judicial authorities in respect of the Isle of Man:
(a) Court of Summary Jurisdiction;
(b) Court of General Gaol Delivery;
(c) High Court.
If the above proposal is acceptable to the Government of the Republic of Austria, I have the honour to suggest that this Note and Your Excellency’s reply to that effect shall constitute an agreement between our two countries which shall enter into force on the first day of the second month from the date of your reply.
I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurance of my highest consideration,
Antony Ford
11 December 2000
British Embassy
Vienna
Note No.
To the
British Embassy
Vienna
Your Excellency
I have the honour to refer to your Excellency’s Note No. 55/00 dated 11 December 2000 which reads as follows:
Quote:
“I have the honour to refer to the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters 1959 to which both of our Governments are parties. I have the honour to propose that, in accordance with Article 25, paragraph 5, the Application of this Convention is extended to the Isle of Man, for whose international relations the United Kingdom is responsible, subject to the conditions set out below:
(i) in respect of the Isle of Man, reference to the ‘Ministry of Justice’ for the purpose of Article 11, paragraph 2, Article 15 paragraphs 1, 3 and 6 and Article 21, paragraph 1 and Article 22 are to the Attorney General for the Isle of Man.
(ii) in accordance with Article 24, for the purpose of the Convention the following are judicial authorities in respect of the Isle of Man:
(a) Court of Summary Jurisdiction;
(b) Court of General Gaol Delivery;
(c) High Court.
If the above proposal is acceptable to the Government of the Republic of Austria, I have the honour to suggest that this Note and Your Excellency’s reply to that effect shall constitute an agreement between our two countries which shall enter into force on the first day of the second month from the date of your reply.”
In reply I have the honour to confirm that the foregoing proposal is acceptable to the Government of the Republic of Austria and that Your Excellency’s Note and this reply shall constitute an Agreement between our two countries which shall enter into force on the first day of the second month from the date of this reply.
I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurance of my highest consideration,
(Übersetzung)
Note Nr. 55/00
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird:
i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das „Justizministerium“ für die Zwecke der Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.
ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden die Justizbehörden:
a) Court of Summary Jurisdiction;
b) Court of General Gaol Delivery;
c) High Court.
Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.
Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.
Antony Ford
11. Dezember 2000
Britische Botschaft
Wien
Note Nr.
An die
Britische Botschaft
Wien
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, mich auf die Note Nr. 55/00 Eurer Exzellenz vom 11. Dezember 2000 zu beziehen, die wie folgt lautet:
Zitat:
„Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird:
i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das ,Justizministerium‘ für die Zwecke der Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.
ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden die Justizbehörden:
a) Court of Summary Jurisdiction;
b) Court of General Gaol Delivery;
c) High Court.
Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.“
In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag dieser Antwort in Kraft tritt.
Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.
Vorblatt
Problem:
Derzeit ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man nicht anwendbar. Das Vereinigte Königreich schlug vor, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man auszudehnen.
Problemlösung:
Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Keine.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Erfordernis der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Verfahren
Das Abkommen ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich zugänglich, so daß eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2
B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz
B-VG ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Die authentischen Fassungen des Abkommens sind in deutscher und englischer Sprache und werden gemäß Artikel 49 Absatz 1 B-VG im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.
2. Entstehungsgeschichte
Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 findet gemäß seinem Artikel 25 Absatz 1 auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zwischen zwei Vertragsparteien auf andere, als die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete (was hier der Fall ist), verlangt es in seinem Artikel 25 Absatz 5 eine unmittelbare Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Nunmehr schlug das Vereinigte Königreich vor, ein bilaterales Abkommen in Form eines Notenwechsels im Sinne des Artikel 25 Absatz 5 des genannten Übereinkommens abzuschließen und somit dessen Anwendungsbereich auf die Insel Man auszudehnen.
3. Ziele des Abkommens
Das Abkommen sieht eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man vor.
Besonderer Teil
Das Abkommen wird in Form eines Notenwechsels abgeschlossen. Dies entspricht der internationalen Praxis und erscheint zweckmäßig.
Inhalt des Abkommens ist die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf die Insel Man.
Für die Insel Man sind die Bezugnahmen auf das Justizministerium im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Artikel 11, Absatz 2; Artikel 15, Absatz 1, 3 und 6, Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22) als Verweise auf den Generalanwalt der Insel Man zu verstehen.
In Übereinstimmung mit Artikel 24 des Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sind der Court of Summary Jurisdiction, der Court of General Gaol Delivery sowie der High Court die Justizbehörden für die Insel Man.