521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 3. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (346 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittel­gesetz (SMG) geändert wird


Der Kampf der internationalen Staatengemeinschaft gegen den schweren, organisierten Suchtgifthandel steht sowohl auf UN- als auch auf EU-Ebene im Vordergrund. Auf nationaler Ebene macht der Kampf gegen diese Verbrechen gewisse Änderungen im Bereich des Suchtmittelgesetzes erforderlich.

Unter Beibehaltung der in Österreich und in der EU im Sinne des Art. 36 der Einzigen Suchtgift­konvention der Vereinten Nationen erfolgreich praktizierten Balance zwischen repressiven und gesund­heitspolitischen Maßnahmen soll verdeutlicht werden, dass gegen Delinquenten im oberen Verbrechens­bereich des SMG mit aller Härte vorgegangen wird. Dies entspricht auch der internationalen Übung, da in jüngerer Zeit sowohl auf UN- als auch auf EU-Ebene dem Kampf gegen den Drogenhandel verstärktes Augenmerk gewidmet wird.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

1.  Ausdehnung der Strafdrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe für Drogenhändler, die in einer Verbin­dung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung des Drogenhandels mit einer großen Menge Suchtgift führend tätig sind;

2.  Berücksichtigung elektronischer Massenkommunikationsmittel beim Straftatbestand der Aufforderung zum oder der Gutheißung von Suchtgiftmissbrauch;

3.  differenziertere Handhabung der Möglichkeit der vorläufigen Anzeigezurücklegung, wenn der Täter innerhalb offener Probezeit nach bereits einmal erfolgter Anzeigezurücklegung erneut wegen Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch angezeigt wird.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Gisela Wurm, Mag. Dr. Josef Trinkl, Werner Miedl, Dr. Harald Ofner, Dieter Brosz, Edith Haller sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner brachten einen Abänderungs­antrag ein, der wie folgt begründet war:

„In der Enquete-Kommission wurde aus Überlegungen der Unschuldsvermutung bzw. wegen des Grundsatzes ,in dubio pro reo‘ die Formulierung ,sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann‘ kritisiert. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, wurde § 27 Abs. 2 Z 2 und § 28 Abs. 3 idF der Regierungsvorlage dahin gehend geändert, dass ,nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann‘. Dies bedeutet, dass diese Frage nach objektiven Kriterien, wie insbesondere geeigneten Tests im Sinne der bestehenden Richtlinien und Erlässe (vgl. insbesondere den Erlass des BMJ vom 18. September 1985 betreffend ,Feststellung süchtigen Verhaltens Verdächtiger‘ (JABl. 39/1985), ärztlichen Gutachten und nach den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zu beurteilen ist.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 2001 03 13

                                  Werner Miedl                                                          Mag. Dr. Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz-SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:

         „2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 1 zu bestrafen.“

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

„Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach Abs. 2 zu bestrafen.“

b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle des Ausdrucks „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren“ der Ausdruck „mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.

3. § 29 hat zu lauten:

§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

4. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist vorzugehen, wenn der Angezeigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1 begangenen weiteren Tat im Sinne des Abs. 1 angezeigt wird.“

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.“

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird
(346 der Beilagen)

Grundsätzliches


Es gehört offensichtlich auch zum neuen Stil der Koalitionsparteien in dieser Gesetzgebungsperiode, dass zuerst die Änderungen zur Verordnung (Grenzmengenverordnung) mit Experten diskutiert und beschlos­sen werden und dann erst die Novelle zum (Suchtmittel-)Gesetz, das die Verordnungsermächtigung enthält. Neu in dieser Gesetzgebungsperiode ist auch, dass ein weiteres Mal ein Expertenhearing zu einer reinen Alibiaktion degradiert wurde. Obwohl sich die geladenen Fachleute aus Praxis und Theorie nahezu einhellig gegen die Einführung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe im SMG ausgesprochen und auch sonst massive Kritik an dem Gesetzentwurf geäußert haben, waren die Regierungsparteien nicht bereit, von ihrem Vorhaben abzugehen. Entgegen der bisherigen politischen Praxis (selbst während der SPÖ-Alleinregierung unter Bundesminister Dr. Broda wurden immer Kompromisse gemacht, um die Zustimmung aller im Nationalrat vertretenen Parteien zu erreichen) wird in dieser Gesetzgebungsperiode unter Bundesminister Dr. Böhmdorfer auch die Justizpolitik als reine Parteipolitik betrieben.

Der Gesetzentwurf ist bereits der dritte innerhalb kurzer Zeit, der Vorschläge zu massiven Verschär­fungen strafrechtlicher Normen enthält, mit deren Verwirklichung ein deutlicher Anstieg von zu voll­ziehenden Freiheitsstrafen verbunden ist. Dies, obwohl von den Experten in der Strafrechts-Enquete-Kommission doch klar zum Ausdruck gekommen ist, dass von einer Erhöhung der Strafrahmen abgeraten wird. ÖVP/FPÖ setzen sich damit über die Ergebnisse dieser Experten-Kommission hinweg und führen damit die Arbeit dieser Enquete-Kommission ad absurdum, obwohl sie auf Grund ÖVP/FPÖ-Initiative eingerichtet wurde.

Österreich gehört – wie der Entwurf ausführt – bereits seit 1985 im Verbrechensbereich zu den Hoch­strafenländern Europas und wird mit dieser Novelle zum Höchststrafenland; verbunden mit der Änderung der Wertgrenzennovelle wird das Prinzip „Therapie statt Strafe“ ein weiteres Mal zurückgedrängt, obwohl bezüglich des Umgangs mit der Drogenproblematik der Ausbau dieses Prinzips empfohlen wird, wie aus dem Jahresbericht 2000 über den Stand der Drogenproblematik in der EU hervorgeht: „In den meisten EU-Ländern werden Alternativen zur Inhaftierung in Folge von drogenbedingten Straftaten bevorzugt, solange keine schwer wiegenden Gründe dafür vorliegen. Gleichzeitig wird die strafrechtliche Verfolgung von Drogendelikten im Sinne des Konsums immer seltener. Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass ein Konsens darüber herrscht, dass die Inhaftierung keine Lösung für Menschen mit Drogenproblemen ist. Anstelle dessen wird die Therapie als Gegenmaßnahme bevorzugt, sogar in Fällen, in denen die Schwere der begangenen Straftaten die Inhaftierung verlangt.“ Österreich verlässt nun offensichtlich diesen Konsens, wobei gleichzeitig der Vergeltungsgedanke („Härte wem Härte gebührt“), der längst überwunden schien und in einem modernen Strafrecht keinen Platz hat, wieder auflebt.

Zu § 27 Abs. 2 Z 2:

In dieser Bestimmung sind Privilegierungen für suchtmittelabhängige Täter geregelt. Nun wird eine Ein­schränkung dahingehend vorgeschlagen, dass eine Gewöhnung an Suchtmittel zu beweisen sein soll. In vielen Fällen wird einem Verdächtigen der „Gewöhnungsbeweis“ nur dann gelingen („von einer Gewöh­nung nur dann ausgegangen werden“), wenn er sich selbst weiterer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz bezichtigt, was als unzumutbar zu werten ist. Dieser Änderungsvorschlag wird damit begründet, dass die Sicherheitsbehörden und die Dienststellen den Erlass des Bundesministers für Inneres zur Feststellung süchtigen Verhaltens Süchtiger nicht lückenlos einhalten. Es ist unverständlich, wieso auf die mangelnde Erlasstreue mit einer Selbstbezichtigungspflicht für Verdächtige reagiert werden soll.

Heftig kritisiert wurde von den Fachleuten vor allem auch die in dieser Bestimmung enthaltene „Beweislastumkehr“. „Der Täter gewisser Delikte nach dem Suchtmittelgesetz wird privilegiert, wenn er süchtig ist. Dass das eine sinnvolle Bestimmung ist, hat bislang noch nie jemand bezweifelt. Und jetzt sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor: Es wird im Zweifel angenommen, der Täter sei nicht süchtig. Das ist ein Abweichen von allen Grundsätzen, die in zivilisierten Rechtsstaaten üblich sind. – Ich kann mich nicht genug darüber wundern. Eine Beweislastumkehr hat es nicht einmal im alten Strafgesetz gegeben, nicht einmal im alten Strafgesetz von 1803! Der österreichische Gesetzgeber macht da einen Rückfall in die Zeit vor Kaiser Franz I. – Ich kann darüber nur den Kopf schütteln, und ich bin überzeugt davon, viele Leute im Ausland werden das auch tun.“ (Vgl. zB Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Seite 9 des Protokolls zur 6. Sitzung der Enquete-Kommission vom 13. März 2001.)

Zu § 28 Abs. 5:

Wie Univ.-Prof. Dr. Burgstaller bereits in der 2. Sitzung der Strafrechts-Enquete-Kommission ausführte und nun wiederholte (siehe Seite 17 des Protokolls), sollte die lebenslange Freiheitsstrafe vorsätzlichen Tötungsdelikten vorbehalten bleiben. „Zu seinem (Abgeordneter Dr. Harald Ofner) Argument, das passe perfekt ins System des geltenden Strafrechts, da es bereits Delikte mit fahrlässigen Todesfolgen nach Vorsatzdelikten gäbe, die alternativ mit ,lebenslang‘ bedroht sind – ist jedoch zu sagen, dass dort im Unterschied zur vorliegenden Materie auf alle Fälle der Tod zumindest eines Menschen durch eine Vorsatztat konkret herbeigeführt wurde. Herr Dr. Jesionek hat ganz Recht: Wir würden, wenn wir auf den ,Todeserfolg‘ verzichten und nur mehr auf die Gemeingefährlichkeit der Handlung als solche abstellen, damit in der Tat eine neue Dimension für die lebenslange Freiheitsstrafe eröffnen, und sein Beispiel mit Lebensmitteln, Futtermitteln und so weiter sollte man ernst nehmen. Überhaupt meine ich, dass die Frage der Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe in diesem Kontext in der Tat eine symbolische, eine politische Entscheidung ist. In rein praktischer, pragmatischer Hinsicht – da kann ich den Vorrednern nur zustimmen – ist meiner Meinung nach nichts davon zu erwarten. Aus den angeführten Gründen brauche ich nichts zu ergänzen.“ (siehe Univ.-Prof. Dr. Burgstaller, Seite 17 des Protokolls der 2. Sitzung der Strafrechts-Enquete-Kommission). Die Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Suchtmittel­gesetz ist daher nicht systemkonform und schon aus diesem Grunde abzulehnen. Wie auch der leitende Oberstaatsanwalt Dr. Heimo Lambauer feststellte, ist es ein Irrtum, wenn manche glauben, strafrechtliche Probleme mit Strafsatzänderungen in den Griff bekommen zu können.

Davon abgesehen ist zu bedenken, dass der Personenkreis, auf den die Bestimmung eigentlich abzielt, in Österreich kaum vor Gericht und die allgemeine Tendenz zur Strafverschärfung bei Suchtgiftdelikten vor allem jene Personen treffen wird, bei denen die volle Härte des Gesetzes in Folge des Krankheits­charakters der Drogensucht nicht gerechtfertigt ist, wo im Geiste des Suchtmittelgesetzes eigentlich „Therapie statt Strafe“ angeboten werden sollte. Im Übrigen muss die präventive Wirkung der Anhebung der Strafdrohung bezweifelt werden, das derzeit gegebene – bereits sehr hohe – maximale Strafausmaß von 20 Jahren erscheint ausreichend, zumal dieser Rahmen schon derzeit kaum ausgeschöpft wird.

Zu § 29:

§ 29 SMG ist eine Sonderbestimmung zu § 282 StGB, Aufforderung oder Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen. § 29 SMG geht jedoch in einigen Punkten sogar wesentlich über § 282 StGB hinaus. Dort ist nämlich das Gutheißen nur dann mit Strafe bedroht, wenn es sich um Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr handelt; hier, bei § 29 SMG, ist aber schon das Gutheißen von § 27 SMG mit Strafe bedroht.

„Wenn also beispielsweise ein Künstler sagt, meine besten Bilder habe ich nur im Drogenrausch gemalt, dann verwirklicht er § 29 SMG. – Wozu? Wir haben doch im Strafrecht den Grundsatz des Autonomie­prinzips! Es ist doch ausreichend, Beteiligte zu bestrafen, und nicht irgendwelche Personen, die in einem Druckwerk oder im Internet oder sonst wo einfach sagen, sich dazu bekennen, im Drogenrausch etwas gemacht zu haben, und dadurch den Missbrauch in gewisser Weise gutheißen. Und hier auch der große Unterschied: Dr. Litzka hat ganz zu Recht gesagt, der Missbrauch ist im SMG nicht mit Strafe bedroht; im § 29 ist aber die Aufforderung zum Missbrauch mit Strafe bedroht. – Auch da besteht eine gewisse Unstimmigkeit, sodass es meines Erachtens an der Zeit wäre, den § 29 nicht durch das Internet sozusagen zu erweitern, sondern ihn zu streichen. § 282 StGB als allgemeine Bestimmung ist dafür völlig ausreichend. Da brauche ich keine Sonderbestimmung, die Drogenkonsumenten, die sich dazu bekennen, noch zusätzlich mit Strafe bedroht.“ (Vgl. Univ.-Ass. Dr. Alois Birkelbauer, Seite 32 des Protokolls der 6. Sitzung zur Enquete-Kommission vom 13. März 2001.)


Zu § 35 Abs. 2:

Nach dem neuen § 35 Abs. 2 hat der Staatsanwalt, wenn der Haschischraucher während der Probezeit noch einmal raucht, die Wahl: Er kann wieder von der Verfolgung absehen oder Anklage erheben. Dass der Staatsanwalt Haschischraucher, die während der Probezeit wieder einige Züge aus einem Joint nehmen, anklagt und diese dann verurteilt werden, ist im höchsten Grad unerfreulich. Die Täter werden mitunter von der Schule entfernt, verlieren ihre Lehrstelle und ähnliches. Die Verurteilung schadet dem Täter weit mehr als der eine oder andere Joint. Auch für die Öffentlichkeit entstehen zusätzliche Auf­wendungen, Jugendliche ohne Ausbildung und Arbeit belasten die Sozialhilfe und Betreuungseinrich­tungen.

Der Entwurf geht daher den falschen Weg. Es sollte sichergestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft Anzeigen wegen Erwerbes und Besitzes kleiner Mengen Drogen zum Eigengebrauch auch im Wieder­holungsfall zurückzulegen hat. Die Staatsanwaltschaft sollte sich im Wiederholungsfall über Betreuung und Beratung Gedanken machen. Aber das Rauchen eines Joints darf auch im Wiederholungsfall nicht zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.