522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 3. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (422 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewähr­leistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutz­gesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz – GewRÄG)


Das Gewährleistungsrecht ist reformbedürftig, weil Käufer und Werkbesteller vor den Folgen mangel­hafter Leistungen nicht ausreichend geschützt werden. Dieses Rechtsgebiet muss auch bis 1. Jänner 2002 an die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie angepasst werden. Das geltende Recht bereitet darüber hinaus verschiedene andere Probleme, etwa was die Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz angeht.

Das Gewährleistungsrecht soll daher in einigen Belangen geändert, in seinen Grundzügen aber beibehal­ten werden. Ziel der Reform ist es, einfache und ausgewogene Regelungen zu schaffen, die die rechtliche Position der Erwerber stärken, die Gewährleistungspflichtigen aber nicht über Gebühr belasten.

Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie soll in ihren Kernpunkten im ABGB umgesetzt werden. Die Gewähr­leistungsfrist für den Kauf oder die Herstellung beweglicher Sachen soll von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert werden. Weiters sollen die Gewährleistungsrechte des Übernehmers an die Richtlinie angepasst und ein Vorrang der Verbesserung (des Austausches) vor der Preisminderung und der Wandlung eingeführt werden. Zugleich wird eine Lösung der Probleme aus der Konkurrenz von Schadenersatz und Gewährleistung vorgeschlagen. Den Belastungen, die manche Zweige des Handels durch die Verschärfung des Gewährleistungsrechts treffen können, soll durch einen besonderen Rückgriff in der Vertriebskette begegnet werden.

Gewisse Teile der Richtlinie sollen dagegen im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt werden. Das gilt vor allem für die Regeln über – freiwillig gewährte – Garantien. Solche Erklärungen sollen in Hinkunft klar und transparent sein. Ferner sollen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln im Verbrauchergeschäft generell zwingend sein.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Dr. Michael Krüger, Dr. Silvya Papházy, MBA, Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschuss­obfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner brachen einen Abänderungs­antrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu § 933 Abs. 1 ABGB:

Die Änderung des letzten Satzes des § 933 Abs. 1 ABGB dient ausschließlich der Klarstellung. Die in der Regierungsvorlage verwendete Formulierung könnte dahin missverstanden werden, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht zulässig ist. Einer solchen – nicht gewollten – Auslegung soll vorgebeugt werden. Den Parteien steht es – vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 KSchG – frei, die Gewährleistungsfrist einvernehmlich zu verkürzen oder auch zu verlängern. Die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist zu verlängern, bildet eine Ausnahme von der zwingenden Regel des § 1502 ABGB. Damit wird der praktisch häufigen Verlängerung der Gewährleistungsfristen Rechnung getragen. Diese Praxis soll durch die Umstellung des Charakters der Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 933a Abs. 3 ABGB:

Der in der Regierungsvorlage vorgeschlagene § 933a Abs. 3 ABGB differenziert bei der Befristung der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden. Diese Unterscheidung kann allerdings in der Praxis große Schwierigkeiten bereiten, zumal vielfach nur schwer festgestellt werden kann, ob ein Schadenersatzanspruch nun die Sache selbst oder einen aus der mangel­haften Leistung resultierenden Nachteil umfasst. Auch erscheint die mit dieser Differenzierung ver­bundene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte problematisch. Vor allem lässt es sich sachlich kaum rechtfertigen, dass der Käufer oder Besteller – unter Umständen in ein und demselben Verfahren – nach Ablauf der zehnjährigen Frist wegen der mangelhaften Leistung selbst das Verschulden des Übergebers nachweisen muss, während bei einem Mangelfolgeschaden dieser Nachweis dem Übergeber obliegen soll. Hier sollten einheitliche und klare Verhältnisse geschaffen werden, indem die sachlich gebotene Befristung der Beweislastumkehr auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Übergabe einer mangelhaften Sache oder der Vollendung eines mangelhaften Werkes erstreckt wird.

Zu § 9 Abs. 1 KSchG:

Die Notwendigkeit zu dieser Änderung ergibt sich zunächst aus der zu § 933 Abs. 1 letzter Satz ABGB vorgenommenen Klarstellung. Die dort erwähnte Möglichkeit der einvernehmlichen Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist für das Verbrauchergeschäft im Allgemeinen nicht relevant, hier verbleibt es bei der zwingenden Gewährleistungsfrist von zwei oder drei Jahren. Damit wird ebenfalls allfälligen Missverständnissen vorgebeugt und der Gleichklang mit der Richtlinie gewahrt.

Bezüglich der gebrauchten Sachen soll im Prinzip wieder zu der Regelung zurückgekehrt werden, die im Begutachtungsentwurf vorgesehen worden war. Nach diesem Entwurf sollte bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich sein, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Gütern zuzulassen. Eine Gewähr­leistungsfrist von einem Jahr wird im Gebrauchtwarenhandel (etwa für Second-Hand-Waren oder Gebrauchtwagen) im Allgemeinen den Erwartungen und Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen. Im Gebrauchtwagenhandel bestünde bei einer unabdingbaren zweijährigen Frist weiters die Gefahr, dass die gesetzlichen Gewährleistungsregeln durch Umstieg auf bloße Vermittlungsgeschäfte unterlaufen werden könnten. Eine derartige Entwicklung läge aber gewiss nicht im Interesse der Verbraucher, ihr soll durch die Möglichkeit der Fristverkürzung entgegengewirkt werden. Allerdings soll im Interesse der Konsu­menten eine solche Frist ,im Einzelnen ausgehandelt werden‘ (vgl. § 6 Abs. 2 KSchG). Damit soll einer generellen Verkürzung der Gewährleistungsfristen im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern vorgebeugt werden.

Besonders im Kraftfahrzeughandel kann die Abgrenzung zwischen echten Gebrauchtfahrzeugen und ,Beinahe-Neuwagen‘ (zu denken ist hier etwa an ,Vorführwagen‘ oder ,Direktionsfahrzeuge‘) Probleme bereiten. Dieses Abgrenzungsproblem soll zu Gunsten des Verbrauchers dadurch weitgehend gelöst werden, dass die Möglichkeit zur Fristverkürzung nur bei solchen Gebrauchtwagen bestehen soll, die älter als ein Jahr (gerechnet vom Tag der Erstzulassung nach der Herstellung des Fahrzeugs) sind.

Die einvernehmliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wird ferner nur bei solchen Sachen zulässig sein, die tatsächlich in Gebrauch gestanden sind. Nur in solchen Fällen erscheint es auf Grund der geringeren Erwartungen des Verbrauchers und auf Grund des mit dem Gebrauch verbundenen Wertverlustes gerechtfertigt, eine einvernehmliche Fristenverkürzung zuzulassen. Bei beweglichen Sachen, die noch nicht in Verkehr gebracht worden sind (etwa bei Ausstellungsstücken oder Vorführ­gegenständen), handelt es sich dagegen nicht um ,gebrauchte‘ Güter im Sinn des § 9 Abs. 1 KSchG und des Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Zu § 191c Abs. 4 VersVG:

Die vorgesehenen Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes sollen mit 1. September 2001 in Kraft treten. Dem Österreichischen Seniorenrat soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf die regelmäßig im Herbst vorgenommenen Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes in der Krankenver­sicherung bereits im Jahr 2001 Einfluss zu nehmen.“

Weiters brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner je einen Entschließungsantrag betreffend die Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes auf den Tourismus sowie betreffend die Regressansprüche des Letztverkäufers ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die beiden oben genannten Entschließungsanträge wurden ebenfalls mit Stimmenmehrheit angenommen.


Ferner beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung:

„Zu § 933b ABGB:

Im Begutachtungsverfahren haben Handel und Gewerbe darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Abdingbarkeit des vorgesehenen Regressanspruchs nach § 933b ABGB dazu führen werde, dass das Rückgriffsrecht zum Nachteil des Letztverkäufers als letztes Glied in der Vertriebskette, das ja dem Konsumenten jedenfalls zwei oder drei Jahre Gewähr zu leisten habe (§ 9 KSchG), in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen oder eingeschränkt würde.

Um dem Schutz kleiner und mittlerer Betriebe, der dem Art. 4 der Richtlinie zugrundeliegt, Rechnung zu tragen, verweisen die Erläuterungen der Regierungsvorlage (S. 22) einerseits auf die Schranken der Abdingbarkeit dieses Regressanspruchs, insbesondere nach § 879 Abs. 3 ABGB; andererseits wird dort eine Ergänzung der Missbrauchstatbestände des § 35 Kartellgesetz in Aussicht gestellt. Diesem Lösungs­ansatz halten Handel und Gewerbe allerdings entgegen, dass ein effektiver Schutz wegen der unbe­stimmten Gesetzesbegriffe in § 879 ABGB (,gegen die guten Sitten‘, ,gröblich benachteiligt‘) und in § 35 Kartellgesetz (Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung) nicht erzielt werden könne, ohne lang­wierige Gerichtsverfahren zu führen.

Der Justizausschuss anerkennt die Befürchtungen der kleinen und mittleren Unternehmen in Handel und Gewerbe. Schutzmaßnahmen erscheinen allerdings nur in denjenigen Fällen notwendig und geboten, in denen ein marktmächtiger Lieferant oder Hersteller den Ausschluss des Regressrechtes erzwingen kann. Der Justizausschuss geht davon aus, dass die Rechtsprechung zu § 933b ABGB in Verbindung mit § 879 ABGB sowie § 1 UWG 1984 und § 35 Kartellgesetz den Gedanken der Verhinderung von Markt­machtmissbrauch in ihre Entscheidungen einfließen lässt.

Sollten sich jedoch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes die Befürchtungen von Handel und Gewerbe bewahrheiten und das Rückgriffsrecht ins Leere gehen, ohne dass mit dem von der Regierungsvorlage angenommenen Lösungsansatz ein ausreichendes Korrektiv geschaffen werden kann, so wird eine entsprechende Änderung des § 933b ABGB in Angriff zu nehmen sein. Die rechtlichen Entwicklungen zu dieser Problematik sollten erstmals nach drei Jahren überprüft werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

           2. die beiden beigeschlossenen Entschließungen (Anlagen 2 und 3) annehmen.

Wien, 2001 03 13

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz­buch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz – GewRÄG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 922 hat samt Überschrift zu lauten:

„Gewährleistung

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.“

2. § 924 hat samt Überschrift zu lauten:

„Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.“

3. § 932 hat samt Überschrift zu lauten:

„Rechte aus der Gewährleistung

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.“

4. § 933 hat samt Überschrift zu lauten:

„Verjährung

§ 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlänge­rung dieser Frist vereinbaren.

(2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.

(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.“

5. Nach § 933 werden folgende §§ 933a und 933b samt Überschriften eingefügt:

„Schadenersatz

§ 933a. (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Aus­tausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Über­nehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.“

Besonderer Rückgriff

§ 933b. (1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewähr­leistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.“

6. § 1167 hat samt Überschrift zu lauten:

„Gewährleistung

§ 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.“

Artikel II

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 8

a) hat in Abs. 1 der Einleitungssatz zu lauten:

„Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen“;

b) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.“;

c) wird nach dem Abs. 2 folgender Absatz angefügt:

„(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

2. Die §§ 9 bis 9b haben zu lauten:

§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(2) Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind auf den Erwerb durch Verbraucher nicht anzuwenden.

§ 9a. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.

Vertragliche Garantie

§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.

(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

(3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.

(4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.“

3. In § 13a Abs. 1 werden

a) in der Z 2 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt;

b) in der Z 3 nach dem Ausdruck „(5a)“ das Wort „und“ angefügt und danach

c) folgende Z 4 eingefügt:

         „4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinn der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB“.

4. Im § 28a Abs. 1 werden die Worte „oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln“ durch den Ausdruck „ , der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr“ ersetzt.

5. Dem § 41a wird folgender Abs. 11 angefügt:


„(11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.“

Artikel III

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 178g Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur und dem Verein für Konsumenten­information mitzuteilen.“

2. Dem § 191c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Artikel I dieses Bundesgesetzes (Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs) tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die dadurch geänderten Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.

Artikel V

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchs­güterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12, umgesetzt.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, im Tourismusbericht auch die Auswirkungen des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes auf die Lage des Tourismus in Österreich und seine Wettbewerbsfähigkeit zu erörtern, um allfällige legislative Schritte in die Wege leiten zu können.

Anlage 3

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, die Umsetzung des Regressanspruchs des Letztverkäufers (Art. 4 der Richtlinie 1999/44/EG) in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auch im Hinblick auf allfällige Wettbewerbsverzerrungen zu erheben, dem Nationalrat zu übermitteln und gegebenenfalls eine Änderung des § 933b ABGB vorzuschlagen.