526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 3. 2001

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (489 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Passgesetz-Novelle 2001)

Die Zuständigkeitsregelungen des geltenden Passgesetzes nehmen nicht ausreichend auf die Mobilität der Bürger Bedacht. Weiters besteht für Personalausweise derzeit keine Möglichkeit, die sich aus der Ent­wicklung der Scheckkartentechnologie ergebenden Vorteile für Zwecke der Bürger umfassender nutzbar zu machen.

Ziele der Gesetzesinitiative sind Erleichterungen für Bürger durch Verwaltungsvereinfachungen bei der Ausstellung und Änderung von Reisedokumenten durch Passbehörden, Verbesserungen im Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung und Ermöglichung der Erweiterung der Informationsfunktionen der Personalausweise.

Hauptinhalte der Novelle sind die Flexibilisierung der örtlichen Zuständigkeit derart, dass passbehörd­liche Amtshandlungen in Bezug auf gewöhnliche Reisepässe und auf die Ausstellung von Personalaus­weisen auch von der Behörde des Aufenthalts vorgenommen werden dürfen, sowie die Verankerung der Gemeinde als Einbringungs- und Ausfolgungsbehörde. Als notwendige Begleitmaßnahmen sind die Rege­lungen über automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten der zentralen Passevidenz und der lokalen Evidenzen der Passbehörden entsprechend anzupassen. Die Novelle bezweckt überdies Vereinfachungen für Bürger in Bezug auf die Beibringung von Urkunden in Passverfahren. Schließlich sollen die Besitzer von Personalausweisen die Möglichkeit erhalten, diese mittels Chipkarte auch als Datenträger für andere Informationen zu nützen. Die Flexibilisierung bei der örtlichen Zuständigkeit führt zu Erleichterungen für Pendler, die gewöhnliche Reisepässe oder Personalausweise benötigen.

Da der Aufbau des zentralen Identitätsdokumente-Registers und damit zusammenhängende Änderungen der lokalen Datenbanken ohnehin in der Umsetzungsphase sind, können die mit der Gesetzesinitiative vorgeschlagenen Änderungen für diesen Bereich sofort und ohne Mehrkosten berücksichtigt werden. Zufolge der geplanten direkten Zusendung des Personalausweises vom Hersteller an den Inhaber werden zusätzlich Verwaltungskosten der Passbehörden eingespart.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Johann Loos, Rudolf Parnigoni, Mag. Terezija Stoisits, Wolfgang Jung sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé einen Ab­änderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähn­ten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 03 14

                                  Werner Miedl                                                                    Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebühren­gesetz 1957 geändert werden (Passgesetz-Novelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automations­unterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen.“

2. In § 11a lautet der erste Satz:

„Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen.“

3. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

           1. dieser vollstreckbar entzogen,

           2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder

           3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.“

4. § 15a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.“

5. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“

6. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.“

7. In § 18 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 4“ und „nach dem Muster der Anlage 5“.

7a. In § 19 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung“ und „oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung“.

8. § 19 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.“

9. § 22a lautet:

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.“

10. § 22b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personal­ausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungs­bereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“

11. In § 22b Abs. 2 werden nach der Wendung „Hauptwohnsitz,“ die Worte „ZMR-Zahl oder“ eingefügt.

12. § 22b Abs. 4 entfällt.

13. § 22c Abs. 1 lautet:

„(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültig­keitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.“

14. § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.

(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Tilgungsgesetzes

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),

           7. den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.“

2. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder“

3. In § 6 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzu­wenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einund­zwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“

4. In § 9 wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/
2000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1 gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der Verordnung ein Pauschalbetrag von 420 S je Personalausweis zu.“

2. § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.“