539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 4. 2001

Bericht

des Budgetausschusses

 

über die Regierungsvorlage (499 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich errichtet wird (Ernährungssicher­heitsgesetz), erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2002)

 

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in der Regierungsvorlage eines Bundesfinanzgesetzes 2002 niedergelegt ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen.

Der Budgetausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Karl Öllinger, Marianne Hagenhofer, Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Rainer Wimmer, Dr. Dieter Antoni, Werner Amon, Dieter Brosz, Dr. Robert Rada, Mag. Karl Schweitzer, DDr. Erwin Niederwieser und Dr. Gertrude Brinek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz und die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Danach wurden die Verhandlungen vertagt.

In seiner Sitzung am 22. März 2001 hat der Budgetausschuss die Regierungsvorlage neuerlich in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Marianne Hagenhofer, Dr. Alexan­der Van der Bellen, Mag. Werner Kogler, Rudolf Edlinger, Mag. Gilbert Trattner sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und der Staatssekretär im Bundes­ministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Dem Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

„Zu Art. 6 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes):

Zu § 7:

Der zweite Satz des bisherigen § 7 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz soll unverändert in Kraft bleiben.

Zu Art. 8 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984):

Zu § 50 Abs. 1, 2, 3 und 6:

Für Lehrer im zweisprachigen Unterricht im Bereich des Minderheiten-Schulwesens besteht der Anspruch bereits ab der 721. Jahresstunde, da schon bisher die Lehrverpflichtung eines solchen Lehrers niedriger war. Eine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen nach dem Hauptschullehrplan, welche auf Grund der bisher möglichen Abschlag­stunden für Ordinariate, Kustodiate und Schularbeitsgegenstände usw. auch bisher eine faktisch niedrigere Lehrverpflichtung als Volksschullehrer hatten. Bei den Tätigkeiten aus dem Berufsbild handelt es sich insbesondere um eine erzieherische Mitwirkung an der Vorbereitung auf das Berufsleben, die unmittelbar mit der Unterrichtserteilung verbunden ist.

Zu § 50 Abs. 11:

Im Nebengebührenzulagengesetz sind die im § 50 geschaffenen Mehrdienstleistungsvergütungen für Landeslehrer nicht enthalten, da im § 2 Abs. 1 NGZG auf die Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 abgestellt wird. Damit auch die neu geschaffenen Vergütungen einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, ist es erforderlich, dies in der vorliegenden Bestimmung anzuordnen. Die Anordnung muss nicht unbedingt im NGZG erfolgen. (Eine analoge Vorgangsweise war zB auch bei der Vergütung für besondere Gefährdungen in § 82 Abs. 6 GG eingeschlagen worden.)

Zu § 51 Abs. 5:

Es ist nicht auszuschließen, dass ganztägige Schulformen auch an Polytechnischen Schulen und Sonderschulen eingerichtet werden. Es ist daher erforderlich, für einen solchen Fall eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung wie beim Leiter einer Hauptschule vorzusehen.

Zu § 57 Abs. 1a:

In Österreich besteht sowohl im Bildungsbereich als auch in der Wirtschaft ein hoher Bedarf an Mitarbeitern mit Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. Anderer­seits besteht in einigen Bundesländern und Bereichen eine hohe Anzahl an Personal im Pflichtschul­lehrerbereich. Daher soll Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit geboten werden, Qualifikationen in diesem Bereich für einen Wechsel in die Privatwirtschaft zu erwerben. Der Erwerb der Zusatzqualifika­tionen kann im Einzelfall sowohl im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, als auch im Hinblick auf einen beabsichtigten Wechsel in die Privatwirtschaft gewährt werden.

Zu § 115f:

Auf Grund des prognostizierten Geburtenrückganges werden die Schülerzahlen in den kommenden Jahren stetig sinken. Durch einen entsprechenden Sozialplan sollen daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass weiterhin Anstellungsmöglichkeiten für Junglehrer gefunden und Entlassungen verhindert werden können. Gleichzeitig soll ein Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt eines Vorruhestandes (bis spätestens zum 58. Lebensjahr) auch für eine Durchmischung der Altersstruktur sorgen. Es soll daher die Möglichkeit bestehen, wahlweise für das erste oder zweite Semester des Schuljahres diesen Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen, wobei jeweils die Hauptferien vorher gelagert sind oder nachher anschließen.

Zu Art. 10 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Zu § 6 Abs. 6 und 7:

Im Jahr 2002 sollen zur Abgeltung der durch die Berücksichtigung der Ersatzzeiten für Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung entstehenden Aufwendungen in der Pensionsversicherung insgesamt 1 126 937 639 Euro (15,507 Milliarden Schilling) an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensions­versicherung überwiesen werden. Zusätzlich zur alljährlichen Grundüberweisung von 356 096 887 Euro (4,9 Milliarden Schilling) sollen in zwei gleichen Teilen jeweils 385 420 376 Euro (5,3035 Milliarden Schilling) überwiesen werden. Diese Beträge stehen im Einklang mit den im BFG 2002 veranschlagten Beträgen. Gegenüber den in der Regierungsvorlage enthaltenen Beträgen bedeutet dies eine Anhebung des insgesamt zu leistenden Überweisungsbetrages um 7 267 284 Euro (100 Millionen Schilling).

Der Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung bleibt wie bereits in der Regierungsvorlage enthalten betragsmäßig gleich wie 2001 (300 Millionen Schilling) und wird lediglich wegen der Währungsumstellung mit 21 801 850 Euro festgelegt.

Der neue Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz wird wie bereits in der Regierungsvorlage enthalten in der Höhe von 18 168 209 Euro (250 Millionen Schilling) festgelegt.“

Auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner beschloss der Ausschuss mit Mehrheit, dem Nationalrat den Entwurf eines Entschließungsantrages betreffend Errichtung einer Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich zu unterbreiten.


Dieser Antrag war wie folgt begründet:

 

„Der durch die europäische BSE-Krise hervorgerufenen Verunsicherung der Konsumenten ist durch kon­sequentes Weiterarbeiten an einer Qualitäts- und Sicherheitsstrategie im Ernährungsbereich zu begegnen.

Die besonderen Anstrengungen der österreichischen Bauern und der gesamten Ernährungswirtschaft brauchen zur Sicherung des nachhaltigen Bestehens im europäischen Wettbewerb das besondere Vertrauen der Konsumenten.

Probleme ergeben sich derzeit vor allem durch folgende Situation:

–   Kompetenzzersplitterung entlang der Ernährungskette;

–   dadurch bedingte Koordinations- und Informationsprobleme;

–   bei neuen Herausforderungen ist das System relativ unflexibel und teuer.

Zur wirksamen und effizienten Kontrolle der Ernährungssicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen ,Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich‘ errichtet werden.

Ziel ist die Bündelung und Konzentration der Zuständigkeiten im Bereich der gesamten Ernährungs­produktion und Qualitätssicherung in einer eigenen Agentur für Ernährungssicherheit. Auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist es auch das Ziel, eine ausreichende Einbindung der Bundesländer sicherzustellen. Damit könnte den Konsumentenwünschen wie auch den Wünschen der Produzenten nach steigenden Sicherheits- und Kontrollstandards sowie entsprechender Rechtssicherheit am besten Rechnung getragen werden. Die Prozesskontrolle der Nahrungsmittel vom Feld bis zur Ladentheke soll durch die Tätigkeit der Agentur sichergestellt werden.“

Einstimmig beschloss der Ausschuss nachstehende Feststellung:

„Der Budgetausschuss stellt zu Art. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 fest, dass der Leistungsempfänger den Netzbetreiber im Falle der Lieferung oder Teillieferung bzw. teilweisen Weiterleitung von Erdgas zu informieren hat, ob die jeweilige Lieferung an einen Wiederverkäufer oder an einen Verbraucher erfolgt.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.  die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 2001 03 22

                             Hermann Böhacker                                           Dipl.-Kfm. Mag Josef Mühlbachler

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundes­gesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabege­setz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Ar­beitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.      Gegenstand

 1       Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

 2       Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

 3       Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 4       Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 5       Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 6       Änderung des Erdgasabgabegesetzes

 7       Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

 8       Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 9       Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

10       Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

11       Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

12       Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.“

2. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechts­folgen geknüpft werden.“

3. § 2 Abs. 7 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:

           1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlaut­barungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden ist.“

5. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereit­zustellen.“

6. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2, 2a und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 11 letzter Satz lautet:

„Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betrieb­liche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.“

2. Dem § 38 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 47 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalge­sellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im 3. Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2002“ das Datum „1. Jänner 2003“.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 7 lautet:

„(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.“

Artikel 6

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Erdgasabgabe unterliegen

           1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

           2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestell­tem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.“

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) ver­pflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirt­schaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgaben­schuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“

4. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind ver­pflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.“

Artikel 7

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staats­druckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „durchzuführen“ die Wortfolge „oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben; in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Abs. 1 und 3 gelten“ durch die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck ,,Generaldirektor“ durch die Wortfolge ,,kauf­männischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich“ und im letzten Satz der Aus­druck „Generaldirektor“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt,

           2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck ,,Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge ,,Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,“ ersetzt.“

Artikel 8

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichte­rungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmög­lichem Ausmaß einzuräumen.“

2. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zu­stimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.“

3. In § 22 Abs. 1 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wendung „Freistellung von der bisherigen Unter­richtserteilung“ durch die Wendung „Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit“ ersetzt. Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Aus­übung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestim­mungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 23a Abs. 1, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1 und § 58f Abs. 6 wird jeweils der Begriff „Lehrver­pflichtung“ durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ ersetzt.

5. § 27 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen.“

6. In § 31 wird der Klammerausdruck „(Lehrverpflichtung)“ durch den Klammerausdruck „(Unterrichts­verpflichtung bzw. Lehrverpflichtung)“ ersetzt.

7. § 40 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder“

8. § 43 lautet samt Überschrift:

„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr ent­sprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamt­stundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrektur­arbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahres­norm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichti­gungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahres­norm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer ob­liegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) – mit Ausnahme der Aufsichtspflicht – 100 Jahresstunden,

           2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahres­stunden,


 

           3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung ver­hinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

           4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbe­sondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Samm­lung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehr­tägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulver­anstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schul­formen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unter­richt in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“

9. Die Überschrift zu § 44 lautet „Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung“. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.

10. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahres­stunden zu betragen hat.“

11. Die bisherigen §§ 45 bis 49 werden aufgehoben. Die bisherigen §§ 44a bis 44e werden als §§ 45 bis 49 bezeichnet. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird in den Überschriften und im Text jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.

12. § 45 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

13. § 46 (neu) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.“

14. In § 47 (neu) lauten Abs. 3 und ein neuer Abs. 3a:

„(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist.

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.“

15. Im § 48 (neu) wird jeweils die Zitierung „44a“ durch die Zitierung „45“ und die Zitierung „44b“ durch die Zitierung „46“ ersetzt. Im § 49 (neu) wird die Zitierung „44a bis 44d“ durch die Zitierung „45 bis 48“ ersetzt.

16. § 50 samt Überschrift lautet:

„Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichts­jahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrecht­lichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmun­gen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichts­erteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unter­richt gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonder­schulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertre­tung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unter­richtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenaus­maß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herab­setzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten, so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Falls das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.

(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.

(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienst­leistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Neben­gebührenzulagengesetzes.“

17. § 51 samt Überschrift lautet:

„Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

           1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

           2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

           3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule ver­mindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorgani­sationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsver­pflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Frei­stellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflicht­schulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 12 bis 17 angefügt:

„(12) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrver­pflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

(13) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(14) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(15) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(16) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegen­ständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehr­verpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(17) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

19. § 53 samt Überschrift lautet:

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufs­schulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Ver­wendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.“

19a. Im § 57 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbers zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.“

20. § 59a Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufs­schulen nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichts­verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.“

21. In § 106 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:“

22. In § 115 Abs. 1, 3 und 4 wird der Begriff „Wochenstunde“ jeweils durch die Wortfolge „Wochen­stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung“ ersetzt.

23. § 115 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den § 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

24. § 115a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen.“

25. § 115a Abs. 6 lautet:

„(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.“

25a. Nach § 115e wird folgender § 115f angefügt:

§ 115f. (1) Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem gemäß § 13a ein Ruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sonderurlaub ist wahlweise am 1. September für die Dauer von sechs Monaten mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 13a bis zum Ablauf des letzten Kalendertages des Februars des nachfolgenden Kalenderjahres oder am 1. Jänner bis zum Ende des betreffenden Schuljahres mit nachfolgendem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August des betreffenden Kalenderjahres anzutreten.

(3) Der Antrag auf Antritt des Ruhestandes gemäß § 13a und auf Gewährung des Sonderurlaubs ist jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzureichen und ist so rechtzeitig abzugeben, dass der Ruhestand spätestens am Ersten des 703. Lebensmonats des Landeslehrers angetreten werden kann.

(4) § 13a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(5) Während des Sonderurlaubes hat der Landeslehrer Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubs Anspruch hatte.“

26. In § 121 wird in Abs. 1 Z 4 die Zitierung „§ 43 Abs. 5“ durch „43 Abs. 6“ ersetzt. Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.“

27. § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erhält die Bezeichnung „(37)“.

28. Dem § 123 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, §§ 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, § 53, § 57 Abs. 1a, §§ 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, §§ 115a Abs. 1 und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das Budgetbegleit­gesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. k angefügt:

        „k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehr­dienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienst­leistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochen­stunde gleichzuhalten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahres­wochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,“

2. § 6 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 € und bis zum 1. November weitere 385 420 376 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 € an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 vorletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2000“ jeweils durch den Ausdruck „31. Dezember 2001“ ersetzt.

2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.“

3. Im § 36a Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.

4. Dem § 79 Abs. 62 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhens­zeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 64 angefügt:

 

„(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

6. Dem § 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemes­sungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.“

Artikel 12

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 6a lautet:

„(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauver­einigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum

          a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

          b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als als gemeinnützig anerkannt.“

2. In Art. IV wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Anlage 2

Entschließung

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für soziale Sicherheit und Gesundheit sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ersucht, den auf Basis einer interministeriellen Einigung erarbeiteten Entwurf zur Gründung einer „Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich“ einer Begutachtung zuzuleiten und zu versuchen, eine Einbeziehung der Länder von Anfang an sicherzustellen.

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Rudolf Edlinger, Marianne Hagenhofer, Günter Kiermaier

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Budgetausschusses über das Budgetbegleitgesetz 2002

 

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt die vorliegende Regierungsvorlage insbesondere aus folgenden Gründen ab:

Das Budgetbegleitgesetz 2002 enthält eine Reihe von Gesetzesänderungen (insbesondere im Art. 1, Art. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 12), die keinerlei budgetäre Auswirkungen haben und daher keine Budgetbegleit­gesetze darstellen. Die von der Regierung gewählte Vorgangsweise, sachlich unzusammenhängende Gesetzesänderungen in das Budgetbegleitgesetz aufzunehmen, stellt eine Missachtung des Nationalrates dar, da den sachlich zuständigen Ausschüssen die Möglichkeit genommen wird, diese Vorlagen zu beraten. Bedeutende budgetäre Auswirkungen enthalten nur die Artikel 8, 9 und 10.

Dazu nimmt die sozialdemokratische Fraktion wie folgt Stellung:

Zu Art. 8: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes 1984 und

Zu Art. 9: Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Grundlage für das neue Landeslehrer-Dienstrecht ist das Ergebnis der vom April bis Oktober 2000 von der Bundesregierung gemeinsam mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und mit Hilfe von Beratungsfirmen durchgeführten Arbeitszeiterhebungen bei den PflichtschullehrerInnen.

Diese Erhebungen ergaben einen weit höheren zeitlichen Aufwand der LehrerInnen durch außerunter­richtliche Tätigkeiten als sich derzeit im Dienstrecht widerspiegelt. Diese Tätigkeiten haben immer mehr zugenommen und ein großer Teil davon wurde durch die neuen Pflichtschullehrpläne festgelegt. Von den LehrerInnen werden dadurch auch Maßnahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung erwartet, was ua. Zeitaufwand für Teamgespräche und Koordinationsarbeit bedeutet.

Das „Pflichtstunden-Modell“ wurde nunmehr durch ein „Jahresnorm-Modell“ für die LehrerInnen der allgemein bildenden Pflichtschulen ersetzt. Die Tätigkeit der LehrerInnen werden ganzheitlich betrach­tet, das Modell soll vier Jahre befristet sein. Die Gesamttätigkeit der LehrerInnen besteht zu einem Teil aus Unterrichtsverpflichtung (inklusive Aufsichtspflicht), einem Teil Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Korrekturarbeit und einem Teil sonstiger Tätigkeiten für die Schule (Beratungsgespräche mit SchülerInnen und Eltern).

Das vorliegende Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bringt eine Einsparung von insgesamt 1,183 Milliarden Schilling für das Budget.

Laut Bildungsministerin Gehrer werden durch das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz statt der ursprünglich vorgesehenen 2 900 Dienstposten (Budgetbegleitgesetz 2001) „lediglich“ 2 118 Landeslehrer-Dienst­posten abgebaut.

Durch den Wegfall von Zulagen und Mehrdienstleistungen führt das neue Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz zu einem Einkommensverlust der PflichtschullehrerInnen. Gleichzeitig kommt es aber auch für gewisse LehrerInnen-Gruppen, wie zB die HauptschullehrerInnen, zu einer Erhöhung der Unterrichts­verpflichtung durch den Wegfall der Abschlagsstunden für Klassenvorstände, Kustodiate und spezifische Unterrichtsgegenstände.

Die Aufteilung der Jahresarbeitsstunden durch das „landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres“ ist nicht sinnvoll. Dadurch könnten österreichweit neuerlich bis zu neun unterschiedliche Lösungsvarianten entstehen.

Im neuen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz sind einige spezifische Tätigkeiten nicht eindeutig geregelt bzw. überhaupt nicht berücksichtigt, wie zB die Tätigkeit als BesuchsschullehrerIn (Besprechungsstunde), SchülerInnen-Berater, die Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen, die Organisation schulpraktischer Tage oder die standorteigene Schulentwicklung.

Keine Antwort gibt es auf die Frage der Vorgangsweise bei Überschreitung der „Jahresnorm“. So werden zB für Elterngespräche zehn Stunden für den/die LehrerIn veranschlagt. Ist dieses Potenzial bereits im November ausgeschöpft, stellt sich die Frage, ob es nun keine Elterngespräche mehr geben muss oder es zu Verschiebungen innerhalb der Jahresnorm kommt bzw. werden die künftigen Elterngespräche als Mehrdienstleistung verrechnet. Ungeklärt ist, in welcher Form die Arbeitszeit-Kontrolle erfolgt.

Mit der Neuregelung des Lehrer-Dienstrechtes sowie des Finanzausgleichs ist eine erhebliche Senkung der Dienstposten für PflichtschullehrerInnen verbunden, die nicht nur im Weg des natürlichen Abgangs – durch Pensionsantritte – gelöst werden kann, sondern darüber hinaus auch zu einem Aufnahme-Stopp führen muss.

Die Neuordnung des Dienstrechtes für die PflichtschullehrerInnen ist ausschließlich budgetpolitisch begründet. In Verbindung mit dem Finanzausgleich führt dies zu einem massiven Qualitätsverlust im Pflichtschulwesen. Das bewährte umfangreiche Bildungsangebot in den Pflichtschulen ist daher extrem gefährdet, wie zB die Integration von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache und mit besonderem Förderbedarf sowie die unverbindlichen Übungen (Sport, Musik usw.).

Darüber hinaus erhalten junge LehramtskandidatInnen überhaupt keine Chance mehr, in den LehrerInnen-Beruf einzusteigen, den LehrerInnen mit Kurzzeitverträgen werden die Verträge nicht verlängert.

Der sogenannte „Sozialplan“, der mittels FP/VP-Abänderungsantrag eingebracht worden ist, ändert aller­dings am vorgesehenen Einsparungsziel in Höhe von 1,2 Milliarden Schilling und dem LehrerInnen-Abbau nichts. Es ist zu bezweifeln, dass der darin enthaltene „Sonderurlaub“ für ältere LehrerInnen auch entsprechend angenommen wird und dass dadurch JunglehrerInnen aufgenommen bzw. deren Verträge verlängert werden.

Zu Art. 10: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Mit den darin vorgesehenen Maßnahmen (in der Fassung des Abänderungsantrages Mühlbachler/Trattner) sollen 15,5 Milliarden Schilling für das Budget abgeschöpft werden (Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung) und zusätzlich 250 Millionen Schilling an den Bund für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz überwiesen werden.

Damit wird das Versicherungsprinzip in der Arbeitslosenversicherung völlig durchbrochen. Die Ver­sichertengemeinschaft gegen die Risken von Arbeitslosigkeit wird von der Bundesregierung dazu gezwungen, genauso viel Mittel für die Subventionierung der unterschiedlichen Altersversorgungs­systeme aufzuwenden wie für die finanzielle Existenzsicherung arbeitsloser Menschen und beinahe doppelt so viel wie für die Anpassung der Qualifikationen der unselbständig Erwerbstätigen an die Erfordernisse der modernen Wirtschaft. Die mit dem Budget 2001 eingeleitete Verabschiedung des Bundeshaushalts aus der Finanzierung der österreichischen Arbeitsmarktpolitik wird fortgesetzt.

Die geplante Budgetumschichtung von der Arbeitslosenversicherung zur Studienförderung ist abzulehnen, weil die Studienförderung keine Angelegenheit der Solidargemeinschaft der gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit Versicherten ist, sondern vielmehr einen gesamtstaatlichen Auftrag darstellt, der vom Kreis alle Steuerzahler zu finanzieren ist.

Die Verfassungswidrigkeit dieser Umschichtung ist schon deshalb offensichtlich, weil der Versicherten­kreis der in die Arbeitslosenversicherung Einbezogenen sich ganz wesentlich vom Kreis der allgemein Steuerpflichtigen unterscheidet und weil unstrittig ist, dass die Studienförderung nicht einmal annäherungsweise dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand der Sozialversicherung zugeordnet werden kann. Dazu kommt, dass ArbeitnehmerInnen, wenn sie bei Eintreten des Versichertenrisikos der Arbeitslosigkeit ein Studium aufnehmen wollen, die Berechtigung zum Leistungsbezug aus der Arbeits­losenversicherung verlieren.

Zu Art 12: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

Mit der Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird ein Stichtag  (23. November 2000 – Tag der Beschlussfassung des Budgetbegleitgesetzes 2001) für die Feststellung der ausschließlichen Eigen­tümerschaft einer Gebietskörperschaft festgelegt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG 2001) wurden die im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Bauvereinigungen aus der Gemeinnützigkeit ab 1. April 2001 herausgenommen (wenn sie nicht bis dahin hineinoptierten). Die Regierung führt nunmehr den Stichtag  (23. November 2000) bezüglich der Feststellung des ausschließ­lichen Eigentums unter dem Vorwand der Rechtssicherheit ein, weil sich eine Wohnbaugesellschaft der Eisenbahner nach dem 23. November 2000 durch den Verkauf eines (geringfügigen) Gemeindeanteils der WGG-Änderung entziehen wollte. Dies war allerdings ihr legitimes Recht. Die Koalition setzt mit dieser Anlassgesetzgebung beinhart ihre Interessen gegen die legitimen Interessen einer Wohnbaugesellschaft der Eisenbahner und ihrer Mieter durch. Das erscheint letztlich auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Im Übrigen wird auf die grundsätzliche Kritik der Sozialdemokraten an der WGG-Änderung im BBG 2001 – zu erwartende Verteuerungen für die Mieter, Unsicherheit über die künftigen Eigentümer usw. – verwiesen.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Alexander Van der Bellen
und Werner Kogler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Budgetausschusses über das Budgetbegleitgesetz 2002
(499 der Beilagen)

 

Einleitung

Finanzminister Grasser hat in seiner Budgetrede am 1. März 2001 von einem Budgetvoranschlag von „historischer Bedeutung“ gesprochen. Erstmals seit 28 Jahren könne ein Nulldefizit für den Gesamtstaat ausgewiesen werden. Außerdem enthalte das Budgetbegleitgesetz 2002 „keine neuen Belastungen“. Die Bundesregierung hat nach Aussagen von BM Grasser eine nachhaltige Budgetkonsolidierung erreicht, die den folgenden Zielsetzungen entspreche: „Die Sanierung muss vor allem auf der Ausgabenseite erfolgen. Fairness, soziale Gerechtigkeit und soziale Treffsicherheit sind uns oberste Anliegen.“ Ein weiteres Ziel sei auch „… eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung, gestaltet nach dem Grundsatz: Wer mehr verdient, wer vermögender ist, soll auch stärker zur Sanierung der Staatsfinanzen beitragen“, so der Finanzminister in seiner Budgetrede. Laut BM Grasser habe die Regierung alle diese Ziele erreicht, besonders stolz sei man, dass „die unteren 75% der EinkommensbezieherInnen (…) in einem Ausmaß von 1,64 Milliarden Euro (22,5 Milliarden Schilling) von den Maßnahmen der Bundesregierung profitieren.“ Durch die Budgetsanierung würden neue Rahmenbedingungen geschaffen, die sich am deutlichsten an „unserer offensiven Politik für Bildung, Forschung & Entwicklung und Infrastruktur“ zeigen, die ein Schwerpunkt der Regierung seien.

Um die Nachhaltigkeit, soziale Fairness und Zukunftsorientierung der Budgetkonsolidierungsmaßnah­men zu überprüfen und die genannten Schwerpunkte und Prioritäten nachzuvollziehen, ist das vorgelegte Budgetbegleitgesetz 2002 im Kontext der Aussagen der Bundesregierung sowie der im Bundes­voranschlag 2002 ausgewiesenen Zahlen zu beurteilen.

Keine nachhaltige Budgetkonsolidierung

Die Nachhaltigkeit der Budgetkonsolidierung ist nicht gegeben. Die großen Strukturreformen wurden immer noch nicht angegangen (zB Finanzausgleich). Außerdem ist unklar, welche langfristigen Aus­wirkungen die von der Regierung angekündigte Verwaltungsreform hat. Auch im Budget 2002 sind wieder eine Reihe von Maßnahmen mit Einmaleffekten (Fondsabschöpfungen in der Arbeitslosen­versicherung) vorgesehen. Die Budgetkonsolidierung hat bisher außerdem stark von der internationalen Konjunktur und daher höheren Steuereinnahmen profitiert. Bei einer allseits prognostizierten Konjunktur­abschwächung werden die Steuereinnahmen zurückgehen und es zeigt sich dann, dass die Budget­konsolidierung bisher, entgegen den Aussagen der Regierung, vor allem einnahmenseitig war. Laut Berechnungen der Arbeiterkammer war die Budgetkonsolidierung 2001 zu 75% einnahmen- und zu 25% ausgabenseitig, im Jahr 2002 ändert sich dieses Verhältnis auf 60/40. Die einnahmenseitigen Maßnahmen dominieren also immer noch. Dies wurde übrigens auch in der Stellungnahme der Europäischen Kommission zum österreichischen Stabilitätsprogramm 2001 bis 2004 vom Dezember 2000 bemerkt.

Weiter ist festzuhalten, dass das Maastricht-Defizit des Bundes immer noch bei 1,58 Milliarden Euro (21,7 Milliarden Schilling), das sind 0,7% des BIP, liegt. Die Erreichung des Nulldefizits für den Gesamt­staat ist also nur mit Hilfe der Länder und Gemeinden möglich, die dieses Defizit kompensieren müssen. Die Länder haben sich zu einem Überschuss von 23 Milliarden Schilling (0,75% des BIP) und die Gemeinden zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet. Entsprechende Vereinbarungen wurden inner­halb des Finanzausgleichs zwar getroffen, es ist aber nach wie vor wenig darüber bekannt, wie die Län­der dieses Ziel erreichen wollen. Der Überschuss der Länder betrug im Jahr 2000 lediglich 7 Milliarden Schilling.

Die Nachhaltigkeit der Budgetkonsolidierung wird außerdem gefährdet durch bereits jetzt angekündigte Projekte wie Lohnnebenkostensenkungen, Steuerreform und die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes. Im Jahr 2003, das voraussichtlich auch ein Wahljahr sein wird, wird sich erst zeigen, wie nachhaltig die Budgetkonsolidierung ist.

Die Maßnahmen des Vorjahres prägen auch das Budget 2002

In weiten Teilen wurden bei den Ausgaben in den Budgetkapiteln die Ansätze des Vorjahres über­nommen. Echte Schwerpunktsetzungen sind daher – mit Ausnahme des Kinderbetreuungsgeldes – nicht wirklich zu erkennen. Die gesamten Ausgaben für den Bereich Jugend, Familie und Senioren erhöhen sich 2002 um 3,1% gegenüber 2001 und sogar um 5,8% gegenüber 2000. Dieser hohe Ausgabenzuwachs zeigt, dass die Bundesregierung trotz ihrer rigiden Sparmaßnahmen in ideologisch genehmen Bereichen sehr wohl bereit ist, Mehrausgaben zu tolerieren. Abgesehen vom Bereich der Familienpolitik ist das Budget 2002 jedoch ein Beleg dafür, dass die wirtschafts-, sozial- und bildungspolitischen Schwerpunkt­setzungen dem Saldenfetischismus zum Opfer fallen. Das Nulldefizitziel hat Vorrang vor gestaltender Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. Dies lässt sich an den Bereichen Bildung und Forschung & Entwicklung – den vermeintlichen Schwerpunkten der Bundesregierung – besonders gut zeigen. Ein Zukunftsprogramm lässt sich hier in keiner Weise erkennen.

Bildungsabbau statt Bildungsoffensive

Landeslehrerdienstrecht

Das neue Landeslehrerdienstrecht wird massive Belastungen für die österreichischen Pflichtschul­lehrerInnen mit sich bringen. Sie werden einerseits Gehaltseinbußen zur Kenntnis nehmen müssen, andererseits wird die tatsächliche Lehrverpflichtung steigen. Die Regierungsparteien haben versucht, diese Schlechterstellung mit mehreren fragwürdigen Argumenten zu rechtfertigen:

Erstens greife das Landeslehrerdienstrecht die Ergebnisse der Lehrerarbeitszeitstudie auf. Die Lehrer­arbeitszeitstudie hatte jedoch ein zentrales Ergebnis, nämlich, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der LehrerInnen schon jetzt über der nun angepeilten Jahresnorm liege. Die Lehrerarbeitszeitstudie als Begründung für die Erhöhung der Lehrverpflichtung heranzuziehen ist daher unzulässig. Offenbar ist es für die österreichische Bundesregierung mittlerweile Mode geworden, OECD-Mittelwerte als zentrale Handlungsanleitung zu betrachten. Daher wurde argumentiert, die Zahl der Unterrichtsstunden öster­reichischer LehrerInnen müsse an diesen Wert angepasst werden. Schon aus den Erläuterungen zu diesem OECD-Mittelwert ist erkennbar, dass die Vergleichbarkeit der Werte kaum gegeben ist. In Österreich wird beispielsweise Verwaltungstätigkeit im Rahmen der LehrerInnentätigkeit ausgeführt, in anderen Ländern nicht. Darüber hinaus lassen sich für Länder mit sehr hoher Unterrichtstätigkeit oft einfache Erklärungen finden. Zu Neuseeland beispielsweise, dem Land mit der höchsten Unterrichtszeit, liest man in den Erläuterungen, dass sich dieser Wert eher auf die Öffnungszeiten der Schulen beziehe. Um so unverständlicher ist es daher, wenn der Finanzminister in seiner Stellungnahme zum Landeslehrer­dienstrecht weiter daran festhält, dass dieser OECD-Mittelwert erreicht werden soll und er damit eine massive Lehrverpflichtungserhöhung fordert. Tausende weitere LehrerInnendienstposten wären dann gefährdet.

Zweitens hätten sich die PflichtschullehrerInnen in einer basisdemokratischen Abstimmung für das Modell entschieden. Bei der Gewerkschaftsabstimmung gab es zwei Wahlalternativen. Die LehrerInnen konnten entweder für die Sparmaßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 oder für die Sparmaßnahmen des neuen Landeslehrerdienstrechts sein. Unter diesen beiden Varianten gab es eine Mehrheit für das Landeslehrerdienstrecht neu. Es gab ein Bundesland, das sich weigerte, bei dieser Pseudoabstimmung mitzuspielen, nämlich Vorarlberg. Dort konnten als dritte Variante auch Kürzungen im Schulbereich generell abgelehnt werden. Das Ergebnis war eindeutig, mehr als 96% der Vorarlberger Pflichtschul­lehrerInnen sprachen sich gegen Kürzungen aus. Kein Wunder also, dass die Gewerkschaft das Vorarl­berger Ergebnis nicht wertete. Allerdings ist merkwürdig, dass sich die Gewerkschaftsspitze offenbar als Umsetzungsorgan für Regierungsbeschlüsse sieht. Im Übrigen wurde bis heute kein vollständiges Ergebnis dieser Abstimmung vorgelegt.

Drittens mache das neue Dienstrecht die LehrerInnentätigkeit endlich transparent. Diese Transparenz ist jedoch nicht erkennbar. Schon bisher war klar, dass neben der Unterrichtstätigkeit auch Vor- und Nach­bereitung sowie weitere mit der LehrerInnentätigkeit in Verbindung stehende Leistungen zu erbringen sind. Da diese Auflistung über sonstige Tätigkeiten schon zu Beginn des Schuljahres zu erfolgen hat, kann es sich nur um grobe Schätzungen handeln.

Die Grünen lehnen das neue Landeslehrerdienstrecht in Summe ab.

Von vielen LehrerInnen wurden massive Bedenken zu einzelnen Bestimmungen geäußert:

        a)   Trotz der Aussagen von Bundesministerin Gehrer in den parlamentarischen Ausschüssen ist durch den Gesetzestext nicht sichergestellt, dass das Verschieben von Stunden aus dem „Topf C“ für sonstige Tätigkeiten in den „Topf A“ der Unterrichtstätigkeit ausgeschlossen ist. Diese Befürch­tung wurde auch dadurch genährt, dass für die Bezahlung von Mehrdienstleistungen sowohl das Höchstausmaß an Unterrichtstätigkeit als auch die Jahresnorm überschritten werden muss. Laut § 43 Abs. 2 Z 1 kann die Obergrenze des „Topfes A“ bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm überschritten werden. Um Klarheit zu schaffen, hätte das Ver­schieben definitiv ausgeschlossen werden müssen. Daher besteht nach wie vor die Befürchtung, dass bei Bedarf eine höhere Unterrichtstätigkeit zu Lasten der sonstigen Tätigkeiten ohne zusätzliche Bezahlung angeordnet werden kann.

        b)   Die flexible Definition der zu erbringenden Unterrichtsstunden (720 bis 792) gibt keine Sicher­heit, dass der beabsichtigte Richtwert von 21 Stunden bei HauptschullehrerInnen auch wirklich eingehalten wird. Wenn der Finanzminister wieder Druck macht, kann diese Regelung daher leicht zu einer weiteren Erhöhung der Lehrverpflichtung führen.

        c)   Während die Gewerkschaft in ihren „Schulungen“ (eigentlich müsste korrekterweise von Werbe­veranstaltungen gesprochen werden) zum neuen Dienstrecht davon sprach, dass die Auflistung für den Topf C zu Jahresbeginn zu erfolgen hat und die Sache damit erledigt sei, wurde in den Parlamentsausschüssen klar, dass hier sehr wohl an eine strikt einzuhaltende Vorgabe gedacht ist. Die berechtigten Fragen, wie das kontrolliert werden solle, wurden teilweise nicht, teilweise mit unsachlichen Argumenten („Wollt ihr Kontrollen wie in der DDR?“) beantwortet. Der Verweis auf die Verantwortung der SchuldirektorInnen wird wohl nicht genügen. Konflikte in den Schulen sind vorprogrammiert. Eine eindeutige Regelung über notwendige nachträgliche Änderungen in dieser Auflistung ist aus unserer Sicht unerlässlich.

        d)   Der eingebrachte Abänderungsantrag sieht Regelungen für Umschulungsmaßnahmen für arbeits­lose LehrerInnen durch das AMS vor, damit diese als IT-Fachkräfte der Wirtschaft zur Verfügung stehen. Obwohl es gerade im IT-Bereich einen eklatanten LehrerInnenmangel gibt, wird nicht versucht, diesen zu beheben, sondern LehrerInnen aus dem Bildungssystem zu kippen. Ist das die angekündigte IT-Offensive im Bildungsbereich?

        e)   Schwerwiegende Bedenken aus dem Stellungnahmeverfahren blieben gänzlich unberücksichtigt.

Durchgehend wurde argumentiert, dass die Einführung des neuen Dienstrechts mit Beginn des Schul­jahres 2001/2002 große Schwierigkeiten verursachen wird. Das Land Tirol meint, es sei „viel zu wenig Zeit zur Verfügung, um all jene rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen treffen zu können, deren es bedarf, um zu Beginn des nächsten Schuljahres geordnete Verhältnisse zu gewährleisten.“ In Tirol müssten drei Landesgesetze novelliert werden, ganz abgesehen von der notwendigen Änderung der Verträge, der Neugestaltung einer Vielzahl von Formblättern und der notwendigen Informationen an die Schulen. Hinsichtlich der Festlegung der sonstigen Tätigkeiten zu Beginn des Schuljahres wurde darauf verwiesen, dass ein Großteil der Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisiert werden kann.

Das Land Tirol äußerte in zwei Punkten auch verfassungsmäßige Bedenken:

        1.   Die Festlegung der zu erbringenden Unterrichtstätigkeit innerhalb der Bandbreite von 720 bis 792 Stunden obliege gänzlich der Verwaltungsbehörde und sei aus diesem Grunde verfassungs­widrig.

        2.   Bei der Grenzwertüberschreitung bzw. -unterschreitung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 gäbe es keine Limits. Auch dies sei verfassungswidrig.

Die abschließende Beurteilung durch das Land Tirol lautet: „Insgesamt weist der vorliegende Entwurf derart viele Schwachstellen (unklare und unnachvollziehbare Regelungen; Bestimmungen, deren Voll­ziehung eine Potenzierung des Verwaltungsaufwandes verursachen wird; mangelnde Transparenz der gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 zu erbringenden Leistungen u.v.a.m.) auf, dass eine Überführung in Gesetzesform – zumindest bei seinem jetzigen Regelungsgehalt – ein nicht zu rechtfertigendes Unterfangen wäre.“

In formaler Hinsicht schließen sich die Grünen der Beurteilung durch das Land Tirol an. Auf Grund der nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der österreichischen PflichtschullehrerInnen wird der Entwurf auch aus inhaltlichen Gründen abgelehnt.

Einfrieren des Personalaufwandes

So sieht die angebliche Bildungsoffensive an den Schulen in Wirklichkeit aus:

–   Im Jahrzehnt 1993 bis 2002 sinken die Bildungsausgaben an den Schulen von 2,9 auf 2,5% des BIP.

–   Im Wesentlichen hat die schwarz-blaue Bundesregierung diese Entwicklung zu verantworten: von 1999, dem letzten Jahr von Rot-Schwarz, bis 2002 sinken die Bildungsausgaben von 2,8 auf 2,5% des BIP.

–   Ein Promille des BIP 2002 sind rund 224 Millionen Euro bzw. 3,08 Milliarden Schilling. Das bedeutet: Würde der Bund 2002 gleich viel für Bildung ausgeben wie 1993 bis 1995 (in Relation zum BIP), so müssten die Schulen 2002 um 12 Milliarden Schilling mehr erhalten als von BM Gehrer und BM Grasser vorgesehen. Bezogen auf 1999 macht der Fehlbetrag 9 Milliarden Schilling aus.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Ausgaben des Bundes für Erziehung und Unterricht. Daran lässt sich das tatsächliche Ausmaß der „Bildungsoffensive“ ablesen.

Ausgaben des Bundes für „Erziehung und Unterricht“ (Schulen, Akademien, HTL usw.)
1993 bis 2002

Jahr

Milliarden Euro

Änderung (in %)

in % des BIP

BIP (Milliarden Euro)

1993

4,487

 

2,91

154,4

1994

4,771

6,33

2,93

162,8

1995

4,903

2,77

2,89

169,6

1996

4,918

0,31

2,76

178,1

1997

4,959

0,83

2,71

182,7

1998

5,233

5,53

2,75

190

1999

5,46  

4,34

2,77

197,1

2000

5,563

1,89

2,7  

206,3

2001

5,625

1,11

2,64

213,3

2002

5,515

–1,96

2,47

223,5

Anm.: 1 = 13,7603 Schilling.

Quelle: Übersicht 20, Budgetrede BM Grasser, März 2001.

Deutlich wird das schwarz-blaue Bildungsdebakel auch, wenn man die Personalausgaben für Landes­lehrerInnen betrachtet, die vom Bund zu tragen sind. Dies betrifft vor allem die Volks- und Hauptschulen:

1999:  37 305 Millionen Schilling

2000:  38 553                                      (+1 248 Millionen Schilling)

2001:  39 457                                      (+  904 Millionen Schilling)

2002:  38 657                                      (–  800 Millionen Schilling)

Bei gegebenem Personalstand steigt der Personalaufwand jährlich durch den so genannten Struktureffekt (Vorrückungen im Gehaltsschema und dergleichen) automatisch an. Dazu kommen allfällige generelle Gehaltserhöhungen je nach Ergebnis der Verhandlungen mit den Gewerkschaften. Vor einem Jahr hat BM Gehrer den reinen Struktureffekt mit 3% beziffert (apa, 6. März 2000). Das war wahrscheinlich etwas zu hoch gegriffen. Rechnet man vorsichtig mit 3% für Struktureffekt plus Gehaltserhöhungen zusammen­genommen, so ergibt sich die bei konstantem Personalstand – ohne dass ein/e einzige/r LehrerIn zusätz­lich aufgenommen worden wäre – erforderliche jährliche Erhöhung des Personalaufwands für 2001 um 1,157 Milliarden Schilling und 2002 um 1,184 Milliarden Schilling. Die tatsächlichen Beträge für 2001 und 2002 lauten aber 904 Millionen Schilling und –800 Millionen Schilling. 2001 beträgt also die Lücke beim Personalaufwand nach diesen Berechnungen 253 Millionen Schilling und 2002 sogar 1,984 Milliar­den Schilling. Bereits im Jahr 2000 hat der für LandeslehrerInnen budgetierte Personalaufwand knapp nicht mehr ausgereicht, um den Personalstand zu finanzieren. 2001 und 2002 ist die finanzielle Lücke eindeutig, mit drastischem Anstieg von 2001 auf 2002. Daher wird die Bundesregierung Dienstposten in Pflichtschulen streichen und Einkommen von LehrerInnen kürzen, um diese Budgets über die Runden zu bringen.

Im Klartext: Rechnet man grob mit 500 000 S Jahreskosten pro LehrerIn, so fehlt 2001 die Finanzierung von 500 bis 1 300 LehrerInnenstellen, und 2002 fehlt die Finanzierung von zusätzlichen (!) 3 900 bis 4 700 Stellen im Pflichtschulbereich allein. Diese Zahlen sind noch unterschätzt, falls wir die Jahres­kosten pro LehrerIn zu hoch angesetzt haben.


Die Konsequenzen dieser „Bildungsoffensive“ sind daher:

        1.   LehrerInnen müssen in Zukunft länger unterrichten. Dadurch reichen weniger LehrerInnen aus, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

        2.   LehrerInnen müssen Gehaltseinbußen in Kauf nehmen. Trotz einer Steigerung der reinen Unter­richtszeit sinkt die Entlohnung.

        3.   Mehrere tausend LehrerInnenposten werden in den nächsten Jahren nicht nachbesetzt. Genaue Zahlen können nicht genannt werden, da die Regierung bislang keinerlei Detailinformationen ver­öffentlicht hat. Während die Pflichtschullehrer-Gewerkschaft bei ihrer fragwürdigen Urabstim­mung damit argumentierte, dass ihr Modell den Abbau von 2 900 PflichtschullehrerInnen auf Grund der Finanzausgleichsverhandlungen nicht verhindern kann, aber der zusätzliche Abbau von weiteren 2 000 PflichtschullehrerInnen auf Grund der im Budgetbegleitgesetz 2001 beschlossenen Maßnahmen verhindert werden könne, meinte Ministerin Gehrer nunmehr, dass durch dieses Modell anstatt von 2 900 „nur“ 2 118 Dienstposten nicht nachbesetzt würden. Fest steht: Wenn die Regierung die Ankündigung wahr macht, die Personalausgaben in dieser Legislaturperiode auf dem Niveau des Jahres 2000 einzufrieren, werden die von Ministerin Gehrer genannten Zahlen sicher nicht ausreichen.

        4.   Die KlassenschülerInnenzahlen steigen. Während dieser Effekt zunächst in Abrede gestellt wurde, ist nunmehr davon die Rede, dass die KlassenschülerInnenzahlen im Schnitt um eine/n SchülerIn pro Klasse steigen werden. Die Zahlen verteilen sich schon jetzt sehr unterschiedlich. In vielen berufsbildenden und allgemein bildenden höheren Schulen werden die gesetzlich vorgesehenen KlassenschülerInnenhöchstzahlen schon jetzt vielfach überschritten. Laut der letzten österreichi­schen Schulstatistik gab es mehr als 3 300 Klassen, in denen die KlassenschülerInnenhöchstzahlen über der im Gesetz genannten Zahl lagen. Das ist möglich, weil das Gesetz einen Passus enthält, dass zur Vermeidung von Abweisungen die Zahl um maximal 20% überschritten werden darf. Dies wurde aber nicht zum Anlass genommen, Gegenmaßnahmen einzuleiten, sondern aus Kosten- und Bequemlichkeitsgründen zum Dauerzustand gemacht.

              Eine Steigerung um eine/n SchülerIn pro Klasse darf man sich nicht so vorstellen, dass dann in jeder Klasse ein/e SchülerIn mehr sitzt. Diese durchschnittliche Steigerung wird sich nur durch Brachialmethoden wie Klassenzusammenlegungen erzielen lassen. Erste Fälle von Maturaklassen­zusammenlegungen gab es bereits. Solche Klassenzusammenlegungen werden auch jahrgangs­übergreifend erfolgen. Die Führung jahrgangsübergreifender Klassen kann als pädagogisches Modell durchaus sinnvoll sein. Solche Modelle funktionieren allerdings nur mit einer intensiven Betreuung. Eine zweite Lehrkraft ist unerlässlich. ÖVP und FPÖ sehen das offenbar anders. Länd­liche Kleinschulen sind durch den Sparzwang durch Schließungen bedroht. Wird die im Gesetz definierte Mindestzahl nicht erreicht, entscheidet der Landesschulrat über die Weiterführung. Wenn die erforderlichen finanziellen Mittel den Ländern nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, führt dies zwangsläufig zu Schließungen. Die finanziellen Vorgaben werden auch dazu führen, dass die vor allem im Fremdsprachenunterricht vorgesehenen Klassenteilungen nicht mehr möglich sein werden.

        5.   Am massivsten werden schulische Zusatzangebote von den Kürzungen betroffen sein. Unver­bindliche Übungen wurden bereits in den letzten Jahren massiv reduziert. Es steht zu befürchten, dass sie bald nur mehr eine Erinnerung an bessere Zeiten sein werden. An den Pflichtschulen wird es zu Einschränkungen bei den Stützlehrerstunden für lernschwache SchülerInnen, bei den Team­lehrerInnen insbesondere im Bereich des muttersprachlichen Unterrichts, bei den Förderstunden für lernschwache oder überdurchschnittlich begabte SchülerInnen kommen. Die schulische Inte­gration behinderter Kinder wurde bereits in den letzten Jahren eingeschränkt. So wurde der sonderpädagogische Förderbedarf für sinnes- und körperbehinderte SchülerInnen nach der Volks­schule gesetzlich zurückgenommen. Bisher war es aber meist noch möglich, zumindest reduzierte Förderungen anzubieten. Durch die Budgetkürzungen wird es diese Möglichkeiten nicht mehr geben. Im Regierungsübereinkommen war noch von 2 000 Planstellen die Rede, die im Integra­tionsbereich eingesetzt werden sollten. Ob es diese Planstellen noch gibt und wie sie verwendet werden, ist unklar. Neue Lernformen und Projektunterricht werden unter den verschärften Bedin­gungen kaum mehr möglich sein.

        6.   Im Informationstechnologiebereich ist von einer Bildungsoffensive bzw. der propagierten Computermilliarde nichts zu sehen. Tausende InteressentInnen werden abgewiesen, weil es nicht genügend Ausbildungsplätze gibt. Die Angebotserweiterung in den letzten Jahren war marginal. Abgesehen von fehlenden räumlichen Ressourcen wird der LehrerInnenmangel im IT-Bereich immer gravierender. Auch im Bereich der LehrerInnenaus- und -weiterbildung bestehen gravie­rende Defizite. Angebote fehlen, Kurse sind meist nur mit beträchtlichen Kostenbeteiligungen zu absolvieren. Von Infrastrukturanschaffungen ist wenig zu sehen. Musterprojekte wie Laptop­klassen führen zu sozialen Teilnahmebarrieren. Die Teilnahme an einer Laptopklasse erfordert Anschaffungskosten zwischen 30 000 und 45 000 S. Ein Ausgleich für Kinder aus finanziell weniger gut situierten Familien ist nicht vorgesehen.

Verschlechterungen an den Universitäten

Wie die Schulen werden die Universitäten in die Zange der Bundesregierung genommen: erstens durch eine unzureichende budgetäre Dotierung, zweitens durch eine „Dienstrechtsreform“, die den Erfordernis­sen der Institution nicht gerecht wird.

Ausgaben des Bundes für Universitäten
1993 bis 2002

Jahr

Millionen Euro

in % des BIP

1993

1,449

0,94

1994

1,511

0,93

1995

1,585

0,93

1996

1,313

0,74

1997

1,184

0,65

1998

1,223

0,64

1999

1,278

0,65

2000

1,555

0,75

2001

1,633

0,77

2002

1,654

0,74

Anm.: 1 = 13,7603 Schilling

Quelle: Übersicht 20, Budgetrede BM Grasser, März 2001.

Die Mittel für Lehre und Forschung an den Universitäten sind zuletzt gestiegen – verglichen mit den katastrophalen Jahren 1997 bis 1999. Kein Wunder, dass die Bundesregierung immer diese Jahre als Vergleichsgröße wählt. Aber in Relation zur Wirtschaftsleistung bzw. zum BIP sind die Ausgaben 2002 nicht höher als im Sparpaketjahr 1996. Würde der Bund 2002 relativ gleich viel für die Universitäten ausgeben wie 1993, dh. um 0,2% des BIP mehr, dann müssten die Universitäten um 6 Milliarden Schilling mehr erhalten.

Die Erhöhungen 2000 bis 2002 betreffen im Wesentlichen den Nachholbedarf im Sachaufwand (Ersatz ausgedienter PC’s und dergleichen); dramatisch ist hingegen die Entwicklung des Personalaufwands im Budgetkapitel 14:

1999:  13 264 Millionen Schilling

2000:  14 088                                      (+824 Millionen Schilling)

2001:  14 232                                      (+144 Millionen Schilling)

2002:  14 232                                      (0            )

Rechnet man wiederum mit einem Struktureffekt plus Gehaltserhöhungen von 3% zusammengenommen, so ergibt sich die bei konstantem Personalstand erforderliche jährliche Erhöhung des Personalaufwands im Jahr 2001 um 423 Millionen Schilling und 2002 um 427 Millionen Schilling. Dem steht 2001 eine tatsächliche Erhöhung des Personalaufwands um 144 Millionen Schilling gegenüber, während 2002 der Personalaufwand eingefroren wurde. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine Finanzierungslücke 2001 von 279 Millionen Schilling und 2002 von 427 Millionen Schilling.

Im Jahr 2000 hat das Budget ausgereicht, um den von 1999 übernommenen Personalstand zu finanzieren. 2001/2002 dreht sich die Lage völlig: Die Bundesregierung beabsichtigt offensichtlich, Dienstposten an den Universitäten zu streichen und Einkommen des Universitätspersonals zu kürzen, um diese Budgets über die Runden zu bringen. Die Personalkosten pro Jahr und Person sind uns nicht bekannt. Größen­ordnungsmäßig dürfte 2001 die Finanzierung von 500 bis 700 Stellen fehlen, und 2002 von zusätz­lichen (!) 700 bis 900 Stellen.

Damit nicht genug: Die Entwürfe zu einem neuen Dienstrecht sind für den wissenschaftlichen Nachwuchs demotivierend und bieten keinerlei Anreiz, sich dem Risiko nachhaltiger Forschung auszusetzen. Denn durch die geplante Dienstrechtsreform wird für den Großteil aller ForscherInnen ihre wissenschaftliche Karriere nach spätestens 15 Jahren zu Ende sein, ohne wirklich reale Ausstiegsmöglichkeiten in die Wirtschaft vorzufinden. Auch den Großteil des Personals im vierjährigen Wechsel auszutauschen ist mit einem effizienten und kalkulierbaren Forschungs- und Studienbetrieb nicht zu vereinbaren. Dies bedeutet nicht nur eine existentielle Gefährdung der Betroffenen, sondern letztlich auch einen Anschlag auf die Universitäten und ihre Aufgabe, Wissen zu vermehren, Wissen zu erhalten und Wissen weiterzugeben. Mangelnde Karriereperspektiven werden nicht zu großem Engagement und notwendiger Risikofreude in Forschung und Lehre führen, was wiederum eine Verschlechterung der Qualität in der Betreuung von Studierenden und der wissenschaftlichen Leistung zur Folge haben wird. Was ein solches ,Hire and Fire‘-Modell auch für Frauen in wissenschaftlichen Karrieren, die mehrheitlich in befristeten Dienstverhält­nissen arbeiten, bedeuten wird, ist klar.

Forschung & Entwicklung massiv unterdotiert

In den für die Forschung & Entwicklung relevanten Budgetansätzen (in den Budgetkapiteln 14, 63 und 65) für das Jahr 2002 ist eine Technologieoffensive nicht erkennbar, weil die Ansätze des Jahres 2001 praktisch unverändert fortgeschrieben werden. Die 509 Millionen Euro (7 Milliarden Schilling) aus dem Offensivprogramm werden bei weitem nicht ausreichen, um 2005 die Forschungsquote von 2,5% des BIP zu erreichen.

Übersicht 25 der Anlagen zur Budgetrede gibt Aufschluss über die Ausgaben des Bundes für die For­schung 1993 bis 2002.

 

Bundesausgaben

davon: Universitäten

 

in Millionen Euro

in % des BIP

in Millionen Euro

in % des BIP

1993

1,038

0,67

626

0,41

1994

1,152

0,71

659

0,41

1995

1,148

0,68

691

0,41

1996

1,118

0,63

511

0,29

1997

1,133

0,62

499

0,27

1998

1,145

0,60

528

0,28

1999

1,260

0,64

561

0,29

2000

1,230

0,60

677

0,33

2001

1,408

0,66

711

0,33

2002

1,435

0,64

719

0,32

Anm.: Der rücklagenfähige Betrag von 509 Millionen Euro im BVA 2001 für die drei Jahre 2001 bis 2003 wird zu je einem Drittel den Jahren 2001 bis 2003 zugerechnet (erste Spalte der Tabelle).

Bei den Universitäten zeigt sich das gleiche Bild wie beim Gesamtbudget der Universitäten: die For­schungsdotierung 2000 bis 2002 ist höher als in den Katastrophenjahren 1996 bis 1999, aber niedriger als 1993 bis 1995 (in % des BIP).

Bei den Forschungsausgaben des Bundes insgesamt (zweite/dritte Spalte der Tabelle) lässt sich beim besten Willen nicht erkennen, worin der Beitrag des Bundes zu einer Erhöhung der F&E-Quote liegt. Die Bundesquote pendelt seit 1996 zwischen 0,60 und 0,66% und ist auch 2001/2002 niedriger als 1993 bis 1995.

Die OECD (Science, Technology and Industry Outlook 2000) weist für Österreich 1999 eine F&E-Quote von 1,63% des BIP aus; die Hälfte davon entfällt auf den Unternehmenssektor. Wenn die Bundesregie­rung nach eigenen Angaben eine F&E-Quote von 2% für 2002 anstrebt, die Bundesquote 2002 aber mit 0,64% exakt jener von 1999 entspricht, so hofft sie offenbar, dass der Unternehmenssektor die Differenz wettmacht; dafür müssten aber die Forschungsausgaben der Unternehmen um 50% höher sein als 1999 (in Relation zum BIP, das entspricht zusätzlichen 12 Milliarden Schilling). Die reale Basis für diese Hoff­nung ist nicht bekannt.

Postscriptum: Deutschland hat eine F&E-Quote von 2,3% (1999), Finnland 3,1%, Schweden 3,7%. Der OECD-Durchschnitt beträgt 2,2%.

Weiterhin verfehlte Einmalmaßnahmen

Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik

Streichung des Karenzgeldes:

Mit Hinweis auf die bevorstehende Einführung eines Kinderbetreuungsgeldes entfällt die Möglichkeit, Gelder aus der Arbeitslosenversicherung für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz zu verwenden. Da aber zur Zeit nicht einmal ein Vorschlag bezüglich einer wie auch immer gearteten neuen Regelung des Kinderbetreuungsgeldes vorliegt, hätte die Streichung des Karenzgeldes aus der bezeichneten Gesetzes­stelle die Auswirkung, dass ab 2002 ohne Neuregelung kein Karenzgeld zur Auszahlung gelangen kann. Die Streichung des Karenzgeldes aus dem Pflichtenkatalog des AMS versucht also quasi einen organisa­torischen Zwang zu schaffen, einer späteren Gesetzesänderung zuzustimmen, weil es widrigenfalls gar nichts für die Betroffenen gibt.

Neuerliches Leerräumen der Arbeitslosenversicherung:

Dies geschieht einerseits durch die Erhöhung der Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Sozialversiche­rungsträger. Damit sollen im Jahr 2002 zwischen 35% und 37% der Jahres-Gesamteinnahmen aus der Arbeitslosenversicherung an die Pensionsversicherung überwiesen werden. Dies stellt einen historischen Rekord in der leidigen Entnahme-Geschichte dar, die Abschöpfungen aus der Arbeitslosenversicherung erreichen nämlich einen Betrag von 1,419 Milliarden Euro (19,5 Milliarden Schilling). Deutlich ange­hoben wird auch jener Betrag, der zum Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung an den Bund zu überweisen ist. Darüber hinaus soll es einen Beitrag aus den Mitteln der Arbeitslosen­versicherung für die Studienförderung geben – dies scheint zumindest problematisch, auch aus verfas­sungsrechtlicher Sicht.

Die vorgeschlagenen Entnahmen stellen ein neuerliches Leerräumen der Mittel nach dem AlVG dar, die in keinem Verhältnis zu etwa im Bereich der Pensionsversicherung zukünftig zu erbringenden Leistungen stehen (das AMS zahlt annähernd Vollbeiträge für Ersatzzeiten). Die Entnahme von Mitteln zu Gunsten der Studienförderung steht darüber hinaus in keiner sachlichen Verbindung mit dem AlVG. Die neuerliche Abschöpfung von Mitteln bei der Arbeitslosenversicherung gefährdet langfristig deren Bestand. Falls die Arbeitslosigkeit wegen eines Konjunkturabschwunges wieder ansteigen sollte, fehlen diese Mittel und müssen durch Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen wieder hereingeholt werden.

Korrektur der Dynamisierungs-Problematik im Rahmen der AlVG-Novelle 2000:

Die Nicht-Dynamisierung wird repariert, aber keinesfalls zufriedenstellend. Vor 1998 eingebrachte Erst­anträge auf Notstandshilfe werden dahingehend korrigiert, dass die seinerzeitige Bemessungsgrundlage einmalig mit dem Aufwertungsfaktor aus 2000 aufgewertet wird. Danach bleibt der Betrag jedoch gleich, sowie er für alle jene Anträge unverändert bleibt, die ab 1998 eingebracht wurden. Am System der Nicht-Dynamisierung wird also festgehalten, nur die Dynamisierungsschäden, welche ohne diese einmalige Aufwertung entstanden wären, werden behoben.

Die Reparatur der Nicht-Dynamisierung ist eine aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige Korrek­tur des BBG 2001, auf die die Grünen wiederholt hingewiesen haben. Nicht zugestimmt werden kann jedoch der nun vorgenommenen Form der Reparatur, welche nur Dynamisierungsschäden hintanhält, aber beim grundsätzlichen System bleibt, das eine einmalige Berechnung und dann immer gleich hohe Auszahlungen aus der Arbeitslosenversicherung vorsieht.

Behandlung von Unfallrenten bei der Einkommensermittlung:

Es soll auch weiterhin nur die halbe Unfallrente dem Einkommen zugerechnet werden.

Die, nach den von dieser Regierung bereits getroffenen Maßnahmen, nun komplett besteuerte Unfallrente soll hier nach wie vor nur zur Hälfte als Einkommen angerechnet werden. Dies verfestigt die entstandenen Unklarheiten über den Einkommens-Charakter der Unfallrente und wird eine verfassungsrechtliche Über­prüfung erleichtern.

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Bei dieser Bestimmung werden vordergründig Kleinigkeiten an der im letztjährigen Budgetbegleitgesetz 2001 inkludierten Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes repariert, dh. eine rückwirkende Einfügung eines Referenzdatums (Datum der zweiten Lesung im Nationalrat, 23. November 2000) für die dort festgelegte Feststellung der Eigentumsverhältnisse von Gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie rückwirkendes Inkrafttreten dieser Änderung per Jahresbeginn 2001.

Hintergrund dieser Maßnahme ist die mit der Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz-Änderung im Budget­begleitgesetz 2001 verfolgte Absicht, für „Gemeinnützige“ inklusive Töchtern, die im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, den grundsätzlichen Wegfall der Gemeinnützigkeit per 1. April 2001 festzulegen, außer es wird von diesen bis dahin eine „Opting-In-Erklärung“ in die Gemeinnützigkeit abgegeben. Für eine solche Erklärung müssten alle Eigentümer zustimmen. Der Bund will dies definitiv nicht tun, da er sich von der Aufhebung des Gemeinnützigenstatus und dem dann möglichen Verkauf der Wohnungen an Mieter oder Investoren nennenswerte Mittelzuflüsse verspricht.

Die vorgesehene Änderung scheint eine „Lex Anti-Bundesbahn“ zu sein. Unter die Gemeinnützigen im 100%-Besitz von Gebietskörperschaften, die bis 31. März 2001 für die Gemeinnützigkeit optieren können/müssten, wäre nämlich auch die „Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bun­desbahnen Ges. m. b. H.“ gefallen. Diese stand zum nunmehr vorgeschlagenen Stichtag 23. November 2000 im Besitz der Republik Österreich und der Stadtgemeinden Bruck/Mur und Mürzzuschlag. Die beiden Stadtgemeinden hatten nur Minimalanteile von je 1 000 S. Um zu verhindern, dass die Wohnbau­gesellschaft der Eisenbahner unter die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 fällt, wurden die Anteile der beiden Stadtgemeinden am 29. Dezember 2000 an eine andere Genossenschaft verkauft, womit sie nicht mehr zu 100% im Besitz von Gebietskörperschaften und damit nicht von den Opting-In-Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 erfasst ist, sich somit nichts am Status der Gemeinnützig­keit ändern würde.

Indirekt hätte das auch die Eisenbahnersiedlungsgesellschaft Villach betroffen, an der die „Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft der Österreichischen Bundesbahnen Ges. m. b. H.“ beteiligt ist und die durch die Eigentumsveränderung per 29. Dezember 2000 damit ebenfalls nicht mehr zu 100% im Besitz von Gebietskörperschaften steht.

Die neuerliche Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz-Änderung will nun – wohl um die rechtlich völlig korrekt vollzogene „Flucht“ der beiden Gemeinnützigen vor dem Versilberungswunsch des Finanz­ministers zu verhindern – diese Eigentumsveränderung durch das Referenzdatum 23. November 2000 nachträglich unwirksam machen. Damit werden diese beiden Gesellschaften jedenfalls die Gemein­nützigkeit verlieren, da die Republik Österreich bzw. der Finanzminister definitiv nicht gewillt ist, von der Opting-In-Möglichkeit Gebrauch zu machen und davon umso weniger abrücken will, als die Länder und Gemeinden überwiegend für den Verbleib „ihrer“ Bauvereinigungen in der Gemeinnützigkeit optieren (werden) und somit die Gesamteinnahmen weit unter Plan bleiben werden.

Es geht also um das „Reparieren“ von Unschärfen des letztjährigen Budgetbegleitgesetzes in eindeutig partei- bzw. anti-ÖBB-politisch motivierter und rechtlich wackeliger, also untauglicher Weise. Zunächst Schlupflöcher zu lassen und diese, nachdem sie genutzt wurden und auf Basis dieser Rechtslage Eigentumstransaktionen durchgeführt wurden, dann nachträglich schließen zu wollen, ist höchst unseriös und unprofessionell. Eine derartige nachträgliche Stichtagsregelung scheint auch verfassungsmäßig zumindest problematisch (Eingriff in Eigentumsrechte, Gleichheitsgrundsatz, …), vor allem auch, wenn das Budgetbegleitgesetz 2002 erst nach dem „Optier-Stichdatum“ 31. März 2001 in Kraft treten sollte.

Verteilungspolitische Auswirkungen der Budgetkonsolidierung

Abgesehen von der Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtes enthält das Budgetbegleitgesetz 2002 keine Maßnahmen, die zu neuen Belastungen der Bevölkerung führen. Die langfristigen sozialen Auswirkun­gen des Bildungsabbaus und der Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik können zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden.

Die sofort wirksam werdenden, sozial gravierenden Änderungen wurden in den Budgetbegleitgesetzen 2000 und 2001 durchgeführt (Gebührenerhöhungen, Steuererhöhungen, Besteuerung der Unfallrenten, …). Bereits zu diesem Zeitpunkt konnten die Aussagen der Regierung, dass die unteren 75% der Bevölkerung von den Konsolidierungsmaßnahmen profitieren, als unwahr dargestellt werden. Die allge­meinen Verteilungswirkungen der Budgetkonsolidierung fasst Prof. Kramer, Leiter des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstituts (Wifo), wie folgt zusammen: „Die Konsolidierungsmassnahmen trafen und treffen ab Anfang 2001 besonders die Bezieher niedriger (nicht unbedingt der niedrigsten) und mittlerer Einkommen, die ein Jahr zuvor als stärker begünstigt erschienen.“

Allgemeine Einschätzung

Die Nachhaltigkeit des Nulldefizits ist angesichts der fehlenden und unklaren Auswirkungen von Strukturreformen und der unsicheren konjunkturellen Entwicklung fragwürdig.

Die Analyse der einzelnen Maßnahmen hat gezeigt, dass von einer Bildungs- und Forschungsoffensive keine Rede sein kann. Neben der Stagnation der Bildungs- und Wissenschaftsausgaben, was einem Bil­dungsabbau gleichkommt, ist die Forschung & Entwicklung immer noch massiv unterdotiert. Die Arbeits­marktpolitik wird einmal mehr zur Mittelabschöpfung missbraucht.

 

In der Budgetrede von Finanzminister Grasser kam außerdem kein einziges Mal das Wort Umwelt vor. Dies zeigt ziemlich genau, welchen Stellenwert Umweltschutz für die Bundesregierung einnimmt. Die Klimaschutzpolitik zB wurde an die Länder ausgelagert, die aber kaum über die notwendigen Mittel verfügen.

In Anbetracht dieser Entwicklungen, dh. Stagnation oder Rückschritt in allen für zukünftige Generationen wichtigen Bereichen, ist es vermessen, von einer Zukunftsorientierung des Budgets zu reden.

Aus den genannten Gründen wird die gegenständliche Regierungsvorlage vom Grünen Klub abgelehnt.