553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 9. 5. 2001
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Artikel I
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 26 eingefügt:
„6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte
§ 26a: Information der Bevölkerung
§ 26b: Aktionsplan“.
2. In der Inhaltsübersicht werden nach § 30 folgende Worte „§ 30a: Geldbeträge“ und nach § 33 folgende Worte „§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien“ eingefügt.
3. In der Inhaltsübersicht wird nach Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 4: Alarmwerte
Anlage 5: Zielwerte
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen“.
4. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.“
5. In § 2 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.“
6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist.“
7. In § 2 wird folgender Abs. 13 eingefügt:
„(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.“
8. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.“
9. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.“
10. Nach § 10 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.
(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.“
11. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“
12. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„6a. Abschnitt
Überschreitung der Alarmwerte
Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
(2) Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;
2. Vorhersagen über
a) Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung,
b) den betroffenen geographischen Bereich,
c) Dauer der Überschreitung;
3. gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
4. von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.
Aktionsplan
§ 26b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.“
13. § 27 samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen für Heizungsanlagen
§ 27.
Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen
(§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende
Maßnahmen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den
Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG an.“
14. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 €, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.“
15. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Geldbeträge
§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt:
1. statt 36 340 €................................................................................................................ 500 000 Schilling;
2. statt 7 270 €.................................................................................................................. 100 000 Schilling;
3. statt 3 630 €.................................................................................................................. 50 000 Schilling;
4. statt 2 180 €.................................................................................................................. 30 000 Schilling.“
16. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.“
17. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt.“
18. In Artikel VII wird folgender Abs. 3 eingefügt, der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4:
„(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
19. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
Luftschadstoff |
HMW |
MW8 |
TMW |
JMW |
Schwefeldioxid |
200 *) |
|
120 |
|
Kohlenstoffmonoxid |
|
10 |
|
|
Stickstoffdioxid |
200 |
|
|
30 **) |
Schwebestaub |
|
|
150 |
|
PM10 |
|
|
50 ***) |
40 |
Blei in PM10 |
|
|
|
0,5 |
Benzol |
|
|
|
5 |
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.“
20. In Anlage 3 werden die Worte „0,110 mg/m3“ durch die Worte „110 µg/m3“ ersetzt. Die „Allgemeinen Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3)“ entfallen.
21. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4, 5 und 6 angefügt:
„Anlage 4:
Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2a
Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:
Schwefeldioxid:
500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Stickstoffdioxid:
400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
b) Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten:
Kennwert |
Mindestanzahl der HMW |
Dreistundenmittelwert (MW3) |
4 |
Achtstundenmittelwert (MW8) |
12 |
Tagesmittelwert (TMW) |
40 1) |
Wintermittelwert |
75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
Jahresmittelwert (JMW) |
75% sowohl im Sommer als auch im Winter |
Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte |
75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.
d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
1. „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
3. „TMW“ für Tagesmittelwert,
4. „JMW“ für Jahresmittelwert.“
Artikel II
§ 1. Das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
§ 2. Alle gemäß § 17 SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, einzusetzen.
Vorblatt
Problem:
Mit dem Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wurden die EG-Richtlinien zum Immissionsschutz umgesetzt. Auf Grundlage der Rahmenrichtlinie Luftqualität wurden nunmehr die ersten beiden Tochterrichtlinien über Grenzwerte für SO2, NO2 und NOx, Partikel und Blei in der Luft (99/30/EG) sowie über Grenzwerte für CO und Benzol (2000/69/EG) erlassen.
Die Umsetzung soll hinsichtlich der Grenzwerte durch die vorliegende Novelle des Immissionsschutzgesetzes – Luft und eine Verordnung über Immissionsgrenzwerte gemäß § 3 Abs. 3 IG-L erfolgen.
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverunreinigungen (Smogalarmgesetz, BGBl Nr. 38/1989) soll einerseits im Interesse der Rechtsbereinigung, andererseits auf Grund der Tatsache, dass Überschreitungen der darin enthaltenen Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind, aufgehoben werden. Die erste Tochterrichtlinie enthält Alarmwerte für SO2 und NO2, die zusammen mit den relevanten Bestimmungen in das IG-L eingefügt werden sollen.
Ziele:
Mit der vorliegenden Novelle soll einerseits EG-Recht auf dem Gebiet der Luftreinhaltung umgesetzt, andererseits eine Rechtsbereinigung vorgenommen werden.
Inhalt:
Die Novelle beinhaltet vorwiegend Bestimmungen zur Umsetzung der ersten und zweiten EG-Richtlinie zur Luftqualität hinsichtlich der Grenz- und Alarmwerte und der Erstellung von Alarmplänen bei Überschreitung von Alarmwerten, sowie Abänderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen auf Straßenbauten und der Maßnahmen bei Heizungsanlagen.
Alternative:
Zur Umsetzung der EG-Richtlinien gibt es keine Alternative. Bezüglich des Smogalarmgesetzes wäre die Alternative die Beibehaltung und Novellierung des SmogG zur Umsetzung der EG-Bestimmungen über Alarmwerte.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine Auswirkungen zu erwarten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er geht hinsichtlich eines Teils der in Anlage 1 des Entwurfs vorgesehenen Immissionsgrenzwerte unter Festlegung von Übergangsfristen dort über die EG-Vorgaben hinaus, wo dies im Interesse der Vermeidung einer negative Beeinflussung der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. In der vorgesehenen Form sind damit weder finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften noch Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Novelle zum IG-L wird infolge der Umsetzung von zwingendem EG-Recht zusätzliche Ausgaben verursachen, die im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten durch den notwendigen Ankauf von Geräten für die PM10-Messung je nach Messmethode höchstens 17 Millionen Schilling betragen, in den meisten Folgejahren etwa 2 Millionen Schilling. Zusätzlich können in den Folgejahren Ausgaben durch die notwendige Erstellung von Emissionskatastern anfallen. Die für die fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes geschätzten Kosten sind ausschließlich durch die Umsetzung von EG-Richtlinien bedingt.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Artikel I:
Zur Schaffung eines Rechtsinstruments zum Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen und zur Umsetzung der damals bestehenden Immissionsrichtlinien der EG wurde 1997 das Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, erlassen. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das Gesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Mit diesem Gesetz wurde teilweise auch bereits die so genannte Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) umgesetzt. Auf Grundlage dieser Richtlinie werden von der Europäischen Kommission Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen erarbeitet und dem Rat vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Vorschläge wurden bereits zwei Tochterrichtlinien über Grenzwerte für SO2, NO2 und NOx, Partikel und Blei in der Luft (99/30/EG) sowie über Grenzwerte für CO und Benzol (2000/69/EG) erlassen.
Die Richtlinien enthalten Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für die im Titel genannten Schadstoffe sowie Grenzwerte zum Schutz der Vegetation bzw. der Ökosysteme für SO2 und NOx.
Der Termin für die nationale Umsetzung der 1. Tochterrichtlinie ist der 19. Juli 2001. Die Umsetzung soll hinsichtlich der Grenzwerte durch die vorliegende Novelle des Immissionsschutzgesetzes – Luft und durch eine Verordnung über Immissionsgrenzwerte gemäß § 3 Abs. 3 IG-L erfolgen. Die übrigen Bestimmungen betreffend ua. Messverfahren und Berichtswesen werden mit einer Novelle zur Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 358/1998, umgesetzt, die sich derzeit in Erarbeitung befindet.
Die 1. Tochterrichtlinie sieht für die Einhaltung der Grenzwerte folgende Termine vor: den 1. Jänner 2005 für die Humangrenzwerte bei SO2, Blei und Partikel und den 1. Jänner 2010 für die Humangrenzwerte für NO2. Die Grenzwerte zum Schutz der Vegetation gelten allerdings schon ab 19. Juli 2001. Diese Termine beziehen sich aber auf die Einhaltung der Grenzwerte. Wo diese derzeit nicht eingehalten werden, wie dies bes. bei Partikeln zu erwarten ist, ist es erforderlich, umgehend Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu setzen, da sonst eine Einhaltung zum Termin der Richtlinie nicht möglich ist. Solche Maßnahmen können aber im System des IG-L nur auf Grund einer Grenzwertüberschreitung gesetzt werden. Daher wird im Entwurf vorgesehen, dass die Grenzwerte mit Kundmachung der Novelle im BGBl. in Kraft treten.
Artikel II:
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch Luftverunreinigungen (Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989) sieht Alarmwerte für die Konzentration der Luftschadstoffe Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid vor, und zwar für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe 1 und die Smogalarmstufe 2.
Der Landeshauptmann hat nach § 1 Abs. 1 Smogalarmgesetz für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte der Smogalarmstufe 1 zu erwarten sind, mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnungen sind aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind. Es wurden Smogalarmpläne für Graz, Linz sowie Wien und dessen Umgebung erlassen.
Bei Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu verschiedenen freiwilligen Verhaltensweisen aufzufordern (zB Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel usw.), bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2 hat der Smogalarmplan Maßnahmen wie zB zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kfz, Betrieb von Anlagen usw. vorzusehen.
In den letzten Jahren sind keine Überschreitungen der Alarmwerte der Stufe 1 vorgekommen; nach Ansicht von Experten sind solche auch in Zukunft nicht zu erwarten. Daher sind die Smogalarmpläne für diese Gebiete – und letztlich auch wesentliche Teile des Smogalarmgesetzes – obsolet geworden.
Die 1. Tochterrichtlinie zur Rahmenrichtlinie Luft (1999/30/EG) über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sieht ebenfalls Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid vor, die sich aber von den Werten des Smogalarmgesetzes sowohl numerisch als auch hinsichtlich des Mittelungszeitraums unterscheiden. Diese neuen Werte sind jedenfalls in nationales Recht umzusetzen.
Dies soll durch eine Einfügung der Werte und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen der Richtlinie in das IG-L erfolgen, womit das Smogalarmgesetz aus dem Rechtsbestand entfernt werden kann, ohne dass dies einen Nachteil für den Schutz der Umwelt bedeutet.
Besonderer Teil
Zu Z 4 (§ 1 Abs. 1):
Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung des Art. 1, 4. Anstrich der 1. Tochterrichtlinie dar und ergänzt die Zielbestimmung des IG-L um ein wesentliches, bisher fehlendes Element, das „Verschlechterungsverbot“.
Zu Z 5 und 6 (§ 2 Abs. 5 und 5a):
Mit der 1. Tochterrichtlinie wird ein Grenzwert für die Staubfraktion PM10 eingeführt. Da diese Fraktion in Österreich bisher nicht gemessen wurde, wird hier die Definition aus der Tochterrichtlinie wiedergegeben.
Zu Z 7 (§ 2 Abs. 13):
Mit dieser Bestimmung werden die in Anlage 1 für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert für NO2 festgelegten Toleranzmargen definiert.
Zu Z 8 (§ 3 Abs. 2a und 2b):
§ 3 wird um zwei neue Absätze ergänzt, die auf die neuen Anlagen 4 und 5 verweisen (siehe Erläuterungen zu den Anlagen).
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 6):
Die derzeit geltende Bestimmung sieht vor, dass ein Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen Voraussetzung für die Erlassung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L ist, wenn Heizungsanlagen eine hauptverursachende Emittentengruppe sind. Die vorgesehene Änderung soll insofern eine gewisse Flexibilität gewähren, als auch emissionsmindernde Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen, die infolge einer Grenzwertüberschreitung auf Grund eines Landesgesetzes – ohne Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG – das Inkraftsetzen eines Maßnahmenkatalogs für andere hauptverursachende Emittentengruppen ermöglichen. Nach wie vor ist aber in jedem Fall zu gewährleisten, dass die Opfersymmetrie gewahrt wird, dh., dass bei allen Verursachergruppen gleichwertige Maßnahmen gesetzt werden.
Zu Z 10 (§ 10 Abs. 6a und 6b):
Die mit Abs. 6a eingefügte Bestimmung soll gewährleisten, dass auch in Fällen, wo die dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesminister für Umwelt gemäß §§ 13 bis 16 IG-L zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um eine ausreichende Emissionsreduktion herbeizuführen, adäquate Maßnahmen gesetzt werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts wesentlich durch Emissionen aus dem Straßenverkehr verursacht wird. In solchen Fällen können Maßnahmen gemäß § 22 IG-L notwendig sein, um eine echte Reduktion und nicht nur eine Verlagerung der Emissionen zu erreichen.
Mit der neuen Bestimmung in Abs. 6b soll zusätzlich zu den allgemeinen Prinzipien für die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs, die in § 11 dargelegt sind, sichergestellt werden, dass bei einer Überschreitung eines Grenzwerts für NO2 im Maßnahmenkatalog jene Emittenten primär zu Reduktionen herangezogen werden, die für die Überschreitung hauptverursachend waren. Dies wird für den Schadstoff Stickstoffdioxid extra festgehalten, da nach den vorliegenden Daten die Emissionen aus dem Verkehrssektor einen überwiegenden Anteil an den Gesamtemissionen haben, sodass Reduktionsmaßnahmen vorwiegend in diesem Sektor ansetzen müssen, um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen.
Zu Z 11 (§ 20 Abs. 1):
Nach der derzeitigen Rechtslage sind Verkehrswege, also Straßen, Tunnels usw., vom Anlagenbegriff des IG-L ausgenommen und unterliegen nicht den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des IG-L.
Wiewohl die Ausnahme vom Anlagenbegriff für Straßen beibehalten wird, sind die Behörden durch die Bestimmung des letzten Satzes von Abs. 1 angehalten, anlässlich der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Straße oder des Abschnitts, gegebenenfalls durch die Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass dort, wo durch das Straßenbauvorhaben, zB durch die Errichtung eines Tunnels, erhöhte Schadstoffkonzentrationen auftreten können, schädliche Immissionen hintangehalten und die Grenzwerte des IG-L nach Möglichkeit eingehalten werden.
Zu Z 12 (Abschnitt 6a):
Gemäß Art. 10 Rahmenrichtlinie Luftqualität und Art. 8 der 1. Tochterrichtlinie ist die Bevölkerung bei Überschreiten der Alarmschwellen umgehend zu informieren. Der Mindestinhalt dieser Information ist in den Anhängen I und II der 1. Tochterrichtlinie festgelegt. Der neue § 26a dient der Umsetzung dieser Bestimmungen.
Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten so genannte Aktionspläne zu erstellen haben, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Werte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
Betreffend die Grenzwerte sind die Maßnahmen, die im Fall einer Überschreitung zu setzen sind, in den §§ 13 bis 16 des IG-L angegeben. Auf Grund des Smogalarmgesetzes existieren in einigen Bundesländern (Steiermark, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich) Verordnungen, in denen entsprechende Maßnahmen angegeben sind. Diese Verordnungen können als Muster für die im neuen § 26b Abs. 1 vorgesehene Verordnung des Umweltministers für einen Aktionsplan für Überschreitungen der Alarmschwellen dienen. Die Verordnungsermächtigung für den Umweltminister anstelle der Landeshauptmänner dient ebenso der Harmonisierung wie der Vereinfachung und Einsparung.
Zu Z 13 (§ 27):
Durch die Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Bundesländer gesetzliche Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen aus Heizungsanlagen teilweise bereits vorsehen; der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist daher aus Sicht dieser Länder nicht unbedingt erforderlich.
Zu Z 14 und 15 (§ 30 Abs. 1 und § 30a):
Die Strafbestimmungen werden im Hinblick auf die Euro-Anpassung geändert.
Zu Z 18 (Artikel VII):
Der Grenzwert für Schwebestaub, der keine Entsprechung in der 1. Tochterrichtlinie hat, muss wegen der vorgesehenen Übergangsfrist für die Grenzwerte der Richtlinie 80/770/EWG bis Ende 2004 beibehalten werden.
Zu Z 19 (Anlage 1):
Bei den EG-Tochterrichtlinien handelt es sich um Richtlinien auf der Rechtsgrundlage des Art. 175 Abs. 1 Amsterdamer Vertrag (alt: Art. 130s Abs. 1), dh., dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Bestimmungen festzulegen bzw. beizubehalten, als in der Richtlinie enthalten sind. Diesem Prinzip folgt der vorliegende Entwurf; er behält jene Grenzwerte, die schon bisher im IG-L enthalten waren, bei, sofern das mit ihnen erzielte Schutzniveau nicht schwächer ist als das der EG-Grenzwerte.
Der bisher nach IG-L gültige HMW (Halbstundenmittelwert) für Schwefeldioxid in der Höhe von 200 µg/m3 wird beibehalten und darf bis zu 48mal pro Jahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 überschritten werden. Der in der Richtlinie geforderte Kurzzeitgrenzwert legt einen Stundenmittelwert von 350 µg/m3 mit maximal 24 Überschreitungen pro Jahr fest. Auf Grund der unterschiedlichen Zeitdauer, Konzentrationen und möglichen Überschreitungshäufigkeiten lassen sich die beiden Grenzwerte nicht direkt miteinander vergleichen. Ein Beibelassen der momentanen Regelung ist aus folgenden Gründen auf jeden Fall unzulässig:
1. Der HMW von 200 µg/m3 könnte theoretisch bis zu 1 095mal (3 × 365) pro Jahr überschritten werden, ohne dass der Grenzwert selbst überschritten ist. Eine Überschreitung von 350 µg/m3 als MW1 (Stundenmittelwert) ist jedoch nur 24mal pro Jahr erlaubt.
2. Der MW1 der Richtlinie leitet sich von einem Zehnminutenmittelwert der WHO in der Höhe von 500 µg/m3 ab, der nicht überschritten werden soll. Die Überschreitung eines HMW bis knapp unter 500 µg/m3 stellt jedoch unter praktischen Bedingungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Überschreitung des Zehnminutenmittelwerts dar.
Um den bisher in Österreich gültigen HMW in der Höhe von 200 µg/m3 möglichst unverändert zu lassen und trotzdem die Bestimmungen der Richtlinie zu erfüllen, wurden die erlaubten Überschreitungen angepasst.
Für Stickstoffdioxid sieht das IG-L bisher nur einen Halbstundenmittelwert von 0,20 mg/m3 vor. Die EG-Richtlinie enthält einen Stundenmittelwert, der vom HMW abgedeckt wird. Eine Änderung dieses Wertes ist somit nicht notwendig.
Neu hinzu kommt ein Jahresmittelwert. Bei der Festsetzung der Höhe wurde der Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften von 30 µg/m3 übernommen. Dieser Wert wurde in einer Neubearbeitung der Luftqualitätskriterien NO2 1998 auf dem Stand der wissenschaftlichen Forschung als wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentration abgeleitet. Bei einer höheren Konzentration lässt sich eine negative Beeinflussung der menschlichen Gesundheit insbesondere bei Kindern nicht mehr ausschließen, da in mehreren Studien bei Außenluftkonzentrationen über 30 µg/m3 negative Auswirkungen beschrieben wurden.
Da die Einhaltung des Jahresmittelwertes von 30 µg/m3 ab dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle eine unverhältnismäßig rasche Umsetzung allfällig notwendiger Maßnahmen nach sich ziehen würde, wurden zeitlich befristete Toleranzmargen im Einklang mit der Richtlinie 1999/30/EG eingeführt. Entsprechend der dazu gehörigen Fußnote ist dieser Grenzwert erst ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. In der Übergangsphase fällt die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge von 60 µg in mehreren Stufen auf den Grenzwert von 30 µg. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass spürbare und dauerhafte Verringerungen der Stickoxidbelastungen die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene bereits getroffenen verkehrsbezogenen Maßnahmen voraussetzen. Diese Maßnahmen werden nach dem Beitritt von mittel- und osteuropäischen Staaten für Österreich zu einer entsprechenden Verbesserung der Luftgütesituation führen.
Erst bei Überschreitung der Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge sind Statuserhebungen (§ 8) durchzuführen und Maßnahmenkataloge (§ 10) zu erlassen. Ab In-Kraft-Treten des Gesetzes beträgt die Toleranzmarge 30 µg/m3 und reduziert sich mit jedem Jahr bis 2005 um jeweils 5 µg/m3. Ab 1. Jänner 2005 beträgt die Toleranzmarge 10 µg/m3, ab 1. Jänner 2010 5 µg/m3. Die Toleranzmarge wird mit 1. Jänner 2012 aufgehoben.
Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge; ab Überschreitung dieses Wertes sind Statuserhebungen (§ 8) durchzuführen und Maßnahmenkataloge zu erlassen:
NO2, in µg/m3
Summe |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2010 |
ab 2012 |
JMW |
60 |
55 |
50 |
45 |
40 |
35 |
30 |
Der Grenzwert für Kohlenstoffmonoxid wird beibehalten, da er sich mit dem in der 2. Tochterrichtlinie vorgesehenen Wert deckt.
Die geltenden Grenzwerte für Blei und Benzol entsprechen nicht den Richtlinien und müssen daher angepasst werden.
Der neue Grenzwert für Partikel (PM10) wurde der Höhe nach aus der Richtlinie übernommen. Hinsichtlich der Zahl der zulässigen Überschreitungen wird ab 2010 auf den ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 25 Überschreitungen pro Jahr zurückgegangen; als Übergangsregelung gelten 35 Überschreitungen wie in der Richtlinie bis 2004, ab 2005 30 Überschreitungen.
Nach Berechnungen der Europäischen Kommission ist PM10 jener Luftschadstoff, der mit Abstand die größten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, oder anders ausgedrückt, besteht hier der größte Handlungsbedarf, die Belastung zu reduzieren. Ähnliche Ergebnisse zeigt eine trilaterale Studie, die für die WHO im Auftrag des BMLFUW 1999 durchgeführt wurde.
Auf Grund dieser Tatsachen sah der ursprüngliche Expertenvorschlag, der von einer internationalen Arbeitsgruppe unter Mitarbeit von Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Industrie und NGOs als Basis für den Richtlinienentwurf erstellt wurde, einen Jahresmittelwert von 20 µg/m3 und einen Tagesmittelwert von 50 µg/m3 (mit sieben erlaubten Überschreitungen) vor. Im Kommissionsvorschlag KOM(500) endg. wurden diese Werte als Grenzwerte für 2010 vorgesehen. Für 2005 wurde darin ein Jahresmittelwert von 30 µg/m3 und ein Tagesmittelwert von 50 µg/m3 mit maximal 25 Überschreitungen pro Jahr vorgesehen. Für das IG-L wurde der für 2005 vorgesehene Tagesmittelwert des Kommissionsvorschlages für 2010 übernommen.
PM2,5 ist gemäß der EG-Tochterrichtlinie zu messen; es wird aber kein Grenzwert dafür vorgesehen.
Zu Z 20 (Anlage 3):
Die „Allgemeinen Bestimmungen“ werden in eine gesonderte Anlage 6 übertragen, da sie systematisch nicht in die Anlage 3 passen.
Zu Z 21 (Anlagen 4, 5 und 6):
In Anlage 4 werden die Alarmwerte der 1. Tochterrichtlinie für SO2 und NO2 übernommen.
Zielwerte dienen der vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2).
Anlage 5 setzt den EG-Zielwert für Partikel (PM10) um. Zusätzlich wurde entsprechend dem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ein Tagesmittelwert in der Höhe von 80 µg/m3 als Zielwert aufgenommen, da dies im Hinblick auf wiederkehrende Spitzenkonzentrationen sinnvoll ist. Insbesondere bezüglich einer Verringerung der Infektionsresistenz zeigen wiederkehrende Konzentrationsspitzen negative Auswirkungen.
Zu Artikel II:
Die Aufhebung des Smogalarmgesetzes bedingt, dass eine Regelung bezüglich der Geräte und Einrichtungen getroffen werden muss, die mit Mitteln des Bundes gemäß § 17 SmogG angeschafft und in den Smogmessnetzen der Länder Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark eingesetzt werden. Diese Geräte wurden in den Jahren seit In-Kraft-Treten des SmogG angekauft und sind daher in einem sehr unterschiedlichen Erhaltungszustand. Der gesamte Buchwert der Geräte und Einrichtungen betrug Ende 1999 noch etwa 25 Millionen Schilling. Allerdings kann der Buchwert keineswegs mit dem Verkehrswert der Geräte gleichgesetzt werden. Der Marktwert der fraglichen Geräte ist als sehr gering einzuschätzen, ua., da in Österreich derzeit keine zusätzlichen Messstellen für die fraglichen Komponenten eingerichtet werden. Zudem ist der Großteil der von Mitteln des Bundes angeschafften Geräte bereits mehr als fünf Jahre alt und somit ohnehin innerhalb der nächsten Jahre zu ersetzen. Die Geräte sind auf die Erfordernisse des jeweiligen Messnetzes sozusagen maßgeschneidert, können also nicht beliebig an anderen Messstellen in anderen Messnetzen eingesetzt werden und sind auch aus diesem Grund kaum verkäuflich. Das Messnetz des Umweltbundesamtes ist zum einen sehr klein, zum anderen auf gänzlich andere Messziele ausgerichtet, so dass die Geräte vom Bund nicht verwendet werden können.
Daher sollen die Geräte den Ländern mit der Regelung in § 2 ins Eigentum übertragen werden, um unnötige Härten für die betroffenen Länder zu vermeiden und auch zu gewährleisten, dass sie zweckentsprechend weiter im Rahmen der IG-L- Messungen eingesetzt werden können.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft |
Inhaltsübersicht |
Inhaltsübersicht |
Artikel I: |
Artikel I: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
§ 1: Ziele des Gesetzes |
§ 1: Ziele des Gesetzes |
§ 2: Begriffsbestimmungen |
§ 2: Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt: Immissionsüberwachung |
2. Abschnitt: Immissionsüberwachung |
§ 3: Immissionsgrenzwerte |
§ 3: Immissionsgrenzwerte |
§ 4: Meßkonzept |
§ 4: Meßkonzept |
§ 5: Meßstellen, Meßzentralen |
§ 5: Meßstellen, Meßzentralen |
§ 6: Datenverbund |
§ 6: Datenverbund |
3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts |
3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts |
§ 7: Ausweisung der Überschreitung |
§ 7: Ausweisung der Überschreitung |
§ 8: Statuserhebung |
§ 8: Statuserhebung |
§ 9: Emissionskataster |
§ 9: Emissionskataster |
4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog |
4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog |
§ 10: Verordnung |
§ 10: Verordnung |
§ 11: Grundsätze |
§ 11: Grundsätze |
§ 12: Fristen |
§ 12: Fristen |
§ 13: Maßnahmen für Anlagen |
§ 13: Maßnahmen für Anlagen |
§ 14: Maßnahmen für den Verkehr |
§ 14: Maßnahmen für den Verkehr |
§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte |
§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte |
§ 16: Zusätzliche Maßnahmen |
§ 16: Zusätzliche Maßnahmen |
5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs |
5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs |
§ 17: Vollziehung, Behörden |
§ 17: Vollziehung, Behörden |
§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet |
§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet |
§ 19: Sanierung |
§ 19: Sanierung |
6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle |
6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle |
§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 21: Genehmigungspflicht |
§ 21: Genehmigungspflicht |
§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen |
§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen |
§ 23: Berichtspflichten |
§ 23: Berichtspflichten |
§ 24: Emissionsbilanzen |
§ 24: Emissionsbilanzen |
§ 25: Emissionserklärung |
§ 25: Emissionserklärung |
§ 26: Kontrollbefugnisse |
§ 26: Kontrollbefugnisse |
|
6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte |
|
§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall |
|
§ 26b: Aktionsplan |
7. Abschnitt: Heizungsanlagen |
7. Abschnitt: Heizungsanlagen |
§ 27: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG |
§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen |
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen |
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen |
§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen |
§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen |
§ 29: Reduktionsvorgaben |
§ 29: Reduktionsvorgaben |
9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen |
9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen |
§ 30: Strafbestimmungen |
§ 30: Strafbestimmungen |
|
§ 30a: Geldbeträge |
§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze |
§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze |
§ 33: Vollziehung |
§ 33: Vollziehung |
|
§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien |
Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen |
Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen |
Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975 |
Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975 |
Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes |
Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes |
Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes |
Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes |
Artikel VII: Inkrafttreten |
Artikel VII: Inkrafttreten |
Anlage 1: Konzentration |
Anlage 1: Konzentration |
Anlage 2: Deposition |
Anlage 2: Deposition |
Anlage 3: Ozon |
Anlage 3: Ozon |
|
Anlage 4: Alarmwerte |
|
Anlage 5: Zielwerte |
|
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind |
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind |
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und |
1. der
dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und
Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren
Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar be- |
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen. |
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und |
|
3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte. |
§ 2. (1) bis (4) … |
§ 2. (1) bis (4) … |
(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. |
(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration. |
|
(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist. |
(6) bis (12) … |
(6) bis (12) … |
|
(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen. |
§ 3. (1) bis (2) … |
§ 3. (1) bis (2) … |
|
(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte. |
|
(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt. |
(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
§ 10. (1) bis (5) … |
§ 10. (1) bis (5) … |
(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (§ 27) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen. |
(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen. |
|
(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß § 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen. |
|
(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen. |
(7) … |
(7) … |
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. |
§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben. |
(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
|
6a. Abschnitt |
|
Überschreitung der Alarmwerte |
|
Information der Bevölkerung im Alarmfall |
|
§ 26a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren. |
|
(2) Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: |
|
1. Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt; 2. Vorhersagen über a) Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung, b) den betroffenen geographischen Bereich, c) Dauer der Überschreitung; 3. gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen; 4. von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen. |
|
(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen. |
|
(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren. |
|
Aktionsplan |
|
§ 26b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs. |
|
(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen. |
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG |
Maßnahmen für Heizungsanlagen |
§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch die Umsetzung einer Vereinbarung der Bundesregierung mit den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Bereich der Heizungsanlagen. |
§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG an. |
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen |
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen |
1. mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt; |
1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 €, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt; |
2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 zuwiderhandelt; |
2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt; |
3. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer |
3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer |
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; |
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, |
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt; |
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt, |
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt; |
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, |
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert; |
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert; |
4. mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt. |
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt. |
(2) … |
(2) … |
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Geldbeträge |
|
§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt: |
|
1..... statt 36 340 € 500 000 Schilling; 2..... statt 7 270 € 100 000 Schilling; 3..... statt 3 630 € 50 000 Schilling; 4..... statt 2 180 € 30 000 Schilling. |
§ 33. (1) … |
§ 33. (1) … |
(2) Mit der Vollziehung der §§ 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut. |
(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut. |
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Bezugnahme auf Richtlinien |
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§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt. |
Artikel VII |
Artikel VII |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
(1) und (2) … |
(1) und (2) … |
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(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. |
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. |
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. |
Anlage 1: Konzentration |
Anlage 1: Konzentration |
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle: |
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle: |
Konzentrationswerte in mg/m3 |
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3) |
|
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW |
|
|
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW |
|
Schwefeldioxid 0,20 *) 0,12 Kohlenmonoxid 10 Stickstoffdioxid 0,20 Schwebestaub 0,15 |
Schwefeldioxid 200 *) 120 Kohlenstoffmonoxid 10 Stickstoffdioxid 200 30 **) Schwebestaub 150 |
||||
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Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW |
|
|
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW |
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Blei im Schwebestaub 0,001 Benzol 0,010
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,50 mg Schwefeldioxid/m3 gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes. |
PM10 50 ***) 40 Blei in PM10 0,5 Benzol 5
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung. **) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011. ***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: Ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25. |
Anlage 3: Ozon |
Anlage 3: Ozon |
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden. |
Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden. |
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden. |
Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden. |
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0–8 Uhr, 8–16 Uhr, 16–24 Uhr, 12–20 Uhr) berechnet. |
Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0–8 Uhr, 8–16 Uhr, 16–24 Uhr, 12–20 Uhr) berechnet. |
Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3) |
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a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist. |
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b) Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20°C und 1 013 hPa. |
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c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen. |
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d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung |
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1. „HMW“ für Halbstundenmittelwert, 2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde), 3. „TMW“ für Tagesmittelwert, 4. „JMW“ für Jahresmittelwert. |
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Anlage 4: Alarmwerte |
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Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte: |
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Schwefeldioxid: |
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500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen. |
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Stickstoffdioxid: |
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400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen. |
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Anlage 5: Zielwerte |
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1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres. |
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2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert. |
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Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen |
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a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist. |
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b) Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen. |
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c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen: |
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Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten: |
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Kennwert |
Mindestanzahl der HMW |
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Dreistundenmittelwert (MW3) |
4 |
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Achtstundenmittelwert (MW8) |
12 |
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Tagesmittelwert (TMW) |
1)40 1) |
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Wintermittelwert |
75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
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Jahresmittelwert (JMW) |
75% sowohl im Sommer als auch im Winter |
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Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte |
75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
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1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich. |
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d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung |
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1. „HMW“ für Halbstundenmittelwert, 2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde), 3. „TMW“ für Tagesmittelwert, 4. „JMW“ für Jahresmittelwert. |
Kostenabschätzung
Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel gegliedert:
1 Analyse der Leistungsprozesse
2 Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3 Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4 Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
5 Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
6 Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des In-Kraft-Tretens der Novelle und die Folgejahre
7 Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des In-Kraft-Tretens der Novelle und die Folgejahre
8 Zusätzlich erforderliches Personal
9 Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der Novelle
1 Analyse der Leistungsprozesse
Leistungsprozess 1 Messkonzept-Verordnung
Der BMLFUW hat parallel zur IG-L-Novelle auch die Verordnung über das Messkonzept zu novellieren.
Leistungsprozess 2 Einrichten und Betreiben von Messstellen
Die Landeshauptmänner und an ausgewählten Messstellen („Hintergrundmessstellen“) das Umweltbundesamt haben Messstellen einzurichten und zu betreiben.
Leistungsprozess 3 Erstellung von Statuserhebungen
Der Landeshauptmann sowie gegebenenfalls der Umweltminister haben bei Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten eine Statuserhebung durchzuführen.
Leistungsprozess 4 Erstellung von Emissionskatastern
Im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster zu erstellen.
Leistungsprozess 5 Erlassung von Maßnahmenkatalogen
Der Landeshauptmann sowie gegebenenfalls der BMLFUW haben einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.
Leistungsprozess 6 Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
Der Maßnahmenkatalog ist von den jeweils zuständigen Behörden zu vollziehen.
Leistungsprozess 7 Berichte des BMLFUW
Der BMLFUW hat alle drei Jahre dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen.
Leistungsprozess 8 Erstellung einer Emissionsbilanz PM10 durch den BMLFUW
Leistungsprozess 9 Erstellung eines Aktionsplans durch den BMLFUW
2 Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
2.1 Leistungsprozess 1; Messkonzept-Verordnung
Erarbeitung eines Entwurfs für die Novelle der Verordnung durch das BMLFUW; Begutachtungsverfahren
Auf Grund der Novelle zum IG-L und der Vorgaben bezüglich der Immissionsmessung der EG-Richtlinie 1999/30/EG ist eine Adaption der Messkonzept-Verordnung (BGBl. II Nr. 358/98) notwendig. Die Änderungen betreffen insbesondere die folgenden Punkte:
– Art der Messung
– Mindestanzahl der erforderlichen Messstellen und deren lokalen Standortbereich
– Anforderungen an die Lage der Messstellen und an die Messgeräte
– Messverfahren und technische Anforderungen an die Messgeräte
– Qualitätssicherung der Messdaten
2.2 Leistungsprozess 2; Einrichten und Betreiben von Messstellen
– Auswahl der genauen Standorte; Durchführung von Vorerhebungen und Vorerkundungen
– Einholung der Bewilligung (Genehmigung) zur Errichtung der Messstellen
– Auswahl der Messverfahren sowie der Messeinrichtungen (vor allem: Probenahmeeinrichtung); Erstellung eines Pflichtenheftes (Ausschreibungsunterlagen)
– Ausschreibung zur Anschaffung der erforderlichen Messeinrichtungen
– Schaffung der erforderlichen Infrastruktur (Strom, Telefon, Aufstellungsort)
– Einrichten der Messstellen
– Erweiterung der Zentralen
– Festlegung des Leistungsumfangs (Ausschreibungsunterlagen)
– Ausschreibung und Anschaffung der erforderlichen Einrichtungen (insbesondere Klimageräte und Analysewaage zur Einrichtung normgerechter Waageräume)
– Installation
– Einschulung
– fortlaufende Betreuung
– Anbindung der Messstellen an Messzentrale
– Installation
– Herstellung der Datenleitung von den Messstellen zur Messzentrale
– fortlaufende Betreuung der Soft- und Hardware
– Betreuung der Messstellen
– Anfahren jeder Messstelle (zumindest alle 14 Tage)
– Filterwechsel, Wechsel der Adsorptionsröhrchen (Benzol)
– Wartungen
– Reparaturen
– Arbeiten in den Messnetzzentralen
– Filterwägung
– Benzolanalyse
– Wartungen
– Berichtswesen (Erstellung von Tages-, Monats- und Jahresberichten)
– Qualitätssicherung
– Erstellung von Qualitätssicherungsrichtlinien
– laufende Qualitätssicherung entsprechend den Qualitätssicherungsrichtlinien
2.3 Leistungsprozess 3; Erstellung von Statuserhebungen
– Prüfung, ob Überschreitung eine Statuserhebung erforderlich macht
– Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum
– Beschreibung der meteorologischen Situation (insbesondere zum Zeitpunkt der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts)
– Abschätzung der Emissionen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten
– Ermittlung des Sanierungsgebiets
– erforderlichenfalls Abstimmung zwischen Landeshauptmännern bei der Erstellung einer gemeinsamen Statuserhebung
2.4 Leistungsprozess 4; Erstellung von Emissionskatastern
Durch die Novelle zum IG-L wird sich voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben, Emissionskataster für PM10 zu erstellen. Analog zu den anderen Schadstoffen sind dafür notwendig:
– Festlegung des Gebiets, für welches der Emissionskataster erstellt werden soll
– Festlegung des Leistungsumfangs (Ausschreibungsunterlagen)
– Ausschreibung und Vergabe des Auftrags zur Erstellung des Emissionskatasters
– Implementierung des Emissionskatasters auf einer EDV-Anlage des Amtes der Landesregierung
– Einschulung zur Benutzung des Emissionskatasters als Planungsinstrument zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs
2.5 Leistungsprozess 5; Erlassung von Maßnahmenkatalogen
Erarbeitung eines Entwurfs für den Maßnahmenkatalog als Verordnung des Landeshauptmanns oder gegebenenfalls des BMLFUW; Begutachtungsverfahren
Der Maßnahmenkatalog hat zu beinhalten:
– das Sanierungsgebiet
– die zu setzenden Maßnahmen
– die Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen
– Grundlage für die Erarbeitung des Maßnahmenkatalogs ist die Bestimmung
– der möglichen Reduktionsmaßnahmen
– ihrer ungefähren Kosten
– des Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen
– der rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Maßnahmen
2.6 Leistungsprozess 6; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
– Erlassung von Genehmigungsbescheiden bezüglich Anlagen
Anmerkungen: Maßnahmen bei Anlagen können festgelegt werden hinsichtlich:
– Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik
– Einsatz emissionsarmer Brennstoffe und Produktionsmittel
– Vorschreibung von Immissionsschutzplänen
– Beschränkung des maximalen Massenstromes
– Beschränkung des Einsatzes von Maschinen und Geräten mit hohen spezifischen Emissionen
Maßnahmen bei Kraftfahrzeugen können umfassen:
– zeitliche und räumliche Beschränkungen
– Geschwindigkeitsbeschränkungen
– Aufstellen von Verkehrszeichen, usw.
– Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen bei Kraftfahrzeugen
– Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, ob Ausnahmen hinsichtlich der Beschränkungen oder Verbote sachlich und örtlich gerechtfertigt sind
– Erlassung einer Verordnung über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, welche von den Beschränkungen oder Verboten ausgenommen sind
– Erlassung von Bestimmungen hinsichtlich Stoffen und Produkten
Anmerkung: Maßnahmen bei Stoffen und Produkten können beinhalten:
– zeitlich und räumlich begrenzte Verwendungsbeschränkungen
– Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen
– Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen bei Stoffen und Produkten
2.7 Leistungsprozess 7; Bericht des BMLFUW
Ausweitung der Berichtspflichten um die neu zu erhebenden Komponenten.
– Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Nationalrat durch den BMLFUW alle drei Jahre über
– Zustand, Entwicklung, Prognose der Immissionen der Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte festgelegt sind
– Zustand, Entwicklung, Prognose der Emissionen, die nach dem IG-L erhoben werden
– Erfolg der nach IG-L getroffenen Maßnahmen
2.8 Leistungsprozess 8; Erstellung von Emissionsbilanzen entsprechend den jeweiligen internationalen Richtlinien (CORINAIR)
Erweiterung der bestehenden Verpflichtungen um die alljährliche Erstellung von Emissionsbilanzen für PM10 für die Emittentengruppen
– kalorische Kraftwerke, Fernheizwerke
– Heizanlagen mit Ausnahme industrieller Feuerungsanlagen
– industrielle Feuerungsanlagen
– nicht pyrogene Emissionen
– Herstellung und Verteilung von fossilen Brenn- und Treibstoffen
– Einsatz von Lösungsmitteln
– Straßenverkehr
– sonstiger Verkehr
– Abfallbeseitigung
– Landwirtschaft
– sonstige Quellen und Senken
mit einer örtlichen Auflösung entsprechend dem EMEP-Gitter 50 km × 50 km.
2.9 Leistungsprozess 9; Erstellung eines Aktionsplans
Der Bundesminister für Umwelt erstellt einen Aktionsplan, in dem die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
3 Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem Abschnitt wird, getrennt nach Leistungsprozessen, eine Abschätzung der Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse durchgeführt.
3.1 Leistungsprozess 1; Messkonzept-Verordnung
Die folgende Arbeitszeitabschätzung bezieht sich auf ein Messkonzept, welches zur Umsetzung der in den Anlagen 1 und 2 angegebenen Immissionsgrenzwerte erforderlich ist und die Vorgaben von § 4 berücksichtigt. Es wurde folgender Umfang des Messkonzeptes angenommen:
– Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
– Beurteilung der Hintergrundbelastung
– Abschätzung des Import-/Exportanteils
– Trendabschätzung
– Qualitätssicherung der Messdaten
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Ausarbeitung
der Novelle BMLFUW 4
UBA 2
2. Koordinierung
des Entwurfs zwischen BMLFUW 5
BMLFUW, UBA und den Ländern Länder 20
UBA 5
3. Begutachtungsverfahren BM 10
BMLFUW 4
UBA 2
3.2 Leistungsprozess 2; Einrichten und Betreiben von Messstellen
Die umfassendsten Änderungen ergeben sich durch
– geänderte Vorgaben bezüglich der Lage von Messstellen, die die Verlegung bestehender Standorte notwendig machen; derzeit wird davon ausgegangen, dass die Standorte von fünf bestehenden Messstellen verlegt werden müssen
– die Anforderung, die Einhaltung von PM10-Grenzwerten zu überwachen
– die Erhöhung der Anzahl der Messstellen und Änderung der Methode der Benzolmessung
– erhöhte Anforderung an die Qualitätssicherung
3.2.1 Einrichten
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Auswahl der Standorte (ca. 5) Länder 8
2. Einholung
der Bewilligung zur Errichtung der Länder 5
Messstellen
3. Auswahl
von Probenahmeverfahren; Erstellung Länder 5
von Pflichtenheften UBA 1
4. Ausschreibung,
Beschaffungsvorgang der Länder 5
Probenahmeeinrichtungen UBA 1
5. Bereitstellen der Infrastruktur Länder 15
6. Einrichten der Messstellen Länder 15
7. Schulung Länder 20
UBA 5
8. Einrichten
der Messnetzzentrale, insbesondere eines
Waagraums
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
8.1 Festlegung
des Leistungsumfangs Länder 5
UBA 1
8.2 Ausschreibung,
Beschaffungsvorgang Länder 10
UBA 1
8.3 Installation Länder 20
UBA 2
8.4 Schulung Länder 20
UBA 2
9. Anbindung
der fünf verlegten Messstellen an Länder 10
Messzentralen
10. Qualitätssicherung
(Erstellung der QS-Richtlinien) UBA 50
Länder 200
3.2.2 Betreiben
Hier sind die Arbeiten zur Überwachung von PM10 und Benzol angegeben. Für die Messung von PM10 ist die Probenahme vor Ort sowie die gravimetrische Bestimmung in der Messnetzzentrale notwendig. [1])
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Gravimetrie UBA 50
Länder 400
2. Betreuung der
Messstellen UBA 25
Länder 200
3. Benzolanalytik UBA 10
Länder 60
4. Berichtswesen UBA 5
Länder 50
5. Qualitätssicherung UBA 30
(Umsetzung der QS-Richtlinien) Länder 200
3.3 Leistungsprozess 3; Erstellung von Statuserhebungen
Anmerkung: Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Überschreitung jeweils eines Grenzwerts an einer Messstelle.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Prüfung der Überschreitung Länder 1
2. Darstellung
der Immissionssituation für den Länder 7
Beurteilungszeitraum
3. Beschreibung der meteorologischen Situation Länder 3
4. Abschätzung
der Emissionen Länder 15
(Erstellung eines Emissionskatasters nicht beinhaltet)
5. Abschätzung des Sanierungsgebiets Länder 5
6. Abstimmung Länder 5
3.4 Leistungsprozess 4; Erstellung von Emissionskatastern
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Emissionskatasters für PM10.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Festlegung des Leistungsumfangs Länder 5
2. Ausschreibung, Auftragsvergabe Länder 3
3. Erstellung Länder/Fremdauftrag
Diese Arbeitszeit ist von der Größe des Untersuchungs-
gebiets (Bundesland) abhängig
4. Implementierung Länder 10
3.5 Leistungsprozess 5; Erlassung von Maßnahmenkatalogen
Anmerkung: Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung von einem Maßnahmenkatalog.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Bestimmung möglicher Reduktionsmaßnahmen Länder 30
2. Kostenschätzung Länder 30
3. Zeitschätzung Länder 30
4. Entwurf Maßnahmenkatalog Länder 30
5. Begutachtungsverfahren BM 200
Länder 20
BMLFUW 20
3.6 Leistungsprozess 6; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
Die für diesen Leistungsprozess aufzuwendende Arbeitszeit ist in starkem Maße davon abhängig,
– wie viele Anlagen von den Maßnahmen betroffen sind,
– welche Maßnahmen für Kraftfahrzeuge vorgesehen sind,
– wie groß das Sanierungsgebiet ist.
Zweckmäßigerweise wird der zur Durchführung des Leistungsprozesses 6 erforderliche Arbeitsaufwand (und Sachaufwand) erst mit der jeweiligen Maßnahmenkatalog-Verordnung abgeschätzt.
3.7 Leistungsprozess 7; Bericht des BMLFUW an den Nationalrat
Die Berichte sind in Zukunft um die Komponente PM10 zu ergänzen.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Teil
Immissionen BMLFUW 10
UBA 15
2. Teil
Emissionen BMLFUW 10
UBA 10
3. Erfolg der
Maßnahmen nach IG-L BMLFUW 15
UBA 10
3.8 Leistungsprozess 8; Erstellung einer Emissionsbilanz PM10
3.8.1 Ersterhebung PM10
Derzeit existieren keine aktuellen, österreichweiten Emissionsbilanzen für PM10. Für die Ersterhebung sind umfangreichere Arbeiten vorzusehen als für die in weiterer Folge notwendigen jährlichen Aktualisierungen. Die Ersterhebung erfolgt durch Fremdvergabe, die weiteren Aktualisierungen am UBA.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Festlegung des Leistungsumfangs UBA 5
2. Ausschreibung, Auftragsvergabe UBA 3
3. Erstellung Fremdauftrag
4. Implementierung am UBA UBA 12
3.8.2 Jährliche Aktualisierung PM10
Auf Basis der innerhalb der Ersterhebung ermittelten Emissionen sind diese jährlich mit Hilfe neuer Aktivitätsdaten zu aktualisieren.
2. Jährliche
Aktualisierung PM10 UBA 50
BMLFUW 5
3.9 Leistungsprozess 9; Erstellung eines Aktionsplans
Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Aktionsplans.
Arbeitsschritt Dienststellen Zeit (d)
1. Expertenentwurf UBA 10
BMLFUW 4
2. Koordinierung
des Expertenentwurfs BMLFUW 2
zwischen BMLFUW, UBA und Ländern UBA 2
Länder 20
3.10 Überblick über die Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen und Verwendungsgruppen
Leistungsprozess Arbeitszeit (d) Anteil (%)
A B C/D
1 Bund 32 95 5
Länder 20 95 5
2/1 UBA 63 80 20
Länder 338 30 70
2/2 UBA 120 10 90
Länder 910 10 90
3 Länder 36 70 30
4 Länder 18 90 10
5 Bund 220 95 5
Länder 140 95 5
6 Abschätzung zurzeit nicht möglich
7 Bund 70 95 5
8/1 UBA 20 95 5
8/2 Bund 55 95 5
9 Bund 18 95 5
Länder 20 95 5
4 Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem Abschnitt werden Sachkosten angegeben, welche beispielsweise für die externe Durchführung von Aufgaben entstehen, oder Gerätekosten für erforderliche Messeinrichtungen.
Die Angabe dieser Sachkosten kann freilich nur für jene Leistungsprozesse erfolgen, für welche derartige Sachkosten anfallen und auch jetzt schon abgeschätzt werden können; so erschien eine Abschätzung für den Leistungsprozess 9 aus den in Abschnitt 3.9 angeführten Gründen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung (Maßnahmenkatalog) nicht zweckmäßig.
4.1 Leistungsprozess 2; Einrichten und Betreiben von Messstellen
4.1.1 Einrichten
4.1.1.1 Messumfang
Es werden Kosten getrennt für
– Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte PM10 und Benzol zum Schutz der menschlichen Gesundheit
– Bestimmung des Import-/Exportanteils
abzuschätzen sein.
4.1.1.2 Berechnungsgrundlagen
Es wird davon ausgegangen, dass keine zusätzliche Messstelle neu errichtet werden muss. Allerdings sind Probenahmeeinrichtungen für die Komponenten PM10 und Benzol anzuschaffen und an bestehenden Standorten der Messnetze zu installieren. Darüber hinaus sind Verlegungen der Standorte von bestehenden Messstellen notwendig.
Um eine ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten, soll für je zehn Probenahmegeräte die Anschaffung eines Reservegeräts vorgesehen werden.
4.1.1.3 Stückpreise
Tabelle 1 enthält die angenommenen Anschaffungspreise inkl. Mehrwertsteuer, Preisbasis 2000.
Anschaffungspreise in öS inkl. 20% MWSt
Probenahmegeräte mit PM10-Kopf ............................................................................. 370 000,–
Filterhalter ...................................................................................................................... 26 000,–
Benzol (aktive Probenahme) ....................................................................................... 50 000,–
Waagraum (Klimagerät + Analysewaage) ................................................................ 400 000,– [2])
Annahme: Digitel HV Sampler; eine Probenahmevorrichtung + 1 Filterhalter sind pro Messstelle vorzusehen (siehe Fußnote 1).
4.1.1.4 Messumfang
Hier wird die unbedingt erforderliche Anzahl an Geräten zum Betrieb des Messnetzes angeführt; die Anzahl ergibt sich als Mindestanzahl aus der EG-Richtlinie 1999/30/EG.
a) Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (inkl. Trend-Messung)
PM10 |
Benzol |
Waagraum |
31 |
18 |
9 |
Anmerkung: Benzol wurde bereits bisher gemessen, auf Grund von geänderten Anforderungen sind die Messstellen jedoch mit anderen Probenahmegeräten auszustatten; weiters steigt die Anzahl der chemischen Analysen, da in Hinkunft Tagesproben genommen werden. Pro Messnetzzentrale wurde ein Waagraum vorgesehen (siehe Fußnote 2).
b) Bestimmung des Import-/Exportanteils
PM10 |
Benzol |
Waagraum |
3 |
3 |
1 |
4.1.1.5 Kosten (Neuanschaffung sämtlicher Geräte)
Messziel Kosten in 1 000 S
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der
menschlichen
Gesundheit ....................................................................................................................................... 16 776
Bestimmung des Import-/Exportanteils......................................................................................... 1 738
Summe................................................................................................................................................ 18 514
4.1.2 Betreiben
4.1.2.1 Betriebskosten
Die Betriebskosten beinhalten die Kosten für
– Verbrauchsmaterial zum Betrieb der Messgeräte (wie zB Filter, Absorbensmaterial, Lösungsmittel),
– Reparaturen,
– Stromkosten (für Heizung bzw. Kühlung der Container).
Im Allgemeinen wird mit 10% des Anschaffungspreises gerechnet, bei der Benzolmessung ist jedoch auf Grund des analytischen Aufwands mit einem Aufwand von 50% des Anschaffungspreises zu rechnen.
Die Kostenschätzung erfolgt getrennt nach Messzielen.
Messziel Kosten in 1 000 S
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der
menschlichen
Gesundheit........................................................................................................................................ 2 038
Bestimmung des Import-/Exportanteils......................................................................................... 234
Summe................................................................................................................................................ 2 272
4.1.2.2 Erneuerungskosten
Da der größte Teil der entsprechend dem Messkonzept künftig zu betreibenden Messstellen schon derzeit in Betrieb steht, ist anzunehmen, dass Erneuerungskosten bereits mit In-Kraft-Treten der Messkonzept-Verordnung anfallen werden. Nimmt man für Probenahmegeräte, Waage sowie Klimageräte (für den Waagraum) eine Lebensdauer von acht Jahren an, sind jährlich im Mittel rund 12% dieser Geräte auszutauschen.
Die Kostenschätzung soll getrennt nach Messzielen erfolgen.
Messziel Erneuerungskosten in 1 000 S
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der
menschlichen
Gesundheit der menschlichen Gesundheit................................................................................... 2 013
Bestimmung des Import-/Exportanteils......................................................................................... 209
Summe................................................................................................................................................ 2 222
4.2 Leistungsprozess 4; Erstellung von Emissionskatastern
Arbeitsschritt Kosten in 1 000 S
Erstellung Emissionskataster.......................................................................................................... 1 500
Es wird die Erstellung eines Emissionskatasters für den Luftschadstoff PM10 für ein Bundesland entsprechend den Anforderungen ÖNORM M 9470 für die Genauigkeitsstufe II angenommen. [3])
4.3 Leistungsprozess 8; Erstellung einer Emissionsbilanz PM10
4.3.1 Ersterhebung Emissionsbilanz PM10
Für die Ersterhebung einer österreichweiten Emissionsbilanz PM10 sind folgende Kosten vorgesehen:
Arbeitsschritt Kosten in 1 000 S
Erstellung Emissionsbilanz............................................................................................................. 1 000
4.4 Überblick über die Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.1 1) UBA.................................................................................................................................... 1 738
Länder................................................................................................................................. 16 776
2.2 2) UBA.................................................................................................................................... 442
Länder................................................................................................................................. 4 051
4 1 500
8/1 UBA/Fremdauftrag........................................................................................................... 1 000
1) Errichtung des Messnetzes ohne Betrieb.
2) Betriebskosten und Erneuerungskosten pro Jahr.
5 Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt.
5.1 Leistungsprozess 1; Messkonzept-Verordnung
Mit In-Kraft-Treten der Richtlinie 1999/30/EG ist eine Novellierung der Verordnung vorzunehmen. Eine weitere Novellierung in den nächsten drei Jahren ist unwahrscheinlich.
5.2 Leistungsprozess 2; Einrichten und Betreiben von Messstellen
Alle im Leistungsprozess angeführten Aktivitäten ergeben sich direkt aus der Richtlinie 1999/30/EG und sind auf Grund der darin enthaltenen Vorgaben im ersten Jahr zu realisieren.
5.3 Leistungsprozess 3; Erstellung von Statuserhebungen
Naturgemäß ist die Häufigkeit der Erstellung von Statuserhebungen abhängig von den Luftschadstoffen, für welche Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, und von der Höhe der Grenzwerte. Bei NO2 wurde der Grenzwert der EG-Richtlinie 1999/30/EG übernommen, der mit abnehmenden Toleranzmargen bis 2010 gilt; ab 2012 gilt die wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentration der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Beim Tagesgrenzwert für PM10 gilt bis 2005 die Überschreitungshäufigkeit der Richtlinie (35 pro Jahr), ab 2006 sind 30 Überschreitungen zulässig, und ab 2010 gilt die Überschreitungshäufigkeit des Kommissionsvorschlags (25 pro Jahr) zu dieser Richtlinie.
Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit wird zu beachten sein, dass
– Statuserhebungen bezüglich Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen in einer Statuserhebung zusammengefasst werden können (§ 8 Abs. 3),
– auf die Erstellung einer Statuserhebung verzichtet werden kann, wenn für denselben Luftschadstoff bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog erlassen wurde (§ 8 Abs. 6).
Diese beiden „Kann“-Bestimmungen führen bei der Abschätzung der Vollzugshäufigkeit der Erstellung von Statuserhebungen zu einer zusätzlichen Unschärfe.
Ausgehend von den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 werden unter Beachtung der bereits angeführten Hinweise die folgenden Annahmen bezüglich der Zahl der durchzuführenden Statuserhebungen in den ersten fünf Jahren der Geltung der Novelle als plausibel angesehen:
– sechs Statuserhebungen für PM10
– vier Statuserhebungen für NO2
In Summe ergeben sich somit zehn Statuserhebungen.
Über 2005 hinausgehend können derzeit keine Abschätzungen betreffend die Häufigkeit von Statuserhebungen gemacht werden, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Maßnahmenkataloge in Kraft sein werden, die Sanierungsmaßnahmen beinhalten, sodass die Verringerung der Toleranzmarge bzw. die Verringerung der zulässigen Überschreitungen nicht notwendigerweise zu neuen Statuserhebungen führen wird.
5.4 Leistungsprozess 4; Erstellung von Emissionskatastern
Die Häufigkeit der Erstellung von Emissionskatastern ist eng verknüpft mit der Häufigkeit der Erstellung von Statusberichten.
In Anlehnung an die Ausführungen in Abschnitt 5.3 gilt daher, dass eine Abschätzung der Vollzugshäufigkeit derzeit nur höchst grob möglich ist.
Die Erstellung folgender Emissionskataster erscheint als plausible Annahme:
– sechs länderweite Emissionskataster für PM10
5.5 Leistungsprozess 5; Erlassung von Maßnahmenkatalogen
Die Häufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen ist eng verknüpft mit der Häufigkeit der Erstellung von Statusberichten.
In Anlehnung an die Ausführungen in Abschnitt 5.3 gilt daher, dass eine Abschätzung der Vollzugshäufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen nur sehr grob möglich ist. Es wird angenommen, dass es erforderlich ist, für alle Statusberichte auch Maßnahmenkataloge zu erstellen.
5.6 Leistungsprozess 6; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs
Die Vollzugshäufigkeit dieses Leistungsprozesses entspricht exakt der Vollzugshäufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen (siehe Punkt 5.5); die Ausführungen zu Punkt 5.5 gelten sinngemäß.
5.7 Leistungsprozess 7; Bericht des BMLFUW
Der BMLFUW hat beginnend mit 1997 alle drei Jahre Berichte gemäß § 23 IG-L zu erstellen.
5.8 Leistungsprozess 8; Erstellung einer Emissionsbilanz PM10
5.8.1 Die Ersterhebung einer Emissionsbilanz PM10 findet im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten der IG-L Novelle statt.
5.8.2 Die Emissionsbilanz für PM10 ist gemäß § 24 jährlich zu aktualisieren.
5.9 Leistungsprozess 9; Erstellung eines Aktionsplans
Es ist zu erwarten, dass ein Aktionsplan nach dessen Erstellung mindestens vier Jahre Gültigkeit bewahrt.
6 Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des In-Kraft-Tretens des IG-L und die Folgejahre
6.1 Allgemeines
In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe Punkt 3), Sachkosten (siehe Punkt 4) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt. Diese Abschätzung ist für die Leistungsprozesse 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 möglich.
Eine Abschätzung der Vollzugskosten für den Leistungsprozess 6 ist erst bei Erlassung von Maßnahmenkatalogen zweckmäßig.
Anmerkung: Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden; die Richtsätze für Personalkosten entsprechen den Werten für 2000 gemäß Angabe des BMF.
6.2 Berechnungshinweise
Personalkosten ohne Zuschlag:
A 3 888 S/d
B 2 400 S/d
C/D 1 680 S/d
Personalkosten inklusive Zuschlag:
A 4 128 S/d
B 2 544 S/d
C/D 1 776 S/d
Die Personalkosten inklusive Zuschlag wurden unter Zugrundelegung der Annahme berechnet, dass die Arbeiten von Vertragsbediensteten geleistet werden.
Sachkosten:
Diese umfassen die Sachkosten gemäß Abschnitt 4 sowie zuzüglich 12% der Personalkosten.
Raumbedarf:
Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 × 14 m2
Raumkosten:
Raumkosten = Raumbedarf in m2 × 100 × 12
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes keine Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten gleichzusetzen.
6.3 Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen
6.3.1 Im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
Es wird angenommen, dass alle Leistungsprozesse, von denen angenommen wird, dass sie in den ersten fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Novelle nur einmal anfallen, im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durchgeführt werden.
Die Tabelle gibt die Vollzugskosten ohne Zuschlag an.
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
1 Bund 121 14 3 138
Länder 76 9 2 87
2.1 UBA 226 1 765 5 1 996
Länder 962 16 891 28 17 881
2.2 UBA 306 479 10 795
Länder 2 319 4 329 76 6 724
8.1 76 1 009 2 1 087
9 UBA 68 8 1 77
Länder 76 9 2 87
Gesamtkosten erstes Jahr 28 872
Vollzugskosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
1 Bund 128 15 3 146
Länder 80 10 2 92
2.1 UBA 240 1 767 5 2 012
Länder 1 021 16 899 28 17 948
2.2 UBA 324 481 10 815
Länder 2 459 4 346 76 6 881
8.1 80 1 010 2 1 092
9 UBA 72 9 2 83
Länder 80 10 2 92
Gesamtkosten erstes Jahr 29 161
Anmerkungen: Bezüglich Leistungsprozess 1 wird angenommen, dass im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Messkonzept-Verordnung erlassen wird.
Bezüglich Leistungsprozess 2.1 wird angenommen, dass die Neuanschaffung der Probenahmegeräte bzw. die Einrichtung der Waagräume (siehe Fußnote 2) innerhalb des ersten Jahres erfolgen.
Bezüglich Leistungsprozesse 3 bis 7 wird angenommen, dass diese im ersten Jahr nicht anfallen.
6.3.2 Zweites Jahr
Vollzugskosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 306 479 10 795
Länder 2 319 4 329 76 6 724
3 496 60 12 568
8.2 208 25 5 238
Gesamtkosten zweites Jahr 8 325
Vollzugskosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 324 481 10 815
Länder 2 459 4 346 76 6 881
3 526 63 12 601
8.2 220 26 5 251
Gesamtkosten zweites Jahr 8 548
Anmerkungen: Der Leistungsprozess 1 wird für die Folgejahre im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt 5.1 nicht berücksichtigt.
Bezüglich Leistungsprozess 3 wird angenommen, dass vier Statuserhebungen im ersten Folgejahr vorgenommen werden (gemäß Abschnitt 5 wird mit insgesamt zehn Statuserhebungen gerechnet).
Bezüglich Leistungsprozess 4 wird angenommen, dass noch kein Emissionskataster erstellt wird.
Bezüglich Leistungsprozess 5 und 6 wird angenommen, dass im ersten Folgejahr noch keine Maßnahmenkataloge erlassen werden.
6.3.3 Drittes Jahr
Vollzugskosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 306 479 10 795
Länder 2 319 4 329 76 6 724
3 743 89 18 850
4 404 9 049 9 9 461
5 Bund 3 324 390 9 3 723
Länder 2 115 254 47 2 416
7 264 32 6 302
8.2 208 25 5 238
Gesamtkosten drittes Jahr 24 509
Vollzugskosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 324 481 10 815
Länder 2 459 4 346 76 6 881
3 789 94 18 901
4 429 9 052 9 9 490
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
5 Bund 3 529 424 9 3 962
Länder 2 246 269 47 2 562
7 281 34 6 321
8.2 220 26 5 251
Gesamtkosten drittes Jahr 25 183
Anmerkungen: Bezüglich Leistungsprozess 3 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr die restlichen sechs Statuserhebungen durchgeführt werden.
Bezüglich Leistungsprozess 4 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr sechs länderweite Emissionskataster erstellt werden.
Bezüglich Leistungsprozess 5 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr vier Maßnahmenkataloge erlassen werden.
6.3.4 Viertes Jahr
Vollzugskosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 305 479 10 795
Länder 2 319 4 329 76 6 724
5 Bund 4 987 585 14 5 586
Länder 3 173 381 71 3 625
8.2 208 25 5 238
Gesamtkosten viertes Jahr 16 968
Vollzugskosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 324 481 10 815
Länder 2 459 4 346 76 6 881
5 Bund 5 294 635 14 5 943
Länder 3 369 404 71 3 844
8.2 220 26 5 251
Gesamtkosten viertes Jahr 17 734
Anmerkung: Bezüglich Leistungsprozess 5 wird angenommen, dass im dritten Folgejahr sechs Maßnahmenkataloge erlassen werden.
6.3.5 Folgejahre
Vollzugskosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 305 479 10 795
Länder 2 319 4 329 76 6 724
8.2 208 25 5 238
Gesamtkosten Folgejahre 7 757
Vollzugskosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Kosten in 1 000 S
2.2 UBA 324 481 10 815
Länder 2 459 4 346 76 6 881
8.2 220 26 5 251
Gesamtkosten Folgejahre 7 947
7 Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des In-Kraft-Tretens des IG-L und die Folgejahre
7.1 Allgemeines
In diesem Abschnitt wird für jene Leistungsprozesse, für welche bereits jetzt die Vollzugskosten abschätzbar sind, eine Abschätzung der Ausgaben durchgeführt; dies betrifft die Leistungsprozesse 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, und 9.
Eine Abschätzung der Ausgaben für die restlichen Leistungsprozesse ist erst bei Erlassung von Maßnahmenkatalogen (Leistungsprozess 5) zweckmäßig.
Unterschieden werden Personal- und Sachausgaben; da im Gesetz keine Ermessensausgaben vorgesehen sind, wurde keine Unterscheidung in Ausgaben gemäß gesetzlicher Verpflichtungen und Ermessensausgaben vorgenommen.
Hinweise:
Vollzugskosten werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden können.
Bei der Erfassung der „vorhandenen Ressourcen des Bundes“ werden beim Leistungsprozess 2 die am UBA vorhandenen und im Budget 2001 bereits vorgesehenen Anlagen berücksichtigt.
Es wird ferner angenommen, dass alle Bundesdienststellen die mit den betrachteten Leistungsprozessen anfallenden Arbeitszeiten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen abdecken können. Diese Annahme ist insofern berechtigt, als seitens der Bundesdienststellen das BMLFUW und das UBA die Hauptlast des Vollzugs der betrachteten Leistungsprozesse zu tragen haben werden und bei anderen Bundesdienststellen nur vergleichsweise geringfügige Mehrbelastungen (zB Einvernehmensherstellung) zu erwarten sind.
7.2 Ausgaben getrennt nach Leistungsprozessen
7.2.1 Im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
Es wird angenommen, dass alle Leistungsprozesse, von denen angenommen wird, dass sie in den ersten fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes nur einmal anfallen, im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durchgeführt werden.
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
1 Länder 76 9 2 87
2.1 UBA 0 0 0 0
Länder 962 16 891 28 17 881
2.2 UBA 0 0 0 0
Länder 2 319 4 329 76 6 724
8.1 0 1 000 0 1 000
9 Länder 76 9 2 87
Gesamtausgaben erstes Jahr 25 779
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
1 Länder 80 10 2 92
2.1 UBA 0 0 0 0
Länder 1 021 16 899 28 17 948
2.2 UBA 0 0 0 0
Länder 2 459 4 346 76 6 881
8.1 0 1 000 0 1 000
9 UBA 0 0 0 0
Länder 80 10 2 92
Gesamtausgaben erstes Jahr 26 013
Anmerkungen: Bezüglich Leistungsprozess 2.1 wird angenommen, dass die Neuanschaffung der Messgeräte im ersten Jahr anfällt.
Bezüglich Leistungsprozess 2.2 wird angenommen, dass auf Grund der Anschaffung der Neugeräte im ersten Jahr bereits die vollen Betriebskosten erwachsen.
Bezüglich Leistungsprozesse 3 bis 7 wird angenommen, dass sie im ersten Jahr noch nicht anfallen.
7.2.2 Zweites Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 319 4 329 76 6 724
3 496 60 12 568
Gesamtausgaben zweites Jahr 7 292
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 459 4 346 76 6 881
3 526 63 12 601
Gesamtausgaben zweites Jahr 7 482
Anmerkungen: Der Leistungsprozess 1 wird für die Folgejahre im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt 5.1 nicht berücksichtigt.
Bezüglich Leistungsprozess 3 wird angenommen dass vier Statuserhebungen im ersten Folgejahr vorgenommen werden.
Bezüglich Leistungsprozess 4 wird angenommen, dass noch kein Emissionskataster erstellt wird.
Bezüglich Leistungsprozesse 5 und 6 wird angenommen, dass im ersten Folgejahr noch keine Maßnahmenkataloge erlassen werden.
7.2.3 Drittes Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 319 4 329 76 6 724
3 743 89 18 850
4 404 9 049 9 9 461
5 2 115 254 47 2 416
Gesamtausgaben drittes Jahr 19 451
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 459 4 346 76 6 881
3 789 94 18 901
4 429 9 052 9 9 490
5 2 246 269 47 2 562
Gesamtausgaben drittes Jahr 19 834
Anmerkungen: Bezüglich Leistungsprozess 3 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr die restlichen sechs Statuserhebungen durchgeführt werden.
Bezüglich Leistungsprozess 4 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr sechs länderweite Emissionskataster erstellt werden.
Bezüglich Leistungsprozess 5 wird angenommen, dass im zweiten Folgejahr vier Maßnahmenkataloge erlassen werden.
7.2.4 Viertes Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 319 4 329 76 6 724
5 3 173 381 71 3 625
Gesamtausgaben viertes Jahr 10 349
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalkosten Sachkosten Raumkosten Vollzugskosten
Leistungsprozess Ausgaben in 1 000 S
2.2 Länder 2 459 4 346 76 6 881
5 3 369 404 71 3 844
Gesamtausgaben viertes Jahr 10 725
7.2.5 Folgejahre
In den Folgejahren ist mit Ausgaben in der Höhe von 6 724 000 S (ohne Zuschlag) bzw. 6 881 000 S (inklusive Zuschlag) zu rechnen.
8 Zusätzlich erforderliches Personal
Ausgehend von Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu Abschnitt 7 für die beiden angeführten Bundesdienststellen sowie für die Länder für den Vollzug der angeführten Leistungsprozesse der folgende Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den Gebietskörperschaften (Bund und Länder) die Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnimmt:
Dienststelle |
A |
B |
C/D |
BMLFUW |
0 |
0 |
0 |
UBA |
0 |
0 |
0 |
Länder |
0 |
4 |
0 |
Darüber hinaus erforderliche Personalkapazität wird bei den betreffenden Dienststellen des Bundes und der Länder durch interne Umschichtungen zur Verfügung gestellt. Dies betrifft auch die noch unberücksichtigt gebliebenen Leistungsprozesse.
9 Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der IG-L-Novelle
Das sind jene Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG-L, die nicht durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.
Die Zusatzausgaben berücksichtigen gegenüber den in Kapitel 7 angeführten Ausgaben die bei den Ländern bereits vorhandenen Geräte und das vorhandene Personal, die für den Vollzug des IG-L verwendet werden können.
Die zusätzlich erforderlichen Mittel umfassen somit für den Leistungsprozess 2 bei den Ländern
– die Anschaffung von Geräten für die Probenahme von PM10 und Benzol,
– die Einrichtung von Waageräumen,
– das in Abschnitt 8 angeführte Personal.
Bezüglich der erforderlichen Geräte- und Personalausstattung des UBA wird angenommen, dass die Erfordernisse des IG-L aus Eigenmitteln des UBA gedeckt werden.
Bezüglich der Vorerkundungsmessung wird angenommen, dass die Geräte vorhanden sind bzw. mit Eigenmitteln des UBA und der Länder angeschafft werden.
Die Betriebs- und Erneuerungskosten der bestehenden Geräte sind bei den Zusatzausgaben nicht inkludiert.
Die Ausgaben für neu anzuschaffende Geräte für Leistungsprozess 2 werden im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten des IG-L geleistet.
Für den Leistungsprozess 8 fallen im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle Ausgaben für die externe Vergabe einer Emissionsinventur PM10 durch das UBA an.
Für alle anderen Leistungsprozesse werden keine zusätzlichen Ausgaben angenommen.
In den Tabellen 9.1 bis 9.5 werden die Sach- und Personalausgaben für die Leistungsprozesse 2, 4 und 8 für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten der Novelle getrennt für den Bund und die Länder angeführt.
Tabelle 9.1: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im ersten Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 UBA 0 0 0 0
Länder 1 996 14 100
+ 240 67 16 403
[4])
8 UBA 0 1 000 0 1 000
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 17 403
davon: Bund 1 000
Länder 16 403
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 UBA 0 0 0 0
Länder 2 116 14 100
+ 254 67 16 537
8 UBA 0 1 000 0 1 000
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 17 537
davon: Bund 1 000
Länder 16 537
Tabelle 9.2: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im zweiten Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 Länder 1 996 240 67 2 303
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 2 303
davon: Bund 0
Länder 2 303
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 Länder 2 116 254 67 2 437
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 2 437
davon: Bund 0
Länder 2 437
Tabelle 9.3: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im dritten Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 UBA 0 0 0 0
Länder 1 996 240 67 2 303
4 Länder 0 9 000 0 9 000
8 UBA 0 0 0 0
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 11 303
davon: Bund 0
Länder 11 303
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 UBA 0 0 0 0
Länder 2 116 254 67 2 437
4 Länder 0 9 000 0 9 000
8 UBA 0 0 0 0
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 11 437
davon: Bund 0
Länder 11 437
Tabelle 9.4: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L ab dem 4. Jahr
Personalkosten ohne Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgabenn in 1 000 S
2 Länder 1 996 240 67 2 303
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 2 303
davon: Bund 0
Länder 2 303
Personalkosten inklusive Zuschlag
Personalausgaben Sachausgaben Raumausgaben Vollzugsausgaben
Leistungsprozess Zusatzausgaben in 1 000 S
2 Länder 2 116 254 67 2 437
Übrige LP 0 0 0 0
Gesamtausgaben 2 437
davon: Bund 0
Länder 2 437
[1]) Die EG-Richtlinie erlaubt PM10-Messungen mit unterschiedlichen Messmethoden, wobei das gravimetrische Messverfahren als Referenzmethode gilt, dessen Anwendung aber nicht zwingend vorgeschrieben wird (jedoch insbesondere im Fall von möglichen Grenzwertüberschreitungen anzustreben ist). Alternativ sind andere Messmethoden (im Wesentlichen auf Basis der bisher verwendeten, nur wenig zu adaptierenden Messgeräte) zulässig, wenn – mittels eigens durch Parallelmessungen zu bestimmender Standortfaktoren – die Äquivalenz zur Referenzmethode nachgewiesen wird. In diesem Fall würden die Kosten für die Anschaffung der Messgeräte (siehe Abschnitt 4) erheblich, nämlich bis zu 11,5 Millionen Schilling, niedriger sein. Außerdem würden die Arbeitstage, die in der Tabelle 3.2.2. unter „Gravimetrie“ angegeben sind, entfallen.
[2]) Die Kosten für einen Waagraum fallen nur in jenen Bundesländen an, die einen eigenen Waagraum einrichten; dies liegt im Ermessen des jeweiligen Bundeslandes. Die Wägung ist nur dann nötig, wenn PM10 mit der gravimetrischen Methode gemessen wird, nicht aber bei der Verwendung anderer zulässiger Messmethoden. Alternativ zur Einrichtung eines eigenen Waagraums kann auch der Waagraum der Umweltbundesamt GmbH oder eines anderen Bundeslandes benützt werden.
[3]) Eine detailliertere Abschätzung der Kosten für die Erstellung eines Emissionskataster erfolgt in der Kostenabschätzung zur Verordnung über Inhalt und Umfang der Emissionskataster.
[4]) Es wird zu diesen Ausgaben auf Fußnote 1 verwiesen.