561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 5. 2001

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (536 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Munitions­lagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG)

 

Im Hinblick auf die geplante Neuerlassung eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 sind einzelne Änderungen in verschiedenen Rechtsvorschriften erforderlich, die zum Auslandseinsatzrecht in Beziehung stehen. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahms­weise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sowie über die Schaffung einer gesonderten Stammvorschrift für das Anpassungsrecht sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Anpassungsgesetz („Aus­landseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG“) zusammengefasst werden.

Die in den einzelnen Wehrrechtsnormen vorgesehenen Novellierungen beschränken sich jedoch nicht ausschließlich auf die im Zusammenhang mit den Änderungen im militärischen Auslandseinsatzrecht notwendigen Adaptierungen und Formalanpassungen. Mit den geplanten, über eine reine Formal­anpassung an das Auslandseinsatzgesetz 2001 hinausgehenden Gesetzesänderungen sind insbesondere massive Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau von unzweckmäßigen Verwaltungsvorgängen, Doppelzuständigkeiten und entbehrlichen Einver­nehmensregelungen sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen geplant. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die vorgesehene Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechts­staatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Im Hinblick auf den militärinternen Charakter der enthaltenen Adaptierungen lässt dieses Legislativ­vorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellung­nahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der vorliegende Entwurf einerseits nur verschiedene Formal­anpassungen, andererseits lediglich zahlreiche – budgetär unbedeutende – Deregulierungsmaßnahmen hinsichtlich mehrerer Wehrrechtsnormen enthält, ergeben sich durch diesen Entwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personal­vertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Der Landesverteidigungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. April 2001 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Reinhard Eugen Bösch, Anton Gaál, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Walter Murauer, Marianne Hagenhofer und Dr. Harald Ofner sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Herbert Scheibner und der Ausschussvorsitzende Abg. Wolfgang Jung das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Jung, Walter Murauer, Anton Gaál und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Formalanpassung im Heeresgebührengesetz 2001 (Art. 2) dient der Beseitigung eines Redaktions­versehens. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Im Heeresdisziplinargesetz 1994 (Art. 3) soll die Einstimmigkeit bei der Verhängung bestimmte Diszipli­narstrafen durch die Disziplinarkommission auch künftig beibehalten werden. Weiters sollen als Vor­sitzende und Stellvertreter der Kommissionen im Disziplinarverfahren auch weiterhin nur Offiziere bestellt werden dürfen, die dem Bundesheer auf Grund eines (definitiven) öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis angehören. Auch soll es im Interesse des Beschuldigten zu keiner Einbeziehung der Auslands­übungszulage in die Bemessungsgrundlage für Geldstrafen kommen; demgemäß soll auch die Auslands­zulage für Berufssoldaten nur für eine Dienstverwendung ,im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz‘ im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d WG in diese Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Hiebei wird wie im § 6 des Entwurfes eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 davon auszugehen sein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den in Rede stehenden Auslandsverwendungen sowohl während der unmittelbaren Einsatzvorbereitung als auch während des Einsatzes selbst vorliegt.

Im gesamten militärischen Bereich kommt den Einsätzen des Bundesheeres als unmittelbare Erfüllung seiner (verfassungs)gesetzlich verankerten Aufgaben (Art. 79 B-VG bzw. § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG) eine überragende Bedeutung zu. Zur klaren Unterstreichung dieser Bedeutung soll mit der ins Auge gefassten Änderung künftig im Militär-Auszeichnungsgesetz (Art. 6) ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf eine sichtbare Auszeichnung für die an solche Einsätze teilnehmenden Soldaten (,Einsatzmedaille‘) eingeführt werden. unter Bedachtnahme auf die relevante Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2066 bzw. 13708) kommt dabei nur eine Anknüpfung an die in einem Einsatz absolvierten Wehr­dienstzeiten in Betracht; aus diesem Grund soll die Einsatzmedaille auch als neue Kategorie der ,Wehrdienst-Auszeichnung‘ konstruiert werden. Hinsichtlich der Vierwochenfrist im § 11a Abs. 1 Z 2 betreffend Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. b WG ergibt sich aus der ins Auge gefassten Formulierung, dass eine ,Aufsummierung‘ der Zeiten in einem solchen Einsatz auf Wehrdienstleitungen in einem anderen derartigen Einsatz nicht durchzuführen ist. Die Textierung der für die Verleihung der neuen Medaille für so genannte ,Katastropheneinsätze‘ (§ 2 Abs. 1 lit. c WG) geplanten materiellen Voraussetzungen sind im Wesentlichen dem § 81 Z 1 StGB, dem § 99 Abs. 2 lit. c StVO, sowie den §§ 7 Abs. 3 Z 3 und 26 Abs. 3 FSG nachgebildet; aus der geplanten Formulierung ergibt sich, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der relevanten Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen sein wird. Die beabsichtigte Formulierung des Verleihungsausschlusses hinsichtlich der Auslandseinsätze (§ 2 Abs. 1 lit. d WG) lehnt sich an § 1 Abs. 5 AuslZG an. Die im § 15 Abs. 8 ins Auge gefasste Übergangsbestimmung betreffend länger zurück liegende Wehrdienstleistungen entspricht der langjährigen Systematik des Militär-Auszeichnungsgesetzes (siehe § 15 Abs. 6). Die geplante Normierung eines unterschiedlichen In-Kraft-Tretenstermines nach den jeweiligen Einsatzarten beruht auf dem notwendigen umfangreichen Administrativaufwand im Zusam­menhang mit der Verleihung der Einsatzmedaille.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abände­rungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 04 19

                       Dr. Reinhard Eugen Bösch                                                        Wolfgang Jung

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Überschriften zu den §§ 3 und 13.

2. Die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, entfallen.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

4. Im § 17 Abs. 2 und im § 46b Abs. 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

5. § 20 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.

6. § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

7. Im § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

8. Im § 22 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

           1. einem Offizier als Vorsitzenden und

           2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen.“

9. Im § 32 Abs. 1 und im § 69a Abs. 11 entfällt jeweils der letzte Satz.

10. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“

11. Im § 36a Abs. 2 werden die Worte „schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben“ durch das Wort „eingebracht“ ersetzt.

12. § 36a Abs. 3a zweiter Satz lautet:

„Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden.“

13. Im § 40 Abs. 3 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

         „1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

           2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.“

14. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „Heeresgebührengesetz 1992“ durch das Zitat „Heeresgebühren­gesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001,“ ersetzt.

15. Im § 40 Abs. 5 Z 1 lit. c werden die Worte „eines anderen berauschenden Mittels“ durch die Worte „eines Suchtmittels“ ersetzt.

16. § 46a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

17. § 46a Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.“

18. Im § 46d Abs. 5 entfallen die Worte „außerhalb des Präsenzstandes“.

19. Im § 53 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           3. den Ausbildungsdienst“

20. Im § 53 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heereskörpers“ durch das Wort „Truppenkörpers“ ersetzt.

21. Im § 68 wird nach Abs. 3j folgender Abs. 3k eingefügt:

„(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6, § 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

22. Im § 68 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:

„(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhalts­verzeichnis, die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter Satz außer Kraft.“

23. § 69 Abs. 14 und 15 entfällt.

24. Im § 69 Abs. 18 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

25. Dem § 69 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“

26. Im § 70 entfällt die Z 5 und wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,“

Artikel 2

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.“

2. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001  tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

3. Im § 60 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

4. § 61 Abs. 3 und 4 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 84a „Sonderbestimmungen für Frauen“.

2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.“

3. § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

           1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

           2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden.“

4. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht.“

5. Im § 36 Abs. 6 wird das Wort „Einjahresfrist“ durch die Worte „Frist von sechs Monaten“ ersetzt.

6. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

           1. das Monatsgeld,

           2. die Dienstgradzulage und

           3. die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.“

7. Im § 46 Abs. 3 und 4 sowie im § 82 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Barbezüge“ jeweils durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

9. Im § 47 Abs. 2 werden die Worte „Anzahl von Stunden“ jeweils durch die Worte „Anzahl ganzer Stunden“ ersetzt.

10. § 51 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         „2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

           3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

           1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

           2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

           3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.“

12. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 HGG 1992“ jeweils durch das Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 3 wird das Zitat „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „Heeresgebührengesetz 2001“ ersetzt.

14. Im § 57 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 WG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 WG“ ersetzt.

16. Im § 73 Abs. 7 Z 4 werden die Worte „das Absehen von einer Strafe“ durch die Worte „einen Schuldspruch ohne Strafe“ ersetzt.

17. Im § 76 Abs. 2 entfallen die Z 2 sowie der zweite Satz.

18. § 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

           1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschal­entschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

           2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

           3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhe­bezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen.“

19. § 82 Abs. 2 Z 3 entfällt.

20. § 83 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

22. Die Überschrift des § 84a lautet: „Sonderbestimmungen für Frauen“.

23. § 84a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienst­verhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

           4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.“

24. Im § 89 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

25. Im § 89 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juli 2001 außer Kraft.“

26. § 89 Abs. 7 und 8 entfällt.

27. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

28. § 90 Abs. 7 entfällt.

29. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

30. § 91 lautet:

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 86,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.“

3. § 7 lautet:

§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundes­minister für Landesverteidigung zu hören

           1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und

           2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungs­bereich befinden.“

4. Im § 18 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

5. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

6. § 20 lautet:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 5

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995

Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „Der Bundesminister für Landesverteidigung kann“ durch die Worte „Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können“ ersetzt.

3. Im § 8 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

3. Im § 7 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

4. § 9 lautet:

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

           1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

                a) Wehrdienstmedaille in Bronze,

               b) Wehrdienstmedaille in Silber,

                c) Wehrdienstmedaille in Gold,

           2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

                a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

               b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

                c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse

               und

           3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

           1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

           2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem zuständigen Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

5. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.

           2. Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.“

 

5a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

           1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

           2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.

           3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte

                a) unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder

               b) unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten.

           4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.“

5b. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte „des Wehrdienstzeichens“ durch die Worte „des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille“ ersetzt.

6. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. § 15 Abs. 5 entfällt.

8. Im § 15 Abs. 6 werden die Worte „sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2“ durch die Worte „sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung“ ersetzt.

8a. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind.“

9. Im § 17 werden  nach Abs. 1f folgende Abs. 1g und 1h eingefügt:

„(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9, § 11 Abs. 2a, § 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(1h) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 15 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Im § 17 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juli 2001 außer Kraft.“

11. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

12. § 18 lautet:

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Ab­schnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“