562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 4. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.

§ 2. Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.

§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Vorblatt

Probleme:

Auf Grund der physischen Einführung des Euro ab 1. Jänner 2002 und des damit verbundenen Umstellungsaufwandes beabsichtigt die Kreditwirtschaft, die Kreditinstitute im Schalter- und Kunden­verkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten.

Ziele:

Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit einem Bankschließtag am 31. Dezember 2001 und allenfalls zu diesem Datum ablaufenden Zahlungsfristen.

Inhalt:

Regelung der Hemmung von Zahlungsfristen, die am 31. Dezember 2001 enden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch dieses Bundesgesetz werden allfällige negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der physischen Einführung des Euro ab 1. Jänner 2002 für Österreich und damit auch für die österreichische Wirtschaft vermieden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Es gibt im Regelungsbereich keine europarechtlichen Vorgaben. Nach den vorliegenden Informationen ist aber in den meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine ähnliche Vorgangsweise geplant.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Kreditwirtschaft beabsichtigt, die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten. Dies ist nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht nur national, sondern in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geplant. Es sind daher gesetzliche Begleitmaßnahmen – nicht allein für Kreditinstitute und den Verkehr mit Kreditinstituten – erforderlich. Der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten dient vielfach auch der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art, die nicht nur das gerichtliche Straf- und Privatrecht zur Grundlage haben können, sondern beispielsweise auch verwaltungsrechtlichen Bereichen, wie etwa dem Abgabe­wesen, dem Sozialversicherungsrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, zuzuordnen sind.

Der Entwurf sieht daher analog zu dem wegen des „Jahr-2000-Problems“ erlassenen Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999, BGBl. Nr. 186/1999 und in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, eine Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 2001 vor. Ebenso wie dieses Gesetz bezieht sich der vorliegende Entwurf auf sämtliche materiell- und verfahrensrechtliche Vor­schriften des Bundes, in denen eine Hemmung von Fristen (auch) durch Sonn- und Feiertage angeordnet wird. Auch der 31. Dezember 2001 soll einem Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag gleichgestellt werden und ist damit ein Feiertag im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983. Ist ein Schuldverhältnis in Österreich zu erfüllen, so wird der 31. Dezember 2001 nach dem Entwurf – unabhängig von dem anzuwendenden Sachrecht – gleich einem Feiertag auch im internationalen Privatrecht zu berücksichtigen sein (vergleiche den erläuternden Bericht für die EG-Staaten von Giuliano/Lagarde zu Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980, kundgemacht im BGBl. III Nr. 209/1998).

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Bankwesen“) und auf die jeweiligen maßgeblichen Ziffern des Art. 10 Abs. 1 B-VG für die durch die vorliegende Regelung betroffenen Materiengesetze.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhende Fristen und Termine, die am 31. Dezember 2001 enden bzw. zu erfüllen sind, können demnach auch noch rechtzeitig am nächstfolgenden Werktag, das ist der 2. Jänner 2002, wahrgenommen werden. Im Rahmen der Privatautonomie bleiben abweichende Vereinbarungen für den 31. Dezember 2001 zulässig.

Zu § 2:

Im Bereich des international vereinheitlichten Wechsel- und Scheckrechts soll neuerlich vom Vorbehalt nach Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, Gebrauch gemacht und auch im Scheckgesetz (gemäß Artikel 27 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931, BGBl. Nr. 47/1959, berichtigt BGBl. Nr. 246/1959) der 31. Dezember 1999 den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.

Zu § 3:

Die Fristen des Eisenbahnbeförderungsgesetzes bleiben unberührt: ebenso Fristen, die sich aus Staats­verträgen ergeben, soweit danach nicht österreichische Feiertage Berücksichtigung finden oder sonst das österreichische Recht für die Berechnung von Fristen heranzuziehen ist.