563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 5. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen


zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –

im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,

in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,

im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,

unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente,

in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen und regionalen Ebene.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen die Einladung von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftlern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Hoheitsgebieten rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium an den Universitäten und anderen Hochschul­einrichtungen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie vereinbaren, daß für die Studieren­den, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an einer Universität oder an einer Hochschule ein ordentliches Studium durchführen, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit deren Staatsangehörigen zugesichert wird.

(3) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grund­lage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Univer­sitäten und Hochschulen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden vorbe­haltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen Vertrags­partei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs – zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

           a) Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und Fach­literatur,

          b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrerfortbildung,

           c) Förderung von Schulpartnerschaften,

          d) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen,

           e) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 dieses Abkommens und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt werden.

Artikel 6

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbe­sondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den Austausch von Experten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten auf Mikrofilm von Dokumenten.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) Um eine bessere Kenntnis der Kultur, der zeitgenössischen Kunst, der Literatur, der Musik und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere


           a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, bei Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen,

          b) bei der Durchführung von Ausstellungen,

           c) bei der Förderung von Kontakten und im Austausch auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, audiovisueller Medien und der neuen Technologien,

          d) bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei; die Republik Österreich wird hierzu durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Möglichkeit für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen aus der Republik Slowenien durch Angehörige der slowenischen Minderheit in der Republik Österreich erleichtern,

           e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur – insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur – sowie der Fachliteratur,

           f) bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliotheks- und Archivwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,

          g) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und des Musealwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,

          h) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit im Bereich des Natur- und Naturgüterschutzes,

            i) bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet der Volkskultur.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Kunstexperten und Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der neuen Technologien sowie der bildenden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches.

Artikel 11

Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.

Artikel 12

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie wird auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 8. Mai 1998 durchgeführt.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports sowie auch die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Staaten.

Artikel 14

Unbeschadet der bereits bestehenden Rechte der slowenischen Minderheit in Österreich werden die Vertragsparteien in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissen­schaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Artikel 17

(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.

(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Er­fordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.

Artikel 18

(1) Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit.

(2) Falls diese medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann, wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt, womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothesen oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).

(3) Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in dem in Absatz 2 vorgesehenen Umfang.

(4) Die Sicherung der medizinischen Betreuung gilt nur bei Programmen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.

Artikel 19

(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 entsendeten Personen nach folgenden Grundsätzen:

           a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat;

          b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes in jedem Einzelfall vom Empfangsstaat festgesetzt und von diesem in angemessener Weise getragen.

(2) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Lektoren (Artikel 3) werden vom Empfangsstaat gemäß seinen Bestimmungen in angemessener Weise entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.

(4) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeits­programmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 20

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Slowenien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.

(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(5) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert sich jeweils automatisch um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte, die auf seiner Grundlage vereinbart worden sind, bis zu ihrem Abschluß weitergeführt.

Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Slowenien:

Rupel m. p.

SPORAZUM

MED VLADO REPUBLIKE AVSTRIJE IN VLADO REPUBLIKE SLOVENIJE O SODELOVANJU V KULTURI, IZOBRAÐEVANJU IN ZNANOSTI

Vlada Republike Avstrije in Vlada Republike Slovenije (v nadaljnjem besedilu »pogodbenici«)

sta se

v prizadevanju, da bi kar najbolj podprli in razvijali sodelovanje med drýavama v kulturi, izobraýevanju in znanosti,

v prepri×anju, da takšno sodelovanje lahko pripomore k medsebojnemu razumevanju in h krepitvi odnosov med drýavama,

zavedajo× se, da bo njuno sodelovanje na podlagi tega sporazuma tudi ugodno vplivalo na ve×stransko sodelovanje na podro×ju kulturnih odnosov kot na primer v Organizaciji zdruýenih narodov za vzgojo, znanost in kulturo in v Svetu Evrope, v programih Evropske unije kakor tudi v okviru Srednjeevropske pobude in Organizacije za varnost in sodelovanje v Evropi,

ob upoštevanju mednarodnih pravnih instrumentov,

v prepri×anju, da olajševanje neoviranih stikov drýavljanov obeh pogodbenic ×ez skupne drýavne meje na podro×jih, ki jih ureja ta sporazum, prispeva h krepitvi dobrososedskih odnosov,

dogovorili o naslednjem:

1. ×len

Pogodbenici bosta podpirali neposredno sodelovanje med ustanovami na podro×ju kulture, zlasti umetnosti, šolstva in visokega šolstva, visokega strokovnega šolstva, znanosti in raziskav kakor tudi mladine in športa v okviru dolo×b tega sporazuma in pozdravljata tudi sodelovanje na omenjenih podro×jih na lokalni in regionalni ravni.

2. ×len

(1) Pogodbenici bosta ob upoštevanju skupnih interesov podpirali izmenjave univerzitetnih in visokošolskih u×iteljev ter znanstvenikov z namenom pou×evanja in znanstvenih raziskav, tako da bosta s pridrýkom prvega odstavka 17. ×lena v okviru svojih notranjih predpisov in finan×nih moýnosti ukrenili vse potrebno, da bi bivanje gostov na njunem ozemlju pravno in dejansko omogo×ili.

(2) Pogodbenici bosta spodbujali k študiju na univerzah in drugih visokošolskih institucijah na obmo×ju druge pogodbenice. Dogovorita se, da študentom, ki redno študirajo na univerzah ali visokih šolah na obmo×ju druge pogodbenice, glede šolnin (študijskih taks) zagotovita izena×itev s svojimi drýavljani.

(3) Pogodbenici bosta v skladu s svojimi finan×nimi moýnostmi in na podlagi vzajemnosti zagotavljali študentom, diplomantom in znanstvenikom druge pogodbenice štipendije za izobraýevanje in izpopolnjevanje kakor tudi za raziskovalno delo na univerzah in visokih šolah.

3. ×len

(1) Pogodbenici bosta podpirali pouk jezika, knjiýevnosti in poznavanja deýele druge pogodbenice in bosta v ta namen izmenjevali lektorje za delo na univerzah, visokih šolah umetnostne smeri, in ×e je mogo×e, tudi za študijske programe na strokovnih visokih šolah. Pogodbenici bosta s pridrýkom drugega odstavka 17. ×lena v okviru svojih notranjih predpisov in finan×nih moýnosti ukrenili vse potrebno, da bi to izmenjavo olajšali v pravnem in tudi materialnem pogledu.

(2) Pogodbenici bosta pozdravili udeleýbo drýavljanov druge pogodbenice na dopolnilnih u×nih programih, na primer poletnih jezikovnih te×ajih in poletnih seminarjih, ki so namenjeni izboljšanju jezikovnega znanja študentov in drugih zaposlenih na visokih šolah, kakor tudi na poletnih šolah za izpopolnjevanje na posebnih strokovnih podro×jih.

4. ×len

Pogodbenici bosta uredili medsebojno priznanje zrelostnih, univerzitetnih in visokošolskih spri×eval ter akademskih nazivov. V ta namen bosta pogodbenici oblikovali skupino strokovnjakov, ki bo prou×ila ustrezne moýnosti in pri tem upoštevala pogodbene ureditve, ki so med njima veljale do zdaj.

5. ×len

(1) Pogodbenici bosta podpirali sodelovanje v splošnem in poklicnem šolstvu, zlasti s temi dejavnostmi:

           a) izmenjava strokovnjakov kot tudi informacijskega in dokumentacijskega gradiva ter strokovne literature,

          b) dejavnosti in pobude pri izpopolnjevanju u×iteljev,

           c) podpora partnerstvom med šolami,

          d) sodelovanje med u×nimi podjetji in njihovo povezovanje,

           e) sodelovanje pri razvoju u×benikov in u×nega gradiva.

(2) Pogodbenici bosta soglasno izvajali te dejavnosti, podrobnosti pa bosta dolo×ili v programih mešane komisije iz 20. ×lena tega sporazuma in v skladu s finan×nimi moýnostmi.

6. ×len

Z namenom objektivne in z zadnjimi znanstvenimi spoznanji usklajene predstavitve zgodovine, zemljepisa in kulture druge pogodbenice v u×benikih si bosta pogodbenici izmenjevali u×benike in u×ne na×rte. V odboru strokovnjakov, ustanovljenem za ta namen, bosta obravnavali in sprejemali skupna priporo×ila.

7. ×len

Pogodbenici bosta podpirali sodelovanje na podro×ju izobraýevanja odraslih predvsem z izmenjavo dokumentacije in informativnega gradiva kakor tudi z izmenjavo strokovnjakov.

8. ×len

Pogodbenici bosta v okviru svojih notranjih predpisov omogo×ili strokovnjakom druge pogodbenice raziskave in preu×evanje gradiv v inštitutih in arhivih ter prepisovanje, tehni×no snemanje in mikrofilmanje dokumentov.

9. ×len

Pogodbenici bosta spodbujali sodelovanje na podro×ju zaloýništva, radia in televizije, zlasti z izmenjavo kulturnih programov in njihovih ustvarjalcev ter na podro×ju novih tehnologij.

10. ×len

(1) Pogodbenici si bosta prizadevali za izboljšanje poznavanja kulture druge pogodbenice in za nadaljnji razvoj kulturnega sodelovanja na vseh podro×jih in na vseh ravneh, da bi s tem prispevali k evropski kulturni identiteti.

(2) Da bi druga drugi omogo×ili boljše poznavanje svoje kulture, sodobne umetnosti, knjiýevnosti, glasbe in sorodnih podro×ij, bosta pogodbenici v okviru svojih moýnosti nudili pomo×, zlasti

           a) pri gostovanjih umetnikov in umetniških ansamblov, pri prirejanju koncertov, gledaliških predstavah in drugih umetniških prireditvah,

          b) pri prirejanju razstav,

           c) pri spodbujanju stikov in izmenjavi filma, fotografije, avdiovizualnih medijev in novih tehnologij,

          d) pri razvijanju moýnosti za sprejem radijskih in televizijskih programov na obmo×ju druge pogodbenice; Republika Avstrija bo v ta namen s primernimi ukrepi še zlasti olajšala moýnost pripadnikom slovenske manjšine v Republiki Avstriji za sprejem radijskih in televizijskih programov iz Republike Slovenije,

           e) pri spodbujanju stikov v knjiýevnosti in zaloýništvu kakor tudi pri prevajanju knjiýevnih del, zlasti otroške in mladinske knjiýevnosti ter strokovne literature,

           f) pri sodelovanju v knjiýni×arstvu in arhivarstvu, pri ×emer izmenjava strokovnjakov poteka v skladu s finan×nimi moýnostmi,

          g) pri spodbujanju stikov in pri sodelovanju muzejev ter pri varstvu kulturne dediš×ine, pri ×emer izmenjava strokovnjakov poteka v skladu s finan×nimi moýnostmi,

          h) pri spodbujanju stikov in pri sodelovanju na podro×ju varstva narave in naravne dediš×ine,

            i) pri spodbujanju stikov v ljubiteljski kulturi.

(3) Pogodbenici bosta v okviru svojih moýnosti podpirali kratkoro×ne obiske strokovnjakov in ustvarjalcev v kulturi in umetnosti, zlasti s podro×ja knjiýevnosti, glasbe, gledališ×a, plesa in baleta, filma, novih tehnologij in likovne umetnosti, da bi razvijali sodelovanje in izmenjavali izkušnje.

11. ×len

Izhajajo× iz ýe obstoje×ih moýnosti za vzpostavitev in vzdrýevanje stikov ×ez skupno drýavno mejo nameravata pogodbenici po potrebi te moýnosti izboljšati s primernimi pravnimi in upravnimi ukrepi, da bi na podro×jih kulture, izobraýevanja in znanosti olajšali stike med drýavljani obeh drýav ×ez skupno drýavno mejo.

12. ×len

Znanstveno-tehnološko sodelovanje bo potekalo na podlagi Sporazuma med Vlado Republike Avstrije in Vlado Republike Slovenije o znanstveno – tehni×nem sodelovanju z dne 8. maja 1998.

13. ×len

Pogodbenici bosta podpirali sodelovanje v športu kakor tudi neposredno sodelovanje med mladimi obeh drýav.

14. ×len

Ne posegajo× v ýe obstoje×e pravice slovenske manjšine v Avstriji bosta pogodbenici v programe Mešane komisije, ustanovljene na podlagi prvega odstavka 20. ×lena, in v danem primeru v skupne delovne programe ministrstev obeh strani na podlagi tretjega odstavka 20. ×lena vsakokrat vklju×evali tudi projekte v korist kulturnih kakor tudi izobraýevalno in znanstveno pomembnih ýelja in potreb slovenske manjšine v Avstriji (kot na primer projekte na podro×ju u×enja jezika in spomeniškega varstva, štipendij in podobno).

15. ×len

Pogodbenici bosta v programe Mešane komisije, ustanovljene na podlagi prvega odstavka 20. ×lena, in v danem primeru v skupne delovne programe ministrstev obeh strani na podlagi tretjega odstavka 20. ×lena vsakokrat vklju×evali tudi projekte v korist kulturnih kakor tudi izobraýevalno in znanstveno pomembnih ýelja in potreb pripadnikov nemško govore×e etni×ne skupine v Sloveniji (kot na primer projekte na podro×ju u×enja jezika in spomeniškega varstva, štipendij in podobno).

16. ×len

Pogodbenici bosta v programe Mešane komisije, ustanovljene na podlagi prvega odstavka 20. ×lena, in v danem primeru v skupne delovne programe ministrstev obeh strani na podlagi tretjega odstavka 20. ×lena vsakokrat vklju×evali tudi projekte v korist kulturnih kakor tudi izobraýevalno in znanstveno pomembnih ýelja in potreb slovensko govore×ih v Avstriji zunaj poselitvenega obmo×ja slovenske manjšine (kot na primer projekte na podro×ju u×enja jezika in spomeniškega varstva, štipendij in podobno).

17. ×len

(1) Vstop oseb na ozemlje druge pogodbenice in njihovo bivanje na tem ozemlju v okviru dejavnosti, ki se izvajajo na podlagi tega sporazuma, se ravna po veljavnih notranjih predpisih drýave prejemnice o vstopu, bivanju in zaposlitvi.

(2) Za univerzitetne lektorje, poslane na podlagi tega sporazuma, pa glede te njihove dejavnosti v drýavi prejemnici ne veljajo omejitve iz notranjih predpisov o zaposlovanju. Zanje tudi ne veljajo omejitve drýave prejemnice glede bivanja tako, da zanje ne velja števil×no omejevanje novega priseljevanja in da jim za izdajo dovoljenja za bivanje ni treba predloýiti potrdila stanodajalca, pa tudi ne zdravniškega potrdila. V postopkih izdaje dovoljenj za prebivanje oz. vizumov so oproš×eni pla×ila taks in stroškov tiskovin.

18. ×len

(1) Zdravstvena oskrba oseb, ki so bile odposlane na osnovi tega sporazuma, se ureja v skladu s Sporazumom o socialni varnosti, ki je bil 10. marca 1997 podpisan med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo.

(2) ¦e te zdravstvene oskrbe ni mogo×e urediti v skladu z navedenim sporazumom, drýava pošiljateljica izda ustrezen obrazec o napotitvi v drugo drýavo, s ×imer drýava pošiljateljica prevzame stroške za nujno zdravstveno oskrbo v primeru bolezni ali poškodbe (razen zobne protetike ali zdravljenja kroni×nih obolenj).

(3) ¦e drýava pošiljateljica na tak na×in ne more kriti stroškov zdravstvene oskrbe, prevzame drýava prejemnica stroške nujne zdravstvene oskrbe v obsegu, ki je predviden v drugem odstavku.

(4) Zagotavljanje zdravstvene oskrbe v skladu s tretjim odstavkom velja le za tiste projekte izmenjave, ki potekajo na podlagi programov iz drugega in tretjega odstavka 20. ×lena.

19. ×len

(1) ¦e ni dogovorjeno druga×e, pogodbenici krijeta stroške, ki nastanejo pri izmenjavi oseb na podlagi programov mešane komisije in v okviru delovnih programov v skladu z drugim in tretjim odstavkom 20. ×lena v skladu s temi dolo×ili:

           a) vsaka pogodbenica krije stroške potovanja svojih drýavljanov do prvega in od zadnjega ciljnega kraja v drýavi prejemnici,

          b) stroške programov obiska in študija, vklju×no z morebitnimi potrebnimi potovanji znotraj njenega ozemlja, dolo×i v vsakem posami×nem primeru drýava prejemnica in jih na primeren na×in tudi krije.

(2) Lektorji, poslani na podlagi tega sporazuma (3. ×len), prejmejo od drýave prejemnice primerno pla×ilo v skladu z njenimi predpisi.

(3) Štipendije po tem sporazumu morajo na primeren na×in pokrivati stroške bivanja.

(4) Glede izvedbe razstav, ki jih bodo prirejali v okviru programa mešane komisije ali v okviru delovnih programov v skladu z drugim in tretjim odstavkom 20. ×lena, bodo pristojne sluýbe sprejele posebne dogovore.

20. ×len


(1) Za izvajanje tega sporazuma se ustanovi mešana komisija, ki jo sestavljajo predstavniki pogodbenic. Skli×e jo lahko ena ali druga pogodbenica, sestati pa se mora vsaj vsaka tri leta. Mešana komisija na×eloma zaseda izmenoma v Republiki Avstriji in Republiki Sloveniji. Predseduje ji vedno vodja delegacije predstavnikov tiste pogodbenice, na obmo×ju katere zasedanje poteka.

(2) Mešana komisija pripravi in sprejema programe za izvajanje tega sporazuma in za urejanje organizacijskih in finan×nih vprašanj, ki so s tem povezana.

(3) Za podro×ja izvajanja sporazuma, ki na obeh straneh sodijo predvsem v delovno podro×je dolo×enega ministrstva, lahko ministrstva, ki pridejo v poštev, dolo×ijo skupne delovne programe in neposredno sodelujejo pri njihovem uresni×evanju. Na vsakem zasedanju mešane komisije ji morata obe strani poro×ati o teko×ih delovnih programih te vrste in njihovem uresni×evanju.

(4) Vsaka pogodbenica bo sporo×ala sestavo delegacije svojih predstavnikov v mešani komisiji in poznejše spremembe po diplomatski poti.

(5) Mešana komisija sprejema sklepe s soglasjem obeh delegacij.

21. ×len

(1) Ta sporazum morata odobriti pogodbenici v skladu s svojimi notranjimi pravnimi predpisi; sporazum za×ne veljati prvi dan drugega meseca, ki sledi mesecu, ko sta se pogodbenici po diplomatski poti pisno obvestili o tem, da so izpolnjeni pogoji za uveljavitev tega sporazuma, ki so dolo×eni z notranjimi pravnimi predpisi.

(2) Ta sporazum je sklenjen za pet let in se samodejno podaljša vsakokrat za nadaljnjih pet let. Vsaka pogodbenica ga lahko odpove s pisnim obvestilom vsaj šest mesecev pred potekom vsakega petletnega obdobja. ¦e pride do odpovedi tega sporazuma, se vsi teko×i programi ali projekti, ki so bili sklenjeni na njegovi podlagi, izpeljejo do konca.

Sestavljeno v Ljubljani dne 30. aprila 2001 v dveh izvirnikih, vsak v nemškem in slovenskem jeziku, pri ×emer sta besedili enako verodostojni.

Za Vlado Republike Avstrije:

Ferrero-Waldner m. p.

Za Vlado Republike Slovenije:

Rupel m. p.

Vorblatt


Problem:

Während das seinerzeit von Österreich mit der SFR Jugoslawien abgeschlossene Kulturabkommen (BGBl. Nr. 436/1973) heute im Verhältnis zu Kroatien und zur Bundesrepublik Jugoslawien weitergilt und angewendet wird, besteht im Verhältnis zu Slowenien keine vergleichbare vertragliche Regelung, da das genannte Abkommen seinerzeit nicht im Notenwechsel vom 16. Oktober 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge (BGBl. Nr. 714/1993) genannt ist.

Ziel:

Das neue österreichisch-slowenische Kulturabkommen (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft) soll einerseits geeignete Zusammenarbeits­bereiche in den bilateralen Kulturbeziehungen bestimmen und anderseits eine Gemischten Kommission einsetzen, die in periodischen Abständen zusammentritt und mehrjährige Arbeitsprogramme festlegt. Darüber hinaus soll das neue Abkommen die kulturellen Anliegen der slowenischen Volksgruppe in Österreich entsprechend berücksichtigen und als ein weiteres wichtiges Ziel auch konkret auf die kulturellen Anliegen der noch heute in Slowenien lebenden Nachkommen der Bewohner früher deutschsprachiger Gebiete und Gemeinden des Landes mit weiterhin deutscher Muttersprache eingehen, und zwar in dem Sinne, daß auch dieser Volksgruppe regelmäßig Kultur-, Bildungs- oder Wissen­schaftsprojekte im Zuge der Durchführung des Abkommens zu Gute kommen.

Kosten:

Kosten der Projekte, die gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 des Abkommens laufend zugunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich, der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien sowie der Slowenisch­sprachigen in Österreich außerhalb des autochtonen Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit gemeinsam mit Slowenien zu beschließen sind (jeweils von Slowenien mitzutragen): Dabei für Projekte für die Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien aus Förderungsmitteln des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, annähernd in dem Umfang der vergangenen Jahre, dh. 500 000 S jährlich unter der Voraussetzung einer zusätzlichen und betragsmäßig erheblichen Beteiligung des Landes Kärnten; Kosten der Projekte zugunsten der slowenischen Minderheit in Österreich und zugunsten der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des autochtonen Siedlungs­gebietes der slowenischen Minderheit, für die Mittel der Volksgruppenförderung im Bundeskanzleramt eingesetzt werden. Auch die weiteren Kosten der Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite werden – soweit absehbar – gegenüber dem derzeitigen Zustand der Kulturbe­ziehungen mit Slowenien nicht zu übermäßigen Mehrausgaben des Bundes führen (jährliche Kosten in einer Größenordnung von etwas unter 1 340 000 S, von denen etwa 1 224 000 S vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und etwa 100 000 S vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden; von den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur getragen jährlichen Kosten 200 000 S für den schulischen Bereich, 387 000 S für Stipendien und 637 000 S für den Lektorenaustausch). Die hier angeführten Beträge sind Schätzwerte, da sich die tatsächlichen Kosten aus den von den beiden Vertragsparteien periodisch in einer Gemischten Kommission verhandelten Durchführungsprogrammen zum neuen Abkommen ergeben, bei deren Festlegung jedenfalls auf österreichischer Seite entsprechend den gegebenen budgetären Möglichkeiten und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist. Dazu kommen noch die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das neue Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sind (Einbeziehung des Natur- und Naturgüterschutzes in die Zusammenarbeitsmaterien) oder berührt sein könnten. Den Ländern wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde kein Einwand erhoben.

Während das seinerzeit von Österreich mit der SFR Jugoslawien abgeschlossene Kulturabkommen (BGBl. Nr. 436/1973) heute im Verhältnis zu Kroatien und zur Bundesrepublik Jugoslawien weitergilt und angewendet wird, besteht im Verhältnis zu Slowenien keine vergleichbare vertragliche Regelung, da das genannte Abkommen seinerzeit nicht im Notenwechsel vom 16. Oktober 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge (BGBl. Nr. 714/1993) genannt ist. Im Jahre 1996 wurde das zwischen­staatliche Einvernehmen zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit Slowenien über ein bilaterales Kulturabkommen erzielt.

Im Zuge der interministeriellen Vorbereitung auf österreichischer Seite, an der auch das Land Kärnten mitwirkte, wurde als eines der Verhandlungsziele festgelegt, daß das neue Abkommen die kulturellen Anliegen der slowenischen Volksgruppe in Österreich entsprechend zu berücksichtigen habe. Als ein weiteres wichtiges Verhandlungsziel wurde festgelegt, daß das Abkommen auch konkret auf die kulturellen Anliegen der noch heute in Slowenien lebenden Nachkommen der Bewohner früher deutschsprachiger Gebiete und Gemeinden des Landes mit weiterhin deutscher Muttersprache eingeht, und zwar in dem Sinne, daß auch dieser Volksgruppe regelmäßig Kultur-, Bildungs- oder Wissen­schaftsprojekte im Zuge der Durchführung des Abkommens zu Gute kommen.

In der Folge kam es zu zwei formellen Verhandlungsrunden (Oktober 1997 und Juni 1998) sowie zu ergänzenden Gesprächen auf verschiedenen Ebenen, deren Ergebnis insgesamt seit Ende 1998 als ausverhandelter Vertragstext vorlag. Danach kam es zu einer längeren Verzögerung, da dieser Vertrags­text auf slowenischer Seite der Genehmigung durch alle Parteien der damaligen Regierungskoalition bedurfte. Im Rahmen des offiziellen Österreich-Besuchs von Außenminister Dr. Dimitrij RUPEL am 7. März 2001 konnte das Einvernehmen darüber erzielt werden, daß die Verhandlungen auf der Grundlage des vorliegenden Ergebnisses positiv abgeschlossen sind und daß ohne weiteren Verzug zur Unterzeichnung des Abkommens geschritten werden kann.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft ist wie die zuletzt abgeschlossenen Kulturabkommen mit der Russischen Föderation (BGBl. III Nr. 179/1999) und mit der Slowakischen Republik (BGBl. III Nr. 170/2000) ein klassisches bilaterales Kulturabkommen, das die verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit anführt und die beiden Seiten verpflichtet, zumindest alle drei Jahre die Tagung einer Gemischten Kommission abzuhalten, deren Aufgabe es ist, Programme zur Durchführung des Abkommens zu erarbeiten und zu beschließen sowie die damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen zu regeln (Artikel 20).

Bei der Regelung der Inhalte dieser Durchführungsprogramme verfügt das Abkommen entsprechend der vorgenannten österreichischen Verhandlungsziele die gezielte Förderung bestimmter Personengruppen im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses: Namentlich der slowenischen Minderheit in Österreich (Artikel 14, siehe hierzu auch im besonderen Teil – die hier gewählte Terminologie entsprach einem Wunsch der slowenischen Seite) und der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien (Artikel 15; siehe hierzu oben dritter Absatz sowie auch im besonderen Teil), die hierbei erstmals in einem zwischen­staatlichen Abkommen genannt und erfaßt wird; und darüber hinaus die in Österreich lebenden slowenischsprachigen Personen außerhalb des autochtonen Siedlungsgebietes der Volksgruppe (etwa Personen mit slowenischer Muttersprache, die in Wien und anderen größeren Städten leben; Artikel 16 – siehe hierzu auch im besonderen Teil). Es wird dabei verbindlich vereinbart, daß zugunsten jeder dieser Personenkreise in den Durchführungsprogrammen der Gemischten Kommission jedesmal auch ent­sprechende Projekte (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufzunehmen sind. Dabei handelt es sich um Inhalte der Durchführungsprogramme der Gemischten Kommission, die zwingend vorgesehen sind und naturgemäß von beiden Seiten entsprechend dotiert werden müssen.

Ob und wieweit bestimmte Aktivitäten der sonstigen im Abkommen angeführten Zusammenarbeits­bereiche in ein mehrjähriges Durchführungsprogramm aufgenommen werden, hängt zwischenstaatlich von dem in der Gemischten Kommission erzielten Einvernehmen ab. Innerstaatlich hängt es – auf österreichischer Seite – davon ab, ob das zuständige Bundesministerium im konkreten Fall eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der österreichisch-slowenische Kulturzusammenarbeit setzen möchte und hierfür nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die erforderlichen Budgetmittel verfügt; oder ob in anderen konkreten Fällen angestrebt wird, Zusammenarbeitsprojekte außerhalb des staatlichen Einflußbereiches und ohne Einsatz von Budgetmitteln zu ermutigen oder zu fördern.

Darüber hinaus bietet das Abkommen die Möglichkeit, daß für Bereiche seiner Durchführung, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, die beiden hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten, wobei eine Koordination mit der Gemischten Kommission stattzufinden hat (siehe auch im besonderen Teil zu Artikel 20 Absatz 3). Auch für solche Arbeitsprogramme sieht das Abkommen in den Artikel 14, 15 und 16 zwingend vor, daß sie jeweils Projekte zugunsten des in diesen Artikeln angesprochenen Personenkreises vorsehen.

Wie in anderen von Österreich abgeschlossenen vorgenannten Kulturabkommen sind die vom neuen Abkommen erfaßten Zusammenarbeitsbereiche jene der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst, Photographie, Volkskunst), von Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien, Denkmal- und Kulturgüterschutz, des Universitätswesens einschließlich der Stipendien und der Entsendung von Lektoren, des Bildungswesens (namentlich des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens), des Archivwesens, der Jugendkontakte und des Sports. Neu ist hier die von der slowenischen Seite gewünschte Anführung des Natur- und Naturgüterschutzes.

Das Abkommen enthält im übrigen Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung der auf seiner Grundlage in das andere Land entsendeten Personen (Artikel 17). Diese Bestimmungen wurden auf österreichischer Seite mit den Bundesministerien für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen und für Inneres abgestimmt.

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung.

Bei der Durchführung des Abkommens werden regelmäßig Kosten für die Projekte auflaufen, die gemäß seinen Artikeln 14, 15 und 16 laufend zugunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschafts­relevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich, der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien sowie der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des autochtonen Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit gemeinsam zu beschließen sind. Beide Seiten werden sich an diesen Kosten zu beteiligen haben. Dabei werden für Projekte für die Angehörigen der deutsch­sprachigen Volksgruppe in Slowenien Förderungsmittel des Bundesministeriums für auswärtige Ange­legenheiten eingesetzt werden, und zwar annähernd in dem Umfang, in dem schon in den vergangenen Jahren Projekte für diese Gruppe gefördert wurden; dh. mit 500 000 S jährlich unter der Voraussetzung einer zusätzlichen und betragsmäßig erheblichen Beteiligung des Landes Kärnten. Für Projekte zugunsten der slowenischen Minderheit in Österreich und zugunsten der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des autochtonen Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit werden Mittel der Volks­gruppenförderung im Bundeskanzleramt eingesetzt.

Auch die weiteren Kosten der Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite werden – soweit absehbar – gegenüber dem derzeitigen Zustand der Kulturbeziehungen mit Slowenien nicht zu über­mäßigen Mehrausgaben des Bundes führen: Es geht dabei um jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwas unter 1 340 000 S, von denen etwa 1 224 000 S vom Bundesministerium für Bildung, Wissen­schaft und Kultur und etwa 100 000 S vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden. Von den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur getragen Kosten sind 200 000 S für den schulischen Bereich, 387 000 S für Stipendien und 637 000 S für den Lektorenaustausch gewidmet. Die hier angeführten Beträge sind Schätzwerte, da sich die tatsächlichen Kosten aus den von den beiden Vertragsparteien periodisch in einer Gemischten Kommission verhandelten Durchführungsprogrammen zum neuen Abkommen ergeben, bei deren Fest­legung jedenfalls auf österreichischer Seite entsprechend den gegebenen budgetären Möglichkeiten und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist. Dazu kommen noch die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Dritt­staat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Der Einleitungsartikel enthält die Verpflichtung beider Seiten, die direkte Zusammenarbeit von öster­reichischen und slowenischen Institutionen in den Bereichen der Kultur und dabei insbesondere in der Kunst, im schulischen und universitären Bereich, in Wissenschaft und Forschung sowie in der Jugendarbeit und im Sport zu fördern, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die regionale und die lokale Ebene bezieht.

Zu Artikel 2:

Hier ist die Zusammenarbeit im universitären Bereich erfaßt. Es wird dabei die unmittelbare Zusammen­arbeit auf Universitäts- oder Hochschulebene befürwortet und eine programmatische Festlegung auf die gegenseitige Förderung und Ermöglichung der Gastaufenthalte von Lehr- und Forschungskräften getroffen. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben erfolgt in den periodischen Durchführungpro­grammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 20). Studierenden aus dem anderen Land sind bezüglich der Studiengebühren den inländischen Studierenden gleichzustellen (Absatz 2). Es wird auch die Verpflichtung ausgesprochen, der anderen Seite Stipendien zu gewähren (Absatz 3), allerdings nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zu Artikel 3:

Der gegenseitige Austausch von Universitätslektoren sowie von Lektoren für Fachhochschul-Lehrgänge ist eine konkrete Verpflichtung des Abkommens, deren Umfang zum gegebenen Zeitpunkt allerdings von den finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien abhängt. Die Einzelheiten sind für den jeweiligen Geltungszeitraum in den von der Gemischten Kommission (Artikel 20) festzulegenden Programmen zu regeln. Hinsichtlich der arbeits- und fremdenrechtichen Stellung der entsendeten Lektoren im Gastland erfolgt ein Verweis auf Artikel 17 Absatz 2. Die Aussage in Artikel 3 Absatz 2, in der die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen (Sommerkursen ua.) begrüßt wird, ist lediglich programmatischer Natur.

Zu Artikel 4:

Für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden wird die Einsetzung einer Expertenkommission vereinbart. Im übrigen gilt im österreichisch-slowenischen Verhältnis für diesen Bereich seit kurzem das multilaterale Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999).

Zu Artikel 5:

Für die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene – und zwar sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende Schulwesen – sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell angesprochen (zB Austausch von Fachleuten und von Material, Aktivitäten im Bereich der Lehrerbildung) sodaß gegebenenfalls die Konkretisierung gemein­samer Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 20).

Zu Artikel 6:

Die Vereinbarung eines gemeinsamen Vorgehens zur objektiven Darstellung der Geschichte, der Geo­graphie und der Kultur des jeweils anderen Landes in den eigenen Lehrbüchern findet sich auch in anderen von Österreich abgeschlossenen bilateralen Kulturabkommen, so zuletzt im österreichisch-slowakischen Kulturabkommen Die Entsendung von Experten in den dafür vorgesehenen Ausschuß obliegt auf österreichischer Seite dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zu Artikel 7:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen wiederum einige Maßnahmen generell an, deren Konkretisierung gegebenenfalls in den periodischen Arbeitsprogrammen der Gemischten Kommission (siehe unten zu Artikel 20) vorzunehmen ist.

Zu Artikel 8:

Die gegenseitige Verpflichtung zur Erleichterung der Forschungstätigkeit in Archiven des anderen Landes ist durch den Hinweis auf die jeweils bestehenden innerstaatlichen Vorschriften qualifiziert.

Zu Artikel 9:

Auch wenn die Aussage dieses Artikels (Ermutigung zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens) lediglich programmatischer Natur ist, kann gegebenenfalls sie in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 20) einen Niederschlag finden.

Zu Artikel 10:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken, Literatur und Verlagswesen, Film, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz, Natur- und Naturgüterschutz inhaltlich erfaßt, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den genannten Bereichen – oder auch nur in einzelnen von ihnen – erfolgt in den periodischen Durchführungsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 20), wobei auch der ausdrückliche Hinweis auf die finanziellen Möglichkeiten (Absatz 2, Einleitung) jeder Seite ihre Gestaltungsfreiheit beläßt. Eine besondere, sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergebende Aussage enthält Absatz 2 lit. d, wo als einer der vorgenannten Bereiche die Hilfeleistung bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei angesprochen ist. Zu der nachfolgenden Aussage dieses Punktes wird insbesondere im Zuge der Planungsarbeiten anläßlich der Vergabe privater terrestrischer Fernsehlizenzen, deren rechtliche Grundlagen auf Grund des Privatfernsehgesetzes noch im Laufe des Jahres 2001 geschaffen werden, auch zu prüfen sein, inwieweit grundsätzlich technische Übertragungskapazitäten für eine allfällige Weiterverbreitung slowenischer Programme zur Verfügung stehen, ohne dabei die Veranstaltung aktiven terrestrischen Privatfernsehens oder den Versorgungsauftrag des österreichischen Rundfunks zu gefährden.

Zu Artikel 11:

Sowohl im Zuge der innerösterreichischen Verhandlungsvorbereitung als auch in den Vertragsverhand­lungen mit Slowenien wurde wiederholt auf Schwierigkeiten hingewiesen, die sich auf Grund der derzeit noch bestehenden Schengen-Außengrenze für bestimmte Kontakte in den vom Abkommen erfaßten Bereichen für die Bürger der beiden Staaten insbesondere im grenznahen Bereich ergeben (zB im Zusammenhang mit dem Auftritt von Volksmusikgruppen oder Musikkapellen im jeweils anderen Land, für Schüler, die Schulen im anderen Land besuchen ua.). Im Hinblick darauf, daß eine Änderung der bestehenden Rechtslage durch das Abkommen ua. angesichts der diesbezüglichen Positionen der zu­ständigen Bundesministerien auf österreichischer Seite nicht angestrebt werden konnte, wurde im Sinne unverbindlicher Verwendungszusagen vereinbart, daß sich jede Vertragspartei im eigenen Bereich bemüht, durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen auf geeignete Erleichterungen hinzuwirken. Mit der Einbeziehung in den Schengen-Raum im Zuge seines Beitritts zur Europäischen Union werden die hier angesprochenen Schwierigkeiten beseitigt sein.

Zu Artikel 12:

Hinsichtlich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen Österreich und Slowenien ver­weist das Abkommen auf das einschlägige bilaterale Abkommen vom 8. Mai 1998 (BGBl. III Nr. 118/
1999).

Zu Artikel 13:

Im Bereich des Sports erfolgt heute die Herstellung, Erhaltung und Erweiterung grenzüberschreitender Kontakte üblicherweise ohne staatliche Einwirkung. Der vorliegende Artikel beschränkt sich daher auf die allgemeine Aussage, daß die diesbezügliche Zusammenarbeit unterstützt werden soll. Auch hinsichtlich der Jugendzusammenarbeit, deren Förderung heute im Verhältnis zwischen Österreich und seinen Nachbarstaaten in die Programme der Europäischen Union eingebunden ist, geht das Abkommen über eine solche allgemeine Aussage nicht hinaus.

Zu Artikel 14:

Siehe hierzu oben im sechsten Absatz des allgemeinen Teiles. Es ist davon auszugehen, daß beide Vertragsparteien jeweils zur Finanzierung der in der Gemischten Kommission zu den auf der Grundlage dieses Artikels beschlossenen Programme beitragen. Auf österreichischer Seite wäre hierbei im voraus das Einvernehmen mit dem betreffenden Volksgruppenbeirat herzustellen.

Zu Artikel 15:

Siehe hierzu oben im sechsten Absatz des allgemeinen Teiles. Wichtig ist, daß die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien, wie sie heute besteht, hier erstmals in einem zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich genannt und in einer konkreten Regelung erfaßt wird. Die im Artikel 15 erwähnten Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe genießen die Rechte gemäß Artikel 61 der Verfassung der Republik Slowenien. Wiederum ist davon auszugehen, daß beide Vertragsparteien jeweils zur Finanzierung der in der Gemischten Kommission zu den auf der Grundlage dieses Artikels beschlossenen Programmen beitragen. Auf österreichischer Seite stehen hierzu ua. Förderungsmittel des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung.

Zu Artikel 16:

Siehe hierzu oben im sechsten Absatz des allgemeinen Teiles. Auf österreichicher Seite kommen Mittel der Volksgruppenförderung schon seit längerem auch den in Österreich lebenden slowenischsprachigen Personen außerhalb des autochtonen Siedlungsgebietes der Volksgruppe (etwa Personen mit slowenischer Muttersprache, die in Wien und anderen größeren Städten leben) zu Gute. Bei der Finanzierung der in der Gemischten Kommission zu den auf der Grundlage dieses Artikels beschlossenen Programme werden auch hier beide Seiten beizutragen haben, wobei auf österreichischer Seite wiederum im voraus das Einvernehmen mit dem betreffenden Volksgruppenbeirat herzustellen sein wird.

Zu Artikel 17:

Für Personen, die sich im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus dem einen in den anderen Vertragsstaat begeben oder sich dort aufhalten, gilt im Regelfall gemäß Artikel 17 Absatz 1, daß das jeweils geltende Recht des Empfangsstaates hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung voll zur Anwendung kommt. Eine begünstigende Ausnahmen hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsrechts im jeweiligen Empfangsstaat gilt aber gemäß Artikel 17 Absatz 2 für entsendete Lektoren (Artikel 3). Diese genießen darüber hinaus zusätzliche Befreiungen und Erleichterungen im Bereich des Aufenthaltsrechts, indem sie nicht allfälliger Quotenregelungen bei der Neuzuwanderung unterliegen für ihre – abgabenfrei zu erteilenden – Aufenthaltsgenehmigung keiner Bestätigung des Unterkunftgebers im Empfangsstaat und keiner medizinischen Befunde bedürfen.

Zu Artikel 18:

Die hier für die medizinische Betreuung von auf der Grundlage des Abkommens in das andere Land entsendeter Personen getroffene Regelung entspricht jener in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 118/1999).

Zu Artikel 19:

Dieser Artikel enthält verschiedene finanzielle und administrative Regelungen, so ua. hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten entsendeter Personen (Absatz 1 lit. a und b). Die Gehälter der gemäß Artikel 3 entsendeten Lektoren richten sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Empfangsstaates (Absatz 2). Die jeweils an Studierende der anderen Seite gewährten Stipendien haben die Aufenthalts­kosten in angemessener Weise zu decken (Absatz 3). Für die auf der Grundlage des Abkommens veranstalteten Ausstellungen sind hinsichtlich der finanziellen und administrativen Aspekte jeweils eigene Vereinbarungen zu treffen (Absatz 4).

Zu Artikel 20:

Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 betreffen die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von mehrjährigen Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen (Artikel 20 Abs. 5). Der internationalen Übung entspricht es, daß die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 20 Abs. 1 zweiter Satz). Auf österreichischer Seite werden der Delegati­onsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekanntzugeben (Artikel 20 Abs. 4). Es entspricht in Österreich der laufenden Übung, bei den Tagungen der auf der Grundlage von Kultur­abkommen mit Nachbarstaaten eingerichteten Gemischten Kommissionen auch Vertreter der dem betreffenden Partnerstaat benachbarten Bundesländer in die österreichische Delegation aufzunehmen. Gemäß Artikel 20 Abs. 3 des Abkommens besteht darüber hinaus die Möglichkeit .daß parallel zu den von der Gemischten Kommission festgelegten Arbeitsprogrammen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens auch für Bereiche, die auf jeder Seite in die Zuständigkeit eines bestimmten Ministeriums fallen, die betreffenden Ministerien beider Seiten hierfür eigene gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten (wobei bei den Tagungen der Gemischten Kommission über den jeweiligen Stand zu berichten ist). Der Zweck solcher Arbeitsprogramme würde darin bestehen, konkrete Bereiche der Zusammenarbeit sowie konkrete Projekte zu identifizieren und hierzu die organisatorischen und finanziellen Durchführungsmodalitäten festzulegen.


Zu Artikel 21:

Dieser Artikel enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlußbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die Aufkündigung ist für jede Seite zum Ablauftermin des jeweils laufenden Fünfjahreszeitraumes möglich, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.