564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 9. 5. 2001

Regierungsvorlage


Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006


Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Nieder­österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeich­neten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:

           a) das Ziel-1-Programm Burgenland;

          b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;

           c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+

          d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,

           e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.

Abschnitt I

Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung

Artikel 2

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO) [1]), welche die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang 1 aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.

(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend an­geführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahr­genommen werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission [2]) als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informa­tions- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs­behörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.

(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teil­aufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischen­geschaltete Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.

Artikel 3

Zahlstellen

(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:

            – für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE): Bundeskanzleramt;

            – für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

            – für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Aus­richtung (EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft.

(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.

(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regional­programm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicher­zustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 Abs. 3, letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.

Artikel 4

Begleitausschüsse

(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.

(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.

Artikel 5

Organisationsverantwortung und Kostentragung

(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förder­kriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der EFRE-Verordnung [3]) und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der ESF-Verordnung [4]) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission [5]) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.

Abschnitt II

Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung

Artikel 6

Koordination auf der Programmebene

(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Verwaltungs­behörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben best­möglich unterstützen.

(2) In Ergänzung zu den Regelungen der ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungs­behörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten:

           a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:

                 – Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;

                 – Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;

                 – Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.

          b) Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programm­dokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.

           c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finan­ziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programm­konto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechsel­seitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßig­keiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.

          d) Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Voraus­schätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Struktur­fondsmittel.

Artikel 7

Abwicklung der Programme auf der Projektebene

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert werden.

(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Struktur­fondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass –

            – die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahl­kriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;

            – die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Behilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) einge­halten werden;

            – die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden.

Die Vertragspartner stellen sicher, dass eine Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln abgelehnt oder lediglich in entsprechend reduzierter Höhe genehmigt wird, wenn diese Bedingungen nicht ausreichend oder nur eingeschränkt gegeben erscheinen. Sofern in einem EU-Regionalprogramm für eine Entschei­dung über die Gewährung von SF-Mitteln das Einvernehmen mehrerer beteiligter Stellen oder die Zustimmung eines Konsultationsgremiums zur Bedingung gemacht wird, stellen die Vertragspartner sicher, dass ein Ansuchen abgelehnt wird, wenn es hinsichtlich der Einschätzung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln zu keiner Einigung zwischen den zu beteiligenden Stellen kommt.

(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungs­gemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass –

            – in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Struktur­fondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;

            – der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflich­tungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;

            – Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzier­baren Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;

            – Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Artikel 8 ausbezahlt werden;

            – im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;

            – rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.

Abschnitt III

Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 8

Gebarungs- und Kontrollvorschriften

(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:

            – für den EFRE: Bundeskanzleramt;

            – für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

            – für den EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft.

Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanz­kontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission [6]) mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.

(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. 1 werden ermächtigt, unter Bedacht­nahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einver­nehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.

(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission [7]) mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. 1 genannten Stellen wahrgenommen.

Artikel 9

Haftung

Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Ver­fahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.


Abschnitt IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem –

           1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.

(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwick­lungen der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000 bis 2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.

Artikel 12

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Anhang 1

Bundes- und Landesstellen, die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahrnehmen


PROGRAMME GEMÄSS ZIEL 1 UND 2

1. Verwaltungsbehörden

Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder:

Ziel-1-Programm:

Burgenland              Amt der Burgenländischen Landesregierung

                                   Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Ziel-2-Programme:

Kärnten                    Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

Niederösterreich     Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

                                   Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

                                   Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich        Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

                                   Abteilung Gewerbe

Salzburg                   Amt der Salzburger Landesregierung

                                   Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

Steiermark                Amt der Steiermärkischen Landesregierung

                                   Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik

Tirol                          Amt der Tiroler Landesregierung,

                                   Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg                Amt der Vorarlberger Landesregierung

                                   Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen

Wien                         Amt der Wiener Landesregierung,

                                   Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 der ASF-VO wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Maßnahmenverantwortliche Förderstellen

Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheit­lichen Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP) genannten, als „Maßnahmenverantwortliche Förderstelle“ bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen [„zwischen­geschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission]. Deren Aufgaben umfassen folgende Tätigkeiten:

a)  Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme;

b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;

c)  Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraus­setzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;

d) Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechts­grundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe;

e)  Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß lit. d;

f)  Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;

g) Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahl­stelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger; gegebenenfalls Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungs­empfänger an die Zahlstellen;

h) Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.

3. Monitoringstellen

Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.

PROGRAMM LEADER+

1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Programmverantwortliche Landesstellen

Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen:

Burgenland:             Amt der Burgenländischen Landesregierung

                                   Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen

Kärnten:                   Amt der Kärntner Landesregierung

                                   Abteilung 20 – Landesplanung

Niederösterreich:    Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

                                   Abteilung Landwirtschaftsförderung

Oberösterreich:       Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

                                   Agrar- und Forstrechts-Abteilung

Salzburg:                  Amt der Salzburger Landesregierung

                                   Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft

Steiermark:               Amt der Steiermärkischen Landesregierung

                                   Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung

Tirol:                         Amt der Tiroler Landesregierung

                                   Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg:               Agrarbezirksbehörde Bregenz

Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende Tätigkeiten:

a)  Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;

c)  Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraus­setzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;

d) Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren;

e)  Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;

f)  Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;

g) Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren Rückforderung;

h) Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.

INTERREG-III-PROGRAMME

INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der Slowakei und
der Tschechischen Republik

Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-Beitritt – für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung:

1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrge­nommen, sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Technisches Sekretariat

Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemein­same Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahr:

a)  Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;

b) Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;

c)  Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;

d) Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;

e)  gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;

f)  administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.

3. Koordinierende Förderstellen der Länder

Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen [„zwischen­geschaltete Stellen“ im Sinne Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahr­genommen:

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien:

Kärnten                    Amt der Kärntner Landesregierung,

                                   Abteilung 20 (Landesplanung)

Steiermark                Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

                                   Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn:

Burgenland              Amt der Burgenländischen Landesregierung,

                                   Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich     Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

                                   Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

                                   Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien                         Amt der Wiener Landesregierung,

                                   Magistratsdirektion – EU-Förderungen

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei:

Burgenland              Amt der Burgenländischen Landesregierung,

                                   Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich     Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

                                   Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

                                   Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien                         Amt der Wiener Landesregierung,

                                   Magistratsdirektion – EU-Förderungen

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik:

Niederösterreich     Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

                                   Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik),

                                   Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich        Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

                                   Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik

Wien                         Amt der Wiener Landesregierung,

                                   Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) –

a)  die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen,

b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen,

c)  die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen,

d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des Lenkungsausschusses,

e)  die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen,

f)  die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln,

g) Meldungen an die Projektdatenbank.

INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32 ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;

–   INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland);

–   INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen);

–   INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;

–   INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);

–   INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).

Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.

URBAN-II-PROGRAMME

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:

–   URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen;

–   URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.

Anhang 2

Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich

1.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, alle Ereignisse, welche die Durchführung des kofinan­zierten Projekts verzögern, behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine Ab­änderung gegenüber den der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen und Rahmen­bedingungen bedeuten (zB Änderung des Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruch­nahme zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen.

2.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2012 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.

3.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Berichte hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.

4.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet

5.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten.

6.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als drei Millionen Euro) durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln hinzuweisen.

7.  Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.

8.  Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn –

     a) das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder

     b) die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder

     c) (im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projekt­abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist ein­gestellt wird, oder

     d) Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Struktur­fondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder

     e) der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder

      f) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder

     g) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder

     h) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder

      i) das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder

      j) Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden,

     k) sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflich­tungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förde­rungsempfänger nicht eingehalten worden sind.

     In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von drei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu verzinsen.

     Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im ersten Absatz genannten Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.

     Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

9.  Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirks­gerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht (Sitz der Förderstelle), im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen (Sitz der Förderstelle) zuständig.

Für den Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung
(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat):

Der Bundeskanzler:

Schüssel

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse:

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Nießl

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Haider

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pröll

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Schausberger

Für das Land Steiermark:


Der Landeshauptmann:

Klasnic

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Weingartner

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Sausgruber

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Häupl

Vorblatt


Problem und Ziel:

Regionalpolitik ist kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Regionalpolitisch relevante Aufgaben werden in Österreich vielmehr – ohne formalrechtlich geregelte Koordination – von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen. Österreich hat sich nach dem EU-Beitritt 1995 dafür entschieden, für die Umsetzung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich vorerst auf formalrechtliche Regelungen zu verzichten und für die Umsetzung die bestehenden Förderstrukturen der sachlich beteiligten Bundesministerien und der Länder zu verwenden. Es erschien zweckmäßig, vor der Festlegung formalrechtlicher Regelungen zuerst Erfahrungen mit dem noch neuen und in der Praxis in Österreich noch unbekannten Instrumentarium zu sammeln und sich durch vorerst lediglich informelle Absprachen zwischen den beteiligten Stellen eine gewisse Flexibilität für An­passungen zu bewahren. Der im EU-Vergleich rasche Programmstart 1995 und die reibungslose Abwicklung der Programme in den Folgejahren hat die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt.

Die EU-Strukturfondsverordnungen für die neue Förderperiode 2000 bis 2006 stellen jedoch strengere Anforderungen an das Programm-Management und die Strukturen für die finanzielle Abwicklung und Finanzkontrolle. Da Österreich mittlerweile über ausreichende praktische Erfahrungen mit den EU-Strukturfonds verfügt, erscheint es geboten, nunmehr einen formalen Regelungsrahmen zu schaffen, der sowohl den Anforderungen der österreichischen Förderungspraxis als auch den EU-rechtlichen Vorgaben entspricht.

In Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern wurde daher seit Mitte 1999 – dh. ab Vorliegen der neuen Strukturfonds-Verordnungen – eine verbesserte, den Vorgaben der neuen EU-Verordnungen entsprechende Abwicklungsstruktur für die Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich ausgearbeitet. Ziel dieser neuen Struktur war es, unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs­praxis in Österreich (Aufteilung der regionalpolitisch relevanten Förderungskompetenzen auf mehrere Bundesministerien und die Länder) einerseits und den Koordinationserfordernissen der Strukturfonds­programme anderseits eine pragmatische sowie zwischen Bund und Ländern politisch ausgewogene Lösung zu finden, die dennoch klare Verantwortlichkeiten schafft. Diese neuen Abwicklungsstrukturen und damit die meritorischen Regelungsinhalte sind seit Jänner 2000 akkordiert und in die entsprechenden Kapitel der Programmplanungsdokumente eingeflossen, die im Jahr 2000 bei der EU-Kommission eingereicht und in den nachfolgenden Verhandlungen von dieser nicht in Frage gestellt wurden.

Hinsichtlich der angemessenen Rechtsform für einen derartigen Regelungsrahmen für die Abwicklung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich – für den das B-VG keine eindeutigen Vorgaben liefert – fiel die Wahl nach ausführlicher Diskussion auf eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern als die am ehesten dem partnerschaftlichen Charakter der Strukturfondsprogramme entsprechende Form. Der inliegende Entwurf für eine solche Vereinbarung wurde in mehreren Runden zwischen dem Bund und den Ländern auf Beamtenebene ausverhandelt und dem Letztstand der Durchführungsverordnungen der EU-Kommission zu den Verwaltungs- und Kontroll­strukturen (genehmigt am 3. März 2001) angepasst.

Inhalt:

Die Vereinbarung enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:

–   Abgrenzung des Geltungsbereichs;

–   Regelungen zu den organisatorischen Strukturen zur Programmabwicklung gemäß den Vorgaben der Strukturfonds-Verordnungen;

–   Verfahrensbestimmungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Programmabwicklung gemäß den EU-Anforderungen;

–   Regelungen betreffend Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung;

–   Regelungen betreffend Schlichtung in Streitfällen, Dauer des Vertragsverhältnisses und Änderungen.

Alternative:

Verzicht auf eine formale Regelung der Verantwortlichkeiten der beteiligten Bundes- und Landesstellen bei der vorgesehenen Abwicklung der Regionalprogramme der EU-Strukturfonds. Damit würden aller­dings der Bund (als Mitgliedstaat) oder gegebenenfalls ein Land (als Verwaltungsbehörde bei den Zielprogrammen) Gefahr laufen, im Falle von finanziellen Unregelmäßigkeiten im Bereich einer anderen beteiligten Stelle von den Kontrollorganen der EU für so genannte „Finanzkorrekturen“ in Anspruch genommen zu werden, ohne dass eine ausreichende rechtliche Handhabe besteht, alle beteiligten Stellen (zur Vermei­dung derartiger Unregelmäßigkeiten) zur Einhaltung der erforderlichen Standards der Programm­abwicklung zu verpflichten bzw. (im Falle einer bereits eingetretenen Unregelmäßigkeit) die betroffene Stelle für einen allenfalls finanziellen Schaden haftbar zu machen.


Kosten:

Auf Grund der Vereinbarung ergeben sich keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Die Herstellung von EU-Konformität ist Ziel der Vereinbarung.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Allgemeine Strukturfonds-Verordnung [ASF-VO, Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26. 6. 1999] sieht für die koordinierte Abwicklung der Programme der EU-Strukturfonds bestimmte Institutionen vor – „Verwaltungsbehörde“, Zahlstellen, Begleitausschuss – die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Bei den Regionalprogrammen kommt der regionalen Ebene besondere Bedeutung zu. Das Prinzip der Partner­schaft ist zu beachten. Dennoch bleiben letztlich die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.

Für die komplexen Anforderungen einer auch formal koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von regionalen Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesressorts, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Strukturfondsprogramme allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Da gleichzeitig die Strukturen und damit die rechtlichen Regelungserfordernisse in den einzelnen Programmperioden der EU-Strukturfonds verschieden sind und eine längerfristige Stabilität der zu regelnden Strukturen und Verfahren damit nicht vorgesehen ist, wäre die Schaffung einer eigenen verfassungsrechtlichen Basis für ein derartiges befristetes Erfordernis möglicherweise nicht angemessen. Die ausführliche Diskussion der von der bestehenden Verfassungslage in Österreich zur Verfügung gestellten Regelungsmöglichkeiten – diskutiert wurde als Alternative auch eine Übertragungsverordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG; dies hätte allerdings die Behandlung der EU-Strukturfonds als Bundesvermögen zur Voraussetzung, eine Betrachtung die von der Mehrzahl der Länder abgelehnt wurde – führte zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von allen Partnern am ehesten als Rechtsform für eine derartige Regelung für geeignet gehalten wird.

Die Regionalprogramme der EU-Strukturfonds erfordern – wenn auf praxisferne schematische Rege­lungen verzichtet werden soll – je nach Programmtyp und spezifischen regionalen Gegebenheiten unterschiedliche Lösungen für die Abwicklungsstrukturen. Außerdem muss eine Anpassung an allfällige Änderungen der Vorgaben auf EU-Ebene ohne großen Verfahrensaufwand möglich bleiben. Als Ergebnis der Bund-Länder-Verhandlungen wurde daher Einvernehmen erzielt, dass in die Vereinbarung selbst nur die allgemeinen, voraussichtlich weitgehend unveränderlichen Regelungen aufgenommen werden und spezifische Regelungen im Anhang Platz finden sollen, sofern nicht überhaupt auf die Programm­dokumente (formal: Entscheidungen der Kommission) verwiesen wird.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Vereinbarung gilt nur für jene Programme, bei denen eine Regelung zwischen Bund und Ländern erforderlich und möglich ist. Das heißt, –

–   sie gilt nicht für das Ziel-3-Programm, das eindeutig in die Zuständigkeit des BMWA (Beschäftigungs­politik) fällt und keine regionalen Zielsetzungen verfolgt;

–   sie gilt für die grenzüberschreitenden INTERREG-Programme nur insofern, als österreichische Bundes- oder Landesstellen Teile der zu regelnden Funktionen übernehmen,

–   sie kann nicht unmittelbar für Gemeinden gelten, die derartige Funktionen bei den URBAN-Programmen übernehmen (vielmehr sollen die Verpflichtungen den Gemeinden durch gesonderte Vereinbarung vom Bundeskanzleramt überbunden werden).

Zu Artikel 2:

Die „Verwaltungsbehörde“ (in der Terminologie der ASF-VO, nicht im Sinne des österreichischen Verwaltungsrechts) ist hauptverantwortlich für die Abwicklung eines Strukturfondsprogrammes. Aller­dings gibt es in Österreich keine Stelle, die über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen würde, um größere Programme im nötigen Direktkontakt mit den Adressaten (Projektträgern) allein abzuwickeln. Die Neuschaffung solcher regionalpolitischen Super-Förderstellen ist weder politisch gewünscht noch – in Zeiten des „Lean Management“ und der Personaleinsparung im öffentlichen Sektor – finanzierbar. Es ist daher sinnvoll, die finanziellen Ressourcen und das maßnahmenspezifische Abwick­lungs-Know-how der verschiedenen bestehenden Förderstellen auf Bundes- und Länderebene so wie bisher zu nutzen. Umgekehrt war jedoch in der Vergangenheit die Programmkoordination zwischen der Vielzahl beteiligter Förderstellen nicht ausreichend gewährleistet. Die neue Regelung zielt darauf ab, trotz der in den Programmen vorgesehenen ausgewogenen Verteilung der Abwicklungsaufgaben zwischen Bund und Ländern durch klare Regelung der Verantwortlichkeiten aller beteiligten Stellen die Programm­koordination durch die Verwaltungsbehörde sicherzustellen.

Zu Artikel 3:

Die „Zahlstellen“ sind hauptverantwortlich für das Finanzmanagement der Programme. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, diese Funktion durch jene Bundesressorts wahrnehmen zu lassen, deren Kompetenzbereich mit jenem der fondsverwaltenden Generaldirektionen der EU-Kommission korres­pondiert. Im Bereich des Finanzmanagements wird die meritorisch bereits akkordierte Regelung rechtlich normiert, wonach die (gemäß EU-Recht unvermeidliche) Vorfinanzierung der letzten Rate der Struktur­fondsmittel von Bund und Länder gemeinsam getragen wird.

Zu Artikel 4:

Den Begleitausschüssen kommen gemäß ASF-VO formale Zuständigkeiten bei der Programmumsetzung zu. Mit diesem Artikel soll dafür die bisher fehlende rechtliche Basis in Österreich geschaffen werden.

Zu Artikel 5:

Als Gegenstück zur angestrebten ausgewogenen Nutzung bestehender Abwicklungskapazitäten auf Bundes- und Länderebene wird hier festgelegt, dass die beteiligten Stellen mit der Beteiligung auch die Verpflichtung übernehmen, das ordnunggemäße Funktionieren dieser Stellen sichzustellen und die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen.

Zu Artikel 6:

Der Artikel enthält einige Regelungen betreffend das Zusammenspiel zwischen den beteiligten Stellen (Verwaltungsbehörden, Zahlstellen, sonstige Stellen), deren explizite Formulierung im Interesse einer reibungslosen Strukturfondsabwicklung auf Programmebene im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit den Strukturfonds zweckmäßig erscheint.

Zu Artikel 7:

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass gewisse Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Förde­rungsabwicklung zwar von der Mehrzahl der österreichischen Förderstellen durchaus eingehalten werden, dass dies aber nicht lückenlos gewährleistet ist. Um derartige Schwachstellen (und damit für das Image Österreichs abträgliche Probleme mit der EU-Finanzkontrolle) zu vermeiden und eine rechtliche Handhabe für ein Zuwiderhandeln zu haben, dient dieser Artikel für die mit der Strukturfondsabwicklung auf Einzelprojektebene befassten Förderstellen quasi als Prüfliste jener Punkte, die bei der Prüfung der Förderungsansuchen, Ausstellung der Förderungsverträge und Abrechnung jedenfalls beachtet werden müssen.

Zu Artikel 8:

Der Artikel schafft die innerösterreichische Rechtsgrundlage für eine einheitliche Finanzkontrolle (die bisher lediglich im Einvernehmen auf Verwaltungsebene erfolgte) sowie für die Anwendung der Durchführungsverordnungen der Kommission betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Finanzkorrekturen.

Zu Artikel 9:

Mit diesem Artikel wird verhindert, dass der Bund (als Mitgliedstaat) oder gegebenenfalls ein Land (als Verwaltungsbehörde) für allfälligen Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft haften muss.

Zu Artikel 10:

Im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit einem überwiegend problemlosen Zusammenwirken der beteiligten Partner (getragen vom gemeinsamen Interesse an einem reibungslosen Mittelrückfluss nach Österreich) sowie im Wissen um den letztlich politischen Charakter allfälliger Streitigkeiten bei der Strukturfondsabwicklung wurde auf die Normierung eines aufwendigen Schlichtungsverfahrens ver­zichtet.

Zu Artikel 11:

Im Lichte der bisherigen Erfahrungen muss während der Laufzeit der Strukturfondsprogramme mit Ände­rungen in den administrativen Zuständigkeiten in Österreich, aber auch in den EU-rechtlichen Rahmen­bedingungen gerechnet werden. Für diese Fälle ist ein vereinfachtes Verfahren zur Anpassung der gegenständlichen Vereinbarung vorgesehen. Das vorgesehene Ende der Vereinbarung ergibt sich aus den in der ASF-VO vorgesehenen Fristen: sechs Monate nach Ende des Auslaufzeitraums (voraussichtlich einheitlich 31. Dezember 2008) Frist für die Endabrechnung der Programme durch Österreich, zirka sechs Monate für die Prüfung der Endabrechnung durch die Kommission und Auszahlung der Restrate, drei Jahre Aufbewahrungsfrist für Belege gemäß Art. 38 Abs. 6 ASF-VO.


 



[1]) Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26. Juni 1999

[2]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S 21

[3]) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S 1

[4]) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S 5

[5]) ABl. L 193 vom 29. Juli 2000, S 39

[6]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S 21

[7]) ABl. L 64 vom 6. März 2001, S 13