573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 29. 5. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds)“ durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 4 entfällt.

3. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Ver­treter des Bundesministeriums für Finanzen.“

4. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums“ durch den Ausdruck „des Beirates und seiner Ausschüsse“ ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

6. Die Bezeichnung des Abschnittes IV lautet: „UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG“.

7. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 € ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören.“

8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen“ durch den Ausdruck „Zuwendungen“, in Z 2 der Aus­druck „Förderung“ durch den Ausdruck „Zuwendung“ ersetzt; Z 3 entfällt.

9. § 23 entfällt.

10. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.“

11. § 27 lautet:

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.“

12. Im § 30 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 24“ durch den Ausdruck „§§ 22 und 24“ ersetzt.

13. § 31 samt Überschrift lautet:

„Verwaltung des Fonds

§ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

14. § 32 samt Überschrift lautet:

„Kostentragung

§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“

15. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversiche­rung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbe­ziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich, kann die Mehrbelastung teilweise abgegolten werden, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 zumindest um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassenen Richtlinien als Verwalter des Fonds zu erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; ab 1. Oktober 2001 können Vorschüsse gewährt werden.

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Über­mittlung durch Verordnung festzulegen.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallver­sicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

16. Die Überschrift des § 36 lautet: „Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen“.

17. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Nationalfonds (§ 22 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „Unter­stützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

18. Im § 36 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung“ durch den Ausdruck „Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist,“ ersetzt.

19. Im § 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „von 250 000 S“ durch den Ausdruck „von 18 168 €“ ersetzt.

20. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.“

21. Im § 50 Abs. 2 wird der Ausdruck „jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß“ durch den Ausdruck „jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“ ersetzt.

22. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen aus dem Nationalfonds“ durch den Ausdruck „Zuwen­dungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

23. Dem § 54 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, § 22 Abs. 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36 samt Überschrift, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

24. § 55 lautet:

§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, denen bis zum 30. Juni 2001 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung rechtskräftig zuerkannt worden ist.

(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde­rung.“

25. § 56 lautet:

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die Bundesregierung;

           4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen;

           6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen.“

Artikel 2

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „noch nicht länger als drei Monate“ durch den Ausdruck „noch nicht länger als sechs Monate“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 €).

3. Im § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Zinsenbetrag 100 S“ durch den Ausdruck „Zinsenbetrag 7,30 €“ ersetzt.

4. Im § 9a Abs. 2 wird der Ausdruck „nächsthöheren Schillingbetrag“ durch den Ausdruck „nächsthöheren Betrag von vollen 10 Cent“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Betrag von 50 000 S“ durch den Ausdruck „Betrag von 3 634 €“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „Betrag von 1 Million Schilling“ durch den Ausdruck „Betrag von 72 673 €“ ersetzt.

6. Im § 10a Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 € übersteigt“ ersetzt.

7. Im § 10a Abs. 6 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S nicht übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 € nicht übersteigt“ ersetzt.

8. Im § 21 wird der Ausdruck „bis zu 10 000 S“ durch den Ausdruck „bis zu 727 €“ ersetzt.

9. Dem § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 6 lit. b und § 9 Abs. 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; § 9 Abs. 5, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 7, § 10a Abs. 5 und 6 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ... /2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ... /2001 findet auf jene Dienst­verhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.“

Artikel 3

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../2001, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2001):

Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 24 angefügt:

       „24. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 340 Millionen Schilling für Zahlun­gen an den Härteausgleichsfonds für behinderte Menschen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnah­men sichergestellt werden kann.“

Vorblatt


Zu Artikel 1:

Probleme:

–   Soziale Härten aus der Besteuerung der Renten aus der Unfallversicherung;

–   hoher Verwaltungsaufwand bei der Vergabe der Mittel des Nationalfonds;

–   mangelndes öffentliches Bewusstsein über die Anliegen behinderter Menschen.

Ziele:

–   Unbürokratische rasche Hilfe für behinderte Menschen durch den Härteausgleichsfonds;

–   Erhöhung der Treffsicherheit;

–   vermehrte Information über die Lage der behinderten Menschen an die Öffentlichkeit.

Inhalt:

–   Schaffung der Möglichkeit, soziale Härten, die sich aus der Besteuerung der Renten aus der Unfall­versicherung ergeben, zu mildern;

–   Neustrukturierung des Fonds, Straffung der Entscheidungsabläufe;

–   gesetzliche Verankerung eines Berichts der Bundesregierung über die Lage der behinderten Menschen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der jährliche finanzielle Aufwand für den Ausgleich der Härten aus der Besteuerung der Renten aus der Unfallversicherung wird zirka 600 Millionen Schilling (zirka 43,6 Millionen Euro) betragen, die teilweise durch Umschichtungen, teilweise durch zusätzliche Ermächtigungen aufzubringen sein werden.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Zu Artikel 2:

Problem:

Schwierige berufliche Situation von Menschen mit Behinderungen.

Ziel:

Verbesserung der Integrationschancen für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Inhalt:

Erhöhung der Ausgleichstaxe.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserung der Beschäftigungssituation von behinderten Menschen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Anhebung der Ausgleichstaxe erfordert kurzfristig einen budgetären Mehraufwand für den Bund von rund 12,8 Millionen Schilling (zirka 930 000 €), der sich mittelfristig sukzessive reduzieren wird. Die Belastung für die Länder liegt unter der für den Konsultationsmechanismus relevanten Bagatellgrenze.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesbehindertengesetz hat sich in den mittlerweile zehn Jahren seines Bestehens insgesamt als Instrument der Koordinierung der österreichischen Behindertenpolitik bewährt. In den folgenden Berei­chen hat sich allerdings ein Bedarf nach weiteren Verbesserungen für behinderte Menschen ergeben:

Es hat sich gezeigt, dass die seit 1. Jänner 2001 geltende Besteuerung der Renten aus der Unfall­versicherung zu sozialen Härten führen kann. Es soll die Möglichkeit eines Ausgleiches geschaffen werden. Der Härteausgleich ist für Bezieher kleinerer Einkommen insbesondere aus Pensionen vorge­sehen.

Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sollen im Interesse der behinderten Menschen effizienter gestaltet werden. Der „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ wurde 1981 mit dem „Bundesgesetz, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird“ (BGBl. Nr. 259/1981) anlässlich des „Jahres der Behinderten“ ins Leben gerufen. Zum Zweck der Bündelung der Behindertenkompetenzen des Bundes wurden im Jahr 1990 die den Nationalfonds betreffenden Bestimmungen in das Bundesbehindertengesetz (BGBl. Nr. 283) eingegliedert und das Nationalfondsgesetz aufgehoben.

Zwar hat der Nationalfonds maßgeblich zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen insgesamt beigetragen, auf Grund von Subsidiarität (lange Entscheidungsfristen im Anschluss an andere mögliche Fördergeber) und Mehrstufigkeit der Vollziehung (Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen – Fondsverwaltung – Kuratorium) hat sich allerdings die in Einzelfällen mitunter lange Verfahrensdauer als hinderlich für die Erreichung der Förderziele erwiesen.

In diesem Sinne soll die gegenständliche Änderung dieses Bundesgesetzes zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe führen. Die Namensänderung des Fonds erfolgt einerseits im Hinblick auf die häufig stattfindende Verwechslung mit dem beim Nationalrat errichteten „Nationalfonds für die Opfer des Nationalsozialismus“, andererseits auch, um die Fokussierung auf treffsichere Förderung von behinderten Menschen in sozialen Notlagen stärker hervorzuheben.

Im Sinne eines Mainstreamings sollen die Belange behinderter Menschen vermehrt ins allgemeine Bewusstsein gerückt werden. Aus diesem Grund sollen die schon bisher für einzelne Lebensbereiche erstellten Berichte über die Lage der behinderten Menschen in Österreich einerseits auf alle gesell­schaftlichen Bereiche ausgeweitet, andererseits auf eine gesetzliche Basis gestellt werden. Durch einen regelmäßigen Bericht der Bundesregierung an den Nationalrat über den Stand der Umsetzung von Maßnahmen zur umfassenden Integration behinderter Menschen soll dem Thema auch in den Medien und damit der breiten Öffentlichkeit verstärkte Aufmerksamkeit zukommen. Die Notwendigkeit, eine allge­meine Sensibilisierung für die Belange behinderter Menschen einzuleiten, wird auch in der gemeinsamen Verantwortung der Bundesregierung für den Bericht zum Ausdruck gebracht.

Finanzielle Auswirkungen:

Insgesamt beziehen derzeit rund 108 000 Personen eine Rente aus der Unfallversicherung. Bei der vorgesehenen Grenze von einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 230 000 S (16 714,75 €) ist davon auszugehen, dass rund 60 000 Personen in den Genuss der Härteausgleichsregelung kommen können. Die Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung für diesen Personenkreis wird somit jährlich rund 600 Millionen Schilling (zirka 43,6 Millionen Euro) betragen. Je 100 Millionen Schilling jährlich aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beigesteuert werden. Der Restbetrag in Höhe von 500 Millionen Schilling wird einerseits durch Ermächtigung zur Budgetüberschreitung für die Jahre 2001 und 2002 und andererseits in Form von Umschichtungen im Bundeshaushalt bedeckt werden.

Zu Artikel 2:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wegen der nach wie vor unbefriedigenden Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen ist die Ausweitung von Maßnahmen zur beruflichen Integration angezeigt. Die geplante Anhebung der Ausgleichstaxe von derzeit 2 060 S (149,7 €) auf 2 700 S (196,22 €) soll zur verstärkten Aufnahme von behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen.

Durch den Ausbau der begleitenden Hilfen am Arbeitsmarkt, insbesondere der Arbeitsassistenz, in den letzten Jahren – zuletzt unter Einsatz von Mitteln der „Behindertenmilliarde“ – konnte den am Arbeits­platz auftretenden Problemen behinderter Menschen wirkungsvoller begegnet werden. Für eine erfolg­reiche Mediation und Krisenintervention ist neben dem bereitzustellenden Beratungsangebot auch die Bereitschaft der Betroffenen erforderlich, an der Problemlösung konstruktiv mitzuwirken.


Das nicht zuletzt aus Mitteln der Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung erweiterte Angebot macht es möglich, den – unbestrittenermaßen weiterhin nötigen – besonderen Kündigungsschutz begünstigter Behinderter erst sechs Monate nach Beginn eines neuen Dienstverhältnisses wirksam werden zu lassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Erhöhung der Ausgleichstaxe wird den Bund mit voraussichtlich rund 12,8 Millionen Schilling (930 000 €) bei abnehmender Tendenz belasten. Die Länder haben zuletzt insgesamt rund 48 Millionen Schilling (rund 3,49 Millionen Euro) an jährlicher Ausgleichstaxe zu entrichten gehabt. Die vorgesehene Erhöhung der Ausgleichstaxe würde selbst bei unverändertem Einstellungsverhalten der Länder zu einer jährlichen Mehrbelastung von nur zirka 14,9 Millionen Schilling (zirka 1,08 Millionen Euro) führen. Dieser Betrag erreicht nicht die nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus für 2001 geltende Bagatellgrenze.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundes­finanzen, insbesondere öffentliche Abgaben“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 15 („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; militärische Angelegenheiten“) des B-VG; Art. I der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 183/1957, und auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 (Behinderteneinstellungsgesetz). Im Übrigen bildet Art. 17 B-VG die Kompetenzgrundlage dafür, dem Bund als Träger von Privatrechten bestimmte Aufgaben zu übertragen.