Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach

        4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach


              a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;

              a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;


              b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;

              b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;


              c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;

              c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;


              d) dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;

              d) dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;


              e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;

              e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;


               f) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;

               f) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;


              g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;

              g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;


              h) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;

              h) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;


               i) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;

               i) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;


               j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;

               j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;


              k) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;

              k) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;


 

               l) dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;


§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.


§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.


§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in


Stufe 1                                       2 000 S,

Stufe 1                                        145,40 Euro,


Stufe 2                                       3 688 S,

Stufe 2                                        268,00 Euro,


Stufe 3                                       5 690 S,

Stufe 3                                        413,50 Euro,


Stufe 4                                       8 535 S,

Stufe 4                                        620,30 Euro,


Stufe 5                                      11 591 S,

Stufe 5                                        842,40 Euro,


Stufe 6                                      15 806 S und in

Stufe 6                                      1 148,70 Euro und in


Stufe 7                                      21 074 S.

Stufe 7                                      1 531,50 Euro.


§ 7. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.

§ 7. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlas­tenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.


 

§ 11. (1) bis (6) …


 

(7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.


§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …


        1. …

        1. …


        2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;

        2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;


§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …


(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z 1 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.


§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …


(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(4) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 3 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.


 

(5) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.


§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …


(4) Das Pflegegeld ist auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

        3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;


        4. …

        4. …


        5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter;

        5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;


      7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j die Österreichischen Bundesbahnen;

      7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Österreichischen Bundesbahnen;


Information und Kontrolle

Entfällt.


§ 29. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.

 


(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.

 


(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).

 


§ 33. (1) und (2) …

§ 33. (1) und (2) …


(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.


 

6a. Abschnitt


 

Qualitätssicherung


 

Qualitätssicherung


 

§ 33a. Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.


 

Information und Kontrolle


 

§ 33b. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.


 

(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.


 

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 20).


 

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge


 

§ 33c. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Projekte gemeinnütziger Organisationen der freien Wohlfahrtspflege auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:


 

        1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung;


 

        2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;


 

        3. Herausgabe fachspezifischer Informationen.


 

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.


 

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I. Nr. 125/1998) liegt.


§ 44. (1) …

§ 44. (1) …


(2) Auf die gemäß Abs. 1 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß § 7 anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 20 S monatlich nicht erreicht.

(2) Auf die gemäß Abs. 1 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß § 7 anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 1,50 Euro monatlich nicht erreicht.


§ 46. (1) … Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108 f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

§ 46. (1) … Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden.


§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 2 635 S zu erbringen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 191,50 Euro zu erbringen.


 

§ 47a. Bezüglich der Umrechnung auf Euro-Beträge für vor dem 1. Jänner 2002 gebührende Geldleistungen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.


 

§ 49. (1) und (2) …


 

(3) Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Juli 2001 die §§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. l, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 11 Abs. 7, 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 Z 3 und 5 und 7a, 33 Abs. 3 und der 6a. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5, 7, 18 Abs. 4, 44 Abs. 2, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 47a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx.


 

(4) § 29 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.