Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Kriegsopferversorgungsgesetz


§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …


(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.


§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.


(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.


(3) …

(3) …


(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 vH des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 vH der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 vH der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 5 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10 000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1 000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 vH ist ein Betrag im Ausmaß von ............................................ .......................................................................................................... 10 vH,

von 60 vH ist ein Betrag im Ausmaß von ............................................ .......................................................................................................... 15 vH,

von 70 vH ist ein Betrag im Ausmaß von ............................................ .......................................................................................................... 20 vH,

von 80 vH ist ein Betrag im Ausmaß von ............................................ .......................................................................................................... 25 vH,

von 90 vH und mehr ist ein Betrag im Ausmaß von .......................... .......................................................................................................... 30 vH,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 vH von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:

        1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.

        2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.

        3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.

        4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.


(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 vH – bei Verheirateten 5 vH – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10 000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1 000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 20 S g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(5) bis (7) entfallen.


(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – das gemäß Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

 


(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

 


(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.


(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.


§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten Schwerbeschädigten wird durch die Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.

entfällt


§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …


(3) … Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

(3) … Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.


§ 25. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen.

entfällt.


(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 56 übernehmen.

 


§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten

        1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;

        2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.


 

(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.


 

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.


§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.


(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen-(Witwer-)
Beihilfe zu bewilligen. Die Witwen-(Witwer-)Beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.


§ 42. (1) …

§ 42. (1) …


(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente.


(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)


        1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH

        1. bei einfach verwaisten Waisen 52 vH


        2. bei Doppelwaisen 78 vH

        2. bei Doppelwaisen 78 vH


des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen-/
Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.


§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

§ 43. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.


(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

 


(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.

 


§ 46b. (1) … Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt

§ 46b. (1) … Der Zuschuss gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen-/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt


        1. bei Zuckerkrankheit 354 S monatlich;

        1. bei Zuckerkrankheit 25,73 € monatlich;


        2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 712 S monatlich;

        2. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 51,74 € monatlich;


        3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 1 068 S monatlich;

        3. bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 77,61 € monatlich;


        4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 354 S monatlich;

        4. bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 25,73 € monatlich;


        5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 1 068 S monatlich.

        5. bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 77,61 € monatlich.


§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) …


(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.

(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.


§ 48. (1) …

§ 48. (1) …


(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.


§ 51. (1) …

§ 51. (1) …


(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen gemäß §§ 36 Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3 werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2 werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde.


§ 52. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a, der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß §§ 36 Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3 sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.

§ 52. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a, der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2 sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.


§ 52. (1) bis (3) …

§ 52. (1) bis (3) …


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

        4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleis­tung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;


§ 55a. (1) und (2) …

§ 55a. (1) und (2) …


 

(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.


ABSCHNITT XV

Abschnitt XV des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.


Rentenumwandlung

 


§ 56. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 gegeben sind.

 


(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.

 


(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), die Familienzulagen (§§ 16, 17), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.

 


(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 2 581 S nicht erreichen.

 


(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2 und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.

 


(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 


§ 57. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente und Witwen(Witwer)rente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

 


(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 


(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

 


§ 58. (1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35a, Familienzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.

 


(2) Vom Abfertigungsbetrag ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

 


§ 59. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.

 


(2) Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.

 


(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.

 


(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.

 


§ 63. (1) …

§ 63. (1) …


(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen

        1. die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.


        2. die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.

 


(3) … Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(3) … Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


(4) und (5) …

(4) und (5) …


 

(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.


§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


§ 68.

§ 68.


        1. …

        1. …


        2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2);

        2. Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1);


§ 86. (1) …

§ 86. (1) …


(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.


§ 87. (1) … Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

§ 87. (1) … Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.


§ 88. (1) Die zum Nachweise des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

§ 88 entfällt.


(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

 


§ 90. (1) und (2) …

§ 90. (1) und (2) …


(3) … Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

§ 90 Abs. 3 letzter Satz entfällt.


§ 91a. Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

§ 91a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.


§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) einzubringen.

entfällt.


ABSCHNITT IX

§ 97 sowie die Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ entfällt.


Buchhaltungsdienst

 


§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wird von ihren Buchhaltungen besorgt.

 


(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV), Anwendung.

 


§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

§ 99 entfällt.


§ 100. (1) … Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen.

§ 100. (1) … Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.


§ 113a. (1) bis (7) …

§ 113a. (1) bis (7) …


 

(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.


 

(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.


 

(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.


 

(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.


 

(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht wieder auf.


 

(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leis­tung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.


 

(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.“


§ 115. (1) bis (5) …

§ 115. (1) bis (5) …


 

(6) Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100 Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7, 15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter Satz, 95, 97 sowie der Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ und des § 99.


Opferfürsorgegesetz


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 59, 61, 62, 64, 91a, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.


§ 11a. (1) und (2) …

§ 11a. (1) und (2) …


(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978, der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und die im § 11 Abs. 2 und 5 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf volle Schillingbeträge zu runden sind.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen beziehungsweise zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


(4) …

(4) …


 

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.


§ 16. (1) … Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung, der Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

§ 16. (1) … Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.


§ 17c.

§ 17c.


 

§ 17d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leis­tung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.


§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …


 

(8) Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Dezember 2001 § 17d;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.


Heeresversorgungsgesetz


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


        1. bis 5. …

        1. bis 5. …


 

        6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,


 

        7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.


(2) …

(2) …


        1. bis 11. …

        1. bis 11. …


      12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft.

      12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 und 14 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,


 

      13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,


 

      14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleis­tung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt.


 

(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 46d des Wehrgesetzes 1990 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.


 

(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.


§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen- und Waisenbeihilfe);

        3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwenbeihilfe);


§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …


(4) … Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

(4) … Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.


§ 7. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen.

entfällt.


(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 61 zu übernehmen.

 


§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag weiter zu leisten

        1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;

        2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.


 

(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.


 

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.


§ 24. (1) bis (9) …

§ 24. (1) bis (9) …


(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


§ 24b. (1) … Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

§ 24b. (1) … Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 sind die Beträge 6 672 S und 27 670 S zugrunde zu legen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 €  und 2 332,36 €  zugrunde zu legen.


§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird.

§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird.


(2) …

(2) …


(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 vH des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 vH der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 vH der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 4 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10 000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1 000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 20 S g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.


von 50 vH ist ein Betrag im Ausmaß von .................................................. ............................................................................................................... 10 vH,

 


von 60 vH ist ein Betrag im Ausmaß von .................................................. ............................................................................................................... 15 vH,

 


von 70 vH ist ein Betrag im Ausmaß von .................................................. ............................................................................................................... 20 vH,

 


von 80 vH ist ein Betrag im Ausmaß von .................................................. ............................................................................................................... 25 vH,

 


von 90 vH und mehr ist ein Betrag im Ausmaß von .............................. ............................................................................................................. 30 vH,

 


bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 vH von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

 


(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 vH – bei Verheirateten 5 vH – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10 000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1 000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 20 S g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(4) bis (7) entfallen.


(5) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist das gemäß Abs. 3 oder 4 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

 


(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 3 oder 4 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

 


(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter sinngemäßer Anwendung des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 rückwirkend vom 1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.

 


(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 oder 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln.


(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.

(5) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.


(10) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 3 bis 8 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

(6) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.


§ 32. … Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten.

§ 32. … Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten.


§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.


§ 42. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.

§ 42. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.


(2) Die Waisenbeihilfe gebührt im jeweiligen Ausmaß der Waisenrente gemäß § 41 Abs. 1; sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.

 


(3) Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.

 


§ 46. Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur Witwenbeihilfe gemäß § 35, zur Zusatzrente zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, zur erhöhten Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 2 und zur Elternrente gemäß § 44 nach Maßgabe der §§ 46b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

§ 46. Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur Witwenbeihilfe gemäß § 35, zur Zusatzrente zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2 und zur Elternrente gemäß § 44 nach Maßgabe der §§ 46b und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.


§ 46b. (1) bis (4) …

§ 46b. (1) bis (4) …


(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.


(6) Die angepaßten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(6) Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


(7) und (8) …

(7) und (8) …


 

(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.


§ 56. (1) bis (3) …

§ 56. (1) bis (3) …


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

        4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleis­tung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;


ABSCHNITT XIII

Abschnitt XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.


Rentenumwandlung

 


§ 61. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 gegeben sind.

 


(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.

 


(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), die Familienzuschläge (§ 26), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.

 


(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus §§ 56 Abs. 4 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.

 


(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 35) und Waisenbeihilfe (§ 42) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 25) verfügen.

 


(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 


§ 62. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

 


(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 


(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

 


§ 63. (1) Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.

 


(2) Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

 


§ 64. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.

 


(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.

 


(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.

 


(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.

 


§ 70. (1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

§ 70. (1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


§ 72. (1) … Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen.

§ 72. (1) … Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.


§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.


§ 84. (1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

§ 84 entfällt.


(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

 


§ 86. (1) …

§ 86. (1) …


(2) … Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

(2) letzter Satz entfällt.


§ 87a. (1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

§ 87a. (1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.


§ 90. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) einzubringen.

entfällt.


§ 92. (1) Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

§ 92. Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.


(2) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

 


§ 94. (1) bis (4) …

§ 94. (1) bis (4) …


 

(5) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.


§ 98a. (1) bis (6) …

§ 98a. (1) bis (6) …


 

(7) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen.


 

(8) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002, zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.


 

(9) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.


 

(10) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht wieder auf.


 

(11) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leis­tung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.


§ 99. (1) bis (7) …

§ 99. (1) bis (7) …


 

(8) Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 12 bis Z 14, Abs. 2a und 2b;


        2. mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;

        2. mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;


 

        3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 4 zweiter Satz, 12 Abs. 1 bis 4, 20 Z 3, 20a Z 1, 24 Abs. 10, 24b Abs. 1 dritter Satz, 24b Abs. 2, 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 6, 31 Abs. 2, 32 letzter Satz, 35 ers­ter Satz, 42, 46, 46b Abs. 5, 6 und 9, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 4, 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 87a Abs. 1, 92, 94 Abs. 5, 98a Abs. 6 bis 10, 98b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 7, 25 Abs. 4 bis 7, des Abschnittes XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 84, 86 Abs. 2 letzter Satz und 90.


Impfschadengesetz


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


        a) und b) …

        a) und b) …


        1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG;

        1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 4 und 5, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie 92 bis 94a HVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 91 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.


(3) …

(3) …


 

(4) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.


§ 8c.

§ 8c.


 

§ 8d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leis­tung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.


§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …


 

(4) Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Dezember 2001 § 8d;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 2a Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.


Verbrechensopfergesetz


§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 23 411 S nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 33 533 S, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 2 457 S für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 23 411 S die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 8 740 S, falls beide Elternteile verstorben sind 13 133 S und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 15 527 S, falls beide Elternteile verstorben sind 23 411 S. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.


§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 23 411 S zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge zu runden. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.


§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen, in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen. Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.


(2) …

(2) …


(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrundeliegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.


§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …


(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.


§ 14. … Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegt, diesem.

§ 14. … Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.


§ 16. (1) bis (5) …

§ 16. (1) bis (5) …


 

(6) Die §§ 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 10 Abs. 5 und 14 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Kriegsopferfondsgesetz


Kriegsopferfondsgesetz

Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz


§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet.

§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder Hilfe­leistungen gemäß § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, beziehen, wird der Kriegsopfer- und Behindertenfonds errichtet.


§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vertreten.

§ 2. (1) Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vertreten.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes) nicht übersteigen.

(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleis­tungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechens­opfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.


§ 4a. Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.

§ 4a. (1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.


 

(2) Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.


§ 9. Der jährliche Rechnungsabschluß des Fonds ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu verlautbaren.

entfällt.


§ 10.

§ 10.


 

§ 10a. Es treten in Kraft:


 

        1. mit 1. Jänner 1994 die Aufhebung des § 9;


 

        2. mit 1. Jänner 2002 der Titel sowie die §§ 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.


Kleinrentnergesetz


§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …


(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für das Jahr 1995 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Die angepaßten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für das Jahr 2001 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.


(4) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

entfällt.


§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …


 

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung des § 1 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz


 

(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)


§ 1.

§ 1.


        1. …

        1. …


        2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in mittelost- oder osteuropäischen Staaten angehalten wurden, oder

        2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder


        3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,

        3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,


Einkommensteuer und Gebührenfreiheit

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit


§ 10.

§ 10.


§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:


        1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem

        1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem


              a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955,

              a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955,


              b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978,

              b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/
1978,


              c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/
1978,

              c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/
1978,


              d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

              d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,


              e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,

               f) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967,

der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger;

              e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,

der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;


§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.


(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach folgender Rangordnung:

        1. Träger der Pensionsversicherung,

        2. Träger der Unfallversicherung,

        3. Bundespensionsamt,

        4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

        5. Landeshauptmann oder Landesschulrat,

        6. alle übrigen Entscheidungsträger.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist zuständig:

        1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

        2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 berührt die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 und 3 nicht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:

        1. Träger der Pensionsversicherung,

        2. Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,

        3. Österreichische Bundesbahnen,

        4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

        5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.


(5) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.


§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistung gemäß § 4 sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die sonstigen Aufwendungen werden nur im tatsächlich nachgewiesenen Ausmaß, höchstens jedoch 10 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.


§ 15. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

§ 15. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.


§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.