Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        

Artikel 1


(Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985)


Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen


§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn


        1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

        1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder


        2. in dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

        2. in dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.



Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen


§ 24.

§ 24.


(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 220 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.


§ 30.

§ 30.


 

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten wie folgt in Kraft:


 

        1. § 12 Abs. 1 Z 2 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

        2. § 24 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzugehen.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.


(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.


Artikel 2


(Änderung des Privatschulgesetzes)


Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit


§ 23.

§ 23.


(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst ist in erster Instanz zuständig

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist in erster Instanz zuständig



(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst einzubringen.

(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzubringen.



Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 24. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 24. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes



begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.


§ 29.

§ 29.


 

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten wie folgt in Kraft:


 

        1. § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

        2. § 24 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.


Artikel 3


(Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983)


Beurteilung der Bedürftigkeit

Beurteilung der Bedürftigkeit


§ 3.

§ 3.


(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.

(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ers­ten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 €, kein Einkommen mehr bezogen wird.


Einkommen

Einkommen


§ 4.

§ 4.


(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 3 634 € jährlich außer Betracht zu bleiben:


Schulbeihilfe

Schulbeihilfe


§ 9.

§ 9.


(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 982 € auszugehen.



(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.

(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.



Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium


§ 10.

§ 10.


(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8 500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4 000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 1 500 S.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 618 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 291 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 110 €.



Heimbeihilfe

Heimbeihilfe


§ 11.

§ 11.


(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 16 500 S auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 200 € auszugehen.



(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.

(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.



Fahrtkostenbeihilfe

Fahrtkostenbeihilfe


§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1 200 S.

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkos­tenbeihilfe von 88 €.



Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe


§ 12.

§ 12.


(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 018 €, wenn



(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 15 500 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 128 €, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.


(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 4 800 S, wenn der Schüler …

(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 350 €, wenn der Schüler …


(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um


        1. …

        1. …


        2. die 25 000 S übersteigende Hälfte

        2. die 1 817 € übersteigende Hälfte



        3. …

        3. …


(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt


bis zu 75 000 S........................................................................................... ............................................................................................................... 0%

bis zu 5 451 €.............................................................................................. ................................................................................................................ 0%


für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S)................................................ ............................................................................................................. 10%

für die nächsten 1 090 € (bis 6 541 €)...................................................... .............................................................................................................. 10%


für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S).............................................. ............................................................................................................. 15%

für die nächsten 1 454 € (bis 7 995 €)...................................................... ............................................................................................................... 15%


für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S).............................................. ............................................................................................................. 20%

für die nächsten 1 453 € (bis 9 448 €)...................................................... ............................................................................................................... 20%


über 130 000 S.......................................................................................... ............................................................................................................ 25%

über 9 448 €................................................................................................. ............................................................................................................... 25%


der Bemessungsgrundlage. …

der Bemessungsgrundlage. …



(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 51 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 3 707 € übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.


(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:


        1. für jede noch nicht schulpflichtige Person                                                                               29 200 S;

        1. für jede noch nicht schulpflichtige Person                                                                                   2 123 €;


        2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe                                                                                                                     35 700 S;

        2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe                                                                                                                       2 595 €;


        3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten                                                                      47 500 S;

        3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten                                                                        3 452 €;


        4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist,                                                                                                                                          59 400 S;

        4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist,                                                                                                                                              4 317 €;


        5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere                                                                                                                                                  24 000 S.

        5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere                                                                                                                                                      1 745 €.


Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 300 S übersteigende Einkommen dieser Person. …

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 258 € übersteigende Einkommen dieser Person. …


(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:


        1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,

        1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,


        a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils                                                                     21 500 S;

        a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils                                                                        1 563 €;


        b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem                                                                                                                                      30 500 S;

        b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem                                                                                                                                      2 217 €;


        2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere                                                                                                                       19 500 S.

        2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere                                                                                                                                   1 418 €.



Zuständigkeit

Zuständigkeit


§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

§ 13. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern


        1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

        1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;


        2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

        2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;


        3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;


        4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

        4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.


Besondere Verfahrensvorschriften

Besondere Verfahrensvorschriften


§ 16.

§ 16.


(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Entfällt.



Außerordentliche Unterstützung

Außerordentliche Unterstützung


§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1 000 S nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 73 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 23. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

§ 23. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.


 

Übergangsbestimmung


 

§ 23a. Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der Höhe bis zu 620 € sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 26.

§ 26.


 

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:


 

        1. § 13 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

        2. § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a und 3, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2 und 4, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4, 5 Z 2 sowie Abs. 6, 8, 9 und 10, § 20a, § 23 sowie § 23a treten mit 1. September 2001 in Kraft,


 

        3. § 16 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.