Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der vierten Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.


 

(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen.


§ 16a. Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:

§ 16a. Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:


        1. Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;

        1. Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;


        2. sind auf der 1. bis 3. Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf dieser Schulstufe Parallelklassen zu führen;

        2. sind auf der 1. bis 4. Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf dieser Schulstufe Parallelklassen zu führen;


        3. in Klassen der 1. bis 3. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, ist ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflicht­gegenständen (ausgenommen Religion) für 14 Wochenstunden zu bestellen (Zweitlehrer); sofern zur Erreichung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Einsatz des Zweitlehrers in dieser Verwendung in einer weiteren Klasse erforderlich ist, ist das Ausmaß der Verwendung als Zweitlehrer in den einzelnen Klassen mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz entsprechend zu vermindern, wobei das Ausmaß die Hälfte des für die Pflichtgegenstände (ausgenommen Religion) in den betreffenden Schulstufen vorgesehenen Wochenstundenausmaßes nicht unterschreiten darf;

        3. in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochen­stunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahrzunehmen;


        4. …

        4. …


§ 34.

§ 34.


 

(2b) § 16 Abs. 1 und 2a, § 16a Z 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.


§ 36.

§ 36.


(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.