Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 8a.

§ 8a.


(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen

(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss zu übertragen


(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.


§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch

§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch


        1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG.

        1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,



§ 16.

§ 16.


(5) … Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(5) … Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.


§ 22.

§ 22. … Im Berufsvorbereitungsjahr hat die Sonderschule die Aufgabe, die persönlichen, theoretischen und praktischen Kompetenzen (Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz) der Schüler zu stärken und zu erweitern und sie entsprechend ihrer individuellen Voraussetzungen sowie entsprechend den Erfordernissen des Arbeits- und Berufslebens auf dieses vorzubereiten.


§ 23.

§ 23.


 

(1a) Der Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres hat Bildungsbereiche vorzusehen, die sich aus dem allgemein bildenden Bereich und dem berufspraktischen Bereich zusammensetzen. Der berufspraktische Bereich hat großen Berufsfeldern der Wirtschaft zu entsprechen und eine relevante berufliche Vorbildung unter Berücksichtigung der Begabungen, Voraussetzungen und Neigungen der Schüler, nach Maßgabe organisatorischer Gegebenheiten sowie nach den Erfordernissen des Arbeits- und Berufslebens zu vermitteln.


§ 28.

§ 28.


 

(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr – § 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.


§ 29.

§ 29.


(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.


§ 30.

§ 30.


(3) …

(3) … Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.


 

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.


§ 32. (1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

§ 32. (1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpä­dagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.


§ 33.

§ 33. … Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpä­dagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.


§ 34. (1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

§ 34. (1) Die allgemein bildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.


§ 39. (1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

§ 39. (1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:


        1. in allen Formen:

        1. in allen Formen:


             Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;

             Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;


§ 40.

§ 40.


(3) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. …

(3) Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. …


§ 41.

§ 41.


(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.


§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.


§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist


 

      2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder



§ 69.

§ 69.


(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.


§ 83.

 


(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

§ 94. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.


§ 98.

§ 98.


(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.


§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.


§ 106.

§ 106.


(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.


§ 114.

 


(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


§ 122.

 


(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


§ 131.

§ 131.


 

(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:


 

        1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 34 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;


 

        2. § 22, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 4 sowie § 29 Abs. 2 treten mit 1. September 2001 in Kraft;


 

        3. § 39 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft;


 

        4. die Grundsatzbestimmungen des § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 sowie des § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen;


 

        5. § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;


 

        6. § 131a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.


Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder

 


§ 131a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.

 


(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.

 


(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.

 


(4) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.

 


(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.

 


(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

 


(7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.

 


§ 131d.

 


(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, betraut.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.


(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.


Artikel II der 12. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 467/1990)

 


Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und – sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden – einer Berufs­pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.