Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Sonder- oder Volksschulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.


(2) … Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen Volksschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(2) … Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpä-
dagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.


(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer Volksschule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.


§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.


§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der 8. Schulstufe der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule oder der 8. Schulstufe der Sonderschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 8a Abs. 1 die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den (Weiter)besuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.


§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.

§ 19. (1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Besuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule gemäß § 18 erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.


(2) …

(2) …


 

(3) Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr auf der 9. Schulstufe weiter zu besuchen.


§ 30.

§ 30.


 

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten wie folgt in Kraft:


 

        1. § 12 Abs. 1 Z 2 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;


 

        2. § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, § 18 sowie § 19 Abs. 1 und 3 treten mit 1. September 2001 in Kraft.


§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzugehen.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzugehen.


(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.