Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        

§ 4. …

§ 4. …


(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe


        a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

        a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, dass die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und


        b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind,

        b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, dass sie kostendeckend sind,


festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes

festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes


(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall ermäßigen oder nachlassen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfall ermäßigen oder nachlassen.


Lehrpläne

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten


§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.


(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:


        1. die allgemeinen Bildungsziele,

        1. die allgemeinen Bildungsziele,


        2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

        2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,


        3. den Lehrstoff,

        3. den Lehrstoff,


        4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

        4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und


        5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

        6. soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

        5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.


(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

        1. an den höheren Lehranstalten dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

        2. an den Akademien dem Ständigen Ausschuß.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen der Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.


Schulversuche

Schulversuche


§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.



(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.


(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 6 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfasst auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.


(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss und vor der Einführung eines Studienversuches an den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.


(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.



 

(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.


 

(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.


§ 7.

§ 7.


             …

             …


 

      2a. unter Schülern auch Studierende an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;



Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen


§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,


        1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

        1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,


        2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

        2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,


        3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und

        3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und


        4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.

        4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind.


Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.


(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuss, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).



 

(4) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu erlassen.


§ 8b.

§ 8b.


(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.


Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

Ersatz der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung als Aufnahmsvoraussetzung


§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch

§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch


        1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG,

        1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,



Aufgabe

Aufgabe


§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.


§ 13.

§ 13.


(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.


Klassenschülerzahl

Klassenschülerzahl


§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.


Sonderformen

Sonderformen


§ 18. (1) Als Sonderformen können höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Sonderformen eingerichtet werden.

§ 18. (1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.



Teil B

Teil B


Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen

Akademien für die Aus-, Weiter und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen


Aufgabe

Aufgabe


§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Absolventen der Universität für Bodenkultur zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken. Ferner können die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.


Aufbau

Aufbau


§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen


        1. viersemestrige Lehrgänge für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

        1. sechssemestrige Diplomstudien,


        2. einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der Universität für Bodenkultur.

        2. einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.



(4) An den einzelnen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademie, zwei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter, zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studentenvertreter angehören.

Entfällt.


Lehrplan

Entfällt.


§ 23. (1) Im Lehrplan der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

 


        1. Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, pädagogische Psychologie, pädagogische Soziologie),

 


        2. Didaktik, Methodik des Fachunterrichtes, Internatspädagogik, Leibeserziehung, außerschulische Jugenderziehung,

 


        3. Beratungslehre und Erwachsenenbildung, Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen,

 


        4. ergänzende Unterrichtsgegenstände und Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind,

 


        5. Schul- und Internatspraktikum sowie Beratungspraktikum; in der viersemestrigen Ausbildung ein Praxissemester.

 


(2) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

 


Aufnahmsvoraussetzungen

Aufnahmsvoraussetzungen


§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß


        1. …

        1. …


        2. § 22 Abs. 1 Z 2 die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes an der Universität für Bodenkultur.

        2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.


Lehramts- und Befähigungsprüfung

Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst


§ 25. (1) Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Lehramts- und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr-, Beratungs- und Förderungsdienst ab. Die näheren Vorschriften über die Lehramts- und Befähigungsprüfung werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab.


(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


Lehrer

Akademielehrer


§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.


(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.



Aufgabe

Aufgabe


§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Institute dienen:

§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Institute dienen:


        1. der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,

        1. der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,


        2. der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

        2. der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst;


        3. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.


 


Aufbau

Aufbau


§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten, Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten, mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie mit Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen.


Lehrer

Akademielehrer


§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer und – sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird – ein Leiter zu bestellen.

§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Akademielehrer und – sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird – ein Direktor zu bestellen.



§ 31c.

§ 31c.


(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur


        1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

        1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,


        2. die Namen der Geschäftsführer und

        2. die Namen der Geschäftsführer und


        3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

        3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)


kundzumachen, wenn …

kundzumachen, wenn …


Behörden

Behörden


§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.


(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


Bezeichnung bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bundeslehranstalten

Bezeichnung bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bundeslehranstalten


§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien“.

§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Agrarpädagogische Akademie“.


§ 35.

§ 35.


 

(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:


 

        1. § 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18 Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit 1. September 2001 in Kraft,


 

        2. § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.


§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:


        1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

        1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;


      1a. hinsichtlich § 31a und §31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

      1a. hinsichtlich § 31a und §31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;


        2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

        2. hinsichtlich § 6 Abs. 3 und 7, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;


        3. hinsichtlich § 13 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

Entfällt.


        4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 27 und § 31 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 27 und § 31 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;


        5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen;

        5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;


        6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

        6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.