585 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 17. 5. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegen­ständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwer­tung) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.“

2. In § 3 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Satz:

„Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlacht­tieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder – sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden Fassung verboten ist – als Dünger Verwendung finden, insbe­sondere auch jene bei der Schlachtung anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.“

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt, und der Text des bisherigen Abs. 2 erhält die Absatz­bezeichnung „(3)“:

„(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Gegenstände und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.“

4. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenständen erfolgen.“

5. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:


„(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.“

6. § 8 lautet:

§ 8. Wer

           1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder

           2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

           3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschafts­rechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder

           4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

           5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

           6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder

           7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder

           8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

           9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt, und der Text des bisherigen § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“:

„(2) § 2, § 3, § 6 Abs. 3 und 5 und § 8 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

8. Der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 tritt sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Vorblatt

Problem:

Mit dem Verbot der Herstellung von Tierfutter aus gefallenen Tieren und Schlachtabfällen ist eine gesetzliche Neuregelung der Tierkörperverwertung nötig, welche hinsichtlich der differenzierten Entsorgungsschienen der einzelnen Produkte eine besondere Verordnungsermächtigung vorsieht, ähnlich wie sie im § 14 Abs. 4 Tierseuchengesetz gegeben ist. Gleichzeitig ist es auch angezeigt, im Hinblick auf die Vorschreibung der Abfuhrgebühren der differenzierten Entsorgung Rechnung zu tragen und die Möglichkeit des Ausgleiches zwischen den einzelnen Abfallgruppen zu ermöglichen.

Ziel:

Sicherstellung der seuchensicheren Beseitigung von tierischen Abfällen entsprechend den neuen Vorschriften der EU und der angemessenen Verteilung der hierfür notwendigen finanziellen Belastungen.

Inhalt:

Anpassung der §§ 2, 3 und 6 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, idF BGBl. Nr. 660/1977, hinsichtlich differenzierter Behandlung der Abfälle und deren Kostentragung. Aufhebung der Übergangsbestimmungen für die Kostentragung der Novelle BGBl. Nr. 660/1977; Neufassung der Strafbestimmungen.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage, welche zu Schwierigkeiten bei der rechtlich einwandfreien Umsetzung von EU-Bestimmungen führen kann und hinsichtlich Kostenregelung wegen geänderter Umstände ergänzungsbedürftig ist.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder zusätzliche Kosten noch Einnahmen; kein zusätz­licher Personalbedarf.

EG-Konformität:

Dieses Bundesgesetz ist EG-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die derzeitige BSE-Krise in Europa hat die Verwertung von Tierkörperteilen zu Futtermittel unmöglich gemacht. Verarbeitete tierische Proteine dürfen gemäß Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000, Nr. 2000/766/EG (ABl. Nr. L 306 vom 7. 12. 2000), und gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000 nicht mehr als Futtermittel verwendet werden. Vorläufig müssen diese Gegenstände daher durch Verbrennen entsorgt werden. Diesem Umstand wäre nunmehr durch eine Anpassung der §§ 2, 3 und 6 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörper­verwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, Rechnung zu tragen. Die dabei anfallenden Kosten sollen wie bisher von den Abfall­besitzern in Form von Gebühren eingehoben werden, wobei aber ein Belastungsausgleich erfolgen kann. Mit der genannten Änderung der Vollzugsanweisung werden auch die Strafbestimmungen neu gefasst und Verordnungsermächtigungen zur differenzierten Behandlung der Abfälle erlassen. Gleichzeitig soll eine Übergangsbestimmung aus dem Jahre 1977 zeitlich begrenzt werden.

Die vorliegende Novelle verstößt nicht gegen bestehendes EU-Recht.

Der Entwurf gründet sich auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Dieses Bundesgesetz wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein, weil für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Gebühren gemäß § 6 der Vollzugsanweisung einzuheben sind. Da mit der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der Gegenstände private Institutionen befasst sind, ist für den Bund, die Länder und die Gemeinden auch mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu § 2:

Die einlaufenden Gegenstände sind im Hinblick auf die BSE-Krise als Futtermittel ungeeignet und sind auf andere Weise unschädlich zu beseitigen (Verbrennen). Dies wird im § 2 der Vollzugsanweisung berücksichtigt. Weiters dürfen verendete Tiere nicht mehr zu Futterzwecken verwendet werden. Abs. 2 gestattet dem Bundesminister im Hinblick auf allfällige zukünftige Erfordernisse und technische Möglichkeiten nähere Bestimmungen für die Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung der Gegenstände und Verwendung der Erzeugnisse vorzuschreiben.

Siehe die analoge Regelung im § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes.

Zu § 3 Abs. 1 lit. b:

Die Ergänzungen dieser Bestimmung dienen der Klarstellung.

Zu § 3 Abs. 2:

Diese Bestimmung gestattet dem Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse Ausnahmen von der Abfuhrpflicht nach Abs. 1 für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke je nach technischen Möglichkeiten einer anderweitigen Beseitigung beziehungsweise einer allfälligen anderen Verwertung festzulegen.

Zu § 6 Abs. 3:

Die vom Landeshauptmann festzulegenden Gebühren sollen wie bisher kostendeckend sein. Es wird ihm jedoch ausdrücklich ermöglicht, einen Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der anfallenden Abfälle vorzunehmen, sodass lediglich das Gesamtaufkommen kostendeckend sein muss.

Zu § 6 Abs. 5:

Diese Bestimmung enthält das Verbot der Überwälzung allfälliger Gebührenerhöhungen auf die Landwirte durch Verringerung der Erzeugerpreise.

Zu § 8:

Die Neufassung der Strafbestimmungen entspricht besser als die bisherige Regelung dem verfassungs­rechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Zu Artikel II:

Die Novelle 1977 sah zeitlich unbefristete Übergangsbestimmungen bei der Entgeltregelung vor, welche nunmehr mit sechs Monaten zu befristen wären. Die Beibehaltung dieser alten Regelung führte in der Vergangenheit zu massiven Wettbewerbsverzerrungen bei den Gebühren in den einzelnen Bundesländern.