594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 28. 6. 2001
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 (Bundes-Seniorengesetz 1998) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Ab 1. Jänner 2002 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 € und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 € pro Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2002 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 131 €.“
2. § 39g lautet:
„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 2002 bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 21 802 000 € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
3. § 40a entfällt.
4. § 40b lautet:
„§ 40b. Abweichend von § 40 werden 33 430 000 € zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002 dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.“
5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
§ 5 Abs. 1 |
120 000 |
8 725 |
§ 6 Abs. 3 |
120 000 |
8 725 |
§ 29 Abs. 1 |
5 000 |
360 |
§ 30c Abs. 1 lit. a |
60 |
4,4 |
§ 30c Abs. 1 lit. b |
120 |
8,8 |
§ 30c Abs. 1 lit. c |
180 |
13,1 |
§ 30c Abs. 2 lit. a |
90 |
6,6 |
§ 30c Abs. 2 lit. b |
180 |
13,1 |
§ 30c Abs. 2 lit. c |
270 |
19,7 |
§ 30c Abs. 3 |
270 |
19,6 |
§ 30f Abs. 1 |
270 |
19,6 |
§ 30f Abs. 3 lit. a |
270 |
19,6 |
§ 30h Abs. 2 |
1 000 |
73 |
§ 30h Abs. 4 |
5 000 |
360 |
§ 30j Abs. 1 lit. b |
270 |
19,6 |
§ 30n lit. a |
70 |
5,1 |
§ 30n lit. b |
100 |
7,3 |
§ 31h |
5 000 |
360 |
§ 32 Abs. 2 |
1 000 |
73 |
§ 38 Abs. 1 |
5 000 |
360 |
§ 38d Abs. 2 |
2 000 |
145,4 |
§ 38i Abs. 1 |
2 000 |
150 |
§ 39 Abs. 5 lit. a |
9 500 000 000 |
690 392 000 43 149 500 |
§ 39a Abs. 1 |
60 000 000 |
4 360 000 |
§ 39h |
200 000 000 |
14 535 000 |
§ 41 Abs. 4 |
20 000 |
1 460 |
§ 45 Abs. 1 |
24 |
1,74 |
6. Nach § 50o wird folgender § 50p eingefügt:
„§ 50p. (1) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 29 Abs. 1, 30c Abs. 1 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 2 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 3 lit. a, 30h Abs. 2, 30h Abs. 4, 30j Abs. 1 lit. b, 30n lit. a, 30n lit. b, 31h, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1, 38d Abs. 2, 38i Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. a, 39a Abs. 1, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 4 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 40a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 1 wird die Betragsangabe „elf Schilling“ durch die Betragsangabe „0,8 €“ ersetzt.
2. Im § 27 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Vorblatt
Probleme:
Durch das Inkrafttreten der gemeinsamen europäischen Währung Euro (€) als allgemeines Zahlungsmittel mit dem 1. Jänner 2002 wird die Anwendbarkeit all jener gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 (Bundes-Seniorengesetz 1998), die Schillingbeträge enthalten, für die Rechtsadressaten und Rechtsanwender im Bereich der Vollziehung erschwert.
Darüber hinaus sind Bestimmungen über die Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe bzw. gesetzliche Regelungen über die Verpflichtungen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereits obsolet geworden.
Ziele:
– Anpassung der Bestimmungen, die Schillingbeträge enthalten, an den Euro.
– Wegfall der bereits obsolet gewordenen Rechtsbestimmungen.
Alternativen:
Beibehaltung des derzeitigen Zustandes, der eine große Rechtsunsicherheit für die Rechtsadressaten und die Rechtsanwender bedeuten würde.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Umstellung auf die Eurobeträge ist mit einem Mehraufwand von insgesamt rund 23,5 Millionen Schilling verbunden.
EU-Konformität:
EU-Konformität ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Am 1. Jänner 2002 tritt der Euro (€) als allgemeines Zahlungsmittel in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre Rechtsordnungen diesbezüglich ausdrücklich umzustellen, da der Übergang automatisch erfolgt. Für die Rechtsadressaten und Rechtsanwender würde es aber – besonders bei Anwendung von Vorschriften mit „Außen- und Signalwirkung“ – im Bereich der Vollziehung einen sehr bedenklichen Verlust der Rechtssicherheit bedeuten, wenn der Gesetzgeber bei all jenen Bestimmungen, die sich auf Schillingbeträge beziehen, keine Änderungen vornehmen würde. Es ist daher vor allem im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit dringend angezeigt, eine entsprechende Umstellung der Schillingbeträge auf den Euro vorzunehmen.
Betroffen sind davon insbesondere die gesetzlichen Regelungen über
1. die Familienbeihilfe (samt Alters- und Geschwisterstaffelung), die Kleinkindbeihilfe und den Mutter-Kind-Pass-Bonus,
2. die Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten, die Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge,
3. die Verwaltungsstrafen und die Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
4. die allgemeine Seniorenförderung.
Die Umrechnung der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Bundes-Seniorengesetz 1998 angeführten Schillingbeträge in Euro erfolgte zunächst entsprechend dem maßgeblichen Umrechnungskurs. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, sowohl der Verwaltung als auch der Bevölkerung möglichst handhabbare und merkbare Beträge zur Verfügung zu stellen, und unter Bedachtnahme auf das dringende Gebot der Sparsamkeit erscheint es vertretbar, eine „Glättung“ der errechneten Eurobeträge – insbesondere im Leistungsbereich – auf eine Kommastelle durchzuführen. Durch die geringfügige Anhebung der Beträge soll auch Beschwerden über eine im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung erfolgten allenfalls verdeckten Schlechterstellung der Familien vorbeugend entgegengewirkt werden. Jene Beträge, die die Finanzierung bzw. Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffen, wurden in Anpassung an das Bundesfinanzgesetz 2002 auf volle Eurobeträge geglättet.
Die Höhe der Familienbeihilfe errechnet sich wie bisher aus dem Alter und der Anzahl der Kinder. Dies soll an zwei Beispielen veranschaulicht werden:
Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern, ein Kind neun Jahre, ein Kind 11 Jahre
FB allgemein |
Zuschlag |
Zuschlag |
insgesamt |
|
Kind 9 Jahre |
105,4 € |
– |
– |
105,4 € |
Kind 11 Jahre |
105,4 € |
18,2 € |
– |
123,6 € |
|
|
|
|
229 € |
Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird um 12,8 € erhöht, da für ein zweites Kind die Familienbeihilfe bezogen wird (Geschwisterstaffelung). Insgesamt kommt daher ein Betrag von 241,8 € zur Auszahlung.
Beispiel 2: Familie mit 4 Kindern
FB allgemein |
Zuschlag |
Zuschlag |
insgesamt |
|
Kind 9 Jahre |
105,4 € |
– |
– |
105,4 € |
Kind 11 Jahre |
105,4 € |
18,2 € |
– |
123,6 € |
Kind 15 Jahre |
105,4 € |
18,2 € |
– |
123,6 € |
Kind 20 Jahre |
105,4 € |
18,2 € |
21,8 € |
145,4 € |
|
|
|
|
498 € |
Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich um einen Zuschlag von
12,8 € für das zweite Kind,
25,5 € für das dritte Kind und
25,5 € für das vierte Kind.
Es kommt so ein Gesamtbetrag (Familienbeihilfe einschließlich der Geschwisterstaffelung) von 561,8 € zur Auszahlung.
Finanzielle Auswirkungen:
ad 1: Die Umstellung auf die Eurobeträge ist mit einem Mehraufwand von zirka 21,3 Millionen Schilling an Nominalkosten für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen verbunden. Auf die Selbstträger nach § 46 FLAG 1967 entfallen Mehrkosten von insgesamt rund zwei Millionen Schilling. Vollzugskosten werden – abgesehen vom Aufwand für die erstmalige Programmierung der geänderten Beträge – nicht entstehen.
ad 2: Die Umstellung auf die Eurobeträge ist mit einem Mehraufwand von rund 250 000 S verbunden.
ad 4: Die Umstellung auf den Eurobetrag ist mit einem Mehraufwand von rund 15 500 S verbunden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.