601 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 6. 2001

Regierungsvorlage

 

Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti­gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

 

Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti­gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

Convention 182

CONVENTION CONCERNING THE PROHIBITION AND IMMEDIATE ACTION FOR THE ELIMINATION OF THE WORST FORMS OF CHILD LABOUR

The General Conference of the International Labour Organization,

Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its 87th Session on 1 June 1999, and

Considering the need to adopt new instruments for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour, as the main priority for national and international action, including international cooperation and assistance, to complement the Convention and the Recommendation concerning Minimum Age for Admission to Employment, 1973, which remain fundamental instruments on child labour, and

Considering that the effective elimination of the worst forms of child labour requires immediate and comprehensive action, taking into account the importance of free basic education and the need to remove the children concerned from all such work and to provide for their rehabilitation and social integration while addressing the needs of their families, and

Recalling the resolution concerning the elimination of child labour adopted by the International Labour Conference at its 83rd Session in 1996, and

Recognizing that child labour is to a great extent caused by poverty and that the long-term solution lies in sustained economic growth leading to social progress, in particular poverty alleviation and universal education, and

Recalling the Convention on the Rights of the Child adopted by the United Nations General Assembly on 20 November 1989, and

Recalling the ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work and its Follow-up, adopted by the International Labour Conference at its 86th Session in 1998, and

Recalling that some of the worst forms of child labour are covered by other international instruments, in particular the Forced Labour Convention, 1930, and the United Nations Supplementary Convention on the Abolition of Slavery, the Slave Trade, and Institutions and Practices Similar to Slavery, 1956, and

Having decided upon the adoption of certain proposals with regard to child labour, which is the fourth item on the agenda of the session, and

Having determined that these proposals shall take the form of an international Convention;

adopts this seventeenth day of June of the year one thousand nine hundred and ninety-nine the following Convention, which may be cited as the Worst Forms of Child Labour Convention, 1999.

Article 1

Each Member which ratifies this Convention shall take immediate and effective measures to secure the prohibition and elimination of the worst forms of child labour as a matter of urgency.

Article 2

For the purposes of this Convention, the term “child” shall apply to all persons under the age of 18.

Article 3

For the purposes of this Convention, the term “the worst forms of child labour” comprises:

         (a) all forms of slavery or practices similar to slavery, such as the sale and trafficking of children, debt bondage and serfdom and forced or compulsory labour, including forced or compulsory recruitment of children for use in armed conflict;

         (b) the use, procuring or offering of a child for prostitution, for the production of pornography or for pornographic performances;

         (c) the use, procuring or offering of a child for illicit activities, in particular for the production and trafficking of drugs as defined in the relevant international treaties;

         (d) work which, by its nature or the circumstances in which it is carried out, is likely to harm the health, safety or morals of children.

Article 4

1. The types of work referred to under Article 3(d) shall be determined by national laws or regulations or by the competent authority, after consultation with the organizations of employers and workers concerned, taking into consideration relevant international standards, in particular Paragraphs 3 and 4 of the Worst Forms of Child Labour Recommendation, 1999.

2. The competent authority, after consultation with the organizations of employers and workers concerned, shall identify where the types of work so determined exist.

3. The list of the types of work determined under paragraph 1 of this Article shall be periodically examined and revised as necessary, in consultation with the organizations of employers and workers concerned.

Article 5

Each Member shall, after consultation with employers’ and workers’ organizations, establish or designate appropriate mechanisms to monitor the implementation of the provisions giving effect to this Convention.

Article 6

1. Each Member shall design and implement programmes of action to eliminate as a priority the worst forms of child labour.

2. Such programmes of action shall be designed and implemented in consultation with relevant government institutions and employers’ and workers’ organizations, taking into consideration the views of other concerned groups as appropriate.

Article 7

1. Each Member shall take all necessary measures to ensure the effective implementation and enforcement of the provisions giving effect to this Convention including the provision and application of penal sanctions or, as appropriate, other sanctions.

2. Each Member shall, taking into account the importance of education in eliminating child labour, take effective and time-bound measures to:

         (a) prevent the engagement of children in the worst forms of child labour;

         (b) provide the necessary and appropriate direct assistance for the removal of children from the worst forms of child labour and for their rehabilitation and social integration;

         (c) ensure access to free basic education, and, wherever possible and appropriate, vocational training, for all children removed from the worst forms of child labour;

         (d) identify and reach out to children at special risk; and

         (e) take account of the special situation of girls.

3. Each Member shall designate the competent authority responsible for the implementation of the provisions giving effect to this Convention.

Article 8

Members shall take appropriate steps to assist one another in giving effect to the provisions of this Convention through enhanced international cooperation and/or assistance including support for social and economic development, poverty eradication programmes and universal education.

Article 9

The formal ratifications of this Convention shall be communicated to the Director‑General of the International Labour Office for registration.

Article 10

1. This Convention shall be binding only upon those Members of the International Labour Organization whose ratifications have been registered with the Director‑General of the International Labour Office.

2. It shall come into force 12 months after the date on which the ratifications of two Members have been registered with the Director‑General.

3. Thereafter, this Convention shall come into force for any Member 12 months after the date on which its ratification has been registered.

Article 11

1. A Member which has ratified this Convention may denounce it after the expiration of ten years from the date on which the Convention first comes into force, by an act communicated to the Director‑General of the International Labour Office for registration. Such denunciation shall not take effect until one year after the date on which it is registered.

2. Each Member which has ratified this Convention and which does not, within the year following the expiration of the period of ten years mentioned in the preceding paragraph, exercise the right of denunciation provided for in this Article, will be bound for another period of ten years and, thereafter, may denounce this Convention at the expiration of each period of ten years under the terms provided for in this Article.

Article 12

1. The Director‑General of the International Labour Office shall notify all Members of the International Labour Organization of the registration of all ratifications and acts of denunciation communicated by the Members of the Organization.

2. When notifying the Members of the Organization of the registration of the second ratification, the Director‑General shall draw the attention of the Members of the Organization to the date upon which the Convention shall come into force.

Article 13

The Director‑General of the International Labour Office shall communicate to the Secretary‑General of the United Nations, for registration in accordance with article 102 of the Charter of the United Nations, full particulars of all ratifications and acts of denunciation registered by the Director‑General in accordance with the provisions of the preceding Articles.

Article 14

At such times as it may consider necessary, the Governing Body of the International Labour Office shall present to the General Conference a report on the working of this Convention and shall examine the desirability of placing on the agenda of the Conference the question of its revision in whole or in part.

Article 15

1. Should the Conference adopt a new Convention revising this Convention in whole or in part, then, unless the new Convention otherwise provides –

         (a) the ratification by a Member of the new revising Convention shall ipso jure involve the immediate denunciation of this Convention, notwithstanding the provisions of Article 11 above, if and when the new revising Convention shall have come into force;

         (b) as from the date when the new revising Convention comes into force, this Convention shall cease to be open to ratification by the Members.

2. This Convention shall in any case remain in force in its actual form and content for those Members which have ratified it but have not ratified the revising Convention.

Article 16

The English and French versions of the text of this Convention are equally authoritative.

Convention 182

CONVENTION CONCERNANT L’INTERDICTION DES PIRES FORMES DE TRAVAIL DES ENFANTS ET L’ACTION IMMÉDIATE EN VUE DE LEUR ÉLIMINATION

La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail,

Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international du Travail, et s’y étant réunie le 1er juin 1999, en sa quatre-vingt-septième session;

Considérant la nécessité d’adopter de nouveaux instruments visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants en tant que priorité majeure de l’action nationale et internationale, notamment de la coopération et de l’assistance internationales, pour compléter la convention et la recommandation concernant l’âge minimum d’admission à l’emploi, 1973, qui demeurent des instruments fondamentaux en ce qui concerne le travail des enfants;

Considérant que l’élimination effective des pires formes de travail des enfants exige une action d’ensemble immédiate, qui tienne compte de l’importance d’une éducation de base gratuite et de la nécessité de soustraire de toutes ces formes de travail les enfants concernés et d’assurer leur réadaptation et leur intégration sociale, tout en prenant en considération les besoins de leurs familles;

Rappelant la résolution concernant l’élimination du travail des enfants adoptée par la Conférence internationale du Travail à sa quatre-vingt-troisième session, en 1996;

Reconnaissant que le travail des enfants est pour une large part provoqué par la pauvreté et que la solution à long terme réside dans la croissance économique soutenue menant au progrès social, et en particulier à l’atténuation de la pauvreté et à l’éducation universelle;

Rappelant la Convention relative aux droits de l’enfant, adoptée le 20 novembre 1989 par l’Assemblée générale des Nations Unies;

Rappelant la Déclaration de l’OIT relative aux principes et droits fondamentaux au travail et son suivi, adoptée par la Conférence internationale du Travail à sa quatre-vingt-sixième session, en 1998;

Rappelant que certaines des pires formes de travail des enfants sont couvertes par d’autres instruments internationaux, en particulier la convention sur le travail forcé, 1930, et la Convention supplémentaire des Nations Unies relative à l’abolition de l’esclavage, de la traite des esclaves et des institutions et pratiques analogues à l’esclavage, 1956;

Après avoir décidé d’adopter diverses propositions relatives au travail des enfants, question qui constitue le quatrième point à l’ordre du jour de la session;

Après avoir décidé que ces propositions prendraient la forme d’une convention internationale,

adopte, ce dix-septième jour de juin mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, la convention ci-après, qui sera dénommée Convention sur les pires formes de travail des enfants, 1999.

Article 1

Tout Membre qui ratifie la présente convention doit prendre des mesures immédiates et efficaces pour assurer l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants et ce, de toute urgence.

Article 2

Aux fins de la présente convention, le terme «enfant» s’applique à l’ensemble des personnes de moins de 18 ans.

Article 3

Aux fins de la présente convention, l’expression «les pires formes de travail des enfants» comprend:

           a) toutes les formes d’esclavage ou pratiques analogues, telles que la vente et la traite des enfants, la servitude pour dettes et le servage ainsi que le travail forcé ou obligatoire, y compris le recrutement forcé ou obligatoire des enfants en vue de leur utilisation dans des conflits armés;

          b) l’utilisation, le recrutement ou l’offre d’un enfant à des fins de prostitution, de production de matériel pornographique ou de spectacles pornographiques;

           c) l’utilisation, le recrutement ou l’offre d’un enfant aux fins d’activités illicites, notamment pour la production et le trafic de stupéfiants, tels que les définissent les conventions internationales pertinentes;

          d) les travaux qui, par leur nature ou les conditions dans lesquelles ils s’exercent, sont susceptibles de nuire à la santé, à la sécurité ou à la moralité de l’enfant.

Article 4

(1) Les types de travail visés à l’article 3 d) doivent être déterminés par la législation nationale ou l’autorité compétente, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, en prenant en considération les normes internationales pertinentes, et en particulier les paragraphes 3 et 4 de la recommandation sur les pires formes de travail des enfants, 1999.

(2) L’autorité compétente, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, doit localiser les types de travail ainsi déterminés.

(3) La liste des types de travail déterminés conformément au paragraphe 1 du présent article doit être périodiquement examinée et, au besoin, révisée en consultation avec les organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées.

Article 5

Tout Membre doit, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs, établir ou désigner des mécanismes appropriés pour surveiller l’application des dispositions donnant effet à la présente convention.

Article 6

(1) Tout Membre doit élaborer et mettre en œuvre des programmes d’action en vue d’éliminer en priorité les pires formes de travail des enfants.

(2) Ces programmes d’action doivent être élaborés et mis en œuvre en consultation avec les institutions publiques compétentes et les organisations d’employeurs et de travailleurs, le cas échéant en prenant en considération les vues d’autres groupes intéressés.

Article 7

(1) Tout Membre doit prendre toutes les mesures nécessaires pour assurer la mise en œuvre effective et le respect des dispositions donnant effet à la présente convention, y compris par l’établissement et l’application de sanctions pénales ou, le cas échéant, d’autres sanctions.

(2) Tout Membre doit, en tenant compte de l’importance de l’éducation en vue de l’élimination du travail des enfants, prendre des mesures efficaces dans un délai déterminé pour:

           a) empêcher que des enfants ne soient engagés dans les pires formes de travail des enfants;

          b) prévoir l’aide directe nécessaire et appropriée pour soustraire les enfants des pires formes de travail des enfants et assurer leur réadaptation et leur intégration sociale;

           c) assurer l’accès à l’éducation de base gratuite et, lorsque cela est possible et approprié, à la formation professionnelle pour tous les enfants qui auront été soustraits des pires formes de travail des enfants;

          d) identifier les enfants particulièrement exposés à des risques et entrer en contact direct avec eux;

           e) tenir compte de la situation particulière des filles.

(3) Tout Membre doit désigner l’autorité compétente chargée de la mise en œuvre des dispositions donnant effet à la présente convention.

Article 8

Les Membres doivent prendre des mesures appropriées afin de s’entraider pour donner effet aux dispositions de la présente convention par une coopération et/ou une assistance internationale renforcées, y compris par des mesures de soutien au développement économique et social, aux programmes d’éradication de la pauvreté et à l’éducation universelle.

Article 9

Les ratifications formelles de la présente convention seront communiquées au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistrées.

Article 10

(1) La présente convention ne liera que les Membres de l’Organisation internationale du Travail dont la ratification aura été enregistrée par le Directeur général du Bureau international du Travail.

(2) Elle entrera en vigueur douze mois après que les ratifications de deux Membres auront été enregistrées par le Directeur général.

(3) Par la suite, cette convention entrera en vigueur pour chaque Membre douze mois après la date où sa ratification aura été enregistrée.

Article 11

(1) Tout Membre ayant ratifié la présente convention peut la dénoncer à l’expiration d’une période de dix années après la date de la mise en vigueur initiale de la convention, par un acte communiqué au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistré. La dénonciation ne prendra effet qu’une année après avoir été enregistrée.

(2) Tout Membre ayant ratifié la présente convention qui, dans le délai d’une année après l’expiration de la période de dix années mentionnée au paragraphe précédent, ne fera pas usage de la faculté de dénonciation prévue par le présent article sera lié pour une nouvelle période de dix années et, par la suite, pourra dénoncer la présente convention à l’expiration de chaque période de dix années dans les conditions prévues au présent article.

Article 12

(1) Le Directeur général du Bureau international du Travail notifiera à tous les Membres de l’Organisation internationale du Travail l’enregistrement de toutes les ratifications et de tous actes de dénonciation qui lui seront communiqués par les Membres de l’Organisation.

(2) En notifiant aux Membres de l’Organisation l’enregistrement de la deuxième ratification qui lui aura été communiquée, le Directeur général appellera l’attention des Membres de l’Organisation sur la date à laquelle la présente convention entrera en vigueur.

Article 13

Le Directeur général du Bureau international du Travail communiquera au Secrétaire général des Nations Unies, aux fins d’enregistrement, conformément à l’article 102 de la Charte des Nations Unies, des renseignements complets au sujet de toutes ratifications et de tous actes de dénonciation qu’il aura enregistrés conformément aux articles précédents.

Article 14

Chaque fois qu’il le jugera nécessaire, le Conseil d’administration du Bureau international du Travail présentera à la Conférence générale un rapport sur l’application de la présente convention et examinera s’il y a lieu d’inscrire à l’ordre du jour de la Conférence la question de sa révision totale ou partielle.

Article 15

(1) Au cas où la Conférence adopterait une nouvelle convention portant révision totale ou partielle de la présente convention, et à moins que la nouvelle convention ne dispose autrement:

           a) la ratification par un Membre de la nouvelle convention portant révision entraînerait de plein droit, nonobstant l’article 11 ci-dessus, dénonciation immédiate de la présente convention, sous réserve que la nouvelle convention portant révision soit entrée en vigueur;

          b) à partir de la date de l’entrée en vigueur de la nouvelle convention portant révision, la présente convention cesserait d’être ouverte à la ratification des Membres.

(2) La présente convention demeurerait en tout cas en vigueur dans sa forme et teneur pour les Membres qui l’auraient ratifiée et qui ne ratifieraient pas la convention portant révision.

Article 16

Les versions française et anglaise du texte de la présente convention font également foi.

(Übersetzung)

Übereinkommen 182

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Maßnahmen, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind,

stellt fest, daß die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Maßnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen,

verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschließung über die Abschaffung der Kinderarbeit,

erkennt an, daß Kinderarbeit zu einem großen Teil durch Armut verursacht wird und daß die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt,

verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes,

verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen,

weist darauf hin, daß einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer inter­nationaler Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, und des Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, 1956,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Übereinkommen an, das als Überein­kommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.

Artikel 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren.

Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“:

           a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflicht­arbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

          b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

           c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbe­sondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen inter­nationalen Übereinkünften definiert sind;

          d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Artikel 4

(1) Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.

(2) Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.

(3) Das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.

Artikel 5

Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Überein­kommens einzurichten oder zu bezeichnen.

Artikel 6

(1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.

(2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

(1) Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließ­lich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmaßnahmen.

(2) Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:

           a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;

          b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren;

           c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmäßig, zur Berufsbildung zu gewährleisten;

          d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und

           e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.

(3) Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestim­mungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.

Artikel 8

Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusam­menarbeit und/oder Hilfeleistung, einschließlich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.

Artikel 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 11

(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Inter­nationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel Vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 12

(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 15

(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

           a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Überein­kommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

          b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Recommendation 190

RECOMMENDATION CONCERNING THE PROHIBITION AND IMMEDIATE ACTION FOR THE ELIMINATION OF THE WORST FORMS OF CHILD LABOUR

The General Conference of the International Labour Organization,

Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its 87th Session on 1 June 1999, and

Having adopted the Worst Forms of Child Labour Convention, 1999, and

Having decided upon the adoption of certain proposals with regard to child labour, which is the fourth item on the agenda of the session, and

Having determined that these proposals shall take the form of a Recommendation supplementing the Worst Forms of Child Labour Convention, 1999;

adopts this seventeenth day of June of the year one thousand nine hundred and ninety-nine the following Recommendation, which may be cited as the Worst Forms of Child Labour Recommendation, 1999.

1. The provisions of this Recommendation supplement those of the Worst Forms of Child Labour Convention, 1999 (hereafter referred to as “the Convention”), and should be applied in conjunction with them.

I. Programmes of action

2. The programmes of action referred to in Article 6 of the Convention should be designed and implemented as a matter of urgency, in consultation with relevant government institutions and employers’ and workers’ organizations, taking into consideration the views of the children directly affected by the worst forms of child labour, their families and, as appropriate, other concerned groups committed to the aims of the Convention and this Recommendation. Such programmes should aim at, inter alia:

         (a) identifying and denouncing the worst forms of child labour;

         (b) preventing the engagement of children in or removing them from the worst forms of child labour, protecting them from reprisals and providing for their rehabilitation and social integration through measures which address their educational, physical and psychological needs;

         (c) giving special attention to:

               (i) younger children;

              (ii) the girl child;

             (iii) the problem of hidden work situations, in which girls are at special risk;

             (iv) other groups of children with special vulnerabilities or needs;

         (d) identifying, reaching out to and working with communities where children are at special risk;

         (e) informing, sensitizing and mobilizing public opinion and concerned groups, including children and their families.

II. Hazardous work

3. In determining the types of work referred to under Article 3(d) of the Convention, and in identifying where they exist, consideration should be given, inter alia, to:

         (a) work which exposes children to physical, psychological or sexual abuse;

         (b) work underground, under water, at dangerous heights or in confined spaces;

         (c) work with dangerous machinery, equipment and tools, or which involves the manual handling or transport of heavy loads;

         (d) work in an unhealthy environment which may, for example, expose children to hazardous substances, agents or processes, or to temperatures, noise levels, or vibrations damaging to their health;

         (e) work under particularly difficult conditions such as work for long hours or during the night or work where the child is unreasonably confined to the premises of the employer.

4. For the types of work referred to under Article 3(d) of the Convention and Paragraph 3 above, national laws or regulations or the competent authority could, after consultation with the workers’ and employers’ organizations concerned, authorize employment or work as from the age of 16 on condition that the health, safety and morals of the children concerned are fully protected, and that the children have received adequate specific instruction or vocational training in the relevant branch of activity.

III. Implementation

5. (1) Detailed information and statistical data on the nature and extent of child labour should be compiled and kept up to date to serve as a basis for determining priorities for national action for the abolition of child labour, in particular for the prohibition and elimination of its worst forms as a matter of urgency.

      (2)  As far as possible, such information and statistical data should include data disaggregated by sex, age group, occupation, branch of economic activity, status in employment, school attendance and geographical location. The importance of an effective system of birth registration, including the issuing of birth certificates, should be taken into account.

              (3)   Relevant data concerning violations of national provisions for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour should be compiled and kept up to date.

6. The compilation and processing of the information and data referred to in Paragraph 5 above should be carried out with due regard for the right to privacy.

7. The information compiled under Paragraph 5 above should be communicated to the International Labour Office on a regular basis.

8. Members should establish or designate appropriate national mechanisms to monitor the implementation of national provisions for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour, after consultation with employers’ and workers’ organizations.

 

9. Members should ensure that the competent authorities which have responsibilities for implementing national provisions for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour cooperate with each other and coordinate their activities.

10. National laws or regulations or the competent authority should determine the persons to be held responsible in the event of non-compliance with national provisions for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour.

11. Members should, in so far as it is compatible with national law, cooperate with international efforts aimed at the prohibition and elimination of the worst forms of child labour as a matter of urgency by:

         (a) gathering and exchanging information concerning criminal offences, including those involving international networks;

         (b) detecting and prosecuting those involved in the sale and trafficking of children, or in the use, procuring or offering of children for illicit activities, for prostitution, for the production of pornography or for pornographic performances;

         (c) registering perpetrators of such offences.

12. Members should provide that the following worst forms of child labour are criminal offences:

         (a) all forms of slavery or practices similar to slavery, such as the sale and trafficking of children, debt bondage and serfdom and forced or compulsory labour, including forced or compulsory recruitment of children for use in armed conflict;

         (b) the use, procuring or offering of a child for prostitution, for the production of pornography or for pornographic performances; and

         (c) the use, procuring or offering of a child for illicit activities, in particular for the production and trafficking of drugs as defined in the relevant international treaties, or for activities which involve the unlawful carrying or use of firearms or other weapons.

13. Members should ensure that penalties including, where appropriate, criminal penalties are applied for violations of the national provisions for the prohibition and elimination of any type of work referred to in Article 3(d) of the Convention.

14. Members should also provide as a matter of urgency for other criminal, civil or administrative remedies, where appropriate, to ensure the effective enforcement of national provisions for the prohibition and elimination of the worst forms of child labour, such as special supervision of enterprises which have used the worst forms of child labour, and, in cases of persistent violation, consideration of temporary or permanent revoking of permits to operate.

15. Other measures aimed at the prohibition and elimination of the worst forms of child labour might include the following:

         (a) informing, sensitizing and mobilizing the general public, including national and local political leaders, parliamentarians and the judiciary;

         (b) involving and training employers’ and workers’ organizations and civic organizations;

         (c) providing appropriate training for the government officials concerned, especially inspectors and law enforcement officials, and for other relevant professionals;

         (d) providing for the prosecution in their own country of the Member’s nationals who commit offences under its national provisions for the prohibition and immediate elimination of the worst forms of child labour even when these offences are committed in another country;

         (e) simplifying legal and administrative procedures and ensuring that they are appropriate and prompt;

          (f) encouraging the development of policies by undertakings to promote the aims of the Convention;

         (g) monitoring and giving publicity to best practices on the elimination of child labour;

         (h) giving publicity to legal or other provisions on child labour in the different languages or dialects;

          (i) establishing special complaints procedures and making provisions to protect from discrimination and reprisals those who legitimately expose violations of the provisions of the Convention, as well as establishing helplines or points of contact and ombudspersons;

          (j) adopting appropriate measures to improve the educational infrastructure and the training of teachers to meet the needs of boys and girls;

         (k) as far as possible, taking into account in national programmes of action:

               (i) the need for job creation and vocational training for the parents and adults in the families of children working in the conditions covered by the Convention; and

              (ii) the need for sensitizing parents to the problem of children working in such conditions.

16. Enhanced international cooperation and/or assistance among Members for the prohibition and effective elimination of the worst forms of child labour should complement national efforts and may, as appropriate, be developed and implemented in consultation with employers’ and workers’ organizations. Such international cooperation and/or assistance should include:

         (a) mobilizing resources for national or international programmes;

         (b) mutual legal assistance;

         (c) technical assistance including the exchange of information;

         (d) support for social and economic development, poverty eradication programmes and universal education.

Recommandation 190

RECOMMANDATION CONCERNANT L’INTERDICTION DES PIRES FORMES DE TRAVAIL DES ENFANTS ET L’ACTION IMMÉDIATE EN VUE DE LEUR ÉLIMINATION

La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail,

Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international  du Travail, et s’y étant réunie le 1er juin 1999, en sa quatre-vingt-septième session;

Après avoir adopté la convention sur les pires formes de travail des enfants,  1999;

Après avoir décidé d’adopter diverses propositions relatives au travail des  enfants, question qui constitue le quatrième point à l’ordre du jour de la session;

Après avoir décidé que ces propositions prendraient la forme d’une recommandation complétant la convention sur les pires formes de travail des enfants, 1999,

adopte, ce dix-septième jour de juin mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, la recommandation ci-après, qui sera dénommée Recommandation sur les pires formes de travail des enfants, 1999.

(1) Les dispositions de la présente recommandation complètent celles de la convention sur les pires formes de travail des enfants, 1999 (ci-après dénommée «la convention»), et devraient s’appliquer conjointement avec elles.

I. Programmes d’action

(2) Les programmes d’action visés à l’article 6 de la convention devraient être élaborés et mis en œuvre de toute urgence, en consultation avec les institutions publiques compétentes et les organisations d’employeurs et de travailleurs, en prenant en considération les vues des enfants directement affectés par les pires formes de travail des enfants ainsi que les vues de leurs familles et, le cas échéant, celles d’autres groupes intéressés acquis aux objectifs de la convention et de la présente recommandation. Ces programmes devraient viser, entre autres, à:

           a) identifier et dénoncer les pires formes de travail des enfants;

          b) empêcher que des enfants ne soient engagés dans les pires formes de travail des enfants ou les y soustraire, les protéger de représailles, assurer leur ré-adaptation et leur intégration sociale par des mesures tenant compte de leurs besoins en matière d’éducation et de leurs besoins physiques et psychologiques;

           c) accorder une attention particulière:

                 i) aux plus jeunes enfants;

                ii) aux enfants de sexe féminin;

               iii) au problème des travaux exécutés dans des situations qui échappent aux regards extérieurs, où les filles sont particulièrement exposées à des risques;

              iv) à d’autres groupes d’enfants spécialement vulnérables ou ayant des besoins particuliers;

          d) identifier les communautés dans lesquelles les enfants sont particulièrement exposés à des risques, entrer en contact et travailler avec elles;

           e) informer, sensibiliser et mobiliser l’opinion publique et les groupes intéressés, y compris les enfants et leurs familles.

II. Travaux dangereux

(3) En déterminant les types de travail visés à l’article 3 d) de la convention et leur localisation, il faudrait, entre autres, prendre en considération:

           a) les travaux qui exposent les enfants à des sévices physiques, psychologiques ou sexuels;

          b) les travaux qui s’effectuent sous terre, sous l’eau, à des hauteurs dangereuses ou dans des espaces confinés;

           c) les travaux qui s’effectuent avec des machines, du matériel ou des outils dangereux, ou qui impliquent de manipuler ou porter de lourdes charges;

          d) les travaux qui s’effectuent dans un milieu malsain pouvant, par exemple, exposer des enfants à des substances, des agents ou des procédés dangereux, ou à des conditions de température, de bruit ou de vibrations préjudiciables à leur santé;

           e) les travaux qui s’effectuent dans des conditions particulièrement difficiles, par exemple pendant de longues heures, ou la nuit, ou pour lesquels l’enfant est retenu de manière injustifiée dans les locaux de l’employeur.

(4) En ce qui concerne les types de travail visés à l’article 3 d) de la convention ainsi qu’au paragraphe 3 ci-dessus, la législation nationale ou l’autorité compétente peut, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées, autoriser l’emploi ou le travail à partir de l’âge de 16 ans, pour autant que la santé, la sécurité et la moralité de ces enfants soient totalement protégées et qu’ils aient reçu un enseignement particulier ou une formation professionnelle adaptés à la branche d’activité dans laquelle ils seront occupés.

III. Mise en Éuvre

(5) 1. Des informations détaillées et des données statistiques sur la nature et l’étendue du travail des enfants devraient être compilées et tenues à jour en vue d’établir les priorités de l’action nationale visant à abolir le travail des enfants et, en particulier, à interdire et éliminer ses pires formes et ce, de toute urgence.

       2.  Dans la mesure du possible, ces informations et données statistiques devraient comprendre des données ventilées par sexe, groupe d’âge, profession, branche d’activité économique, situation dans la profession, fréquentation scolaire et localisation géographique. L’importance d’un système efficace d’enregistrement des naissances comportant la délivrance d’actes de naissance devrait être prise en considération.

       3.  Des données pertinentes devraient être compilées et tenues à jour en ce qui concerne les violations des dispositions nationales visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants.

(6) La compilation et le traitement des informations et données mentionnées au paragraphe 5 ci-dessus devraient être effectués en tenant dûment compte du droit à la protection de la vie privée.

(7) Les informations compilées conformément au paragraphe 5 ci-dessus devraient être régulièrement communiquées au Bureau international du Travail.

(8) Les Membres devraient établir ou désigner des mécanismes nationaux appropriés pour surveiller l’application des dispositions nationales visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants, après consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs.

(9) Les Membres devraient veiller à ce que les autorités compétentes chargées de mettre en œuvre les dispositions nationales visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants coopèrent entre elles et coordonnent leurs activités.

(10) La législation nationale ou l’autorité compétente devrait déterminer les personnes qui seront tenues responsables en cas de non-respect des dispositions nationales concernant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants.

(11) Les Membres devraient, pour autant que cela soit compatible avec le droit national, coopérer aux efforts internationaux visant à interdire et éliminer les pires formes de travail des enfants et ce, de toute urgence, en:

           a) rassemblant et échangeant des informations concernant les infractions pénales, y compris celles impliquant des réseaux internationaux;

          b) recherchant et poursuivant les personnes impliquées dans la vente et la traite des enfants ou dans l’utilisation, le recrutement ou l’offre d’enfants aux fins d’activités illicites, de prostitution ou de production de matériel pornographique ou de spectacles pornographiques;

           c) tenant un registre des auteurs de telles infractions.

(12) Les Membres devraient prévoir que les pires formes de travail des enfants indiquées ci-après sont des infractions pénales:

           a) toutes les formes d’esclavage ou pratiques analogues, telles que la vente et la traite des enfants, la servitude pour dettes et le servage ainsi que le travail forcé ou obligatoire, y compris le recrutement forcé ou obligatoire des enfants en vue de leur utilisation dans les conflits armés;

          b) l’utilisation, le recrutement ou l’offre d’un enfant à des fins de prostitution, de production de matériel pornographique ou de spectacles pornographiques;

           c) l’utilisation, le recrutement ou l’offre d’un enfant aux fins d’activités illicites, notamment pour la production et le trafic de stupéfiants, tels que les définissent les conventions internationales pertinentes, ou pour des activités qui impliquent le port ou l’utilisation illégaux d’armes à feu ou d’autres armes.

(13) Les Membres devraient veiller à ce que des sanctions, y compris s’il y a lieu des sanctions pénales, soient appliquées en cas de violation des dispositions nationales visant l’interdiction et l’élimination des types de travail mentionnés à l’article 3 d) de la convention.

(14) Le cas échéant, les Membres devraient également prévoir de toute urgence d’autres moyens administratifs, civils ou pénaux en vue d’assurer l’application effective des dispositions nationales visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants, par exemple la surveillance particulière des entreprises qui ont eu recours aux pires formes de travail des enfants et, en cas de violation persistante, le retrait temporaire ou définitif de leur permis d’exploitation.

(15) D’autres mesures visant l’interdiction et l’élimination des pires formes de travail des enfants pourraient notamment consister à:

           a) informer, sensibiliser et mobiliser le grand public, y compris les dirigeants politiques nationaux et locaux, les parlementaires et les autorités judiciaires;

          b) associer et former les organisations d’employeurs et de travailleurs et les organisations civiques;

           c) dispenser la formation appropriée aux agents des administrations intéressés, en particulier aux inspecteurs et aux représentants de la loi, ainsi qu’à d’autres professionnels concernés;

          d) permettre à tout Membre de poursuivre sur son territoire ses ressortissants qui commettent des infractions aux dispositions de sa législation nationale visant l’interdiction et l’élimination immédiate des pires formes de travail des enfants, même lorsque ces infractions sont commises en dehors de son territoire;

           e) simplifier les procédures judiciaires et administratives et veiller à ce qu’elles soient appropriées et rapides;

           f) encourager les entreprises à mettre au point des politiques visant à promouvoir les objectifs de la convention;

          g) recenser et faire connaître les meilleures pratiques relatives à l’élimination du travail des enfants;

          h) faire connaître les dispositions juridiques ou autres relatives au travail des enfants dans les langues ou dialectes divers;

            i) prévoir des procédures spéciales de plainte et des dispositions visant à protéger contre toutes discriminations et représailles ceux qui font légitimement état de violations des dispositions de la convention et mettre en place des lignes téléphoniques ou centres d’assistance et des médiateurs;

            j) adopter des mesures appropriées en vue d’améliorer les infrastructures éducatives et la formation nécessaire aux enseignants pour répondre aux besoins des garçons et des filles;

           k) dans la mesure du possible, tenir compte dans les programmes d’action nationaux de la nécessité:

                 i) de promouvoir l’emploi et la formation professionnelle des parents et des adultes appartenant à la famille des enfants qui travaillent dans les conditions couvertes par la convention;

                ii) de sensibiliser les parents au problème des enfants travaillant dans ces conditions.

(16) Une coopération et/ou une assistance internationales renforcées entre les Membres en vue de l’interdiction et de l’élimination effective des pires formes de travail des enfants devraient compléter les efforts déployés à l’échelle nationale et pourraient, le cas échéant, être développées et mises en Éuvre en consultation avec les organisations d’employeurs et de travailleurs. Une telle coopération et/ou assistance internationales devraient inclure:

           a) la mobilisation de ressources pour des programmes nationaux ou internationaux;

          b) l’assistance mutuelle en matière juridique;

           c) l’assistance technique, y compris l’échange d’informations;

          d) des mesures de soutien au développement économique et social, aux programmes d’éradication de la pauvreté et à l’éducation universelle.

(Übersetzung)

Empfehlung 190

EMPFEHLUNG BETREFFEND DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat das Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, angenommen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.

(1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt), und sollten zusammen mit ihnen angewendet werden.

I. Aktionsprogramme

(2) Die in Artikel 6 des Übereinkommens genannten Aktionsprogramme sollten vordringlich in Bera­tung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­verbänden geplant und durchgeführt werden, wobei die Auffassungen der von den schlimmsten Formen der Kinder­arbeit unmittelbar betroffenen Kinder, ihrer Familien und gegebenenfalls anderer in Betracht kommender Gruppen, die sich zu den Zielen des Übereinkommens und dieser Empfehlung bekennen, berücksichtigt werden sollten. Solche Programme sollten u. a. zum Ziel haben:

           a) die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern;

          b) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern oder sie aus solchen Formen der Kinderarbeit herauszuholen, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung durch Maßnahmen vorzusehen, die auf ihre Bildungsbedürfnisse sowie ihre körperlichen und psychologischen Bedürfnisse eingehen;

           c) besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

                 i) jüngeren Kindern;

                ii) Mädchen;

               iii) dem Problem der Arbeit im Verborgenen, bei der Mädchen besonders gefährdet sind;

              iv) anderen Gruppen von Kindern, die besonders verwundbar sind oder besondere Bedürfnisse haben;

          d) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, und mit solchen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten;

           e) die Öffentlichkeit und die in Betracht kommenden Gruppen, einschließlich der Kinder und ihrer Familien, zu informieren, zu sensibilisieren und zu mobilisieren.

II. Gefährliche Arbeit

(3) Bei der Bestimmung der unter Artikel 3 d) des Übereinkommens genannten Arten von Arbeit und bei der Ermittlung, wo sie vorkommen, sollte u. a. berücksichtigt werden:

           a) Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Mißbrauch aussetzt;

          b) Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;

           c) Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen oder Arbeit, die mit der manuellen Handhabung oder dem manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist;

          d) Arbeit in einer ungesunden Umgebung, die Kinder beispielsweise gefährlichen Stoffen, Agenzien oder Verfahren oder gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärmpegeln oder Vibrationen aussetzen kann;

           e) Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise Arbeit während langer Zeit oder während der Nacht oder Arbeit, bei der das Kind ungerechtfertigterweise gezwungen ist, in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben.

(4) Für die unter Artikel 3 d) des Übereinkommens und im vorstehenden Absatz 3 genannten Arten von Arbeit könnte die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß die Gesundheit, die Sicherheit und die Sittlichkeit der betreffenden Kinder voll geschützt sind und die Kinder eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung im entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

III. Durchführung

(5) 1. Es sollten detaillierte Informationen und statistische Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um als Grundlage für die Festlegung von Prioritäten für innerstaatliche Maßnahmen zur Abschaffung der Kinderarbeit, insbesondere zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung ihrer schlimmsten Formen, zu dienen.

       2.  Soweit möglich sollten solche Informationen und statistischen Daten nach Geschlecht, Alters­gruppe, Beruf, Wirtschaftszweig, Stellung im Erwerbsleben, Schulbesuch und geographischem Standort gegliederte Daten umfassen. Der Bedeutung eines wirksamen Systems der Geburtenregistrierung, einschließlich der Ausstellung von Geburtsurkunden, sollte Rechnung getragen werden.

       3.  Es sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(6) Die Zusammenstellung und Verarbeitung der in Absatz 5 genannten Informationen und Daten sollte unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre erfolgen.

(7) Die gemäß Absatz 5 zusammengestellten Informationen sollten regelmäßig an das Internationale Arbeitsamt übermittelt werden.

(8) Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete innerstaatliche Mechanismen einrichten oder bezeichnen, um die Durchführung der inner­staatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu überwachen.

(9) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß die zuständigen Stellen, die die Verantwortung für die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit haben, zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.

(10) Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle sollte die Personen bestimmen, die im Fall einer Nichtbeachtung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Verantwortung zu ziehen sind.

(11) Die Mitglieder sollten sich, soweit es mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist, an den internationalen Bemühungen zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligen, indem sie:

           a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich solcher, in die internationale Netze verwickelt sind, sammeln und austauschen;

          b) Personen ermitteln und verfolgen, die am Verkauf von Kindern und am Kinderhandel oder am Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten, zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen beteiligt sind;

           c) die Täter registrieren.

(12) Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die folgenden schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen darstellen:

           a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtr­arbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

          b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

           c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbe­sondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind, oder zu Tätigkeiten, die mit dem unrechtmäßigen Tragen oder der unrechtmäßigen Verwendung von Schußwaffen oder sonstigen Waffen verbunden sind.

 

(13) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der in Artikel 3 d) des Übereinkommens genannten Arten von Arbeit Strafen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen, angewendet werden.

(14) Die Mitglieder sollten, soweit angebracht, dringend auch andere straf-, zivil- oder verwaltungsr­rechtliche Maßnahmen vorsehen, um die wirksame Durchsetzung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sicherzustellen, beispielsweise die besondere Überwachung von Betrieben, die von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gebrauch gemacht haben, und bei anhaltenden Verstößen den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug ihrer Betriebserlaubnis.

(15) Weitere Maßnahmen betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit könnten folgendes umfassen:

           a) die Unterrichtung, Sensibilisierung und Mobilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich der nationalen und lokalen politischen Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und der Justiz;

          b) die Beteiligung und Schulung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und gesell­schaftlichen Organisationen;

           c) die Vermittlung einer geeigneten Ausbildung für die betroffenen staatlichen Bediensteten, ins­besondere Inspektoren und Vollzugsbeamte, und für andere in Frage kommende Fachkräfte;

          d) die strafrechtliche Verfolgung von Staatsangehörigen des Mitglieds, die nach dessen inner­staatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die unverzügliche Beseitigung der schlimms­ten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen begehen, in ihrem eigenen Land, auch wenn diese strafbaren Handlungen in einem anderen Land begangen worden sind;

           e) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren und Sicherstellung, daß sie geeignet und zügig sind;

           f) die Ermutigung der Betriebe zum Ausarbeiten einer Politik zur Förderung der Ziele des Überein­kommens;

          g) die Erfassung und Bekanntmachung vorbildlicher Praktiken zur Beseitigung der Kinderarbeit;

          h) die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen über Kinderarbeit in den verschiedenen Sprachen oder Dialekten;

            i) die Einrichtung besonderer Beschwerdeverfahren und Vorkehrungen, um Personen, die Verstöße gegen die Bestimmungen des Übereinkommens rechtmäßig enthüllen, vor Diskriminierung und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sowie die Einrichtung von Telefonhilfe-Diensten oder Kontaktstellen und die Ernennung von Ombudspersonen;

            j) die Annahme geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur und der Ausbildung der Lehrer, um den Bedürfnissen von Jungen und Mädchen gerecht zu werden;

           k) soweit möglich, die Berücksichtigung in den innerstaatlichen Aktionsprogrammen:

                 i) der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Berufsbildung für die Eltern und die Erwachsenen in den Familien von Kindern, die unter den Bedingungen arbeiten, die durch das Übereinkommen erfaßt werden; und

                ii) der Notwendigkeit einer Sensibilisierung der Eltern für das Problem von Kindern, die unter solchen Bedingungen arbeiten.

(16) Eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder gegenseitige Hilfeleistung der Mitglieder im Hinblick auf das Verbot und die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sollte die innerstaatlichen Bemühungen ergänzen und kann gegebenenfalls in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden entwickelt und durchgeführt werden. Eine solche internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung sollte umfassen:

           a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale oder internationale Programme;

          b) gegenseitige Rechtshilfe;

           c) technische Unterstützung, einschließlich des Austauschs von Informationen;

          d) Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.

Vorblatt

 

Problem:

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat am 17. Juni 1999 das Überein­kommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sowie die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit einstimmig angenommen. In diesem Sinne stimmten von der dreigliedrig zusammengesetzten österreichischen Delegation sowohl die beiden Vertreter der Regierung als auch der Vertreter der Arbeitnehmer und der Vertreter der Arbeitgeber für die Annahme der beiden Urkunden.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß Art. 19 der Verfassung der IAO, BGBl. Nr. 223/1949 in der geltenden Fassung, verpflichtet, die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen internationalen Urkunden den zuständigen Stellen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorzulegen und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Während die Verfassung der IAO für Übereinkommen die Möglichkeit der Ratifikation vorsieht, besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich Empfehlungen lediglich darin, sie den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

Ziel:

Ratifikation des Übereinkommens und Kenntnisnahme der Empfehlung.

Inhalt:

Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Alternativen:

Empfehlung: Keine.

Übereinkommen: Bloße Kenntnisnahme des Übereinkommens, was allerdings eine internationale Isolie­rung mit sich brächte.

Die Verpflichtung zur Vorlage gilt bei Übereinkommen auch dann als erfüllt, wenn in den Fällen, in denen eine Ratifikation nicht möglich ist, dem Nationalrat ein Bericht zur Kenntnis gebracht wird, in dem die gegenwärtige Rechtslage in Beziehung auf die Bestimmungen des Übereinkommens dargestellt werden.

In außenpolitischer Hinsicht ist allerdings zu betonen, dass das Ziel des Übereinkommens ist, Millionen von Kindern von Sklaverei, Schuldknechtschaft, Prostitution und Pornographie, gefährlichen Arbeiten und Zwangsrekrutierung für bewaffnete Konflikte zu befreien. Um eine möglichst rasche Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der IAO zu erreichen, wurde ein kurzes, einfaches und schlagkräftiges Regelwerk geschaffen. Das Übereinkommen wurde einstimmig (ohne Enthaltungen) angenommen als Zeichen der weltweiten Einigkeit und Solidarität, Maßnahmen zur Beseitigung dieser schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu treffen. Angesichts der dreigliedrigen Struktur der IAO ist Einstimmigkeit äußerst selten.

Weiters zählt das Übereinkommen zu den acht Kernübereinkommen der IAO, von denen die anderen sieben bereits durch Österreich ratifiziert wurden. [Das sind die Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit und das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter zur Zulassung zur Beschäftigung, das von Österreich erst kürzlich (18. September 2000) ratifiziert wurde].

Österreich hat sich außenpolitisch immer aktiv für die Rechte der Kinder eingesetzt und würde bei Unterlassen der Ratifikation diesbezüglich an Glaubwürdigkeit verlieren. Bisher haben 59 Staaten (Stand 23. Jänner 2001) das Übereinkommen ratifiziert, darunter sechs EU-Mitgliedstaaten. Besonders hervorzu­heben ist, dass sogar das Vereinigte Königreich, das nicht das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter zur Zulassung zur Beschäftigung ratifiziert hat und die USA, die sonst keines der Kernübereinkommen ratifiziert haben, das Übereinkommen Nr. 182 so rasch ratifizierten.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da keinerlei Änderung der österreichischen Rechtslage erforderlich ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren, da keinerlei Änderung der österreichischen Rechtslage erforderlich ist. Es könnte aber internationaler Druck entstehen, vermehrte Entwicklungshilfe zur Unterstützung von Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Kinderarbeit zu leisten.

Konformität mit dem EU-Recht:

Die EU-Konformität ist gegeben: Das Übereinkommen liegt – vor allem betreffend der mit der Richt-
linie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz korrespondierenden Bestimmung über gefährliche Arbeiten – unter dem vom EU-Recht geforderten Schutzniveau.

Weiters hat die Europäische Kommission am 15. September 2000 eine Empfehlung [K(2000)2674 endg.] angenommen, in der sie allen EU-Mitgliedstaaten empfiehlt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, sowie der Kommission innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Empfehlung mitzuteilen, welche Schritte sie dahingehend unternommen haben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

sowie die

Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

wurden auf der 87. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die von 1. bis 17. Juni 1999 in Genf stattfand, einstimmig angenommen.

Während die Verfassung der IAO für Übereinkommen die Möglichkeit der Ratifikation vorsieht, besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich Empfehlungen lediglich darin, sie den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

Aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Ratifikation des Übereinkommens Nr. 182 möglich ist und daher in Entsprechung der Zielsetzungen der Internationalen Arbeitsorganisation auch vorgenommen werden sollte.

Das Übereinkommen (Nr. 182) hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Übereinkommen:

Das Übereinkommen erfasst alle Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres und verpflichtet zum Verbot und zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Als schlimmste Formen der Kinderarbeit werden definiert:

–   alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit;

–   Zwangsrekrutierung für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

–   das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

–   das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;

–   Arbeit, die voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist (gefährliche Arbeit).

Das Übereinkommen verlangt von den ratifizierenden Staaten die Durchführung von Aktionsprogrammen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens, das Treffen aller erforderlichen Maßnahmen (einschließlich strafrechtlicher und Zwangsmaßnahmen) zur Durchsetzung und die Bezeichnung der für die Umsetzung des Übereinkommens zuständigen Stelle.

Weiters sind Maßnahmen zu treffen, um den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern, das Herausholen von Kindern samt Rehabilitation und soziale Eingliederung zu unterstützen und herausgeholten Kindern unentgeltliche Grundbildung und wenn möglich auch Berufsbildung zu gewähren. Besonders gefährdete Kinder sollen ermittelt und die besondere Lage der Mädchen berücksichtigt werden.

Schließlich verlangt das Übereinkommen gegenseitige verstärkte internationale Hilfeleistung und Zu­sammenarbeit.

Die Empfehlung:

Diese schlägt eine Reihe von über das Übereinkommen hinausgehende Maßnahmen und Definitionen vor.

Für die Aktionsprogramme werden verschiedene Schwerpunkte vorgeschlagen, unter anderem das An­prangern der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, öffentliche Sensibilisierung, Fokus auf jüngere Kinder, auf Mädchen, auf Gemeinschaften, in denen Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt sind.

Weiters wird empfohlen, bei der Bestimmung und Ermittlung der im Übereinkommen als Generalklausel formulierten gefährlichen Arbeit (Arbeit, die voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist), vor allem folgende Arten von Arbeit zu berücksichtigen:

 

–   Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Missbrauch aussetzt;

–   Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;

–   Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen, manuelle Handhabung schwerer Lasten;

–   Arbeit in ungesunder Umgebung (zB gefährliche Stoffe, Agenzien, Verfahren, Temperaturen, Lärm­pegel, Vibrationen) und Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen (zB lange Arbeitszeiten, Nachtarbeit, ungerechtfertigter Zwang, in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben). Bei diesen Arbeiten besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmemöglichkeit für Kinder ab einem Alter von 16 Jahren.

Weiters enthält die Empfehlung Vorschläge zur Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten über Kinderarbeit und Verstöße gegen das innerstaatliche Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sowie Anregungen zur Überwachung des Verbotes, zur Zusammenarbeit der für die Durchführung des Verbots zuständigen Stellen und zu ihrer Verantwortlichkeit.

Empfohlen wird, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit – mit Ausnahme der gefährlichen Arbeiten – zu strafbaren Handlungen zu erklären. Verstöße gegen das Verbot von gefährlicher Arbeit sollten eben­falls strafbar sein. Zur Durchsetzung des Verbotes sollten auch andere straf-, zivil- oder verwaltungs­rechtliche Maßnahmen vorgesehen werden (zB Entzug der Betriebserlaubnis).

Angeregt wird die internationale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Informationsaus­tausches über strafbare Handlungen sowie hinsichtlich der Ermittlung, Verfolgung und Registrierung der Täter.

Über das Übereinkommen hinausgehend sollte eine verstärkte internationale Zusammenarbeit bzw. gegenseitige Hilfestellung der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen umfassen: Die Mobilisierung von Mitteln für nationale und internationale Programme, gegenseitige Rechtshilfe und technische Unter­stützung, einschließlich des Informationsaustausches.

Schließlich wird ein Katalog verschiedenster Maßnahmen empfohlen. Der Bogen spannt sich von der Öffentlichkeitsarbeit und Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Sozialpartner, betroffene staatliche Bedienstete und Lehrer, über die strafrechtliche Verfolgung von im Ausland begangenen Verstößen, und der Einrichtung von Beschwerdeverfahren und von Schutzvorkehrungen für Personen, die Verstöße gegen das Übereinkommen enthüllen bis zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur und der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsbildung für die Eltern der betroffenen Kinder und die Sensibilisierung der Eltern für das Problem von Kindern, die vom Übereinkommen erfasste Arbeiten verrichten müssen.

Rechtslage:

Das Übereinkommen ist durch folgende Gesetze und Verordnungen innerstaatlich erfüllt:

           1. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599 in der Fas­sung BGBl. I Nr. 83/2000;

           2. Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1999;

           3. Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl. Nr. 187 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2000 (für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft);

           4. Das Landarbeitsgesetz ist ein Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 B-VG, die Ausführungsgesetz­gebung obliegt den Ländern. Die letzte Novelle, die am 8. Juli 2000 in Kraft getreten ist, wurde zwar in den Landarbeitsordnungen noch nicht umgesetzt, die Länder sind jedoch gemäß § 239 Abs. 7 LAG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG verpflichtet, binnen sechs Monaten die entsprechenden Ausführungsgesetze zu erlassen;

           5. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000 (für die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten);

           6. Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999;

           7. ArbeitnehmerInnenschutz-Gesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/
1999;

           8. Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976;

           9. Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2000;

         10. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1998;

         11. Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 30/
1998;

         12. Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2000;

         13. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2000;

         14. Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2000;

         15. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 (WV) in der Fassung 108/2000;

         16. Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 228/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1999;

         17. Pornographiegesetz BGBl. Nr. 97/1950 in der Fassung BGBl. Nr. 599/1988;

         18. Prostitutions-, (Sitten)polizei-, Jugend(schutz)-, Polizeistrafgesetze der Länder [Wiener Prostitu­tionsgesetz, LGBl. Nr. 7/1984, NÖ Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005-0, Bgld. Landes-Polizeistraf­gesetz, LGBl. Nr. 35/1986, Oö Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 und Oö Jugendschutz­gesetz 1988, LGBl. Nr. 23, Salzburger Jugendgesetz, LGBl. Nr. 24/1999, Steiermärkisches Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990, (Tiro­ler) Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, (Vorarlberger) Sittenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 6/
1976, alle in der geltenden Fassung.);

         19. Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998;

         20. Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/1998;

         21. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 512/1993.

Völkerrechtliche Verpflichtung zur Beratung mit den Sozialpartnern:

Auf Grund des Artikel 5 Abs. 1 lit. b des von Österreich ratifizierten IAO-Übereinkommens (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976, (BGBl. Nr. 238/1979) sind die Vorschläge im Zusammenhang mit der Vorlage von IAO-Übereinkommen und -Empfehlungen mit den maßgebenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zu beraten.

Seitens der Interessenvertretungen haben ÖGB, BAK und VÖI die Ratifikation des Übereinkommens ausdrücklich befürwortet und die WKÖ ausdrücklich festgehalten, dass sie gegen die Ratifikation keinen Einwand erhebt. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Öster­reichische Landarbeiterkammertag haben gegen die Ratifikation keine Einwendungen erhoben.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren, da keinerlei Änderung der österreichischen Rechtslage erforderlich ist. Mittelbar könnte internationaler Druck entstehen, dass Österreich sich an Initiativen der internationalen Zusammenarbeit zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligt.

Besonderer Teil

Das Übereinkommen

Zu Art. 1:

Gemäß Art. 1 verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat der IAO, der das Übereinkommen ratifiziert, unverzüg­liche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.

Hervorzuheben ist, dass nicht die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verlangt wird, sondern lediglich „unverzügliche und wirksame Maßnahmen“. Diese Formulierung wurde gewählt, weil jene Mitgliedstaaten der IAO, die große Probleme mit Kinderarbeit haben (wie zB Indien oder Pakistan), diese nicht von einen Tag auf den anderen beseitigen werden können.

Das Übereinkommen verlangt also von den Ratifikanten nicht, dass die schlimmsten Formen der Kinder­arbeit bereits umfassend beseitigt sind, sondern dass wirksame Maßnahmen unverzüglich in Angriff genommen werden.

Der innerstaatliche Umsetzungsstand ist ein solcher, dass unverzügliche Maßnahmen insofern nicht geboten scheinen, als entweder bereits ausreichende gesetzliche Vorkehrungen bestehen oder Phänomene betroffen sind, die in der Praxis nicht vorkommen.

In Österreich ist Beschäftigung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr verboten. Ausnahmen vom Arbeits­verbot gibt es allerdings für Kinder ab zwölf Jahren, die leichte und vereinzelte Arbeiten (höchstens zwei Stunden täglich und höchstens zwölf Stunden in der Woche) verrichten. Durch diese leichten und vereinzelten Tätigkeiten dürfen Kinder weder in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und Ent­wicklung noch in ihrer Sittlichkeit gefährdet sowie keinen Unfallgefahren und keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein. Der Besuch der Schule und die Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, darf durch diese Beschäftigung nicht behindert und die Erfüllung religiöser Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Bei diversen künstlerischen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen können Kinder bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung beschäftigt werden. Weiters können Lehrlinge und Praktikanten ab Vollendung der Schulpflicht beschäftigt werden.

Für die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr ist ein besonderer Schutz vorgesehen.

Zu Art. 2:

Im Sinne des Übereinkommens gilt (ebenso wie bei der VN-Kinderrechtskonvention) der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren.

Der Begriff „Kind“ in der österreichischen Rechtsordnung ist abhängig von der jeweiligen Sachmaterie. In der Regel werden Personen bis 18 Jahren in „Kinder“, das sind Personen bis zum 15. Lebensjahr, und in Jugendliche, das sind Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr , unterteilt. Diese Altersgrenzen werden auch in den §§ 1 und 2 KJBG bzw. §§ 109 und 110 LAG festgelegt. Zwar wird nach dem österreichischen Recht unter „Kinderarbeit“ nur die Beschäftigung von Personen bis zum 15. Lebensjahr verstanden, und diese ist grundsätzlich gesetzlich verboten. Doch steht auch die Beschäftigung von Personen bis zum 18. Lebensjahr unter einem im Vergleich zum allgemeinen Arbeitsrecht erhöhten Schutz, sodass die Altersgrenze des Übereinkommens diesbezüglich kein Problem aufwirft.

Zu Art. 3:

Das ist die zentrale Bestimmung des Übereinkommens, in der ausdrücklich die „schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ definiert werden. Der Kinderarbeitsbegriff dieses Übereinkommens geht über den des klassischen Arbeitnehmerschutzes hinausgehen: Die Aufzählung umfasst eine ganze Reihe von Tatbeständen, die nach österreichischem Recht in verschiedene Zuständigkeitsbereiche fallen, bzw. auch in unterschiedlichen Verfahren vollzogen werden, nämlich zum Teil durch Gerichte, zum Teil durch Verwaltungsbehörden.

Zu lit. a:

–   Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs oder Pflichtarbeit, Verkauf von Kindern und den Kinderhandel:

Der dort umschriebene Bereich ist vor allem von § 104 (Sklavenhandel) des österreichischen Strafgesetzbuches abgedeckt. Nach dessen Abs. 1 ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren zu bestrafen, wer Sklavenhandel treibt. Nach dessen Abs. 2 ist ebenso zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder einer sklavereiähnlichen Lage begibt. Wenn man davon ausgeht, dass der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel sowie die Schuldknechtschaft und die Leibeigenschaft als Beispiele für sklavereiähnliche Praktiken genannt werden und die sklavereiähnliche Lage tatbildlich nach § 104 StGB ist, kann insoweit von einer vollständigen Umsetzung gesprochen werden. Dazu kann auch darauf hingewiesen werden, dass in der Kommentarliteratur etwa Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft ausdrücklich als sklavereiähnliche Lage angeführt werden (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Rn 3 zu § 104).

Ebenso wie die Sklaverei sind auch Leibeigenschaft sowie Zwangs- und Pflichtarbeit auf verfassungs­rechtlicher Ebene durch Art. 4 Europäische Menschenrechtskonvention verboten.

Hinsichtlich der besonderen Schutzbedürftigkeit von Fremden wird im vorliegenden Zusammenhang auf § 105 des Fremdengesetzes verwiesen („Ausbeutung eines Fremden“). Danach ist gerichtlich strafbar, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet.

–   Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten:

Die Zwangs- und Pflichtrekrutierung ist durch das Wehrgesetz ausgeschlossen. Zwar beginnt die Wehrpflicht bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres, doch dürfen in das Bundesheer nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorzeitiger Präsenz- oder Ausbildungsdienst kann ab Vollendung des 17. Lebensjahres nur auf Grund freiwilliger Meldung geleistet werden (§ 15 WG). Dieser Dienst umfasst gem. § 47 Abs. 2 WG auch den Einsatz dieser Soldaten zur militärischen Landesverteidigung, zur sicherheitspolizeilichen Assistenz und zur Katastrophenassistenz. Die Teilnahme von Soldaten unter 18 Jahren an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist gemäß § 47 Abs. 2 WG ausdrücklich verboten.

Zu lit. b:

Das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen ist in mehrfacher Hinsicht geregelt, sodass auch mehrfache Zuständigkeiten existieren. Es bestehen strafrechtliche Bestimmungen (StGB, Porno­graphiegesetz) bzw. landesrechtliche Bestimmungen der örtlichen Sicherheitspolizei der Länder.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der § 23 KJBG einen umfassenden Sittlichkeitsschutz anordnet, andererseits werden im § 2 KJBG-VO verschiedene Betriebe genannt, in denen die Beschäftigung Jugendlicher verboten ist, zB Sex-Shops, Stripteaselokale und andere.

Umfassenden Schutz bieten die strafrechtlichen Bestimmungen: So begeht das Delikt der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (Strafdrohung: Freiheits­strafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze). Zuführen bedeutet hier die Herbei­führung der persönlichen Annäherung der Partner (Schutzobjekt und Dritter) zur Ausübung der Unzucht, somit eine besondere Vermittlertätigkeit. Minderjährige sind in diesem Zusammenhang insofern beson­ders geschützt, als es bei ihnen dann keiner Bereicherungsabsicht auf Seiten des Täters bedarf, wenn dieser zum Opfer in einem im § 212 StGB genannten besonderen Vertrauens- bzw. Autoritätsverhältnis steht, dh. wenn es sich beispielsweise um sein eigenes Kind, Wahlkind oder Stiefkind handelt. In einem solchen Fall liegt bei Verleitung oder Zuführung zur Unzucht Kuppelei nach § 213 StGB vor. (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis drei Jahre; bei Bereicherungsabsicht sechs Monate bis fünf Jahre).

Wiederum vom Alter des Opfers unabhängig ist die Strafbarkeit wegen Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB: Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht (= Prostitution) zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Zuführen bedeutet hier jedes Tätigwerden, das darauf gerichtet ist, das Opfer durch gezielte Einflussnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem Umfang zu veranlassen, dass seine gesamte Lebensführung in die einer Prostituierten umgewandelt wird. Strafbarkeit ist auch gegeben, wenn sich das Schutzobjekt freiwillig zur Prostitutionsausübung bereit findet. Das Opfer muss der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt werden, dh. es muss beabsichtigen, sich durch wiederkehrende Unzuchtsakte eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei das Anstreben eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen genügt. Anders als § 214 ist hier jedoch nicht vorausgesetzt, dass der Täter einen Vermögensvorteil erzielen will.

Als weitere (allgemeine) Strafbestimmung kommt im vorliegenden Zusammenhang § 216 StGB („Zuhälterei“) in Betracht. Nach dessen Abs. 1 ist strafbar, wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis sechs Monate). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist wegen Zuhälterei zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt (Abs. 2). Wer Zuhälterei als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (Abs. 3), ebenso, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben (Abs. 4). Unter Einschüchterung versteht man im vorliegenden Zusammenhang Verhaltensweisen des Täters, die noch nicht den Charakter einer Nötigung haben, sondern hinsichtlich ihrer Intensität gegenüber einer solchen zurückbleiben, sich aber in deren Vorfeld bewegen, wie auch solche, die den Tatbeständen der Nötigung bzw. gefährlichen Drohung entsprechen.

Dem besonderen Schutzbedürfnis von Fremden vor sexueller Ausbeutung dient die Strafbestimmung gegen den Menschenhandel (§ 217 StGB). Danach ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine Person, selbst wenn sie bereits der Prostitution nachgeht, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt; handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Gleichfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine Person mit dem Vorsatz, dass sie in dem fremden Staat der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in den fremden Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen für sie fremden Staat befördert.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das gerichtliche Strafrecht wohl alle praktisch relevanten Fälle abdeckt, zumal lediglich das völlig unentgeltliche Vermitteln von Gelegenheiten für Personen, die bereits der Prostitution nachgehen, nicht erfasst ist und selbst diese Tätigkeit strafbar ist, wenn es sich beim Opfer um eine schutzbefohlene Person im Sinne des § 212 StGB handelt.

Darüber hinaus ist die Regelung der Ausübung der Prostitution von der Kompetenzverteilung her Landessache: Die einzelnen Jugend(schutz)-, (Sitten)polizei-, Polizeistraf- oder Prostitutionsgesetze der Bundesländer verbieten durchwegs die Ausübung der Prostitution durch Jugendliche und bedrohen diese mit Strafe. Daher ist die Ausübung der Prostitution durch Minderjährige in Österreich ausnahmslos verboten, ebenso wie Striptease oder Animierung durch Kinder und Jugendliche.

Auch der vom Übereinkommen angesprochene Bereich der Pornographie ist nach österreichischem Recht hinreichend abgedeckt. Auch hier ist vorweg auf die grundsätzlich generelle Strafbarkeit jeglichen Sexualkontakts mit Kindern unter 14 Jahren nach den §§ 206 oder 207 StGB hinzuweisen. Danach wäre grundsätzlich jeder nach § 206 oder § 207 StGB strafbar, der insoweit als Darsteller bei der Herstellung pornographischer Bilder usw. oder an pornographischen Darbietungen teilnimmt; sonstige Mitwirkende (Produzenten usw.) haften als Beitragstäter.

Ergänzend pönalisiert § 207a StGB (pornographische Darstellungen mit Unmündigen) ua. das Herstellen usw. einer bildlichen Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer Person unter 14 oder einer solchen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist.

Hinter der Spezialbestimmung des § 207a StGB, bei der es nicht auf Entgeltlichkeit ankommt, steht die allgemeine Bestimmung des § 1 des Pornographiegesetzes, der ua. das Herstellen „unzüchtiger“ Schriften, Bilder, Filme usw. mit Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; daneben unter Umständen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze). Zur Strafbarkeit verlangt § 1 Pornographiegesetz ein Handeln in „gewinnsüchtiger Absicht“, die dann vorliegt, wenn durch die Verwendung des Tatobjekts im wirtschaftlichen Sinn unmittelbar oder mittelbar, im Inland oder Ausland ein Vermögensvorteil entstehen soll, was auch bei Verwendung eines einschlägigen Werkes als Werbemittel der Fall ist (Foregger/
Fabrizy, MKK StGB
7, Anm. 4 zu § 1 Pornographiegesetz).

Soweit es sich um reale Unzuchtsakte handelt, sei es in Form eines gefilmten Geschehens, sei es in Form einer Darbietung, greifen auch die bereits erwähnten allgemeinen Bestimmungen des Sexualstrafrechtes: Wer eine ihm schutzbefohlene Person im Sinne des § 212 StGB zur (darstellerischen oder dar­bietenden) Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, kann Kuppelei nach § 213 StGB begehen; wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, begeht – wenn es sich um eine ihm gegenüber schutzbefohlene Person im Sinne des § 212 handelt – die qualifizierte Form der Kuppelei nach § 213 Abs. 2 StGB, sonst entgeltliche Förderung fremder Unzucht nach § 214 StGB.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die lit. b durch die österreichische Rechtsordnung erfüllt wird, wobei der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, dass die vorstehenden Ausführungen schon bei freiwilliger Mitwirkung des Schutzobjektes zum Tragen kommen; im Falle unfreiwilliger Mitwirkung käme darüber hinaus noch Tatbestände wie die Nötigung in Betracht.

Zu lit. c:

Da bei der Verhandlung des Übereinkommens keine Einigung über die Definition von Drogen erzielt werden konnte, wurde der Zusatz „wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind“, gewählt.

Vorweggenommen sei, dass „Gewinnung und Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind“ in Österreich nach den §§ 27 ff des Suchtmittelgesetzes (SMG) strafbar sind. Weiters wäre darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Bestimmung des § 12 StGB eine Tat nicht nur vom unmittelbaren Täter begangen wird, sondern auch von jedem, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. In diesem Sinn hängt es bei den im Übereinkommen angeführten Tatbestandsvarianten des Heranziehens, Vermittelns oder Anbietens (eines Kindes) für die genannten verpönten Zwecke von der Konstellation des Einzelfalles ab, ob unmittelbare Täterschaft, Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft vorliegt. Auch der Bereich der lit. c kann sohin als ausreichend abgedeckt angesehen werden.

Zu lit. d:

Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Dabei handelt es sich um eine Bestimmung über gefährliche Arbeiten, die dem klassischen Arbeit­nehmerschutz zuzurechnen ist.

Diese Formulierung ist dem Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter zur Zulassung zu Beschäftigung nachgebildet, das am 19. September 2000 von Österreich ratifiziert worden ist. Jedoch stellt das Übereinkommen Nr. 138 auf die voraussichtliche „Gefährdung“ ab, wo hingegen das gegenständliche Übereinkommen eine voraussichtliche „Schädigung“ verlangt und somit den Schutz um eine Spur enger fasst.

Näheres siehe Art. unter 4.

Zu Art. 4 Abs. 1:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens sind die im Art. 3 lit. d genannten Arbeiten entweder durch die Gesetzgebung, oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher zu bestimmen, wobei die einschlägigen interna­tionalen Normen zu berücksichtigen sind.

Besonders zu berücksichtigen sind Abs. 3 und 4 der Empfehlung. Weitere internationale Normen in diesem Bereich sind folgende von Österreich ratifizierte Instrumente: Das bereits oben erwähnte IAO-Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter zur Zulassung zur Beschäftigung (Art. 3), die VN-Kinderrechtskonvention (Art. 32), die Europäische Sozialcharta (Art. 7). Seitens der EU gibt es weiters die Jugendschutz-Richtlinie 94/33/EG, die durch die österreichische Rechtslage erfüllt wird.

Die Empfehlung entfaltet keine verbindliche Wirkung gegenüber den Ratifikanten, jedoch sind die in Abschnitt II Abs. 3 lit. a bis e der Empfehlung genannten Arbeiten für die Auslegung des Überein­kommens relevant. Abs. 3 der Empfehlung enthält die Liste der Typen von gefährlichen Arbeiten.

Abs. 4 der Empfehlung sieht eine Flexibilisierung der Altersgrenze für gefährliche Arbeiten im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens, entsprechend der Formulierung des Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens Nr. 138 vor, die gemäß dem nationalen Recht bzw. durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen ist.

Die in den Abs. 3 und 4 der Empfehlung aufgezählten Tatbestände sind zum Großteil ausdrücklich in der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere im KJBG und in der KJBG-VO genannt. Das HGHAG enthält zwar keinen ausdrücklichen Katalog von verbotenen Tatbeständen, es ist aber allgemein anerkannt, dass durch die §§ 7 und 8 HGHAG und durch die allgemeine Fürsorgepflicht dieselben Tatbestände erfasst sind wie durch das KJBG.

Zu Abs. 3 der Empfehlung:

Zu lit. a:

„Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Missbrauch aussetzt“

wird durch § 23 KJBG und § 109a LAG berücksichtigt:

Gemäß § 23 Abs. 1 KJBG hat der Dienstgeber vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit, Gesundheit und für die Sittlichkeit des Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere Körperkraft, Alter sowie der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Weiters hat der Dienstgeber nach Abs. 1a alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

Der Dienstgeber hat gemäß § 25 Abs. 1 KJBG die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Diese Untersuchungen dienen zur Früherkennung von Krankheiten und sind jährlich durchzuführen.

Gemäß § 7 HGHAG ist bei der Verwendung Jugendlicher im Haushalt auf deren Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Zur Überwachung des Gesundheitszustandes ist der Jugendliche halbjährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Nach § 8 HGHAG hat der Dienstgeber bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, dass weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Auch im LAG ist ein ausreichender Schutz für Jugendliche vorgesehen. Vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen sind gemäß § 77 Abs. 4 LAG die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Ergibt diese Beurteilung eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber gemäß § 109 Abs. 4 und 5 LAG dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet und ist zugleich verpflichtet, die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Maßregelungsverbot:

Das Berufsausbildungsgesetz (BAG), das das Lehrverhältnis regelt, normiert einerseits durch Verbote des Ausbildens von Lehrlingen (§ 4 BAG) strenge Maßstäbe für die Lehrberechtigten, zum anderen enthält es aber auch Schutzbestimmungen für Lehrlinge. So darf der Lehrberechtigte den Lehrling weder miss­handeln, noch körperlich züchtigen und hat ihn vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige zu schützen. § 22 KJBG (der auch für Lehrlinge gilt) und § 109b LAG verbieten körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen. § 7 HGHAG schützt ebenfalls vor Züchtigung durch den Dienstgeber.

Gemäß § 2 KJBG-VO ist die Beschäftigung Jugendlicher (Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schlupflicht nicht mehr unterliegen – bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres) in bestimmten Betrieben (Sexshops, Sexkinos, Stripteaselokalen, Wettbüros, Glückspiel­hallen uä.) verboten.

§ 21a KJBG und § 109a Abs. 6 LAG sehen darüber hinaus ein Verbot der Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung für alle Jugendlichen vor.

Zu lit. b bis d:

Weiters ist die Beschäftigung von Jugendlichen gemäß § 3 KJBG-VO mit Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, gemäß § 4 mit Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen, gemäß § 5 mit Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen, gemäß § 6 mit Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln sowie gemäß § 7 mit sonstigen gefährlichen sowie belastenden Arbeiten und Arbeitsvorgängen verboten;

Zu lit. b:

„Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen“

wird durch § 7 KJBG-VO berücksichtigt. Arbeiten in engen Räumen sind durch das ASchG für alle Arbeitnehmer verboten.

Zu lit. c:

„Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen oder Arbeit, die mit der manuellen Handhabung oder dem manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist“

wird durch die §§ 5 und 6 KJBG-VO berücksichtigt.

Zu lit. d:

„Arbeit in einer ungesunden Umgebung, die Kinder beispielsweise gefährlichen Stoffen, Agenzien oder Verfahren oder gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärmpegeln oder Vibrationen aussetzen kann“

wird durch die §§ 3 bis 5 KJBG-VO berücksichtigt.

Zu lit. e:

„Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise Arbeit während langer Zeit oder während der Nacht oder Arbeit, bei der das Kind ungerechtfertigter Weise gezwungen ist, in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben“

wird durch die §§ 11 und 17 KJBG, bzw. 109 LAG berücksichtigt.

§ 11 KJBG und § 109 Abs. 2 LAG legen für Jugendliche die tägliche Arbeitszeit mit acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden fest. Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung, zB im Fall von Notstandsarbeiten, ist nur in sehr eingeschränkten Umfang zulässig. Überstundenarbeit ist nur ausnahmsweise (zB im Fall von Notstandarbeiten oder für Vor- und Abschluss­arbeiten) und grundsätzlich nur für Jugendliche ab 16 Jahren zulässig, wobei die Mehrarbeitsleistung mit drei Stunden pro Wochen begrenzt ist und die Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf. § 17 KJBG und § 109 Abs. 7 LAG sehen ein Nachtarbeitsverbot für Jugendliche vor.

Zu Abs. 4 der Empfehlung:

Arbeiten, die unter Art. 3 lit. d des Übereinkommens fallen, können ab dem Alter von 16 Jahren erlaubt werden, wenn die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit der Kinder geschützt sind und sie eine angemessenen sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung im entsprechenden Wirtschafts­zweig erhalten:

Diese Bestimmung wurde wortgleich parallel zu Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung formuliert, um zu vermeiden, das über das Übereinkommen Nr. 138 hinausgegangen wird.

Die obgenannte KJBG-VO enthält eine Reihe von Betrieben und Arbeiten, die für Jugendliche gänzlich verboten sind, daneben werden aber auch viele Arbeiten aufgezählt, die ab dem vollendeten 17. Lebens­jahr für alle Jugendlichen, bzw. für Jugendliche in der Ausbildung nach 18 Monaten Ausbildung bzw. bereits nach zwölf Monaten mit einer entsprechenden Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes, zulässig sind. Für die Ausbildung sind die Regelungen des Berufsausbildungs­gesetzes und die erlassenen Ausbildungsvorschriften maßgebend. Alle Ausnahmen sind nur unter Aufsicht zulässig und nur dann, wenn diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den vorgenannten Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Diese Regelungen ermöglichen somit unter Bedachtnahme auf alle Erfordernisse des Schutzes der Jugendlichen eine umfassende berufliche Ausbildung.

Jugendliche sind gemäß § 24 Abs. 1 KJBG vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienst­gebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheits­schädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen sind Jugendliche nach § 24 Abs. 2 unter Verantwortung des Dienstgebers über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Weiters sind die Unterweisungen über die im Betrieb bestehenden Gefahren gemäß § 24 Abs. 3 in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, zu wiederholen.

Für die Land- und Forstwirtschaft gilt folgendes: Die Ausführungsgesetze der Länder sehen entweder selbst ausdrücklich vor, welche Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen gelten, oder verweisen auf eine von der jeweiligen Landesregierung zu erlassende Verordnung. Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 LAG ist der Dienstgeber auch verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sind dabei zu berücksichtigen. Jugendliche sind auch gemäß § 84 Abs. 3 LAG bei Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten und gemäß § 84b Abs. 2 regelmäßig zu unterweisen.

In Österreich ist Akkordarbeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten:

§ 21 KJBG normiert ein Verbot der Akkord- oder akkordähnlichen Arbeiten für jene Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 109a Abs. 3 LAG normiert ebenfalls das Akkord-Arbeitsverbot für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Gemäß § 109a Abs. 3 zweiter Satz LAG dürfen Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Zwecken der Ausbildung fallweise im Akkord arbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Verbot für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 10 LFBAG im Anschluss an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlusslehre), keine Geltung hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung den Abs. 3 und 4 der Empfehlung Nr. 190 entspricht und somit Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens umfassend erfüllt wird.

Zu Art. 4 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens:

Damit wird festgelegt, dass die zuständigen Stellen einerseits ermitteln sollen, wo solche Arbeiten vorkommen, andererseits werden auch regelmäßige Überprüfungen bzw. Revidierungen des „Ver­zeichnisses von Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 lit. d“ angeordnet, jeweils nach Beratung mit den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dazu wäre anzumerken, dass das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999 im § 3 Abs. 4 und 5 vorsieht, dass die Arbeitsinspektion auf die Weiter­entwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die nötigen Veranlassungen zu treffen hat. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben hat die Arbeitsinspektion mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten und hiefür auch zweimal jährlich Aussprachen durchzuführen.

Somit wird dem gesamten Art. 4 durch die österreichische Rechtslage entsprochen.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel Verpflichtet zur Einrichtung bzw. Bezeichnung geeigneter Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.

Die Umsetzung des Übereinkommens in Österreich ist einerseits durch die oben genannten strafrecht­lichen Bestimmungen gewährleistet, die alle von Amts wegen zu verfolgende Delikte sind.

Andererseits erfolgt die Kontrolle des Arbeitnehmerschutzrechts, also auch des KJBG, durch die Arbeitsinspektionen auf Grund des Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass Gesund­heitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen betreffen.

Im Übrigen siehe die Darlegungen zu Art. 7.

Zu Art. 6:

Danach sollen die Mitgliedstaaten in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimms­ten Folgen der Kinderarbeit planen und durchführen.

Da in Österreich die im Übereinkommen definierten schlimmsten Formen der Kinderarbeit gesetzlich effektiv verboten sind, hat diese Bestimmung keine Relevanz.

Wenn Probleme diesbezüglich erkannt werden, werden seitens Österreich entsprechende Maßnahmen getroffen. Dies zeigt der im Herbst 1998 vom Ministerrat beschlossene Aktionsplan gegen Kindesmiss­brauch und Kinderpornographie im Internet, der eine enge Zusammenarbeit von Industrie und staatlichen Stellen mitumfasst. Die Ziele des Aktionsplans sind insofern weiter gesteckt als jene des Überein­kommens, da es über die Kriminalisierung der Herstellung von Kinderpornographie hinaus um die Kriminalisierung des Besitzes und Vertriebs von Kinderpornographie geht.

Zu Art. 7 Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird festgelegt, dass die erforderlichen Maßnahmen für die wirksame Durchführung und Durchsetzung des Übereinkommens zu treffen sind und als Beispiele dafür die Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen genannt.

Die Verpflichtung zur „Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen“, abgesehen davon, dass diese Bestimmung selbst die Alternative von „gegebenenfalls anderen Zwangsmaßnahmen“ offen lässt, ist nicht auf den Einsatz des gerichtlichen Strafrechts beschränkt. Dies belegt auch ein Blick auf die verbindliche englische Sprachfassung (vgl. Art. 16 des Übereinkommens), wo lediglich von der „provision and application of penal sanctions“ und nicht von „criminal sanctions“ die Rede ist.

Dessen ungeachtet wäre darauf hinzuweisen, dass nach der österreichischen Rechtslage ohnehin für die meisten der geächteten Formen der Kinderarbeit gerichtliche Strafbestimmungen zur Verfügung stehen. (Siehe die detaillierten Ausführungen zu Art. 3 lit. a bis c des Übereinkommens in den §§ 12, 104, 206, 207, 207a, 212 bis 217 StGB, § 1 Pornographiegesetz und §§ 27 ff. Suchtmittelgesetz.)

Hinsichtlich Art. 3 lit. d des Übereinkommens überträgt § 9 Abs. 1 KJBG die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenwirken mit den Arbeitsinspektoraten (Arbeitsinspektoren für Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz), den Gemeinde­behörden und den Schulleitungen.

Eine Anzeigepflicht betreffend Wahrnehmungen über die Verletzung von Vorschriften über die Kinder­arbeit obliegt gemäß § 9 Abs. 2 KJBG Lehrern an Schulen, Ärzten und Organen der privaten Jugend­fürsorge sowie allen Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten der Jugendfürsorge fallen.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Maßnahmen wird festgestellt, dass

§ 30 KJBG für den Fall des Zuwiderhandelns gegen dieses Gesetz Geld- und Arreststrafen vorsieht, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafen unterliegt;

§ 23 HGHAG für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die §§ 7 Abs. 1 und 8 dieses Gesetzes ebenfalls Geld- und Arreststrafen vorsieht und

§ 237 LAG die Ausführungsgesetzgebung der Länder verpflichtet, festzulegen, dass die entsprechenden Verwaltungsübertretungen strafbar sind.

Zu Abs. 2:

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit sind wirksame Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen um die in lit. a bis e genannten Ziele zu erreichen.

Hinsichtlich der Schulbildung ist auf das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/1998 zu verweisen, das eine neunjährige Schulpflicht festlegt. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 5a KJBG und § 110 LAG sorgen dafür, dass die Beschäftigung Schulpflichtiger die Schulausbildung nicht beeinträchtigen darf.

Lit. a dient dazu, „den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern“.

Dieser Umstand ist durch die oben dargelegte österreichische Rechtslage bereits erreicht.

Lit. b und lit. d fordern Maßnahmen zum Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und zu ihrer Rehabilitation sowie zum Ermitteln und Erreichen besonders gefährdeter Kinder.

Zu erwähnen ist hier § 4 Verbrechensopfergesetz, wonach Opfer von sexuellen Übergriffen Anspruch auf therapeutische Behandlung haben, die auf Grund der Sozialrechtssysteme vom Staat bezahlt wird.

Kinder können sich bei den Kinder- und Jugendanwaltschaften des Bundes (Gratis Service-Telefonnummer) und der Länder melden. Ein besonderer Schwerpunkt der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder liegt auf Maßnahmen gegen psychische, physische und sexuelle Gewalt am Kind. Die Kinder- und Jugendanwälte werden weiters bei einschlägigen Gesetzesvorhaben einbezogen und wirken auch im Bereich der Planung und Forschung im Interesse des Kindeswohles mit.

Gemäß § 84 StPO sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde zu erstatten, wenn ihnen der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Zuständigkeitsbereich betrifft. Amtliche Tätigkeiten, die auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruhen, entbinden die Sachbearbeiter und ihre Vorgesetzten von der Anzeigepflicht.

Die Basis für die Beschränkung der Anzeigepflicht liegt darin, dass im Rahmen des Strafverfahrens nur begrenzte Hilfsmöglichkeiten der Behörden für die Opfer bestehen und dass insbesondere Minderjährige, die Opfer von Gewalt oder sexuellem Missbrauch geworden sind, in dieser Situation in erster Linie fachkundiger und auf den konkreten Fall abgestimmter Hilfe bedürfen, die weit über das strafrechtliche Instrumentarium hinausreicht. Durch die beschränkte Anzeigepflicht soll die Gefahr einer sekundären Viktimisierung durch ein möglicherweise übereilt eingeleitetes Strafverfahren reduziert werden.

Lit. c peilt die unentgeltliche Grundbildung und, wenn möglich, auch Berufsbildung, an.

Die unentgeltliche Grundbildung ist in Österreich durch § 5 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 512/1993, der die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen und sonstigen öffentlichen Schulen vorsieht, verwirklicht.

Lit. e fordert die Berücksichtigung der besonderen Lage der Mädchen.

Hinsichtlich des Menschenhandels sieht § 10 Abs. 4 Fremdengesetz die Möglichkeit vor, Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind, zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen von Amts wegen zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird für die erforderliche Dauer der Durchsetzung der zivil­rechtlichen Ansprüche oder für die Dauer des Strafverfahrens erteilt und kann verlängert werden. Zur Wahrung dieser Möglichkeit wurde für diese Frauen im Jahr 1998 als Opferschutzeinrichtung in Wien die „Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels“ eingerichtet. Diese Opferschutzeinrichtung betreut diese Frauen und begleitet sie bei Behördenwegen.

Hinsichtlich der gefährlichen Arbeiten nach Art. 3 lit. d wird festgestellt, dass das KJBG, das HGHAG und die entsprechenden Bestimmungen für Kinder und Jugendliche im LAG völlig geschlechtsneutral formuliert wurden.

Gemäß § 8 HGHAG hat der Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Hausgehilfen und Hausangestellten auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Allerdings enthält der § 3 Abs. 3 der Verordnung über Beschäftigungsverbote- und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, die in Ausführung zu § 23 Abs. 2 KJBG ergangen ist, einige Verbote, die nur für weibliche Jugendliche gelten.

Darüber hinaus gelten aber auch für Mädchen unter 18 Jahren das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, sowie für Mädchen unter 18 Jahren, die dem Landarbeits­gesetz unterliegen, die §§ 96a bis 108 LAG in vollem Umfang. Dies bedeutet ein generelles Beschäfti­gungsverbot acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, sowie Beschäftigungsverbote für bestimmte potentiell gefährliche Tätigkeiten, bzw. in allen Fällen, in denen Leben und Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährdet sind.

Weiters gilt gemäß § 103 ASchG auch weiterhin die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, einschließlich solcher unter 18 Jahren. Fast alle der darin genannten Tätigkeiten sind aber ohnehin schon durch das KJBG, bzw. die obgenannte Ausführungsverordnung verboten.

Zu Abs. 3:

Jeder Mitgliedstaat hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.

Dazu ist festzuhalten, dass auf Grund der Vielfalt der Regelungen auch verschiedene Behörden zuständig sind. Im Bereich der gerichtlich strafbaren Handlungen ist gemäß § 324 StGB, § 117 Fremdengesetz, § 50 Abs. 2 Z 4 SMG und § 19 Pornographiegesetz der Justizminister zur Vollziehung der Gesetze berufen. Diese erfolgt im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden, der Sicherheitsbehörden, der Staats­anwaltschaft und der Gerichte. Im arbeitsrechtlichen Bereich ist gemäß § 34 KJBG und § 27 Abs. 2 HGHAG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Vollziehung dieser Gesetze berufen, die im Wege der Arbeitsinspektionen bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgt. Die Vollziehung der Land­arbeitsordnungen obliegt den Ländern und erfolgt im Wege der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen.

Zu Art. 8:

Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Schritte unternehmen, um sich durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu helfen.

Hier ist nicht nur Rechtshilfe im engeren Sinn gemeint, sondern ganz allgemein internationale Zusam­menarbeit.

Laut Stellungnahme des Rechtsberaters des Internationalen Arbeitsamtes während der Arbeiten des Kinderarbeitsausschusses der 87. Tagung der IAK, die im Ausschussprotokoll unter Abs. 240 festgehalten ist, hat Art. 8 folgende Bedeutung: Für Ratifikanten entsteht keine Verpflichtung hinsichtlich eines bestimmten Niveaus oder einer besonderen Form der Zusammenarbeit oder Hilfe. Es besteht lediglich die Verpflichtung, geeignete Schritte zu einer verstärkten internationalen Partnerschaft zu setzen, und es liegt bei den einzelnen Staaten selbst, zu entscheiden, welche die geeigneten Schritte sind (zB International Programme for Elimination of Child labour-IPEC, das ist das weltweite Programm der IAO zur Beseitigung der Kinderarbeit bzw. Formen irgendeiner Zusammenarbeit).

Österreich hat sich im Jahre 1998 mit einem Beitrag von 237.941 US Dollar am IPEC-Programm beteiligt.

Angesichts der Interpretation des Art. 8 seitens des IAA kann daraus keine unmittelbare Ver­pflichtung zu finanziellen Hilfsleistungen abgeleitet werden, sondern regt dieser Artikel zur inter­nationalen Zusammenarbeit an, der sich Österreich bereits 1998 im Rahmen des IPEC-Programms ange­schlossen hat. Art. 8 steht daher der Ratifikation des Übereinkommens nicht im Wege.

Zu den Art. 10 bis 16:

Diese Artikel enthalten lediglich die allen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gemeinsamen Schlussbestimmungen.

Die Empfehlung:

Zu Abschnitt I Aktionsprogramme:

(Abs. 2):

Durch Art. 6 des Übereinkommens werden die Vertragsstaaten zwar zur Planung und Durchführung von Aktionsprogrammen verpflichtet, überlässt ihnen aber den Gestaltungsspielraum zur Gänze. Abs. 2 der Empfehlung enthält konkrete Vorschläge zur Gestaltung und den Zielsetzungen der Aktions­programme.

Über das Übereinkommen hinausgehend wird vorgeschlagen, dass Planung und Durchführung der Aktionsprogramme unter Berücksichtigung der Meinung der betroffenen Kinder und Familien und sonstigen Gruppen, die sich für die Abschaffung der Kinderarbeit einsetzen, zu geschehen habe.

Die empfohlenen Zielsetzungen überschneiden sich mit den nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen, gehen allerdings darüber hinaus. Die Programme sollten zum Ziel haben, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern, den Einsatz der Kinder zu ver­hindern bzw. sie aus diesen Arbeitsformen herauszuholen und Maßnahmen für ihrer Rehabilitation und soziale Eingliederung zu treffen. Weitere Ziele sind: öffentliche Sensibilisierung, Fokus auf jüngere Kinder, auf Mädchen, auf Arbeit im Verborgenen, auf Gemeinschaften, in denen Kinder einem be­sonderen Risiko ausgesetzt sind.

Es wird hiezu auf die Ausführungen zu Art. 6 und 7 des Übereinkommens verwiesen.

Zu Abschnitt II Gefährliche Arbeit:

(Abs. 3 und 4):

Es wird auf die Ausführungen zu Art. 4 des Übereinkommens verwiesen.

Zu Abschnitt III Durchführung:

Zu den Abs. 5 bis 7:

Es sollen detaillierte Informationen und statistische Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit zu­sammengestellt und aktualisiert werden. Diesbezüglich wird auf den Arbeitsinspektionsbericht verwiesen, der gemäß § 19 ArbIG jährlich an das Parlament zu übermitteln ist:

Die Arbeitsinspektorate haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister in zusammen­fassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen. Die jährlichen Berichte der Arbeitsinspektion enthalten Tabellen über Beanstandungen betreffend Kinderarbeit sowie Beanstan­dungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen (näher aufgeschlüsselt nach Bundesländern). Weiters enthalten sind Tabellen über die durch Inspektionen erfassten Jugendlichen (männlich und weiblich).

Zu den Abs. 8 bis 11:

Diese Absätze enthalten Anregungen zur Überwachung des Verbotes, zur Zusammenarbeit der für die Durchführung des Verbots zuständigen Stellen und zur Verantwortlichkeit dieser Stellen.

Zu den Abs. 12 bis 14:

Empfohlen wird, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit – mit Ausnahme der gefährlichen Arbeiten – zu strafbaren Handlungen zu erklären. Verstöße gegen das Verbot von gefährlicher Arbeit sollten eben­falls strafbar sein. Zur Durchsetzung des Verbotes sollten auch andere straf-, zivil- oder verwaltungs­rechtliche Maßnahmen vorgesehen werden (zB Entzug der Betriebserlaubnis).

Zu Abs. 13

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gerichtlich strafbare Handlungen wie zB Körperverletzungen sind nach den jeweiligen Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts zu verfolgen.

Zu Abs. 14:

§ 31 KJBG legt fest, dass Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugend­lichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen kann.

Ebenso sieht § 22 HGHAG ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche vor, wenn ein Arbeitgeber gegen dieses Gesetz verstößt.

Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

Ein Entzug der Betriebserlaubnis bei besonders schweren Verstößen gegen das Kinderarbeitsverbot ist im Gewerberecht nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn
der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zu diesen zu beachtenden Rechtsvorschriften zählt auch das Arbeitnehmerschutzrecht.

Zu Abs. 15:

Abs. 15 enthält einen Katalog verschiedenster Maßnahmen. Der Bogen spannt sich von der Öffent­lichkeitsarbeit und Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Sozialpartner, betroffene staatliche Bedienstete und Lehrer, über die strafrechtliche Verfolgung von im Ausland begangenen Verstößen, und der Einrichtung von Beschwerdeverfahren und von Schutzvorkehrungen für Personen, die Verstöße gegen das Übereinkommen enthüllen bis zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur und der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsbildung für die Eltern der betroffenen Kinder und die Sensi­bilisierung der Eltern für das Problem von Kindern, die vom Übereinkommen erfasste Arbeiten verrichten müssen.

Zu lit. c:

Geeignete Ausbildung, insbesondere für die Inspektoren:

Gemäß § 17 Abs. 3 ArbIG ist zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein/e Arbeitsinspektor/in für Kinder­arbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.

Zu lit. d:

Verfolgung des Verstoßes gegen das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Ausland:

Die Schaffung extraterritorialer Gerichtsbarkeit über eigene Staatsangehörige wird empfohlen. Diese ist in Österreich grundsätzlich schon derzeit gegeben. Nach § 65 Abs. 1 Z 1 StGB gelten auch für im Ausland begangene Taten die österreichischen Strafgesetze, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war (oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt). Die einzige Voraussetzung ist, dass die Taten auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht sind. Bei einem Gutteil der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen bedarf es nicht einmal dieser Voraussetzung. Dies gilt etwa für § 104 StGB sowie für die schwereren Delikte nach dem Suchtmittelgesetz (Strafbarkeit in Österreich unabhängig davon, ob der Täter Österreicher ist oder nicht und auch unabhängig von der Strafbarkeit im Tatortstaat, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann) und für die §§ 206, 207 und 207a StGB (wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat). Dazu kommt, dass schon der (inländische) Tatortbegriff ein sehr weitgehender ist, sodass ein Inlandstatort auch in Fällen vorliegt, in denen im Inland lediglich eine Beitrags- oder Bestimmungshandlung gesetzt wird, während die Haupttat im Ausland verübt wird.

 

Zu lit. h:

Bekanntmachung von Rechtsvorschriften.

Es wird darauf hingewiesen, dass das KJBG gemäß § 27 Abs. 1 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen ist,

gemäß § 2 Abs. 2 eine Ausfertigung des HGHAG dem Dienstnehmer bei Begründung des Dienstverhält­nisses auszuhändigen ist und

gemäß § 11 KJBG-VO ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter, für den Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen ist.

Zu Abs. 16:

Dieser empfiehlt über das Übereinkommen hinausgehend, dass eine verstärkte internationale Zusammen­arbeit bzw. gegenseitige Hilfestellung der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen umfassen sollte: Die Mobilisierung von Mitteln für nationale und internationale Programme, gegenseitige Rechtshilfe und technische Unterstützung, einschließlich des Informationsaustausches.