603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 5. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (590 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Ver­tretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungs­änderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunder­werbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuerge­setz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieab­gabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001)


Seit 1. Jänner 1999 ist der Euro die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er ist mit diesem Tag zum fixen Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling) an die Stelle des Schilling und zum jeweiligen fixen Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der anderen an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 ist der Euro aber nur als „Buchgeld“ existent, er kann nur im unbaren Zahlungsverkehr verwendet werden. Die jeweiligen nationalen Währungen und damit auch der Schilling finden in dieser Übergangszeit weiter Verwendung. Die eigentliche Währungsumstellung beginnt erst mit 1. Jänner 2002.

Wird am Ende der Übergangszeit in „Rechtsinstrumenten“ auf die jeweilige nationale Währungseinheit (in Österreich also auf den Schilling oder auf Groschen) Bezug genommen, so ist dies gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 978/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als Bezugnahme auf die entsprechende Euro-Einheit nach dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Dabei gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro festgelegten Rundungsregeln.

Zu solchen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem auch Gesetze und Verordnungen der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Währungsbeträge werden damit mit 1. Jänner 2002 jedenfalls auf den Euro umgestellt. In vielen Fällen handelt es sich bei diesen Währungsbeträgen um Schwellenwerte und Signalbeträge, etwa bei den Wertgrenzen im Umsatzsteuerrecht und der Bundesabgabenordnung. Die erwähnte „automatische“ Umstellung auf Grund der so genannten „großen“ Euro-Einführungsverordnung würde in diesen Bereichen dazu führen, dass bislang klare und transparente Wertbeträge auf Grund des vorgegebenen Umrechnungskurses zu „gebrochenen“, „unrunden“ Eurobeträgen mutieren. Ein solches Ergebnis sollte schon im Sinne der Transparenz der Rechtsordnung möglichst vermieden werden.

Darüber hinaus bereitet die in Art. 14 der „großen“ Euro-Einführungsverordnung vorgesehene „automa­tische“ Umstellung auch insoweit Probleme, als dem Rechtsanwender vielfach nicht ohne weiteres klar sein wird, dass der Schillingbetrag in einer Rechtsvorschrift als Bezugnahme auf den Euro zu verstehen ist. Aus diesen Erwägungen heraus empfiehlt es sich, die in generellen Rechtsnormen, also in Gesetzen und in Verordnungen, enthaltenen Schilling- und Groschenbeträge durch einen gesonderten Rechtsakt auf den Euro umzustellen. Hinsichtlich der Abgabengesetze soll dies durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz erfolgen; Verordnungen zum Abgabenrecht werden durch eine gesonderte „Euro-Steuerumstellungs­verordnung“ abgeändert werden. Art. 14 der 2. Euro-Einführungsverordnung steht diesen Überlegungen nicht entgegen, zumal er die an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die jeweiligen Wertgrenzen und -beträge autonom anzupassen.


Bei den Betragsumstellungen auf Euro wurde insbesondere darauf geachtet, dass sie für keinen Abgabe­pflichtigen zu einer steuerlichen Mehrbelastung gegenüber einer Abgabenberechnung in Schilling führen. Die dadurch erforderlichen, zumeist geringfügigen Glättungen führen zu Mindereinnahmen von insgesamt 250 bis 300 Millionen Schilling.

Auf Abgabenbescheide, die nach dem 31. Dezember 2001 ergehen und die Zeiträume bzw. Stichtage bis Ende 2001 betreffen werden, finden die Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anwendung. Solche Bescheide werden im Hinblick auf § 4 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000, lediglich im Spruch Eurobeträge beinhalten. Die Begründungen (zB Berechnung der Einkommen­steuerschuld, Berechnung des Einheitswertes) werden vorwiegend auf Schilling lauten. Abgaben­bescheide, die sich auf Zeiträume bzw. Stichtage ab 1. Jänner 2002 beziehen und daher die Rechtslage in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes berücksichtigen werden, werden ausschließlich Euro­beträge beinhalten.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Jakob Auer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Hermann Böhacker sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 205 BAO):

Die Erhöhung des Mindestbetrages im § 205 Abs. 2 BAO erfolgt zur Vermeidung der Festsetzung von Anspruchszinsen in Bagatellfällen und dient der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 2 (FinStrG):

In der Regierungsvorlage bezieht sich das Inkrafttreten versehentlich auf Art. XIX und nicht auf den angesprochenen Art. XVIIII (Beseitigung eines redaktionellen Fehlers).“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (590 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2001 05 16

                                    Hans Müller                                                                    Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 590 der Beilagen

1. Im Art. XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Im § 205 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „20 Euro“ der Wert „50 Euro“.“

2. Im Art. XVIII (Änderung des Finanzstrafgesetzes) lautet die Z 2:

         „2. Der Art. XVIII tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Jedoch gelten die Änderungen des § 53 nicht für bereits bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft anhängige Strafverfahren; ebenso gelten die Änderungen des § 58 nicht für bereits bei einem Spruchsenat oder einem Berufungssenat anhängige Strafverfahren.“