621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 26. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956, das Kunstförde­rungsbeitragsgesetz 1981, das Überweisungsgesetz, das Finalitätsgesetz und das Rund­funkgebührengesetz geändert werden (2. Euro-Finanzbegleitgesetz), mit dem das Bundes­betreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europa-Wählerevidenz­gesetz, die Europawahlordnung, das Fremdengesetz 1997, das Grenzkontrollgesetz, das Meldegesetz 1991, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Passgesetz 1992, das Perso­nenstandsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 1974, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsgrenzgesetz, das Vereinsgesetz 1951, das Versammlungsgesetz 1953, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volkszählungsgesetz 1980, das Waffengesetz 1996, das Wählerevidenzgesetz, das Wappengesetz und das Zivil­dienstgesetz 1986 sowie das Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen geändert und das Bundesgesetz betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben aufgehoben werden (Euro-Anpassungsgesetz-BMI), mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Atomhaftungsgesetz 1999, die Ausbeutungsverordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Bau­trägervertragsgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Nieder­lassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Disziplinarstatut für Rechtsan­wälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Eisenbahnbuchanlegungsgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Gerichtskommis­särsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das GmbH-Gesetz, das Grundbuchs­gesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Handelsgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Kartellgesetz 1988, das Kleingartengesetz, die Konkursordnung, das Konsumenten­schutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Liegenschafts­teilungsgesetz, das Maklergesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Notari­atstarifgesetz, das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, das Privatstiftungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Produktsicher­heitsgesetz 1994, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechts­pflegergesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Richtwertgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Teilzeitnutzungsgesetz, das Tiroler Grundbuchsanlegungs­reichsgesetz, das Übernahmegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unterneh­mensreorganisationsgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, das Ver­kehrsopferschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugs- und Wege­gebührengesetz, das Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Wohnungs­eigentumsgesetz 1975, das Wuchergesetz 1949 und die Zivilprozessordnung an die Ein­führung des Euro angepasst und das Schillingeröffnungsbilanzengesetz aufgehoben werden (2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG), mit dem das AIDS-Gesetz 1993, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Bazillenausscheidergesetz, das Bäderhygienegesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Bundesgesetz betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertrag­barer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, das Epidemiegesetz 1950, das Geschlechtskrankheitengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das Suchtmittel­gesetz, das Tabakgesetz, das Tuberkulosegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflicht­gesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierseuchengesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukose­gesetz, das IBR/IPV-Gesetz, das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Dasselbeulen­krankheit der Rinder, das EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997, das Bienenseuchen­gesetz, die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, das Fleischuntersuchungsgesetz, das Tier­gesundheitsgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Mineralrohstoff­gesetz, das Aufwandersatzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungs­gesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Arbeiter­kammergesetz 1992, das Privat-Kraftwagenführergesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das BäckereiarbeiterInnen­gesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kautionsschutzgesetz, das Angestelltengesetz, das Schauspieler­gesetz, und das Journalistengesetz geändert werden (1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Bundesministerium für Finanzen

(2. Euro-Finanzbegleitgesetz)

Art.     Gegenstand

     1.    Änderung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes 1956

     2.    Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

     3.    Änderung des Überweisungsgesetzes

     4.    Änderung des Finalitätsgesetzes

     5.    Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

2. Abschnitt

Bundesministerium für Inneres

(Euro-Anpassungsgesetz BMI)

     6.    Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

     7.    Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluft­fahrzeugen

     8.    Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

     9.    Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

   10.    Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

   11.    Änderung der Europawahlordnung 1997

   12.    Änderung des Fremdengesetzes 1997

   13.    Änderung des Grenzkontrollgesetzes

   14.    Änderung des Meldegesetzes 1991

   15.    Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

   16.    Änderung des Passgesetzes 1992

   17.    Änderung des Personenstandsgesetzes

   18.    Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

   19.    Änderung des Pyrotechnikgesetzes 1974

Art.     Gegenstand

   20.    Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes

   21.    Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

   22.    Änderung des Staatsgrenzgesetzes

   23.    Änderung des Vereinsgesetzes 1951

   24.    Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

   25.    Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

   26.    Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

   27.    Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

   28.    Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980

   29.    Änderung des Waffengesetzes 1996

   30.    Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

   31.    Änderung des Wappengesetzes

   32.    Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

   33.    Änderung des Bundesgesetzes gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehren­zeichen

   34.    Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben, BGBl. Nr. 83/1952

3. Abschnitt

Bundesministerium für Justiz

(2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG)

   35.    Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

   36.    Änderung des Aktiengesetzes 1965

   37.    Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

   38.    Änderung des Atomhaftungsgesetzes 1999

   39.    Änderung der Ausbeutungsverordnung

   40.    Änderung der Ausgleichsordnung

   41.    Änderung des Außerstreitgesetzes

   42.    Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

   43.    Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksver­waltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

   44.    Änderung des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

   45.    Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

   46.    Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

   47.    Änderung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes

   48.    Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

   49.    Änderung der Exekutionsordnung

   50.    Änderung des Firmenbuchgesetzes

   51.    Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

   52.    Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

   53.    Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

   54.    Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

   55.    Änderung des GmbH-Gesetzes

   56.    Änderung des Grundbuchsgesetzes

   57.    Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

   58.    Änderung des Handelsgesetzbuchs

   59.    Änderung der Jurisdiktionsnorm

   60.    Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes

   61.    Änderung des Kartellgesetzes 1988

   62.    Änderung des Kleingartengesetzes

   63.    Änderung der Konkursordnung

   64.    Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

   65.    Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

   66.    Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

   67.    Änderung des Maklergesetzes

   68.    Änderung des Mietrechtsgesetzes

   69.    Änderung der Notariatsordnung

Art.     Gegenstand

   70.    Änderung des Notariatstarifgesetzes

   71.    Änderung des Gesetzes vom 25. Juli 1875 betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76

   72.    Änderung des Privatstiftungsgesetzes

   73.    Änderung des Produkthaftungsgesetzes

   74.    Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 1994

   75.    Änderung der Rechtsanwaltsordnung

   76.    Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

   77.    Änderung des Rechtspflegergesetzes

   78.    Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

   79.    Änderung des Richtwertgesetzes

   80.    Änderung des Rohrleitungsgesetzes

   81.    Änderung des Scheckgesetzes 1955

   82.    Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes

   83.    Änderung des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes

   84.    Änderung des Übernahmegesetzes

   85.    Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

   86.    Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

   87.    Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes

   88.    Änderung des Verkehrsopferschutzgesetzes

   89.    Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

   90.    Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes

   91.    Änderung des Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes

   92.    Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

   93.    Änderung des Wuchergesetzes 1949

   94.    Änderung der Zivilprozessordnung

   95.    Aufhebung des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes

   96.    Schluss- und Übergangsbestimmungen

4. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Bereich Gesundheit:

   97.    Änderung des AIDS-Gesetzes 1993

   98.    Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

   99.    Änderung des Bazillenausscheidergesetzes

100. Änderung des Bäderhygienegesetzes

101. Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

102. Änderung des Bundesgesetzes betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens

103. Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten

104. Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

105. Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

106. Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinder­lähmung

107. Änderung des Epidemiegesetzes 1950

108. Änderung des Geschlechtskrankheitengesetzes

109. Änderung des Kardiotechnikergesetzes

110. Änderung des MTD-Gesetzes

111. Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

112. Änderung des Psychologengesetzes

113. Änderung des Psychotherapiegesetzes

114. Änderung des Suchtmittelgesetzes

115. Änderung des Tabakgesetzes

116. Änderung des Tuberkulosegesetzes

117. Änderung des Arzneimittelgesetzes

118. Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Art.     Gegenstand

119. Änderung des Apothekengesetzes

120. Änderung des Medizinproduktegesetzes

121. Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

Bereich Verbraucher-Gesundheit und Veterinärwesen:

122. Änderung des Tierärztegesetzes

123. Änderung des Tierseuchengesetzes

124. Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

125. Änderung des Rinderleukosegesetzes

126. Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

127. Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

128. Änderung des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997

129. Änderung des Bienenseuchengesetzes

130. Änderung der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten

131. Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

132. Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

133. Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

134. Änderung des Gentechnikgesetzes

5. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

135. Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

136. Änderung des Aufwandersatzgesetzes

137. Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

138. Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

139. Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

140. Änderung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes

141. Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

142. Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

143. Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

144. Änderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes

145. Änderung des Arbeitszeitgesetzes

146. Änderung des Arbeitsruhegesetzes

147. Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

148. Änderung des BäckereiarbeiterInnengesetzes 1996

149. Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

150. Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987

151. Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992

152. Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

153. Änderung des Urlaubsgesetzes

154. Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

155. Änderung des Kautionsschutzgesetzes

156. Änderung des Angestelltengesetzes

157. Änderung des Schauspielergesetzes

158. Änderung des Journalistengesetzes

1. Abschnitt

Bundesministerium für Finanzen (2. Euro-Finanzbegleitgesetz)

Artikel 1

Änderung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes 1956

Das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 (1. StVDG), BGBl. Nr. 165/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 2 wird der Betrag „zehn Millionen“ durch den Betrag „726 000“ ersetzt; an die Stelle der Währungsbezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. Der § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 132/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „6,60“ durch den Betrag „0,48“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „3,40“ durch den Betrag „0,25“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

3. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „120“ durch den Betrag „8,72“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

4. In § 3 Abs. 6 wird der Betrag „12 000“ durch den Betrag „872“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

5. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Überweisungsgesetzes

Das Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/1999, Art. I, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „726“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. Der bestehende § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), BGBl. I Nr. 123/1999, Art. II, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 wird der Betrag „300 000“ durch den Betrag „21 800“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. Der bestehende § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „5“ durch den Betrag „0,36“ und der Betrag „16“ durch den Betrag „1,16“ ersetzt; an die Stelle der Währungsbezeichnung „S“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

2. In § 7 Abs. 1 wird der Betrag „30 000“ durch den Betrag „2 180“ ersetzt; an die Stelle der Währungs­bezeichnung „Schilling“ tritt die Währungsbezeichnung „Euro“.

3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

2. Abschnitt

Bundesministerium für Inneres

(Euro-Anpassungsgesetz-BMI)

Artikel 6

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Z 3 wird die Betragsangabe „150 S“ durch die Betragsangabe „10,9 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluft­fahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Betragsangabe „59,50 S“ durch die Betragsangabe „4,324 Euro“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 3 wird die Betragsangabe „0,5 S“ durch die Betragsangabe „0,036 Euro“ ersetzt.

3. Im § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ ersetzt.

2. In § 10 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 9 wird die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 7 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

3. Im § 23 Abs. 3 wird die Betragsangabe „1 000 S“ durch die Betragsangabe „72 Euro“ ersetzt.

4. Der bisherige § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 und in § 12 Abs. 10 wird die Betragsangabe „3 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 20. Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 19. Vollziehung“ die Wortfolge „§ 20. In-Kraft-Treten“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2 , 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 wird die Betragsangabe „3 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. In § 31 Abs. 5 wird die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 90 wird folgender § 91 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 91. Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 90. Vollziehung“ die Wortfolge „§ 91. In-Kraft-Treten“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 103 Abs. 3 wird die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 Euro“ ersetzt.

2. Im § 107 Abs. 1 wird die Betragsangabe „10 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „726 Euro“ ersetzt.

3. In den §§ 107a Abs. 1 und 108 Abs. 2 wird die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

4. Im § 108 Abs. 1 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2001 wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 wird die Betragsangabe „10 000 S“ durch die Betragsangabe „726 Euro“ und die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ und die Betragsangabe „15 000 S“ durch die Betragsangabe „1 090 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 28 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 wird die Betragsangabe „3 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. In § 43 Abs. 4 wird die Betragsangabe „6 000 S“ durch die Betragsangabe „435 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 129 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 2 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 8 Abs. 2 und 16 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 8 Abs. 2 und 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 1974

Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes

Das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:

§ 48. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 wird die Betragsangabe „3 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. In § 84 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Staatsgrenzgesetzes

Das Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

2. In § 25 wird die Betragsangabe „500 S“ durch die Betragsangabe „36 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 30 wird folgender § 31 angefügt:

§ 31. Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Vereinsgesetzes 1951

Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/
1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 wird die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 000 Euro“ und die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 1 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

3. Der bisherige § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 27 Abs. 2 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

§ 21. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundes­ministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Bezeichnungen „Artikel I“ und „Artikel II“.

4. Vor § 1 entfällt die Bezeichnung „Artikel I“.

5. Artikel II entfällt.

Artikel 27

Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 wird das Wort „Schillingbeträge“ durch die Wortfolge „Zehn-Cent-Beträge“ ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980

Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 1 wird die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

2. In § 51 Abs. 2 wird die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 wird die Betragsangabe „3 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 13a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Wappengesetzes

Das Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird die Betragsangabe „50 000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetzgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Schillingbetrag“ jeweils durch das Wort „10-Centbetrag“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „ 218 Euro“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 4 Z 1 wird die Betragsangabe „6 000 S“ durch die Betragsangabe „436 Euro“ ersetzt.

4. In den §§ 61 sowie 62 Abs. 1 und 2 wird die Betragsangabe „30 000 S“ jeweils durch die Betrags­angabe „2 180 Euro“ ersetzt.

5. In § 67 wird die Betragsangabe „15 000 S“ durch die Betragsangabe „1 090 Euro“ ersetzt.

6. In den §§ 63, 64 Abs. 1 sowie 68 Abs. 1 wird die Betragsangabe „20 000 S“ jeweils durch die Betrags­angabe „1 450 Euro“ ersetzt.

7. In den §§ 65, 66, 68 Abs. 2 sowie 69 wird die Betragsangabe „5 000 S“ jeweils durch die Betrags­angabe „360 Euro“ ersetzt.

8. In § 69a wird die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.

9. Dem § 76c wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen

Das Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 268/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191 /1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Betragsangabe „500 S“ durch die Betragsangabe „36 Euro“ ersetzt.

2. Es wird nach § 4 folgender § 5 angefügt:

§ 5. Der § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Bundesgesetzes vom 2. April 1952 betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben

Das Bundesgesetz vom 2. April 1952 betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben, BGBl. Nr. 83/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1961, wird aufgehoben.

Abschnitt 3

Bundesministerium für Justiz

(2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG)

Artikel 35

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 231 zweiter Satz werden der Betrag von „13 000 S“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 234 wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 266 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 389 werden der Betrag von „130 S“ durch den Betrag von „10 Euro“ und der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

5. In § 390 wird der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.

6. In § 391 wird der Betrag von „2 500 S“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

7. In § 970a zweiter Satz wird der Betrag von „7 500 S“ durch den Betrag von „550 Euro“ ersetzt.

Artikel 36

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 225j Abs. 1 wird die Wortfolge „Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

2. In § 258 Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

3. § 259 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. In § 262

a) hat in Abs. 2 der letzte Satz zu entfallen;

b) werden Abs. 3 und 4 aufgehoben.

5. § 263 wird aufgehoben.

6. § 264 wird aufgehoben.

Artikel 37

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

2. In § 44 Abs. 2 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 46 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 49a wird die Wendung „Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 National­bankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

5. In § 77 Abs. 2 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

6. In § 93 Abs. 2 werden der Betrag von „355 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „25 798 856 Euro“ und der Betrag von „177,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „12 899 428 Euro“ ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Atomhaftungsgesetzes 1999

Das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden der Betrag von „5 600 000 000 S“ durch den Betrag von „406 000 000 Euro“, die Beträge von „560 000 000 S“ jeweils durch die Beträge von „40 600 000 Euro“ und der Betrag von „56 000 000 S“ durch den Betrag von „4 060 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 werden der Betrag von „560 000 000 S“ durch den Betrag von „40 600 000 Euro“, die Beträge von „56 000 000 S“ jeweils durch die Beträge von „4 060 000 Euro“ und der Betrag von „5 600 000 S“ durch den Betrag von „406 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „56 000 000 S“ durch den Betrag von „4 060 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 wird der Betrag von „560 000 S“ durch den Betrag von „40 600 Euro“ ersetzt.

5. In § 25 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

6. In § 29 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Die §§ 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.“

Artikel 39

Änderung der Ausbeutungsverordnung

Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933, BGBl. Nr. 66, gegen die Ausbeutung Kreditsuchender, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1948, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung vom 10. September 1934, BGBl. II Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:

§ 33 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags .......... 5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro............................................................................................................. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro.......................................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro.......................................................................................................... 2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag.................................................................................................... 1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.“

Artikel 41

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 14 werden

a) im Abs. 3 der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 5 der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 14a Abs. 1 wird der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von „39 000 S“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 45 Abs. 1 wird der Betrag von „13 000 S“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 72 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „39 000 S“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 3 der Betrag von „13 000 S“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „13 000 S“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 161 Abs. 2 wird der Betrag von „13 000 S“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 193 Abs. 2 erster Halbsatz wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 205 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 4 der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „145 Euro“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

3. In § 17 werden der Betrag von „200 000 S“ durch den Betrag von „14 000 Euro“ und der Betrag von „400 000 S“ durch den Betrag von „28 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 18 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Die §§ 1, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 1 in der in Abs. 4 genannten Fassung ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 17 in der in Abs. 4 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.“

Artikel 43

Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirks­verwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

In § 1

a) werden in Abs. 2 Z 2 die Beträge von „3 900 S“ jeweils durch die Beträge von „300 Euro“ ersetzt;

b) lautet Abs. 2 Z 3:

         „3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 1 500 Euro: 65 Euro, bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro: 70 Euro, da­rüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro: 10 Euro – jedoch höchstens 300 Euro, wobei der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln ist.“;

c) lautet der Abs. 4:

„(4) Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und Rechtsansprüchen, die auf den Jugendwohl­fahrtsträger übergegangen sind und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bausch­beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3.“

Artikel 44

Änderung des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wendung „sowie der Schweizerischen Eidgenossen­schaft“ eingefügt.

2. § 12 zweiter Satz lautet:

„Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.“

3. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wendung „sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

4. Der Anlage zu § 1 wird folgende Wendung angefügt:

„– in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato“

Artikel 45

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Das Bundesgesetz vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „1 100 Euro“ ersetzt.

Artikel 46

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „630 000 S“ durch den Betrag von „45 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 47

Änderung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes

Das Gesetz vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

In § 53 Abs. 3 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 48

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftplichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 werden

a) im Abs. 1 Z 1 der Betrag von „4 000 000 S“ durch den Betrag von „292 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 1 Z 2 der Betrag von „240 000 S“ durch den Betrag von „17 520 Euro“ ersetzt;

c) im Abs. 3 Z 1 der Betrag von „12 000 000 S“ durch den Betrag von „876 000 Euro“ ersetzt;

d) im Abs. 3 Z 2 der Betrag von „12 000 000“ durch den Betrag von „876 000 Euro“ und der Betrag von „6 000 000 S“ durch den Betrag von „438 000 Euro“ ersetzt;

e) im Abs. 3 Z 3 der Betrag von „18 000 000 S“ durch den Betrag von „1 314 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 16 werden

a) im Abs. 1 Z 1 der Betrag von „2 000 000 S“ durch den Betrag von „145 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 1 Z 2 der Betrag von „18 000 000 S“ durch den Betrag von „1 314 000 Euro“ ersetzt;

3. In § 21

a) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.“

Artikel 49

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 54b Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 54g wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 2 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 1 wird der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 147 Abs. 1 werden der dritte und vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegen.“

6. In § 250 Abs. 1 Z 2 und Z 4 werden die Beträge von „10 000 S“ jeweils durch die Beträge von „750 Euro“ ersetzt.

7. § 291 Abs. 2 lautet:

„(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.“

8. § 291a, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

           1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allge­meiner Grundbetrag),

           2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhalts­grundbetrag); höchstens jedoch auf das Doppelte.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

           1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

           2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch 50% (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorher­gehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Sieben­fache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.“

9. § 291b Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Verpflichteten haben 75% der unpfändbaren Beträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. § 291a Abs. 5 ist anzuwenden.“

10. § 291d Abs. 1 lautet:

„(1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von der Abfertigung, hat dem Verpflichteten der unpfänd­bare Freibetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 für einen Monat zu verbleiben, wobei die Begrenzung mit dem vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistungen auch bei Aufteilung auf die Anzahl der Monate, für die sie zustehen, überschritten wären. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.“

11. § 292 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag nach § 291a oder § 291b Abs. 2 zu verbleiben.“

12. 292g samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung von Zuschlägen

§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat die Beträge nach §§ 291a und 291b im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

13. In § 292h Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „4 Euro“ ersetzt.

14. In § 292j

a) wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zahlt der Drittschuldner

           1. in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder

           2. während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,

so wirkt dies schuldbefreiend.“;

b) lautet der Abs. 5:

„(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als

           1. 10 Euro monatlich,

           2. 2,5 Euro wöchentlich,

           3. 0,5 Euro täglich

übersteigt.“

Artikel 50

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

In § 24 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 260 Euro“ ersetzt.

Artikel 51

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 000 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 260 Euro“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 2 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 000 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 260 Euro“ ersetzt.

3. In § 24 Z 4 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 52

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Betrag von „8 S“ durch den Betrag von „0,60 Euro“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „47 S“ durch den Betrag von „3,40 Euro“ ersetzt;

b) in den Z 2 und 3 jeweils der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „7,30 Euro“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 wird der Betrag von „146 S“ durch den Betrag von „10,60 Euro“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „167 S“ durch den Betrag von „12,10 Euro“ ersetzt.

5. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

6. In § 21 Abs. 2 wird der Betrag von „1 300 S“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.

7. In § 31 Z 3 werden der Betrag von „23 S“ durch den Betrag von „1,70 Euro“ und der Betrag von „7 S“ durch den Betrag von „0,50 Euro“ ersetzt.

8. In § 32 Abs. 1 werden der Betrag von „267 S“ durch den Betrag von „19,40 Euro“ und der Betrag von „179 S“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt.

9. In § 33 Abs. 1 werden der Betrag von „331 S“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ und der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt.

10. In § 34 Abs. 3 wird der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt.

11. In § 35 Abs. 1 werden der Betrag von „398 S“ durch den Betrag von „28,90 Euro“, der Betrag von „267 S“ durch den Betrag von „19,40 Euro“, der Betrag von „618 S“ durch den Betrag von „44,90 Euro“ und der Betrag von „441 S“ durch den Betrag von „32 Euro“ ersetzt.

12. In § 36 werden die Wortfolge „90 S bis 529 S“ durch die Wortfolge „6,50 Euro bis 38,40 Euro“ und der Betrag von „466 S“ durch den Betrag von „33,90 Euro“ ersetzt.

13. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

14. In § 41 Abs. 1 wird der Betrag von „3 900 S“ durch den Betrag von „300 Euro“ ersetzt.

15. In § 43 Abs. 1 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „466 S“ durch den Betrag von „33,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „695 S“ durch den Betrag von „50,50 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „1 366 S“ durch den Betrag von „99,30 Euro“ ersetzt;

e) in der lit. e der Betrag von „2 298 S“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt;

f) in der lit. f der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt.

16. In § 43 Abs. 1 Z 2 werden

a) in der lit. a der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „1 540 S“ durch den Betrag von „111,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „2 199 S“ durch den Betrag von „159,80 Euro“ ersetzt.

17. In § 43 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt.

18. In § 43 Abs. 1 Z 5 werden

a) in der lit. a der Betrag von „197 S“ durch den Betrag von „14,30 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „246 S“ durch den Betrag von „17,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „441 S“ durch den Betrag von „32 Euro“ ersetzt;

e) in der lit. e der Betrag von „441 S“ durch den Betrag von „32 Euro“ und der Betrag von „47 S“ durch den Betrag von „3,40 Euro“ ersetzt.

19. In § 43 Abs. 1 Z 6 werden

a) in der lit. a der Betrag von „317 S“ durch den Betrag von „23 Euro“, der Betrag von „486 S“ durch den Betrag von „35,30 Euro“ und der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „441 S“ durch den Betrag von „32 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „486 S“ durch den Betrag von „35,30 Euro“ ersetzt.

20. In § 43 Abs. 1 Z 7 werden

a) in der lit. a der Betrag von „99 S“ durch den Betrag von „7,20 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „246 S“ durch den Betrag von „17,90 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „294 S“ durch den Betrag von „21,40 Euro“ ersetzt.

21. In § 43 Abs. 1 Z 8 werden

a) in der lit. a der Betrag von „277 S“ durch den Betrag von „20,10 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b jeweils der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ und der Betrag von „486 S“ durch den Betrag von „35,30 Euro“ ersetzt;

d) in den lit. d und e jeweils der Betrag von „294 S“ durch den Betrag von „21,40 Euro“ ersetzt;

e) in der lit. f der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt;

f) in der lit. g jeweils der Betrag von „294 S“ durch den Betrag von „21,40 Euro“ ersetzt.

22. In § 43 Abs. 1 Z 9 werden

a) in der lit. a der Betrag von „294 S“ durch den Betrag von „21,40 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „148 S“ durch den Betrag von „10,80 Euro“ ersetzt.

23. In § 43 Abs. 1 Z 10 werden

a) in der lit. a der Betrag von „608 S“ durch den Betrag von „44,20 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „1 212 S“ durch den Betrag von „88,10 Euro“ ersetzt.

24. In § 43 Abs. 1 Z 11 wird der Betrag von „113 S“ durch den Betrag von „8,20 Euro“ ersetzt.

25. In § 43 Abs. 1 Z 12 werden

a) in der lit. a der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt.

26. In § 43 Abs. 1 Z 13 wird der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

27. In § 44 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „1 036 S“ durch den Betrag von „75,30 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt;

c) in der Z 3 der Betrag von „199 S“ durch den Betrag von „14,50 Euro“ ersetzt;

d) in der Z 4 der Betrag von „441 S“ durch den Betrag von „32 Euro“ ersetzt;

e) in den Z 5 und 6 jeweils der Betrag von „1 015 S“ durch den Betrag von „73,80 Euro“ ersetzt;

f) in der Z 7 der Betrag von „179 S“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt;

g) in der Z 8 der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

28. In § 45 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „179 S“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „596 S“ durch den Betrag von „43,30 Euro“ ersetzt.

29. In § 45 Z 2 werden

a) in der lit. a der Betrag von „136 S“ durch den Betrag von „9,90 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „466 S“ durch den Betrag von „33,90 Euro“ ersetzt.

30. In § 45 Z 3 wird der Betrag von „618 S“ durch den Betrag von „44,90 Euro“ ersetzt.

31. In § 46 Abs. 1 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“, der Betrag von „466 S“ durch den Betrag von „33,90 Euro“ und der Betrag von „695 S“ durch den Betrag von „50,50 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „189 S“ durch den Betrag von „13,70 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt.

32. In § 46 Abs. 1 Z 2 werden

a) in der lit. a der Betrag von „179 S“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „3 298 S“ durch den Betrag von „239,70 Euro“, der Betrag von „5 716 S“ durch den Betrag von „415,40 Euro“, der Betrag von „9 672 S“ durch den Betrag von „702,90 Euro“ und der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“, der Betrag von „1 540 S“ durch den Betrag von „111,90 Euro“, der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ und der Betrag von „398 S“ durch den Betrag von „28,90 Euro“ ersetzt.

33. In § 46 Abs. 1 Z 4 werden

a) in der lit. a der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“, der Betrag von „1 540 S“ durch den Betrag von „111,90 Euro“ und der Betrag von „2 199 S“ durch den Betrag von „159,80 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“, der Betrag von „771 S“ durch den Betrag von „56 Euro“ und der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“, der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ und der Betrag von „881 S“ durch den Betrag von „64 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“, der Betrag von „331 S“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ und der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

34. In § 46 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt.

35. In § 46 Abs. 1 Z 6 werden

a) in der lit. a der Betrag von „197 S“ durch den Betrag von „14,30 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „246 S“ durch den Betrag von „17,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

36. In § 46 Abs. 1 Z 7 werden

a) in der lit. a der Betrag von „317 S“ durch den Betrag von „23 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „486 S“ durch den Betrag von „35,30 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt.

37. In § 46 Abs. 1 Z 8 wird der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt.

38. In § 46 Abs. 1 Z 9 werden

a) in der lit. a der Betrag von „171 S“ durch den Betrag von „12,40 Euro“ ersetzt;

b) in den lit. b und c die Beträge von „294 S“ jeweils durch die Beträge von „21,40 Euro“ ersetzt.

39. In § 46 Abs. 1 Z 10 werden

a) in der lit. a der Betrag von „294 S“ durch den Betrag von „21,40 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „77 S“ durch den Betrag von „5,60 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „148 S“ durch den Betrag von „10,80 Euro“ ersetzt.

40. In § 46 Abs. 1 Z 11 werden

a) in der lit. a der Betrag von „608 S“ durch den Betrag von „44,20 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „1 212 S“ durch den Betrag von „88,10 Euro“ ersetzt.

41. In § 46 Abs. 1 Z 12 werden

a) in der lit. a der Betrag von „596 S“ durch den Betrag von „43,30 Euro“ sowie der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt.

42. In § 46 Abs. 1 Z 13 werden

a) in der lit. a der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „77 S“ durch den Betrag von „5,60 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „970 S“ durch den Betrag von „70,50 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „113 S“ durch den Betrag von „8,20 Euro“ sowie der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

e) in der lit. e der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

f) in der lit. f der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

g) in der lit. g der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12,20 Euro“ ersetzt;

h) in der lit. h der Betrag von „113 S“ durch den Betrag von „8,20 Euro“ ersetzt;

i) in der lit. i der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

43. In § 47 Abs. 1 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „575 S“ durch den Betrag von „41,80 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „860 S“ durch den Betrag von „62,50 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „1 036 S“ durch den Betrag von „75,30 Euro“ ersetzt.

44. In § 47 Abs. 1 Z 2 werden

a) in der lit. a der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „509 S“ durch den Betrag von „37 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „685 S“ durch den Betrag von „49,80 Euro“ ersetzt.

45. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag von „685 S“ durch den Betrag von „49,80 Euro“ ersetzt.

46. In § 47 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von „356 S“ durch den Betrag von „25,90 Euro“ ersetzt.

47. In § 47 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag von „685 S“ durch den Betrag von „49,80 Euro“ ersetzt.

48. In § 47 Abs. 1 Z 6 werden

a) in der lit. a der Betrag von „197 S“ durch den Betrag von „14,30 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „377 S“ durch den Betrag von „27,40 Euro“ ersetzt.

49. In § 48 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „331 S“ durch den Betrag von „24,10 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „881 S“ durch den Betrag von „64 Euro“ ersetzt;

d) in der lit. d der Betrag von „1 212 S“ durch den Betrag von „88,10 Euro“ ersetzt;

e) in der lit. e der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt;

f) in der lit. f der Betrag von „1 321 S“ durch den Betrag von „96 Euro“ ersetzt;

g) in der lit. g der Betrag von „223 S“ durch den Betrag von „16,20 Euro“ ersetzt.

50. In § 48 Z 2 wird der Betrag von „113 S“ durch den Betrag von „8,20 Euro“ ersetzt.

51. In § 48 Z 3 wird die Wortfolge

„bis 10 000 S.......................................................................................................................................................... 661 S,

über 10 000 S bis 50 000 S................................................................................................................................... 990 S,

über 50 000 S bis 100 000 S.............................................................................................................................. 1 321 S,

über 100 000 S bis 300 000 S............................................................................................................................ 1 650 S,

über 300 000 S bis 500 000 S............................................................................................................................ 1 980 S,

über 500 000 S bis 1 000 000 S......................................................................................................................... 2 639 S,

über 1 000 000 S................................................................................................................................................. 3 298 S“

durch die Wortfolge

„bis 730 Euro................................................................................................................................................. 48,00 Euro,

über 730 Euro bis 3 630 Euro...................................................................................................................... 71,90 Euro,

über 3 630 Euro bis 7 270 Euro................................................................................................................... 96,00 Euro,

über 7 270 Euro bis 21 800 Euro............................................................................................................... 119,90 Euro,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro............................................................................................................. 143,90 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro............................................................................................................. 191,80 Euro,

über 72 670 Euro........................................................................................................................................ 239,70 Euro“

ersetzt.

52. In § 48 Z 4 wird der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

53. In § 48 Z 5 wird

a) in der lit. a der Betrag von „551 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „1 100 S“ durch den Betrag von „79,90 Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „1 321 S“ durch den Betrag von „96 Euro“ ersetzt.

54. In § 51 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge

„bis 30 000 S........................................................................................................................................................... 685 S,

über 30 000 S bis 50 000 S................................................................................................................................. 1 146 S,

über 50 000 S bis 75 000 S................................................................................................................................. 1 586 S,

über 75 000 S bis 100 000 S............................................................................................................................... 2 025 S,

über 100 000 S bis 150 000 S............................................................................................................................. 3 211 S,

über 150 000 S bis 200 000 S............................................................................................................................. 3 652 S,

über 200 000 S bis 300 000 S............................................................................................................................. 4 573 S,

über 300 000 S bis 500 000 S............................................................................................................................. 5 716 S,

über 500 000 S bis 1 000 000 S.......................................................................................................................... 8 573 S,

über 1 000 000 für je angefangene weitere 500 000 S um............................................................................. 1 431 S

mehr“

durch die Wortfolge

„bis 2 180 Euro.............................................................................................................................................. 49,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro................................................................................................................... 83,30 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 450 Euro................................................................................................................. 115,30 Euro,

über 5 450 Euro bis 7 270 Euro................................................................................................................. 147,20 Euro,

über 7 270 Euro bis 10 900 Euro............................................................................................................... 233,40 Euro,

über 10 900 Euro bis 14 530 Euro............................................................................................................. 265,40 Euro,

über 14 530 Euro bis 21 800 Euro............................................................................................................. 332,30 Euro,

über 21 800 Euro bis 36 340 Euro............................................................................................................. 415,40 Euro,

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro............................................................................................................. 623,00 Euro,

über 72 670 Euro für angefangene weitere 36 340 Euro um................................................................. 104,00 Euro

mehr“

ersetzt.

55. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge

„bis 10 000 S........................................................................................................................................................... 441 S,

über 10 000 S bis 20 000 S.................................................................................................................................... 551 S,

über 20 000 S bis 30 000 S.................................................................................................................................... 795 S,

über 30 000 S bis 50 000 S.................................................................................................................................... 990 S,

über 50 000 S bis 70 000 S................................................................................................................................. 1 540 S,

über 70 000 S bis 100 000 S............................................................................................................................... 1 718 S,

über 100 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um................................................................................... 267 S

mehr“

durch die Wortfolge

„bis 730 Euro................................................................................................................................................. 32,00 Euro,

über 730 Euro bis 1 450 Euro...................................................................................................................... 40,00 Euro,

über 1 450 Euro bis 2 180 Euro................................................................................................................... 57,80 Euro,

über 2 180 Euro bis 3 630 Euro................................................................................................................... 71,90 Euro,

über 3 630 Euro bis 5 090 Euro................................................................................................................. 111,90 Euro,

über 5 090 Euro bis 7 270 Euro................................................................................................................. 124,90 Euro,

über 7 270 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um................................................................... 19,40 Euro

mehr“

ersetzt.

56. In § 54 Abs. 1 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „179 S“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „47 S“ durch den Betrag von „3,40 Euro“ ersetzt.

57. In § 54 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „37 S“ durch den Betrag von „2,70 Euro“ ersetzt.

58. In § 54 Abs. 1 Z 3 werden der Betrag von „288 S“ durch den Betrag von „20,90 Euro“, der Betrag von „146 S“ durch den Betrag von „10,60 Euro“, der Betrag von „360 S“ durch den Betrag von „26,20 Euro“ sowie der Betrag von „182 S“ durch den Betrag von „13,20 Euro“ ersetzt.

59. § 64 letzter Satz lautet:

„Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

Artikel 53

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 wird jeweils der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 260 Euro“ ersetzt.

Artikel 54

Änderung des Gerichtkommissionstarifgesetzes

Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird jeweils der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „40 Euro“ ersetzt.

2. § 11 lautet:

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.“

3. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,

           3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,

           4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,

           5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,

           6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,

           7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,

           8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro und 36,20 Euro mehr,

           9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,

         10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,

         11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,

         12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,

         13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,

         14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro,

           3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro,

           4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,

           5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro mehr,

           6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro mehr,

           7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro,

           8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro,

           9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro.“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro...........................................................      1,70 Euro,

           2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro..............................................................................      2,80 Euro,

           3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro...........................................................................      5,50 Euro,

           4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro........................................................................      8,20 Euro,

           5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro........................................................................    10,40 Euro,

           6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro........................................................................         13 Euro,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro......................................................................    21,20 Euro,

           8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro....................................................................    34,80 Euro,

           9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro mehr,

         10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.“

5. § 23 letzter Satz lautet:

„Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

Artikel 55

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

In § 125 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 56

Änderung des Grundbuchsgesetzes

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag von „8 000 S“ durch den Betrag von „600 Euro“ ersetzt.

2. In § 131 Abs. 2 lit. c wird nach dem Betrag von „1 500 S“ die Wendung „(entspricht einem Gegenwert von 109,0093 Euro)“ und nach dem Betrag von „500 S“ die Wendung „(entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro)“ eingefügt.

Artikel 57

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird geändert wie folgt:

In § 19 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „1 100 Euro“ ersetzt.

Artikel 58

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

In § 283 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 59

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 2 wird der Betrag von „650 000 S“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 49 Abs. 1 wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 51 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 55 Abs. 4 wird der Betrag von „60 000 S“ durch den Betrag von „4 500 Euro“ ersetzt.

6. In § 56 Abs. 2 wird der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 60 Abs. 3 werden die Beträge von „500 000 S“ jeweils durch die Beträge von „50 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 60

Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes

Das Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

Artikel 61

Änderung des Kartellgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988, BGBl. Nr. 600, über Kartelle und andere Wettbewerbs­beschränkungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 42a Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „4,2 Milliarden Schilling“ durch den Betrag von „300 Millionen Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „210 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „15 Millionen Euro“ ersetzt;

c) in der Z 3 der Betrag von „28 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „2 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 79 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 200 Euro“ ersetzt.

3. In § 80 werden

a) in der Z 1 der Ausdruck „20 000 S bis 400 000 S“ durch den Ausdruck „1 500 Euro bis 30 000 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Ausdruck „10 000 S bis 200 000 S“ durch den Ausdruck „750 Euro bis 15 000 Euro“ ersetzt;

c) in der Z 3 der Ausdruck „10 000 S bis 200 000 S“ durch den Ausdruck „750 Euro bis 15 000 Euro“ und der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „375 Euro“ ersetzt;

d) in der Z 4 der Ausdruck „5 000 S bis 200 000 S“ durch den Ausdruck „375 Euro bis 15 000 Euro“ ersetzt;

e) in der Z 6 der Betrag von „1 200 S“ durch den Betrag von „90 Euro“ ersetzt;

f) in der Z 7 der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „30 Euro“ ersetzt;

g) in der Z 8 der Ausdruck „2 000 S bis 100 000 S“ durch den Ausdruck „150 Euro bis 7 500 Euro“ ersetzt;

h) in der Z 9 der Ausdruck „10 000 S bis 400 000 S“ durch den Ausdruck „750 Euro bis 30 000 Euro“ und der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „375 Euro“ ersetzt;

i) in der Z 10 der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „30 Euro“ ersetzt;

j) in der Z 10a der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „75 Euro“, der Ausdruck „20 000 S bis 400 000 S“ durch den Ausdruck „1 500 Euro bis 30 000 Euro“ sowie der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „750 Euro“ ersetzt;

k) in der Z 10b der Ausdruck „5 000 S bis 200 000 S“ durch den Ausdruck „375 Euro bis 15 000 Euro“ ersetzt;

l) in der Z 11 der Betrag von „300 S“ durch den Betrag von „20 Euro“ ersetzt.

4. In § 137 Abs. 1 werden der Betrag von „1 Million Schilling“ durch den Betrag von „72 600 Euro“ und der Betrag von „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „726 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 142 werden

a) in der Z 1 der Ausdruck „50 000 S bis 500 000 S“ durch den Ausdruck „3 600 Euro bis 36 000 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Ausdruck „10 000 S bis 100 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro bis 7 260 Euro“ ersetzt;

c) in der Z 3 der Ausdruck „2 000 S bis 20 000 S“ durch den Ausdruck „145 Euro bis 1 450 Euro“ ersetzt.

Artikel 62

Änderung des Kleingartengesetzes

Das Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt geändert:

In § 11a Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „1 900 Euro“ ersetzt.

Artikel 63

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 72a Abs. 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

2. § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage.............................................................................       20%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro.....................................................................................................       15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro.....................................................................................................       10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro..................................................................................................         8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro..................................................................................................         6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro..................................................................................................         4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro..................................................................................................         2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag............................................................................................         1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.“

3. § 82a Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der

Konkursgläubiger erforderlichen Betrags.....................................................................................................         4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro.....................................................................................................         3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro..................................................................................................         2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag............................................................................................         1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.“

4. § 82d zweiter Satz lautet:

„Sie beträgt in der Regel

           1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses.................................................................         3%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro...................................................................................         2%,

               und von dem darüber hinaus gehenden Betrag............................................................................         1%;

           2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei  der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses.................................................................         4%,

               von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro...................................................................................    2,75%,

               und von dem darüber hinausgehenden Betrag.............................................................................    1,5%.“

5. In § 116 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 138 Abs. 4 wird der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „10 Euro“ ersetzt.

7. In § 169 Abs. 1 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 191 Abs. 1 wird der Betrag von „10 500 S“ durch den Betrag von „750 Euro“ ersetzt.

9. In § 204 Abs. 1 wird der Betrag von „150 S“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.

Artikel 64

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von „200 S“ durch den Betrag von „15 Euro“ und der Betrag von „600 S“ durch den Betrag von „45 Euro“ ersetzt.

2. In § 12a Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Betrag von „310 000 S“ durch den Betrag von „25 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Z 1 werden die Beträge von „310 000 S“ jeweils durch die Beträge von „25 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „220 Euro“ ersetzt.

5. In § 26b wird der Betrag von „310 000 S“ durch den Betrag von „25 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 32 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ ersetzt.

7. Dem § 41a werden folgende Absätze angefügt:

„(12) Die §§ 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) Die §§ 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.“

Artikel 65

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 werden der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ und der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „22 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 3 Z 1 der Betrag von „30 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „2 180 185 Euro“ ersetzt;

c) im Abs. 3 Z 2 der Betrag von „7,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „545 046 Euro“ ersetzt;

d) im Abs. 3 Z 3 der Betrag von „15 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „1 090 092 Euro“ und der Betrag von „7,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „545 046 Euro“ ersetzt;

e) im Abs. 3 Z 4 der Betrag von „15 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „1 090 092 Euro“ ersetzt;

f) im Abs. 4 Z 1 der Betrag von „15 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „1 090 092 Euro“ ersetzt;

g) im Abs. 4 Z 2 und Z 3 die Beträge von „30 Millionen Schilling“ jeweils durch die Beträge von „2 180 185 Euro“ ersetzt;

h) im Abs. 4 Z 4 der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 37a

a) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 7, 9 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 66

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden

a) im Abs. 3 der Betrag von „16 900 S“ durch den Betrag von „1 300 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 5 lit. a der Betrag von „16 900 S“ durch den Betrag von „1 300 Euro“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 1 wird der Betrag von „67 600 S“ durch den Betrag von „5 200 Euro“ ersetzt.

3. In § 18 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „67 600 S“ durch den Betrag von „5 200 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 3 der Betrag von „67 600 S“ durch den Betrag von „5 200 Euro“ ersetzt.

4. § 20 lautet:

§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen.“

5. In § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „6 500 S“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

Artikel 67

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, wird wie folgt geändert:

§ 39 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten:

         „2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.“

Artikel 68

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 15a lauten die Abs. 3 und 4:

„(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungs­kategorie

           1. A mit 2,64 Euro,

           2. B mit 1,98 Euro,

           3. C mit 1,32 Euro,

           4. D mit 0,66 Euro

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.“

2. In § 16 Abs. 5 werden der Betrag von „7,40 S“ durch den Betrag von „0,66 Euro“ und der Betrag von „14,80 S“ durch den Betrag von „1,32 Euro“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Die in Abs. 5 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung miet­rechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.“

4. In § 18 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag von „7,40 S“ durch den Betrag von „0,66 Euro“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. dd wird der Betrag von „7,40 S“ durch den Betrag von „0,66 Euro“ ersetzt.

6. In § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag von „200 000 S“ durch den Betrag von „15 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 37 Abs. 3 Z 18a werden jeweils der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ und der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 45 Abs. 1 werden der Betrag von „19,70 S“ durch den Betrag von „1,75 Euro“, der Betrag von „14,80 S“ durch den Betrag von „1,32 Euro“, der Betrag von „9,90 S“ durch den Betrag von „0,88 Euro“ und der Betrag von „7,40 S“ durch den Betrag von „0,66 Euro“ ersetzt.

10. In § 45 Abs. 1a wird jeweils der Betrag von „29,60 S“ durch den Betrag von „2,64 Euro“ ersetzt.

11. In § 46 Abs. 2 wird jeweils der Betrag von „29,60 S“ durch den Betrag von „2,64 Euro“ ersetzt.

12. § 46b letzter Satz lautet:

„Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die einen halben Cent nicht über­steigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent über­steigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.“

Artikel 69

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 3 wird der Betrag von „5 600 000 S“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 127 Abs. 2 wird der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ ersetzt.

3. In § 156 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ ersetzt.

4. In § 158 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 158 Abs. 5 Z 3 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 200 Euro“ ersetzt.

6. In § 184 Abs. 2 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „1 090 Euro“ ersetzt.

7. In § 186 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 70

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif, BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Gebühr bei Behinderung einer Partei

§ 4a. Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.“

2. § 11 lautet:

§ 11. Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

3. § 18 lautet:

§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

         10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

         11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirt­schaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

         10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

         11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.“

4. § 19 lautet:

§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellun­gen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro mehr,

         10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro mehr,

         10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.“

5. § 20 lautet:

§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wert­gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 2,80 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6,50 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro mehr,

         10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 19,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 2,20 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 6,50 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro mehr,

           9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro mehr,

         10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 13,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.“

6. In § 21 wird jeweils der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 270 Euro“ ersetzt.

7. § 22 lautet:

§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro,

           2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro,

           3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro,

           4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro,

           5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro,

           6. über 7 270 Euro 6,50 Euro.“

8. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,

           2. über 150 Euro bis einschließlich 3 630 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,

           3. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,

           4. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.“

9. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwah­rung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

           1. bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro,

           2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 2,50 Euro,

           3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,10 Euro mehr,

           4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,20 Euro mehr,

           5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 4,80 Euro mehr,

           6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,30 Euro mehr,

           7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 16,40 Euro mehr,

           8. über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 32,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.“

10. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungs­grundlage

           1. bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro,

           2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro,

           3. über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro,

           4. über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro mehr,

           5. über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro mehr,

           6. über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.“

11. In § 26 wird der Betrag von „113 S“ durch den Betrag von „8,20 Euro“ ersetzt.

12. In § 29 wird der Betrag von „21 S“ durch den Betrag von „1,50 Euro“ ersetzt.

13. In § 32 wird der Betrag von „21 S“ durch den Betrag von „1,50 Euro“ ersetzt.

14. § 35 letzter Satz lautet:

„Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“

Artikel 71

Änderung des Gesetzes betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte

Das Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechts­geschäfte, RGBl. Nr. 76, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Gesetzes wird in Klammer der Kurztitel „Notariatsaktsgesetz“ beigefügt.

2. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt. Gleiches gilt für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten.“

3. Dem § 1 wird der folgende Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforder­lichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.“

Artikel 72

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Betrag von „einer Million Schilling“ durch den Betrag von „70 000 Euro“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertrags­staat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, haben.“

Artikel 73

Änderung des Produkthaftungsgesetzes

Das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 2 wird der Betrag von „7 900 S“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 19a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 2 ist in dieser Fassung auf Schäden durch Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel 74

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 1994

Das Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten, BGBl. Nr. 63/1995, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 3, 16 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, 17 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 25 Abs. 1 bis 5 wird die Wortfolge „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch „Justiz“ ersetzt.

2. In § 15

a) werden im Abs. 1 der Ausdruck „ , insbesondere des EWR-Abkommens“ und der Beistrich nach den Worten „vorgesehenen Stellen“ gestrichen;

b) entfällt der Abs. 5.

3. In § 20 wird der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „10 900 Euro“ ersetzt.

4. In § 21 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 180 Euro“ ersetzt.

5. In § 25 wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Artikel 75

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.“

2. In § 21a werden

a) im Abs. 3 der Betrag von „5 600 000 S“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 4 der Betrag von „33 600 000 S“ durch den Betrag von „2 400 000 Euro“ ersetzt.

3. § 27 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsaus­lagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermit­glieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;“

4. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.“

5. § 34 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.“

6. In § 41 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.“

7. In § 42 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben.“

8. In § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.“

9. In § 57 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „42 000 S“ durch den Betrag von „3 050 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „84 000 S“ durch den Betrag von „6 100 Euro“ ersetzt.

Artikel 76

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.“

2. In der Tarifpost 3A Abschnitt I Z 5 lit. b wird nach dem Wort „Kostenrekurse“ die Wortfolge „und Kostenrekursbeantwortungen“ eingefügt.

3. In der Tarifpost 3B Abschnitt I wird die Wortfolge „Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und“ durch die Wortfolge „Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie“ ersetzt.

Artikel 77

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 6 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

2. In § 17a Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Betrag von „1 Million Schilling“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a wird jeweils der Betrag von „1 Million Schilling“ durch den Betrag von „70 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 78

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a wird der Betrag von „240 000 S“ durch den Betrag von „17 520 Euro“ ersetzt.

2. In § 7b werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „2 000 000 S“ durch den Betrag von „145 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „2 000 000 S“ durch den Betrag von „145 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 79

Änderung des Richtwertgesetzes

Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Schillingbeträgen“ durch das Wort „Eurobeträgen“ ersetzt.

2. § 5 lautet:

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertver­änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Artikel 80

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 411, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „4 000 000 S“ durch den Betrag von „292 000 Euro“ und der Betrag von „240 000 S“ durch den Betrag von „17 520 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „120 000 000 S“ durch den Betrag von „8 760 000 Euro“, der Betrag von „250 000 000 S“ durch den Betrag von „18 250 000 Euro“ und der Betrag von „130 000 000 S“ durch den Betrag von „9 490 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 41 werden

a) im Abs. 1 der Ausdruck „10 000 S bis 100 000 S“ durch den Ausdruck „bis 7 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „60 000 S“ durch den Betrag von „4 500 Euro“ ersetzt.

Artikel 81

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Das Scheckgesetz, BGBl. Nr. 50/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

In Art. 67 Abs. 1 wird der Betrag von „1 000 Schilling“ durch den Betrag von „72 Euro“ ersetzt.

Artikel 82

Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes

Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz“ ersetzt.

2. In § 12 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 260 Euro“ ersetzt.

3. In § 13

a) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 7, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 12 ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.“

Artikel 83

Änderung des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes

Das Gesetz vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „220 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „218 Euro“ ersetzt.

Artikel 84

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/1999, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 9 Abs. 2 werden

a) in der lit. a der Betrag von „100 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „7,3 Millionen Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b die Beträge von „250 Millionen Schilling“ jeweils durch die Beträge von „18,2 Millionen Euro“ ersetzt;

c) in der lit. c der Betrag von „250 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „18,2 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In Art. I § 28

a) lautet der Abs. 3:

„(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat mindestens je ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Gruppen angehören muss. Im Übrigen wird die Zusammen­setzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen. Die Übernahmekommission hat bis zum Tätigwerden eines Senats durch ihren Vorsitzenden unter Mitwirkung der Geschäftsstelle den Markt von Amts wegen zu beobachten; der Vorsitzende der Übernahmekommission kann im Rahmen der amtswegigen Überwachung vor Tätigwerden des zuständi­gen Senats um Auskünfte ersuchen. Dem Senatsvorsitzenden sind im Rahmen von Senatsverfahren verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten, es sei denn der Senat entscheidet im Einzelfall anders. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag.“

b) werden folgende Absätze angefügt:

„(9) Über die allfällige Befangenheit von Mitgliedern entscheidet in Abwesenheit des Betroffenen der für die Rechtssache zuständige Senat, sofern sich das Mitglied nicht selbst für befangen erklärt. Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat zur Senatssitzung, in der über die Befangenheit entschieden werden soll, das nach der Geschäftsordnung vorgesehene Ersatzmitglied des Betroffenen einzuberufen.

(10) Bescheide nach § 57 AVG können im Umlaufweg beschlossen werden, wenn kein Senats­mitglied diesem Vorgehen widerspricht.

(11) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie alle sonstigen mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfestellung und Auskunftserteilung an die Übernahmekommission verpflichtet, um sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.“

3. In Art. I § 30

a) lautet der Abs. 4:

„(4) Börsenotierte Gesellschaften (§ 2), der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechts­träger (§ 23 Abs. 1) sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach §§ 5 f und §§ 22 ff. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.“

b) wird in Abs. 7 zweiter Halbsatz nach dem Wort „Sekretariat“ der Ausdruck „(Geschäftsstelle)“ einge­fügt.

4. In Art. I § 35

a) lautet der Abs. 1:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

           1. als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 23 Abs. 1), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 23 Abs. 1), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 30 Abs. 5;

           2. als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5;

           3. als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungs­weise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bietern oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;

           4. eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt.“

b) werden im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „3 600 Euro“ und der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „36 000 Euro“ ersetzt.

c) wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

5. In Art. IV § 1

a) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 1. August 2001 begangen worden sind.“

Artikel 85

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung , aufgerundet auf volle Schillingbeträge,“ aufgehoben.

2. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Schillingbeträge“ durch das Wort „Eurobeträge“ ersetzt.

3. In § 32 Abs. 2 wird vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „einschließlich dessen § 1 Abs. 3“ eingefügt.

Artikel 86

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen, BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

In § 22 Abs. 1 wird der Betrag von „einer Million Schilling“ durch den Betrag von „100 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 87

Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes

Das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 56/1990, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zins­fuß“ durch die Worte „geltenden Basiszinssatz“ ersetzt.

Artikel 88

Änderung des Verkehrsopferschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „220 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 200 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.“

Artikel 89

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 39a wird der Betrag von „800 S“ durch den Betrag von „60 Euro“ ersetzt.

2. In § 178g Abs. 3 wird der Ausdruck „1 Million Schilling“ durch den Betrag von „75 000 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 191c wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Die §§ 39a, 178g und 191c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 90

Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes

Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 7, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 7. Centbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle 10-Centbeträge aufzurunden.“

2. In § 8 Abs. 1 wird der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „4 Euro“ ersetzt.

3. § 9, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

           1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft,

           2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs,

           3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer Liegen­schaft an den Ersteher,

           4. die Versteigerung nach § 270 EO,

           5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,

           6. die Übergabe nach § 271 EO,

           7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

           8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

           9. eine vorgängige Schätzung,

         10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,

         11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

         12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere zwangs­weiser Räumung nach § 349 EO,

         13. eine Verhaftung,

         14. eine Vorführung,

         15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

         16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

         17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 4 Euro................................................................................................................................ 1,50 Euro,

über 4 Euro bis 8 Euro.................................................................................................................................... 2,50 Euro,

über 8 Euro bis 80 Euro.................................................................................................................................. 3,50 Euro,

über 80 Euro bis 400 Euro.............................................................................................................................. 4,00 Euro,

über 400 Euro bis 800 Euro............................................................................................................................ 5,00 Euro,

über 800 Euro bis 4 000 Euro................................................................................................................. ....... 6,00 Euro,

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro...................................................................................................................... 8,00 Euro,

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro.................................................................................................................. 10,00 Euro,

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro................................................................................................................ 16,00 Euro,

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro................................................................................................................ 20,00 Euro,

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro.............................................................................................................. 25,00 Euro,

über 160 000 Euro......................................................................................................................................... 30,00 Euro;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht feststeht.................................... 6,00 Euro;

wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch, in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung keinen Vermögenswert hat............................................................................................................................ 2,50 Euro.

(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungs­handlung, besonders die pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 4 Euro............................................................................................................................. 0,75 Euro,

über 4 Euro bis 8 Euro................................................................................................................................. 1,25 Euro,

über 8 Euro bis 80 Euro............................................................................................................................... 1,75 Euro,

über 80 Euro bis 400 Euro........................................................................................................................... 2,00 Euro,

über 400 Euro bis 800 Euro......................................................................................................................... 2,50 Euro,

über 800 Euro bis 4 000 Euro...................................................................................................................... 3,00 Euro,

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro................................................................................................................... 4,00 Euro,

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro................................................................................................................. 5,00 Euro,

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro............................................................................................................... 8,00 Euro,

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro............................................................................................................. 10,00 Euro,

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro........................................................................................................... 12,50 Euro,

über 160 000 Euro...................................................................................................................................... 15,00 Euro;

für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann.................................................................................... 1,40 Euro.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr.........................................................................................................................................    0,90 Euro.“

4. In § 10 Abs. 1 werden

a) in der Z 3 der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „150 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 4 der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „22 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 werden die Beträge von „20 S“ jeweils durch die Beträge von „1,50 Euro“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 werden der Betrag von „19 S“ durch den Betrag von „1,40 Euro“ und der Betrag von „168 S“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt.

7. In § 12a

a) lautet der Abs. 1:

„(1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:

           1. bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte,

               bis 150 Euro: 4%, mindestens jedoch 4 Euro,

               über 150 Euro bis 400 Euro: 3%, mindestens jedoch 6 Euro,

               über 400 Euro bis 800 Euro: 2%, mindestens jedoch 12 Euro,

               über 800 Euro bis 4 000 Euro: 1%, mindestens jedoch 16 Euro,

               über 4 000 Euro bis 8 000 Euro: 0,8%, mindestens jedoch 40 Euro,

               über 8 000 Euro: 0,5%, mindestens jedoch 64 Euro;

           2. bei Pfändung mit Deckung 8 Euro, sonst bei Pfändung 4 Euro;

           3. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses 2,20 Euro;

           4. bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 2,20 Euro.“;

b) wird im Abs. 2 der Betrag von „40 S“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „5 S“ durch den Betrag von „0,40 Euro“ ersetzt.

9. In § 17a wird der Betrag von „40 S“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.

10. § 18 zweiter Satz  lautet:

„Die Beträge sind auf volle 10-Centbeträge auf- oder abzurunden.“

Artikel 91

Änderung des Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes

Das Gesetz vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebührenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen eingeführt werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „220 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

Artikel 92

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

In § 17 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag von „80 000 S“ durch den Betrag von „5 800 Euro“ ersetzt.

Artikel 93

Änderung des Wuchergesetzes 1949

Das Wuchergesetz 1949, BGBl. Nr. 271, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 140/
1979, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 2 wird die Wendung „von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955)“ durch die Worte „geltenden Basiszinssatzes“ ersetzt.

Artikel 94

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 werden in den Abs. 1 und 3 die Beträge von „52 000 S“ jeweils durch die Beträge von „4 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 69 entfällt die Wortfolge „(Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmaßes“.

4. In § 199 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.

5. In § 200 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.

6. In § 220

a) werden im Abs. 1 der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ und der Betrag von „40 000 S“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

b) wird Abs. 3 aufgehoben.

7. In § 332 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „1 300 S“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

8. In § 440 Abs. 6 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.

9. In § 448 Abs. 1 wird der Betrag von „130 000 S“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 448a Abs. 1 wird der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „70 Euro“ ersetzt.

11. In § 451 Abs. 1 wird der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 500 Abs. 2 Z 1 werden

a) in der lit. a der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt;

b) in der lit. b der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ und der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 501 Abs. 1 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 502 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 3 der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ und der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt;

c) im Abs. 4 der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

15. In § 505 Abs. 4 wird der Betrag von „260 000 S“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt.

16. In § 508 Abs. 1 werden der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ sowie die Beträge von „260 000 S“ jeweils durch die Beträge von „20 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 517 Abs. 1 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

18. In § 518 Abs. 3 wird der Betrag von „26 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

19. § 521 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.“

20. In § 521a Abs. 1

a) wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt;

b) wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt;

c) wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. eine Entscheidung über die Prozesskosten,“

d) lautet der vorletzte Satz:

„Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z 1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Z 4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen.“

21. In § 528 Abs. 2 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt;

b) in der Z 1a der Betrag von „52 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ sowie die Beträge von „260 000 S“ jeweils durch die Beträge von „20 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 95

Aufhebung des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes

Das Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl. Nr. 190/1954, wird aufgehoben.

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2. Der Art. 35 Z 4 bis 6 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gefunden worden sind.

3. Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

4. Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungs­gesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

5. Die Art. 37 Z 1 und 2 (§§ 42 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 2 ASGG), 49 Z 3 (§ 66 Abs. 2 EO), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (§§ 332 Abs. 1 und Abs. 2, 440 Abs. 6, 501 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3 ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

6. Die Art. 37 Z 3 (§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG), Art. 41 Z 1 bis 3 (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 und Abs. 5, 14a Abs. 1 AußStrG) sowie Art. 94 Z 12, 14 bis 16 und 21 (§§ 500 Abs. 2 Z 1, 502 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, 505 Abs. 4, 508 Abs. 1, 528 Abs. 2 Z 1 und Z 1a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

7. Der Art. 37 Z 5 (§ 77 Abs. 2 ASGG) ist auf Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen worden sind.

8. Die Art. 40 (Ausgleichsordnung) sowie 63 Z 2 bis 4 und 8 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.

9. Der Art. 41 Z 5 und 6 (§§ 45 Abs. 1, 72 Abs. 2 und Abs. 3 AußStrG) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist.

10. Der Art. 43 (Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirks­verwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind) ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes angebracht werden. In Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schillingbeträge in Eurobeträge umzurechnen sind und der Wert der künftig fällig werdenden Forderungen mit dem einfachen Jahresbetrag zu bemessen ist.

11. Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.

12. Der Art. 46 (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) ist auf Disziplinar­vergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen werden.

13. Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.

14. Der Art. 49 Z 4 (§ 74 Abs. 1 EO) ist anzuwenden, wenn die Beteiligung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

15. Der Art. 49 Z 6 (§ 250 Abs. 1 Z 2 und Z 4 EO) ist anzuwenden, wenn der Vollzug nach dem 31. Dezember 2001 stattfindet.

16. Der Art. 49 Z 7 bis 11 und 14 (§§ 291 Abs. 2, 291a, 291b Abs. 2, 291d Abs. 1, 292 Abs. 4, 292j Abs. 1a und Abs. 5 EO) ist auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden, anzuwenden.

17. Der Art. 49 Z 13 (§ 292h Abs. 1 EO) ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden.

18. § 71 EO, soweit er nicht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrifft, sowie § 272 Abs. 5 EO in der Fassung der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, treten erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Dies gilt generell auch für die Bekanntmachung der Bestellung von Kuratoren.

19. Der Art. 52 (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwen­den, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.

20. Der Art. 54 (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

21. Der Art. 63 Z 1 (§ 72a Abs. 1 KO) ist anzuwenden, wenn der Konkursantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist.

22. Der Art. 63 Z 5 (§ 116 KO) ist auf Geschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.

23. Der Art. 63 Z 7 (§ 169 Abs. 1 KO) ist auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eröffnet werden.

24. Der Art. 63 Z 9 (§ 204 Abs. 1 KO) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.

25. Der Art. 69 Z 2 bis 5 (§§ 127 Abs. 2, 156 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 3 Notariatsordnung) ist auf Standespflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.

26. Die Art. 76 (RATG) sowie 94 Z 3, 6, 19 und 20 (§§ 69, 220 Abs. 3, 521 Abs. 1, 521a Abs. 1 ZPO) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die §§ 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.

28. Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertre­tungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

29. Der Art. 90 (Vollzugs- und Wegegebührengesetz) ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen worden sind und eine Gebührenpflicht auslösten.

30. § 376 Abs. 1 StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2000, BGBl. I Nr. 108/2000, tritt erst mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

4. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Artikel 97

Änderung des AIDS-Gesetzes 1993

Das AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 117/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 und 2 wird mit 1. Jänner 2002 jeweils die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betrags­angabe „7 260 Euro“ ersetzt.

2. Im § 9 Abs. 3 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 98

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 169/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 2 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 Euro“ ersetzt.

Artikel 99

Änderung des Bazillenausscheidergesetzes

Das Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 9 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

Artikel 100

Änderung des Bäderhygienegesetzes

Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1996 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 werden mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ und die Betragsangabe „300 000 S“ durch die Betragsangabe „21 800 Euro“ ersetzt.

2. Im § 16 Abs. 2 bis 5 wird mit 1. Jänner 2002 jeweils die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 101

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes

Das Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 119/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 20 Z 3 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ ersetzt.

Artikel 102

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens

Das Bundesgesetz betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, BGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2000 wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „200 S“ durch die Betragsangabe „14 Euro“ ersetzt.

Artikel 103

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten

Das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

§ 8. Wer

           1. die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet,

           2. die im § 4 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt,

           3. den nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.“

2. Im § 8 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 104

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheits­wesen“, BGBl. Nr. 63/1973, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1993 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 16 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 105

Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 106

Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl. Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 12 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

Artikel 107

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Im § 40 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 Euro“ ersetzt.

Artikel 108

Änderung des Geschlechtskrankheitengesetzes

Das Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 345/1993 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „5 000 S“ durch die Betragsangabe „360 Euro“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „1 000 S“ durch die Betragsangabe „70 Euro“ ersetzt.

Artikel 109

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 110

Änderung des MTD-Gesetzes

Das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 327/
1996 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 33 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 111

Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts­hilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1997 (MTF-SHD-G), zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 46/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 60 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 112

Änderung des Psychologengesetzes

Das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

2. Im § 22 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 113

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 23 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 114

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. 51/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 44 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „500 000 S“ durch die Betragsangabe „36 300 Euro“ ersetzt.

Artikel 115

Änderung des Tabakgesetzes

Das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/
2000, wird wie folgt geändert:

Im § 14 Abs. 1 werden mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ und die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 530 Euro“ ersetzt.

Artikel 116

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 344/1993 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 48 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 Euro“ ersetzt.

2. Im § 49 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 Euro“ ersetzt.

Artikel 117

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ und die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ ersetzt.

2. Im § 84 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ und die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 530 Euro“ ersetzt.

Artikel 118

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 78/1998 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ ersetzt.

Artikel 119

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/2000 und BGBl. I Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 41 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „60 000 S“ durch die Betragsangabe „4 360 Euro“ ersetzt.

Artikel 120

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 117/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 111 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ und die Betragsangabe „200 000 S“ durch die Betragsangabe „14 530 Euro“ ersetzt.

Artikel 121

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 112/1997 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „50 000 S“ durch die Betragsangabe „3 600 Euro“ und die Betragsangabe „100 000 S“ durch die Betragsangabe „7 260 Euro“ ersetzt.

Artikel 122

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/
1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 64a Abs. 1 wird der Geldbetrag „1 960 S“ durch „142,44 Euro“ und der Geldbetrag „1 300 S“ durch „94,47 Euro“ ersetzt.

2. In § 64b Abs. 4 wird der Geldbetrag „4 000 S“ durch „290,69 Euro“ ersetzt.

3. In § 64b Abs. 5 wird der Geldbetrag „volle 100 S“ durch „volle Euro“ ersetzt.

4. In § 64b Abs. 6 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

5. In § 64f Abs. 1 wird der Geldbetrag „80 S“ durch „5,81 Euro“ ersetzt.“

6. In § 64g Abs. 1 wird der Geldbetrag „120 000 S“ durch „8 720,74 Euro“ ersetzt.

7. In § 64h Abs. 1 wird der Geldbetrag „250 S“ durch „18,17 Euro“ ersetzt.

8. In § 68 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

9. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 123

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 5 wird der Geldbetrag „150 S“ durch „10,90 Euro“ ersetzt.

2. In § 63 Abs. 1 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

3. In § 63 Abs. 2 wird der Geldbetrag „20 000 S“ durch „1 450 Euro“ ersetzt.

4. In § 64 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 124

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 wird der Geldbetrag „2 850 S“ durch „207,12 Euro“ und der Geldbetrag „950 S“ jeweils durch „69,04 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 2 wird der Geldbetrag „500 S“ durch „36,34 Euro“ ersetzt.

3. In § 22 wird der Geldbetrag „3 000 S“ durch „218 Euro“ und der Geldbetrag „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

4. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 22 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 125

Änderung des Rinderleukosegesetzes

Das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird der Geldbetrag „2 850 S“ durch „207,12 Euro“ und der Geldbetrag „950 S“ jeweils durch „69,04 Euro“ ersetzt.

2. In § 28 wird der Geldbetrag „30 000 S“ durch „2 180 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 126

Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

Das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird der Geldbetrag „2 850 S“ durch „207,12 Euro“ und der Geldbetrag „950 S“ jeweils durch „69,04 Euro“ ersetzt.

2. In § 28 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 127

Änderung des Gesetzes betreffend Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird der Geldbetrag „1 000 S“ durch „72 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 128

Änderung des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997

Das EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel V Abs. 7 wird der Geldbetrag „50 000 S“ durch „3 630 Euro“ ersetzt.

2. Nach Art. V Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Abs. 7 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 129

Änderung des Bienenseuchengesetzes

Das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 130

Änderung der Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung

Die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1977, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird der Geldbetrag „4 000 S“ durch „290,69 Euro“ ersetzt.

2. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 8 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 131

Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 132

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt.“

2. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 133

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 wird jeweils der Geldbetrag „100 000 S“ durch „7 300 Euro“ ersetzt.

2. In § 74 Abs. 5 wird der Geldbetrag „50 000 S“ durch „3 600 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 81 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 134

Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 79j Abs. 1 wird der Geldbetrag „9 800 000 S“ durch „712 200 Euro“ und der Geldbetrag „56 000 000 S“ durch „4 069 700 Euro“ ersetzt.

2. Im § 109 wird

a) im Abs. 1 der Geldbetrag „500 000 S“ durch „36 300 Euro“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Geldbetrag „300 000 S“ durch „21 800 Euro“ ersetzt.

c) im Abs. 3 der Geldbetrag „100 000 S“ durch „7 260 Euro“ ersetzt.

3. Im Art. II des Gentechnikgesetzes idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/1998 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 79j Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

5. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Artikel 135

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 191 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 9 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt.“

2. In § 193 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro“ ersetzt.

3. In § 193 Abs. 2 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro“ ersetzt.

4. In § 193 Abs. 3 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis zu 500 000 S“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro“ ersetzt. Der Ausdruck „mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 S“ wird durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro“ ersetzt.

5. In § 193 Abs. 4 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro“ ersetzt.

6. In § 193 Abs. 5 und 7 wird jeweils der Ausdruck „mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro“ ersetzt.

7. § 196 Abs. 1 Z 6 entfällt.

8. § 223 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) § 191 Abs. 2, § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 217 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel 136

Änderung des Aufwandersatzgesetzes

Das Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz), BGBl. Nr. 28/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 2 letzter Satz lautet:

„Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.“

2. Folgender § 3 wird angefügt:

§ 3. § 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 137

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 160 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

2. In § 207 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 208 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 160 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 138

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehand­lungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „5 000 S“ durch den Ausdruck „363,40 Euro“ ersetzt.

2. In § 10d wird der Ausdruck „5 000 S“ durch den Ausdruck „360 Euro“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „5 000 S“ durch den Ausdruck „363,40 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 21 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 2a Abs. 7 und § 10d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt gegenüber den Ländern mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen und haben ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.“

Artikel 139

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 140

Änderung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 141

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 21a Abs. 8 lautet:

„(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro Anwartschaftswoche bzw. Kalenderwoche (Beschäfti­gungswoche) zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.“

2. In § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,50 Euro“ ersetzt.

3. § 32 Abs. 1 lautet:

§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro bestraft.“

4. Nach § 40 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:

„(1j) § 21a Abs. 8, § 25 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 142

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“, der Ausdruck „2 000 S bis 60 000 S“ durch den Ausdruck „145 Euro bis 4 360 Euro“ und der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 260 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 143

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „7 000 S“ durch den Ausdruck „510 Euro“ ersetzt.

2. In § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ ersetzt.

3. In § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck „20 000 S“ durch den Ausdruck „1 450 Euro“ ersetzt.

4. In § 98 Abs. 4 wird der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 144

Änderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes

Das Privat-Kraftwagenführergesetz, BGBl. Nr. 359/1928, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 144/1983, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Dienstgeber, die den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.“

2. Folgender § 11 wird angefügt:

§ 11. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 145

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/
2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 entfallen die Worte , gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

2. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 S bis 6000 S“ durch den Ausdruck „20 Euro bis 436 Euro“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 1a wird der Ausdruck „1 000 S bis 25 000 S“ durch den Ausdruck „72 Euro bis 1 815 Euro“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 1b wird der Ausdruck „3 000 S bis 30 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro bis 2 180 Euro“ und der Ausdruck „5 000 S bis 50 000 S“ durch den Ausdruck „360 Euro bis 3 600 Euro“ ersetzt.

5. In § 28 Abs. 1 bis 1b entfallen jeweils die Worte , soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft“.

6. Nach § 33 Abs. 1k wird folgender Abs. 1l eingefügt:

„(1l) § 28 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

7. § 33 Abs. 4 lit. a entfällt. Die bisherigen lit. b bis g erhalten die Bezeichnung „a“ bis „f“.

8. In § 33 Abs. 5 wird das Zitat „lit. a bis c“ durch das Zitat „lit. a und b“ ersetzt.

Artikel 146

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84“ durch den Ausdruck „Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533“ durch den Ausdruck „Arbeit­nehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,“ und der Ausdruck „§ 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,“ durch den Ausdruck „§ 101 Luftfahrt­gesetz, BGBl. Nr. 253/1957,“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 Z 6 lit. c und d lautet:

         „c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;

          d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;“

4. In § 5 Abs. 3 und 4 entfallen jeweils die Worte „– für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten –“.

5. Im § 16 wird der Ausdruck „(§§ 324 bis 332 GewO 1973)“ durch den Ausdruck „[§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194]“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

                a) Eisenbahngesetzes 1957,

               b) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),

                c) Luftfahrtgesetzes,

               d) Schifffahrtsgesetzes,

                e) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,

                f) § 276 GewO 1994 (Schlepplifte), sowie“

7. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 318 Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „§ 254 GewO 1994“ ersetzt.

8. In § 26 Abs. 2 entfallen die Worte , soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

9. In § 26 Abs. 3 entfallen die Worte , die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

10. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d oder 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksver­waltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.“

11. In § 27 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Berghauptmannschaft)“.

12. Nach § 33 Abs. 1f wird folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

13. § 34 Abs. 1 Z 2 und 5 entfallen. Die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „Z 2 und 3“.

14. Der bisherige § 34 Abs. 1 Z 6 erhält die Bezeichnung „Z 4“. In dieser Ziffer entfallen die Bezeichnung „a)“ und die lit. b.

15. Der bisherige § 34 Abs. 1 Z 7 erhält die Bezeichnung „Z 5“.

16. In § 34 Abs. 2 wird das Zitat „Z 1 bis 3 und 7“ durch das Zitat „Z 1, 2 und 5“ ersetzt.

Artikel 147

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 88/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 000 S bis 30 000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro bis 2 180 Euro“ und der Ausdruck „5 000 S bis 50 000 S“ durch den Ausdruck „360 Euro bis 3 600 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 15 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 148

Änderung des BäckereiarbeiterInnengesetzes 1996

Das BäckereiarbeiterInnengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird der Ausdruck „300 S bis 15 000 S“ durch den Ausdruck „20 Euro bis 1 090 Euro“ und der Ausdruck „2 000 S bis 30 000 S“ durch den Ausdruck „145 Euro bis 2 180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 149

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 2 wird in der Z 8 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Z 9 lit. d ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Bergbauarbeiten unter Tage“

2. Im § 4 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. Bergbauarbeiten unter Tage.“

3. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.“

5. § 36 lautet:

§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

           1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;

           2. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.“

6. § 37 Abs. 1 lautet:

§ 37. (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8a, § 9 Abs. 1 und 2, § 17, § 31 Abs. 2, § 32 oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 1 820 Euro, im Wiederholungsfalle von 220 Euro bis 3 630 Euro zu bestrafen.“

7. Im § 39 Abs. 1 Z 4 entfällt die lit. b. Die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnung „b)“ und „c)“.

8. Dem § 40 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 36 und § 39 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

           1. das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 406, über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern, dann über die Arbeitszeit und die Sonntagsruhe beim Bergbau (Bergar­beitergesetz);

           2. das Bundesgesetz über das Verbot der Verwendung von Frauen zu Untertagearbeiten beim Bergbau, BGBl. Nr. 70/1937.

(12) § 37 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 150

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 30 lautet:

§ 30. (1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwal­tungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.“

2. Im § 31 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Berghauptmannschaft)“.

3. Im § 34 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte: , soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten“.

4. Im § 34 Abs. 1 entfällt die Z 3. Die bisherige Z 2a erhält die Bezeichnung „Z 3“.

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 151

Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992

Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/
1992 wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „500 S bis 30 000 S“ durch den Ausdruck „36 Euro bis 2 180 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 152

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 153

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/
2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 entfallen die Worte , soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft,“, der Ausdruck „3000 S“ wird durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.“

3. Art. X Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.“

Artikel 154

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 9 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726 Euro“ und der Ausdruck „5 000 S bis zu 20 000 S“ durch den Ausdruck „360 Euro bis zu 1 450 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. § 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.“

Artikel 155

Änderung des Kautionsschutzgesetzes

Das Kautionsschutzgesetz, BGBl. Nr. 229/1937, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1948, wird wie folgt geändert:

1. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmun­gen der §§ 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.“

3. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

§ 11. § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.“

Artikel 156

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 36 lautet:

§ 36. Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstver­hältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:

           1. der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung nicht minderjährig ist,

           2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und

           3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fort­kommens des Angestellten enthält.“

2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:


         ,,6. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 157

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.“

2. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr­lässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen.“

3. § 23 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.“

4. § 53 Abs. 3 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

5. Dem § 53 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.“

Artikel 158

Änderung des Journalistengesetzes

Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 wird der Betrag von „6 666,27 S“ durch den Betrag von „485 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Währungsumstellung auf den Euro am 1. Jänner 2002.

Ziele:

Umstellung von Schillingbeträgen in Bundesgesetzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002. Erhöhung der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit im Sinne einer bürgernahen Verwaltung.

Inhalt:

Umstellung der noch nicht angepassten Schillingangaben in Euroangaben.

Alternativen:

Umstellung der Schillingangaben im Zuge einzelner Novellen zu den jeweiligen Materiengesetzen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle dient der Umsetzung der aus gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen resultierenden Einfüh­rung des Euro.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf Grund der mit 1. Jänner 2002 wirksam werdenden Wirtschafts- und Währungsunion im Bereich der Europäischen Union besteht legistischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der erforderlichen Umstellung von Schillingbeträgen auf Euroangaben im Bundesrecht. Mit dem vorliegenden Gesetzent­wurf sollen nunmehr die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer „Sammelnovelle“ ist beabsichtigt, diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzentwurfes umzusetzen.

Diejenigen Umstellungsgesetze, die sich derzeit in Begutachtung befinden, sollen noch vor der Sommer­pause in der Form eines 2. Euro-Umstellungsgesetzes – Bund als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen dabei alle Rechtsvorschriften mit 1. Jänner 2002 ausdrücklich auf Euro-Betragsangaben umgestellt werden. Den europarechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro bilden neben dem Titel VII des EG-Vertrages die Verordnung (EG): Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro sowie die Verordnung (EG): Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro. Die EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, wurde dem Umrechnungskurs zugrunde gelegt. Die Schilling­beträge wurden mit dem festgesetzten Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling): umgerechnet und gerundet. Insbesondere Strafbestimmungen werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie geglättet, wobei darauf geachtet wurde, dass es dabei nicht zu betragsmäßigen Erhöhungen kommt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Euroumstellung entsteht kein finanzieller Mehraufwand, da die Umstellung in Summe kostenneutral erfolgt.

Kompetenzgrundlage:

Vergleiche die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Im Folgenden werden die Schwerpunkte einzelner vorgeschlagener Gesetzesänderungen überblicksweise dargestellt.

Euroumstellung im Bereich der Justiz:

Die Euroumstellung in der Justiz wurde für das Zivilrecht schon durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, vorbereitet. In den von dieser Novelle erfassten Bestimmungen wurde auf den damals erwarteten Umrechnungskurs bereits Bedacht genommen. Die gesetzlichen Wert­grenzen wurden so angesetzt, dass die jeweiligen Beträge verhältnismäßig einfach auf den Euro umge­stellt werden können. Dabei wurde größtenteils ein Umrechnungskurs von 1 : 13 (1 Euro = zirka 13 Schilling) zugrundegelegt (in manchen Bestimmungen auch ein Kurs von 14). In ähnlicher Weise wurden die gesetzlichen Wertgrenzen in einer Reihe von weiteren Gesetzesvorhaben festgelegt. Die nunmehr anstehende Umstellung dieser sozusagen „vorbereiteten“ Beträge auf Eurobeträge bereitet keine größeren Schwierigkeiten, sie führt zu weitgehend „glatten“ und aussagekräftigen Eurobeträgen.

Auch die von der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 und den folgenden Gesetzesvorhaben nicht erfassten zivilrechtlichen Rechtsvorschriften sollen mit dem vorliegenden Entwurf umgestellt werden. Dabei wird danach getrachtet, in Wertgrenzen und Schwellenwerten möglichst aussagekräftige „Signal­beträge“ zu erhalten.

Die Umstellung des Zivilrechtswesens auf den Euro erfolgt anhand der Empfehlungen im Aktionsplan des Bundes betreffend die Euroumstellung. Die gesetzlichen Wertgrenzen werden grundsätzlich mit dem fixen Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling): umgerechnet. Die daraus resultierenden Beträge werden in einem weiteren Schritt „geglättet“, sofern dies im Einzelfall aus Gründen der Transparenz erforderlich ist. Das ist vornehmlich bei Beträgen mit „Außenwirkung“ der Fall. In anderen Bereichen empfiehlt sich dagegen eine so genannte „1 : 1-Umstellung“, bei der strikt nach dem fixen Umrechnungskurs umgerechnet und nicht bzw. kaum geglättet wird. Dadurch soll die Aufkommens- und Kostenneutralität gewährleistet werden. Dieser Grundsatz gilt in erster Linie für die öffentliche Verwaltung, aber auch für das Tarif- und Kostenrecht. Die Einführung des Euro allein soll im Ergebnis nicht zum Vor- oder Nachteil einer bestimmten Gruppe (etwa der Notare oder Sachverständigen einerseits oder ihrer Klienten und Kunden andererseits) ausschlagen. Letztlich eröffnet der Aktionsplan der Bundesregierung aber auch die Möglichkeit, im Einzelfall zugunsten der Rechtsunterworfenen umzustellen. Von dieser Option wird im Bereich des Zivilrechts im Verbraucherrecht und in verschie­denen Verwaltungsstrafbestimmungen Gebrauch gemacht.

Die Umstellung kann sich nicht allein auf die gesetzlichen Wertbeträge beschränken. Sie muss sich auch auf die in manchen Gesetzen enthaltenen Rundungsregeln erstrecken, die meist auf Schilling oder Groschen abstellen. Hier sind die mit der neuen Währung verbundenen Wertänderungen zu berücksichti­gen.

Besonderheiten ergeben sich bei den Honorargesetzen (Notariatstarifgesetz, Gerichtskommissionstarif­gesetz, Gebührenanspruchsgesetz), bei denen – wie erwähnt – besonders darauf zu achten ist, dass auf Grund der Systematik der Tarife keine ungewollten Veränderungen im Honoraraufkommen eintreten. Eine zu weitgehende „Glättung“ der Eurobeträge hätte hier unter Umständen insgesamt massive Auswirkungen in die eine oder andere Richtung zur Folge. Um solche unerwünschte Konsequenzen soweit wie möglich hintan zu halten, sollen die in diesen Gesetzen vorgesehenen Honorarbeträge nur auf volle 10 Cent und die Bemessungsgrundlagenstufen auf volle 10 Euro auf- bzw. abgerundet werden („kaufmännische Rundung“).

Die im gerichtlichen Straf- und Strafverfahrensrecht enthaltenen Währungsbeträge sollen gesondert umgestellt werden. Diese Entscheidung gründet auf den Bestrebungen, die im Strafgesetzbuch vorge­sehenen Wertgrenzen generell einer Revision zu unterziehen. Zumindest im materiellen Strafrecht wird die Einführung des Euro daher aller Voraussicht nach nicht nur bloß formelle Adaptierungen, sondern auch inhaltliche Änderung nach sich ziehen. Dies spricht dafür, die strafrechtlichen und die damit inhaltlich zusammenhängenden strafverfahrensrechtlichen Regelungen eigens vorzubereiten.

Auch das Gerichtsgebührenrecht soll gesondert umgestellt werden, zumal aus Anlass der Währungs­union einige weitere Maßnahmen getroffen werden sollen. Ein Entwurf wird gerade vorbereitet. Gleiches gilt für das Verwahrungs- und Einziehungsrecht, wo den Defiziten des geltenden Rechts durch eine in Vorbereitung stehende Neuregelung entgegengewirkt werden soll. Letztlich sollen auch die Tarife des Rechtsanwaltstarifgesetzes einer gesonderten Umstellung vorbehalten werden.

Ergänzende Maßnahmen im Zuge der Euroumstellung:

Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, nachfolgende Änderung in verschiedenen Justiz­gesetzen vorzunehmen:

Der Begriff „Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderungen“ in § 1 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, soll konkretisiert werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Exekutionsgerichte auch für Unterhaltsansprüche, die nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht auf die Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sind, die Bauschbeträge nach § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 leg. cit. anzuwenden haben.

Die Währungsumstellung bedingt auch Änderungen im Bereich der Bestimmungen über das „Existenz­minimum“. Insbesondere müssten die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge, die der Bundesminister für Justiz mit Verordnung mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im Voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen hat, angepasst werden. Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, aus Gründen der Vereinfachung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG als fixe Bezugsgröße für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge vorzusehen. Gleichzeitig soll im Interesse der Drittschuldner die Anzahl der Pfändungstabellen reduziert werden. Die dadurch bedingten (weiteren) Änderungen sind den Erläuterungen zu den §§ 291a, 291b, 291d, 292, 292g, 292h und 292j EO zu entnehmen.

Im Liegenschaftsteilungsgesetz sollen die Verjährungsregeln an die im Amtshaftungsgesetz enthaltenen Bestimmungen angepasst werden.

Im Mietrechtsgesetz wird in § 15a Abs. 4 vorgesehen, dass der Bundesminister für Justiz lediglich zur Kundmachung der durch die Valorisierung geänderten Beträge und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens, nicht jedoch zur Kundmachung der durch dieses Gesetz geänderten Beträge verpflichtet wird, um ein „Weiterschleppen“ der früheren Schillingbeträge zu verhindern. Aus diesem Beweggrund wird auch in § 5 vierter Satz Richtwertgesetz fortan auf die Wiedergabe der früheren Richtwerte verzichtet.

Der in das Notariatstarifgesetz neu einzufügende § 4a befreit – wie schon in den Standesrichtlinien der Österreichischen Notariatskammer vorgesehen – behinderte Parteien von bloß durch die Behinderung verursachten (an sich tarifmäßigen): Beurkundungsmehrkosten.

Die ebenfalls vorgeschlagene Einschränkung der Notariatsaktspflicht für Rechtsgeschäfte von blinden Personen (§ 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz) setzt eine Entschließung des Nationalrates vom 13. Juli 1999 um. Die Regelung sieht unter Berücksichtigung des tatsächlich gegebenen Schutzbedürfnisses blinder Personen im Fall außergewöhnlicher Rechtsgeschäfte vor, dass bei Geschäften über Angelegen­heiten des täglichen Lebens sowie bei banküblichen Kontoeröffnungsverträgen das strenge Formerforder­nis des Notariatsaktes durch die Beiziehung einer von der blinden Person gewählten Vertrauensperson ersetzt wird.

Im Privatstiftungsgesetz soll eine Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Voraussetzung des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zweier Vorstandsmitglieder wird durch die Voraussetzung ersetzt, dass zwei Vorstandsmitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben müssen.

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sollen einige Bestimmungen der Rechts­anwaltsordnung geändert werden. Konkret ist zum einen eine umfassendere Umschreibung des im § 27 Abs. 1 lit. d RAO normierten Verwendungszwecks für die von den Mitgliedern der Rechtsanwalts­kammern einzuhebenden Jahresbeiträge, zum anderen die Berücksichtigung der Größe der Rechtsanwalts­kammern bei den Stimmerfordernissen im Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags gemäß § 42 RAO sowie eine Klarstellung bei der Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 41 Abs. 2 RAO) vorgesehen. Daneben soll im Hinblick auf die Einbeziehung der Bezieher wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO in das Bundespflegegeldgesetz (§ 1 Z 2 Einbeziehungsverordnung 1999, BGBl. II Nr. 466/1999) in die RAO eine Erweiterung der Satzungsbefugnisse der Rechtsanwaltskammern aufgenommen werden. Weitere Anpassungen in der RAO und im EuRAG erklären sich aus einem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer­seits abgeschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit.

Im Rahmen der Währungsumstellung werden die Wertgrenzen für die Rechtspflegerzuständigkeit auf leicht merkbare Eurobeträge angehoben. Damit einhergehend wird auch die Wertgrenze für die Gering­fügigkeit der Konkurse in § 169 KO großzügig nach oben angepasst.

Die starke Beanspruchung der Übernahmekommission hat erkennen lassen, dass einige verfahrensrecht­liche Bestimmungen verbesserungsbedürftig sind. So sollen die erforderlichen raschen Senatsentscheidun­gen durch eine flexiblere Zusammensetzung der Senate weiterhin gesichert werden. Weiters soll das verfahrensrechtliche Instrumentarium der Übernahmekommission zur Vollziehung ihrer Kompetenzen verbessert werden.

Im Unternehmensreorganisationsrecht soll zur Hervorhebung der Bedeutung und weiteren Hebung der Effektivität der Haftungsbestimmung des § 22 Abs. 1 URG die Haftungshöchstgrenze angehoben werden.

In der Zivilprozessordnung soll dem auf Grund zweier Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgerufenen Bedarf nach einer raschen Änderung des Verfahrensrechts Rechnung getragen werden. Zum einen sind die Sanktionen für die Erschleichung der Verfahrenshilfe an die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzupassen (siehe § 69 ZPO). Zum anderen soll im Kosten­rekursverfahren der Grundsatz der Zweiseitigkeit des Verfahrens eingeführt werden (§§ 521 und 521a ZPO). Dies macht auch eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifgesetzes erforderlich.

Auch das Bundesgesetz vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse müsste in dessen §§ 3, 5, 11, 12 und 13 an die neue Währung angepasst werden. Diese Umstellung kann aber im Hinblick auf die geplante Neuregelung des Verwahrungs- und Einziehungs­rechts zurückgestellt werden.

Die Währungsumstellung wird schließlich zum Anlass genommen, das Schillingeröffnungsbilanzenge­setz mangels eines verbleibenden Anwendungsbereichs ersatzlos aufzuheben.

Kosten:

Das Vorhaben wird im Bereich der Justiz keine spürbaren Kosten und keinen budgetären Mehraufwand nach sich ziehen. Der Entwurf wird auch zu keiner personellen Mehrbelastung führen.

Die erforderlichen technisch-organisatorischen Begleitmaßnahmen werden parallel zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf getroffen. Diese Arbeiten decken weite Bereiche der Justizverwaltung ab, von der Umstellung der ADV-Applikationen angefangen über die Sichtung der Formulare bis hin zur Umstellung der Wertgrenzen in Verordnungen, insbesondere in der Geo. Die damit verbundenen Kosten lassen sich nicht annähernd abschätzen. Der technisch-organisatorische Aufwand wird jedoch für sich allein nicht zu personellen Mehrbelastungen führen.

Euroumstellung im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

Im Arbeitsrecht und im MinroG sind davon vor allem Verwaltungsstrafbestimmungen betroffen. All jene Änderungen, die rein technischer Natur sind, sollen in Form einer Sammelnovelle erfolgen.

Im Zusammenhang mit der Euroumstellung sind auch all jene sonstigen Bestimmungen, die sich auf veraltete Währungseinheiten beziehen, legistisch zu überarbeiten. Im MinroG erfolgt eine Rechtsbereini­gung durch die Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 106/1988 und gleichzeitige Übernahme des Zuschlages zur Freischurfgebühr und zur Maßengebühr in das MinroG. Weiters erfolgt im JournG eine Rechtsbereinigung durch Entfall einer überholten und verfassungsrechtlich fragwürdigen Bestimmung.

Konkret entfällt im Angestelltengesetz im § 36 (Konkurrenzklausel) die Bezugnahme auf die Währungs­einheit „Kronen“ unter gleichzeitiger legistischer und sprachlicher „Modernisierung“ dieser Bestimmung.

Weiters erfolgt im Rahmen dieser Sammelnovelle eine legistische Überarbeitung des Schauspielerge­setzes durch den Entfall jener Passagen, die auf den bedeutungslos gewordenen Begriff „Steuereinheiten“ Bezug nehmen. Nach der herrschenden arbeitsrechtlichen Lehre sind diese Bestimmungen ohne die auf „Steuereinheiten“ bezüglichen Satzteile zu lesen (vgl. dazu etwa Kapfer/Bündsdorf, Kommentar zum Schauspielergesetz, Seite 43 ff.; Dittrich/Veit/Tades, Manz, Große Gesetzesausgabe, Anmerkungen zu § 5 Schauspielergesetz).

§ 12 des Journalistengesetzes enthält in Abs. 3 eine in Schilling ausgewiesene Mutwillensstrafe. Der ausgewiesene Betrag wird aus Anlass der Euroumstellung mit 485 Euro neu festgesetzt.

Besonderer Teil

1. Abschnitt

Bundesministerium für Finanzen

Zu Art. 1 (Änderung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes 1956):

Technisch bedingte Betragsglättung im Zuge der Umstellung des Schillingbetrags auf einen Eurobetrag als Folge der physischen Einführung des Euro. Der Betrag stellt jenen Grenzwert dar, ab welchem im Einzelfall die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Veräußerungen von Vermögen­schaften der Republik Österreich erforderlich ist.

Zu Art. 2 bis 5 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, Änderung des Überweisungs­gesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Rundfunkgebührengesetz):

Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der physischen Einführung des Euro am 1. Jänner 2002, ab der der Euro mit seiner Untereinheit Cent die alleinige Währung in den Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion sein wird.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Novellen auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 B-VG („Bundes­finanzen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“) sowie §§ 3 ff F-VG („Abgabenwesen“).

2. Abschnitt

Bundesministerium für Inneres

Zu Art. 6 (Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes):

Hier wird der Betrag, den der Bund dem einen Asylwerber betreuenden Land zu überweisen hat, festgelegt.

Zu Art. 7 (Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen):

In Art. 2 wird die Sicherheitsabgabe, die die Flugplatzhalter für jeden von österreichischen Flughäfen abfliegenden Passagier an den Bund abführen müssen, festgelegt. Der Flugplatzhalter, der Abgaben­schuldner ist, erhält für das Risiko der Uneinbringlichkeit bei den Fluglinien einen Risikozuschlag.

Zu Art. 8 bis 31 (Änderung des Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsma­terial, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, der Europa­wahlordnung, des Fremdengesetzes 1997, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes 1991, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Passgesetzes 1992, des Personenstandsgesetzes, des Polizeibe­fugnis-Entschädigungsgesetzes, des Pyrotechnikgesetzes 1974, des Schieß- und Sprengmittel­gesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Staatsgrenzgesetzes, des Vereinsgesetzes 1951, des Ver­sammlungsgesetzes 1953, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, des Volkszählungsgesetzes 1980, des Waffengesetzes 1996, des Wählerevidenzgesetzes, des Wappengesetzes):

Bei diesen Bestimmungen werden Strafbestimmungen, entsprechend den Richtlinien des Bundesministeri­ums für Finanzen, umgestellt.

Zu Art. 32 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

In der Z 1 wird die Rundungsbestimmung auf Euro umgestellt, daher wird in Zukunft auf volle Euro zu runden sein. In den Z 2 und 3 werden die für Zivildiener zu leistenden Abgaben zwischen dem Bund und den Einrichtungen umgestellt. Es wurde jeweils ein runder Eurobetrag gewählt, was zu einer Abrundung von 0,01 Euro bei 218 Euro bzw. 0,02 Euro bei 436 Euro führte.

Zu Art. 33 (Änderung des Bundesgesetzes gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen):

Hier wird die Strafbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen angepasst.

Zu Art. 34:

Das Bundesgesetz betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbe­betrieben wird aufgehoben, da es sich hierbei um totes Recht handelt.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Novellen auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG.

3. Abschnitt

Bundesministerium für Justiz

Zu Art. 35 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, und dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, beruhenden Schwellenwerte werden umgerechnet und geglättet.

Zu Art. 36 (Änderung des Aktiengesetzes):

Zu Z 1 (§ 225j Abs. 1 AktG):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird aus­drücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG):

Um in dem in § 258 Abs. 1 AktG enthaltenen Strafrahmen einen runden Betrag zu erhalten, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Z 3 (§ 259 Abs. 4 AktG):

Das Verkehrsressort hat angeregt, § 259 Abs. 4 AktG einer Prüfung auf seine Zeitgemäßheit zu unter­ziehen. Aus der Sicht der Obersten Eisenbahnbehörde haben sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen derartig gewandelt, dass dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden kann. Diesem Ersuchen wird durch die vorgeschlagene Novellierung nachgekommen.

Zu den Z 4 bis 6 (§§ 262 Abs. 2 letzter Satz, 262 Abs. 3 und 4, 263, 264 AktG):

Diese Regelungen beziehen sich auf das Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl. Nr. 190/1954. Da dieses Gesetz für sich selbst keinen Anwendungsbereich mehr hat und deshalb die Aufhebung vorgeschlagen wird, sind konsequenterweise auch Verweise auf dieses Gesetz in anderen Gesetzen aufzuheben.

Zu Art. 37 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 1 Z 1 ASGG):

In Übereinstimmung mit anderen Verfahrensgesetzen, die ebenfalls eine Wertgrenze von 30 000 S vor­sehen, wird aus Anlass der Euroumstellung die Wertgrenze mit 2 500 Euro neu festgesetzt.

Zu den Z 2 und 3 (§§ 44 Abs. 2 und 46 Abs. 3 Z 1 ASGG):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, beruhenden Wertgrenzen werden durch 13 geteilt.

Zu Z 4 (§ 49a ASGG):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird ausdrücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 5 (§ 77 Abs. 2 ASGG):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 – WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989, beruhende Wertgrenze wird mit 3 600 Euro neu festgesetzt.

Zu Art. 38 (Änderung des Atomhaftungsgesetzes 1999):

Zu den Z 1 bis 4 (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 4 AtomHG):

Die Versicherungssummen werden aus Gründen der Transparenz geglättet, bleiben der Höhe nach jedoch im Wesentlichen unverändert.

Zu Z 5 (§ 25 AtomHG):

In den in Abs. 1 (500 000 S): und 2 (50 000 S): enthaltenen Strafrahmen erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 39 (Änderung der Ausbeutungsverordnung):

Die letzte Anpassung des in § 1 Abs. 1 enthaltenen Strafrahmens erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1948, sodass er auch unter Bedachtnahme auf die seither eingetretene Geldentwertung mit 1 450 Euro neu – analog zu den Strafbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes – festgesetzt werden soll.

Zu Art. 40 (Änderung der Ausgleichsordnung):

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz (RV 1589 BlgNR XX. GP) bereits angekündigt, erfolgt eine Teilung der Schillingbeträge durch 14.

Zu Art. 41 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Die sich auf Grund der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 – KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, ergebenden Wertgrenzen werden durch 13 geteilt.

Zu Art. 42 (Änderung des Bauträgervertragsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 BTVG):

Der in dieser Bestimmung enthaltene Quadratmeterpreis wird – im Interesse der Verbraucher und Erwerber – geringfügig nach unten geglättet, um einen runden Betrag zu erhalten.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1 BTVG):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird ausdrücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 3 (§ 17 BTVG):

In den in § 17 BTVG enthaltenen Strafrahmen erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 43 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind):

Die erforderliche Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge wird zum Anlass genommen, den Begriff „Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderungen“ in § 1 Abs. 2 Z 3 dahingehend zu konkretisieren, dass damit der vollstreckbare Rückstand, zuzüglich einfacher Jahresleistung verstanden wird. Damit wird die Bemessungsgrundlage der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers der bereits für die Kosten der Rechtsan­wälte gemäß § 9 Abs. 3 RATG geltenden Bemessungsgrundlage angepasst. Bei einem geringen Gesamt­betrag der vollstreckbaren Forderung käme es dadurch zu einer Reduktion des Kostenersatzanspruches des Jugendwohlfahrtsträgers und bei einem höheren Gesamtbetrag zu einer Erhöhung der Kosten. Diesen Effekten soll durch eine geringfügige Korrektur der Eurobeträge entgegengewirkt werden.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Exekutionsgerichte auch für Unterhaltsansprüche, die nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht auf die Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sind, die Bauschbeträge nach § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 anzuwenden haben.

Zu Art. 44 (Änderung des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Nieder­lassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich):

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wurde ein Abkommen über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde und sich derzeit im Ratifizierungsstadium befindet, abgeschlossen. Es handelt sich um ein Vertragswerk von sieben Abkommen, das die Beziehungen mit der Schweiz auf eine neue Grundlage stellt. Mit einem In-Kraft-Treten ist etwa Ende des Jahres 2001 zu rechnen. Der Vertrag kann nach sieben Jahren gekündigt werden. Geschieht dies nicht, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ziel des Abkommens ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Bleiberechts im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheits­gebiet der Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen, die Einräu­mung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmeland keine Erwerbstätigkeit ausüben, und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäfti­gungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Zu beachten ist, dass im Rahmen des genannten Abkommens die beruflichen Befähigungsnachweise gegenseitig anzuerkennen sind, das heißt, es werden die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu treffen. Das Abkommen erfasst ausdrücklich auch die im Bereich der Europäischen Union bestehenden Richtlinien über die Dienstleis­tungs- und Niederlassungsfreiheit der Rechtsanwälte und erweitert sie auf Schweizer Rechtsanwälte. Diesen Vorgaben soll mit entsprechenden Änderungen in der RAO und im EuRAG Rechnung getragen werden.

Im Zuge dessen ist es auch erforderlich, eine entsprechende Anpassung in § 12 EuRAG vorzunehmen. Mit § 12 EuRAG wurde Art. 4 der RL 98/5/EG umgesetzt, der vorsieht, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auftreten müssen. Sie haben also die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wenn auf Grund dieser Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit der Berufsbezeich­nung des Aufnahmestaats möglich ist, kann nach Art. 4 Abs. 2 der RL 98/5/EG ua. verlangt werden, dass der betreffende Rechtsanwalt zusätzlich die Berufsorganisation angibt, der er im Herkunftsstaat angehört. Dies war bisher nur in den Fällen anzunehmen, in denen der betreffende europäische Rechtsanwalt ebenfalls zur Führung der österreichischen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ berechtigt ist, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist. Im Hinblick auf das genannte Abkommen ergibt sich hier aber nun insofern ein Anpassungsbedarf, als die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch unter der Berufsbezeichnung „Anwalt“ möglich ist. Die Gefahr einer Verwechslung mit der österreichischen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist dabei evident. Dem gemäß soll die Verpflichtung zur Angabe der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, mit In-Kraft-Treten des Abkommens auch auf den betreffenden Personenkreis ausgeweitet werden.

Zu Art. 45 (Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unter­nehmer):

Zur Erlangung eines runden Betrages wird die Haftungsgrenze geringfügig nach oben geglättet.

Zu Art. 47 (Änderung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes):

Die in § 53 Eisenbahnbuchanlegungsgesetz enthaltenen Strafrahmen werden geringfügig nach unten geglättet.

Zu Art. 48 (Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes):

Die bereits zur Begutachtung versandte Erhöhung der Haftungshöchstbeträge im EKHG und der Versicherungssummen im KHVG 1994 soll vorläufig zurückgestellt werden. Der Grund hiefür liegt im Bestreben, dass die Umstellung auf den Euro für die Versicherungsnehmer keine zusätzlichen Belastun­gen nach sich ziehen soll. Eine solche Belastung könnte sich aber aus der in zeitlicher Nähe zur Euroumstellung erfolgenden Anhebung der gesetzlichen Versicherungssummen ergeben, auch wenn die allein mit dieser Maßnahme verbundenen Prämiensteigerungen nur gering sind. Daher sollen die – an die Versicherungssummen angelehnten – Haftungshöchstbeträge im EKHG (und auch im Rohrleitungs­gesetz sowie im Reichshaftpflichtgesetz) nur umgerechnet und leicht nach oben geglättet werden. Dabei orientiert sich der Entwurf an den in § 33 Abs. 1 Z 1 Gaswirtschaftsgesetz enthaltenen Haftungshöchst­beträgen, die bereits auf den Euro abgestellt sind und auf die im EKHG bereits enthaltenen Beträge Bedacht nehmen. Die gesetzlichen Versicherungssummen in § 9 KHVG 1994 sollen exakt umgerechnet werden. Mehrbelastungen für die Versicherungsnehmer und die auf Grund des EKHG haftenden Halter und Eisenbahnunternehmer sind auf Grund dieser Vorgangsweise aller Voraussicht nach ausgeschlossen. Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung von den Versicherungsnehmern eingeforderten Prämienerhöhun­gen können nicht auf die Euroumstellung zurückgeführt werden.

Zu Art. 49 (Änderung der Exekutionsordnung):

Zu den Z 1, 3 und 4 (§§ 54b Abs. 1, 66 Abs. 2, 74 Abs. 1 EO):

Die Beträge werden durch 13 geteilt, um zu runden Beträgen zu gelangen.

Zu Z 2 (§ 54g EO):

Um die Mindesthöhe der Mutwillensstrafe nicht hinaufzusetzen, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Z 5 (§ 147 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz EO):

Im Zuge der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59, wurde auch der Erlag des Vadiums in § 147 EO neu geregelt. Dabei wurde in dessen Abs. 1 zweiter Satz vorgesehen, dass als Sicherheitsleistung nur Spar­urkunden in Betracht kommen; der dritte und vierte Satz stellen klar, dass auch durch Losungswort und Unterschriftsleistung gesicherte Sparurkunden zur Sicherheitsleistung geeignet sind und das Gericht über derartige Sparurkunden verfügen kann.

Diese Regelungen beziehen sich auf die vor dem 1. November 2000 geltende Rechtslage. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2000 wurde jedoch das Bankwesengesetz novelliert, wobei (auf Initiative des Finanzausschusses: siehe 157 BlgNR XXI. GP) die Regelungen über Sparurkunden sowie deren Auszahlungsmodalitäten (§§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 BWG) geändert wurden. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde insbesondere den Gerichten keine (ausdrückliche) Verfügungsermächtigung über Sparurkunden, die auf einen gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lauten (vor allem Spareinlagen mit einem Guthabensstand von mindestens 200 000 S oder Schillinggegenwert), eingeräumt. Wenngleich vom Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen – unvorgreiflich der Rechtsprechung – die Auffassung vertreten wird (siehe Punkt 2 des Erlasses vom 29. Dezember 2000), dass auch Sparurkunden, die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lauten, als Vadium geleistet werden können und das Gericht – unter Vorlage des Versteigerungsprotokolls – über diese Sparurkunden verfügungsberechtigt ist, soll nunmehr eine entsprechende gesetzliche Klarstellung erfolgen.

Gleichzeitig soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, mit einem Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen, in § 194 Abs. 1 Z 3 angeführten Angaben (insbesondere Namen und Geburtsdatum des Erstehers sowie die Bezeichnung des erlegten Vadiums) zu enthalten hat, über die erlegte Sparurkunde zu verfügen. In der Praxis wird nämlich sehr häufig gleich nach der Versteigerung mit Beschluss ein zugunsten des Gerichtes gesperrtes Konto eingerichtet, auf das vom Ersteher das Meistbot einzuzahlen ist. Eine verfahrensökonomische Vorgangsweise gebietet in solchen Fällen die Aufnahme der oben angeführten Daten in diesen Beschluss, sodass sich die zusätzliche Vorlage des Versteigerungsprotokolls erübrigt.

Zu Z 6 (§ 250 Abs. 1 EO):

Zur Gewinnung runder Beträge erfolgt eine geringfügige Aufrundung der Wertbeträge bei den unpfändbaren Sachen.

Zu Z 7 (§ 291 Abs. 2 EO):

Die Rundungsregel für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage muss auf den Euro abgestimmt werden. Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Relationen werden bei monatlicher Zahlung Schritte von 20 Euro, bei wöchentlicher Zahlung Schritte von 5 Euro und bei täglicher Zahlung Schritte von 1 Euro vorge­schlagen.

Zu Z 8 (§ 291a EO):

Allgemeines:

Auf Grund der Ermächtigung des § 292g EO hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im Voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.

Dabei tritt jährlich wiederkehrend folgendes Problem auf:

Würde die Festsetzung erst vorgenommen werden, sobald die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes feststeht (Beschluss im Plenum des Nationalrats oder gar erst nach Befassung des Bundesrats bzw. Erlassung der Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats), so wäre es nicht möglich, die neuen Beträge vor dem Jahreswechsel kundzumachen.

Eine spätere Kundmachung mit Rückwirkung zum Jahreswechsel wirft eine Reihe von Fragen auf, insbesondere, welche Wirkung die Erhöhung auf bereits geleistete Zahlungen hat.

Ein späteres In-Kraft-Treten würde einen Rechenaufwand bei den Drittschuldnern mit sich bringen, weil etwa Sozialversicherungsträger nach den jeweils per 1. Jänner eines Jahres wirksamen Pensionser­höhungen zu einem späteren Zeitpunkt die Erhöhung des Existenzminimums berücksichtigen müssten. Dies brächte auch mit sich, dass bei Personen, deren Pension in der Höhe des Ausgleichszulagen­richtsatzes liegt, die Pension in der Zwischenzeit pfändbar ist.

Es wird daher derzeit die Verordnung über die Erhöhung der unpfändbaren Freibeträge (zusammen mit den Tabellen hierüber) zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem die Ausgleichzulage nach dem ASVG noch nicht endgültig feststeht. Aber auch in diesem Fall erfolgt die Kundmachung der Verordnung nicht sehr lange vor dem Jahreswechsel.

Um die Situation für die Drittschuldner zu verbessern, wird daher der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG als fixe Bezugsgröße für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge vorgesehen, zumal sich die jährliche Neufestlegung ohnedies relativ starr an diesem Ausgleichszulagenrichtsatz orientierte. Somit können sich Drittschuldner zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Erhöhung der unpfändbaren Freibeträge Kenntnis verschaffen und die sich hiebei ergebenden Beträge errechnen.

Diese Änderung wird gleichzeitig zum Anlass genommen, im Interesse der Drittschuldner die Anzahl der Pfändungstabellen zu reduzieren. Nach der geltenden Rechtslage bestehen 18 Pfändungstabellen, und zwar je eine Tabellenreihe für 12, 13 und 14 Bezüge. Dies führt in der Praxis zu unnötigen Problemen bei der Ermittlung der richtigen Pfändungstabelle. Da aus steuerlichen Gründen die Fälle, in denen bloß ein 13. Bezug gezahlt wird, verschwindend gering sind, ist es sachlich gerechtfertigt, hiefür die Tabelle für vierzehn Bezüge im Jahr heranzuziehen. Werden Sonderzahlungen geleistet, so gilt fortan eine einheitliche Erhöhung.

Da auch bisher aus Vereinfachungsgründen immer mit runden Beträgen gearbeitet wurde, erfordert die starre Anknüpfung an den Ausgleichszulagenrichtsatz die Einführung einer Rundungsbestimmung.

Zu Abs. 1:

Verpflichteten, die Sonderzahlungen nach § 290b EO erhalten, soll hinkünftig bei monatlicher Leistung der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG verbleiben (allgemeiner Grundbetrag). Dieser Betrag ist in Abänderung von der bisherigen Rechtslage immer dann maßgeblich, wenn der Verpflichtete überhaupt Sonderzahlungen nach § 290b EO erhält; die Höhe der Sonderzahlungen spielt fortan keine Rolle mehr.

Zu Abs. 2:

Werden bei monatlicher Zahlung keine Sonderzahlungen nach § 290b EO geleistet, so erhöht sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel (erhöhter allgemeiner Grundbetrag). Dies entspricht dem bisherigen Verhältnis zu den Beziehern von 14 Monatsbezügen.

Entsprechend der geltenden Rechtslage ist auch eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags im Falle der Verpflichtung zur Leistung gesetzlicher Unterhaltspflichten vorgesehen. Für jede gesetzliche Unterhalts­pflicht erhöht sich der allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO um 20%; die Obergrenze beträgt 100% (entspricht fünf gesetzlichen Unterhaltspflichten). Dieser Unterhaltsgrundbetrag entspricht im Wesentlichen der gegenwärtigen Relation.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung übernimmt zunächst inhaltsgleich die Regelungen des geltenden § 291a Abs. 5 und 6 EO. Weiters ist nunmehr vorgesehen, dass Beträge, die den vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz über­steigen, jedenfalls zur Gänze pfändbar sind (bisher geregelt in § 291a Abs. 7 EO). Dabei wird ebenfalls am aktuellen Wertverhältnis festgehalten.

Zu Abs. 4:

Unter Beibehaltung der gegenwärtigen Relationen ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nunmehr vorgesehen, dass bei täglicher Leistung der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags maßgeblich ist. Ist der Verpflichtete nicht während eines ganzen Monats beschäftigt, so soll auch weiterhin bei monatlicher Zahlung der für die monatliche Zahlung festgesetzte Freibetrag zur Anwendung kommen (SZ 59/57; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 59).

Zu Abs. 5:

Wie eingangs schon ausgeführt, erfordert die nunmehr starre Anknüpfung an den Ausgleichszu­lagenrichtsatz die Einführung einer Rundungsbestimmung. Da nach der bisherigen Praxis nur gering­fügige Rundungen vorgenommen wurden, wird bloß eine Abrundung auf volle Eurobeträge vorgesehen.

Zu Z 9 (§ 291b Abs. 2 EO):

Dass der Höchstbetrag, der nunmehr in § 291a Abs. 3 EO geregelt ist, auch auf Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zur Anwendung kommt, ergibt sich schon aus dem allgemeinen Verweis auf § 291a EO im ersten Satz des § 291b Abs. 2 EO. Demzufolge kann der im zweiten Satz enthaltene Verweis ersatzlos entfallen.

Auf Grund der starren Anknüpfung an den Ausgleichszulagenrichtsatz ist es jedoch auch an dieser Stelle geboten, eine Rundungsbestimmung einzuführen. Zur Herbeiführung einer inhaltlich parallelen Regelung zu § 291a EO sollen die um 25% gekürzten Beträge auf volle Euro abgerundet werden.

Zu Z 10 (§ 291d Abs. 1 EO):

Auf Grund der gesetzlichen Konzeption der Abfertigungsbestimmungen erhält der Verpflichtete zumeist neben einer Abfertigung auch beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO. Dies ist entweder ein neues Gehalt, eine Pension oder eine Arbeitslosenunterstützung. Erhält der Verpflichtete jedoch mehrere Bezüge, so soll er nicht bessergestellt werden als ein Verpflichteter, der einen Bezug in der Gesamthöhe von diesen Einzelbezügen erhält. Dies wird beim Zusammentreffen einer Abfertigung mit einem neuen Bezug aber nur durch weiteren Verfahrensaufwand und meist auch dann nicht lückenlos erreicht, weil die Zusammenrechnung einen Antrag voraussetzt und vom Drittschuldner erst nach dessen Bewilligung (und Zustimmung) zu beachten ist. Vor Entscheidung über einen solchen Antrag ist der Verpflichtete einzu­vernehmen.

Um den vom Gesetzgeber angestrebten Zustand ohne unnötigen Verfahrensaufwand zu erreichen, wird nunmehr vorgesehen, dass der Verpflichtete vom Gesamtbetrag der einmaligen Leistungen bei Beendi­gung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch von der Abfertigung, grundsätzlich nur den unpfänd­baren Freibetrag für einen Monat und drei Zehntel vom Restbetrag für die gesamte Zeit erhält; dies unabhängig davon, ob die Höchstgrenze des vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatzes überschritten wird, weil in vielen Fällen insbesondere bei Auszahlung einer Abfertigung die Höchstgrenze bald erreicht wird.

Um dem Verpflichteten ausreichend Zeit zu dieser Antragsstellung zu verschaffen, darf der Drittschuldner den pfändbaren Betrag erst nach vier Wochen auszahlen.

Zu Z 11 (§ 292 Abs. 4 EO):

§ 292 Abs. 4 zweiter Satz EO legt derzeit bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geld­forderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen konkret die Geldbeträge fest, die dem Verpflichteten jedenfalls zu verbleiben haben. Diese stehen in einer starren Relation zu den in §§ 291a und 291b Abs. 2 EO angeführten Beträgen; dem Verpflichteten hat nämlich als Mindestbetrag die Hälfte des Betrages nach § 291a EO bzw. bei einer Exekution wegen den in § 291b Abs. 1 EO genannten Forderungen der Hälftebetrag nach § 291b Abs. 2 EO zu verbleiben. Demzufolge ist in Hinkunft ein Verweis auf die Hälftebeträge der §§ 291a und 291b Abs. 2 EO ausreichend.

Zu Z 12 (§ 292g EO):

Auf Grund der starren Anknüpfung an den Ausgleichszulagenrichtsatz bedarf es nunmehr keiner Neufest­setzung der in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge durch den Bundesminister für Justiz. Zur Information der Drittschuldner wird jedoch festgelegt, dass die Beträge deklarativ im Bundesgesetz­blatt kundgemacht werden.

Zu Z 13 (§ 292h Abs. 1 EO):

Zur Gewinnung runder Beträge erfolgen geringfügige Glättungen nach oben.

Zu Z 14 (§ 292j Abs. 1a und 5 EO):

Zu Abs. 1a:

Künftig hängt die Erhöhung ausschließlich von einer Veränderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ab. Es bedarf hiezu keines konstitutiven legislativen Aktes mehr. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist somit nur deklarativ. Zum Schutz des Drittschuldners wird daher vorgesehen, dass Zahlungen entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen in den ersten beiden Kalendermonaten schuldbefreiend wirken.

Für den Fall, dass der neue Ausgleichszulagenrichtsatz verspätet festgesetzt oder im Laufe des Kalender­jahres verändert wird, ist vorgesehen, dass Drittschuldner entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen schuldbefreiend leisten können. Sohin kommt ein Drittschuldner seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nach, wenn er sich einmal im Jahr über die im Jänner geltenden Beträge erkundigt; nachträgliche Veränderun­gen gehen jedenfalls nicht zu seinen Lasten.

Zu Abs. 5:

Derzeit sieht § 292j Abs. 5 EO zwingend vor, dass der Drittschuldner Gesamtbeträge einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln hat, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als 100 S monatlich, 25 S wöchentlich oder 5 S täglich übersteigt. Um die Tätigkeit für die Drittschuldner zu vereinfachen, wird diese zwingende Bestimmung in eine Ermächtigung umgewandelt und daher vorgesehen, dass Drittschuldner geringfügige Gesamtmehrbeträge (nunmehr 10 Euro monatlich, 2,5 Euro wöchentlich und 0,5 Euro täglich) als pfändungsfrei behandeln können. Im Übrigen erleichtert dies auch die Erstellung korrekter Pfändungstabellen.

Zu Art. 50 (Änderung des Firmenbuchgesetzes):

In den in § 24 Abs. 1 und 2 Firmenbuchgesetz enthaltenen Strafrahmen erfolgt jeweils eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 51 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes):

In den in den §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 2 und 24 Z 4 Fortpflanzungsmedizingesetz enthaltenen Strafrahmen erfolgt jeweils eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 55 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

In dem in § 125 GmbH-Gesetz enthaltenen Strafrahmen erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 56 (Änderung des Grundbuchsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 2 Z 3 GBG):

Um den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Grundbuchsgesetz nicht zu verkleinern, erfolgt eine gering­fügige Glättung nach oben.

Zu Z 2 (§ 131 Abs. 2 GBG):

Um den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift nicht zu ändern, erfolgt eine „punktgenaue“ Um­rechnung.

Zu Art. 57 (Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes):

Um den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Z 2 GUG nicht wesentlich zu ändern, erfolgt bloß eine geringfügige Glättung nach oben.

Zu Art. 58 (Änderung des Handelsgesetzbuchs):

In den in § 283 HGB enthaltenen Strafrahmen erfolgt jeweils eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 59 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Zu den Z 1 bis 4 und 6 (§§ 7a Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 56 Abs. 2 JN):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, beruhenden Wertgrenzen werden durch 13 geteilt.

Zu Z 5 (§ 55 Abs. 4 JN):

Im Sinn einer großzügigen Aufrundung auf ebenso leicht merkbare runde Eurobeträge, wie sie derzeit die Schillingbeträge darstellen, wird vorgeschlagen, den Mindeststreitwert für Verbandsklagen von 60 000 S auf 4 500 Euro anzuheben. Nachteilige Auswirkungen durch die überproportionale Anhebung sind nicht zu erwarten, weil dieser Streitwert dadurch in keinen anderen Wertgrenzenbereich gerät (der nächste Tarifsprung nach RATG erfolgt erst ab 75 000 S bzw. dem äquivalenten Eurobetrag).

Zu Z 7 (§ 60 Abs. 3 JN):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der Gleichklang mit § 7a Abs. 2 JN wiederhergestellt.

Zu Art. 60 (Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes):

Diese Regelung bezieht sich auf das Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl. Nr. 190/1954. Da dieses Gesetz für sich selbst keinen Anwendungsbereich mehr hat und deshalb die Aufhebung vorgeschlagen wird, sind konsequenterweise auch Verweise auf dieses Gesetz in anderen Gesetzen aufzuheben.

Zu Art. 61 (Änderung des Kartellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 42a Abs. 1 KartG):

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Kartellgesetznovelle 1999 (1775 BlgNR XX. GP) bereits angekündigt, erfolgt eine Teilung der Schillingbeträge durch 14.

Zu Z 2 (§ 79 KartG):

Um den Streitwert möglichst gleich zu lassen, erfolgt nur eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Z 3 (§ 80 KartG):

Die Gerichtsgebühren sollen möglichst in gleicher Höhe beibehalten werden, sodass jeweils nur gering­fügige Glättungen nach unten oder nach oben erfolgen.

Zu den Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 KartG):

In den in den §§ 137 Abs. 1 und 142 Kartellgesetz enthaltenen Strafrahmen erfolgt jeweils eine gering­fügige Glättung nach unten.

Zu Art. 62 (Änderung des Kleingartengesetzes):

Die in § 11a Abs. 4 zweiter Satz vorgesehene Ordnungsstrafe wird aus Anlass der Euroumstellung mit dem Betrag von 1 900 Euro neu festgesetzt.

Zu Art. 63 (Änderung der Konkursordnung):

Zu Z 1 (§ 72a Abs. 1 KO):

Zur Gewinnung eines runden Betrages erfolgt eine Aufrundung nach oben, zumal die mögliche Höhe des aufzuerlegenden Kostenvorschusses nicht geschmälert werden soll.

Zu den Z 2 bis 4 und 7 (§§ 82 Abs. 1, 82a Abs. 1, 82d, 191 Abs. 1 KO):

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz (1589 BlgNR XX. GP) bereits angekündigt, erfolgt eine Teilung der Schillingbeträge durch 14.

Zu Z 5 (§ 116 KO):

Im Einklang mit der Anpassung der Wertgrenze von 500 000 S in anderen Gesetzen erfolgt eine Abrun­dung auf den Betrag von 35 000 Euro.

Zu Z 6 (§ 169 Abs. 1 KO):

Im Zuge der Euroumstellung wird die Wertgrenze für die Geringfügigkeit der Konkurse mit 50 000 Euro neu festgesetzt, um die seit der Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. 343/1989, eingetretene Geldwertver­änderung auszugleichen. Im Übrigen bleibt dadurch der Gleichklang mit der Rechtspflegerzuständigkeit in § 17a RpflG erhalten.

Zu Z 8 (§ 204 Abs. 1 KO):

Zur Gewinnung eines runden Betrags erfolgt eine geringfügige Aufrundung; dies ist jedenfalls auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung gerechtfertigt.

Zu Art. 64 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 Z 3 KSchG):

Um den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht zu vermindern, erfolgt eine geringfügige Glättung nach oben.

Zu den Z 2, 3 und 5 (§§ 12a Abs. 2 Z 1 lit. c, 16 Abs. 1 Z 1, 26b KSchG):

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Beträge von jeweils 310 000 S basieren auf Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor, dass die Verbraucherkredit-Richtlinie auf Kreditverträge „über mehr als 20 000 ECU“ (nunmehr Euro) keine Anwendung findet. Zum maßgeblichen Umrechnungsstichtag entsprach der Betrag von 20 000 ECU etwa 310 000 S (siehe die Erläuterungen der RV 311 BlgNR XX. GP zu § 16 Abs. 1 KSchG).

Im Interesse der Verbraucher wird vorgeschlagen, diesen Schwellenbetrag nicht auf den in der Ver­braucherkredit-Richtlinie angeführten Mindestbetrag abzusenken, sondern vielmehr auf 25 000 Euro aufzurunden. Diese Vorgangsweise, die auch der seit dem Jahre 1997 eingetretenen Wertminderung Rechnung trägt, steht im Einklang mit der Verbraucherkredit-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten freistellt, zugunsten ihrer Verbraucher weitergehende Vorschriften zu erlassen (Art. 15).

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1 KSchG):

Zur Gewinnung eines runden Betrages erfolgt eine geringfügige Aufrundung.

Zu Z 6 (§ 32 Abs. 1 KSchG):

In den in § 32 Abs. 1 KSchG enthaltenen Strafrahmen erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 65 (Änderung des KHVG 1994):

Auf die Erläuterungen zu Art. 48 (Änderung des EKHG): sei verwiesen.

Zu Art. 66 (Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, beruhenden Wertgrenzen werden durch 13 geteilt.

Zu Z 4 (§ 20 LiegTeilG):

Die Verjährungsregelung des § 20 soll an die im Amtshaftungsrecht maßgebliche Rechtslage angeglichen werden. Damit wird einerseits den besonderen Bedürfnissen des vereinfachten Verfahrens Rechnung getragen. Andererseits wird mit diesem Vorschlag die Rechtsposition des Geschädigten wesentlich verbessert.

Zu Art. 67 (Änderung des Maklergesetzes):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird aus­drücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Art. 68 (Änderung des Mietrechtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 15a Abs. 3 und 4 MRG):

In dieser Bestimmung sind die mietrechtlichen Kategoriebeträge von Schilling auf Euro umzustellen. Die letzte Valorisierung der Kategoriebeträge gemäß § 15a Abs. 3 MRG erfolgte auf Grund des Indexwerts (VPI 1986) für den Monat Februar 2001 (140,1) und wurde in BGBl. II Nr. 183/2001 kundgemacht.

Diese Valorisierung ergab folgende Kategoriebeträge:

       a):   für Kategorie A: 36,30 S,

       b):   für Kategorie B: 27,20 S,

       c):   für Kategorie C: 18,10 S und

       d):   für Kategorie D: 9,10 S.

Diese Kategoriebeträge sind nun in Euro (1 Euro = 13,7603 Schilling) umzurechnen. Die so ermittelten Eurobeträge werden auf ganze Cent ab- oder aufgerundet. Im Begutachtungsverfahren wurde kritisiert, dass der im Begutachtungsentwurf für die Kategorie A vorgeschlagene Betrag nicht exakt den Umrech­nungserfordernissen entspreche (und um einen Cent zu hoch sei). Auf Grund der mittlerweile feststehen­den endgültigen valorisierten Werte (im Begutachtungsentwurf konnten diese nur geschätzt werden) ist diese Kritik nicht mehr berechtigt. Der Betrag von 36,30 S entspricht einem Betrag von 2,63802 Euro, der aufgerundet nach den Rundungsregeln zu einem Kategoriebetrag von 2,64 Euro führt. Die Umstellung wird sich damit auch für die Mieter von Kategorie-A-Wohnungen nicht nachteilig auswirken.

Durch die Änderung des Abs. 4 soll der Bundesminister für Justiz lediglich zur Kundmachung der durch die Valorisierung geänderten Beträge und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens, nicht jedoch zur Kund­machung der durch dieses Gesetz geänderten Beträge verpflichtet werden. Die Kundmachung der frühe­ren Kategoriebeträge entfällt, um ein „Weiterschleppen“ der früheren Schillingbeträge zu verhindern.

Zu den Z 2, 4, 5, 9 bis 11 (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 Z 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. b, 45 Abs. 1, 45 Abs. 1a, 46 Abs. 2 MRG):

Die Ausführungen zu § 15a Abs. 3 MRG gelten entsprechend.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 6 MRG):

Hier wird einerseits vom Verbraucherpreisindex 1986 auf den Verbraucherpreisindex 2000 umgestellt und als Basismonat für künftige Wertänderungen der Februar 2001 angeführt (weil die letzte Schilling­valorisierung dieser Beträge durch den Indexwert für diesen Monat ausgelöst wurde). Andererseits wird die Schwelle, bei deren Überschreitung Änderungen zu berücksichtigen sind, nun einheitlich mit 5 Prozent festgelegt. Darüber hinaus werden sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 4 MRG):

Die hier vorgesehene Ordnungsstrafe wird aus Anlass der Euroumstellung mit 2 000 Euro neu festgesetzt.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 5 erster Satz MRG):

Die hier vorgesehene Geldstrafe wird aus Anlass der Euroumstellung mit 15 000 Euro neu festgesetzt.

Zu Z 8 (§ 37 Abs. 3 Z 18a MRG):

Die vorgenommenen „Glättungen“ beruhen auf den durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, vorgegebenen Beträgen.

Zu Art. 70 (Änderung des Notariatstarifgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4a NTG):

Die vorgeschlagene neue Bestimmung des § 4a über den „Tarif bei Behinderung einer Partei“ entspricht inhaltlich dem Punkt 55 der Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 21. Oktober 1999 über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (Standesrichtlinien – STR 2000), die mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind. Danach soll bei sonst gleichen Voraussetzungen ein sich bei Erfüllung eines Auftrags aus der Behinderung einer Partei ergebendes zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis keine Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr zur Folge haben.

Im Zusammenhang mit der im Entwurf vorgeschlagenen Änderung des Notariatsaktsgesetzes, die die Notariatsaktspflicht für Rechtsgeschäfte von Blinden auf die Fälle, in denen tatsächlich ein Schutzbe­dürfnis ein strenges Formerfordernis rechtfertigt, einschränkt, soll auch die erwähnte Richtlinienregelung einer gesetzlichen Regelung im Notariatstarifgesetz zugeführt werden.

Zu Art. 71 (Änderung des Gesetzes vom 25. Juli 1875 betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Damit wird der gebräuchliche Kurztitel „Notariatsaktsgesetz“ in das Gesetz eingefügt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 lit. e NotAktG):

Am 13. Juli 1999 verabschiedete der Nationalrat eine Entschließung, mit der die Bundesregierung ersucht wurde, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, wonach das Notariatsaktsgesetz so geändert werde, dass bei Urkunden über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die von Blinden geschlossen werden, die Notariatsaktspflicht entfalle.

Nach Gesprächen mit Vertretern der Österreichischen Notariatskammer sowie der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und des Österreichischen Blindenverbandes wird nunmehr eine sinnvolle Einschränkung der Notariatsaktspflicht für Rechtsgeschäfte von Blinden vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung des unverzichtbaren Schutzaspekts sollen lediglich nicht notwendige Beschränkungen der Möglichkeit blinder Personen, rechtsgeschäftlich zu verfügen, wegfallen. Von einer völligen Beseiti­gung der Notariatsaktspflicht wird aber abgesehen, um nicht tatsächlich vorhandene Schutzbedürfnisse behinderter Personen leichtfertig außer Acht zu lassen.

Von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, die Angelegenheiten des täglichen Lebens be­treffen, sollen in Hinkunft unter der Bedingung nicht mehr der Notariatsaktspflicht unterliegen, dass eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unter­fertigt.

Da Vertreter von Behindertenorganisationen die Notariatsaktspflicht besonders bei der Eröffnung von Girokonten durch blinde Personen als unnötig beschränkend erachteten, wird klargestellt, dass bank­übliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten bei Beiziehung einer von der blinden Person ausge­wählten Vertrauensperson ebenfalls nicht mehr der Notariatsaktspflicht unterliegen; mit dem Kriterium der Bankenüblichkeit sollen insbesondere unverhältnismäßig weit reichende Möglichkeiten der Konto­überziehung ausgeschlossen werden.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3 NotAktG):

Der neu angefügte Abs. 3 des § 1 bewirkt, dass § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz lediglich eine relative Unwirksamkeit des Geschäftes im Fall der Verletzung der Notariatsaktspflicht bewirkt; nur die im § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz genannten behinderten Personen sollen sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Fehlens des Notariatsakts berufen und diese damit etwa im Zivilprozess als Beklagte einwenden können.

Zweck der Formpflicht des § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz ist allein der Schutz der körperlich behinderten Vertragspartei, insbesondere deren Sicherung vor Übervorteilung (siehe etwa Wagner, Notariatsordnung4, Anm. 16 zu § 1 Notariatsaktsgesetz). Da somit nicht – etwa wie im Fall des § 1 Abs. 1 lit. b Notariatsaktsgesetz – der Schutz der Interessen dritter Personen den Formzwang bedingt, erscheint es durchaus gerechtfertigt, die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Verletzung des Formzwanges bloß einseitig auszugestalten.

Zu Art. 72 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 PSG):

Das Vermögen der Privatstiftung muss mindestens 1 Million Schilling betragen. Der Gesetzgeber orientierte sich bei diesem Mindestvermögen am (damaligen) Mindestgrundkapital der Aktiengesellschaft von ebenfalls 1 Million Schilling. Durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wurde der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft mit 70 000 Euro festgelegt (§ 7 AktG). Im Sinne des Gleichklangs mit § 7 AktG wird daher vorgeschlagen, dass der Privatstiftung ebenfalls ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden muss.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 PSG):

Das noch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union beschlossene Privatstiftungsgesetz soll insofern gemeinschaftsrechtskonform geändert werden, als die Voraussetzung des inländischen gewöhn­lichen Aufenthaltes zweier Vorstandsmitglieder durch die Voraussetzung ersetzt wird, dass zwei Vor­standsmitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EWR-Staat haben müssen.

Zu Art. 73 (Änderung des Produkthaftungsgesetzes):

Art. 9 lit. b der Produkthaftungs-Richtlinie 85/374/EWG (geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG) sieht für die Mitgliedstaaten verpflichtend eine Selbstbeteiligung von 500 ECU (nunmehr 500 Euro) vor. § 2 Z 2 PHG ist an diese Richtlinienvorgabe entsprechend anzupassen. Die alte Grenze von 7 900 S hat jedoch weiterhin für Schäden von Produkten zu gelten, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Änderung (1. Jänner 2002) in Verkehr gebracht worden sind.

Zu Art. 74 (Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 1994):

Zu den Z 1 und 4 (§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 3, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis 3, 16 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, 17 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 25 Abs. 1 bis 5, 25 PSG 1994):

Den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, erfolgten Änderung der Ressortbezeichnungen wird Rechnung getragen.

Zu den Z 2 und 3 (§§ 20, 21 PSG 1994):

Die in den §§ 20 und 21 Produktsicherheitsgesetz 1994 enthaltenen Strafrahmen werden geringfügig nach unten geglättet.

Zu Z 5 (§ 15 PSG 1994):

Diese Änderungen sind erforderlich, weil gegenüber der EFTA Surveillance Authority keine Meldever­pflichtungen mehr bestehen und die entsprechenden Bestimmungen nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Zu Art. 75 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung):

Zu den Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 RAO):

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wurde ein Abkommen über die Freizügigkeit, welches am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde und sich derzeit im Ratifizierungsstadium befindet, abgeschlossen. Es handelt sich um ein Vertragswerk von sieben Abkommen, das die Beziehungen mit der Schweiz auf eine neue Grundlage stellt. Mit einem In-Kraft-Treten ist etwa Ende des Jahres 2001 zu rechnen. Der Vertrag kann nach sieben Jahren gekündigt werden. Geschieht dies nicht, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Ziel des Abkommens ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselb­ständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Bleiberechts im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen, die Einräumung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Auf­nahmeland keine Erwerbstätigkeit ausüben, und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Zu beachten ist, dass im Rahmen des genannten Abkommens die beruflichen Befähigungsnachweise gegenseitig anzuerkennen sind, dh. es werden die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug­nisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu treffen. Das Abkommen erfasst ausdrücklich auch die im Bereich der Europäischen Union bestehenden Richtlinien über die Dienstleistungs- und Niederlassungs­freiheit der Rechtsanwälte und erweitert sie auf Schweizer Rechtsanwälte. Diesen Vorgaben soll mit entsprechenden Änderungen in der RAO und im EuRAG Rechnung getragen werden.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch die §§ 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 RAO an den Umstand des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 1 lit. d RAO):

§ 27 RAO zählt jene Angelegenheiten auf, die den Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammern zugewiesen sind. Darunter fällt auch die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c leg. cit. (Ausgaben der Kammer für humanitäre Standes­zwecke). Der Begriff der „Verwaltungsauslagen“ ist allerdings zu eng und wurde bereits bisher in einem weiteren Umfang ausgelegt. Diesem Umstand soll mit der nunmehr vorgeschlagenen Erweiterung der Bestimmung Rechnung getragen werden. Damit wird eindeutig klargestellt, dass durch diese Gesetzes­stelle auch die Einhebung von Mitteln durch die Rechtsanwaltskammern, die beispielsweise für die Standeswerbung, für Versicherungen usw. aufgewendet werden, gedeckt ist.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 2 RAO):

Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll die bisher bereits für Funktionäre der Rechtsanwaltskammern geltende Regelung, wonach für den Fall, dass einer der Gewählten während laufender Amtszeit ausscheidet und eine Ersatzwahl stattfindet, der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt, ausdrücklich auf den Präsidenten und die Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ausgedehnt werden.

Zu Z 7 (§ 42 Abs. 3 RAO):

§ 42 Abs. 3 RAO regelt die Beschlusserfordernisse im Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwalts­kammertags. Stimmberechtigt sind dabei die Vertreter der Rechtsanwaltskammern, wobei es für das Zustandekommen eines Beschlusses erforderlich ist, dass für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Auf die Größe der einzelnen Rechtsanwaltskammern wurde dabei nach der bisherigen Regelung nicht Bedacht genommen. Letztgenanntem Umstand soll mit der vorgeschlage­nen Erweiterung dieser Bestimmung – entsprechend einer Anregung des Österreichischen Rechtsanwalts­kammertags – Rechnung getragen werden.

Zu Z 8 (§ 49 Abs. 1 RAO):

Nach § 3 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1998, zählen Rechtsanwälte an sich nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG. § 3 Abs. 4 BPGG ermächtigt aber den Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 BPGG einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung des Bundespflegegeldgesetzes vergleichbaren Beitrags der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.

Ausgehend von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Rechtsanwalts­kammertag und der Republik Österreich wurden auch die Bezieher und Bezieherinnen wiederkehrender Versorgungsleistungen gemäß § 50 RAO mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 BPGG einbezogen (Einbe­ziehungsverordnung 1999, BGBl. II Nr. 466/1999). Die Vereinbarung sieht dabei vor, dass der Öster­reichische Rechtsanwaltskammertag für jeden Bezieher einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung, der einen Anspruch auf Bundespflegegeld hat, einen Beitrag von 3 600 S (261,62 Euro) pro Monat zu entrichten hat. Dieser Beitrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag von den einzelnen Rechtsanwaltskammern zur Verfügung zu stellen.

Um für die Aufbringung der Beiträge aus den Versorgungseinrichtungen der Kammern eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu schaffen, sieht der Entwurf – entsprechend einem Vorschlag des Österreichi­schen Rechtsanwaltskammertags – eine dahingehende Satzungsermächtigung an die einzelne Rechtsan­waltskammer vor.

Zu Art. 76 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes):

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Einführung des zweiseitigen Kostenrekurses (§§ 521 f ZPO) in der Folge einer Entscheidung des EGMR. Wegen des dringend erforderlichen sofortigen In-Kraft-Tretens dieser Regelung ist diese Anpassung bereits hier enthalten. Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde, werden die erforderlichen Euro-Anpassungen im RATG aber einer eigenen Novelle vorbehalten.

Zu Art. 77 (Änderung des Rechtspflegergesetzes):

Zu den Z 1 bis 4 (§ 16 Abs. 1 Z 6, 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 19 Abs. 2 Z 4 RpflG):

Die vorgeschlagene Anhebung der Wertgrenze für die Rechtspflegerzuständigkeit im Verlassenschafts­verfahren und Pflegschaftsverfahren von 1 Million S bzw. 500 000 S auf jeweils 100 000 Euro (§§ 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 19 Abs. 2 Z 4 RpflG) wurde bereits im Ministerialentwurf für ein Außerstreitgesetz im Herbst des Jahres 2000 zur Begutachtung gestellt, sie begegnete dort keinen Bedenken. Soweit dazu Stellungnahmen eingingen, forderten sie eine darüber hinaus gehende Anhebung bzw. eine Aufgabe der Wertgrenze für die Zuständigkeit des Rechtspflegers. In § 19 Abs. 2 Z 4 RpflG, der seit der Einführung des Rechtspflegergesetzes noch nie angehoben wurde, wird mit der Anhebung überdies der Gleichklang mit der Wertgrenze des § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a RpflG wiederhergestellt.

Davon ausgehend ist die Grenze für die Zuständigkeit des Rechtspflegers – im Sinn einer großzügigen Aufrundung auf ebenso leicht merkbare runde Eurobeträge, wie sie derzeit die Schillingbeträge darstellen, – auch in den Z 1 und 2 anzuheben.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RpflG):

Um den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RpflG nicht wesentlich zu verändern, erfolgt bloß eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 78 (Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes):

Auf die Erläuterungen zu Art. 48 (Änderung des EKHG) sei verwiesen.

Zu Art. 79 (Änderung des Richtwertgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 RichtWG):

Diese Änderung ist durch die neue Währungsbezeichnung bedingt.

Zu Z 2 (§ 5 RichtWG):

Durch die Änderung im vierten Satz soll der Bundesminister für Justiz in Zukunft lediglich verpflichtet sein, die neu festgesetzten Richtwerte und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Auf die Wiedergabe der früheren Richtwerte wird verzichtet, um ein „Weiterschleppen“ der früheren Schillingbeträge zu verhindern.

Zu Art. 80 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes):

Auf die Erläuterungen zu Art. 48 (Änderung des EKHG) sei verwiesen.

Die Umrechnung der Beträge in § 11 Abs. 1 Z 2 Rohrleitungsgesetz erfolgt in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Z 2 Gaswirtschaftsgesetz. Auch in Hinkunft gelten damit einheitliche Haftungshöchstbeträge für Schadensereignisse aus dem Betrieb einer dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungsanlage und solchen aus dem Betrieb einer dem Gaswirtschaftsgesetz unterliegenden Erdgasleitungsanlage.

Zu Art. 81 (Änderung des Scheckgesetzes):

Um in dem in Art. 67 Abs. 1 Scheckgesetz enthaltenen Strafrahmen einen runden Betrag zu erhalten, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 82 (Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7 TNG):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird aus­drücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 2 (§ 12 TNG):

Um die in § 12 TNG enthaltenen Strafrahmen nicht zu erhöhen, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 83 (Änderung des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 4 TirGBAnlG):

Um den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz nicht wesentlich zu verändern, erfolgt bloß eine geringfügige Glättung nach oben.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2 TirGBAnlG):

Um in den in § 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz enthaltenen Strafrahmen runde Beträge zu erhalten, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu Art. 84 (Änderung des Übernahmegesetzes):

Zu Z 1 (Art. I § 9 Abs. 2 ÜbG):

Während sich die Glättung des in der lit. a aufscheinenden Betrages relativ genau und autonom nach dem exakten Umrechnungskurs richtet, orientiert sich die Glättung der in den lit. b und c aufscheinenden Beträgen am Kapitalmarktgesetz (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001), auf dessen betragsmäßige Schwellen bei Schaffung des Übernahmegesetzes seinerzeit Bedacht genommen wurde.

Zu Z 2 lit. a (Art. I § 28 Abs. 3 ÜbG):

Die Übernahmekommission ist von Gesetzes wegen (§ 30 Abs. 1 ÜbG) zu raschen Entscheidungen in Übernahmeverfahren verpflichtet. Da die Senatsmitglieder nicht hauptberuflich in der Übernahme­kommission tätig und auch urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle nicht zu verhindern sind, sind trotz der prinzipiell bewährten Einrichtung Schwierigkeiten im Einzelfall vorstellbar. Um die jederzeitige Entscheidungsfähigkeit der Übernahmekommission zu gewährleisten, soll die Möglichkeit einer flexi­bleren Zusammensetzung der Senate in Verhinderungsfällen vorgesehen werden. Die Festlegung der Reihenfolge bleibt der Geschäftsverteilung der Übernahmekommission überlassen.

Für die Marktüberwachung wird die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Übernahmekommission bis zum Tätigwerden des zuständigen Senats nunmehr ausdrücklich festgehalten; selbstverständlich fallen auch Presseerklärungen oder Ähnliches in die Kompetenz des Vorsitzenden.

In dieser Funktion kann und wird er Auskünfte einholen, ohne freilich behördlichen Zwang einzusetzen. Es besteht keine Auskunfts-, wohl aber eine Wahrhaftigkeitspflicht (vgl. § 35 Abs. 1 Z 4). Sollte Auskunftsersuchen nicht nachgekommen werden, wird der Vorsitzende jedenfalls den zuständigen Senat einberufen, wenn dieser nicht schon zwischenzeitlich von sich aus tätig geworden ist.

Zu Z 2 lit. b (Art. I § 28 ÜbG):

Zu Abs. 9:

Nach § 7 AVG ist die Befangenheit von jedem Mitglied selbst geltend zu machen. Die Entscheidung über Anträge von Parteien, mit denen die Befangenheit von Organwaltern geltend gemacht wird, ist einem gesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich, sondern im Rechtsmittel gegen die endgültige Erledigung geltend zu machen.

Der neue § 28 Abs. 9 bringt insofern eine Änderung des AVG, als über die Befangenheit durch den Senat zu entscheiden ist, wenn der Betroffene sich nicht selbst der Amtsausübung enthält. Das gegenwärtige Modell orientiert sich an § 31 VwGG. Dies ändert nichts daran, dass die Befangenheit von Mitgliedern nur mit Rechtsmittel gegen die endgültige Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Zu Abs. 10:

Bescheide, bei denen die Ermittlung der Gebühr nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab erfolgt (§ 57 AVG), sollen im Umlaufweg beschlossen werden können, wenn kein Senatsmitglied widerspricht. Dies gilt auch bei Gefahr im Verzug.

Zu Abs. 11:

Bisher besteht keine Möglichkeit zur Amtshilfe zwischen der Übernahmekommission und anderen Behörden, wodurch die Wirksamkeit des Vollzugs des ÜbG behindert wird. Ein erster Schritt wurde durch § 29 Abs. 1 WAG (eingefügt durch das Kapitalmarktoffensivegesetz BGBl. I Nr. 2/2001) für das Verhältnis zwischen BWA und Übernahmekommission bereits gesetzt. Dieser Weg soll durch die vorliegende Bestimmung fortgesetzt und verallgemeinert werden. Durch die Textierung sollen neben Behörden im organisatorischen Sinn auch jene Behörden erfasst werden, die bei ausgegliederten Rechts­trägern eingerichtet sind (Verwaltung im funktionellen Sinn). Insbesondere sollen die Übernahme­kommission, die BWA, die Oesterreichische Nationalbank sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammenwirken.

Zu Z 3 lit. a (Art. I § 30 Abs. 4 ÜbG):

Es ist klarzustellen, dass die Auskunftspflicht alle potenziellen Zielgesellschaften, also alle börsenotierten Gesellschaften unabhängig von einem aktuellen Übernahmeangebot betrifft, anders als es das bisher verwendete Wort „Zielgesellschaft“ suggeriert. Weiters sollen die Auskunftspflichten insbesondere auch auf Aktionäre der Zielgesellschaft und der Bieter samt deren verbundenen Unternehmen (zB Konzern­spitzen oder Paketaktionäre) ausgedehnt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht nicht nur im Rahmen eines Angebots, sondern auch im Rahmen der allgemeinen Marktüberwachung, insbesondere auch der Überwachung der Erfüllung der Angebotspflicht, gilt, sofern das Verfahren durch den Senat eingeleitet wurde.

Zu Z 3 lit. b (Art. I § 30 Abs. 7 ÜbG):

Die Änderung dient lediglich der terminologischen Klarstellung.

Zu Z 4 lit. a (Art. I § 35 Abs. 1 ÜbG):

Die Strafbarkeit der Auskunftsverweigerung wird neben notwendigen sprachlichen Anpassungen in mehrfacher Hinsicht geändert: Zunächst erfasst die Strafbarkeit nach der neuen Z 3 nunmehr alle Auskunftspflichtigen, sei es als Organwalter juristischer Personen, sei es als natürliche Person. Weiters wird durch den Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 klargestellt, dass die Strafbarkeit der Verweigerung der Auskunft nur eintritt, wenn das Auskunftsbegehren im Rahmen eines Senatsverfahrens durch Verfahrens­anordnung oder vollstreckbaren Bescheid erfolgt ist. Ferner wird klargestellt, dass auch eine verspätete, unvollständige, unrichtige oder unterlassene Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen strafbar ist. Auf das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung wird gebührend Bedacht zu nehmen sein. Neu eingefügt wird eine Z 4: Auskunftsbegehren des Vorsitzenden der Übernahmekommission müssen zwar nicht beantwortet werden. Erfolgt indes eine Antwort, darf sie nicht vorsätzlich unrichtig gegeben werden. Schließlich wird die sprachliche Kongruenz des Adressatenkreises der Strafbestimmung in Z 1 und 2 mit dem Adressatenkreis der materiellen Bestimmungen hergestellt, indem alle Mitglieder von Verwaltungs­organen einbezogen werden; klargestellt ist damit insbesondere, dass bei der Aktiengesellschaft auch der Aufsichtsrat umfasst ist.

Zu Z 4 lit. b (Art. I § 35 Abs. 2 ÜbG):

Die in den in § 35 Abs. 2 ÜbG enthaltenen Strafrahmen werden geringfügig nach unten geglättet.

Zu Z 4 lit. c (Art. I § 35 Abs. 4 ÜbG):

Die Verfolgungsverjährung beträgt derzeit sechs Monate; strafbare Handlungen, die nach dieser Frist entdeckt werden, können nicht geahndet werden. Gerade im Bereich des Kapitalmarktrechts ist jedoch angesichts der komplexen Sachverhalte häufig mit einer zeitlich verzögerten Entdeckung zu rechnen. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 28 WAG, da beim Vollzug des ÜbG ähnliche Probleme wie bei der Wertpapieraufsicht auftreten.

Zu Z 5 (Art. IV § 1 Abs. 2 ÜbG):

Die vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Änderungen sollen möglichst rasch in Kraft treten. Es spricht nichts dagegen, auch die beiden zur Euroumstellung vorgeschlagenen geänderten Absätze (§ 9 Abs. 2 und § 35 Abs. 2) mit demselben Datum in Kraft zu setzen.

Zu Art. 85 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 UVG):

Bei § 5 Abs. 2 würde die bloße Ersetzung des Ausdruckes „Schillingbeträge“ durch „Euro“ zu einem signifikanten Anstieg ausgezahlter, jedoch vom Unterhaltsschuldner nicht hereinzubringender Beträge führen. Daher kann die geltende Aufrundung für Schillingbeträge für Eurobeträge nicht aufrecht erhalten werden.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 Z 3 UVG):

Diese Änderung ist durch die neue Währungsbezeichnung bedingt.

Zu Z 3 (§ 32 Abs. 2 UVG):

Aus Anlass der Novellierung des „Pauschalkostenersatzgesetzes“ soll klargestellt werden, dass nach einem Forderungsübergang auf die Republik Österreich gemäß § 30 UVG auch § 1 Abs. 3 des „Pauschalkostenersatzgesetzes“ sinngemäß anzuwenden ist.

Zu Art. 86 (Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes):

Zur Hervorhebung der Bedeutung und weiteren Hebung der Effektivität der Haftungsbestimmung des § 22 Abs. 1 URG ist eine Anhebung der Haftungshöchstgrenze auf 100 000 Euro geboten.

Zu Art. 87 (Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird aus­drücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Art. 88 (Änderung des Verkehrsopferschutzgesetzes):

Die in § 2 Abs. 4 und § 7 VOG enthaltenen Schwellenwerte werden leicht nach oben geglättet. Daher können sie nicht auf Verkehrsunfälle zur Anwendung gelangen, die sich vor dem 1. Jänner 2002 (Tag des In-Kraft-Tretens) ereignet haben.

Zu Art. 89 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958):

Zu Z 1 (§ 39a VersVG):

Im Interesse der Versicherungsnehmer erfolgt eine geringfügige Glättung nach oben.

Zu Z 2 (§ 178g Abs. 3 VersVG):

Der Höchstwert des Streitgegenstands beträgt nunmehr auf Grund einer leichten Aufrundung 75 000 Euro.

Zu Art. 90 (Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes):

Zu den Z 1 und 10 (§§ 7 und 18 VollzGebG ):

Die derzeit geltenden Rundungsregeln sollen modifiziert beibehalten werden.

Zu den Z 2 bis 9 (§§ 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a, 14 Abs. 1, 17a VollzGebG):

Es erfolgt eine Umrechnung auf Euro und eine Glättung der ermittelten Beträge.

Zu Art. 91 (Änderung des Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 4 VbgGBAnlG):

Um den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz nicht wesentlich zu verändern, erfolgt bloß eine geringfügige Glättung nach oben.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2 VbgGBAnlG):

Die in den in § 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz enthaltenen Strafrahmen werden geringfügig nach unten geglättet.

Zu Art. 92 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975):

Die in § 17 Abs. 6 erster Satz WEG 1975 vorgesehene Geldstrafe wird aus Anlass der Euroumstellung mit 6 000 Euro neu festgesetzt.

Zu Art. 93 (Änderung des Wuchergesetzes):

Der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, eingeführte Basiszinssatz wird aus­drücklich aufgenommen. Es erfolgt dadurch keine Änderung der derzeitigen Rechtslage.

Zu Art. 94 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Zu den Z 1, 2, 7 lit. a, 9, 11 bis 18 und 21 (§§ 27 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 1, 332 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1, 500 Abs. 2 Z 1, 501 Abs. 1, 502 Abs. 2 bis 4, 505 Abs. 4, 508 Abs. 1, 517 Abs. 1, 518 Abs. 3, 528 Abs. 2 ZPO):

Die auf der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, beruhenden Wertgrenzen werden durch 13 geteilt.

Zu Z 3 (§ 69 ZPO):

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. November 2000 über eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 69 ZPO, in der der Gerichtshof einstimmig einen Verstoß der österreichischen Vorschriften über die Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen Art. 6 EMRK ortete (Fall T. gegen Österreich), macht eine Anpassung dieser Bestimmung notwendig. Da der Gerichtshof vor allem die Höhe des Strafrahmens von bis zu 400 000 S und – abweichend von seiner Entscheidung vom 26. Jänner 1996 (Putz gegen Österreich) – auch die Möglichkeit der anschließenden Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe als mit den Vorschriften des Zivilverfahrens unvereinbar ansah und hiefür die Durchführung eines (gesonderten, mit den Garantien nach Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. a und b EMRK versehenen) Strafverfahrens für notwendig erachtete, muss einerseits die Sanktion für die Erschleichung der Verfahrenshilfe im zivilprozessualen Verfahren auf das Maß der Mutwillensstrafe nach § 220 ZPO zurückgenommen und auf die Umwandlung der Geldstrafe in eine Haftstrafe verzichtet werden. Die Rückzahlungspflicht, die gebührenrechtlichen Folgen und die zivilrechtliche Haftung bleiben davon ebenso unberührt wie die zwingende Anzeige an die Staatsanwaltschaft und die strafrechtlichen Folgen. Im Hinblick auf diese viel schwerwiegenderen außerprozessualen Folgen wird wohl eine erhebliche Abschwächung der Präventivwirkung nicht zu erwarten sein, zumal der bisherige Strafrahmen der Mutwillensstrafe nach § 69 in der Praxis kaum jemals ausgeschöpft worden sein dürfte.

Zu den Z 4, 5 und 6 lit. a (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1 ZPO):

Die Anhebung der Strafobergrenzen auf ebenso leicht merkbare runde Eurobeträge, wie sie derzeit die Schillingbeträge darstellen, stellt sich gleichzeitig als Geldwertverlustanpassung dar und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beträge von jeweils 20 000 S bzw. 40 000 S seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 vom 29. Juni 1989, BGBl. Nr. 343/1989, unverändert blieben.

Zu Z 6 lit. b (§ 220 Abs. 3 ZPO):

Zur Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf die Ausführungen zu § 69 ZPO zu verweisen.

Zu den Z 7 lit. b und 8 (§§ 332 Abs. 2, 440 Abs. 6 ZPO):

Zur Erlangung eines runden Betrages erfolgt eine Glättung nach oben.

Zu Z 10 (§ 448a Abs. 1 ZPO):

Um die in § 448a Abs. 1 ZPO enthaltene Mindeststrafdrohung nicht zu erhöhen, erfolgt eine geringfügige Glättung nach unten.

Zu den Z 19 und 20 (§§ 521 Abs. 1, 521a Abs. 1 ZPO):

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Jänner 2001 über eine Beschwerde gegen die Einseitigkeit des Kostenrekursverfahrens nach § 521 ZPO, in der der Gerichtshof einstimmig einen Verstoß der österreichischen Vorschriften für das Kostenrekursverfahren gegen Art. 6 EMRK ortete (Fall Beer gegen Österreich), macht eine Anpassung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör im Kostenrekursverfahren des Zivilprozesses notwendig. Der Gerichtshof sah im Interesse der Waffengleichheit der Parteien in einem derartigen, der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche nachgeordneten Verfahren über den Kostenersatzanspruch einer Partei eine Möglichkeit zur Stellung­nahme der anderen Verfahrenspartei als unumgänglich an. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher die Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens im Zivilprozess eingeführt werden. Wie dem Rekurswerber für die Ausführung soll nun auch dem Rekursgegner eine zwei Wochen dauernde Frist für die Beantwortung des Rekurses zur Verfügung stehen.

Zu Art. 95 (Aufhebung des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes):

Die Kriegs- und Nachkriegsereignisse hatten das Preisgefüge erschüttert und die Währung ausgehöhlt. Die Geldentwertung brachte das österreichische Rechnungswesen in Unordnung. Es fehlten daher gesicherte Grundlagen für Kalkulation und Gewinnermittlung im handels- und steuerrechtlichen Sinne. Um diese Probleme zu bewältigen, wurden in den Jahren um 1950 die so genannten Kapitalmarktgesetze erlassen. Dazu zählten das Wertpapierbereinigungsgesetz, das Umwandlungsgesetz, das Erste Verstaat­lichungs-Entschädigungsgesetz, das Vermögenssteuergesetz und das Schillingeröffnungsbilanzengesetz.

Ziel des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes war es, das Rechnungswesen wieder in Ordnung zu bringen. Es wurde die Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eröffnet. Klar war aber auch, dass es sich beim Schillingeröffnungsbilanzengesetz um eine außerordentliche gesetzliche Maßnahme handelte [vgl. Pucharski/Kastner, Kommentar zum Schillingeröffnungsbilanzengesetz (1954)].

Wie auch von Praktikern im Rahmen der Vorbereitung der Umstellung der Justizgesetze auf den Euro versichert wurde, findet sich de facto für das Schillingeröffnungsbilanzengesetz kein Anwendungsbereich mehr. Im Sinn einer Rechtsbereinigung wird somit vorgeschlagen, das Schillingeröffnungsbilanzengesetz aufzuheben.

Allenfalls könnte dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz noch Relevanz zukommen, wenn in Bilanzen auf historische Anschaffungskosten Bezug genommen wird und diese sehr weit zurückliegen. Diese histo­rischen Anschaffungswerte werden dann jedoch weiterhin den Werten des Schillingeröffnungsbilanzen­gesetz entsprechen.

Zu Art. 96 (Schluss- und Übergangsbestimmungen):

Art. 96 Z 1 setzt als Datum für das In-Kraft-Treten der Justizgesetze den 1. Jänner 2002 fest, soweit die folgenden Z 2 bis 30 nichts anderes bestimmen.

Darüber hinaus finden sich auch in einigen Gesetzen eigene Übergangsbestimmungen. Zu nennen sind dabei das Atomhaftungsgesetz 1999 (§ 29), das Bauträgervertragsgesetz (§ 18), das Konsumentenschutz­gesetz (§ 41a), das Produkthaftungsgesetz (§ 19a), das Teilzeitnutzungsgesetz (§ 13), das Verkehrsopfer­schutzgesetz (§ 9) und das Versicherungsvertragsgesetz (§ 191b).

Die EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, sieht vor, dass ab 1. Jänner 2002 öffentliche Bekannt­machungen in der Ediktsdatei zu erfolgen haben (siehe insbesondere §§ 71 und 272 Abs. 5 EO). Verzögerungen bei der technischen Umsetzung erfordern jedoch teilweise ein späteres In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2003. So werden mit 1. Jänner 2002 nur die öffentlichen Bekanntmachungen im Zuge der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft in der Ediktsdatei erfolgen. Davon ist jedoch die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung von Kuratoren generell ausgenommen; diese wird einheitlich erst mit 1. Jänner 2003 in der Ediktsdatei erfolgen.

Im Zusammenhang mit den Tarifgesetzen darf auf folgenden Umstand hingewiesen werden: Die im Bereich der Justiz vorgesehenen Umstellungen sollen – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten. Für Leistungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, dem Gerichtskommissionstarif­gesetz und dem Notariatstarifgesetz ist vorgesehen, dass die Änderung auf Leistungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang sein, wie mit Leistungen zu verfahren ist, die bereits vor dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden, für die ein Honorar – zulässigerweise – aber erst nach diesem Zeitpunkt angesprochen bzw. zugesprochen wird. Diese Frage bedarf keiner gesetzlichen Regelung, kommt insofern doch unmittelbar die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro zur Anwendung. Nach Art. 14 dieser Verordnung ist dann, wenn in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001) bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen wird, dies als Bezugnahme auf die Euro­einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Entsprechend dieser Vorgaben sind für die von Notaren, Sachverständigen usw. vor dem 1. Jänner 2002 bewirkten oder beendeten Leistungen angesprochenen Honorarbeträge anhand des fixen Umrechnungs­kurses (1 Euro = 13,7603 S) genau umzustellen. Die Verwendung eines gerundeten oder gekürzten Umrechnungskurses ist nicht zulässig. Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzurunden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als 5, bzw. aufzu­runden, wenn sie höher als 5 ist. Hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert 5, so wird ebenfalls auf den nächsten Cent aufgerundet. Für vor dem 1. Jänner 2002 bewirkte oder beendete Leistungen dürfen die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beträge jedenfalls nicht zur Honorarermittlung herangezogen werden.

Die Übergangsregelung zum UVG 1989 (Art. 85 Z 27) stellt klar, dass die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von den Gerichten gewährten Unterhaltsvorschüsse, die auf einem Exekutionstitel beruhen, in der vom Gericht bewilligten Höhe, jedoch umgerechnet auf Eurobeträge vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auszuzahlen sind.

Die Strafprozessnovelle 2000, BGBl. I Nr. 108/2000, sieht vor, dass ab 1. Jänner 2002 die Beschreibung von beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenständen (§ 375 StPO) durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen ist (§ 376 Abs. 1 StPO). Verzögerungen bei der technischen Umsetzung erfordern jedoch ein späteres In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2003.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Novellen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

4. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Zu den Art. 97 bis 102 und 104 bis 121 (Änderung des AIDS-Gesetzes, des Ausbildungsvorbehalts­gesetzes, des Bazillenausscheidergesetzes, des Bäderhygienegesetzes, des Blutsicherheitsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, des Bundesge­setzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, des Bundesgesetzes über öffentliche Schutz­impfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, des Epidemiegesetzes, des Geschlechtskrank­heitengesetzes, des Kardiotechnikergesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-Gesetzes, des Psychologengesetzes, des Psychotherapiegesetzes, des Suchtmittelgesetzes, des Tabakgesetzes, des Tuberkulosegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Arzneiwareneinfuhrgesetzes):

Die Änderungen dienen ausschließlich der Anpassung an den Euro, die nach den oben geschilderten Grundsätzen vorgenommen wurden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Novellen auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheits­wesen“).

Zu Art. 103 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertrag­barer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten):

Es war aus Gründen der Rechtssicherheit, vor allem aber auch im Sinne der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Gesetzestextes, unumgänglich, den § 8 neu zu formulieren.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Novelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheits­wesen“).

Zu den Art. 122 bis 134 (Änderung des Tierärztegesetzes, des Tierseuchengesetzes, des Bang­seuchen-Gesetzes, des Rinderleukosegesetzes, des IBR/IPV-Gesetzes, des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes, des Bienenseuchengesetzes, der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, des Fleischuntersuchungsgesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes):

Es wurde lediglich die notwendige Anpassung an den Euro vorgenommen, sonstige Änderungen sind nicht vorgesehen. Aus Gründen der Transparenz wurden die Strafbestimmungen leicht nach unten geglättet.

5. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Zu Art. 135 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Zu Art. 135 Z 1, 7 und 8:

Nach § 191 Abs. 2 MinroG ist die Freischurfgebühr mit 100 S und die Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. Die gemäß § 196 Abs. 1 Z 6 MinroG in Geltung stehende Verordnung BGBl. Nr. 106/1988 setzt jedoch zu diesen Beträgen einen Zuschlag von 20% fest, sodass die Höhe der Freischurfgebühr derzeit 120 S und die der Maßengebühr derzeit 360 S beträgt. Es erscheint zweckmäßig, nunmehr bereits in § 191 Abs. 2 MinroG die aktuelle – in Euro ausgedrückte – Höhe der Freischurf- und Maßengebühr festzulegen und dafür die Verordnung BGBl. Nr. 106/1988 aufzuheben.

Die Höhe der – seit 1988 unverändert gebliebenen – Freischurfgebühr wurde dabei um knapp 0,3 Euro angehoben, andererseits die Maßengebühr um 0,16 Euro gesenkt, um ganze Eurobeträge zu erhalten.

Zu Art. 135 Z 2 bis 6:

Bei der Umrechnung der in § 193 MinroG festgesetzten Strafdrohungen wurde, um besser lesbare Eurobeträge zu erhalten, leicht nach unten geglättet.

Zu Art. 136 bis 158 (Änderung des Aufwandersatzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bahn-Betriebsverfassungs­gesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Heimarbeitsgesetzes, des Arbeiterkammergesetzes, des Privat-Kraftwagenführergesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des BäckereiarbeiterInnengesetzes 1996, das Mutterschutzgesetzes 1979, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kautionsschutzgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Schauspielergesetzes und des Journalisten­gesetzes):

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die genannten Artikel auf Art. 10 Abs. 1 Z 11, Art. 12 Abs. 1 Z 6 und Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG.

Zu Art. 138 (Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes):

Die Umrechnung in den Z 1 und 3 erfolgt auf den Zehn-Cent-Betrag genau, da es sich bei diesen umzurechnenden Beträgen um Mindestansprüche auf Schadenersatz in Fällen sexueller Belästigung handelt. Dieser Betrag soll im Sinne der Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechts­schutzes gegen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes keinesfalls gekürzt werden. Zudem ent­spricht die vorgeschlagene Umrechnung auch der im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – das den Schadenersatz in Fällen sexueller Belästigung in derselben Weise regelt – mit der letzten Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 durchgeführten Umrechnung.

Zu Art. 141 (Änderung des BUAG):

Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nunmehr im § 16 VStG subsidiär geregelt, wobei diese für den Fall, dass keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Auf Grund dieser Bestimmung kann die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen im § 32 Abs. 1 BUAG (Z 3) entfallen.

Zu Art. 144 (Änderung des Privatkraftwagenführergesetzes):

Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nunmehr im § 16 VStG subsidiär geregelt. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine solche mit höchstens sechs Wochen beschränkt, sodass weitergehende Bestimmungen wie im § 10 PKWFG ebenfalls zu beseitigen sind.

In diesem Zusammenhang wird auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die längst überfällige Verlagerung der Zuständigkeit für das Privat-Kraftwagenführergesetz von den Bundespolizeibehörden zu den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen, da es sich hierbei um eine reine arbeitsrechtliche Materie handelt.

Zu Art. 145, 146, 149, 150 und 153 (Änderung des AZG, ARG, MSchG, KJBG und UrlG):

Weiters erfolgt im Zuge dieser Neuregelung auch eine Anpassung an das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, welches die Zuständigkeit für den Arbeitnehmerschutz in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von den Berghauptmannschaften zu den Bezirksverwaltungs­behörden verlagert hat. Diesem Umstand war durch die Anpassung der entsprechenden Bestimmungen, insbesondere durch die Streichung des Begriffes „Berghauptmannschaft“ sowie aller anderen diesbe­züglichen Sonderbestimmungen auch Rechnung zu tragen.

Zu Art. 146 (Änderung des ARG):

Abgesehen von der Euroanpassung wurden noch eine ganze Reihe von längst überfälligen Zitat­anpassungen vorgenommen.

Zu Art. 149 (Änderung des MSchG):

Im Zuge einer Rechtsbereinigung werden das Bergarbeitergesetz aus dem Jahre 1921 und das Bundes­gesetz über das Verbot der Verwendung von Frauen zu Untertagearbeiten beim Bergbau, BGBl. Nr. 70/
1937 aufgehoben. Diese Gesetze beinhalteten generelle Beschäftigungsverbote für Frauen und daher auch für werdende und stillende Mütter. Geplant ist ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Verord­nung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen. Auf Grund der Mutter­schutz-Richtlinie 92/85/EWG muss für werdende und stillende Mütter in jedem Fall ein generelles Beschäftigungsverbot bestehen bleiben; dieses wird daher nunmehr in das System des MSchG eingeordnet.

Zu Art. 150 (Änderung des KJBG):

Im § 30 KJBG wurde auch der letzte Satz gestrichen, da diese spezielle Verjährungsregel durch die Verlängerung der Verjährungsfrist im § 31 Abs. 2 VStG auf sechs Monate gegenstandslos geworden ist.

Zu Art. 150, 152 und 155 (Änderung des KJBG, des HGHAG und des KautSchG):

Die notwendige Anpassung der Geldstrafbeträge an die neue Währung wurde auch zum Anlass genommen, die teilweise veralteten Strafbestimmungen zu modernisieren. So werden insbesondere im Sinne der allgemeinen rechtspolitischen Tendenz die veralteten Bestimmungen über den Primärarrest ersatzlos beseitigt. Einerseits handelt es sich dabei um totes Recht, weil derartige Strafen schon seit Jahrzehnten nicht mehr verhängt werden. Darüber hinaus sind all jene Bestimmungen, die eine Primärarreststrafe von mehr als sechs Wochen vorsehen, ohnehin spätestens seit dem In-Kraft-Treten des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der Persönlichen Freiheit (BGBl. Nr. 684/1988) gemäß dessen Art. 3 verfassungswidrig.

Zu Art. 153 (Änderung des Urlaubsgesetzes):

In diesem Artikel entfällt überdies die gegenstandslos gewordene Vollzugsbestimmung des Artikel X Abs. 2 Z 1 UrlG, da § 11 UrlG durch Art. XI der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, ersatzlos aufgehoben wurde. Die nach Entfall des Art. X Abs. 2 Z 1 und 2 UrlG verbleibende, für sich allein betrachtete „sprachlich unsinnige“ Bestimmung des Art. X Abs. 2 Z 3 UrlG wurde sprachlich bereinigt; zugleich wurde in diesem Fall der Änderung des BMG Rechnung getragen und die Kompetenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit klargestellt.

Zu Art. 155 (Änderung des Kautionsschutzgesetzes):

§ 6 Abs. 1 und 2 KautSchG enthält Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestimmter, zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns (15. Juli 1937) gegebener Sachverhalte, die heute keinen Anwendungsbereich mehr finden. Ebenso wenig von Bedeutung ist die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 3 KautSchG (vgl. dazu etwa Mayr, Kommentar zum Kautionsschutzgesetz, ÖGB Schriftenreihe 172, 1999, S 77): Diese Bestimmung kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Art. 156 (Änderung des Angestelltengesetzes):

Zu Z 1 (§ 36 AngG):

Die seit In-Kraft-Treten des Angestelltengesetzes (1. Juli 1921) nicht geänderte und bedeutungslos gewordene Betragsregelung (120 000 Kronen = 8 S) entfällt. Die Schranke der Minderjährigkeit findet in § 36 Z 1 Berücksichtigung; ist der Angestellte zum Zeitpunkt der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel noch minderjährig, ist diese Vereinbarung unwirksam und wird auch nicht mit Erreichen der Voll­jährigkeit geheilt.

Zu Z 2 (Artikel X Abs. 2 Z 5 AngG):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Zu Art. 157 (Änderung des Schauspielergesetzes):

Zu Z 1, 2 und 3 (§§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 1 erster Satz und 23 Abs. 3 zweiter Satz SchauspG):

Das derzeit geltende Recht kennt keine „Steuereinheit“, § 5 Abs. 3 wird daher nach herrschender Ansicht ohne den bezüglichen Satzteil „gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personal­steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713)“, § 11 Abs. 1 ohne den Satzteil „bis zum Höchstbetrag von 15 Steuereinheiten“, § 23 Abs. 3 2. Satz ohne die Wortfolge „2 500 Steuereinheiten“ gelesen (vgl. dazu etwa Kapfer/Bündsdorf, Kommentar zum Schauspielergesetz, S 43 ff; Dittrich/Veit/Tades, Manz, Große Gesetzesausgabe, Anmerkungen zu § 5 Schauspielergesetz). Der vorliegende Entwurf vollzieht diese Rechtsansicht auch auf gesetzlicher Ebene nach.

Zu Z 4 (§ 53 Abs. 3 zweiter Satz SchauspG):

Durch den Entfall der in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 1 erster Satz und 23 Abs. 3 zweiter Satz genannten Beträge (bzw. der Bezugnahme auf den Begriff „Steuereinheiten“) wird diese Verordnungsermächtigung bedeutungslos und kann daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 53 Abs. 5 und 6 SchauspG):


Diese Bestimmungen regeln das In-Kraft-Treten. Die geänderten Regelungen des § 11 Abs. 1 gelten für neue Dienstverhinderungen in jenen Bühnendienstverhältnissen, die nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung beginnen. Auf Dienstverhinderungen, die noch vor In-Kraft-Treten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

Zu Art. 158 (Änderung des Journalistengesetzes):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 3 JournG):

Diese Änderung ist durch die neue Währungsbezeichnung bedingt.