Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis:


2. Hauptstück

2. Hauptstück


Ordentliche Studierende

Ordentliche Studierende


§ 34.     Zulassung für ordentliche Studien

§ 34.     Zulassung für ordentliche Studien


§ 35.     Allgemeine Universitätsreife

§ 35.     Allgemeine Universitätsreife


§ 36.     Besondere Universitätsreife

§ 36.     Besondere Universitätsreife


§ 37.     Kenntnis der deutschen Sprache

§ 37.     Kenntnis der deutschen Sprache


§ 38.     Studieneingangsphase

§ 38.     Studieneingangsphase


 

§ 38a.   Beurlaubung


§ 39.     Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 39.     Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien


§ 40.     Abgangsbescheinigung

§ 40.     Abgangsbescheinigung


2. Hauptstück

2. Hauptstück


Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen


§ 76.     Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 76.     Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien


§ 77.     Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77.     Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien


§ 78.     Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 78.     Hochschulkurse und Hochschullehrgänge


§ 79.     Lehrgänge universitären Charakters

§ 79.     Lehrgänge universitären Charakters

§ 79a.   Master of Advanced Studies (MAS)


§§ 80.   und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende

§§ 80.   und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende


§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …


        1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskon­ferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,

        1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskon­ferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,


§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


        2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),

        2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),


        3. …

        3. …


        4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektoren­konferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),

        4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektoren­konferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.


§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

§ 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.


§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …


        1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),

        1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden.

(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem In-Kraft-Treten auf alle Studierenden anzuwenden.


§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.

§ 25a. An den Universitäten der Künste ist das Universitätskollegium berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.


§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,

        1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.


        2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

 


        3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben ist.

 


(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semes­terstunden umfassen.


(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ beziehungsweise „Akade­mischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.


(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

 


§ 27. (1) und (2) …

§ 27. (1) und (2) …


        1. bis 3. …

        1. bis 3. …


        4. Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

        4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im Vorhinein zu erstellen ist,


        5. Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet.

        5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,


 

        6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.


(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.

(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:

        1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilneh­mer,

        2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

        3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.


 

(5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.


§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

        1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.


        2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

 


        3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben ist.

 


(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.


(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ beziehungsweise „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.


(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

 


§ 29. (1) und (2) …

§ 29. (1) und (2) …


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

        3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,


§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …


(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.


(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Ausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.


§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.


(2) …

(2) …

 

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semes­ter erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.


§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:


        1. die Matrikelnummer,

        1. die Matrikelnummer,


        2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

        2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,


        3. das Geburtsdatum,

        3. das Geburtsdatum,


        4. die Staatsangehörigkeit,

        4. die Staatsangehörigkeit,


        5. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,

        5. den Studienbeitragsstatus,


        6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

        6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,


        7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß UBVO 1998,

        7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß UBVO 1998,


        8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,

        8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,


        9. die allfällige Befristung der Zulassung,

        9. die allfällige Befristung der Zulassung,


      10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,

      10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,


 

    10a. die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,


      11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,

      11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,


      12. die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.

      12. die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.


(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 8, 10, 10a und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln. Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.


(3) …

(3) …


(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheim zu halten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 51 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.


(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.

(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.


§ 34. (1) bis (4) …

§ 34. (1) bis (4) …


(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

        1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes;

        2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

        3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.


 

(5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.


§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:


        1. österreichisches Reifezeugnis,

        1. …


        2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität,

        2. …


        3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist,

        3. …


        4. Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

        4. …


        5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a).

        5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z 15a),


 

        6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.


§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …


 

(4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.


 

Beurlaubung


 

§ 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:


 

        1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,


 

        2. Schwangerschaft oder


 

        3. Betreuung von eigenen Kindern.


 

Die Genehmigung der Beurlaubung nach dem Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, ist unzulässig.


 

(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).


§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende

§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende


        1. sich von der Studienrichtung abmeldet,

        1. sich von der Studienrichtung abmeldet,


        2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,

        2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 38a),


        3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,

        3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,


        4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,

        4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,


        5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

        5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder


        6. das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,

        6. das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,


        7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).

        7. mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).


§ 40. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.

§ 40. (1) Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.


§ 46. (1) bis (3) …

§ 46. (1) bis (3) …


 

(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.


§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) …


(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.


(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.


§ 48a. (1) …

§ 48a. (1) …


(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste sowie für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsmethoden anzuwenden und welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.


§ 50. (1) und (2) …

§ 50. (1) und (2) …


(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.


§ 51. (1) und (2) …

§ 51. (1) und (2) …


(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.


§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.


(2) …

(2) …


 

(3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt werden.


§ 55. (1) und (2) …

§ 55. (1) und (2) …


(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.


§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


 

(6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.


§ 60. (1) …

§ 60. (1) …


(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.


§ 61. (1) bis (4) …

§ 61. (1) bis (4) …


(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.


(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.


§ 62. (1) bis (4) …

§ 62. (1) bis (4) …


(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.


(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.


§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.


§ 65a. (1) bis (6) …

§ 65a. (1) bis (6) …


(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Erarbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.


§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.


§ 66. (1) …

§ 66. (1) …


(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von amtswegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 bzw. § 79a festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von amtswegen zu verleihen.


§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.


§ 74. (1) bis (11) …

§ 74. (1) bis (11) …


 

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.31 und Z 2a.16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.


 

(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

Master of Advanced Studies (MAS)


 

§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Master­grad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,


 

        1. bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und


 

        2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder


 

        3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrieben ist.


 

(2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“ in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.


 

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.


 

(4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ bleibt unberührt.


§ 80. (1) …

§ 80. (1) …


(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluss des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.


(3) bis (14) …

(3) bis (14) …


 

(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.


 

(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen.


 

(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, sind ab 1. September 2001 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen. Mit Ablauf des 1. September 2001 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin.


 

(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.


 

(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 sowie § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 anzuwenden.


§ 80a. (1) …

§ 80a. (1) …


(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum In-Kraft-Treten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Bis zum In-Kraft-Treten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Zulassung zu den Studienrichtungen und Kurzstudien gemäß den Anlagen A und B des KHStG sowie gemäß den in der Anlage 3 Z 190, Z 193 und 194 genannten Verordnungen zu erfolgen.


§ 80b. (1) …

§ 80b. (1) …


(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchs­tens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.


(3) …

(3) …


(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.


Anlage 1 Z 2 31:

Anlage 1 Z 2 31:


2.31        Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.31        Werkstoffwissenschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.


Anlage 1 Z 2a.16:

Anlage 1 Z 2a.16:


2a.16      Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer 8 Semester, Semesterstunden 220–280.

2a.16      Kunst und Gestaltung: Studiendauer 8 Semester, Semesterstunden 220–280.