630 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 38 „§ 38a. Beurlaubung“ und nach § 79 „§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren“ durch die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekan“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Studien­dekanin oder Studiendekan“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 lautet jeweils der erste Satz:

„(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.“

5. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen.“

6. In § 25a wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Diplomstudium“ ersetzt.

7. § 26 lautet:

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach inter­national gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universi­tätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangs­bedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitäts­kollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Aka­demischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen ange­schlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

8. In § 27 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Studienbetriebes“ durch die Wortfolge „der Durchführung“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 erhält die Z 5 folgende Fassung und wird überdies die folgende Z 6 angefügt:

         „5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

           6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.“

10. In § 27 erhält Abs. 4 folgende Fassung und wird ein Abs. 5 angefügt:

„(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:

           1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,

           2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

           3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.

(5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraus­setzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungsein­richtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.“

11. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach inter­national gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehr­gänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforde­rungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master­studien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen ange­schlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

12. In § 29 Abs. 2 Z 3 und § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zulassungsfrist“ die Wortfolge „oder der Nachfrist“ eingefügt.

13. § 30 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.“

14. In § 30 Abs. 5 wird das Wort „Lichtbildausweises“ durch „Ausweises“ ersetzt.

15. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

16. In § 33 Abs. 1 erhält Z 5 folgende Fassung und wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

         „5. den Studienbeitragsstatus,

       10a. die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,“.

17. In § 33 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 5, 8, 10, 10a und 11“ ersetzt und überdies folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.“

18. In § 33 Abs. 4 wird das Zitat „§ 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch das Zitat „§ 51 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt.

19. In § 33 Abs. 5 wird das Zitat „§ 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91“ durch das Zitat „§ 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.

20. In § 34 erhält Abs. 5 folgende Fassung und wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

           1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

           2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

           3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Aus­tausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partner­universität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.“

21. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charak­ters.“

22. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Koopera­tionsvertrages mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.“

23. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Beurlaubung

§ 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:

           1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,

           2. Schwangerschaft oder

           3. Betreuung von eigenen Kindern.

Die Genehmigung der Beurlaubung nach dem Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, ist unzulässig.

(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehr­veranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).“

24. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 38a),“.

25. § 40 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 5 letzter Satz lauten jeweils:

„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremd­sprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des aus­stellenden Organs nicht zu übersetzen sind.“

26. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abge­legt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplom­arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.“

27. In § 47 Abs. 4 wird nach dem Wort „Prüfer,“ die Wortfolge „Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler,“ eingefügt.

28. In § 48a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „und für die Studienrichtung Industrial Design“ durch die Wortfolge „sowie für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design“ ersetzt.

29. In § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5 UniStG wird nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung“ eingefügt.

30. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Bedarf hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.“

31. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt werden“.

32. In § 55 Abs. 3 ist die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung“ durch die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung“ zu ersetzen.

33. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländi­schen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.“

34. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der Vorsitzende der Studienkommis­sion abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“

35. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

36. In § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 6 und § 65a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender zweiter Satz eingefügt:

„Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt.“

37. § 63 Abs. 1 lautet:

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissen­schaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

38. § 65b Abs. 1 lautet:

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

39. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 26 bzw. § 79a“ ersetzt.

40. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.“

41. Dem § 74 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.31 und Z 2a.16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

42. Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:

„Master of Advanced Studies (MAS)

§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakka­laureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrie­ben ist.

(2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen uni­versitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“ in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.

(4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ bleibt unberührt.“

43. In § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“


44. Dem § 80 werden folgende Abs. 15 bis 19 angefügt:

„(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesminis­teriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.

(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zu­lassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen.

(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, sind ab 1. September 2001 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen. Mit Ablauf des 1. September 2001 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin.

(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.

(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 anzuwenden.“

45. Dem § 80b Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“

46. In der Anlage 1 Z 2.31 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaft“.

47. In der Anlage 1 Z 2a.16 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Kunst und Gestaltung“.

Vorblatt

Probleme:

–   zeitlicher Zusammenfall von Publikation und In-Kraft-Tretenstermin neuer Studienpläne

–   fehlende internationale Kompatibilität des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“

–   fehlende inhaltliche ex-ante-Evaluierung der Lehrgänge universitären Charakters

–   Hindernisse für die Inanspruchnahme von Fernstudienangeboten

–   einfache Zugänglichkeit des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ als Zusatzgrad ohne Zusatzqualifi­kation

–   lang dauernde Verfahren zur Anerkennung von Prüfungen bilden ein Mobilitätshindernis

–   knappe Übergangsfristen bei der Einführung der UniStG-Studienpläne

–   keine Beurlaubungsmöglichkeit für Studierende

Ziele:

–   Anpassung des UniStG an die Herausforderung der Bildung eines europäischen Wissenschaftsraumes im Sinne der Bologna-Deklaration 1999

–   Abbau von Hindernissen für Mobilität und Fernstudien

–   Verwaltungsvereinfachungen an den Universitäten

Inhalte:

Der vorliegende Entwurf enthält folgende Änderungen:

–   Publikationstermin 1. Juli als Voraussetzung für das In-Kraft-Treten eines Studienplans am unmittelbar darauf folgenden 1. Oktober

–   Bildung eines individuellen Diplomstudiums auch aus Teilen von Bakkalaureatsstudien

–   Ausdehnung der Vorbereitungslehrgänge für künstlerische Studien auf die Vorbereitung auf Bakka­laureatsstudien

–   Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Festlegung von international kompatiblen Mastergraden durch Verordnung

–   Einführung einer inhaltlichen ex-ante-Evaluierung für Lehrgänge universitären Charakters

–   Ermöglichung der Ausstellung des Studierendenausweises als Ausweis ohne Lichtbild

–   Festlegung des zeitlichen Wirkungsbereiches der Fortsetzungsmeldung

–   Erleichterung bei der befristeten Zulassung zum Studium im Rahmen von Mobilitätsprogrammen und bei der Nutzung von Fernstudienangeboten

–   Einführung der Beurlaubung für Studierende

–   Festlegung der absoluten Nichtigkeit von Prüfungen im Falle der Ablegung außerhalb des zeitlichen Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung

–   Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Anerkennung von Prüfungen

–   sachgerechte Reduktion der Zugänglichkeit des „Dr. med. dent.“ für Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

–   Ermächtigung an die Studienkommissionen zur Verlängerung der Übergangsfristen bei der Einführung der UniStG-Studienpläne

–   kleine Anpassungen und Klarstellungen

Alternativen:

Für die Anpassung an die europäische Entwicklung keine. Im übrigen könnte die geltende Rechtslage beibehalten werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen zur Begünstigung der Mobilität und die Einführung international kompatibler Mastergrade in der Weiterbildung wirken sich positiv aus.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der vorgeschlagenen Änderung des UniStG soll einer Reihe durchaus unterschiedlicher Anliegen Rechnung getragen werden, auf die im Besonderen Teil der Erläuterungen näher eingegangen wird. Dies betrifft insbesondere folgende Themenbereiche:

–   Inkraftsetzung neuer Studienpläne

–   Zulassung zum Studium (Erleichterung des Zuganges zu Fernstudienangeboten)

–   Anerkennung von Prüfungen

–   Lehrgänge universitären Charakters

–   Mastergrade für postgraduale Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters.

Positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich wird sich jedenfalls die Beschleu­nigung des Verfahrens zur Anerkennung von Prüfungen auswirken. Denn damit wird die von Absol­ventinnen und Absolventen in der Wirtschaft erwartete Mobilität gefördert und ein Beitrag zur Sicher­stellung frühzeitiger Studienabschlüsse geleistet. Ebenso positiv wirkt sich die Einführung international kompatibler Mastergrade in der universitären Weiterbildung aus, da dies einen zusätzlichen Anreiz für das Angebot und die Nachfrage von Weiterbildung darstellt.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für das vorgeschlagene Bundesgesetz bildet Art. 14 B-VG. Die Regierungsvorlage enthält keine Verfassungsbestimmungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aufwandsneutral.

Europäische Rechtsvorschriften werden nicht berührt. Die Neuordnung der Mastergrade dient der Berück­sichtigung der europäischen Entwicklung zum dreistufigen Studiensystem.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wäre um die vorgeschlagenen neuen Paragraphen zu ergänzen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 3 Z 1):

Die Änderung dient der Anpassung an die Umbenennung der Vertretungseinrichtung für Universitäts­professorinnen und Universitätsprofessoren durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist maßgeblich für die Durchführung der Studienpläne, insbesondere bei der Erteilung der Beauftragungen verantwortlich. Daher soll dieses Organ auch in der Planungsphase eingebunden sein.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2):

Die bisherige Regelung hat es ermöglicht, dass eine Kundmachung des Studienplans bei einem In-Kraft-Tretenstermin 1. Oktober bis zum 30. September erfolgt. Dies hat sich aus folgenden Gründen als unpraktisch erwiesen: Zum einen wird das In-Kraft-Treten eines Studienplans durch die späte Publikation erst während laufender Zulassungsfrist abschätzbar, was für die Studienanfängerinnen und Studien­anfänger zu Unsicherheiten über den anzuwendenden Studienplan führt. Andererseits müssen für eine effiziente Umsetzung des Studienplans schon deutlich vor dem 1. Oktober Vorkehrungen getroffen werden. Schließlich stößt die Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in den Sommermonaten auf zahlreiche Hindernisse. Mit dem nunmehr vorverlegten Publikationstermin sollten die dargestellten praktischen Schwierigkeiten ausräumbar sein. Die Änderung soll erst ab 1. Jänner 2002 gelten, um eine zeitgerechte Umstellung der Studienplanverfahren zu ermöglichen.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 1 ):

Mit der zunehmenden Einführung von Bakkalaureats- und Magisterstudien anstelle von Diplomstudien wird auf Grund des Wortlautes des geltenden Rechts das Reservoir zur Auswahl von Fächern kleiner. Die vorgeschlagene Regelung soll diese Folge verhindern.

Anregungen zur Einführung eines individuellen Bakkalaureatsstudiums wurde nicht entsprochen, da die Bakkalaureatsstudien deutlicher strukturierte und zielgerichtete Curricula aufweisen sollen, was durch die Ermöglichung individueller Bakkalaureatsstudien konterkariert würde.

Zu Z 6 (§ 25a):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass Vorbereitungslehrgänge auch bei einer Entscheidung für das dreistufige System angeboten werden können.

Zu Z 7 (§ 26):

Mit dem UniStG wurde ein besonderer akademischer Grad für die universitäre Weiterbildung geschaffen. Mit dem akademischen Grad „Master of Advanced Studies“ wurde ein Grad gewählt, der auf der Basis des zweistufigen Studiensystems nicht einordenbar war und daher als postgradualer Grad nach Absolvierung eines Diplomstudiums konzipiert wurde. Damit verbunden war allerdings die Konsequenz, dass dieser Grad auch im internationalen Vergleich kaum einordenbar war. Durch den Einbau des dreistufigen Studiensystems im Sinne der Bologna-Deklaration in das UniStG ist es nunmehr erforderlich, die Regelung zu überarbeiten. Im Zuge der Intensivierung europäischer und internationaler Kooperation erscheint es überdies notwendig, Absolventinnen und Absolventen universitärer Weiterbildung mit international gebräuchlichen akademischen Graden auszustatten. Um hier in Zukunft flexibel zu sein und nicht regelmäßig durch Gesetz akademische Grade festlegen zu müssen, soll die Schaffung künftiger international vergleichbarer akademischer Grade durch Verordnung erfolgen. Damit würde auch der Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2000 (E 26-NR/XXI.GP) entsprochen werden.

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 26 sollen überdies die Rahmenbedingungen für die Schaf­fung akademischer Grade in der Weiterbildung geändert werden. Anders als im geltenden Recht sollen die neuen Mastergrade nur dann verleihbar sein, wenn die Zulassung zum Universitätslehrgang zu international vergleichbaren Bedingungen erfolgt. Die derzeitige zwingende Möglichkeit, auf Grund vergleichbarer Qualifikation zugelassen zu werden, soll bei den international vergleichbaren Master­graden nicht mehr angeboten werden. Denn im Hinblick auf den Einbau der Universitätslehrgänge in das dreistufige Studiensystem und die damit verbundenen Anforderungen erscheint die Zulassung nur dann sachgerecht, wenn dies im entsprechenden Fach auch international üblich ist.

Ebenso soll die feste Bindung an bestimmte Semesterstunden und Inhalte der Universitätslehrgänge zu­gunsten einer flexiblen Lösung aufgegeben werden. Dafür wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Universitätslehrgang in seiner jeweiligen Fachrichtung international kompatibel ist.

Die Möglichkeit, den akademischen Grad „MAS“ zu verleihen, soll jedoch nicht mit sofortiger Wirkung abgeschafft werden. Im Sinne möglicher Planungen von Anbietern und Interessenten wird vorgeschlagen, diesen akademischen Grad erst ab 1. September 2003 auslaufen zu lassen. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird in Z 42 dieser Novelle vorgeschlagen (vgl. die Erläuterungen zu § 79a).

Derzeit ist für die Absolventinnen und Absolventen von mehr als 50 Universitätslehrgängen der aka­demische Grad „MAS“ festgelegt. Für einen großen Teil dieser Lehrgänge wird ein international vergleichbarer Mastergrad feststellbar sein. Diesfalls kann jenen Absolventinnen und Absolventen, die bereits den akademischen Grad „MAS“ erworben haben, bei entsprechender Anerkennung des absol­vierten Lehrganges zusätzlich der international kompatible Mastergrad verliehen werden.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 2 Z 4):

Auf Grund der bisherigen Formulierungen wurde von Bildungseinrichtungen vielfach davon ausgegan­gen, dass es sich bei den Lehrgängen im Falle der Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ um Studien im Sinne des UniStG handelt und die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer „Studierende“ im studienrechtlichen Sinn sind. Um diese Missverständnisse künftig zu vermeiden, wird die neue Formulierung vorgeschlagen.

Zu Z 9 (§ 27 Abs. 2 Z 5 und 6):

Die geltenden Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehr­gang universitären Charakters“ sind sehr formal gestaltet, sodass wenig Raum für inhaltliche Evaluierung bleibt. Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll in Ansätzen eine stärker inhaltsorientierte ex-ante-Beurteilung der Lehrgänge universitären Charakters möglich werden.

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 4 und 5):

Bisher waren Informationen von den Bildungseinrichtungen nur im Anlassfall im Rahmen der Aufsicht zu erlangen. Um einen Überblick über die Entwicklung der Lehrgänge zu erhalten, erscheint eine jährliche, automatische Berichtspflicht (vgl. auch § 4 Abs. 4 Universitäts-Akkreditierungsgesetz) angemessen. Die Evaluierung zur Qualität der Lehre entspricht dem internationalen Trend. Damit wird auch einem Anliegen von gesetzlichen Interessenvertretungen und Sozialpartnereinrichtungen entsprochen. Die not­wendigen internen Evaluierungen sollen auch durch externe Evaluierungen ergänzt werden können, um differenzierte Sichtweisen hinsichtlich der Qualität der Lehre zu ermöglichen.

Zu Z 11 (§ 28):

Es wird auf die Erläuterungen zu Z 7 verwiesen.

Zu Z 12 (§ 29 Abs. 2 Z 3 und § 32 Abs. 1):

Die Ergänzung dient der Anpassung an die mit § 31 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 eingeführten Nachfrist für die Zulassung zum Studium und für die Fortsetzungsmeldung.

Zu Z 13 und 14 (§ 30 Abs. 4 und 5):

Derzeit ist der Studierendenausweis zwingend als Lichtbildausweis auszugestalten, auch wenn er in Form einer Kunststoffkarte ausgestellt wird. Da an den Universitäten künftig verstärkt die Verwendung von Kunststoffkarten erwartet wird, sollen durch die vorgeschlagene Regelung kostensparende Kartenmodelle ermöglicht werden, die auf das Lichtbild verzichten. So wird auch für die Gruppe der Fernstudierenden die Ausstellung des Ausweises ohne Lichtbild gesetzlich möglich.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine langjährige Verwaltungspraxis auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt, da diese Fragestellung durch die Einführung der Studienbeiträge zusätzliche Relevanz erhalten hat. Der im Studierendenausweis schon bisher erkennbare Wirkungsbereich einer Fortsetzungs­meldung für ein Semester wird in konsequenter Umsetzung der Einführung der Nachfrist bis zum Ende der Nachfrist verlängert. Die Fortsetzungsmeldung für das Wintersemester bewirkt somit die Aufrecht­erhaltung der Zulassung zum jeweiligen Studium bis 30. April des Folgejahres, die Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester bis zum 30. November desselben Jahres. In diesem Zeitraum ist daher auch der Besuch von Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen zulässig. Erfolgte keine Fortsetzungs­meldung für das folgende Semester, erlischt jedoch mit dem Ende der Nachfrist die Zulassung und die Ablegung von Prüfungen wird unzulässig. Dennoch abgelegte Prüfungen sollen absolut nichtig, also „Nicht-Prüfungen“ sein (vgl. § 46 Abs. 4 in Z 26).

Zu Z 16 (§ 33 Abs. 1 Z 5 und 10a):

Beratungen mit Rektoren und Vizerektoren der Universitäten im Zusammenhang mit der Universitäts-Informationenverordnung gemäß § 75 Abs. 6 UOG 1993 haben einen großen Bedarf der Universitäten nach mehr Information über die Beteiligung der Studierenden an internationalen Austauschprogrammen ergeben. Diese Beteiligung soll daher in der Evidenz der Studierenden verarbeitet werden. Eine Detaillierung der einzelnen Programme könnte im Rahmen der Universitäts-Studienevidenzverordnung erfolgen. Im Hinblick auf die Befreiung von der Entrichtung des Studienbeitrages ist dies nicht nur für „incoming“-, sondern auch für „outgoing“-Studierende relevant (vgl. § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000).

Die Änderung der Z 5 in § 33 Abs. 1 dient der terminologischen Anpassung.

Zu Z 17 (§ 33 Abs. 2):

Die Beteiligung an internationalen Austauschprogrammen ist nicht nur im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Z 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 relevant, sondern steht auch als Indikator für internationale Orientierung und Reputation einer Universität im Blickfeld der Universitätsleitungen. Es ist beabsichtigt, sowohl die „hereinkommende“ als auch die „hinausgehende“ internationale Mobilität der Studierenden nach Gastländern und Mobilitätsprogrammen zu erfassen. Diese Daten müssten für universitätsüber­greifende Vergleiche, welche insbesondere auch im Interesse der Universität selbst liegen, regelmäßig in aggregierter Form von den Universitäten beschafft werden. Als ökonomischere, für die Universitäten weniger belastende und zur Sicherung einer über die Universitäten hinweg gleichartigen statistischen Verwertung besser geeignete Variante wird daher die Bereitstellung dieser Informationen im Rahmen der Rohdaten für die Gesamtevidenz der Studierenden vorgeschlagen.

Die Ergänzung des § 33 erscheint im übrigen erforderlich, da im Datenschutzgesetz 2000 keine dem § 7 Abs. 3 Datenschutzgesetz 1978 entsprechende Bestimmung enthalten ist. Damit wird sichergestellt, dass die zur Statistikerstellung notwendigen Datenübermittlungen auch weiterhin eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorfinden.

Zu Z 18 und 19 (§ 33 Abs. 4 und 5):

Die Änderungen der Zitate dienen der Anpassung an die entsprechenden neuen Bundesgesetze.

Zu Z 20 (§ 34 Abs. 5 und 5a):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll einerseits ein Beitrag zur Unterstützung der Incoming-Mobilität der Studierenden und andererseits zum Abbau von studienrechtlichen Schranken zur Inan­spruchnahme von Fernstudienangeboten (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Z 22) geleistet werden.

Schon die geltende Fassung des Abs. 5 enthält die Incoming-Mobilität begünstigende Bestimmungen. Durch die neue Fassung soll dies auch im Sinne der europäischen Bemühungen zur Steigerung der Mobilitätsraten verstärkt werden. Besonders günstig und vereinfachend sollte dabei der Nachweis der allgemeinen und besonderen Universitätsreife einfach durch die Nominierung seitens einer Partner­universität wirken. Die gleiche Mobilitätsbegünstigung soll auch für Fernstudienangebote auf der Grund­lage von Kooperationsverträgen gelten.

Zu Z 21 (§ 35 Abs. 1 Z 6):

Die außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten, werden dadurch nicht zu anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen, da mit der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ keine institutionelle Anerkennung ver­bunden ist. Daran ändern auch die Vorschläge zur Ergänzung des § 27 nichts. Die zusätzliche qualitative Beurteilung lässt es aber gerechtfertigt erscheinen, die Lehrgänge universitären Charakters hinsichtlich der Erlangung der allgemeinen Universitätsreife wie Universitätslehrgänge zu behandeln. Auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzung wird daher die allgemeine Universitätsreife auch durch Abschluss eines Lehrganges universitären Charakters erlangt werden, sofern dieser drei Jahre dauert. Diese neue Bestimmung soll aber nur für jene Lehrgänge universitären Charakters gelten, die bereits auf Grund der Neufassung des § 27 evaluiert wurden (vgl. § 80 Abs. 18 in Z 44).

Zu Z 22 (§ 37 Abs. 4):

In den nächsten drei Jahren sollen in die Nutzung neuer Medien in der Lehre an den Universitäten und Fachhochschulen 100 Millionen Schilling investiert werden (vgl. dazu Ecker-Pflichter-Weilguny, Handbuch Neue Medien in der Lehre an Universitäten und Fachhochschulen in Österreich, Wien 2000). Auf Grund dieser Investitionen (auch) in die Entwicklung und Etablierung von Fernstudienangeboten sollen studienrechtliche Hürden der Inanspruchnahme möglichst abgebaut werden. Dazu zählt auch der Nachweis von Deutschkenntnissen. Wenn ohnehin nur kurze Zeit ein Fernstudienangebot an der öster­reichischen Universität genützt werden soll, für das Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind, scheint es auch sachlich gerechtfertigt, in diesem Fall – wie bei den Doktoratsstudien gemäß Abs. 3 – den Nachweis der Deutschkenntnisse nachzusehen.

Zu Z 23 und 24 (§ 38a und § 39 Abs. 1 Z 2):

Mit dem UniStG wurden die Rechtsinstitute der Beurlaubung und Behinderung abgeschafft, da es seither ohne weiteres möglich war, das Studium durch zweimaligen Entfall der Fortsetzungsmeldung faktisch zu unterbrechen. Das Erlöschen der Zulassung trat erst beim dritten Entfall der Meldung ein. Durch die UniStG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 wurde nunmehr im Zusammenhang mit der Einführung der Studienbeiträge die Notwendigkeit normiert, zur Aufrechterhaltung der Zulassung jedes Semester die Fortsetzungsmeldung abzugeben und somit den Studienbeitrag zu entrichten. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu der nun vorliegenden Novelle wurde vielfach gefordert, die Beurlaubung als Instrument der organisierten Unterbrechung des Studiums neuerlich einzuführen. Dadurch entsteht zwar ein geringfügiger Verwaltungsaufwand, der aber zur Vermeidung von Härtefällen bei den vorge­schlagenen Beurlaubungsgründen gerechtfertigt erscheint. Überdies würde in diesen Fällen das Schließen des Studiums mit nachfolgender Neuzulassung unter Anerkennung der Vorstudien ebenfalls Verwaltungs­aufwand erzeugen, der bei einem zwischenzeitlich erfolgten Studienplanwechsel noch erhöht würde. Weiters könnte sich für die betroffenen Studierenden dadurch das Studium verlängern, weil eventuell nicht mehr alle absolvierten Prüfungen verwertbar sind.

Da eine Beurlaubung in die Zukunft wirkt, kann die Genehmigung nicht rückwirkend erfolgen. Sie kann sich vielmehr nur auf Semester beziehen, die nach der Genehmigung beginnen. So können Beurlaubungen zB für das Wintersemester nur bis 30. September eines Jahres genehmigt werden.

Wichtig ist die Ergänzung in Abs. 2, dass die Beurlaubung absolut wirkt, also in diesen Semestern, für die auch kein Studienbeitrag entrichtet wurde, keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Ablegung von Prüfungen ausgeschlossen ist. Denn dies würde in direktem Widerspruch zum Beurlau­bungsgrund stehen und faktisch zu einer Umgehung der Beitragspflicht führen. Dabei sollen dennoch abgelegte Prüfungen absolut nichtig, somit „Nicht-Prüfungen“ sein (vgl. Z 26).

Zu Z 25 (§ 40 Abs. 1 und § 47 Abs. 5):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die Neufassung des § 66 Abs. 3 erster Satz UniStG durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2000.

Zu Z 26 (§ 46 Abs. 4):

Mit der Ergänzung wird die absolute Nichtigkeit, somit Ungültigkeit von Prüfungen festgelegt, die ohne aufrechte Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden. Damit sollen Umgehungen der Beitragspflicht ver­hindert werden.

Zu Z 27 (§ 47 Abs. 4):

Die Ergänzung dient der Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Ausstellung der Zeugnisse für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten.

Zu Z 28 (§ 48a Abs. 2):

Die Ergänzung bereinigt ein Redaktionsversehen anlässlich der Übernahme dieser Studienrichtung in das UniStG. Da das Studium maßgeblich künstlerische Anteile aufweist, ist die vorherige Feststellung der künstlerischen Eignung unumgänglich.

Zu Z 29 (§ 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5):

Die zunehmende internationale Vernetzung einerseits und die Zulassung von Privatuniversitäten auch in Österreich andererseits lässt es zweckmäßig erscheinen, Prüfungsbefugnisse sowie Betreuungs- und Beurteilungsbefugnisse hinsichtlich wissenschaftlicher Arbeiten nicht mehr ausschließlich auf Lehrbefugnisse an Universitäten im In- und Ausland einzuschränken, sondern auch auf Lehrbefugnisse auszudehnen, die an Einrichtungen bestehen, die den Universitäten gleichrangig sind. Dabei kann es sich insbesondere auch um österreichische Privatuniversitäten handeln. Inwieweit eine gleichrangige Ein­richtung vorliegt und ob die dortige Lehrbefugnis einer österreichischen venia docendi gleichwertig ist, wird die Studiendekanin oder der Studiendekan zu beurteilen haben.

Für künstlerische Magister- und Diplomarbeiten ist dies bereits in § 65a Abs. 6 verankert.

Zu Z 30 (§ 52 Abs. 1):

Die Flexibilisierung der Prüfungsbefugnis in Lehrveranstaltungsprüfungen entspricht einem häufig geäußerten Wunsch, um mehr Prüfungstermine anbieten zu können. Da bisher sowohl in Lehrver­anstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter als auch in Lehrveranstaltungen mit einer punktuellen Leistungskontrolle am Ende (in der Regel Vorlesungen) eine zwingende Verbindung von Leiterin oder Leiter der Lehrveranstaltung und Prüferin oder Prüfer bestand, konnten mit Verzögerungen verbundene Engpässe nicht behoben werden. Die nunmehr vorgeschlagene bedarfsgebundene Bestimmung ändert nicht die grundsätzliche Bindung an die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung, ermöglicht aber der Studiendekanin oder dem Studiendekan ein flexibles Reagieren auf Engpässe. Die gesonderte Regelung einer dauernden Verhinderung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung kann entfallen, da sie von der (weiteren) Bedarfsregelung umfasst wird.

Zu Z 31 (§ 52 Abs. 3):

Mit der Ergänzung wird die absolute Nichtigkeit, somit Ungültigkeit von Prüfungen festgelegt, die ohne aufrechte Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden. Damit sollen Umgehungen der Beitragspflicht verhindert werden.

Zu Z 32 (§ 55 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan eine bessere professionelle Unterstützung der Bescheiderstellung zur Verfügung steht.

Zu Z 33 und 34 (§ 59 Abs. 1 und 6):

Die Anerkennung von Prüfungen ist ein zentrales Element der Studierendenmobilität. Neben anderen Herausforderungen insbesondere internationaler Mobilität, wie der notwendigen Kenntnis von Fremd­sprachen und der Erlangung finanzieller Unterstützungen, bildet die Wahrscheinlichkeit oder gar Sicher­heit der späteren Anerkennung ausländischer Studienleistungen für das eigene Studium im Inland eine wichtige Motivation für Mobilität. Die geltenden Bestimmungen bilden zweifellos eine taugliche Grundlage für großzügige Anerkennungen. Eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Anerkennungspraxis zeigt allerdings, dass die Studierenden auf die Entscheidungen der Vorsitzenden der Studienkommis­sionen vielfach bis zu sechs Monate oder gar noch länger warten müssen. Da die Studierenden jedoch ein Interesse haben, rasch Rechtssicherheit zu erlangen, wird – abweichend von § 73 AVG – vorgeschlagen, die Entscheidungsfrist auf zwei Monate zu verkürzen. Die Rechtfertigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2
B-VG besteht darin, dass der Regelungsgegenstand des § 59 – nämlich Mobilitätsförderung durch Anerkennung von Studienteilen – nur durch eine deutlich kürzere Entscheidungsfrist erreicht werden kann, die Verkürzung der Frist daher durch den Regelungsgegenstand erforderlich ist. Die Verkürzung der Entscheidungsfrist soll jedoch für die Studienkommission nicht gelten, weil die eingeschränkte Möglichkeit, in der vorlesungsfreien Zeit Sitzungen einzuberufen, eine kürzere Frist unmöglich macht.

Bei der Vorbereitung dieser Änderung wurden als weitere Maßnahmen die Zentralisierung der Aner­kennung bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan bzw. bei der Rektorin oder dem Rektor erwogen, weil dort in der Regel eine größere administrative Unterstützung zur Verfügung steht. Diese Über­legungen wurden jedoch letztlich verworfen, da für die Anerkennung Fachnähe erforderlich erscheint und bei fachfernen Organen die Gefahr bestünde, dass die Anerkennungsverfahren durch erforderliche Rück­sprachen mit Fachvertreterinnen und Fachvertretern wiederum längere Zeit in Anspruch nehmen. Ebenso verworfen wurden die Überlegungen zu einer Umkehr der Beweislast für die Gleichwertigkeit der Prüfungen verbunden mit einer ex-lege-Anerkennung, die mangels Gleichwertigkeit untersagt werden könnte. Dies würde zwar beschleunigend wirken, könnte allerdings bei knappen Ressourcen gleichzeitig die Seriosität des österreichischen Universitätssystems in Frage stellen. Denn auf diese Weise würden kraft Gesetzes vielfach Prüfungen anerkannt, die allenfalls tatsächlich nicht gleichwertig wären.

Prüfungen, die derzeit in Lehrgängen universitären Charakters abgelegt werden, sind für ordentliche Studien nicht anerkennbar, da die außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten, dadurch nicht zu anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen werden. Denn mit der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ ist keine insti­tutionelle Anerkennung verbunden. Die nunmehr in § 27 (vgl. Z 9 und 10) vorgeschlagene zu­sätzliche qualitative Beurteilung ändert zwar daran nichts, lässt es aber gerechtfertigt erscheinen, die Lehrgänge universitären Charakters hinsichtlich der Anerkennbarkeit von Prüfungen wie anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen zu behandeln. Auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzung werden daher Prüfungen, die in Lehrgängen universitären Charakters abgelegt wurden, anerkannt werden können. Diese neue Bestimmung soll aber nur für jene Lehrgänge universitären Charakters gelten, die bereits auf Grund der Neufassung des § 27 evaluiert wurden (vgl. § 80 Abs. 18 in Z 44).

Zu Z 35 (§ 60 Abs. 2):

Auf Grund der geltenden Formulierung entstand der Eindruck, dass die Unterlagen auch physisch bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan aufzubewahren wären. Dieser Annahme soll durch die vorgeschlagene Formulierung begegnet werden.

Zu Z 36 (§ 61 Abs. 6, § 62 Abs. 6 und § 65a Abs. 7):

Derzeit sind der Studiendekanin oder dem Studiendekan das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit, der Dissertation oder der künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Unklar ist, welche Folgen mit dieser Bekanntgabe verbunden sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann bereits derzeit die Durchführung untersagen, wenn Gesetze oder Verordnungen nicht eingehalten werden. Beispielsweise ist die Durchführung dann zu untersagen, wenn die vorgesehene Betreuerin oder der vorgesehene Betreuer nicht zur Betreuung befugt ist oder wenn das Thema einer Diplomarbeit nicht im Sinne des § 61 Abs. 2 UniStG so gewählt ist, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Auch wenn ein Thema gewählt wird, welches einem Studienplan widerspricht, hat eine Untersagung der Durchführung der Arbeit zu erfolgen. Mit dem neu einzufügenden Satz wird hier die Rechtssicherheit hergestellt. Um rasche Klarheit zu erreichen, ob mit der Bearbeitung des Themas tatsächlich begonnen werden kann, wird der Studiendekanin oder dem Studiendekan eine Frist von einem Monat für eine allfällige Untersagung gesetzt.

Zu Z 37 und 38 (§ 63 Abs. 1 und § 65b Abs. 1):

Auf Grund der geltenden Formulierung entstand der Eindruck, dass die Unterlagen auch physisch bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan aufzubewahren wären. Dieser Annahme soll durch die vorge­schlagenen Formulierungen begegnet werden.

Zu Z 39 (§ 66 Abs. 2):

Die Änderung dient der Anpassung an die Einfügung des § 79a (vgl. Z 42).

Zu Z 40 (§ 67 Abs. 1):

Die Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 41 (§ 74 Abs. 12 und 13):

Die vorgeschlagene Regelung enthält die In-Kraft-Tretensbestimmungen.

Zu Z 42 (§ 79a):

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 26 und des § 28 werden die postgradualen akademischen Grade auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Um bereits getroffene Vorbereitungen für Lehrgänge, die zu dem akademischen Grad „Master of Advanced Studies“ führen, nicht zu frustrieren, wird in Abs. 1 vorgeschlagen, diesen Grad noch zwei Jahre lang festlegen zu können.

Abs. 2 der vorgeschlagenen Regelung würde sicherstellen, dass die Verleihung des akademischen Grades „MAS“ in einem Auslaufzeitraum weiterhin möglich ist.

Abs. 3 und 4 enthalten die Bestimmungen zur Überleitung der Rechtslage und schreiben das Führungs­recht bereits verliehener Grade fest.

Zu Z 43 und 45 (§ 80 Abs. 2, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4):

Die fortschreitende Umsetzung des UniStG durch neue Studienpläne (derzeit rund 110 Studienpläne gemäß UniStG) macht deutlich, dass die festgelegten Übergangsfristen für Studierende (gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester je Studienabschnitt) zwar grundsätzlich sachgerecht, aber dennoch knapp bemessen sind. Diese Knappheit dient als besonderer Anreiz für den frühzeitigen freiwilligen Umstieg auf die neuen, moderneren Studienpläne. Diese Regelung kann jedoch zu Härtefällen führen, wenn ein Studium so grundlegend umgestaltet wird, dass bei einem freiwilligen oder auch erst durch Ablauf der Übergangsfrist erzwungenen Umstieg zahlreiche Prüfungen im neuen Studienplan nicht ver­wertbar sind. Damit verbundene Verlängerungen der Studienzeit sind keinesfalls sachgerecht und widersprechen der Intention einer Studienzeitverkürzung.

Für die Fälle grundlegender Umgestaltung wird daher eine Ermächtigung an die Studienkommission vorgeschlagen, den Übergangszeitraum zu erstrecken. Diese Erstreckung darf insgesamt höchstens zwei bzw. 3 Semester betragen, die – entsprechend den inhaltlichen Neuerungen – auf einen Abschnitt konzentriert oder auf alle Abschnitte aufgeteilt werden können (zB Studium mit zwei Studienabschnitten: erster Abschnitt plus ein gesetzliches Toleranzsemester plus ein weiteres Semester durch die Studien­kommission, zweiter Abschnitt plus ein gesetzliches Toleranzsemester plus eine weiteres Semester durch die Studienkommission; die andere Variante wäre zB erster Abschnitt plus ein gesetzliches Toleranz­semester, zweiter Abschnitt plus ein gesetzliches Toleranzsemester plus zwei Semester durch die Studien­kommission). So können die zusätzlichen Toleranzsemester flexibel festgelegt werden.

Zu Z 44 (§ 80 Abs. 15 bis 19):

Die Bestimmung enthält die durch die vorgeschlagene Novelle erforderlichen Übergangsregelungen.

In den Abs. 15 bis 17 wird die Problematik der Doppelqualifikation Humanmedizin und Zahnmedizin be­handelt. Am 1. Oktober 1998 wurde das Diplomstudium Zahnmedizin in Österreich – und zwar an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck – eingeführt. Dieses nunmehr vom Diplomstudium Humanmedizin losgelöste Studium schließt mit dem akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde“ bzw. „Doktor der Zahnheilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“ ab (vgl. Anlage 1 Z 4.4 UniStG).

Vor Einführung des Diplomstudiums Zahnmedizin war für die zahnärztliche Ausbildung zunächst das Studium der Studienrichtung Medizin und im Anschluss daran der zweijährige (ab dem Jahre 1996 auf drei Jahre verlängerte) zahnärztliche Lehrgang zu absolvieren. Daher haben bislang alle in Österreich tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde das Studium der Studien­richtung Medizin abgeschlossen und sodann im Regelfall den zweijährigen zahnärztlichen Lehrgang absolviert.

Nunmehr ist ein zunehmendes Interesse der Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kiefer­heilkunde zu beobachten, die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zu erlangen, um zwar keine zusätzliche Qualifikation, jedoch einen zusätzlichen akademischen Grad zu erwerben. Derzeit besteht keine gesetzliche Möglichkeit, die Zulassung dieser Personen (zum Diplomstudium) abzulehnen, obwohl sie mit anderen Studierenden um beschränkte Ausbildungsmöglichkeiten konkurrieren. Mit der vorge­schlagenen Regelung soll künftig eine Zulassung dieser Personengruppe zum Diplomstudium Zahn­medizin ausgeschlossen sein.

Die Gesamtstudienkommission für die medizinischen Studienrichtungen hat angeregt, für die Absol­ventinnen und Absolventen, die sowohl das Diplomstudium Humanmedizin als auch das Diplomstudium Zahnmedizin abgeschlossen haben, keine eigenständigen Doktorgrade, sondern einen jeweils ergänzten Doktorgrad zu verleihen. Damit könnte eine dem Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft (vgl. Anlage 2 Z 2.4) ähnliche Regelung geschaffen werden, mit der in gleicher Weise eine international schwer argumentierbare Kumulation von medizinischen Doktorgraden vermieden werden soll.


Der nunmehrige Vorschlag sieht vereinfachend vor, dass die Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zwar von der Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen werden, sie aber gleichzeitig unmittelbar auf Grund des Gesetzes berechtigt sein sollen, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent“, zu führen. Dazu bedarf es keiner Anerkennung von Prüfungen und keines besonderen Verleihungsaktes.

Jene Personen, die tatsächlich zwei Studienrichtungen, nämlich Medizin bzw. Humanmedizin und Zahn­medizin studieren und absolvieren und welchen lediglich Prüfungen eines ordentlichen Studiums (nicht eines Lehrganges) anerkannt werden, sollen auch in Hinkunft zwei eigenständige akademische Grade, nämlich „Dr. med. univ.“ und „Dr. med. dent.“, erwerben.

Abs. 18 soll sicherstellen, dass die Verbesserung der Rechtsposition nur für die Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters wirkt, die auf der neuen Rechtsgrundlage genehmigt wurden und daher der vertieften Qualitätskontrolle unterzogen wurden.

In Abs. 19 wird sichergestellt, dass Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten der Novelle eingebracht wurden, noch nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen sind. Konkret bedeutet dies im Falle der Anerkennung, dass die Monatsfrist erst für Anträge gilt, die nach dem 1. September 2001 eingebracht werden.

Zu Z 46 (Anlage 1 Z 2.31):

Die bisherige Bezeichnung der Studienrichtung stammt aus dem Jahr 1970, in dem diese an der Montan­universität Leoben eingeführt wurde. Diese Bezeichnung wurde zwar auch an einer Reihe deutscher Universitäten verwendet, dürfte aber auf einer missverständlichen Übersetzung des Begriffs „materials science“ beruhen. Insbesondere bei der Rückübersetzung in „materials sciences“ wird dies deutlich. Tatsächlich handelt es sich bei der Werkstoffwissenschaft um ein eigenständiges Wissensgebiet und nicht lediglich um eine Ansammlung verschiedener naturwissenschaftlicher Teilgebiete, was durch den Plural „Werkstoffwissenschaften“ suggeriert werden könnte. Die Werkstoffwissenschaft gibt vielmehr als ingenieurwissenschaftliche Disziplin ein theoretisch begründetes Bild vom Zusammenhang zwischen dem Aufbau, den Eigenschaften und den Anwendungsaspekten der Werkstoffe. Die Montanuniversität Leoben hat daher angeregt, künftig die Bezeichnung „Werkstoffwissenschaft“ zu verwenden. Die vorgeschlagene Änderung entspricht dieser Anregung.

Zu Z 47 (Anlage 1 Z 2a.16):

Die Änderung der Bezeichnung wurde von der zuständigen Studienkommission an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vorgeschlagen, um schon in der Bezeichnung die Ausrichtung des Studiums besser zum Ausdruck zu bringen. Überdies ist die bisherige Übereinstimmung mit der Bezeichnung der Universität irreführend.