635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 3. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privat­fernsehgesetz – PrTV-G)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg (Terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk).

(2) Das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. XX/2001, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. Rundfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunk- oder Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit oder Fernsehprogramme für die Verbreitung auf drahtlosem terrestrischen Wege schafft, zusammenstellt, verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

           2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rund­funkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungs­kapazitäten;

           3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;

           4. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von in der Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;

           5. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernseh­programmen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Daten­volumen;

           6. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;

           7. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;

           8. Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur terrestrischen Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt;

           9. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform terrestrisch verbreitetes Fernseh­programm;

         10. Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter Dienst;

         11. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist;

         12. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

         13. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einfluss­verhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind;

         14. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

         15. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischen Weg oder über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

         16. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Über­tragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestri­schen Wege oder von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber;

         17. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

         18. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;

         19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den über­wiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;

         20. Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigen­gestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrs­berichte usw.) beschränkt ist;

         21. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;

         22. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienst­leistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

         23. Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.

2. Abschnitt

Niederlassungsprinzip

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches Fernsehen oder Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

           1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptnieder­lassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum hat, und

           2. der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

Eine Niederlassung nach Z 1 und Z 2 liegt nur dann vor, wenn der Sendebetrieb erstmals in Österreich aufgenommen wurde und der Betrieb des Rundfunkveranstalters eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter dann als in Österreich nieder­gelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunk­veranstalter entweder

           1. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden,

               oder

           2. seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar sind, bedarf dann einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn er rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sende­station in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veran­stalteten Kabelrundfunkprogrammen über Satellit.

3. Abschnitt

Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen

Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen und Satellitenrundfunk

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen oder Satellitenrundfunk sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

(2) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 30 Abs. 3 zur Anwendung kommt.

(4) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen;

           3. Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll;

           4. eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programmvor­stellungen;

           5. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten:

                a) im Fall von analogem terrestrischen Fernsehen: insbesondere Angaben über das geplante Versorgungsgebiet, die geplanten Sendestandorte, die geplanten Frequenzen, die Sende­stärken, die Antennencharakteristik sowie über die geplante Verbreitung in Kabelnetzen oder über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks für den Fall der Zulassungserteilung oder Angaben über die geplante Nutzung von Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks (§ 13),

               b) im Fall des Satellitenrundfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;

           6. Angaben zur Niederlassung gemäß § 3, insbesondere ob Entscheidungen über das Programm­angebot, das Sendepersonal sowie den Sendebetrieb in Österreich oder in einem anderen Staat getroffen werden;

           7. das geplante Redaktionsstatut.

(5) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen. Im Falle eines Antrages auf Zulassung zur Veranstaltung von nicht bundes­weitem terrestrischen Fernsehen kann die Regulierungsbehörde den Antragsteller auffordern, seine Angaben über die geplanten Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die nach Erteilung einer bundes­weiten Zulassung zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten innerhalb einer von der Regulie­rungsbehörde nach Maßgabe des voraussichtlichen Planungsaufwandes festzusetzenden Frist abzuändern.

(6) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.

(7) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungs­gebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Landesregie­rungen ist für Stellungnahmen eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

Erteilung der Zulassung

§ 5. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss, vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.

(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheit­lichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

(7) Die Zulassung erlischt,

           1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat;

           2. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer Auflage gemäß Abs. 4 festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;

           3. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

           4. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

           5. durch eine Feststellung der Regulierungsbehörde gemäß § 10 Abs. 8;

           6. durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

           7. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht über­tragbar.

Änderungen bei Satellitenprogrammen

§ 6. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungs­behörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 7. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine bundesweite Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

           1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist;

           2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist;

           3. von dem ein größerer Teil der Bevölkerung versorgt werden kann;

           4. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass in das Programm österreichbezogene Beiträge, die beispielsweise eine Darstellung des kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports oder sonstiger, die Charakteristik Österreichs vermittelnder Elemente beinhalten, einbezogen werden.

Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 8. (1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4, § 13).

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzu­räumen, von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien

           1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen Versorgungsgebietes widerspiegelt, und

           2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.

Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen

§ 9. (1) Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Auf­nahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelnetzbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevoll­mächtigten des Kabelrundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung der Kabelrundfunkprogramme.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als hundert Haushalten dienen.

(4) Die Kabelrundfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelrundfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Zulassungsvoraussetzungen

Rundfunkveranstalter

§ 10. (1) Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:

           1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemein­schaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305;

           2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;

           3. der Österreichische Rundfunk;

           4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;

           5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.

(3) Ist der Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflussmöglich­keiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(5) Aktien des Rundfunkveranstalters und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treu­handverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Anteile einer Privatstiftung, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(6) Der Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapital­gesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

(7) Werden mehr als 25 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Rundfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Rundfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu wider­rufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Rundfunkveranstalter die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammen­zurechnen.

(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung bei einem Zulassungsinhaber einer bundesweiten Zulassung (§ 2 Z 4) bestehen, an Dritte übertragen, hat die Regulierungsbehörde das Erlöschen der Zulassung festzustellen.

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 11. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versor­gungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 5 Z 1 verfügt.

(2) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausge­schlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungs­grade überschreitet:

           1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),

           2. Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),

           3. Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),

           4. Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundes­gebiet).

(3) Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von nicht-bundesweitem terrestrischen Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:

           1. terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

           2. Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

           3. Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),

           4. Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).

(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und einem terrestrischen Fernsehprogramm versorgen.

(5) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

           1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

           2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einfluss­möglichkeiten verfügt;

           3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz ver­bundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(6) Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.

(7) Das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, bleibt unberührt.

5. Abschnitt

Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen

§ 12. Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und privaten Veranstaltern von analogem terrestrischen Fern­sehen und Multiplex-Betreibern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

           1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine analoge Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G mit zwei Programmen des Fernsehens zu gewährleisten.

           2. In der Anlage 1 angeführte Übertragungskapazitäten sind auf Antrag zur Schaffung eines bundes­weiten Versorgungsgebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen.

           3. Die in der Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung von digitalem terrestri­schen Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23).

           4. Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht zur Schaffung eines bundesweiten Versorgungs­gebietes für analoges terrestrisches Fernsehen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 1 einer bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, sind im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 16 Abs. 2 auf Antrag zur Schaffung nicht-bundesweiter Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen zuzuordnen.

           5. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten der Anlage 1, Übertragungs­kapazitäten, deren Nutzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundes­gesetzes zur Schaffung von nicht-bundesweiten Versorgungsgebieten im Rahmen einer nicht-bundesweiten Zulassung beantragt wurde, Übertragungskapazitäten, die gemäß § 14 dem bis­herigen Nutzer entzogen worden sind, sowie weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fern­sehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und nach Maßgabe des Digitalisie­rungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung zu stellen (§ 23). Bei Nichteignung sind sie auf Antrag entweder zur Erweiterung oder Verbesserung der Versorgung bestehender Versorgungsgebiete oder zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten des Österreichischen Rundfunks

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk hat Zulassungsinhabern von nicht-bundesweiten Zulassun­gen gegen ein angemessenes Entgelt die zeitweise Nutzung ihm zugeordneter Übertragungskapazitäten zu gestatten, sofern der Österreichische Rundfunk von einem Sendestandort aus gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Übertragungskapazitäten, über die regionale Sendungen verbreitet werden (§ 3 Abs. 2 ORF-G), mehr als zwölf Stunden täglich zur Verbreitung ein und desselben Programms in einem Verbreitungsgebiet nutzt.

(2) Zur zeitweisen Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung stehen jedenfalls die in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zur Verfügung. Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung des Österreichischen Rundfunks in einer Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im Sinne des Abs. 1 festlegen, sofern sichergestellt ist, dass trotz deren Nutzung durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gewährleistet ist (§ 3 ORF-G). Die Verordnung ist gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Nutzung ist für eine den wirtschaftlichen und programmlichen Anforderungen des Zulassungsinhabers angemessene Dauer und unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (§ 3 Abs. 2 ORF-G) des Österreichischen Rundfunks zu gestatten, wobei die Versorgung der Bevölkerung im Verbreitungsgebiet mit den für dieses Verbreitungsgebiet gestalteten Fernsehprogrammen des Öster­reichischen Rundfunks zu gewährleisten ist (§ 3 ORF-G).

(4) Der Österreichische Rundfunk hat hinsichtlich der Nutzung eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Zulassungsinhaber abzuschließen. Kommt zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zulassungsinhaber innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Einräumung oder die Angemessenheit der Dauer der Nutzung oder die Höhe des Entgelts. Bei dieser Entscheidung kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Landes oder der Länder, in welchem oder welchen das Programm des Inhabers der nicht-bundesweiten Zulassung verbreitet werden soll, durch geeignete Auflagen sicherstellen, dass Sendungen des Österreichischen Rundfunks, an denen ein besonderes lokales oder regionales öffentliches Informationsinteresse besteht, vom Österreichischen Rundfunk ausgestrahlt werden können.

2

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 12 zu überprüfen und die Nutzungs­berechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von analogen Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde nach Anhörung des Nutzers der Übertragungskapazitäten fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungs­berechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.

(3) Dem bisherigen Nutzer gemäß Abs. 1 oder 2 entzogene Übertragungskapazitäten sind von der Regulierungsbehörde auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen zu über­prüfen und gegebenenfalls dafür zu reservieren (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen, § 18 Abs. 2). Bei Nichteignung sind die Übertragungskapazitäten gemäß § 17 auszuschreiben.

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 15. (1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungs­kapazitäten im Sinne des § 12 Z 5 kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 12 Z 1 notwendig ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sende­standort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu enthalten.

(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Über­tragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch reali­sierbar und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die Übertragungskapazität gemäß § 17 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz eine Zulassung erteilt werden.

(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte

           1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder

           2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder

           3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

herangezogen werden.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung (§ 17) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 3 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungs­behörde kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.

Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungs­behörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.

(2) In der Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungs­kapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (§ 13) hinzuweisen.

(3) Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß § 4 Abs. 5 aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 17. (1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,

           1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;

           2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;

           3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7 oder 10 Abs. 8;

           4. unverzüglich nach einem Widerruf gemäß § 10 Abs. 7;

           5. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 14 Abs. 3;

           6. bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß § 15;

           7. nach Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungs­gebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Frequenzbuch

§ 18. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungs­gebieten privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungs­kapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen).

Sendeanlagen

§ 19. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten analogen terrestrischen Fernsehpro­gramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der Österreichische Rundfunk hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.

(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde.

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen

§ 20. (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rund­funks (§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetz­betreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn

           1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;

           2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiter verbreitet wird;

           3. das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden.

(5) Die Regulierungsbehörde entscheidet, sofern keine gütliche Einigung zu Stande kommt, innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch die Beteiligten über die Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung oder die Höhe des Entgelts.

(6) Die Regulierungsbehörde hat die Dauer der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms in dem Kabelnetz und ein angemessenes Entgelt für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Bei Festlegung des Entgelts ist auf die geltenden Bedingungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen. Die Verbreitung gemäß Abs. 3 ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu befristen.

6. Abschnitt

Digitalisierung

Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemein­schaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Vordringliches Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde den Beginn der Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen bis 2003 zu ermöglichen.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die rasche Einführung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Der Bundeskanzler hat spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Wege einer Ausschreibung, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist, auf die Einrichtung der „Digitalen Plattform Austria“ hinzuweisen und Interessenten aus den in Abs. 2 genannten Interessenten­kreisen oder aus für diese Interessentenkreise repräsentativen Organisationen aufzufordern, binnen zwei Monaten ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ bekannt zu geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung des Bundeskanzlers. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusam­menarbeit mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Übertragungs­kapazitäten und weiterer verfügbarer Übertragungskapazitäten, die sich als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, vordringlich und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen ein Digitalisierungskonzept zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Österreich zu erarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat die zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzu­führen.

(6) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Dieser Bericht wird vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorgelegt. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung von digitalem Rundfunk aus­sprechen.

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 22. Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fern­melderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Ausschreibung der Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer Multiplex-Plattform

§ 23. (1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens sechsmonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisa­torischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatz­dienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

           2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

           3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

           4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbe­sondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Errichtung und zum Betrieb von Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des Digitalisie­rungskonzeptes zu erfolgen.

Auswahlgrundsätze

§ 24. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

           1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;

           2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;

           3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;

           4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

           5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf tech­nische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berück­sichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

§ 25. (1) Die Multiplex-Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch Vorschreibung ent­sprechender Auflagen sicherzustellen,

           1. dass digitale Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskri­minierenden Bedingungen verbreitet werden;

           2. dass die zwei vom Österreichischen Rundfunk analog ausgestrahlten Fernsehprogramme (§ 3 ORF-G) auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden sind und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht;

           3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters, dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass aus­reichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung sowie zur Verbreitung eines vierten digitalen Programms zur Verfügung steht;

           4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

           5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

           6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

           7. dass der Navigator dergestalt ausgestattet ist, dass allen auf der Multiplex-Plattform vertretenen digitalen Programmen und Zusatzdiensten anteilsmäßig idente Datenraten zur Verfügung stehen;

           8. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

           9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen.

(4) Dem Multiplex-Betreiber sind die für den Betrieb des Navigators anfallenden Kosten jeweils anteilig von den Programm- und Diensteanbietern zu erstatten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Auflagen gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Bei wiederholten oder schwer wiegenden Verstößen gegen Auflagen gemäß Abs. 2 ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung gemäß § 63 einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu wider­rufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Vorraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammen­zurechnen.

Rückgabe und Umplanung analoger Übertragungskapazitäten

§ 26. (1) Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz, deren Programm in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden, haben nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten analogen Übertragungskapazitäten für dieses Versorgungsgebiet innerhalb einer von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit End­geräten festgelegten Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten einzu­stellen.

(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht nach, so hat diese dem Zulassungsinhaber (Nutzer) die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu entziehen.

(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen werden (§ 23).

(4) Auf die gleichzeitige analoge und digitale Verbreitung eines Programms während der in Abs. 1 genannten Frist findet § 11 Abs. 1 und 4 keine Anwendung.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht, sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G) in einem Versorgungsgebiet über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr als 95 vH der Bevölkerung des Versorgungsgebietes erreicht werden.

(6) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzers und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer Multiplex-Plattform in einem Versorgungsgebiet analoge Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzer der Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.

Nutzung von Sendestandorten

§ 27. (1) Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, ein­schließlich des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rund­funks, haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.

(2) In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde.

Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme

§ 28. (1) Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine Multiplex-Plattform können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungs­kapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungs­inhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(4) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.

(6) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(7) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

(8) Die Zulassung erlischt,

           1. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;

           2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;

           3. durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;

           4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(9) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht über­tragbar.

Anzeige der Verbreitung von Zusatzdiensten

§ 29. (1) Die Verbreitung von Zusatzdiensten über eine Multiplex-Plattform sowie Änderungen des Dienstes und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevoll­mächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.

(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungs­behörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

7. Abschnitt

Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

Programmgrundsätze

§ 30. (1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 31. (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 32. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minder­jährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

Berichterstattung

§ 33. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 34. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungs­grenze liegende Werbung und Teleshopping sind unzulässig.

(3) Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließ­lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

Präsentation und Einflussnahme

§ 35. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auf­treten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Aus­nahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammen­hang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunter­brechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Tele­shopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nach­richtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 37. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

           1. die Menschenwürde verletzen;

           2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;

           3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;

           4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;

           5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;

           6. rechtswidrige Praktiken fördern.

Kennzeichnungspflicht

§ 38. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 39. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 40. (1) Werbung für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, und Werbung für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizin­produktegesetzes unterliegen, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizin­produktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 41. Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.

3

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 42. Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

           1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.

           2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkohol­genuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

           3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

           4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

           5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

           6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

           1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.

           2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

           3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

           4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pacht­verträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 44. (1) Die Sendezeit für Fernsehwerbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des Abs. 4 oder andere Formen der Werbung umfasst und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet. Werbung im Hörfunk darf im Jahres­durchschnitt die tägliche Dauer von 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der vorstehenden Absätze.

(4) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekenn­zeichnet sein.

Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme

§ 45. (1) In Programmen, die ausschließlich Teleshopping ausstrahlen, ist Werbung im Rahmen der täglichen Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 zulässig.

(2) In Eigenwerbeprogrammen, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen, sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 zulässig.

Patronanzsendungen

§ 46. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

           1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

           2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

           3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufs­fördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 39 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(5) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 47. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeich­nungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 48. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Programmgestaltende Mitarbeiter, Redaktionsstatut

§ 49. (1) Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundes­gesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter eines Rundfunkveranstalters.

(5) Sofern im Betrieb eines Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf journalistische Mit­arbeiter beschäftigt werden, ist zur Sicherstellung der in Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze zwischen dem Rundfunkveranstalter einerseits und einer nach den Grund­sätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der jour­nalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redaktionsstatut abzuschließen.

(6) Ein Redaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehr­heitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksam­werden des Redaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.

(7) Das Redaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

           1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufs­ausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;

           2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

           3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;

           4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redaktions­statut.

(8) Durch das Redaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

(9) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt der Redaktionsvertretung, die von den journalistischen Mitarbeitern nach den Grund­sätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt wird.

(10) Der Rundfunkveranstalter und die Redaktionsvertretung können ein Redaktionsstatut gegen­seitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kün­digung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzuneh­men. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist die zuletzt gewählte Redaktionsvertretung berech­tigt.

(11) Wenn bis zum Ende des vierten Monats nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.

(12) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunk­veranstalter bestellten Mitglied sowie aus einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden, außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die von der Redaktionsvertretung und dem Rundfunkveranstalter bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der Leiter der Regulierungsbehörde den Vor­sitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.

(13) Ein nach Abs. 5 zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

Programmquoten

§ 50. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 51. Rundfunkveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 52. Rundfunkveranstalter haben bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundes­regierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 53. Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

           1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;

           2. für reine Teleshoppingprogramme und

           3. für Eigenwerbeprogramme.

Anwendung auf Teletext

§ 54. Auf die Veranstaltung von Teletext finden § 2 Z 21, § 30 Abs. 1, §§ 31 bis 34 dieses Bundesgesetzes Anwendung.

8. Abschnitt

Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 55. (1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorent­halten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernseh­sendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh­tätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitglied­staat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzu­nehmen.

(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Abs. 1 durch einen Rundfunkveran­stalter (§ 2 Z 1) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 63 einzuleiten. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß § 63 vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.

9. Abschnitt

Rechtsaufsicht

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

           1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Wider­spruch zu den Anforderungen des § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 und 2 stehen;

           2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;

           3. die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirk­lichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

           4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiter verbreiteten Programms

           1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Euro­päischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Überein­kommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

           2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

           3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrens­bestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schieds­verfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

§ 58. § 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 59. Verordnungen gemäß § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 60. (1) Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter gemäß diesem Bundesgesetz obliegt der Regulierungsbehörde.

Gegenstand der Beschwerde

§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

           1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

           2. einer Person, die ihren Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters oder – im Fall der Beschwerde gegen einen Kabelrundfunkveranstalter – im Gebiet, in dem sich das für die Ver­breitung verwendete Kabelnetz befindet, hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 300 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nach­zuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;

           3. einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 31, 32, 34 bis 45 und 46 Abs. 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerde­punkte nicht schon Gegenstand einer gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2 eingebrachten Beschwerde sind;

           4. eines Unternehmens, in dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung nachhaltig eingegriffen wird;

           5. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berech­tigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernseh­werbung hat;

           6. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 in Bezug auf Fernsehwerbung;

           7. einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 hinsichtlich von Fernsehwerbung behauptet wird, sofern

                a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

               b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 3 hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Ver­letzung stattgefunden hat;

           2. die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und

           3. die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervor­geht.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulie­rungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffent­lichung zu erfolgen hat.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Rundfunk­veranstalter oder wenn der Rundfunkveranstalter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Rundfunkveranstalter Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den recht­mäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechts­verletzungen zu vermeiden; der Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Kabelrundfunkveranstalter die weitere Veranstal­tung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat eine Kabelrundfunkveranstaltung gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer

           1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,

           2. der Anzeigepflicht nach § 6,

           3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 oder 4,

           4. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 6 oder 7,

           5. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6,

           6. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 oder 3,

           7. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,

           8. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1,

           9. der Verpflichtung gemäß § 52

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 € zu bestrafen, wer

           1. die Programmgrundsätze des § 30, § 31 oder § 32 verletzt,

           2. die Anforderungen des § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt,

           3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiter verbreitet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer

           1. Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist,

           2. Kabelrundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet,

           3. eine Programmänderung im Sinne des § 6 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 000 € bis zu 60 000 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des § 55 verstößt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen.

Anwendung des AVG und des VStG

§ 65. (1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwal­tungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden.

Regulierungsbehörde

§ 66. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 67. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornografiegesetz, BGBl. Nr. 97/
1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, sowie die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver­braucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.


(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassun­gen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 idF BGBl. I Nr. XX/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

Vollziehung

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

In-Kraft-Treten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 idF BGBl. I Nr. XX/2001, außer Kraft.

Anlage 1

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Rechnitz

K30

55,000

B

Podersdorf

K56

1,500

B

Pinkafeld

K35

1,000

B

Jennersdorf

K37

0,200

B

Güssing

K51

0,150

B

Rattersdorf

K45

0,060

B

Stuben

K37

0,030

B

Donnerskirchen

K37

0,003

B

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Klagenfurt 1

K30

1050,000

K

Spittal Drau 1

K66

20,000

K

Wolfsberg 1

K22

20,000

K

Brückl

K45

5,000

K

Klagenfurt 2

K42

5,000

K

Villach

K41

2,000

K

Feldkirchen Kt

K34

1,000

K

Spittal Drau 2

K26

1,000

K

Friesach

K56

0,700

K

Greifenburg

K31

0,500

K

Viktring

K44

0,500

K

Weitensfeld

K35

0,500

K

Kötschach

K53

0,400

K

Stall

K31

0,350

K

Bleiburg

K35

0,300

K

Hermagor

K37

0,300

K

Gnesau

K50

0,250

K

Maria Saal

K68

0,250

K

Obervellach

K56

0,250

K

Wolfsberg 2

K40

0,250

K

Arnoldstein

K67

0,200

K

Gmünd Ktn 1

K34

0,200

K

Heiligenblut

K44

0,200

K

Patergassen

K33

0,200

K

S Filippen

K38

0,200

K

Metnitz Ost

K44

0,150

K

Treffen

K53

0,150

K

Deutsch Griffen

K55

0,100

K

Eisenkappel 2

K47

0,100

K

Eisentratten

K51

0,100

K

Gmünd Ktn 2

K44

0,100

K

Maria Wörth

K37

0,100

K

S Veit Glan

K39

0,100

K

Strassburg Pir

K31

0,100

K

Völkermarkt

K43

0,100

K

Weißbriach

K42

0,100

K

S Lorenzen Les

K50

0,080

K

Steuerberg

K38

0,080

K

Winklern

K29

0,080

K

Radenthein 1

K28

0,070

K

Arriach

K43

0,060

K

B Kleinkirchheim

K31

0,060

K

Bleiberg

K50

0,060

K

Guttaring

K54

0,060

K

Rennweg

K29

0,060

K

Sittersdorf

K44

0,060

K

Liebenfels

K60

0,050

K

Pöckstein

K22

0,050

K

Nötsch

K38

0,040

K

Windischbleibg 1

K54

0,040

K

Mörtschach 1

K46

0,025

K

Zell Pfarre 1

K48

0,025

K

Himmelberg

K31

0,020

K

Eisenkappel 1

K27

0,015

K

Fragant

K34

0,015

K

Irschen

K 5

0,015

K

Sirnitz

K37

0,012

K

Mallnitz 1

K11

0,010

K

Moosburg

K59

0,010

K

Radenthein 2

K52

0,010

K

Windischbleibg 2

K35

0,010

K

Techendorf

K32

0,006

K

Klein S Paul

K33

0,004

K

Mallnitz 2

K32

0,004

K

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

S Pölten

K31

600,000

N

Weitra

K55

100,000

N

Poysdorf

K57

10,000

N

Waldegg

K35

3,000

N

Traisen

K42

1,000

N

Gutenstein

K26

0,900

N

Raisenmarkt

K56

0,800

N

Horn

K52

0,600

N

Raabs Thaya

K41

0,600

N

Mitterbach Erl

K29

0,550

N

S Ägyd Neuwd

K35

0,500

N

Lunz 1

K57

0,350

N

Breitenfurt Wn

K42

0,300

N

Dobersberg

K33

0,300

N

Göstling Ybbs

K26

0,300

N

Grünbach

K31

0,300

N

Hirtenberg

K26

0,300

N

Ybbsitz

K61

0,300

N

Altenmarkt Tri

K54

0,250

N

Aspang

K53

0,250

N

Gaflenz

K54

0,250

N

Pöchlarn

K56

0,200

N

Rossatz

K35

0,200

N

Scheibbs

K45

0,200

N

Hinterbrühl

K26

0,170

N

Freiland

K56

0,150

N

Gaming

K44

0,150

N

Gresten

K42

0,150

N

Michelbach

K41

0,150

N

Elsarn

K49

0,120

N

Geras

K30

0,120

N

Kogelsbach

K35

0,120

N

Krumbach NÖ

K35

0,120

N

Trattenbach

K45

0,120

N

Kaltenleutgeben

K47

0,100

N

Lilienfeld

K28

0,100

N

S Christophen

K44

0,100

N

Sieding

K42

0,100

N

Aggsbach

K28

0,080

N

Hainfeld

K28

0,080

N

Laaben

K60

0,080

N

Pulkau

K49

0,080

N

Yspertal

K58

0,080

N

Berndorf

K41

0,060

N

Miesenbach

K41

0,060

N

Mühldorf

K44

0,060

N

Senftenberg

K51

0,060

N

Zwettl NÖ

K36

0,060

N

Gloggnitz

K26

0,050

N

Kirchschlag BW

K45

0,050

N

Puchberg Schnb

K37

0,050

N

Weissenbach Tr

K44

0,050

N

Gars

K22

0,040

N

Kirchberg Piel

K52

0,040

N

Kienberg

K28

0,030

N

Kleinzell

K41

0,030

N

Türnitz

K47

0,030

N

Waldhausen NÖ

K44

0,030

N

Weikertschlag

K51

0,030

N

Kernhof

K44

0,025

N

Schönberg NÖ

K57

0,025

N

Paudorf

K56

0,020

N

Klausen-Leopoldsdorf

K49

0,015

N

Krumau Kamp

K57

0,015

N

Litschau

K37

0,015

N

Opponitz

K48

0,015

N

Rabenstein

K35

0,015

N

Rohr im Gebirge

K58

0,015

N

Schwarzenbach/Pielach

K37

0,015

N

Furth

K45

0,010

N

Schwarzenbach

K50

0,010

N

Lunz 2

K40

0,008

N

Drosendorf

K35

0,006

N

Hardegg

K49

0,002

N

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Linz 1

K37

500,000

Bad Ischl

K25

16,000

Gmunden

K49

8,000

Windischgarsten

K50

2,000

Aigen Mühlkr

K46

1,000

Grünburg

K56

1,000

Steyr

K53

1,000

Unterach Atts

K34

1,000

Weyer

K26

1,000

Kirchdorf Krems

K28

0,700

Linz 2

K30

0,500

Obertraun

K31

0,450

Gosau

K55

0,400

Losenstein

K58

0,400

Ried Innkreis

K23

0,300

Grein

K26

0,250

Molln

K30

0,230

Großraming

K50

0,200

S Georgen

K63

0,200

Ameisberg

K65

0,125

Ebensee

K55

0,100

Engelhartszell

K38

0,100

Hinterstoder

K31

0,100

Leopoldschlag

K50

0,100

Neukirchen OÖ

K35

0,060

Steinbach Zbg

K55

0,050

Laussa

K45

0,035

Lauffen

K30

0,020

Schönau

K28

0,020

Ranna

K53

0,015

Maria Neustift

K48

0,012

Waldhausen OÖ

K47

0,010

Hirschbach

K59

0,008

S Florian

K54

0,008

Vorderweißenbach

K40

0,006

Oberkappel

K41

0,004

Unterweißenbach

K47

0,002

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Salzburg

K29

800,000

S

Mauterndorf

K33

3,000

S

S Johann Pong

K25

3,000

S

Zell am See 1

K37

2,500

S

Lend

K54

2,000

S

Abtenau

K30

1,500

S

Badgastein 1

K26

1,000

S

Hallein

K44

1,000

S

S Michael Lung

K50

1,000

S

Neukirchen Grv

K53

0,600

S

Radstadt

K48

0,600

S

Taxenbach

K27

0,500

S

Werfen

K55

0,500

S

Eben Pongau

K45

0,300

S

Saalfelden

K45

0,300

S

Wagrain

K50

0,300

S

Großarl 1

K49

0,250

S

Hallwang

K39

0,200

S

Tamsweg

K26

0,200

S

Lofer

K25

0,150

S

Hüttau

K41

0,100

S

Oberweißburg

K35

0,100

S

Zell am See 2

K52

0,100

S

Unken

K57

0,080

S

Saalbach

K27

0,050

S

Krimml

K35

0,040

S

Ramingstein 2

K51

0,040

S

S Martin Tennengeb

K59

0,030

S

Untertauern

K31

0,030

S

Mittersill

K29

0,020

S

Kleinarl

K21

0,015

S

Zederhaus

K 7

0,015

S

Neuberg Salzbg

K 6

0,012

S

Hüttschlag

K 5

0,010

S

Weißpriach

K55

0,010

S

Karteis

K21

0,008

S

Scheffsnoth

K52

0,007

S

Forstau

K44

0,006

S

Filzmoos

K30

0,005

S

Unternberg

K29

0,005

S

Dienten Hochkg

K28

0,004

S

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Graz 1

K26

800,000

ST

Bruck Mur 1

K35

200,000

ST

Schladming 1

K34

80,000

ST

Deutschlandsberg

K54

6,000

ST

Rottenmann

K30

5,000

ST

Köflach

K47

3,000

ST

Birkfeld

K34

2,000

ST

Eisenerz 1

K45

1,500

ST

S Michael Ostm

K31

1,400

ST

Aflenz

K29

1,000

ST

B Mitterndorf

K45

1,000

ST

Eibiswald

K42

1,000

ST

Mürzzuschlag

K49

1,000

ST

Irdning

K54

0,800

ST

Knittelfeld

K39

0,800

ST

Bad Aussee

K39

0,500

ST

Tauplitz

K27

0,500

ST

Kalwang

K38

0,400

ST

Altenmarkt Enn

K53

0,300

ST

Breitenau Mixn

K24

0,300

ST

Murau

K27

0,300

ST

Neuberg Mürz

K30

0,300

ST

S Katharein

K57

0,300

ST

Selzthal

K22

0,300

ST

Trofaiach

K49

0,300

ST

Wildalpe

K25

0,250

ST

Kainach

K42

0,200

ST

Pöllau Hartberg

K42

0,200

ST

Schladming 2

K27

0,200

ST

Stanz Mürztal

K21

0,200

ST

Bretstein

K47

0,150

ST

Oberzeiring 1

K45

0,150

ST

S Peter Kamm

K44

0,150

ST

Veitsch 1

K40

0,150

ST

Winklern b Oberwölz

K36

0,150

ST

Hall

K60

0,120

ST

Klöch

K45

0,120

ST

Ligist

K30

0,120

ST

Stadl Mur

K49

0,120

ST

Grafendorf

K37

0,100

ST

Gröbming

K44

0,100

ST

Hieflau

K49

0,100

ST

Obdach

K48

0,100

ST

Rettenegg

K58

0,100

ST

Rohrbach Laf

K58

0,100

ST

S Johann Tau

K48

0,100

ST

Unzmarkt

K57

0,100

ST

Warbach

K46

0,100

ST

Schöder

K29

0,075

ST

Waldbach

K58

0,070

ST

Krakau

K42

0,060

ST

Vorau

K32

0,060

ST

Eisenerz 2

K31

0,050

ST

Frohnleiten

K42

0,050

ST

Leoben

K44

0,050

ST

S Kathrein Hau

K31

0,050

ST

S Lambrecht

K35

0,050

ST

Admont

K48

0,040

ST

Gaal

K30

0,040

ST

Kapfenberg

K31

0,040

ST

Landl Stmk

K30

0,040

ST

Soboth

K33

0,035

ST

Allgau

K44

0,030

ST

Hohentauern

K29

0,030

ST

Oppenberg

K33

0,030

ST

Pernegg

K43

0,030

ST

Groß Sölk

K46

0,020

ST

Leutschach

K21

0,020

ST

Lobming

K55

0,020

ST

Mitterdorf Mzt

K51

0,020

ST

Pöls

K29

0,020

ST

Rothenthurm

K44

0,020

ST

Stubbach

K29

0,020

ST

Großreifling

K52

0,015

ST

Stiwoll

K31

0,015

ST

Thallein

K60

0,015

ST

Mixnitz

K55

0,012

ST

Palfau

K35

0,012

ST

Trieben

K46

0,012

ST

Donnersbachwd

K22

0,010

ST

Graz Raach

K38

0,010

ST

Oberzeiring 2

K58

0,010

ST

Peggau

K54

0,010

ST

Södingberg

K38

0,010

ST

Übelbach

K47

0,010

ST

Fleiß S

K29

0,008

ST

Hirschegg

K42

0,005

ST

Innsbruck 1

K36

600,000

T

Kufstein

K30

30,000

T

Lienz

K35

15,000

T

Innsbruck 1

K21

10,000

T

Leutasch

K31

4,000

T

Landeck 1

K26

3,000

T

S Anton Arlb 1

K29

3,000

T

Mayrhofen 1

K27

2,000

T

Seefeld Tirol

K52

2,000

T

Innsbruck 2

K32

1,500

T

Reutte 1

K24

1,300

T

Pfunds

K39

1,000

T

Prutz

K30

1,000

T

Tux

K31

1,000

T

Huben 1

K58

0,500

T

Sellrain

K44

0,500

T

Hopfgarten Nt1

K50

0,400

T

Imst 1

K34

0,400

T

Schwaz

K58

0,300

T

Walchsee

K46

0,300

T

Eben

K49

0,250

T

Wattens

K42

0,200

T

Wenns

K61

0,200

T

Hopfgarten Def

K33

0,160

T

Obergurgl

K29

0,160

T

Achenkirch

K40

0,150

T

Gerlos

K29

0,150

T

Gries Brenner

K39

0,150

T

Kössen

K40

0,150

T

Obertilliach

K56

0,150

T

Tannheim

K50

0,150

T

Holzgau

K59

0,120

T

Längenfeld

K31

0,120

T

Umhausen

K47

0,120

T

Waidring

K55

0,120

T

Wörgl

K43

0,120

T

Zell am Ziller

K53

0,120

T

Häselgehr

K33

0,100

T

Kitzbühel

K52

0,100

T

Mayrhofen 2

K35

0,100

T

Reutte 2

K39

0,100

T

S Jakob Defer

K50

0,100

T

Thiersee

K27

0,100

T

Villgraten 1

K30

0,100

T

Galtür

K28

0,080

T

Imst 2

K28

0,080

T

Pettnau

K33

0,080

T

S Leonhard Pzt

K35

0,080

T

S Ulrich Pill

K28

0,070

T

Vomp

K39

0,070

T

Landeck 2

K57

0,060

T

S Jodok

K60

0,060

T

Navis

K58

0,050

T

Oberpeischlach

K51

0,050

T

Nauders

K27

0,040

T

Spiss

K29

0,040

T

Kelchsau

K22

0,030

T

Mötz

K35

0,030

T

Nassereith

K47

0,030

T

Stubaital

K33

0,030

T

Ventertal

K 9

0,030

T

Jungholz

K36

0,025

T

Paznaun 1

K46

0,025

T

Steinach

K 9

0,025

T

Fliess

K59

0,020

T

Steinberg

K 7

0,012

T

Flirsch

K35

0,010

T

Pinswang

K34

0,010

T

Sautens

K61

0,010

T

Brandenberg

K26

0,008

T

Prägraten

K42

0,008

T

Leisach

K39

0,007

T

Gries Sellrain

K34

0,006

T

Niederthai

K21

0,006

T

Aschau

K21

0,004

T

Schmirn

K10

0,004

T

Huben Ötztal

K 9

0,003

T

Sölden

K45

0,002

T

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Bregenz 1

K21

350,000

V

Bludenz 1

K39

22,000

V

Bregenz 2

K26

2,000

V

Mittelberg 1

K50

0,500

V

Mittelberg 2

K26

0,350

V

Schruns

K54

0,300

V

Au Bregenzerwd

K35

0,100

V

Gaschurn

K41

0,100

V

Laterns

K53

0,100

V

Lech

K60

0,100

V

Raggal

K36

0,100

V

Dalaas

K25

0,080

V

Hohenweiler

K56

0,060

V

Wald

K53

0,050

V

Fontanella

K51

0,040

V

Damüls

K61

0,020

V

S Gallenkirch

K 8

0,020

V

Sibratsgfäll

K57

0,020

V

Klösterle

K44

0,008

V

Warth Vorarlberg

K44

0,008

V

Silbertal

K35

0,002

V

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Wien 1

K65

500,000

W

Wien 2

K30

2,500

W

Anlage 2

Teil A

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Bregenz 2

K51

2,000

V

Feldkirch

K65

1,500

V

Bezau

K65

0,300

V

Bludenz 2

K48

0,300

V

Innsbruck 1

K66

5,600

T

Ötz Tirol

K56

5,000

T

Ehrwald 1

K52

2,000

T

Jenbach

K43

1,000

T

Sillian

K28

0,500

T

Hopfgarten Nt1

K53

0,400

T

Hallwang

K56

0,200

S

Nußdorf Hauns

K45

0,200

S

Gmunden

K65

8,000

Schärding

K64

5,000

Freistadt

K51

0,450

Klagenfurt 1

K69

100,000

K

Klagenfurt 2

K65

5,000

K

Brückl

K61

5,000

K

Neumarkt Stmk

K53

10,000

ST

Gratkorn

K21

1,000

ST

Graz 2

K46

0,800

ST

Bruck Mur 2

K61

0,100

ST

Hochstraß

K55

3,000

W

Bisamberg

K48

0,400

W

Wien 3

K28

0,100

W

Waidhofen Yb 1

K46

8,000

N

Traisen

K54

1,000

N

Baden bei Wien

K45

1,000

N

Reichenau Rax

K48

0,450

N

Güssing

K58

0,150

B

Teil B

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

BALLUNGSRAUM LINZ:

 

 

 

Linz 2

K68

5,000

Schaerding

K68

2,000

Freistadt

K68

2,000

Linz 2

K22

5,000

Engelhartszell

K22

0,020

Schoenau Muehl

K22

0,002

BALLUNGSRAUM GRAZ:

 

 

 

Graz 3

K25

10,000

ST

Bruck Mur 2

K33

1,000

ST

Leoben

K33

1,000

ST

Fohnsdorf

K27

1,000

ST

BALLUNGSRAUM WIEN:

 

 

 

Wien 2

K50

10,000

W

Michelbach

K 6

1,000

Hirtenberg

K39

10,000

Poysdorf

 

 

 

BALLUNGSRAUM BREGENZ:

 

 

 

Bregenz 2

K10

5,000

V

Bludenz 2

K10

1,000

V

BALLUNGSRAUM SALZBURG:

 

 

 

Hallwang

K51

10,000

S

Gmunden

K 7

1,000

Anlage 3

NAME DER FUNKSTELLE

KANAL

LEISTUNG
kW

BL

Wien 1

K34

500,000

W

Linz 1

K41

50,000

O

Salzburg

K36

300,000

S

Vorblatt

Problem:

Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen privaten Veranstaltern nicht möglich. Im Einklang mit dem Regierungsübereinkommen sollen daher vordringlich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen in Österreich geschaffen werden. Gleichzeitig muss – der technischen Entwicklung in Europa Rechnung tragend – der Umstieg auf digitale Rundfunkverbreitungstechnologien in die Wege geleitet werden und die diesbezüglichen Planungsarbeiten („Digitalisierungskonzept“) rasch begonnen werden.

Lösung:

Neuerlassung eines Privatfernsehgesetzes.

Alternativen:

Novellierung des geltenden Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes mit dem großen Nachteil, dass eine Reihe neuer Bestimmungen aufgenommen und viele Bestimmungen der geltenden Rechtslage verändert werden müssten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist davon auszugehen, dass die Einführung von privatem terrestrischen Fernsehen zu einer Belebung des österreichischen Werbemarktes und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen wird.

Kosten:

Sowohl durch die Einführung von analogem terrestrischen Privatfernsehen als auch durch den Beginn der Planungsarbeiten zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten der Regulierungsbehörde KommAustria werden, wie im KommAustria-Gesetz vorge­sehen, von der Branche im Wege von Finanzierungsbeiträgen aufgebracht.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, sowie der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51. Darüber hinausgehende Bestimmungen sind mit keinerlei finanziellen Auswirkungen auf Gebietskörperschaften verbunden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von analogem und digitalem terrestrischen Fernsehen durch andere Veranstalter als den ORF geschaffen. Die bisher für Kabel- und Satellitenrundfunk geltenden Bestimmungen des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes (BGBl. I Nr. 42/1997 in der geltenden Fassung) wurden in den Entwurf integriert. Der Entwurf enthält sowohl Bestimmungen für die Vergabe von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestri­schen Fernsehen als auch von digitalem terrestrischen Fernsehen.

Der Entwurf sieht zwei Arten von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen vor: Zum einen eine bundesweite Zulassung mit einem Versorgungsgrad von mindestens 70% der österreichischen Bevölkerung, der unter Nutzung von in der Anlage 1 angeführten Frequenzen der „Dritten Frequenzkette“ und unter Einrechnung der Kabelverbreitung zu erreichen ist.

Zum anderen Zulassungen von regionalem/lokalem analogen terrestrischen (nicht-bundesweiten) Privat­fernsehen. Dafür stehen jene Frequenzen aus der Anlage 1 zur Verfügung, die im Zuge der Ausschreibung für analoges bundesweites Fernsehen nicht vergeben wurden. Überdies stehen für regionales/lokales analoges terrestrisches Fernsehen auch jene Frequenzen zur Verfügung, die vom ORF nur partiell und für kurze Zeit zur Regionalisierung genutzt werden und für den Rest des Tages gleichzeitig mit anderen Frequenzen zur Verbreitung von ORF 2 (derzeit) genutzt werden. Der ORF hat privaten Veranstaltern die zeitweise Nutzung dieser Frequenzen zu Zeitpunkten, an denen er sie nicht zur Regionalisierung benötigt, zu gestatten.

Die Vergabe der Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen erfolgt nach Ausschreibung in einem Auswahlverfahren. Der Entwurf sieht vor, dass die bundesweite Zulassung von der KommAustria öffentlich auszuschreiben und für die Einbringung von Anträgen eine mindestens dreimonatige Frist zu gewähren ist. Gleichzeitig können auch Anträge auf nicht-bundesweite Zulassungen gestellt werden, aller­dings werden diese, soweit sie sich auf Frequenzen der Anlage 1 beziehen, erst nach Vergabe der bundes­weiten Zulassung behandelt. Der Antrag auf Nutzung von für nicht-bundesweite Zulassungen zur Verfügung stehenden sonstigen Frequenzen muss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Privatfernsehgesetzes erfolgen. Nicht beantragte Frequenzen sind bei Geeignetheit für die Digitalisierung heranzuziehen.

Bei der Vergabe der bundesweiten Zulassung hat die KommAustria folgende Auswahlkriterien heran­zuziehen:

–   Gewähr für größere Meinungsvielfalt und breiteres Programmangebot,

–   Anteil an eigengestalteten Programmen,

–   Versorgungsgrad,

–   Österreichbezug im Programm.

Mit diesen Kriterien soll privaten Veranstaltern nicht ein dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen vergleich­barer Kulturauftrag auferlegt werden, sondern betont werden, dass ein in Österreich veranstaltetes kommerzielles Fernsehprogramm sich auch der spezifischen Kreativität und des künstlerischen Schaffens dieses Landes annehmen soll.

Die KommAustria hat nach Erteilung der bundesweiten Zulassung die bis dahin vorliegenden Anträge auf Zulassungen zur Veranstaltung von regionalem und/oder lokalem analogen terrestrischen Fernsehen im Hinblick auf Frequenzen der Anlage 1 zu prüfen und gegebenenfalls den Antragsteller aufzufordern, Nachbesserungen vorzunehmen, weil unter Umständen einzelne beantragte Frequenzen und Sende­standorte bereits für die Veranstaltung von bundesweitem Fernsehen vergeben wurden. Ebenso hat die KommAustria Anträge zu prüfen, die die Verbreitung eines regionalen/lokalen (nicht-bundesweiten) Programms unter Nutzung der oben genannten, partiell nicht genutzten Übertragungskapazitäten des ORF betreffen.

Als Auswahlkriterien hat die KommAustria – neben der technischen Realisierbarkeit und der Prüfung der wirtschaftlichen, fachlichen und organisatorischen Kompetenz der Antragsteller – insbesondere folgende zu berücksichtigen:

–   den Versorgungsgrad,

–   Gewähr für größere Meinungsvielfalt und breiteres Programmangebot,

–   Anteil an eigengestalteten Programmen,

–   regionaler/lokaler Bezug im Programm,

–   programminhaltliche Ergänzung zu bereits vorhandenen Fernsehprogrammen in der jeweiligen Region.

Nach Erteilung der Zulassungen (sowohl für bundesweites als auch für regionales/lokales Fernsehen) haben die Zulassungsinhaber sicherzustellen, dass innerhalb von zwölf Monaten der Sendebetrieb aufge­nommen und innerhalb einer von der KommAustria festzulegenden Frist der in der Zulassung festgelegte Versorgungsgrad erreicht wird.

Neben der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für analoges terrestrisches Privatfernsehen und der Übernahme der Bestimmungen zum Kabel- und Satellitenrundfunk aus dem Kabel- und Satellitenrund­funkgesetz enthält der Entwurf auch Bestimmungen für die Veranstaltung von digitalem terrestrischen Fernsehen.

Jene Frequenzen und Standorte, die auf Grund der vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegebenen Frequenzstudie zusätzlich zu den Frequenzen der „Dritten Frequenzkette“ gefunden wurden, aber noch einer internationalen Koordinierung bedürfen, sind in Anlage 2 Teil B aufgelistet. Diese Frequenzen und Standorte, die in der Frequenzstudie als für eine Digitalisierung in Ballungsräumen für geeignet befunden wurden, werden zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert. Darüber hinaus finden sich in der Anlage 2 Teil A Frequenzen mit kleiner analoger Reichweite aus der „Dritten Frequenzkette“. Diese Frequenzen würden im analogen Betrieb kaum Verbesserungen der Versorgung erlauben, sie können allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen in Ballungsräumen herangezogen werden und werden daher dafür reserviert. Die Anlage 2 umfasst jene Frequenzen, die nach derzeitigem Stand zur Planung von digitalem terrestrischen Fernsehen bei gleich­zeitiger Vergabe analoger Frequenzen zur Verfügung stehen. Weitere Kapazitäten für digitales terrestri­sches Fernsehen können sich durch die Überprüfung von Doppel- und Mehrfachversorgungen oder durch ungenutzte analoge Frequenzen ergeben.

Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erarbeitung eines Konzeptes zur schrittweisen Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich mit dem Hauptaugenmerk auf digitales terrestrisches Fernsehen („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ unter Beteiligung aller interessierten Kreise (Industrie, Handel, Wissenschaft, Netzbetreiber, Diensteanbieter, Rundfunk­veranstalter, Länder und Verbraucher) eingerichtet. Basis für die Erstellung des Konzeptes zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen sind die in Anlage 2 angeführten Frequenzen.

Der Entwurf sieht vor, dass nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes ein Multiplex-Betreiber lizenziert wird. Dieser soll den Aufbau einer Multiplex-Plattform (technische Infrastruktur zur Ver­breitung digitaler Signale) übernehmen und in Zusammenarbeit mit der KommAustria (Frequenz­koordinierung) für die schrittweise Erweiterung der Standorte bis zur Vollversorgung sorgen.

Die Vergabe von digitalen Fernseh-Lizenzen für die Programmveranstaltung auf einer Multiplex-Plattform durch die KommAustria erfolgt nach vorheriger Einigung des Programmveranstalters mit dem Multiplex-Betreiber. Diesbezüglich hat die KommAustria sicherzustellen, dass die Programmangebote und Zusatzdiensteangebote unter „fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen“ verbreitet werden.

Der Entwurf sieht in Anlehnung an das Konzept des Privatradiogesetzes eine Neufassung der bisherigen Bestimmungen des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes in Bezug auf die Beteiligung von Medien­unternehmen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt vor.

Durch eine „Überschneidungsregel“ wird ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein Tochterunter­nehmen (bei direkter Beteiligung) gleichzeitig eine bundesweite analoge Zulassung und eine nicht-bundesweite analoge Zulassung innehat. Mehrere nicht bundesweite Zulassungen sind dann möglich, wenn es zu keinen Überschneidungen des Versorgungsgebietes kommt. Ein Medienverbund darf in einem Versorgungsgebiet nur ein terrestrisches Hörfunkprogramm und ein terrestrisches Fernsehprogramm betreiben.

Mit einer „Reichweitenregelung“ wird ausgeschlossen, dass Medienunternehmen, die bereits in einem (bei regional tätigen Medienunternehmen in mehr als einem) Medienmarkt (Radio, Kabelnetzinfrastruktur, Tagespresse und Wochenpresse) eine sehr starke Marktposition einnehmen (Reichweite oder Versor­gungsgrad von mehr als 30%), zusätzlich Rundfunk veranstalten.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unab­hängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, und auf den Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG).

Kosten

Durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten der Regulierungsbehörde KommAustria, die durch die Zulassungs- und Aufsichtsverfahren sowie durch die notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten entstehen, werden auf Grund des KommAustria-Gesetzes zur Gänze durch Finanzierungsbeiträge der Rundfunkbranche aufgebracht.

Besonderer Teil

Zum Titel und zu § 1:

Der Titel „Privatfernsehgesetz“ inkludiert sämtliche Verbreitungswege (Kabel- und Satelliten, analog terrestrisch und digital terrestrisch) und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch in Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der EU, wonach Fernsehtätigkeiten durch andere Veranstalter als die „öffentlich-rechtlichen“ Rundfunkveranstalter als „Privatfernsehen“ bezeichnet werden. Wie bisher das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz umfasst der Entwurf auch weiterhin Kabel- und Satellitenhörfunk. Der ORF bleibt rundfunkrechtlich dem ORF-G unterworfen, allerdings beinhaltet der Entwurf Bestimmungen zur analogen und zur digitalen Frequenzvergabe, die auch den ORF betreffen.

Zu § 2:

Z 1 definiert den Begriff „Rundfunkveranstalter“ im Sinne des Entwurfes, wobei unter Rundfunk­veranstalter alle privaten (mit Ausnahme des ORF) Veranstalter von Kabelrundfunk, Satellitenrundfunk sowie terrestrischem analogen oder digitalen Rundfunk zu verstehen sind. Nicht als Rundfunkveranstalter sind jene Personen anzusehen, die einem Rundfunkveranstalter Programmteile nur zuliefern oder zur Verfügung stellen, die dieser unter seiner Verantwortung verbreitet.

Z 2: Die Definition des Begriffs der „Zulassung“ entspricht der Definition des § 2 Z 2 Privatradiogesetz (vgl. Erläuterungen zur RV zum Privatradiogesetz, 401 BlgNR XXI. GP).

Z 3: Die Definition des Begriffs des „Versorgungsgebietes“ entspricht im Wesentlichen § 2 Z 3 Privat­radiogesetz, wobei eine Modifikation im Hinblick auf die zu erwartenden größeren Versorgungsgebiete für Fernsehen dahin gehend vorgenommen wurde, dass nicht Gemeindegebiete sondern Gebiete allgemein zur Umschreibung des Versorgungsgebietes dienen.

Z 4 definiert den Begriff der bundesweiten Zulassung bzw. des bundesweiten Versorgungsgebietes. Unter bundesweitem Versorgungsgebiet ist ein Versorgungsgebiet zu verstehen, in dem mindestens 70% der österreichischen Bevölkerung leben. Dieser Versorgungsgrad kann unter Nutzung der in Anlage 1 angeführten Übertragungskapazitäten erreicht werden, wobei die geplante Verbreitung des Programms über Kabelnetze in die Berechnung des Versorgungsgrades mit einzubeziehen ist. Kabelnetzbetreiber haben das Programm nach Zulassungserteilung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu ver­breiten (§ 20 Abs. 5). Den Antragstellern ist es freigestellt, wie viele und welche der in der Anlage 1 angeführten Frequenzen sie zur Erreichung des Versorgungsgrades von 70% in Anspruch nehmen wollen. Dies soll den Antragstellern die größtmögliche wirtschaftliche Dispositionsfreiheit bei der Wahl bzw. Nutzung von Übertragungskapazitäten (Terrestrik oder Kabel), etwa in Hinblick auf zu veranschlagende Errichtungs- und Betriebskosten, einräumen.

Neben der bundesweiten Zulassung können auch Anträge auf nicht-bundesweite Zulassungen gestellt werden (vgl. § 8). Dafür stehen jene Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die nicht für die bundesweite Zulassung genutzt werden (vgl. § 12 Z 4) und Übertragungskapazitäten des ORF, die nur partiell genutzt werden (vgl. § 13), zur Verfügung.

Z 5 definiert den Begriff der „Übertragungskapazität“ als Summe der technischen Parameter, die einen Verbreitungsweg (analoge und digitale Terrestrik, Satellit) charakterisieren.

Z 6 bis 8: Die Begriffe „Multiplex“, „Multiplex-Plattform“ und „Multiplex-Betreiber“ definieren tech­nische Einrichtungen zur Verbreitung von digitalem Fernsehen. Beim digitalen Fernsehen wird das zu übertragende Fernsehbild entweder unmittelbar digital aufgezeichnet oder mit Hilfe eines Wandlers von einem analogen in ein digitales Signal transformiert („Multiplex“). Dieses Signal geht dann in einer ersten Stufe des Übertragungsweges an einen Multiplexer („Multiplex-Betreiber“), der den Datenstrom in „virtuelle Datencontainer“ „verpackt“ und auf einer Frequenz versendet („Multiplex-Plattform“). Diese „Datencontainer“ können mehrere Fernsehprogramme und verschiedene Zusatzdienste enthalten.

Z 9 und 10 definieren die Dienste, die über eine Multiplex-Plattform verbreitet werden können. Zum einen handelt es sich dabei um digital verbreitete Fernsehprogramme (digitale Programme) und zum anderen um „Zusatzdienste“. Zusatzdienst ist jeder Dienst, der nicht als digitales Fernsehprogramm bezeichnet werden kann. Durch diese offene Definition werden sowohl die Navigatoren (elektronische Programmführer) berücksichtigt, also auch jene Dienste, die für die Konsumenten die digitalen Programmangebote in übersichtlicher Weise darstellen und direkt anwählen lassen, als auch etwaige Internetangebote und sonstige Dienstangebote, die über das Fernsehgerät anwählbar sind oder in Zukunft sein werden.

Z 11: Der Begriff ist ident mit dem in § 2 Z 5 des Privatradiogesetzes verwendeten.

Z 12 und Z 13: Die Definition der Begriffe „Medieninhaber“ und „Medienverbund“ sind dem § 2 Z 6 und Z 7 Privatradiogesetz entnommen.

Z 14 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (vgl. Erläuterungen zur RV zum Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, 500 BlgNR XX. GP bzw. Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 137/A, 133 BlgNR XXI. GP).

Z 15 und 16 beziehen in die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 Kabel- und Satelliten­rundfunkgesetz die terrestrische Verbreitung mit ein. Nachdem gemäß § 13 eine „Fensterlösung“ für regionale Sendungen des ORF geschaffen wird, soll mit dem letzten Satz der Z 16 sichergestellt werden, dass ein Kabelnetzbetreiber, ohne selbst Rundfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 zu werden, regionale Sendungen des ORF, die terrestrisch über ein „Fenster“ gemäß § 13 ausgestrahlt werden, bei Bedarf in ein bereits weiter verbreitetes ORF-Programm einfügen kann (zB die Sendung „Wien heute“ in das Pro­gramm ORF 2, sofern diese Sendung im Verbreitungsgebiet über ein „Fenster“ eines privaten Zulassungs­inhabers ausgestrahlt wird).

Z 17 bis 23 entsprechen inhaltlich, mit Ausnahme von Z 21, den bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 bis 11 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (Z 21 weitet die bisherige Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes auf Teletext aus).

Zu § 3:

§ 3 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 3 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, wobei der neuen Behördenstruktur nach dem KommAustria-Gesetz Rechnung tragend in Abs. 1 der Ausdruck Privatrund­funkbehörde durch Regulierungsbehörde (vgl. § 66) ersetzt wurde.

Darüber hinaus wurde in Abs. 1 eine notwendige Ergänzung vorgenommen, um den Verbreitungsweg „Terrestrik“ einzubeziehen.

Zu § 4:

§ 4 entspricht im Wesentlichen den §§ 7 und 8 des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes.

Der neu eingefügte Abs. 4 Z 5 lit. a ergänzt die Liste der Antragserfordernisse um die in Bezug auf Anträge auf Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen notwendigen Angaben.

In Abs. 5 wird eine neue Bestimmung eingefügt, die sich auf Anträge zur Veranstaltung von nicht-bundesweitem Fernsehen bezieht und den Antragstellern die Möglichkeit einräumt, allfällige Modifika­tionen der Anträge im Hinblick auf beantragte Übertragungskapazitäten vorzunehmen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass im Zuge der Ausschreibung für Zulassungen zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen sowohl Anträge auf bundesweite als auch auf nicht-bundesweite Zulassung eingebracht werden können. Da die Regulierungsbehörde zunächst die Anträge auf bundesweite Zulassung zu prüfen und im Anschluss daran eine bundesweite Zulassung zu erteilen hat, kann der Fall eintreten, dass sich in Anträgen auf nicht-bundesweite Zulassung Übertragungskapazitäten finden, die bereits für die bundesweite Zulassung vergeben wurden. In diesen Fällen ist es daher sinnvoll, wenn die Antragsteller ihre Anträge im Nachhinein auf die geänderten Rahmenbedingungen abstimmen können.

Der neu eingefügte Abs. 6 stellt klar, dass sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Erteilung einer Zulassung der Regulierungsbehörde unverzüglich zu melden sind.

In Abs. 7 wird analog zur Bestimmung des § 23 Privatradiogesetz den betroffenen Landesregierungen ein Stellungnahmerecht bei der Erteilung von Zulassungen für regionales/lokales analoges terrestrisches Fernsehen im jeweiligen Landesgebiet eingeräumt.

Zu § 5:

Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage des § 9 Kabel- und Satelliten­rundfunkgesetz, wobei allerdings folgende Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen wurden:

Abs. 2 normiert, dass die Zulassung auf zehn Jahre zu erteilen ist und nicht wie bisher auf sieben Jahre.

Der neu eingefügte Abs. 4 erlaubt es der Regulierungsbehörde, bei Zulassungserteilung Auflagen zu erteilen. Insbesondere soll durch Auflagen sichergestellt werden, dass das im Zulassungsbescheid um­schriebene Versorgungsgebiet rasch vollversorgt wird, dh., dass der Sendebetrieb im gesamten Versorgungsgebiet innerhalb kurzer Zeit, als Richtwert könnte eine Zeitspanne von höchstens 15 Monaten nach Zulassungserteilung dienen, aufgenommen wird. Damit soll verhindert werden, dass nicht benötigte Frequenzen „gehortet“ werden.

In Abs. 7 finden sich Bestimmungen hinsichtlich des Erlöschens der Zulassung. Z 1 sieht vor, dass mit Feststellungsbescheid der Regulierungsbehörde die Zulassung erlischt, wenn ein Jahr kein regelmäßiger Sendebetrieb ausgeübt wird (vgl. die Erläuterungen zur gleich lautenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz). Z 2 sieht vor, dass die Zulassung erlischt, wenn die Regulierungsbehörde feststellt, dass entgegen einer Auflage nach Abs. 4 die Versorgung des Versorgungsgebietes technisch nicht gewährleistet ist.

Zu § 6:

Die Bestimmung ändert die bisherige Rechtslage des § 10 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz dahin gehend, dass nun mehr wesentliche inhaltliche Programmänderungen oder Änderungen der Übertragungs­kapazität, die ein Satellitenrundfunkveranstalter vornehmen möchte, der Genehmigung der Regulierungs­behörde bedürfen. Die bisherige Rechtslage sah für derartige Programmänderungen lediglich eine Anzeigepflicht vor.

Zu § 7:

Die Bestimmungen listen die für die Regulierungsbehörde relevanten Auswahlgrundsätze für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen für den Fall auf, dass mehr als ein Antragsteller um eine bundesweite Zulassung ansucht. Die in Z 1 bis 4 aufgelisteten Auswahlgrundsätze (1. größere Meinungsvielfalt, 2. mehr eigengestaltete Beiträge im Programm, 3. Versorgung eines größeren Teils der Bevölkerung und 4. stärkerer Österreichbezug) sind von der KommAustria in ihrer Gesamtheit zur Auswahl der Zulassungsinhaber heranzuziehen, wobei keines der Kriterien vorrangig zu berücksichtigen ist.

Zu § 8:

Für den Fall, dass mehrere Antragsteller sich um die Erteilung einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges Fernsehen bewerben, sieht § 8 zusätzlich zu den Auswahlkriterien des § 7 weitere, auf regionale/lokale Verhältnisse Bedacht nehmende Auswahlkriterien vor (1. stärkerer Regional/Lokalbezug und 2. programminhaltliche Ergänzung zum im Versorgungsgebiet bereits verbreiteten Fernsehangebot).

Zu § 9:

Die Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 4 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, wobei zwei Änderungen vorgenommen wurden:

1.  Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten in Hinkunft nicht für jene Kabelnetzbetreiber, die weniger als 100 Haushalte versorgen. Damit wird die bisherige restriktive Regelung von 10 Haushalten auf 100 Haushalte ausgeweitet.

2.  Der neu eingefügte Abs. 4 verpflichtet die Kabelrundfunkveranstalter, einmal jährlich ihre Daten (Abs. 2) der KommAustria zu übermitteln, damit diese eine Aktualisierung und Veröffentlichung vornehmen kann. Durch die Sicherstellung der Aktualität der Unterlagen soll die Tätigkeit der Regulierungsbehörde erleichtert werden.

Zu § 10:

Die Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 5 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, wobei drei Änderungen vorgenommen wurden:

1.  Dem bisherigen Abs. 5 werden ein neuer dritter und vierter Satz angefügt, der eine dem § 7 Abs. 4 Privatradiogesetz entsprechende Regelung hinsichtlich Privatstiftungen übernimmt.

2.  Der neu eingefügte Abs. 7 sieht vor, dass die Übertragung von mehr als 25 vH der Gesellschaftsanteile (Aktien) an Dritte (also bisher der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehörende Personen) anzeigepflichtig ist und die Zulassung zu widerrufen ist, falls von der neu zusammengesetzten Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden (§ 4 Abs. 2 und 3). Anders als das Privatradiogesetz (vgl. § 7 Abs. 6) soll im Bereich des Privatfernsehens eine Anzeige und Überprüfung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bereits bei Übertragungen von mehr als 25% der Gesell­schaftsanteile erfolgen. Der Grund dafür ist, dass durch die größere Frequenzknappheit im Privatfern­sehbereich dafür Sorge getragen werden soll, dass von der Regulierungsbehörde getroffene Auswahl-entscheidungen nicht durch späteren Anteilsverkauf konterkariert werden können. Aus diesem Grund soll jedenfalls auch schon bei einer Übertragung von mehr als 25% eine Überprüfung stattfinden, ob auch bei geänderten Anteilsverhältnissen die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

3.  Hinsichtlich der bundesweiten Zulassung wurde eine Sonderregelung dahin gehend eingeführt, dass bei Übertragung von mehr als 50 vH der Anteile an Dritte mit der Feststellung der Regulierungsbehörde darüber die Zulassung erlischt. Damit soll, da es sich bei der bundesweit zur Verfügung stehenden Frequenzkette um ein besonders „knappes Gut“ handelt, sichergestellt werden, dass das diesbezügliche Auswahlverfahren nicht durch nachträgliche Veräußerung der Gesellschaftsanteile an Dritte umgangen werden kann.

Zu § 11:

Das bisherige restriktive System der Beteiligungsbeschränkungen des § 6 Kabel- und Satellitenrundfunk­gesetz wird durch ein neues, dem § 9 des Privatradiogesetzes vergleichbares, liberaleres System ersetzt.

Abs. 1 sieht vor, dass ein und dieselbe Person zwar Inhaber mehrerer Zulassungen sein kann, die Versorgungsgebiete sich aber nicht überschneiden dürfen, wobei unter Überschneidung nicht technisch unvermeidbare Überlappungen oder die Empfangbarkeit in minderer Qualität zu verstehen ist. Dadurch ist ausgeschlossen, dass ein Inhaber einer bundesweiten analogen Zulassung gleichzeitig Inhaber einer Zulassung für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen oder mehrerer regionaler/lokaler Zulassungen in einem Versorgungsgebiet sein kann. Diese Regel gilt auch für Unternehmen, die unmittel­bar zu mehr als 25% an einem Zulassungsinhaber beteiligt sind oder über sonstige Einflussmöglichkeiten verfügen (Abs. 5 Z 1).

Abs. 2 und 3 definieren „Schwellenwerte“, bei Überschreiten derer ein Medieninhaber (§ 2 Z 12) von vornherein von der Veranstaltung von Rundfunk nach dem Privatfernsehgesetz ausgeschlossen ist. Damit soll zur Aufrechterhaltung der Meinungs- und Angebotsvielfalt verhindert werden, dass Medieninhaber, die in einem der angeführten „Medienmärkte“ (Hörfunk, Kabelnetzinfrastruktur, Tagespresse, Wochen­presse) eine sehr starke Marktposition einnehmen, zusätzlich auf dem Rundfunkmarkt tätig werden und dadurch die Meinungs- und Angebotsvielfalt insgesamt verringert wird. Die Schwellenwerte beziehen sich für die Märkte Hörfunk und Tages- und Wochenpresse auf „Reichweiten“ (Prozentsätze von jeweils 30%). Die 30%-Marke orientiert sich am europäischen Standard (vgl. zB die Regelungen des British Broadcasting Act). Zur Ermittlung von „Reichweiten“ kann auf weithin anerkanntes und durchgehend erhobenes Datenmaterial (etwa durch die „Mediaanalyse“) zurückgegriffen werden. „Reichweiten“ werden nicht nur im Printbereich, sondern auch im audiovisuellen Bereich (Radio, Fernsehen) erhoben. Sie legen fest, wie viele Leser eine bestimmte Zeitung bzw. wie viele Hörer/Seher ein Programm inner­halb eines bestimmten Zeitraumes gelesen/gehört/gesehen haben. „Reichweitenerhebungen“ sind auch die zentralen Kriterien für den Werbemarkt. Bei der Feststellung der „Reichweiten“ ist es der Behörde freigestellt, ob sie die Datenerhebung selbst durchführt oder von Dritten durchführen lässt (Abs. 6).

Im Gegensatz zum bundesweiten Fernsehen liegt ein Ausschlussgrund bei nicht-bundesweitem Fernsehen (Abs. 3) erst bei Erreichen der Schwellenwerte in mehr als einem Markt vor. Im regionalen/lokalen Bereich erscheint es gerechtfertigt, auch Verlegern oder Inhabern von Kabelnetzen, die die Schwellen­werte überschreiten, was in kleinen regionalen oder lokalen Märkten vielfach der Fall sein wird, die Möglichkeit zu geben, Fernsehen zu veranstalten, ohne dass die Meinungs- und Angebotsvielfalt dadurch verringert wird, insbesondere, weil zum regionalen/lokalen Programm in diesem Fall noch bundesweite Programme hinzutreten.

Abs. 4 orientiert sich an der vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 3 Privatradiogesetz und sieht vor, dass ein Medienverbund an einem Ort höchstens ein terrestrisches Hörfunk- und ein terrestrisches Fernsehprogramm ausstrahlen darf. In Zusammenschau mit der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Privatradio­gesetz ergibt sich daher, dass ein Medienverbund in einem Versorgungsgebiet zwei Hörfunkprogramme ausstrahlen darf, allerdings nach Erwerb einer Zulassung für privates terrestrisches Fernsehen auf ein Hörfunkprogramm beschränkt ist.

Abs. 5 entspricht dem § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes (vgl. Erläuterungen zur RV 401 BlgNR XXI. GP).

Abs. 6 sieht vor, dass die Erhebung der „Reichweiten“ und Versorgungsgrade von der KommAustria selbst oder von ihr beauftragten Unternehmen erfolgen kann. Im Streitfall erlässt die KommAustria auf Antrag jenes Medieninhabers, dessen „Reichweite“ oder Versorgungsgrad umstritten ist, einen Feststellungsbescheid.

Zu § 12:

Die Frequenzzuordnung für terrestrisches Fernsehen erfolgt in der Reihenfolge der in dieser Bestimmung angeführten Kriterien. Das System entspricht jenem des § 10 Privatradiogesetz.

Z 1 stellt klar, dass der technische Versorgungsgrad der zwei Fernsehprogramme des ORF, soweit keine Doppel- und Mehrfachversorgungen bestehen (§ 14), im bisherigen Ausmaß aufrecht zu erhalten ist.

Z 2 sieht vor, dass die in Anlage 1 aufgelisteten Übertragungskapazitäten, wobei es dem Antragsteller überlassen bleibt, wie viele er davon in Anspruch nehmen will, zunächst für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen zur Verfügung stehen (vgl. § 16).

Z 3: Anlage 2 enthält jene Frequenzen, die im Frequenzgutachten untersucht wurden und sich primär als geeignet zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen erwiesen haben, bzw. potenziell geeignete Frequenzen der „Dritten Frequenzkette“, deren Nutzen für analoges Fernsehen gering wäre. Diese Frequenzen werden vorerst (während der Erstellung eines Digitalisierungskonzeptes für digitales terrestrisches Fernsehen) reserviert und können später, soweit dies im Digitalisierungskonzept vorgesehen ist, im Rahmen einer Ausschreibung (§ 23) zur Planung einer Multiplex-Plattform herangezogen werden.

Z 4: Übertragungskapazitäten der Anlage 1, die primär für bundesweites Fernsehen zur Verfügung stehen, dafür aber im Rahmen der Ausschreibung der bundesweiten Zulassung nicht beantragt wurden, sollen nach Erteilung der bundesweiten Zulassung für nicht-bundesweites Fernsehen zur Verfügung stehen, soweit deren Nutzung im Rahmen der Ausschreibung für nicht-bundesweite Zulassungen beantragt wurde.

Z 5 bezieht sich zum einen auf Übertragungskapazitäten der Anlage 1, deren Nutzung in der ersten Ausschreibungsphase weder für bundesweites noch für nicht-bundesweites Fernsehen beantragt wurde, zum anderen auf weitere Übertragungskapazitäten, deren Nutzung für nicht-bundesweites Fernsehen nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt wurde (wobei darunter nicht Übertragungskapazitäten des ORF im Sinne des § 13 zu verstehen sind), sowie auf Doppel- und Mehrfachversorgungskapazitäten, die dem Nutzer gemäß der Bestimmungen des § 14 entzogen worden sind oder auf allfällige weitere Übertragungs­kapazitäten. All diese Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde hinsichtlich ihrer grundsätz­lichen Eignung zur Verwendung für digitales terrestrisches Fernsehen zu prüfen. Sofern ein positives Ergebnis vorliegt, sind diese Übertragungskapazitäten für digitales terrestrisches Fernsehen zu reservieren und anschließend, falls im Digitalisierungskonzept vorgesehen, im Rahmen einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform zur Verfügung zu stellen. Falls ein negatives Ergebnis zu Tage treten sollte, können diese Übertragungskapazitäten wiederum für analoges terrestrisches Fernsehen zum Einsatz kommen. Die KommAustria kann diese Übertragungskapazitäten einem Antragsteller entweder für die Erweiterung oder Verbesserung seines bestehenden Versorgungsgebietes zur Verfügung stellen oder aber neue Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen erschließen. Diesbezüglich hat die KommAustria eine Abwägung vorzunehmen, die sich an den Kriterien Meinungsvielfalt im jeweiligen Versorgungsgebiet, Bevölkerungsanteil, Wirtschaftlichkeit sowie an allgemeinen politischen, sozialen und kulturellen Erwägungen zu orientieren hat.

Zu § 13:

Nach der Bestimmung des Abs. 1 ist der ORF verpflichtet, seine Übertragungskapazitäten zeitweise für Zulassungsinhaber von nicht-bundesweiten Zulassungen gegen Entgelt dann zur Verfügung zu stellen, wenn der ORF von einem Sendestandort aus zwei oder mehrere Übertragungskapazitäten mehr als zwölf Stunden täglich für die Verbreitung eines Programms verwendet. Ohne die Übertragung der Programme des ORF zu beeinträchtigen, soll an jenen Standorten, an denen der ORF derzeit Frequenzen nur eine halbe Stunde täglich zur Ausstrahlung seiner Regionalprogramme nutzt und die restliche Zeit über diese Übertragungskapazitäten gleichzeitig und überlappend ORF 2 ausstrahlt, privates, regionales Fernsehen ermöglicht werden, um eine optimale Frequenznutzung herbeizuführen.

Abs. 2 verweist auf die Anlage 3, in der die Übertragungskapazitäten aufgezählt sind, bei denen eine „Frequenzüberlassung“ im Sinne des Abs. 1 jedenfalls technisch möglich ist, ohne den Versorgungs­auftrag des ORF zu gefährden. Es sind dies Übertragungskapazitäten für die Ballungsräume Wien, Linz und Salzburg. Zusätzlich kann die KommAustria nach Anhörung des ORF mit Verordnung weitere Übertragungskapazitäten im Sinne des Abs. 1 festlegen, wobei dabei jedenfalls zu beachten ist, dass die Versorgung mit Programmen des ORF weiterhin gewährleistet bleibt.

Abs. 3 verweist darauf, dass der gesetzliche Regionalisierungsauftrag des ORF auf Grund der Nutzung von Übertragungskapazitäten durch private Veranstalter nicht behindert werden darf. Die Nutzung durch Private soll auf das wirtschaftlich und programmlich erforderliche Maß beschränkt bleiben.

Abs. 4 und 5 sehen vor, dass der ORF die Übertragungskapazitäten durch eine vertragliche Vereinbarung, die der ORF innerhalb von sechs Wochen mit dem privaten Veranstalter abzuschließen hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts zur Verfügung zu stellen hat. Sollte keine Einigung zu Stande kommen, können beide Verhandlungsparteien die Regulierungsbehörde (KommAustria) anrufen, die innerhalb von zwei Monaten über das Bestehen der Verpflichtung, die Modalitäten der Frequenz­überlassung oder die Höhe des Entgelts zu entscheiden hat. Den im Verbreitungsgebiet liegenden Ländern kommt vor dieser Entscheidung ein Anhörungsrecht zu, das insbesondere für die Frage, ob ein besonde­res regionales oder lokales Informationsinteresse an einer Sendung des ORF vorliegt und daher jedenfalls auf der betreffenden Frequenz ausgestrahlt werden soll, von Bedeutung ist. Ein solches Interesse wird etwa im Falle der Wahlberichterstattung vorliegen. In der Abwägung hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Erfüllung des gesetzlichen Regionalisierungsauftrags des ORF gemäß § 3 Abs. 2 zu beachten und dessen Erfüllung durch den ORF nicht zu behindern. Ein wesentlicher Teil des Regionalisie­rungsauftrags, der von der Regulierungsbehörde zu beachten sein wird, manifestiert sich zweifelsfrei in den derzeit vom ORF ausgestrahlten und auf breite Akzeptanz des Publikums stoßenden täglichen regionalen Informationssendungen, wobei darüber hinaus aber jedenfalls auch an weiteren Sendungen das genannte öffentliche Informationsinteresse bestehen kann.

Zu § 14:

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechen der Bestimmung des § 11 Privatradiogesetz.

Abs. 3 sieht vor, dass entzogene Übertragungskapazitäten von der Behörde hinsichtlich ihrer Verwend­barkeit für digitales terrestrisches Fernsehen zu prüfen sind. Sollte dies der Fall sein, muss die Behörde diese Übertragungskapazitäten für digitale Übertragung reservieren. Damit soll sichergestellt werden, dass Frequenzen vorrangig zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen verwendet werden.

Zu § 15:

Die Bestimmungen des § 15 entsprechen im Wesentlichen § 12 Privatradiogesetz (vgl. Erläuterungen zur RV 401 BlgNR XXI. GP). Analog sollen nur jene Übertragungskapazitäten vergeben werden, die sich nicht zur Einführung von terrestrischem digitalen Fernsehen eignen (Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Z 5).

Zu § 16:

Die Bestimmung legt fest, wann und in welcher Form eine Ausschreibung für eine bundesweite und eine nicht-bundesweite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen zu erfolgen hat. Aus Abs. 2 ergibt sich, dass sowohl die bundesweite Zulassung als auch die nicht-bundesweiten Zulassungen gleichzeitig ausgeschrieben werden, um eine zeitliche Verzögerung der Einführung von privatem Fernsehen hintanzuhalten. Nachdem die Anträge allerdings gleichzeitig einzubringen sind, besteht für den Fall, dass im Zuge der Erteilung der bundesweiten Zulassung Übertragungskapazitäten vergeben wurden, die ein Antragsteller für eine nicht-bundesweite Zulassung beantragt hat, oder dass Übertragungskapazitäten nicht vergeben wurden, die ein Antragsteller für eine nicht-bundesweite Zulassung gerne beantragt hätte, die Möglichkeit der Abänderung des Antrags (Abs. 3).

Zu § 17:

Die Bestimmung legt fest, wann und in welcher Form weitere Ausschreibungen zu erfolgen haben, wobei Ausschreibungen für weitere analoge Übertragungskapazitäten nur bei Nichteignung für digitales terrestrisches Fernsehen zu erfolgen haben.

Zu § 18:

Abs. 1 entspricht inhaltlich § 14 Privatradiogesetz.

Abs. 2 sieht die Schaffung eines Frequenzpools für digitales terrestrisches Fernsehen vor, in dem jene Frequenzen angeführt sind, die auf ihre Geeignetheit überprüft werden oder bereits für grundsätzlich geeignet befunden wurden und daher einem Multiplex-Betreiber im Rahmen einer Ausschreibung (§ 23) zur Planung einer Plattform zur Verfügung gestellt werden können.

Zu § 19:

Übernimmt die analoge Bestimmung des § 15 Privatradiogesetz.

Zu § 20:

Abs. 1 und 3 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage (vgl. § 11 Kabel- und Satellitenrundfunk­gesetz). Abs. 1 wurde sprachlich verändert.

Abs. 2 sieht eine „must-carry“-Verpflichtung für das Programm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung vor. Allerdings nur auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt. Im Streitfall kann die Regulierungsbehörde angerufen werden, die auf eine gütliche Einigung hinwirken soll und gegebenenfalls – bei Nichteinigung – einen Auftrag zur Verbreitung oder Weiterverbreitung erteilen kann.

Das Verfahren nach Abs. 4 bis 6 findet auf die Weiterverbreitung von ORF-Programmen (§ 3 ORF-G) keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Z 8 stellt die Nichtweiterverbreitung von ORF-Programmen unter Ver­waltungsstrafe.

Zu § 21:

Zur Unterstützung der KommAustria wird die Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ einge­richtet, die in Zusammenarbeit mit der KommAustria wesentliche Vorarbeiten in Bezug auf die Einfüh­rung von digitalem terrestrischen Hörfunk und Fernsehen und digitalen Zusatzdiensten in Österreich bis zum Jahr 2003 leisten soll. Diese Vorgangsweise zur Einführung von digitalen Diensten wurde auch in anderen europäischen Staaten gewählt, wo – wie etwa in Deutschland – alle beteiligten Akteure die tech­nischen, ökonomischen und politischen Parameter für die Einführung von DVB-T gemeinsam erörtern und akkordieren.

Abs. 3 und 4 legen das konkrete Verfahren für die Etablierung der „Digitalen Plattform Austria“ fest, wobei die Dringlichkeit der Bildung dieser Arbeitsgruppe insbesondere durch den Zeitplan dokumentiert wird. Spätestens vier Monate nach dem In-Kraft-Treten des Privatfernsehgesetzes soll der Bundeskanzler zur ersten Sitzung der „Digitalen Plattform Austria“ einladen.

Abs. 5 bestimmt die wesentlichen Eckpunkte, die von der Regulierungsbehörde und der „Digitalen Platt­form Austria“ bei der Erarbeitung eines Digitalisierungskonzeptes zu beachten sind. Neben der Berück­sichtigung allfälliger vergleichbarer europäischer Umstellungsszenarien wird hier insbesondere auf jene in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten verwiesen, wobei durch die Wortfolge „und weitere verfügbare Übertragungskapazitäten“ zum Ausdruck gebracht wird, dass die in Anlage 2 angeführten Übertragungskapazitäten lediglich als zentrale Planungsparameter fungieren. Wenn sich darüber hinaus andere Übertragungskapazitäten für die Einführung von DVB-T tauglich erweisen (vgl. § 12 Z 5), dann stehen diese Übertragungskapazitäten auch für DVB-T zur Verfügung. Überdies soll durch die Formulie­rung „zur Vorbereitung einer Ausschreibung zur Planung einer Multiplex-Plattform“ klargestellt werden, dass sich von der Regulierungsbehörde durchzuführende Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten nicht auf konkrete Standorte beziehen oder sonstige eindeutige technische Vorgaben für die Betreiber betreffen, sondern die konkrete Errichtung der Plattform erst in Zusammenarbeit der KommAustria mit dem Betreiber erfolgen kann (vgl. § 25 Abs. 3).

Abs. 6 sieht einen jährlichen Bericht über den Fortgang der Arbeiten vor, der dem Nationalrat vorzulegen ist.

Zu § 22:

Durch diese Bestimmung soll Inhabern von bundesweiten und nicht-bundesweiten Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen die Möglichkeit gegeben werden, die mit der Zulassung genehmigten Programme auch in Form von Pilotprojekten im jeweiligen Verbreitungsgebiet digital terrestrisch auszustrahlen, um die Verbreitung digitaler Technologien zu beschleunigen. Um Behinderungen für Multiplex-Betreiber zu verhindern, ist eine Befristung vorgesehen.

Zu § 23:

Nach Erarbeitung des Digitalisierungskonzeptes ist die nächste Stufe der Einführung von DVB-T in Österreich die Ausschreibung der Planung, des technischen Ausbaus und des Betriebs einer Multiplex-Plattform, wobei die Abs. 2 und 3 die gesetzlichen Voraussetzungen bestimmen, die von den Bewerbern für eine „Multiplex-Lizenz“ zu erbringen sind.

Abs. 4 bezieht sich auf den Zeitraum, in dem bereits mit der schrittweisen Abschaltung von analogen Übertragungskapazitäten begonnen wurde. Diese analog genutzten Übertragungskapazitäten sollen dann ebenfalls für DVB-T zur Verfügung stehen.

Zu § 24:

Abs. 1 bestimmt für den Fall, dass mehrere Bewerbungen für eine Multiplex-Lizenz einlangen, jene Kriterien, die von der Behörde im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind. Die Zulassung ist jenem Bewerber zu erteilen, dessen Antrag den hier angeführten Kriterien in seiner Gesamtheit am besten entspricht.

Abs. 2 sieht vor, dass eine detailliertere Festlegung der Auswahlkriterien, insbesondere der technischen Spezifikationen im Wege einer Verordnung von der Regulierungsbehörde vorzunehmen ist, wobei hierbei auf europäische Standards Rücksicht genommen werden sollte.

Zu § 25:

Abs. 2 enthält Bestimmungen über Auflagen, die die KommAustria einem Multiplex-Bertreiber jedenfalls zu erteilen hat.

Z 1 weist auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle auf dem Multiplexer verbreitenden Dienste hin.

Z 2 und 3 enthalten eine „must-carry“-Bestimmung für die im Versorgungsgebiet analog verbreiteten Fernsehprogramme des ORF im Sinne des § 3 ORF-G und des Inhabers der bundesweiten Zulassung, allerdings mit der Einschränkung, dass der Multiplex-Betreiber die betreffenden Programme nur dann in sein Angebot aufnehmen muss, wenn dies von den Veranstaltern gewünscht wird.

Z 4 bestimmt, dass ein überwiegender Teil der Datenkapazität für Programmdienste und der Rest für Zusatzdienste zur Verfügung zu stellen ist, um einen Großteil der Kapazität des Multiplex für Fernsehen freizuhalten.

Z 5 spezifiziert Z 1 in Bezug auf die Kosten für die Verbreitung.

Z 6 und 7 spezifiziert Z 1 in Bezug auf den Einsatz von Navigatoren.

Z 8 spezifiziert Z 1 in Bezug auf die optische Gestaltung, die Auffindbarkeit und die Übersichtlichkeit aller Programme.

Z 9 unterstreicht die Notwendigkeit der ständigen Aktualisierung technischer Standards der Multiplex-Plattform.

Abs. 3 stellt klar, dass der Multiplex-Betreiber, etwa bei der Wahl der Sendestandorte, der entsprechen­den Antennencharakteristik oder des adäquaten Frequenzeinsatzes usw., in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde insbesondere hinsichtlich der internationalen Koordinierung vorgehen muss.

Abs. 4 spezifiziert Abs. 2 Z 1 im Hinblick auf die Kosten eines allfälligen Einsatzes eines Navigators.

Abs. 5 verweist auf die ständige Kontrolle der in Abs. 2 vorgesehenen Auflagen durch die Regulierungs­behörde, wobei hier sowohl ein Tätigwerden von Amts wegen oder ein Tätigwerden der Regulierungs­behörde auf Antrag (zB eines Rundfunkveranstalters) ermöglicht wird. Bei entsprechenden Verstößen gegen die Auflagen der Regulierungsbehörde ist ein Verfahren zum Zulassungsentzug gemäß § 63 einzuleiten.

Abs. 6 entspricht der Bestimmung des § 10 Abs. 7.

Zu § 26:

§ 26 definiert die Rahmenbedingungen für die Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens.

Abs. 1 sieht vor, dass die Regulierungsbehörde eine analoge Übertragungskapazität dann „zurückfordern“ kann, wenn das über diese analoge Übertragungskapazität verbreitete Programm bereits „simulcast“, dh. gleichzeitig über eine Multiplex-Plattform verbreitet wird, wobei ein Versorgungsgrad von mehr als 70% der Bevölkerung im jeweiligen Versorgungsgebiet sichergestellt ist. Bei der Festlegung der Frist für die analoge Abschaltung ist sowohl das Digitalisierungskonzept als auch der Versorgungsgrad der Konsumenten mit digitalen Endgeräten zu berücksichtigen.

Abs. 2 sieht vor, dass die KommAustria die Nutzungsberechtigung für Übertragungskapazitäten dem Zulassungsinhaber dann entziehen kann, wenn er der Aufforderung zur Abschaltung innerhalb der gemäß Abs. 1 definierten Frist nicht nachkommt.

Abs. 3 verweist darauf, dass die frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten für DVB-T und/oder für andere Dienste verwendet werden können.

Abs. 4 verweist auf die Beteiligungsbegrenzungen in § 11 Abs. 1 und 4 und sieht vor, dass für den „Simulcast“-Betrieb diese keine Anwendung finden.

Abs. 5 sieht vor, dass das in Abs. 1 bis 4 skizzierte Abschaltszenario für analoge Übertragungskapazitäten in Bezug auf die ORF-Fernsehprogramme gemäß § 3 ORF-G nur dann zum Tragen kommt, wenn mehr als 95% der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erreicht werden, wobei auch hier das Digitalisierungs­konzept und der Versorgungsgrad der Konsumenten mit digitalen Endgeräten zu berücksichtigen sind.

Abs. 6 sieht vor, dass die Regulierungsbehörde unter bestimmten Bedingungen analoge Übertragungs­kapazitäten zur Ermöglichung oder Optimierung digitaler Verbreitung umplanen und bestehende fern­melderechtliche Bescheide abändern kann, sofern die Versorgungslage vergleichbar bleibt. Dabei ist eine Abwägung zu treffen zwischen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Umstiegs auf andere Frequenzen für den bisherigen Zulassungsinhaber und dem Interesse an der Errichtung und Verbesserung von Multiplex-Plattformen.

Zu § 27:

Abs. 1 sieht vor, dass Multiplex-Betreiber die existierenden Sendestandorte von Telekomnetzbetreibern und Rundfunkveranstaltern sowie dem ORF für die Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen Entgelt nutzen können, wobei festgehalten wird, dass bei technischer Vertretbarkeit einer diesbezüglichen Nach­frage des Multiplex-Betreibers zu entsprechen ist.

Abs. 2 sieht vor, dass bei Streitfällen in Bezug auf Entgelthöhe oder technische Vertretbarkeit die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat. Bei der Festlegung des angemessenen Entgelts wird sich die Regulierungsbehörde, schon aus Gründen der Gleichbehandlung, an den im Telekommunikationsrecht zum sog. „site-sharing“ entwickelten Berechnungsgrundsätzen zu orientieren haben. Gleiches gilt für die Mitbenutzung von Sendeanlagen nach § 19.

Zu § 28:

Abs. 1 und 2 bestimmen, dass für eine Zulassung für die Verbreitung digitaler Programme die gleichen Voraussetzungen gelten, die auch für die analoge Programmverbreitung gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 zum Tragen kommen. Während der „Simulcast-Phase“ kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung, der einem Medieninhaber oder Verbund das gleichzeitige Ausstrahlen eines analogen und eines digitalen Programms erlaubt, ohne den Einschränkungen des § 11 zu unterliegen.

Abs. 3 entspricht der Bestimmung des § 5 Abs. 2.

Abs. 4 entspricht der Bestimmung des § 5 Abs. 3 (ohne die Bestimmungen in Bezug auf Fensterprogramme).

Abs. 6 bis 9 entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis 8.

Zu § 29:

§ 29 sieht vor, dass digitale Zusatzdienste nicht zulassungspflichtig sind. Anbieter von Zusatzdiensten haben eine Woche vor Aufnahme des Dienstes der Regulierungsbehörde eine diesbezügliche schriftliche Anzeige zu übermitteln.

Die §§ 30 bis 48 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. §§ 14 bis 31 Kabel- und Satellitenrundfunk­gesetz). Der Anwendungsbereich wurde auf alle Rundfunkveranstalter nach diesem Entwurf ausgedehnt.

In § 40 wurde eine Klarstellung hinsichtlich der Werbung für Medizinprodukte vorgenommen.

Als andere wichtige Meldungen im Sinne des § 48 sind jedenfalls solche zu verstehen, deren öffentliche Kundmachung durch Rundfunk gesetzlich vorgesehen ist oder an denen ein sonstiges erhebliches öffent­liches Interesse besteht (zB Fahndungsaufrufe der Sicherheitsexekutive). Verfügungen oder Bekannt­machungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung, deren öffentliche Kundmachung insbeson­dere durch Rundfunk gesetzlich vorgesehen ist, sowie Aufrufe zum Zweck der Rekrutierung von Frei­willigen, sind wichtige Meldungen an die Allgemeinheit im Sinne des § 48.

Zu § 49:

Die Abs. 1 bis 4 entsprechen § 17 RFG. Damit soll eine Gleichstellung der programmgestaltenden und journalistischen Mitarbeiter privater Veranstalter mit jenen des ORF erfolgen.

Die Abs. 5 bis 13 enthalten in Anlehnung an § 18 RFG Bestimmungen über den Abschluss eines Redaktionsstatuts zur Sicherung der Unabhängigkeit der journalistischen Mitarbeiter.

Die §§ 50 bis 59 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. §§ 33 bis 43 Kabel- und Satellitenrundfunk­gesetz). In § 55 (früher § 38 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz) wurde ein neuer Abs. 4 eingefügt, der den Entzug der Zulassung durch den Bundeskommunikationssenat vorsieht. Der Bundeskommunikations­senat ist in Angelegenheiten der Fernsehexklusivrechte sowohl für den ORF als auch für private Veranstalter in erster Instanz zuständig. Dies entspricht den Vorgaben der Europäischen Kommission, nach denen nur eine einzige Behörde zur Vollziehung des Art. 3a der Fernsehrichtlinie zuständig sein soll.

Zu § 61:

Die Beschwerdemöglichkeiten des § 44 Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz wurden um eine Beschwerdemöglichkeit für „Konkurrenten“ des Rundfunkveranstalters (Z 4) erweitert.

Weiters wurden in Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, Beschwerdemöglichkeiten zum Schutz von Verbraucherinteressen eingeführt (Z 5 bis 7).

In Angleichung an das ORF-G muss eine Popularbeschwerde nunmehr von 300 Personen unterstützt werden (Z 2).

Die §§ 62 und 63 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. §§ 45 und 46 Kabel- und Satellitenrund­funkgesetz).

Zu den Anlagen:

Anlage 1 enthält jene Übertragungskapazitäten, die zunächst (vgl. § 12) Antragstellern um eine bundes­weite Zulassung zur Auswahl stehen, um einen Versorgungsgrad von 70% der Bevölkerung unter Einrechnung der Kabelverbreitung zu erreichen.

Anlage 2 Teil A enthält koordinierte Übertragungskapazitäten aus dem näheren und weiteren Umfeld der Landeshauptstädte, die auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer technischen Merkmale für eine DVB-T-Planung im Umfeld der Landeshauptstädte geeignet erscheinen. Auf Grund ihres geringen Versorgungsgrades bei analoger Verwendung werden sie zur Einführung von DVB-T reserviert, anstatt für analoges Fernsehen herangezogen zu werden.


Anlage 2 Teil B enthält zusätzliche neue, aber nicht koordinierte Übertragungskapazitäten, die zur Einführung für DVB-T in Frage kommen. Sie sollten bei einer entsprechenden Versorgungsplanung vorrangig in Betracht gezogen werden und nach Erstellung eines Digitalisierungskonzeptes (§ 21) und Feststehen der Sendestandorte und der technischen Merkmale des Multiplex-Betreibers international koordiniert werden.

Die Positionen der Anlage 2 stellen die Ausgangsbasis für den Start von DVB-T in Österreich dar. Mit entsprechendem Planungsaufwand und geschickter Senderstandortwahl sollten damit von Beginn an Indoor-Versorgungsgrade von bis zu 70% in den Ballungszentren erzielbar sein. Für eine Verbesserung dieses Versorgungsgrades ist eine weitere Planungsarbeit und ein entsprechender Aufwand bei der Erschließung von Sendestandorten erforderlich.

Anlage 3 enthält Übertragungskapazitäten, die der ORF nur partiell im Sinne des § 13 Abs. 1 nützt und die daher zeitweise Inhabern von nicht-bundesweiten Zulassungen zur Verfügung stehen sollen.