Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Betrags-, Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


§ 48f. (1) bis (3) …

§ 48f. (1) bis (3) …


(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf

(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf


        1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

        1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und


        2. …

        2. …


die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.

die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.


Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte


§ 75a. (1) …

§ 75a. (1) …


(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


        2. wenn der Karenzurlaub

        2. wenn der Karenzurlaub


              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

              c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für ale von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.


(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.


(4) …

(4) …


§ 136a. (1) …

§ 136a. (1) …


(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um


        1. höchstens drei Jahre

        1. höchstens drei Jahre


              a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

              a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,


              b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

              b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;


        2. höchstens zwei Jahre

        2. höchstens zwei Jahre


              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


§ 138. (1) und (2) …

§ 138. (1) und (2) …


(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können


        1. …

        1. …


        2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956,

        2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,


        3. und 4. …

        3. und 4. …


auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


§ 148. (1) bis (3) …

§ 148. (1) bis (3) …


(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können


        1. …

        1. …


(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können


        1. …

        1. …


        2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und

        2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und


        3. …

        3. …


auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Universitätslehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).

(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).


(6) bis (9) …

(6) bis (9) …


§ 160. (1) …

§ 160. (1) …


(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem


        1. § 74 (Sonderurlaub) oder

        1. § 74 (Sonderurlaub) oder


        2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)

        2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)


vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.


(3) …

(3) …


(4) Auf einen Universitätslehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“ übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

 


§ 162. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

§ 162. (1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.


 

(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.


 

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.


§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften


        1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Ent­wicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

        2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

        3. Prüfungen abzuhalten,

        4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

        5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

        1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Ent­wicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

        2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

        3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

        4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

        5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.


(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(3) Der Universitätsprofessor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor aber jedenfalls dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(4) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.

(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstands und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.


§ 172. (1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

§ 172. (1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften


        1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Ent­wicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,

        2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

        3. Prüfungen abzuhalten,

        4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

        1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Ent­wicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

        2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,


        5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

        3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

        4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

        5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.


(2) Der Universitätsdozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)ein­richtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebs zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.


(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts­einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.


(4) …

(4) …


§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.


(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchs­tens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.


(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.


§ 175. (1) bis (5) …

§ 175. (1) bis (5) …


(6) Ein Universitätsassistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitätsassistenten ist unter Anschluss von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (des zuständigen Kollegialorgans gemäß KH-OG oder AOG) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.

 


(7) bis (9) …

(7) bis (9) …


 

(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.


 

(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom § 176 Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.


 

(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassis­tenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.


Wiederbestellung

 


§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitätsassistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitätsassistent ernannt werden, wenn

        1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.1 bzw. 21.3 erfüllt,

        2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und

        3. eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.

§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn

        1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und

        2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.


(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

        1. Der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.

        2. Das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Universität der Künste) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.

(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorates der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.

(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.


(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind.

 


§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:

§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:


        1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z 21.5) und

        1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und


        2. …

        2. …


Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.


(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

        1. die Erfüllung der dem Universitätsassistent gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und

        2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betreffenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

        1. die Erfüllung der dem Universitätsassistent gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und

        2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leis­tungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)


 

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.


 

(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn sich die aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


§ 185. (1) …

§ 185. (1) …


(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel „Assistenzarzt“.

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.


Sonderbestimmungen für Ärzte

Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung


§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

§ 189. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:


        1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung zum Facharzt verlängert.

        1. Die §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung zum Facharzt verlängert.


        2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:

        2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:


              a) zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

              a) zehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,


              b) neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.

              b) neun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.


(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharzt­ausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, dass

(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, dass


        1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und

        1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und


        2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von

        2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von


              a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

              a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,


              b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2

              b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2


             nicht überschritten werden darf.

             nicht überschritten werden darf.


(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluss der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt

(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluss der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt


        a) zehn Jahren,

        a) zehn Jahren,


        b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,

        b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,


        c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2

        c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2


nicht überschritten werden darf.

nicht überschritten werden darf.


(4) Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.


 

(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.


§ 236b. (1) bis (3) …

§ 236b. (1) bis (3) …


(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt


        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 € und

        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 € und


        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 €.

        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 €.


Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


  21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:

  21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:


  21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen..

  21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.


Verwendung

Erfordernis

 

Verwendung

Erfordernis

  23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an land und forstwirtschaftlichen berufs­pädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) bis (6) …

(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtspraktikums bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für

        a) Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im

             Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder

        b) Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Vollbeschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austausch­programmes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind.

 

  23.1. Lehrer an mittleren und hö-heren Schulen, an land und forst-wirtschaftlichen berufs­pädagogischen Lehranstalten und an Akademien, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) bis (6) …

(7) Eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des in Abs. 2 und Abs. 4 lit. b angeführten Erfordernisses einer Berufspraxis sowie des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses des Unterrichtspraktikums bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Nachsicht des in Abs. 6 angeführten Erfordernisses darf nur erteilt werden für

        a) Personen, die eine Lehramts- oder Diplomprüfung an einer Akademie im Sinne des AStG abgelegt und eine dieser Prüfung entsprechende Verwendung als Lehrer mindestens im

             Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zurückgelegt haben oder

        b) Personen, die mindestens ein Schuljahr als Lehrer in Voll-beschäftigung an einer vergleichbaren höheren Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -aus­tauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verwendet worden sind, oder

        c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur Zulassung zum Unterrichts­praktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsge­setzes berechtigt.

  23.2. bis 23.10.

 

 

  23.2. bis 23.10.

 


Gehaltsgesetz 1956


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


        1. die Zeit, die

        1. die Zeit, die


              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder


              b) im Lehrberuf

              b) im Lehrberuf


                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder


                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder


                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule


             zurückgelegt worden ist;

             zurückgelegt worden ist;


        2. und 3. …

        2. und 3. …


                    4.   a) bis e) …

                    4.   a)  bis e) …


               f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

               f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

              g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;


        5. bis 8. …

        5. bis 8. …


(2a) bis (2e) …

(2a) bis (2e) …


 

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie


 

        1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder


 

        2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.


(3) …

(3) …


(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:


        1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

        1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e, f oder g oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,


        2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

        2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,


        3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

        3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.


Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.


(5) …

(5) …


(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie


        1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

        1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;


        2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

        2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;


        3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

        3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.


(7) bis (11) …

(7) bis (11) …


§ 20c. (1) bis (2) …

§ 20c. (1) bis (2) …


(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


§ 21. (1) bis (12) …

§ 21. (1) bis (12) …


(13) Die Abs. 1 bis 10 und 12 sind auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet hat.

 


§ 34. (1) bis (6) …

§ 34. (1) bis (6) …


(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn


        1. der Beamte

        1. der Beamte


              a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 36b Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder

              a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder


              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und


        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.


§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn


        1. er

        1. er


              a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

              a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder


              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und

              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und


        2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

        2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.


(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,


        1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

        1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen


              a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36 und

              a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und


              b) dem jeweiligen Fixgehalt,

              b) dem jeweiligen Fixgehalt,


        2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

        2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen


              a) seiner Funktionszulage und

              a) seiner Funktionszulage und


              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,


 

             abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,


        3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.

        3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.


(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind

 


        1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,

 


              a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder

 


              b) die nach § 2 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (DRSG-AE), BGBl. I Nr. 138/1997, karenziert sind oder

 


              c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,

 


        2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,

 


        3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.

 


(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

 


        1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,

 


        2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und

 


        3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.

 


(5) Verwendungen nach den Abs. 1 oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.


(6) Es sind gleichzuhalten:

(4) Es sind gleichzuhalten:


        1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,

        1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,


        2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.

        2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.


(7) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.


Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt


§ 40c. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 40c. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für


        1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1...................................... .............................................................................................. 36,6 €,

        1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1...................................... .............................................................................................. 36,3 €,


        2. alle übrigen Staatsanwälte.......................................................... .............................................................................................. 45,1 €.

        2. alle übrigen Staatsanwälte.......................................................... .............................................................................................. 45,1 €.


§ 49a. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 49a. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungs­zulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt


§ 53b. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 53b. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


§ 61. (1) bis (7) …

§ 61. (1) bis (7) …


(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt


        1. 365 S für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

        1. 365 S für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,


        2. 315 S für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

        2. 315 S für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.


Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit und Aufsichtsführung gemäß §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren 50% der jeweiligen in Z 1 und 2 genannten Beträge. Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 320 S, für andere Verwendungsgruppen 276 S.

Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 320 S, für andere Verwendungsgruppen 276 S.

(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von


 

        1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,


 

        2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,


 

        3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,


 

        4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.


 

Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.


(9) bis (12) …

(9) bis (12) …


§ 61e. (1) …

§ 61e. (1) …


(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:


        1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

        1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen


              a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 124,6 €,

              a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 139,2 €,


              b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 109,9 €,

              b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 124,5 €,


             bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,

             bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,


        2. für die Verwaltung

        2. für die Verwaltung


              a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,

              a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,


              b) der Schülerbücherei und

              b) der Schülerbücherei und


              c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,

              c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,


              d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

              d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),


              e) der Laboratoriumseinrichtungen,

              e) der Laboratoriumseinrichtungen,


               f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,

               f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,


             sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig versehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 500 S, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 300 S,

             sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 500 S, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 300 S,


        3. …

        3. …


        4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 80,6 €.

        4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 91,6 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 80,6 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2.


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt


        1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 202,8 € und

        1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 202,8 € und


        2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 176,8 €

        2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 176,8 €


für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich


        1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 26,1 € und

        1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 26,1 € und


        2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 22,7 €,

        2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,7 €,


für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.


§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.

§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


§ 75. (1) bis (3) …

§ 75. (1) bis (3) …


(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn


        1. der Beamte des Exekutivdienstes

        1. der Beamte des Exekutivdienstes


              a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 77a Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder

              a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder


              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und


        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.


§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn


        1. er

        1. er


              a) gemäß § 145b Abs. 8 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

              a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder


              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und


        2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

        2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.


(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,


        1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

        1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen


              a) seiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77 und

              a) seiner Funktionszulage und

              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,


              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

             abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,


        2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

        2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.


(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind

 


        1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,

 


              a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder

 


              b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder

 


              c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,

 


        2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,

 


        3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.

 


(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

 


        1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,

 


        2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 143 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und

 


        3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.

 


(5) Verwendungen nach Abs. 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.


§ 92. (1) bis (5) …

§ 92. (1) bis (5) …


(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn


        1. die Militärperson

        1. die Militärperson


              a) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 94a Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder

              a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder


              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

              b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und


        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

        2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.


§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn


        1. sie

        1. sie


              a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

              a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder


              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und

              b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und


        2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.

        2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militärperson übersteigt.


(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,


        1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

        1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen


              a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und

              a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und


              b) dem jeweiligen Fixgehalt,

              b) dem jeweiligen Fixgehalt,


        2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

        2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen


              a) ihrer Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94 und

              a) ihrer Funktionszulage und

              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,


              b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

             abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,


        3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94.

        3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94.


(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind

 


        1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen,

 


              a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder

 


              b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder

 


              c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,

 


        2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,

 


        3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.

 


(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 4 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

 


        1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,

 


        2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 147 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und

 


        3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.

 


(5) Verwendungen nach den Abs. 1 oder 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 oder 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.


(6) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 5 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.

(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.


(7) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.


Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben


§ 112b. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 112b. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.


§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die


        1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder

        1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder


        2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

        2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

              a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

              b) 50 Bedienstete

             dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt


§ 133a. § 40c ist auf an der Universität als Ärzte verwendete Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.

§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.


Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz


§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.


Vertragsbedienstetengesetz 1948


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:


        1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;

        1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;


        2. Entlohnungsgruppen l 2a;

        2. Entlohnungsgruppen l 2a;


        3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.

        3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


§ 26. (1) …

§ 26. (1) …


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


        1. die Zeit, die

        1. die Zeit, die


              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder


              b) im Lehrberuf

              b) im Lehrberuf


                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder


                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder


                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule


             zurückgelegt worden ist;

           zurückgelegt worden ist;


        2. und 3. …

        2. und 3. …


                    4.   a) bis e) …

                    4.   a) bis e) …


               f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

               f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

              g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;


        5. bis 8. …

        5. bis 8. …


(2a) bis (2e) …

(2a) bis (2e) …


 

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie


 

        1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder


 

        2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.


(3) …

(3) …


(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:


        1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

        1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e, f oder g oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,


        2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

        2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,


        3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

        3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.


Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.


(5) …

(5) …


(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie


        1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l 2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akade­mien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

        1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l 2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akade­mien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;


        2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

        2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;


        3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

        3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.


(7) bis (11) …

(7) bis (11) …


§ 29c. (1) bis (3) …

§ 29c. (1) bis (3) …


(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


        2. wenn der Karenzurlaub

        2. wenn der Karenzurlaub


              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Vetragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder


              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

              c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.


(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.


(6) …

(6) …


§ 32. (1) und (2) …

§ 32. (1) und (2) …


(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um


        1. höchstens drei Jahre

        1. höchstens drei Jahre


              a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

              a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,


              b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

              b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;


        2. höchstens zwei Jahre

        2. höchstens zwei Jahre


              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


§ 51. (1) bis (5) …

§ 51. (1) bis (5) …


(6) Überdies dürfen Vertragsassistenten, deren Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, vorübergehend weiterverwendet werden; Neuaufnahmen sind unzulässig.

(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.


§ 52b. (1) …

§ 52b. (1) …


(2) § 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.


(3) …

(3) …


§ 54a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 54a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungs­zulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


§ 54c. (1) …

§ 54c. (1) …


(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.


Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt


§ 54e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 54e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


§ 55. (1) und (1a) …

§ 55. (1) und (1a) …


(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.

(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den §§ 52 oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleis­tungen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


§ 56c. (1) …

§ 56c. (1) …


(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.


Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt


§ 56e. (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.

§ 56e. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 €.


(2) …

(2) …


§ 78a. (1) Der Bund hat allen

§ 78a. (1) Der Bund hat allen


        1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,

        1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,


        2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, und

        2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,


        3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis

        3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,


 

        4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,


 

        5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,


 

        6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und


 

        7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,


eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden

eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienstgeberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.


§ 96. (1) …

§ 96. (1) …


(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personaldatensystemen

        1. Daten für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet, und


 

        2. personenbezogene Daten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.


(3) …

(3) …


Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz


§ 96a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 96a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.


Pensionsgesetz 1965


§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …


(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

        1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

        2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …


(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

        1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder


 

        2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.


(5) …

(5) …


§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …


(2) Der Beitrag beträgt

(2) Der Beitrag beträgt


        1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

        1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,


        2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

        2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.


Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn


        1. sie im Ausland oder in einem österreichischen Zollausschlussgebiet wohnen,

        1. sie im Ausland wohnen,


        2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

        2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und


        3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.

        3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.


(2) …

(2) …


Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen


§ 41. (1) bis (3)…

§ 41. (1) bis (3)…


Abschnitt IXA

Abschnitt IXA


Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste AG

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG


 

Anwendungsbereich


§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen über

        1. die Höhe der monatlichen Beiträge nach § 81 Abs. 3,

        2. den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekos­tenbeitrag gemäß § 78 und

        3. den Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6, soweit er Bedienstete mit Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, betrifft,

des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996.

(2) Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, haben von ihrem Gehalt zuzüglich der Dienstalterszulage, der Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, der Dienstzulage, der Leistungszulage, der Ergänzungszulage, der Teuerungszulage, einer allfälligen Gehaltszulage und allfälligen im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründenden Nebengebühren monatlich einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Beitrag beträgt

        1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 2,3% und

        2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 12,55%.

(3) Der Pensionsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Pensionsbeitrages.

(4) Auf Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, sind ab 1. Jänner 2001 die für die Bundesbeamten des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeiträge anzuwenden. Nach verstorbenen Empfängern von Zuschüssen auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 gebühren solche Leistungen nur dann, wenn der Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist. Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

        1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

        2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

        3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

        4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht,

        5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von
Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.


 

Anwartschaft


 

§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.


 

(2) Die Anwartschaft erlischt durch


 

        1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;


 

        2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;


 

        3. Kündigung;


 

        4. Entlassung;


 

        5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;


 

        6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.


 

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.


 

Leistungen


 

§ 57f. (1) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:


 

        1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie


 

        2. Sonderzahlungen.


 

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.


 

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse


 

§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.


 

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.


 

Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen


 

§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.


 

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.


 

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.


 

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.


 

(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits


 

        1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder


 

        2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.


 

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.


 

Vergleichsruhe(versorgungs)genuss


 

§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.


 

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversor­gungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, so weit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.


 

(3) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986), BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenussfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3 KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.


 

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.


 

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.


 

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.


 

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 57k) im vollen Ausmaß entrichtet hat.


 

(8) § 62c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.


 

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes


 

§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.


 

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.


 

(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.


 

(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.


 

Beitrag


 

§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.


 

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.


 

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.


 

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.


 

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 57i Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.


 

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge


 

        1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder


 

        2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder


 

        3. Präsenz- oder Zivildienstes


 

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.


 

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.


 

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht


 

§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.


 

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.


 

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.


 

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.


 

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.


 

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.


 

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen.


 

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen


 

§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. Nr. 138/1997, anzuwenden.


 

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.


 

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.


 

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen


 

§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.


 

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH


 

§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichischen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.


 

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion


 

§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leis­tungen wahr.


 

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.


Richterdienstgesetz


ARTIKEL VI

ARTIKEL VI


Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Automationsunterstützte Datenverarbeitung


(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.


§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für


        1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b.............................. .............................................................................................. 500 S,

        1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b.............................. .............................................................................................. 36,3 €,


        2. alle übrigen Richter...................................................................... .............................................................................................. 620 S.

        2. alle übrigen Richter...................................................................... .............................................................................................. 45,1 €.


§ 75a. (1) …

§ 75a. (1) …


(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


        2. wenn der Karenzurlaub

        2. wenn der Karenzurlaub


              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

              c) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchs­tens drei Jahre.


(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.


(4) …

(4) …


§ 166c. (1) bis (3) …

§ 166c. (1) bis (3) …


(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt


        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 € und

        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 1 868,3 € und


        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 €.

        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 3 736,6 €.


Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz


§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …


(5) Eine solche Verwendung bedarf

(5) Eine solche Verwendung bedarf


        1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und

        1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und


        2. der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

        2. der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.


(6) …

(6) …


§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:


        1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

        1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,


        2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

        2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,


        3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

        3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.


(2) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)


(3) …

(3) …


Karenzurlaubsgeldgesetz


§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …


(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.


(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …


(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.


(6) bis (8) …

(6) bis (8) …


§ 38. (1) …

§ 38. (1) …


(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist


        1. für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,

        1. für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,


        2. für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,

        2. für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,


        3. für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,

        3. für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,


        4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 304 Schilling.

        4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 Schilling,


hinzuzurechnen.

        5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 Schilling


 

hinzuzurechnen.


(3) …

(3) …


Bundestheaterpensionsgesetz


§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er

§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er


        a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt, oder

        a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt, oder


        b) dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

        b) dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.


(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, seinen 738. Lebensmonat aber noch nicht vollendet hat.


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …


(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

        1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

        2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.


(4) bis (16) …

(4) bis (16) …


§ 5b. (1) bis (2) …

§ 5b. (1) bis (2) …


(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

        1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

        2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.


(4) bis (9) …

(4) bis (9) …


§ 18c. (1) bis (3) …

§ 18c. (1) bis (3) …


(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.

(4) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die zur Erlangung eines Ruhegenusses im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage 32 Jahre und 11 Monate anrechenbare Gesamtdienstzeit benötigen, um 1,87 Prozentpunkte.


(5) …

(5) …


(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.

(6) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 10 Abs. 2 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 vermindert sich für Ballettmitglieder und Solosänger, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,87 Prozentpunkte.


(7) …

(7) …


§ 18g. (1) bis (3) …

§ 18g. (1) bis (3) …


(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt


        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965.............................................................  1 868,3 € und

        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965…............................................................................  .............................................................. 1 868,3 € und


        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965............................................................  3 736,6 €.

        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965.............................................. ............................................................  3 736,6 €.


Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940                              720

§ 18h. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 und in § 4 Abs. 3 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:


2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941                             722

bis einschließlich 1. Oktober 1940                              720


2. Jänner 1941 bis 1. April 1941                                   724

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941                             722


2. April 1941 bis 1. Juli 1941                                        726

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941                                   724


2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941                                   728

2. April 1941 bis 1. Juli 1941                                        726


2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942                             730

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941                                   728


2. Jänner 1942 bis 1. April 1942                                   732

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942                             730


2. April 1942 bis 1. Juli 1942                                        734

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942                                   732


2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942                                   736

2. April 1942 bis 1. Juli 1942                                        734


 

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942                                   736


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


§ 22. (1) bis (14) …

§ 22. (1) bis (14) …


(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.

(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.


(16) bis (19) …

(16) bis (19) …


 

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:


 

        1. § 2 Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 4 und 6, § 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 2, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,


 

        2. § 18g Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,


 

        3. § 5 Abs. 3 und 10, § 6a Abs. 3, § 18g Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und § 18i mit 1. Jänner 2002,


 

        4. § 5b Abs. 3 und § 18e Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.


Bundes-Gleichbehandlungsgesetz


Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst


§ 42. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten


        1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

        1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder


        2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe,

        2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe


im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.


Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

Vorrang beim beruflichen Aufstieg


§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind, als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten


        1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

        1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder


        2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

        2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,


im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.


Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung


§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes bevorzugt zuzulassen.

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.


§ 46. (1) Universitätslehrerinnen und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studien­assistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG sowie Gastvortragende dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im Folgenden einheitlich „Universität“) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.

§ 46. (1) Universitätslehrerinnen und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studien­assistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im Folgenden einheitlich „Universität“) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.


Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz


§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn


        1. ein Wachebediensteter

        1. ein Wachebediensteter


              a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/
1967, oder

              a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/
1967, oder


              b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/
1955,

              b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/
1955,


             erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und

             in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und


        2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

        2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und


        3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.

        3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskos­ten sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuss ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskos­ten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuss ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.


(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuss ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuss ist höchs­tens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


§ 58a. (1) …

§ 58a. (1) …


(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


        2. wenn der Karenzurlaub

        2. wenn der Karenzurlaub


              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

              c) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung

             gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

             gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.


(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.


(4) …

(4) …


§ 115d. (1) bis (3) …

§ 115d. (1) bis (3) …


(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt


        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965..............................................  1 868,3 € und

        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965..............................................  1 868,3 € und


        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965..............................................  3 736,6 €.

        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965..............................................  3 736,6 €.


Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


 

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.


§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

§ 119a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.


Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985


§ 54. In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:

§ 54. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:


        1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,

        1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,


        2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.

        2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt


 

              a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,


 

              b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,


 

              c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.


 

             Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.


 

        3. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.


 

(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere


 

        1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,


 

        2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,


 

        3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,


 

        4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,


 

        5. die Führung der Fachbibliothek,


 

        6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und


 

        7. Sicherheit und Virenschutz.


§ 56. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:

§ 56. (1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:


        1. für die Betreuung von Mikrocomputern für Elektronische Datenverarbeitung und computerunterstützte Textverarbeitung

              a) bei Betreuung von bis zu zehn Mikrocomputern je Schule 1,657 Werteinheiten,

              b) bei Betreuung von mehr als zehn Mikrocomputern je Schule 2,21 Werteinheiten,

        2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.

Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

        1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – insgesamt

              a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

              b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

              c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

             Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.

        2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.


 

Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.


 

(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere


 

        1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,


 

        2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,


 

        3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,


 

        4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,


 

        5. die Führung der Fachbibliothek,


 

        6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und


 

        7. Sicherheit und Virenschutz.


(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.


§ 65a. (1) …

§ 65a. (1) …


(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

        1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


        2. wenn der Karenzurlaub

        2. wenn der Karenzurlaub


              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

              a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder


              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

              c) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung

             gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

              b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

             gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.


(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.


(4) …

(4) …


§ 124a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

§ 124a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.


§ 124d. (1) bis (3) …

§ 124d. (1) bis (3) …


(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt


        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965.............................................................  1 868,3 € und

        1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965.............................................................  1 868,3 € und


        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965............................................................  3 736,6 €.

        2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965............................................................  3 736,6 €.


Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


 

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.


Bundesbediensteten-Sozialplangesetz


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.

(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden. Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahrzunehmen.


Rechtspraktikantengesetz


§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“

§ 4. (1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“


(2) …

(2) …


§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 274,2 €.


(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Haushaltszulage gemäß § 19.

(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.


§ 18. (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist.

§ 18. (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.


(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9 Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu.

(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9 Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.


Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen


Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste


Lehrveranstaltungs-Abgeltung

Lehrveranstaltungs-Abgeltung


§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts-(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn


        1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

        1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und


        2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)-
organ bestätigt worden ist, sowie

        2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.


        3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

 


(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

        1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.


        2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:

 


              a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,

 


              b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

 


(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 6 145 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 24 580 S nicht übersteigen.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.


(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.


(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.


(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.


(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.


(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassis­tenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.


Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb


§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von [4 096 S]. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester [12 288 S] nicht übersteigen.

§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.


§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von [1 961 S].

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisations­gesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).


(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.


Remuneration für Lehraufträge

Remuneration für Lehraufträge


§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzel­unterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:


        1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,

        1. in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,


        2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

        2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.


(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):


        a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c,............... ........................................................... [15 662 S],

        b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d,.......................................... ...................................................... [11 652 S],

        c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt,.......................................................... ............................................................. [7 647 S],

        d) für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthoch-schulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („küns­tlerische oder künstlerisch-wissenschaft­liche Assistenz“).................. ............................................................. [9 653 S].

        1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstal­tungen nach Z 3 .................... 1 161,2 €............................ (bis 31. Dezember 2001: 15 978 S),

        2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4. ....................... 863,9 €............................ (bis 31. Dezember 2001: 11 887 S),

        3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vor­wiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt...... ....................... 566,9 €............................ (bis 31. Dezember 2001:  7 801 S),

        4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künst­lerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, je­weils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universi­tätslehrers mit der Lehr­befugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“).... ....................... 715,7 €............................ (bis 31. Dezember 2001: 9 848 S).


(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.


(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.


(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:

        1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:

              a) im Fall des Abs. 2 lit. a................................................. ............................................................................. [13 485 S],

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:

        1. im Fall des Abs. 2 Z 1........................ .................. 960,1 €........................ (bis 31. Dezember 2001: 13 211 S),

        2. im Fall des Abs. 2 Z 2........................ .................. 714,7 €........................ (bis 31. Dezember 2001:  9 835 S),

        3. im Fall des Abs. 2 Z 3........................ .................. 468,7 €........................ (bis 31. Dezember 2001:  6 450 S),

        4. im Fall des Abs. 2 Z 4........................ .................. 591,9 €........................ (bis 31. Dezember 2001:  8 145 S).


              b) im Fall des Abs. 2 lit. b............................................................ ............................................................................................ [10 034 S],

 


              c) im Fall des Abs. 2 lit. c............................................................ .............................................................................................. [6 583 S],

 


              d) im Fall des Abs. 2 lit. d............................................................ .............................................................................................. [8 316 S];

 


        2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird:

 


              a) im Fall des Abs. 2 lit. a............................................................ ............................................................................................ [12 950 S],

 


              b) im Fall des Abs. 2 lit. b............................................................ .............................................................................................. [9 640 S],

 


              c) im Fall des Abs. 2 lit. c............................................................ .............................................................................................. [6 322 S],

 


              d) im Fall des Abs. 2 lit. d............................................................ .............................................................................................. [7 984 S].

 


(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hoch­schul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.


Stundenausmaß

Stundenausmaß


§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw. § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:


        1. an den Universitäten:

        1. an den Universitäten:


              a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen Fach........................ ..................... 6 Wochenstunden,

              a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........... ..................................................... 6 Semesterstunden,


              b) Unterricht aus einem künstlerischen oder praktischen Fach... .................... 8 Wochenstunden,

              b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach............................................... ...................................................... 8 Semesterstunden,


              c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... ................... 10 Wochenstunden,

              c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt.......................... ................................................... 10 Semesterstunden,


        2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien:

        2. an den Universitäten der Künste:


              a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen Fach........................ ..................... 8 Wochenstunden,

              a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........... ..................................................... 8 Semesterstunden,


              b) Unterricht aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition.................................................. ................... 10 Wochenstunden,

              b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition............................. ................................................... 10 Semesterstunden,


              c) Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt......................... ................... 12 Wochenstunden,

              c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt.......................... ................................................... 12 Semesterstunden,


              d) Unterricht in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaft­liche Assistenz“). ................... 11 Wochenstunden.

              d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künst­lerische Assistenz“).................................. ................................................... 11 Semesterstunden.


(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen:

(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen:


        1. an den Universitäten entspricht:

        1. an den Universitäten entspricht:


              a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a......................... ............................................. 1,00 Werteinheiten,

              a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a......................... ............................................. 1,00 Werteinheiten,


              b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b......................... ............................................. 0,75 Werteinheiten,

              b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b........................ ............................................. 0,75 Werteinheiten,


              c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c......................... ............................................. 0,60 Werteinheiten,

              c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c......................... ............................................. 0,60 Werteinheiten,


        2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht:

        2. an den Universitäten der Künste entspricht:


              a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a......................... ............................................. 1,25 Werteinheiten,

              a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a......................... ............................................. 1,25 Werteinheiten,


              b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b......................... ............................................. 1,00 Werteinheiten,

              b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b........................ ............................................. 1,00 Werteinheiten,


              c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c......................... ............................................. 0,83 Werteinheiten,

              c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c......................... ............................................. 0,83 Werteinheiten,


              d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d......................... ............................................. 0,91 Werteinheiten.

              d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d........................ ............................................. 0,91 Werteinheiten.


(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.

(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.


(4) Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:

 


               1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a..... ............................. 8 Wochenstunden,

 


               2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b..... ........................... 10 Wochenstunden,

 


               3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c..... ........................... 12 Wochenstunden,

 


               4. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a..... ............................. 8 Wochenstunden,

 


               5. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b..... ........................... 12 Wochenstunden,

 


               6. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c..... ........................... 14 Wochenstunden,

 


               7. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d..... ........................... 13 Wochenstunden.

 


(5) Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen:

 


        1. an den Universitäten entspricht:

 


              a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a................................................ ........................................................ 1,00 Werteinheiten,

 


              b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b................................................ ........................................................ 0,80 Werteinheiten,

 


              c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c................................................ ........................................................ 0,66 Werteinheiten,

 


        2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht:

 


              a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a................................................ ........................................................ 1,50 Werteinheiten,

 


              b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b................................................ ........................................................ 1,00 Werteinheiten,

 


              c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c................................................ ........................................................ 0,86 Werteinheiten,

 


              d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d................................................ ........................................................ 0,92 Werteinheiten.

 


Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende

Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende


§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.


(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hoch­schule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.


Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten

Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten


§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61 und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:

§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:


        a) für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5,20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, 70 vH der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

        b) für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

        c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

                    1.   a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

              b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

                    2.   a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

              b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;


 

              c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.


(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen (§§ 61 und 62 UniStG) und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.

(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:

        1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8 UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;


 

        2. einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;


 

        3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.


Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen


§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Tätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.


(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.

(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von 5 und mehr Cent auf volle 10 Cent aufgerundet werden.


(8) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 und mehr Cent auf volle 10 Cent aufzurunden.


(9) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.


(10) und (11) …

(10) und (11) …


§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 4 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft, Bildung und Kultur betraut.


Bundes-Personalvertretungsgesetz


§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:


        5. …, und zwar einer für

        5. …, und zwar einer für


              a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948),

              a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948),


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


§ 36a. (1) …

§ 36a. (1) …


(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/
1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.


 

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.


Reisegebührenvorschrift 1955


§ 74. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

§ 74. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:


        1. …

        1. …


        2. in die Gebührenstufe 2a:

        2. in die Gebührenstufe 2a:


              a) bis e) …

              a) bis e) …


               f) Vertragsassistenten,

               f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,


 

                  bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),


              g) …

              g) …


        3. in die Gebührenstufe 2b:

        3. in die Gebührenstufe 2b:


              a) …

              a) …


              b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

              b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,


 

                  bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),


        4. in die Gebührenstufe 3:

        4. in die Gebührenstufe 3:


              a) und b) …

              a) und b) …


              c) Vertragsprofessoren und Rektoren.

              c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.


Bundes-Bedienstetenschutzgesetz


§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.


(2) bis (13) …

(2) bis (13) …


Bundesministeriengesetz


§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen.

§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.