636 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 3. 8. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Nebengebüh­renzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-bediensteten-Sozialplangesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundes-Personalver­tretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel      Gegenstand

1                 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2                 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3                 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4                 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5                 Änderung des Richterdienstgesetzes

6                 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

7                 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

8                 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

9                 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

10               Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

11               Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

12               Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

13               Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

14               Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

15               Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

16               Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hoch­schulen

17               Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

18               Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

19               Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

20               Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

21               Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 48f Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Universitätslehrer gemäß § 155 Abs. 5, ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissen­schaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und“

2. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

3. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

4. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

         „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

5. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956,“

6. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 145 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungs­behörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.“

7. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c, d oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g des Gehaltsgesetzes 1956 und“

8. Dem § 155 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu eva­luieren.“

9. § 155 Abs. 5 und 5a lauten:

„(5) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).

(5a) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen – abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 – mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahn­ärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.“

10. Dem § 160 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Zeitraum von fünf Jahren erhöht sich auf zehn Jahre für Universitätslehrer, die während einer solchen Freistellung für die Dauer von mindestens drei Jahren zum zeitlich befristeten Vertragsprofessor (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) bestellt werden.“

11. § 160 Abs. 4 entfällt.

12. Der bisherige Inhalt des § 162 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.

(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.“

13. § 165 lautet:

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs­aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstleri­schen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universi­tätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochen­dienstzeit als erbracht.

(4) Der Studiendekan hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Instituts­vorstands und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studien­gesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semester­stunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes ob­liegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrau­ung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.“

14. § 172 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsauf­gaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer all­fälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstleri­schen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebs zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.“

15. § 172a lautet:

§ 172a. (1) Der Studiendekan hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehr­veranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semes­terstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.“

16. Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.“

17. § 175 Abs. 6 entfällt.

18. Dem § 175 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.

(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind – abweichend vom § 176 Abs. 6 – berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.

(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.“

19. Die Überschrift zu § 175a entfällt, § 175a lautet:

§ 175a. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienst­verhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn

           1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähi­gung besitzt und

           2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.

(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitäts­professoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

20. Dem § 176 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.“

21. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:

§ 176a. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.“

22. Dem § 177 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.“

23. § 178 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und“

24. An die Stelle des § 178 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das Fakultäts­kollegium (Universitätskollegium) der betreffenden Universität oder an die Institutskonferenz des betref­fenden Instituts der Universität der Künste weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifi­kation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemes­sener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.

(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gut­achten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszu­arbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

           1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Er­schließung der Künste) und Lehre und

           2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Er­schließung der Künste)

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2001 anhän­gigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zustän­digen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn sich die aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.“

25. § 185 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.“

26. Die Überschrift zu § 189 lautet:

„Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung“

27. § 189 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:“

28. Im § 189 Abs. 2 wird der Ausdruck „als Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998)“ durch den Ausdruck „als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

29. Im § 189 Abs. 3 wird der Ausdruck „Universitätsassistent in Facharztausbildung“ durch den Ausdruck „Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

30. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen.“

31. Dem § 189 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.“

32. Im § 219 Abs. 5c wird das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

33. Dem § 236b Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 236b Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

34. Der bisherige § 241a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

35. Im § 280 Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

36. Dem § 280 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffe­nen nicht zu erwarten ist.“

37. Im § 281 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „§ 69b WG“ ersetzt.

38. Dem § 284 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189, § 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1 Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,

           4. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a, § 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189 Abs. 5 mit 30. September 2001,

           5. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.“

39. In der Anlage 1 Z 3.28 entfallen im Abs. 1 die Worte „nach dem Berufsausbildungsgesetz“.

40. In der Anlage 1 Z 21.3 lautet der Einleitungssatz:

„Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:“

41. Anlage 1 Z 21.5 lautet:

   „21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.“

42. In der Anlage 1 Z 23.1 wird der Punkt am Ende des Abs. 7 durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt. Folgende lit. c wird dem Abs. 7 angefügt:

         „c) Personen, die einen Diplomgrad für das Lehramtsstudium erworben haben, der nicht zur Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes berechtigt.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/
2001, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“

2. Im § 12 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:

          „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

          g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissen­schaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Ein­richtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“

3. Nach § 12 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vor­rückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraumes ist, oder

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, ge­schlossen worden ist.“

4. § 12 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensions­leistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,“

5. Im § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

7. Im § 20c Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 und 2f“ ersetzt.

8. § 20c Abs. 2a lautet:

„(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurück­gelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebiets­körperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszu­wendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“

9. § 21 Abs. 13 entfällt.

10. Im § 22 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leisten­de Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

           1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

           2. Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet

                a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutiv­dienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,

               b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensions­beitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.“

11. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder“

12. § 36b lautet:

§ 36b. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. er

                a) gemäß § 141 Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 141a Abs. 9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) seinem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

           2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) seiner Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,

           3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixge­halt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszu­lage nach § 36.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungs­gruppe A 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 30 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Es sind gleichzuhalten:

           1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,

           2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

13. In den Überschriften zu den §§ 40c, § 53b und 133a wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahnärztlichen“ ersetzt.

14. § 40c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allge­meinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

15. § 45 lautet:

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1...........................................................................................    36,3 €,

           2. alle übrigen Staatsanwälte..............................................................................................................    45,1 €.“

16. § 49a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

17. § 53b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

18. § 61 Abs. 8 dritter Satz entfällt.

19. Nach § 61 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichts­führung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von

           1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,

           2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,

           3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,

           4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.

Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.“

20. § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b lautet:

         „a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 1 900 S,

          b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 1 700 S,“

21. Im § 61e Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „organisationsmäßig versehen“ durch den Ausdruck „organisa­tionsmäßig vorgesehen“ ersetzt.

22. § 61e Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehr­werkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 1 250 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 1 100 S für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2.“

23. Im § 61e Abs. 2 werden für die Zeit ab 1. Jänner 2002 ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „1 900 S“ durch den Betrag „139,2 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „1 700 S“ durch den Betrag „124,5 €“,

c) in Z 4 der Betrag „1 250 S“ durch den Betrag „91,6 €“, und der Betrag „1 100 S“ durch den Betrag „80,6 €“.

24. Im § 63b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 5 Z 1 der Ausdruck „der Verwendungsgruppe L 1“ jeweils durch den Ausdruck „der Verwendungsgruppen L PA und L 1“,

b) in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 5 Z 2 der Ausdruck „der Verwendungsgruppen L 2“ jeweils durch den Ausdruck „der übrigen Verwendungsgruppen“.

25. In § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.“

26. § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oder“

27. § 77a lautet:

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. er

                a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unter­schiedes zwischen

                a) seiner Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

               abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,

           2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.“

28. § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a lautet:

         „a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder“

29. § 94a lautet:

§ 94a. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

           1. sie

                a) gemäß § 152b Abs. 2 BDG 1979 oder gemäß § 152c Abs. 11 in Verbindung mit § 152c Abs. 12 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

               b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 oder 2 oder § 152c Abs. 11 BDG 1979 betraut zu sein, und

           2. ihr für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Militär­person übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn der Militärperson im Fall einer Betrauung gemäß § 152b Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) ihrem Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Truppendienstzulage und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

           2. wenn der Militärperson, der eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) ihrer Funktionszulage und

               b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

               abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94,

           3. wenn der Militärperson, die sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und der weder ein Fix­gehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszu­lage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungs­zulage nach § 94.

(3) Verwendungen nach Abs. 1 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder der Funktionsgruppen 5 bis 7 der Ver­wendungsgruppe M ZO 1 oder der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppen m BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 87 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 91 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

(4) Für die Anwendung des § 88 Abs. 1 bis 4 ist die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt gleichzuhalten.

(5) Der Bezug einer Verwendungszulage nach § 92 Abs. 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 6 schließt eine Ergänzungszulage nach Abs. 2 Z 1 aus.“

30. Die Überschrift zu § 112b lautet:

„Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben“

31. Der bisherige § 112b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 22 Abs. 9a ist auf alle am 1. September 2001 nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betref­fend Bemessung des während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages anzuwenden.“

32. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienst­behörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

           2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b anzurechnen.“

33. § 113e Abs. 1 Z 2 lautet:

           2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens

                a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder

               b) 50 Bedienstete

               dieser Dienststelle(n) betroffen sind,“

34. § 133a lautet:

§ 133a. § 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.“

35. Im § 171a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 175 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

            1. a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowie

               b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Jänner 1994,

           2. § 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,

           3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrich­tung betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,

           4. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit 13. August 2000,

           5. § 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit 1. Jänner 2001,

            6. a) § 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 8 und 8a, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,

               b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 und 15 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. September 2001,

            7. a) § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowie

               b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Oktober 2001,

           8. die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,

            9. a) § 45 und

               b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 16 des in der Ein­leitung angeführten Bundesgesetzes

               mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 47 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entfallen

a) im Abschnitt 47.1 die unter Z 19 vorgesehene Änderung des § 94a Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und

b) im Abschnitt 47.3 im § 175 Abs. 38 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 der Ausdruck „ , § 94a Abs. 2 Z 1“.

38. Im Art. 47 Abschnitt 47.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lauten die Ände­rungsziffern 54a und 109:

„54a. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „750 S“ durch den Betrag „54,9 €“,

b) in Z 2 und 3 der Betrag „1 500 S“ jeweils durch den Betrag „109,9 €“.“

„109. Im Art. II Abs. 1 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, werden der Betrag „800 S“ durch den Betrag „58,1 €“ und der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „72,7 €“ ersetzt. Die Schillingbeträge gelten für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001, die Eurobeträge für die Zeit ab dem 1 Jänner 2002.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt II eingefügt:

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49a          Anwendungsbereich

§ 49b         Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49c          Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49d         Freistellung

§ 49e          Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

2. Unterabschnitt

Professoren

§ 49f          Dienstverhältnis

§ 49g         Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49h         Besondere Aufgaben

§ 49i           Rechte

§ 49j           Entgelt

§ 49k          Abfertigung

3. Unterabschnitt

Assistenten

§ 49l           Aufnahme

§ 49m         Verwendungsdauer

§ 49n         Besondere Aufgaben

§ 49o         Dienstzeit

§ 49p         Rechte

§ 49q         Entgelt

§ 49r          Abfertigung

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

§ 49s          Allgemeines

§ 49t          Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49u         Besondere Aufgaben

§ 49v      Entgelt“

2. In den die §§ 54e und 56e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses und in den Überschriften zu den §§ 54e und 56e wird jeweils das Wort „ärztlichen“ durch den Ausdruck „ärztlichen oder zahn­ärztlichen“ ersetzt.

3. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;“

4. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         „a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder“

5. Im § 26 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der lit. f folgende Bestimmungen:

          „f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

          g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissen­schaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Ein­richtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;“

6. Nach § 26 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungs­stichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraumes ist, oder

           2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, ge­schlossen worden ist.“

7. § 26 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehen­den vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksich­tigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,“

8. Im § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Z 4 lit. e oder f“ durch das Zitat „Z 4 lit. e, f oder g“ ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 6 wird das Zitat „lit. d bis f“ durch das Zitat „lit. d bis g“ ersetzt.

10. § 29c Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Vetragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

11. Dem § 29c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

12. § 32 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

         „b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

13. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einem teilbeschäftigten Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen.“

14. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begrün­det wird.

Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)

§ 49b. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungs­tätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf An­gelegenheiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, §§ 3 bis 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste – KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998). Die Erfüllung der Aufgaben ist in regel­mäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung ver­pflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitge­rechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 63 UOG 1993).

(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitäts­lehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ord­nungsvorschriften einzuhalten.

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten, Teilrechtsfähigkeit

§ 49c. (1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweili­gen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitäts­lehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

           2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Freistellung

§ 49d. (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 29a (Sonderurlaub) oder

           2. § 29b Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Freistellungen nach Z 2 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnis abhängig sind, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeits­platz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufge­zählten akademischen Funktionen ausüben.

(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudien­dekan und sein Anspruch auf Amtszulage.

(4) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für den:

                a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,

               b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

           2. zwei Semester für den:

                a) Rektor oder Vizerektor,

               b) Dekan oder Vizedekan.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste frei­gestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

2. Unterabschnitt

Professoren

Dienstverhältnis

§ 49f. (1) Professoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors im Sinne

           1. des § 21 UOG 1993 oder

           2. des § 22 KUOG oder

           3. des § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes (KH-OG), BGBl. Nr. 54/1970,

ausüben. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.

(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienst­verhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.

(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

           2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,

           3. die pädagogische und didaktische Eignung,

           4. Qualifikation zur Führungskraft,

           5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

           6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,

           7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärzte­gesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärzt­lichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.

(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

           2. hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,

           3. die pädagogische und didaktische Eignung,

           4. Qualifikation zur Führungskraft,

           5. facheinschlägige Auslandserfahrung,

           6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

(5) Die Universität (Universität der Künste) hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.

(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten (Universitäten der Künste) gebunden.

(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpöntes Motivs) erfolgt. § 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufes des Studienjahrs erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.

Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 49g. (1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten

           1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

           2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.

(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn

           1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (§ 22 Abs. 1 Z 2 UOG 1993, § 23 Abs. 1 Z 2 KUOG) und

           2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.

(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleichzuwertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.

Besondere Aufgaben

§ 49h. (1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

           1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungs­aufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,

           2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

           3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

           4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

           5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Studiendekan hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungs­projektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.

(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität (Universität der Künste) nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Univer­sitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.

(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochen­dienstzeit als erbracht.

(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49i. (1) Der Professor führt

           1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,

           2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werk­tage.

(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Entgelt

§ 49j. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600 000 S bis 1 800 000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600 000 S der Betrag von 43 952,5 € und an die Stelle des Betrages von 1 800 000 S der Betrag von 131 857,6 €.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

Abfertigung

§ 49k. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.

(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienst­verhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienst­verhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.

(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, inner­halb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.

(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 35 anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Assistenten

Aufnahme

§ 49l. (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27d, 29 sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahme­fällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufge­nommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 UniStG) ist nicht erforderlich.


Verwendungsdauer

§ 49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich

           1. um Zeiten

                a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

               b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

                c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

               längstens jedoch um drei Jahre;

           2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstle­rische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.

Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Ver­längerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beur­laubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.

Besondere Aufgaben

§ 49n. (1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

           1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

           2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,

           3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch den Studiendekan,

           4. die Betreuung von Studierenden,

           5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,

           6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvor­gesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.

(3) Der Studiendekan hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Institutsvorstandes und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stunden­ausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.

(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.

(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Dienstzeit

§ 49o. (1) Die Dienstzeit ist vom Institutsvorstand nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Institutsaufgaben sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.

(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Rechte

§ 49p. (1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.

(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugs­weise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maß­gabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwen­dung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellung­nahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Entgelt

§ 49q. (1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

           1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,

                a) 500 000 S (ab 1. Jänner 2002 36 627,1 €),

               b) 600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

           2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

                a) 550 000 S (ab 1. Jänner 2002 40 289,8 €),

               b) 650 000 S (ab 1. Jänner 2002 47 615,2 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

           3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

                a) 600 000 S (ab 1. Jänner 2002 43 952,5 €),

               b) 700 000 S (ab 1. Jänner 2002 51 278,0 €), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehr­veranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entloh­nungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.

Abfertigung

§ 49r. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebüh­renden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsäch­liche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhält­nisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.

(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.

4. Unterabschnitt

Staff Scientists

Allgemeines

§ 49s. (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstle­rische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.

(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:

           1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

           2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwen­dung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.

(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn

           1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und

           2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.

(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstands oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstands einzuholen.

(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, soferne die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.


(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpöntes Motivs) erfolgt.

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

§ 49t. (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzen­den Arbeitsplatz besitzt.

(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Aus­schreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Institutsvorstands und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fach­zustän­diger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraus­setzungen des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

§ 49u. (1) Organisationsrechtlich sind

           1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

           2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet.

(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

           1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

           2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,

           3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,

           4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Wid­mung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Auf­gaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Entgelt

§ 49v. (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:


in der
Entlohnungsstufe

Schilling
(bis 31. Dezember 2001)

Euro
(ab 1. Jänner 2002)

 1

25 687

1 881,6

 2

29 202

2 139,2

 3

30 202

2 212,5

 4

32 802

2 402,9

 5

35 402

2 593,3

 6

38 002

2 783,8

 7

40 302

2 952,3

 8

42 602

3 120,8

 9

44 102

3 230,7

10

45 602

3 340,6

11

46 602

3 413,8


(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vor­rückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vier­jähriger Zeitraum erforderlich ist.

(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Aus­genommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienst­leistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät ver­wendet werden, ist § 40 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstal­tungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 9 500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 €) je Semesterstunde.

(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstle­rischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Ent­lohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer in § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungs­rechtlichen Stellung auszugehen.“

15. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49h Abs. 5 folgende Fassung:

„(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

16. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 erhält § 49o Abs. 2 zweiter Satz folgende Fassung:

„§ 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

17. § 51 Abs. 6 lautet:

„(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzu­lässig.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonder­faches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.

(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Be­stellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l übernommen werden, wenn

           1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abge­schlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzu­wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und

           2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Vor­aussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorates der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorge­setzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.“

19. Dem § 52a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.

(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.

(7) Abs. 4 Z 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeit­räume nach dem 30. September 2001 liegen.“

20. Im § 52b Abs. 2 wird das Zitat „§ 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979“ ersetzt.

21. § 54a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

22. Im § 54c Abs. 2 und im § 56c Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§§ 4 bis 6“ durch das Zitat „§§ 4 und 5“ ersetzt.

23. § 54e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

24. Im § 55 Abs. 2 wird das Zitat „§ 52a“ durch das Zitat „den §§ 52 oder 52a“ ersetzt.

25. § 56a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschafts­dienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen.“

26. § 56e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung.“

27. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.“

28. Im § 78a Abs. 1 treten an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Bestimmungen:

         „2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

           3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,

           4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,

           5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,

           6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und

           7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Univer­sitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974“

29. Dem § 78a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektiv­vertrag zu regeln. In diesem Kollektivvertrag ist ein Rahmen für das prozentuelle Ausmaß des Dienst­geberbeitrages vorzusehen. Der individuelle Dienstgeberbeitrag ist im jeweiligen Dienstvertrag innerhalb dieses Rahmens zu vereinbaren.“

30. Dem § 82 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:

„(10) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vor­rückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.

(11) Anträge nach Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002 gestellt werden.

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

           1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

           2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 10 und 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienst­jubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(15) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 10 bis 14 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, gilt § 18a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a anzurechnen ist.“

31. Im § 83 Abs. 3 werden das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979“ und das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. a“ ersetzt.

32. Dem § 83 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.“

33. Im § 95 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

34. An die Stelle des § 96 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu ver­wenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

35. Im § 96a entfallen die Worte „gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes“.

36. Dem § 100 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

            1. a) § 26 Abs. 2f und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrich­tung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

               b) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 7 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Jänner 1994,

            2. a) § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, die Überschriften zu den §§ 54e und 56e sowie § 54a Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 56e Abs. 1 und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15, sowie

               b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 2 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 1. Jänner 1999,

           3. § 95 Abs. 3 und § 96a mit 1. Jänner 2001,

           4. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,

            5. a) § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6, Abschnitt IIa (§§ 49a bis 49v), § 51 Abs. 6, § 52 Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7, § 52b Abs. 2, § 54c Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56c Abs. 2, § 57 Abs. 8 und § 78a Abs. 1 und 4 sowie

               b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 1 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes und

                c) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 8 des in der Einleitung angeführten Bundes­gesetzes

               mit 30. September 2001,

           6. § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 15 und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.“

37. Im Art. 48 Abschnitt 48.2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 lautet die Über­schrift:

„Änderungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft treten“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

           1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beam­ten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verur­sachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufs­krankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde be­scheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

2. § 5 Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversiche­rungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundes­forderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 13a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.“

4. Im § 15b Abs. 1 und 2 wird der Betrag „20 000 S“ jeweils durch den Betrag „1 453,5 €“ ersetzt.

5. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichs­zulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

           1. sie im Ausland wohnen,

           2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

           3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kauf­kraftausgleichszulage gehabt hat.“

6. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen“

7. Im § 52 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 25 bis 41“ durch das Zitat „§§ 25 bis 41b“ ersetzt.

8. Abschnitt IXA lautet samt Überschrift:

„Abschnitt IXA

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

Anwendungsbereich

§ 57d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungs­bereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

           1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

           2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

           3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

           4. Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV ange­führt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht,

           5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts IXA keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

Anwartschaft

§ 57e. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

           1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

           2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

           3. Kündigung;

           4. Entlassung;

           5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

           6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Leistungen

§ 57f. (1) Nach Maßgabe der §§ 57g bis 57p gebühren folgende Leistungen:

           1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

           2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbe­kostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse

§ 57g. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetz­lichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.

Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen

§ 57h. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 57i ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 57j ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

Vergleichsruhe(versorgungs)genuss

§ 57i. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenussfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, so weit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(3) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 (Bf-DO 1986), BGBl. Nr. 298, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenussfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3 KV), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berück­sichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe fest­gesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berück­sichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 57k) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) § 62c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Ver­setzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensions­versicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 57j. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 57h sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 57k ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.

(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, dass die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben.

(4) § 9 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Beitrag

§ 57k. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Voll­endung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 57i Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

           1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder

           2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

           3. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 57l. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungs­berech­tigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 57i ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzu­legen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzu­bringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zumachen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 fest­gesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachge­wiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen.

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 57m. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wieder­kehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“

9. § 57i Abs. 2 erster Satz lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003:

„Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbeson­dere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehalts­gesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach § 57k Abs. 2 dieses Abschnittes.“

10. Dem § 58 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 13a Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,

           2. § 4 Abs. 4, § 15b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 41, Abschnitt IXA samt Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,

           3. § 5 Abs. 4 sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.

(38) § 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

11. Nach § 62j wird folgender § 62k samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2001

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist

           1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.“

Artikel 5

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. VI Abs. 1 wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

2. Dem Art. VI wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu ver­wenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.“

3. § 68c lautet:

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

           1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b..................................................................................    36,3 €,

           2. alle übrigen Richter..........................................................................................................................    45,1 €.“

4. § 75a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

5. Dem § 75a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

6. § 166b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenz­urlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

7. Dem § 166c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 166c Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Dem § 173 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 166c Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 68c und § 166c Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2002.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Ein­rechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen

           1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

           2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

           3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

           4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.“

2. § 11 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und“

3. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Soft­ware-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001/2002 je Schule in die Lehrverpflichtung einge­rechnet werden:

           1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

           2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

           3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.“

4. Im § 15 Abs. 17 wird das Zitat „Art. 2“ durch das Zitat „Art. 47“ ersetzt.

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

           2. § 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.“

Artikel 7

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „68,15%“ jeweils durch den Ausdruck „69,3%“ ersetzt.

2. Im § 38 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 4 folgende Z 4 und 5:

         „4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,

           5. für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S“

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 38 Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2000,

           2. § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 38 Abs. 2 Z 5 mit 1. Jänner 2001.“

Artikel 8

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,3 €“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „das 60. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „seinen 738. Lebensmonat“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rück­wirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensionsgesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstun­fähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

3. § 5b Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung lautet:

„(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

           1. der Bundestheaterbedienstete im Dienststand verstorben ist oder

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 des Pensions­gesetzes 1965 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzu­rechnen. Gebührt dem Bundestheaterbediensteten deswegen keine (erhöhte) Versehrten­rente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.“

4. Im § 5 Abs. 10 und im § 18e Abs. 3 wird der Betrag „66 385 S“ jeweils durch den Betrag „5 096,3 €“ ersetzt.

5. Im § 6a Abs. 3 wird der Betrag „892 S“ durch den Betrag „151,4 €“ ersetzt.

6. Im § 18c Abs. 4 und 6 entfällt jeweils der Ausdruck „ , Bläser“.

7. Dem § 18g Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 18g Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

8. Im § 18h Abs. 1 wird nach den Worten „an die Stelle des in“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 2,“ eingefügt.

9. Der bisherige § 18i erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist

           1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

           2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.“

10. § 22 Abs. 15 lautet:

„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.“

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 und 2, § 18c Abs. 4 und 6, § 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 2, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,

           2. § 18g Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           3. § 5 Abs. 3 und 10, § 6a Abs. 3, § 18g Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung und § 18i mit 1. Jänner 2002,

           4. § 5b Abs. 3 und § 18e Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält hinsichtlich der §§ 42 bis 44 folgende Fassung:

„§ 42          Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 43            Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 44            Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung“

2. Die §§ 42 bis 44 lauten samt Überschriften:

„Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

§ 42. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, ent­sprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffen­den Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

           2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungs­gruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewer­berinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich ge­eignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewer­tungsgruppe oder

           2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförde­rungsplanes vorrangig zuzulassen.“

3. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „sowie Gastvortragende“ durch den Ausdruck „ , Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung“ ersetzt.

4. Dem § 51 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,

           2. § 46 Abs. 1 mit 30. September 2001.“

Artikel 11

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ein Wachebediensteter

                a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

               in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und“

2. § 9 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheits­schädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.“

3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinter­bliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 58a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

2. Dem § 58a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

3. Dem § 115d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 115d Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

4. Dem § 115d wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.“

5. Im § 119a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

6. Im § 121d Abs. 2 wird das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. a“ ersetzt.

7. Dem § 121d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 115d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 115d Abs. 8 mit 1. August 2001,

           3. § 115d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

9. Im Art. XI Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1984 wird der Betrag „400 S“ ab 1. Jänner 2002 durch den Betrag „29,1 €“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorbereitung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung im Bereich der land- und forstwirtschaft­lichen Berufs- und Fachschulen ist auch dann mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, anzurechnen, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung keine Nächtigung verbunden ist.“

2. § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im § 54 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Be­diensteten wahrgenommen wird – insgesamt

                a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

               b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

                c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

               Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

3. Im § 54 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

           1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

           2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

           3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

           4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

           5. die Führung der Fachbibliothek,

           6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

           7. Sicherheit und Virenschutz.“

5. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten In­formationstechnologie-Arbeitsplätze – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bedienste­ten wahrgenommen wird – insgesamt

                a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

               b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als 10 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,

                c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.

               Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.“

6. Nach § 56 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere

           1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

           2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

           3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

           4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

           5. die Führung der Fachbibliothek,

           6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und

           7. Sicherheit und Virenschutz.“

7. Der bisherige § 56 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

8. § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 57 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

9. § 65a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.“

10. Dem § 65a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenz­urlaubes zu stellen.“

11. Der bisherige § 121e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist nicht auf Karenz­urlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 65a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 65a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.“

12. Im § 124a wird das Wort „Standardverarbeitung“ durch das Wort „Standardanwendung“ ersetzt.

13. Dem § 124d Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und dem § 124d Abs. 4 in der ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.“

14. Dem § 124d wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 12 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamt­dienstzeit hinzuweisen.“

15. Dem § 127 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. § 124d Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,

           2. § 124d Abs. 8 mit 1. August 2001,

           3. § 51 Abs. 3, § 54, § 56 und § 57 mit 1. September 2001,

           4. § 124d Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflichten des Dienstgebers gemäß § 23 B-KUVG sind von der ausgegliederten Einrichtung wahr­zunehmen.“

Artikel 15

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. I Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“

2. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 274,2 €.“

3. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.“

5. Im § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.“

6. Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2001,

           2. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.“

7. Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „mit dem Bundes­minister“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste“

2. Die §§ 1 bis 3 lauten:

„Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarpro­fessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitäts­dozen­ten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn

           1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und

           2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 € (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 € (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhe­stand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehalts­gesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Uni­versitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/
1993 – UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 € (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 € (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunst­hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 € (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abge­halten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzel­unterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

           1. in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,

           2. in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):

           1. für Lehrveranstaltungen aus einem wissen­schaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrver­anstaltungen nach Z 3................................... 1 161,2 €   (bis 31. Dezember 2001: 15 978 S),

           2. für Lehrveranstaltungen aus einem künstleri­schen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Z 3 und 4                 863,9 €      (bis 31. Dezember 2001: 11 887 S),

           3. für Lehrveranstaltungen aus einem wissen­schaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstal­tung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt....... 566,9 €   (bis 31. Dezember 2001: 7 801 S),

           4. für Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, je­weils im Rahmen des künstlerischen Gesamt­konzepts eines Universitätslehrers mit der Lehr­befugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“)                     715,7 €      (bis 31. Dezember 2001: 9 848 S).

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde ab­weichend von Abs. 2:

           1. im Fall des Abs. 2 Z 1...................................................... 960,1 €   (bis 31. Dezember 2001: 13 211 S),

           2. im Fall des Abs. 2 Z 2...................................................... 714,7 €   (bis 31. Dezember 2001:  9 835 S),

           3. im Fall des Abs. 2 Z 3...................................................... 468,7 €   (bis 31. Dezember 2001:  6 450 S),

           4. im Fall des Abs. 2 Z 4...................................................... 591,9 €   (bis 31. Dezember 2001:  8 145 S).

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remunera­tion nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Ver­tragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertrags­assistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissen­schaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.

Stundenausmaß

§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

           1. an den Universitäten:

                a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........................  6 Semesterstunden,

               b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach               8 Semesterstunden,

                c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt                                                                                                                          .. 10 Semesterstunden,

           2. an den Universitäten der Künste:

                a) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach........................  8 Semesterstunden,

               b) Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach einschließlich Solokorrepetition                                                                                                                          .. 10 Semesterstunden,

                c) Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt                                                                                                                          .. 12 Semesterstunden,

               d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, je­weils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Univer­sitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstle­rische Assistenz“)                                                                                                                                  11 Semesterstunden.

(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie folgt umzurechnen:

           1. an den Universitäten entspricht:

                a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a............................................... 1,00 Werteinheiten,

               b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b............................................... 0,75 Werteinheiten,

                c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c............................................... 0,60 Werteinheiten,

           2. an den Universitäten der Künste entspricht:

                a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a............................................... 1,25 Werteinheiten,

               b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b............................................... 1,00 Werteinheiten,

                c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c............................................... 0,83 Werteinheiten,

               d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d.............................................. 0,91 Werteinheiten.

(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vor­übergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.

Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende

§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Fest­setzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 5 lautet:

„Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten

§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:

            1. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teue­rungszulage;

               b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

            2. a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer all­fälligen Teuerungszulage;

               b) einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Ent­schädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Ent­schädigung;

                c) für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungs­zulage.

(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädi­gungen:

           1. dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8 UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließ­lich einer allfälligen Teuerungszulage;

           2. einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;

           3. einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.“

4. Nach § 5 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind

           1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

           2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 UOG 1993 und § 33 Abs. 1 und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissen­schaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.

(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:

           1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

           2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

           3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungs­gesetz.“

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

           1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes

                a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder

               b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

           2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung

abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaft­lichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.

(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Momaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.

(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaft­liche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschafts­diensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinaus­gehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.

(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten

           1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

           2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

           3. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

längstens jedoch um drei Jahre.

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

           1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreu­ung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

           2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und

beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§ 3 bis 4 UOG 1993 und §§ 3 bis 4 KUOG).

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrich­tung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungs­vorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mit­arbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestel­lung vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissen­schaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:

           1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

           2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement- und Personalentwicklung, Teamentwick­lung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen.

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstle­rischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundes­bedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinn­gemäß.

Rechte

§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstle­rischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffent­lichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts­einrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts­einrichtung.

(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissen­schaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mit­arbeiter in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berück­sichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(5) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstle­rischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grund­ausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Freistellung

§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungs­verhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im vollen Ausmaß.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu Erho­lungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt werden.

(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.

(6) § 160 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet

           1. mit Zeitablauf,

           2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,

           3. durch Ausschluss wegen

                a) des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,

               b) unbefriedigenden Arbeitserfolges,

                c) pflichtwidrigen Verhaltens,

           4. mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochen­stunden

           1. für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter

                a) 291 278 S (ab 1. Jänner 2002 21 168,0 €),

               b) 323 642 S (ab 1. Jänner 2002 23 520,0 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           2. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung

                a) 304 224 S (ab 1. Jänner 2002 22 108,8 €),

               b) 336 558 S (ab 1. Jänner 2002 24 458,6 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

           3. für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

                a) 354 224 S (ab 1. Jänner 2002 25 742,5 €),

               b) 386 558 S (ab 1. Jänner 2002 28 092,3 €), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegol­ten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechts­fähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8 erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalender­jahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungs­beiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkosten­zuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschafts­dienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebühren­vorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Uni­versität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

           2. die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindes­tens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von

           1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

           2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

           3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

           4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten,

zurückzuzahlen.“

5. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Lehr- und Prüfungstätigkeiten“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 6 bis 9 lautet:

„(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten in Kraft:

           1. die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

           2. die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

           3. § 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.“

8. § 10 lautet:

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft, Bildung und Kultur betraut.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

           1. Im § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat „und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948“ durch das Zitat „und Abschnitte IIa und III Vertragsbedienstetengesetz 1948“ ersetzt.

           2. Im § 36a treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Bestimmungen:

„(2) An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Orga­nisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienst­stellenleiters gleichzuhalten.

(3) Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.“

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Z 2 lit. f lautet:

        „f) aa) Vertragsassistenten und Assistenten,

             bb) Staff Scientists bis zur Entlohnungsstufe 6 (zweites Jahr),“

2. § 74 Z 3 lit. b lautet:

       „b) aa) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

             bb) Staff Scientists ab der Entlohnungsstufe 6 (drittes Jahr),“

3. § 74 Z 4 lit. c lautet:

         „c) Vertragsprofessoren, Professoren, Rektoren und Vizerektoren.“

4. Dem § 77 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 74 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 30. Sep­tember 2001 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f“ ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001, wird wie folgt geändert:

In der Anlage II, Stellenplan für das Jahr 2001, werden dem Punkt 8 des Allgemeinen Teiles folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Regelungen der Abs. 5 bis 7 gelten für die Übergangszeit ab 1. Oktober 2001 bis zur Voll­rechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste nur für Planstellen für Universitätslehrer.

(5) Die Personalbewirtschaftung für frei werdende Planstellen für Universitätslehrer und Vertrags­assistenten erfolgt auf der Grundlage von Personalpunkten.

Hiefür gilt:

           a) Der für die jeweilige Personalkategorie maßgebliche Jahresgehalt in österreichischen Schilling ist durch den Koeffizienten 1 000 zu dividieren und die solcher Art ermittelte Summe ergibt die Anzahl der Personalpunkte.

          b) Ab dem 1. Jänner 2002 gilt für die Währungseinheit Euro folgendes: Der nach lit. a ermittelte Punktewert ist durch 13,7603 zu teilen.

(6) Für die Besetzung ab 1. Oktober 2001 frei gewordener Planstellen gilt folgendes:

           a) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können unbeschadet ihrer derzeitigen Qualität im Ausmaß ihrer Personalpunkte für eine Neubesetzung mit einem Vertrags- oder Universitäts­professor, mit einem Assistenten oder einem Staff Scientist besetzt werden. Die veranschlagte Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer darf hierbei nicht überschritten werden.

          b) Frei werdende Planstellen für Universitätslehrer können im Ausmaß ihrer Personalpunkte zu­gunsten der Beschäftigung von Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern (in Ausbildung) gebunden werden.

           c) Bis längstens fünf Jahre vor dem Ausscheiden eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis stehenden Universitätsprofessors aus dem Dienststand kann ein vertraglicher Uni­versitätsprofessor oder ein Vertragsprofessor über den Stand solange aufgenommen werden, bis dieser Universitätsprofessor aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“

Artikel 21


Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:

§ 12 lautet:

§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Des­gleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“

Vorblatt

Problem:

           1. Das derzeitige Dienstrecht für Universitätslehrer hat die Entwicklung einer Personalstruktur an den Universitäten und Universitäten der Künste begünstigt, die dazu führen würde, dass in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren die Eintrittsmöglichkeiten für junge Universitätsabsolventen in einen wissenschaftlichen (künstlerischen) Beruf signifikant sinken. Gerade die Einbindung junger Wissenschafter (Künstler) in den Universitätsbetrieb gibt aber Impulse in Forschung und Lehre, ohne die die Qualität des Wissenschaftsstandortes nicht erhalten werden kann.

           2. Der geplante Übergang der Universitäten und Universitäten der Künste in die Vollrechtsfähigkeit würde durch das derzeitige Dienstrecht und die derzeitige Personalstruktur erschwert.

           3. Der derzeitige grundsätzlich öffentlich-rechtliche Charakter der Dienstverhältnisse der Universi­tätslehrer erweist sich zunehmend als Mobilitätshindernis und erschwert sowohl Berufungen aus dem Ausland als auch die Bestellung von „Quereinsteigern”.

           4. Die Regelungen über die Verpflichtung der einzelnen Gruppen von Universitätslehrern zur Beteiligung an der Erfüllung der Institutsaufgaben differieren in sachlich nicht vertretbarer Weise.

           5. In den derzeitigen Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht berücksichtigt, dass das Ärztegesetz 1998 in der Fassung des BGBl. I Nr. 81/2000 zwischen dem Beruf des Arztes und dem zahn­ärztlichen Beruf unterscheidet.

           6. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (BGALP) berücksichtigt noch nicht die Umgestaltung des Studien- und Organisationsrechts im Kunstbereich und die am 1. Jänner 2002 erfolgende Euroumstellung.

           7. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. November 2000 entschieden, dass es Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein­schaft widerspricht, wenn bei der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mit­gliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten.

           8. Infolge einer Änderung des Art. 21 Abs. 4 B-VG ist es nunmehr unzulässig, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten Dienstzeiten, die bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, anders zu behandeln als Dienstzeiten zu Bund, Land oder Gemeinde.

           9. Der sehr enge Anwendungsbereich der §§ 36b, 77a und 94a GehG (Ergänzungszulage für eine vorübergehende höherwertige Verwendung) und die Kompliziertheit der Regelungen führen bei der Anwendung zu Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten.

         10. Im ASVG-Bereich wurde das Karenzgeld mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 erhöht.

         11. Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 festgestellt, dass die im Bundes-Gleichbe­handlungsgesetz vorgesehene automatische Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur EU-Gleichbehand­lungsrichtlinie 76/207/EWG dem EU-Recht widerspricht.

         12. Für bestimmte im exekutiven Diensteinsatz erlittene Dienst- oder Arbeitsunfälle von Wache­bediensteten sowie Schmerzensgeld können derzeit keine besonderen Hilfeleistungen vom Bund gewährt werden.

         13. Die Bemessung des während eines anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbei­trages wird mangels gesetzlicher Festlegung unterschiedlich gehandhabt.

         14. Die geltende Regelung über den Abschlagsentfall bei Dienstunfall läuft 2002 aus und erfordert eine aufwändige Vollziehung.

         15. Im Rechtspraktikantengesetz berücksichtigt die geltende Fassung der Angelobungsformel nicht, dass seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union von den Gerichten auch supra­nationales Recht anzuwenden ist. Die Regelungen betreffend den Ausbildungsbeitrag der Rechtspraktikanten knüpfen derzeit noch am Gehalt der Richteramtsanwärter an, was nicht zuletzt auch budgetäre Schwierigkeiten aufwirft.

Ziel:

           1. Schaffung ausreichender Flexibilität zur Sicherung von Chancen für qualifizierte Universitäts­absolventen. Sicherung und Ausbau der Attraktivität des Wissenschaftsstandortes Österreich.

           2. Die Universitäten und Universitäten der Künste müssen im Hinblick auf die geplante Vollrechts­fähigkeit rechtzeitig in die Lage versetzt werden, mehr Eigenverantwortung bei der Personal­steuerung zu entwickeln. Dies soll dadurch gefördert werden, dass freiwerdende Planstellen in Personalpunkte umgewandelt werden, über deren Verwendung die Universitäten und Universi­täten der Künste entscheiden können.

           3. Schaffung eines Systems vertraglicher Dienstverhältnisse für Professoren und Assistenten sowie eines speziellen öffentlichen Rechtsverhältnisses für die erste Phase einer wissenschaftlichen (künstlerischen) Tätigkeit an der Universität (Universität der Künste). Schaffung einer vertraglichen Kategorie des wissenschaftlichen Personals zur Abdeckung von Aufgaben, die eine kontinuierliche Wahrnehmung erfordern. Für die derzeit im Dienstverhältnis stehenden Universitätslehrer soll der ihrer Qualifikation entsprechende Vertrauensschutz bezüglich der weiteren Gestaltung ihres Dienstverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

           4. Einbindung aller Gruppen von Universitätslehrern entsprechend ihrer Funktion in die Erfüllung der Aufgaben der Universität.

           5. Übernahme der ärzterechtlich vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Beruf des Arztes und dem zahnärztlichen Beruf in die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

           6. Anpassung des BGALP an das UniStG, das KUOG und an die Einführung des Euro.

           7. Anpassung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag an die durch das EuGH-Judikat vom 30. November 2000 festgestellte Rechtslage.

           8. Anpassung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag an die durch den geänderten Art. 21 Abs. 4 B-VG geschaffene Rechtslage.

           9. Ausweitung des Anwendungsbereiches und Vereinfachungen betreffend die Ergänzungszulage nach §§ 36b, 77a und 94a GehG.

         10. Anpassung des Karenzurlaubsgeldes für Beamtinnen und Beamte an die Erhöhung im ASVG-Bereich.

         11. Anpassung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an die EuGH-Rechtsprechung.

         12. Verbesserung der Anspruchsvoraussetzungen auf besondere Hilfeleistungen nach dem Wache­bediensteten-Hilfeleistungsgesetz.

         13. Gesetzliche Festlegung des während eines anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages.

         14. Verlängerung der Regelung über den Abschlagsentfall bei Dienstunfall über das Jahr 2002 hinaus unter Ermöglichung eines einfachen Vollzugs.

         15. Angelobungsformel, die auch die Anwendung des supranationalen Rechts berücksichtigt. Eigen­ständiger Ausbildungsbeitrag der Rechtspraktikanten.

Inhalt:

           1. Übergang zu neu gestalteten vertraglichen Dienstverhältnissen. Schaffung eines besonderen befristeten öffentlichen Rechtsverhältnisses für die erste Phase einer Tätigkeit an der Universität (Universität der Künste). Schaffung der Personalkategorie Staff Scientist.

           2. Fixe All in-Entgelte für alle vertraglichen Universitätslehrer und die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung), die der Funktion im Universitätsgefüge ent­sprechen.

           3. Dienstrechtliche Bestimmungen, die eine Einbindung aller Universitätslehrer in die Erfüllung der Aufgaben der Universität sicherstellen sollen.

           4. Verpflichtung zum Einsatz moderner Verfahren der Personalauswahl bei der Berufung von Professoren sowie eines Peer Review-Verfahrens bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Professoren-Dienstverhältnis.

           5. Übergangsregelungen für Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis und für besonders qualifizierte Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis in definitive Beamten-Dienstverhältnisse sowie korrespondierende Regelungen für vergleichbare Vertragsassistenten in unbefristete vertragliche Dienstverhältnisse. Möglichkeit der Weiterver­wendung qualifizierter, derzeit im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis stehender Universitäts­assistenten in einem auf vier Jahre befristeten vertraglichen Assistentendienstverhältnis.

           6. Ausweitung der für Ärzte geltenden Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts auf die in zahnärztlicher Verwendung stehenden Bundesbediensteten. Anpassung der Terminologie, der Beträge und der Rundungsbestimmungen im BGALP.

           7. Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft, im Lehr­beruf an bestimmten Schulen, der Erfüllung der Wehrpflicht, des Ausbildungs- oder des Zivildienstes oder einer im § 12 Abs. 2 Z 4 GehG angeführten Ausbildung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch dann, wenn sie nicht bei inländischen Einrichtungen, sondern bei entsprechenden Einrichtungen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes zurückgelegt worden sind.

           8. Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem Gemeindeverband wie Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft für die Ermittlung des Vorrü­ckungsstichtages. Mit Rücksicht auf das EuGH-Judikat vom 30. November 2000 sind demzufolge auch Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer einem inländischen Gemeindeverband ent­sprechenden Institution eines anderen EWR-Staates zu berücksichtigen.

           9. Die in der derzeit geltenden Fassung der §§ 36b, 77a und 94a GehG bestehende Einschränkung, dass der Bedienstete im Zuge einer Nachbesetzung vorübergehend mit einem länger als sechs Monate unbesetzten Arbeitsplatz betraut werden muss, um nach sechs Monaten auf diesem Arbeitsplatz eine Ergänzungszulage zu erhalten, wird insofern vereinfacht, als nach der Neufassung, der Bedienstete nur mehr länger als sechs Monate mit einem höherwertigen Arbeits­platz vorübergehend betraut werden muss.

         10. Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes entsprechend der Erhöhung für ASVG-Bedienstete.

         11. Ergänzung des Frauenförderungsgebotes beim beruflichen Aufstieg im Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz um eine Regelung, die in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegen­stand einer objektiven Bewertung sind, bei der die persönliche Lage aller – somit auch der männ­lichen Bewerber – berücksichtigt wird (so genannte „Öffnungsklausel“).

         12. Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungs­gesetz vorgesehenen besonderen Hilfeleistungen auf alle in unmittelbarer Ausübung der exe­kutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienst- und Arbeitsunfälle von Wachebediensteten sowie Bevorschussung des gerichtlich zuerkannten Schmerzensgeldes an Wachebedienstete.

         13. Differenzierung der Höhe des während eines anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages nach dem jeweiligen Anlass.

         14. Bindung des Abschlagsentfalls bei Dienstunfall an den Anspruch auf Versehrtenrente.

         15. Änderung der Angelobungsformel derart, dass sie auch die Anwendung von supranationalem Recht berücksichtigt. Abkoppelung der unzweckmäßigen Anbindung des Ausbildungsbeitrages an das Gehalt der Richteramtsanwärter durch Umstellung auf einen festen Euro-Betrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.

Alternativen:

           1. bis 6.: Keine, die die oben dargestellten Probleme umfassend und befriedigend lösen.

           7. Keine; das EuGH-Judikat ist legistisch umzusetzen.

           8. Keine; Art. 21 Abs. 4 B-VG ist einfachgesetzlich umzusetzen.

           9. Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

         10. Keine, da sonst der Gleichklang bei der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes mit der Erhöhung des Karenzgeldes für ASVG-Bedienstete nicht mehr gegeben wäre.

         11. Keine gemeinschaftsrechtskonforme Frauenförderung im Bundesdienst.

         12. Beibehaltung des die Einsatzbereitschaft nicht gerade fördernden Umfanges von besonderen Hilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene.

         13. Keine; eine einheitliche Vollziehung ist aus Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz unabdingbar.

         14. Beibehaltung der bisherigen Regelungen unter Inkaufnahme eines vermeidbaren hohen Vollzie­hungsaufwandes.

         15. Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Zu 1. bis 6. und 8. bis 15.:

Keine unmittelbaren.

Zu 7.:

Durch die Anrechnung bestimmter im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge wird der Bundesdienst für EWR-Ausländer attraktiver. Die Pflicht zur Anrechnung ergibt sich aber bereits aus dem angeführten EuGH-Judikat vom 30. November 2000. Die vorliegende Novelle setzt dieses Judikat lediglich legistisch um.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Siehe die finanziellen Erläuterungen im Allgemeinen Teil.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Zu 1. bis 6.:

Keine.

Zu 7. bis 15.:

Soweit sich die geänderten Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die besoldungsrechtliche Stellung von Berufsschullehrern und von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern auswirken, können sich Kostenauswirkungen auf die jeweiligen Bundesländer ergeben, da diese 50% des Personal­aufwandes dieser Bedienstetengruppen zu tragen haben. Mit Rücksicht auf die geringe Zahl des potentiell betroffenen Personenkreises und den Umstand, dass derartige Bedienstete nur in wenigen Fällen solche Vordienstzeiten aufweisen dürften, werden die Kostenauswirkungen, sofern sie überhaupt eintreten, äußerst gering sein. Maßgebend für allfällige derartige Auswirkungen ist außerdem nicht die vorliegende Novelle, sondern die durch das EuGH-Judikat vom 30. November 2000 und die durch die Änderung des Art. 21 Abs. 4 B-VG geschaffene Rechtslage, die hier nur legistisch umgesetzt wird.

Die Regelungen für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer waren bereits Gegenstand einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorbereiteten Novelle zum LLDG, zu der den Ländern im Rahmen des Begutachtungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben war, der Konsultationsmechanismus wurde daher eingehalten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Zu 1. bis 6.:

Die Regelungen des Entwurfes fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Zu 7. bis 15.:

Hinsichtlich der den Vorrückungsstichtag betreffenden Änderungen wird, soweit diese die Berücksichti­gung ausländischer Dienst- und Ausbildungszeiten sowie Lehrtätigkeiten vorsehen, Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Dies betrifft auf Grund des EuGH-Judikats vom 30. November 2000 Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EGV) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 161/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Bezüglich der Zeiten, die bei dem vom Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964 erfassten Staat zu­rückgelegt worden sind, wird der Beschluss Nr. 1/1980 des Assoziierungsrates umgesetzt.

Mit der Ergänzung des Frauenförderungsgebotes im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz um eine so ge­nannte „Öffnungsklausel“ wird eine der Rechtsprechung des EuGH zur EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (207/76/EWG) entsprechende EU-rechtskonforme Frauenförderung verwirklicht.

Die übrigen Regelungen dieser Punkte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro­päischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A. Neuordnung des Dienstrechts der Universitätslehrer

Im Mittelpunkt der Reformmaßnahmen im Universitätsbereich steht die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten. In diesem Kontext ist es unumgänglich, auch die dienstrecht­lichen Bestimmungen an die Wettbewerbsbedingungen des europäischen Raums, insbesondere der EU-Mitgliedstaaten, anzupassen. Im Zuge der Neugestaltung des Universitätslehrer-Dienstrechts wird daher auch auf die in anderen europäischen Staaten bestehenden Regelungen Bedacht genommen. Keines dieser Systeme sieht für Assistenten ein Beförderungsverfahren in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.

Mit der Reform des Universitätslehrer-Dienstrechts soll ein modernes, leistungsorientiertes vertragliches Dienstrecht für Universitätslehrer geschaffen und damit

–   die Attraktivität des Wissenschaftsstandortes Österreich gesichert und ausgebaut,

–   die Chancen für junge Akademiker, in wissenschaftliche (künstlerische) Berufsfelder einzusteigen, signifikant verbessert,

–   der Wechsel zwischen Universität und Privatwirtschaft (Mobilität zwischen Berufsfeldern) gefördert und

–   den Universitäten innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Erneuerung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Personals in einem angemessenen Ausmaß ermöglicht

werden.

Diese Ziele sind mit dem derzeitigen Dienstrecht nicht erreichbar, vor allem würde der Zugang junger Menschen zu universitären Berufen zunehmend verengt.

Die Reformüberlegungen münden in die Schaffung eines neuen Dienstrechtsmodells:

–   Wissenschaftlicher Mitarbeiter (in einem Ausbildungsverhältnis)

–   Universitätsassistent

–   Vertragsprofessor im befristeten Dienstverhältnis

–   Universitätsprofessor im unbefristeten Dienstverhältnis

Das Modell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahme in jede dieser Verwendungen grund­sätzlich eine Bewerbung voran zu gehen hat. Lediglich bei Vertragsprofessoren im befristeten Dienst­verhältnis kann die Universität dem Professor eine Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis anbieten, dies allerdings nur, wenn der Bedarf der Universität gegeben ist und in einem international besetzten Peer Review-Verfahren die hochrangige Qualifikation des Wissenschafters (Künstlers) bestätigt wird. Das Modell ist offen für „Quereinsteiger”, aber auch für neuerliche Bewerbungen ehemaliger Universitäts­lehrer in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis.

Für junge Akademiker ist der Einstieg im Rahmen eines besonderen Rechtsverhältnisses zum Erwerb des Doktorats vorgesehen. Das Dienstverhältnis als Assistent soll nur über eine Bewerbung und bei ent­sprechender Qualifikation zugänglich sein. Nach Auslaufen dieses Dienstverhältnisses sollen durch eine ausreichende Anzahl befristeter und unbefristeter Vertragsprofessorenstellen die Chancen eines Wissen­schafters (Künstlers) auf eine erfolgreiche Bewerbung um eine Professorenstelle und damit auf einen weiteren Verbleib an der Universität (Universität der Künste) gewahrt bleiben.

Mit All-inclusive-Entgelten soll der Funktionalität der einzelnen Arbeitsplätze im Gefüge des Uni­versitätsbetriebes besser entsprochen werden. Überdies wird die Möglichkeit geschaffen werden, in der Übergangszeit bis zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste von der Plan­stellenbewirtschaftung abzugehen und frei werdende Arbeitsplätze in einem System von Personalpunkten zu erfassen. Die Universitäten (Universitäten der Künste) sollen dadurch in die Lage versetzt werden, mehr Eigenverantwortung bei der Personalsteuerung zu entwickeln und flexibler als bisher den konkreten Personalbedarf abzudecken.

Die Alters- und Invaliditätsversorgung der vertraglich bediensteten Universitätslehrer richtet sich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Sie soll überdies mit Leistungen aus einer Pensionskasse ausgestattet werden. Die Details der geplanten Pensionskassenregelung bleiben gesonderten sozial­partnerschaftlichen Verhandlungen vorbehalten.


Mit dem Überstieg auf vertragliche Dienstverhältnisse und den All-inclusive-Entgelten, die keine Bien­nalvorrückungen mehr vorsehen, für alle Universitätslehrer soll die künftige Vollrechtsfähigkeit der Uni­versitäten (Universitäten der Künste) vorbereitet und ihnen eine bedarfsgerechte und kostenbewusste Per­sonalgestion ermöglicht werden.

Die neue Personalkategorie Staff Scientist soll der Abdeckung von Funktionen dienen, die eine kontinuierliche Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen erfordern.

Wie bei allen grundsätzlichen Systemumstellungen müssen für die derzeit im Dienststand befindlichen Universitätslehrer ausgewogene Übergangslösungen geschaffen werden, die den ihrer Qualifikation ent­sprechenden Vertrauensschutz angemessen berücksichtigen. Gleichzeitig sollen ein Interessens­ausgleich zwischen den einzelnen Kategorien von Universitätslehrern gefunden und alle Gruppen der Univer­sitätslehrer neben ihren sonstigen Aufgaben funktional entsprechend in die Lehre eingebunden werden. Künftig soll in einem regelmäßigen Rhythmus eine Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben der Universi­tätslehrer erfolgen; Regelungen über die Rahmenbedingungen für diese personenbezogene Evaluierung sollen durch eine Ergänzung der Evaluierungsverordnung getroffen werden; damit werden – nicht zuletzt im Interesse der Studierenden – qualitätssichernde und qualitätssteigernde Maßnahmen erleichtert.

Grundzüge der derzeitigen und künftigen Strukturen:

BISHER

NEU

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Ausbildungsverhältnis

Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis:

–   Aufnahmeerfordernis: abgeschlossenes Diplom­studium

–   Dauer: 4 Jahre

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 1. Jahr: Mitwirkung bis zu 6 (8) Stunden

     Ab dem 3. Sem.: 2 bis 6 Stunden selbständige Lehre *)

–   Verfahren mit Bedarfs- und Leistungsprüfung zur Überleitung in das provisorische Dienst­verhältnis

(bei positivem Ergebnis)

â

Wissenschaftlicher Mitarbeiter:

–   Aufnahmeerfordernis: abgeschlossenes Diplom­studium

–   Dauer: 4 Jahre

–   Aufgaben: Unterstützung bei Forschung und Lehre, selbständige Forschung, ausnahmsweise Lehre

–   Lehrausmaß: Mitwirkung, max. 2 Stunden selb­ständige Lehre

–   Bewerbung als Universitätsassistent

 

vertragliches Dienstverhältnis

Universitätsassistent im prov. Dienstverhältnis:

–   Überleitungserfordernis: insbes. abgeschlosse­nes Doktoratsstudium

–   Dauer: 6 Jahre

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 2 bis 6 Stunden selbständige Lehre *)

–   Verfahren mit Leistungsprüfung oder Habilita­tion

(bei positivem Ergebnis)

â

Universitätsassistent:

–   Aufnahmeerfordernis: abgeschlossenes Dokto­ratsstudium

–   Dauer: 4 bis 6 Jahre

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 4 Stunden selbständige Lehre*)

–   Bewerbung als Professor

Universitätsassistent im definitiv. Dienstver­hältnis:

–   Definitivstellungser­fordernis: entspr. Qualifikation

–   Dauer: unbefristet

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 2 bis 8 Std. selbständige Lehre*)

–   Amtstitel: Assistenz­professor

Universitätsdozent:

–   Definitivstellungser­fordernis: Habilitation und Dienstverhältnis als Assistent, wiss. Beamter oder Bun­deslehrer

–   Überleitung: automa­tisch auf Antrag

–   Dauer: unbefristet

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 3 bis 10 Stunden abgegolten [neu: Verpflichtung zur Lehre im Ausmaß von mind. 4 Stun­den] *)

–   Amtstitel: Außeror­dentlicher Universi­tätsprofessor











keine vergleichbaren Positionen

Universitätsprofessor:

–   Ernennungserfordernis: venia docendi, pädago­gische und didaktische Eignung, Management­fähigkeiten, Einbindung in internat. Forschung, außeruniv. Praxis

–   Aufnahme nach Ausschreibung und Beru­fungsverfahren

–   Dauer: unbefristet

–   Aufgaben: Forschung, Lehre, Verwaltung

–   Lehrausmaß: 3 bis 12 Stunden abgegolten [neu: Verpflichtung zur Lehre im Ausmaß von mind. 6 Stunden] *)

–   Amtstitel: Universitätsprofessor

Vertragsprofessor im befristeten Dienstver­hältnis od. Universitätsprofessor im unbefriste­ten Dienstverhältnis

hervorragende wissenschaftliche Qulifikation in Forschung und Lehre (künstl. o. künstl.-wissen­schaftl. Qualifikation), pädagogische und didak­tische Eignung, Qualifikation zur Führungskraft, facheinschl. Auslandserfahrung und außeruniv. Praxis

Umwandlung von Vertragsprofessor in Universi­tätsprofessor nur auf Antrag der Universität bei vorhandenem Bedarf und positiver Peer Review

Verpflichtung zur Lehre im Ausmaß von mind. 6 Stunden *)

 

Staff Scientist

Unterstützung des Forschungs- und Lehrbetriebs, selbständige Forschung, allenf. selbständige Lehre

unbefristetes vertragliches Dienstverhältnis

 

*) Höheres Ausmaß in künstlerischen Fächern.

B.1. Vorrückungsstichtag

(§ 12 Abs. 2 und 2f und § 113 Abs. 10 bis 15 GehG; § 26 Abs. 2 und 2f und § 82 Abs. 10 bis 15 VBG)

B.1.1. Berücksichtigung bestimmter, im EU/EWR-Ausland zurückgelegter Zeiten

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragte im Jahre 1997 beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine auf Vertragslehrer und Vertragsassistenten des Bundes eingeschränkte Feststellung, dass Vordienstzeiten im Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften anderer EWR/EU-Mitgliedstaaten bzw. Zeiten im Lehrberuf in diesen Ländern in gleicher Weise wie inländische Zeiten volle Berücksichtigung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages finden sollen. Der OGH stellte daraufhin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung (RS C-195/98), die am 30. November 2000 erfolgte. Nach dieser Entscheidung stehen europarechtliche Normen (Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EGV), Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten. Der EuGH stellte abschlie­ßend fest, dass die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in § 26 Absatz 2 des VBG 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden müssen.


Parallel zu dem Verfahren betreffend Vertragslehrer und -assistenten initiierte die Europäische Kommis­sion ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich mit nahezu demselben Inhalt, jedoch nicht auf eine bestimmte Bedienstetenkategorie, Besoldungs- oder Entlohnungsgruppe eingeschränkt. Dieses Verfahren wurde von der EK bis 30. November 2000 nicht weiter betrieben, weil Österreich in einem Schreiben zusagte, bei der allenfalls erforderlichen Umsetzung der EuGH-Vorabentscheidung die Anpassung der Rechtslage sowohl im Beamtenrecht als auch im vertraglichen Bereich für alle Besoldungs- und Entlohnungsgruppen durchzuführen.

Die nun im Entwurf enthaltene Regelung wird für alle Bedienstetengruppen mit vordienstzeiten­abhängiger Besoldung/Entlohnung vorgenommen und erfasst auch bereits bestehende Dienstverhältnisse, für die der Vorrückungsstichtag schon rechtskräftig festgelegt ist. Aus praktischen Gründen wird die Neufestsetzung von einem entsprechenden Antrag des Bediensteten abhängig gemacht, wobei bei Rückwirkung die besoldungsrechtlichen Konsequenzen auch dort wirksam werden müssen, wo der Vorrückungsstichtag auf die spätere Bezugshöhe unmittelbar durchschlägt (zB nach Überleitung in das reformierte Vertragsbedienstetenschema).

Die vorgesehene Neuregelung wird auch Zeiten erfassen, welche nach Wirksamkeit des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziierungsrates hinsichtlich des vom Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964 erfassten Staates bei dort vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt worden sind. Andere Assoziierungsabkommen weisen einen unverbindlicheren Wortlaut auf und werden daher von dieser Regelung nicht erfasst.

B.1.2. Berücksichtigung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Art. 21 Abs. 4 B-VG der Satz gestrichen, dass der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist. Die praktische Anwendung dieses Satzes führte nämlich zu Anwendungs­schwierigkeiten. An die Stelle dieser Bestimmung trat die mobilitätsfördernde Regelung, nach der gesetzliche Regelungen unzulässig sind, nach denen die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind.

Durch die nun im Entwurf enthaltenen Regelungen im § 12 GehG 1956 und im § 26 VBG 1948 werden die bei einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten den übrigen im Art. 21 Abs. 4 B-VG angeführten Zeiten gleichgestellt.

Es ist europarechtlich geboten, auch Zeiten zu vergleichbaren Einrichtungen innerhalb des EWR ein­schließlich des vom Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964 erfassten Staates (siehe die Ausführungen unter B.1.1.) anzuerkennen.

B.2. Ergänzungszulage für vorübergehende Verwendung auf höherwertigen Arbeitsplätzen

(§§ 26b, 77a und 94a GehG)

Die Bestimmungen über diese Ergänzungszulage führten auf Grund des sehr engen Anwendungsbereiches – erfasst sind nur Bedienstete, die im Zuge einer Nachbesetzung vorübergehend zum Beispiel mit einem länger als sechs Monate unbesetzten Arbeitsplatz betraut werden – zu großen Unklarheiten. Die Neu­fassung der gesamten Regelungen betreffend diese Ergänzungszulage soll die bestehenden Unklarheiten beseitigen. Zu diesem Zweck wird die zentrale Einschränkung: „Tätigkeiten im Zuge einer Nach­besetzung von Arbeitsplätzen“ ersatzlos gestrichen. Dadurch wird der Anwendungsbereich nun auf alle Fälle ausgeweitet, in denen ein Beamter länger als sechs Monate mit einer Tätigkeit auf einem höher­wertigen Arbeitsplatz vorübergehend betraut wird. Die in der alten Fassung vorhandenen Regelungen betreffend Projektarbeitsplätze und Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes sind nun von den allgemeinen Regelungen mit umfasst. Nähere Ausführungen zu dieser Ergänzungszulage finden sich in den Erläuterungen zu § 36b GehG.

C. Sonstige Maßnahmen

Über die in den Abschnitten A und B angeführten Maßnahmen hinaus sieht der Entwurf neben der Anpassung von Bezeichnungen und Zitaten an geänderte Rechtsvorschriften und der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

           1. Übernahme der ärzterechtlich vorgenommenen Differenzierung zwischen dem Beruf des Arztes und dem zahnärztlichen Beruf in die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

           2. Anpassung des BGALP an Änderungen im Studien- und Organisationsrecht sowie an die Euroumstellung.

           3. Volle Anrechenbarkeit der Zeit des erstmaligen befristeten Dienstverhältnisses zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung (§§ 75a und 241a BDG; §§ 29c und 83 VBG; §§ 75a und 166b RDG; §§ 58a und 121d LDG; §§ 65a und 121e LLDG).

           4. Erweiterung der Regelung, nach der der mit der Einvernahme von Beamten des Exekutivdienstes in Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verbundene Zeitaufwand unter bestimmten Voraussetzungen auf die Dienstzeit zählt (§ 145 BDG).

           5. Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages (§ 236b Abs. 4 BDG, § 166c Abs. 4 RDG, § 18g Abs. 4 BThPG, § 115d Abs. 4 LDG, § 124d Abs. 4 LLDG).

           6. Erleichterung der Kommunikation des Dienstgebers Bund mit den Bundesbediensteten im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen hinsichtlich genereller Benachrichtigungen (§ 280 Abs. 4 BDG; § 96 Abs. 3 und 4 VBG; Art. VI Abs. 4 RDG).

           7. Nachsichtmöglichkeit vom Unterrichtspraktikum für Absolventen ausländischer Lehramtsstudien (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 lit. c BDG).

           8. Entfall der Anwendung der Bestimmungen über die Auslandsbesoldung auf Beamte in einem österreichischen Zollausschlussgebiet ab der Einführung der Euro-Währung (§ 21 Abs. 13 GehG).

           9. Einheitliche Festlegung des während eines anrechenbaren Karenzurlaubes zu leistenden Pensionsbeitrages (§ 22 Abs. 9a GehG).

         10. Abgeltung der Vertretung von Erziehertätigkeiten zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (§ 61 Abs. 8 und 8a GehG).

         11. Systemanpassung bei den Beträgen der an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen vorgesehenen Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und die Verwaltung von Lehrwerkstätten (§ 61e Abs. 2 Z 1 und 4 GehG).

         12. Anwendbarkeit der Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen von Reifeprüfungen usw. auch auf Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 3 (§ 63b GehG).

         13. Klarstellung, dass die Anrechnung bestimmter Direktorenzeiten im Schema der Schul- und Fachinspektoren nicht nur für die Überleitung, sondern auch für die Fälle einer Überstellung gilt (§ 67 Abs. 1 GehG).

         14. Einbeziehung von Organisationsänderungen, die mindestens 50 Bedienstete einer Dienststelle oder eines mehrere Dienststellen umfassenden Bereichs betreffen, in die befristete Behalteklausel für die Funktionszulage und für ein allfälliges Fixgehalt (§ 113e Abs. 1 Z 2 GehG).

         15. Klarstellung, dass die Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstel­lungsgesetz keine Vergütung zwischen Organen des Bundes im Sinne des § 49 BHG darstellt (§ 171a GehG; § 96a VBG).

         16. Neuregelung des Abschlagsentfalls bei Dienstunfall und Erstreckung der Begünstigung über das Jahr 2002 hinaus (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 62k PG; § 5 Abs. 3, § 5b Abs. 3 und § 18i Abs. 2 BThPG).

         17. Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages vom Wertausgleich (§ 13a Abs. 2 PG).

         18. Entfall der Anwendung der Bestimmungen über die Auslandsbesoldung auf Beamte des Ruhestandes in einem österreichischen Zollausschlussgebiet ab der Einführung der Euro-Währung (§ 31 Abs. 1 PG).

         19. Einbau des Pensionsrechts der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste bzw. der Öster­reichischen Bundesforste AG in das Pensionsgesetz 1965 und damit gesetzliche Kodifizierung, wie das bis 1996 im Geltungszeitraum der Bundesforste-Dienstordnung 1986 der Fall war (Abschnitt IXA PG).

         20. Abgeltung von „Pool-Stunden“ durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung statt durch Vergütung nach § 61b GehG, wenn es sich um Stunden einer IT-Betreuung handelt (§ 9 Abs. 3b BLVG).

         21. Verlängerung der für die Einführung des UPIS-RAP-Programms vorgesehenen Einrechnungs­möglichkeit in die Lehrverpflichtung auf das Schuljahr 2001/2002 (§ 13 Abs. 1 BLVG).

         22. Anpassung der Dazuverdienstgrenze bei Bezug von Karenzurlaubsgeld und des Karenz­urlaubsgeldes an die bereits erfolgte Erhöhung des Karenzgeldes im ASVG-Bereich (§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5 und § 38 Abs. 2 KUG).

         23. Anpassung des Frauenförderungsgebotes nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an die EuGH-Rechtsprechung (§§ 42 bis 44 B-GBG).

         24. Ausweitung der Anspruchsvoraussetzungen und Verbesserung der besonderen Hilfeleistungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (§ 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1a und 2 WHG).

         25. Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in Bescheiden betr. Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im LDG und im LLDG (§ 115d Abs. 8 LDG; § 124d Abs. 8 LLDG).

         26. Wegen des damit verbundenen hohen organisatorischen Aufwandes Anrechnung der Leitung einer mehrtägigen berufspraktischen Schulveranstaltung für Lehrer an land- und forstwirt­schaftlichen Fach- und Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung auch dann, wenn dabei keine Nächtigungen anfallen (§ 51 Abs. 3 LLDG).

         27. Anpassung der für die Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen vorgesehenen Einrechnung in die Lehrverpflichtung an vergleichbare Regelungen für das berufsbildende Schulwesen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft (§§ 54 und 56 LLDG).

         28. Durchrechnung der Jahresarbeitszeit an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auch dann, wenn lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden (§ 57 Abs. 2 LLDG).

         29. Klarstellung bezüglich der Abfuhrpflicht der Krankenversicherungsbeiträge vom Vorruhestands­geld (§ 5 Abs. 2 BB-SozPG).

         30. Änderung der Angelobungsformel für Rechtspraktikanten derart, dass auch die Anwendung von supranationalem Recht berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 1 RechtspraktikantenG).

         31. Abkoppelung der unzweckmäßigen Anbindung des Ausbildungsbeitrages des Rechtspraktikanten an das Gehalt der Richteramtsanwärter durch Umstellung auf einen festen Euro-Betrag mit Wir­kung vom 1. Jänner 2002 (§ 17 Abs. 1 RechtspraktikantenG).

         32. Bedachtnahme auf den Schutz personenbezogener Daten in den Bestimmungen über die behördeninterne Behandlung von Geschäftsstücken (§ 12 BMG).

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Abschnitt A:

Das Abgehen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erfordert einen Mehraufwand, der durch die Dienstgeberbeiträge für vertragliche Dienstverhältnisse bedingt ist. Das Ausmaß dieses Mehraufwandes für die einzelnen Jahre ist vom Umfang der Neubesetzungen in vertraglichen Dienstverhältnissen bzw. in Ausbildungsverhältnissen in den jeweiligen Jahren abhängig. Da sich diese Neubesetzungen über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken, sind sie jahresweise in ihrem Umfang nicht exakt vorhersehbar. Für den hypothetischen Fall, dass alle Neubesetzungen innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, ergibt sich ein Mehraufwand von zirka 200 Millionen Schilling.

Mit der Umstellung auf All-in-Fixentgelte entsteht gegenüber dem alten Laufbahnrecht für Dienstjüngere vorübergehend ein Mehraufwand von höchstens 15 Millionen Schilling, der jedoch in den Folgejahren kompensiert wird.

Der durch die Einbeziehung der Bundesbediensteten in zahnärztlicher Verwendung in den Anwen­dungsbereich der Bestimmungen über die sog. „Klinikvergütung“ entstehende Aufwand ist bereits in den Kostenberechnungen zur Dienstrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000, berücksichtigt worden und verursacht keinen Mehraufwand gegenüber den seinerzeit kalkulierten Kosten.

Hinsichtlich der Mehrkosten, die bei Inanspruchnahme der Möglichkeit entstehen, in einem Vorzieh­verfahren die in den nächsten fünf Jahren freiwerdenden Professorenstellen auszuschreiben und zu besetzen, ist die Bedeckung in den vorhandenen Ressortkrediten bzw. durch Verwendung freier Personalpunkte zu finden.

Zu Abschnitt B und C:

Folgende Maßnahmen haben finanzielle Auswirkungen:

1. Vorrückungsstichtag

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des Vorrückungsstichtages sind die Berücksichtigung bestimmter, im EU/EWR-Ausland zurückgelegter Zeiten (Rückwirkung auf 1. Jänner 1994) und die Berücksichtigung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Rückwirkung auf 1. Jänner 1999) als potentiell aufwandswirksam zu nennen.

Annahmen:

–   Es ist davon auszugehen, dass zirka 1 000 Personen derzeit entsprechende Vordienstzeiten aufweisen.

–   Es wird von einem durchschnittlichem Ausmaß von vier Jahren pro Fall ausgegangen. Dies entspricht zwei Biennien; das Biennium wird mit 1 000 S angesetzt.

–   Da anzunehmen ist, dass nicht alle Bediensteten die Rückwirkung in Anspruch nehmen (1994 bis 2000 = sieben Jahre) wird von einer Rückwirkung für sechs Jahre ausgegangen.

Ergebnis:

–   Mehraufwand 2001 (inklusive rückwirkende Zahlungen): ~ 196 Millionen Schilling pro Jahr

–   Mehraufwand ab 2002: ~ 28,0 Millionen Schilling pro Jahr

–   Mehrkosten (inkl. 30% Pensionstangente) ab 2001: ~ 36,5 Millionen Schilling pro Jahr

Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband nicht sehr zahlreich sind und daher die Auswirkungen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Die Mehraufwendungen werden nicht erst durch die vorliegende Novelle, sondern durch das EU-Urteil verursacht, da die Novelle nur die faktische Umsetzung des Urteiles darstellt.

2. Verlängerung der Anrechenbarkeit der Zeit eines Dienstverhältnisses bei einer zwischenstaat­lichen Einrichtung

Annahmen:

–   100 Fälle p.a., die die verlängerte Anrechnungsmöglichkeit ausschöpfen und damit Pensionsbeiträge leisten. Mehreinnahmen an Pensionsbeiträgen von zirka sechs Millionen Schilling p.a. Dem stehen langfristig (außerhalb des Prognosezeitraums) höhere Pensionsausgaben gegenüber.

Ergebnis:

–   Mehreinnahmen ab 2002: ~ 6 Millionen Schilling pro Jahr

3. Neuregelung des Abschlagsentfalls bei Dienstunfall

Annahmen:

–   2002: Minderung des Pensionsaufwandes auf Grund der gegenüber der geltenden Rechtslage restrikti­veren Regelung 20 Fälle p.a. mit Abschlag von durchschnittlich 10% (~ 50 000 p.a.) = zirka 1 Million Schilling

–   ab 2003: Erhöhung des Pensionsaufwandes wegen Abschlagsentfalls in zirka 60 Fällen p.a. = zirka 3 Millionen Schilling.

Ergebnis:

–   Minderaufwand für 2002: ~ 1 Million Schilling pro Jahr

–   Mehraufwand ab 2003: ~ 3 Millionen Schilling pro Jahr

4. Ausdehnung der Dienstzeit auf Beschuldigtenladung:

Die Regelung sieht vor, dass auch eine Beschuldigtenladung in Zusammenhang mit der Dienstausübung für Exekutivbeamte als Dienstzeit zählt.

Annahmen:

–   Es wird von 740 Fällen pro Jahr ausgegangen und eine durchschnittliche Ausbleibezeit von 180 min angenommen

Ergebnis:

–   Mehraufwand ab 2002: ~ 0,1 Millionen Schilling pro Jahr

–   für 2001 werden 40% wirksam

5. Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes:

Annahmen:

–   Im Durchschnitt beziehen pro Monat zirka 1 000 Beamtinnen und Beamte Karenzurlaubsgeld.

–   Bei einer Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes von 45 S/Monat betragen die Mehraufwendungen monat­lich zirka 45 000 S.

Ergebnis:

–   Mehraufwand ab 2001: ~ 0,54 Millionen Schilling pro Jahr

6. Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Annahmen:

–   Es wird von durchschnittlich einem Fall innerhalb von zwei Jahren ausgegangen, in dem ein Anspruch auf besondere Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 1 WHG zu Stande kam. Nunmehr wird durch Erweiterung auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten ereignen, eine Verdoppelung der Fälle angenommen. Dies führt zu einem Mehraufwand von 0,75 Millionen Schilling pro Jahr.

–   Bisher wurden im Bereich der Bundesgendarmerie und -polizei für den Zeitraum 1993 bis 1998 in 20 Fällen die Bevorschussung von Schmerzensgeld mit einer Gesamthöhe von ~ 2 Millionen Schilling durch Bedienstete beantragt. Dies entspricht einem Jahresschnitt von 0,3 Millionen Schilling. Auch hier wird eine Verdopplung der Fälle (da bisher kein Rechtsanspruch bestand) angenommen. Weiters ist davon auszugehen, dass die Ansprüche uneinbringlich sind.

Ergebnis:

–   Mehraufwand ab 2002: ~ 1 Million Schilling pro Jahr

–   für 2001 wird ¼ wirksam

7. Abgeltung vertretungsweiser IT-Betreuung durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung aus Pool-Stunden

Annahmen:

–   Da keine zusätzlichen Werteinheiten zugeteilt werden, kommt es durch den Entfall der Vergütung für rund ein Drittel der „Pool-Stunden“ zu Minderausgaben/-kosten in der Höhe von 350 × 10 x 1600 = 5 600 000 S (inkl. 10% Pensionszuschlag 6 160 000 S).

Ergebnis:

–   Minderaufwand ab 2002: ~ 5,6 Millionen Schilling pro Jahr

–   für 2001 wird 1/3 wirksam

8. Neuregelung der Abgeltung bei Vertretung von Erziehertätigkeiten

Annahmen:

–   Die Supplierung eines Nachtdienstes an Werktagen nimmt 19 Stunden (von 12 Uhr bis 7 Uhr des nächsten Tages) in Anspruch und verursacht daher nach der im Budgetbegleitgesetz 2001 vorge­sehenen Regelung Ausgaben in der Höhe von 19 × 365 S × 0,5 = 3 467,5 S. Nach der neuen Regelung zählen die 9 Nachtstunden nurmehr im Ausmaß von 25% (statt bisher 50%). Dies ergibt einen Minderaufwand pro Nachtdienst von 9 × 365 × 0,25 = 821,5 S. Unter der Annahme, dass in den 95 An­stalten pro Jahr jeweils 5 Vertretungsfälle auftreten werden, entstehen Einsparungen in der Höhe von 821,25 × 95 × 5 = 390 093,75 S.

–   Bei der Supplierung von Wochenenddiensten (Sa 12:00 bis Mo 7:00) ergeben sich sowohl Mehr- als auch Minderausgaben:

     Die derzeitige Rechtslage lautet 43 Stunden * 365 S * 0,5 = 7 848 S

     Nach der vorgeschlagenen Regelung teilen sich die 43 Stunden wie folgt auf:

     Sa, 12:00 – 22:00 = 10 Std. á 50% = 2 * 365 * 0,5 = 1 825 S

     Sa, 22:00 – 24:00 = 2 Std. á 55% = 2 * 365 * 0,25 = 183 S

     So, 0:00 – 7:00 = 7 Std. á 37,5% = 7 * 365 * 0,375 = 958 S

     So, 7:00 – 22:00 = 15 Std. á 75% = 15 * 365 * 0,75 = 4 106 S

     So, 22:00 – 24:00 = 2 Std. á 37,5% = 2 * 365 * 0,375 = 274 S

     Mo, 0:00 – 7:00 = 7 Std. á 25% = 7 * 365 * 0,25 = 639 S

                                                                                       = 7 985 S

In Summe je durchgehendem vertretungsweisem Dienst sind daher Mehrausgaben von 137 S zu berücksichtigen. Unter der Annahme, dass pro Anstalt jährlich zwei zu supplierende Dienste anfallen, ergeben sich Mehrausgaben von 137 × 95 × 2 = 26 030 S.

Ergebnis:


–   Minderaufwand ab 2002: ~ 0,4 Millionen Schilling pro Jahr

–   für 2001 wird 1/3 wirksam

Bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen (insbesondere Maßnahmen für land- und forstwirt­schaftliche Lehrer) wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil verwiesen.

Zusammenfassend stellen sich die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen in den Abschnitten B und C wie folgt dar:

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Millionen Schilling

betrifft

2001

2002

2003

2004

Vorrückungsstichtag

+ 196

+ 28

+ 28

+ 28

Anrechenbarkeit der Zeit der erstmaligen Übernahme einer befristeten Funktion bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung

 

–  6

–  6

–  6

Neuregelung des Abschlagsentfalls bei Dienstunfall

 

–  1

+  3

+  3

Beschuldigtenladung

 

+0,1

+0,1

+0,1

Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes

+ 0,5

+0,5

+0,5

+0,5

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

+ 0,3

+1

+  1

+  1

Abgeltung vertretungsweiser IT-Betreuung durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung aus Pool-Stunden

– 1,9

–5,6

–5,6

–5,6

Neuregelung der Abgeltung bei Vertretung von Erziehertätigkeiten

– 0,1

–0,4

–0,4

–0,4

Maßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

SUMME

~195

~17

~17

~17

E. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

1.  hinsichtlich der Art. 1 bis 11, 14 und 17 bis 19 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, RDG, BLVG, KUG, NGZG, BThPG, B-GBG, WHG, BB-SozPG, PVG, RGV, B-BSG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16
B-VG,

2.  hinsichtlich des Art. 12 (LDG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.  hinsichtlich des Art. 13 (LLDG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.  hinsichtlich des Art. 15 (RechtspraktikantenG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

5.  hinsichtlich des Art. 16 (BGALP) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

6.  hinsichtlich des Art. 20 (BFG 2001) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG,

7.  hinsichtlich des Art. 21 (BMG) aus Art. 77 Abs. 2.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. 1 Z 1, 9, 23, 25, 26, 30, 40 und 41 (§ 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, Überschrift zu § 189, § 189 Abs. 4, Anlage 1 Z 21.3 und 21.5 BDG 1979):

Das Ärztegesetz 1998, das das Ärztegesetz 1984 ersetzt hat, unterscheidet zwischen dem Beruf des Arztes (§§ 2 und 3) und dem zahnärztlichen Beruf (§§ 16 und 17). Vom Begriff des Arztes sind gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 alle Ärzte erfasst, die über eine Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt verfügen, jedoch mit Aus­nahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Gemäß § 3 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten. Dem gegenüber bestimmt § 17 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, dass die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ausschließlich den Zahnärzten und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorbehalten ist. Das Ärztegesetz 1998 trifft somit eine präzise Unterscheidung zwischen dem Beruf des Arztes und dem zahnärztlichen Beruf. Durch die vorgesehenen Änderungen im Dienstrecht soll auf diese Unterscheidung Bedacht genommen werden.


Zu Art. 1 Z 2 und 34 (§ 75a Abs. 2 Z 2 und § 241a Abs. 2 BDG 1979):

Es besteht zweifellos ein gewisses öffentliches Interesse daran, dass Bundesbedienstete in internationalen Organisationen vertreten sind. Während ihrer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation haben sie zwar nicht österreichische, sondern ausschließlich die Interessen der jeweiligen Organisation zu vertreten; das Interesse des Bundes besteht vielmehr an der Heranbildung von Fachkräften, die nach Abschluss ihrer Tätigkeit den österreichischen Dienststellen als Experten im Rahmen der globalen Verhandlungsprozesse zur Verfügung stehen.

Entsprechende Positionen werden in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben. Die im geltenden Recht vorgesehene Beschränkung der Anrechenbarkeit der Zeit eines Dienstverhältnisses bei einer internationalen Organisation mit drei Jahren führt zu besoldungs- und pensionsrechtlichen Nach­teilen für die Bediensteten, die entsprechende Positionen im Rahmen eines Karenzurlaubes besetzen. Es wird daher zunehmend schwerer, geeignete Bewerber für solche Tätigkeiten zu finden. Um dem zu begegnen, soll die Anrechenbarkeit von Karenzurlauben, die zur Begründung von Dienstverhältnissen bei Internationalen Organisationen gewährt werden, auf fünf Jahre verlängert werden.

In diese fünf Jahre werden auch sonstige Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (Karenzurlaube zur Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Entwicklungshelfergesetz und zur Ausbildung für die dienstliche Verwendung) eingerechnet. Für diese sonstigen Karenzurlaube bleibt es bei der maximalen Anrechenbarkeit von drei Jahren.

Die Neuregelung soll gemäß § 241a Abs. 2 nur für Karenzurlaube gelten, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht beendet waren.

Zu Art. 1 Z 3 und 34 (§ 75a Abs. 3 und § 241a Abs. 3 BDG 1979):

Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2 sind nur auf Antrag für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Für dieses Antragsrecht soll zur Vermeidung von Spekulationen eine Befristung mit einem Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes eingeführt werden. Für Karenzurlaube, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Antragsbefristung bereits beendet waren, läuft die Antragsfrist bis 30. Juni 2002 (§ 241a Abs. 3).

Zu Art. 1 Z 4 (§ 136a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG 1979):

Anpassung an die Änderung des § 75a.

Zu Art. 1 Z 5 und 7 (§ 138 Abs. 3 und § 148 Abs. 4 BDG 1979):

Anpassung der Zitate an die vorgesehenen Änderungen im § 12 Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 145 BDG 1979):

Die geltende Regelung des § 145 wurde als § 143a durch die 2. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 362, ge­schaffen, da Beamte des Exekutivdienstes (damals „Wachebeamte“) besonders häufig zu Zeugenein­vernahmen vor Gerichte oder vor Verwaltungsbehörden geladen werden, um über Wahrnehmungen auszusagen, die sie in Ausübung des Exekutivdienstes gemacht haben (zB bei Strafverfahren aller Art). Diese Tätigkeit erfolgt aus dienstlichem Anlass und es besteht auch dienstliche Folgeleistungspflicht.

Es hat sich nun herausgestellt, dass Beamte des Exekutivdienstes auf Grund der Besonderheiten ihrer Aufgabenstellung häufiger als andere Bedienstetengruppen damit rechnen müssen, als Beschuldigter in ein Verfahren vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde verwickelt zu werden. Wenngleich sich häufig die Schuldlosigkeit des Bediensteten in einem solchen Verfahren herausstellt, bleibt doch die mit der Abwicklung des Verfahrens verbundene zeitliche Inanspruchnahme, die oftmals in die Freizeit des Bediensteten fällt. In einem solchen Fall und dem gleichzuhaltenden Fall der Verfahrenseinstellung soll dem Bediensteten eine dem bestehenden § 145 BDG 1979 entsprechende Anrechnung auf die Dienstzeit ermöglicht werden.

Im Interesse eines planbaren Dienstbetriebes und zur größtmöglichen Wahrung der Kostenneutralität einer solchen Regelung soll aber die Zeit – soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht – nicht nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten, sondern im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 155 Abs. 1 BDG 1979):

Künftig soll in einem regelmäßigen Rhythmus eine Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben der Univer­sitätslehrer erfolgen; Regelungen über die Rahmenbedingungen für diese personenbezogene Evaluierung sollen durch eine Ergänzung der Evaluierungsverordnung getroffen werden; damit werden – nicht zuletzt im Interesse der Studierenden – qualitätssichernde und qualitätssteigernde Maßnahmen erleichtert.

Im Begutachtungsverfahren wurde aufgezeigt, dass nicht nur – wie im begutachteten Entwurf vorgesehen – die in einem unbefristeten vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessoren, sondern auch die in einem definitiven Beamtendienstverhältnis befindlichen Universitätslehrer in die Evaluierung einbezogen werden sollen. Dem wird Rechnung getragen.

Zu Art. 1 Z 10 und 11 (§ 160 Abs. 2 und 4 BDG 1979):

Derzeit sind höchstens fünf Jahre einer Freistellung unter Entfall der Bezüge für zeitabhängige Rechte voll wirksam. Soll insbesondere für Universitätsdozenten, die in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ein Anreiz zur Bewerbung um zeitlich befristete Vertragsprofessuren geschaffen werden, muss dieser Zeitraum ausgedehnt werden. Andernfalls entstünden insbesondere bei der Alters­versorgung Nachteile.

Einer ausdrücklichen Sonderbestimmung für Nebenbeschäftigungen von Universitätslehrern im Rahmen von Fachhochschul-Studiengängen oder an der Donau-Universität Krems bedarf es nicht. Können solche Nebenbeschäftigungen ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben an der Universität ausgeübt werden, bedarf es keiner Bindung an eine Freistellung; sind diese Nebenbeschäftigungen aber so umfang­reich, dass damit eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben an der (Stamm-)Universität ver­bunden ist, sind die vorhandenen dienstrechtlichen Instrumente zu verwenden, die eine Reduzierung des Umfanges der Dienstpflichten und damit auch der Bezüge vorsehen, um eine Subventionierung von Fachhochschul-Studiengängen bzw. der Donau-Universität Krems aus Personalmitteln der Universität zu vermeiden.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 162 BDG 1979):

Um einen Überstieg in das neue System vertraglicher Universitätslehrer-Dienstverhältnisse zu gewähr­leisten, sollen Professuren ehestmöglich nur mehr für vertragliche Dienstverhältnisse ausgeschrieben werden. Bereits laufende Berufungsverfahren sind im Sinne der Wahrung des Vertrauensschutzes für Berufungswerber nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen und abzuschließen.

Um die Mobilität der an einer österreichischen Universität in einem beamteten Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessoren zu wahren, besteht wie bisher die Möglichkeit, nach erfolgreich abgeschlossenem Berufungsverfahren einen Wechsel an eine andere Universität mit Versetzung durch den Bundesminister unter Beibehaltung des beamteten Professorenstatus vorzunehmen.

Zu Art. 1 Z 13 bis 15 (§ 165, § 172 Abs. 1 bis 3 und § 172a BDG 1979):

Die Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehr­aufgaben (§ 44 Abs. 1 UOG 1993). Alle dem Institut zugeordneten Universitätslehrer haben sich daher an dieser Aufgabenerfüllung zu beteiligen, soweit dies fachlich sinnvoll und erforderlich ist. Ein Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft (Kunst) und ihrer Lehre ist mit dieser Beteiligung nicht verbunden, es wird lediglich sichergestellt, dass Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis auch wahrgenommen werden.

Schon bisher waren Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten mit Lehre zu betrauen. Nunmehr soll ein Mindeststundenausmaß auch für Universitätsprofessoren festgeschrieben werden. Im Begut­achtungsverfahren wurde die Stundenanzahl als zu hoch bezeichnet. Dem ist durch eine Absenkung der Mindeststundenanzahl um jeweils zwei Stunden, also bei Universitäts(Vertrags)professoren auf sechs und bei Universitätsdozenten auf vier Stunden, Rechnung getragen worden.

Zu Art. 1 Z 16 bis 20 und 22 (§ 174 Abs. 3, § 175 Abs. 6 und 10 bis 12, § 175a, § 176 Abs. 6 und § 177 Abs. 7 BDG 1979):

Um einen möglichst raschen Überstieg auf vertragliche Universitätslehrer-Dienstverhältnisse zu gewähr­leisten, sollen Erstbestellungen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Universitätsassistent ausgeschlossen werden. Weiters sollen auch Verlängerungen bestehender öffentlich-rechtlicher Dienst­verhältnisse auf die Fälle der Mutter- bzw. der Elternschaft sowie auf Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes eingeschränkt werden. Rechtskräftige Bescheide, mit denen eine Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 lit. b verfügt worden ist, bleiben unberührt.

Überleitungen in das provisorische Dienstverhältnis sollen (abgesehen vom Fall des § 175 Abs. 11) mit Wirksamkeit nach dem In-Kraft-Treten der Novelle nicht mehr möglich sein. Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, die aber dennoch einen Antrag gestellt haben, sollen möglichst rasch davon verständigt werden, dass ihrem Antrag wegen der Änderung der Gesetzeslage nicht mehr entsprochen werden kann. Sie haben aber dadurch Gelegenheit, rechtzeitig einen allfälligen Antrag gemäß § 175a auf Übernahme als befristeter vertraglicher Assistent zu stellen. § 176 Abs. 6 zweiter Satz enthält daher die Ermächtigung, Anträge auf Überleitungen in das provisorische Dienstverhältnis bereits im Zeitraum zwischen Kundmachung und In-Kraft-Treten der Neuregelung abzuweisen.

Über bereits anhängige Überleitungsanträge, die sich auf einen Bestellungsablauf vor In-Kraft-Treten der Novelle beziehen, ist jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage zu entscheiden. Bezüglich der anhängigen Anträge, die sich auf einen Bestellungsablauf nach dem vorgesehenen In-Kraft-Treten der Novelle beziehen, besteht weder Anlass zur Verzögerung noch zu einer Vorziehung der Entscheidung. In rechtskräftige Überleitungsbescheide wird nicht eingegriffen.

§ 175 Abs. 11 nimmt Bedacht auf jene Fälle, in denen sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis insbesondere aus Gründen der Elternschaft oder der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs­dienstes kraft Gesetzes über den 1. September 2001 hinaus verlängert hat und nach der allgemeinen, für den Umstieg erforderlichen Regelung des § 176 Abs. 6 eine Überleitung in das provisorische Dienst­verhältnis nicht mehr zulässig wäre. Die Schutzfunktion der Verlängerungsregelung und ihr zwingender Charakter gebieten es, in diesen Fällen eine Überleitung gemäß § 176 in derselben Weise zu ermöglichen, wie dies die Rechtslage ohne Eintritt eines Verlängerungstatbestandes ermöglicht hätte. Damit wird eine Benachteiligung durch Elternschaft bzw. Erfüllung der genannten Dienstverpflichtungen vermieden.

Die Verlängerung der kurz nach In-Kraft-Treten der Novelle ablaufenden Dienstverhältnisse (§ 175 Abs. 12) ist erforderlich, um das für den Verbleib an der Universität notwendige Qualitätsprüfungs­verfahren durchführen zu können, und denen, die nicht an der Universität verbleiben, Zeit für die Vorbereitung des Wechsels in einen außeruniversitären Beruf zu geben.

Einer der Hauptkritikpunkte im Begutachtungsverfahren war das zwingende Enden des Dienstver­hältnisses für den Großteil der im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistenten. Wenn auch diesen Personen kein Vertrauensschutz wie den im provisorischen Dienstverhältnis befind­lichen Universitätsassistenten zukommt, soll ihnen gemessen an ihrer Qualifikation und der dadurch bedingten Erwartungshaltung eine Übernahme (§ 3a VBG) in ein befristetes vertragliches Dienst­verhältnis als Assistent (§ 175a) ermöglicht werden. Es wird dadurch die Chance dieser jungen Wissen­schafterinnen und Wissenschaftern bei Bewerbungen um berufliche Stellungen innerhalb und außerhalb der Universität verbessert. Soweit sie in laufende Projekte eingebunden sind, wird damit deren Fortführung gewährleistet, und auch eine Kontinuität im Lehrbetrieb abgesichert.

Zu Art. 1 Z 21 und 24 (§ 176a und § 178 Abs. 2, 2a und 2b BDG 1979):

Die Grundsätze für die Definitivstellung von Assistenten im provisorischen Dienstverhältnis sollen zur Wahrung des Vertrauensschutzes beibehalten werden. Im Sinne der Qualitätssicherung soll jedoch der Bestellungsmodus für die Gutachter geändert werden. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sollen für alle in Betracht kommenden Fachbereiche Listen erstellen, aus denen der Rektor – wie dies im Begutachtungsverfahren gefordert worden ist – die im Einzelfall einzusetzenden Gutachter auswählt. Der Rang und die Erfahrung der beiden Institutionen gewährleisten einen österreichweit gleichmäßigen Qualitätsstandard.

Eine Sonderregelung soll für jene Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis getroffen werden, die bereits vor Eintritt in dieses Dienstverhältnis das Doktoratsstudium bzw. die Facharztausbildung abgeschlossen haben oder die dem Doktorat gleichzuhaltende künstlerische Qualifikation erworben haben. Sie sollen die Gelegenheit erhalten, unter denselben Qualitätskriterien wie Universitätsassistenten im provisorischen Dienstverhältnis definitiv gestellt zu werden. Für diese Assistenten entfällt die „Bedarfsprüfung“ und die Prüfung des Verwendungserfolges, im Gegenzug wird jedoch die Zeit, die sie im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zurückgelegt haben, in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet. Damit steht ihnen ab Promotion bzw. Abschluss der Facharztausbildung etwa gleich viel Zeit zur Verfügung wie im Regelfall einem Assistenten im provisorischen Dienstverhältnis.

Für habilitierte Assistenten soll – wie bisher – die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten offenstehen.

Die sogenannten „Existenzlektoren“, die im Rahmen der letzten Tranche der „Lektorenaktion“ (siehe Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994) mit 1. März 1995 nicht in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer aufgenommen, sondern zu Hochschulassistenten an einer Hochschule künstlerischer Richtung bestellt worden sind und sich noch im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis befinden, sollen unter Bindung ihrer Assistentenplanstelle gemäß § 3a VBG in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 übergeleitet werden. Eine analoge Vorgangsweise ist für Vertragsassistenten vorgesehen. Einer speziellen gesetzlichen Regelung hiefür bedarf es nicht.

Zu Art. 1 Z 27 bis 29 (§ 189 Abs. 1 bis 3 BDG 1979):

Die Sonderbestimmungen des § 189 Abs. 1 bis 3 beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf Universitäts­assistenten, die in Ausbildung zum Facharzt stehen. Die berufsrechtlichen Regelungen für diesen Personenkreis befinden sich in § 8 des Ärztegesetzes 1998. Die Abs. 1 bis 3 des § 189 sollen daher terminologisch angepasst und die Verweise entsprechend präzisiert werden.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 189 Abs. 5 BDG 1979):

Im Zuge der Facharztausbildung ist es sinnvoll und in manchen Fächern notwendig, ein „Gegenfach“ bzw. einen Teil der Ausbildung im Hauptfach an einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren. Die Jungärzte sollen nicht wie bisher zu einer Karenzierung an der Universität und zum Abschluss eines befristeten Dienstvertrages mit einem anderen Krankenanstaltenträger gezwungen sein, sondern die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Wechsel an eine andere Krankenanstalt im Rahmen einer Entsendung gemäß § 39a BDG zu absolvieren. Dem Bund bzw. der Universitätsklinik soll daraus kein Nachteil entstehen, der administrative Aufwand kann durch diese Maßnahme reduziert werden.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 219 Abs. 5c BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung des § 75a.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 236b Abs. 4 BDG 1979):

Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 280 Abs. 1 BDG 1979):

Anpassung an eine geänderte Nomenklatur des Datenschutzgesetzes 2000.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 280 Abs. 4 BDG 1979):

Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass für die Benachrichtigung von Bundesbediensteten die Zustim­mung aller Obersten Organe der Bundesverwaltung notwendig ist. Dies macht eine schnelle Kommuni­kation des Dienstgebers (vertreten durch das BM für öffentliche Leistung und Sport) mit seinen Bediens­teten aufwändig. Die vorliegende Regelung erteilt nunmehr durch den neuen Abs. 4 im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen (Beschränkung auf Adressdaten im Sinne des § 47 DSG) die Genehmi­gung, die Bundesbediensteten direkt (zB von für sie besonders wichtigen Rechtsänderungen) zu benach­richtigen.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 281 Abs. 2 Z 2 BDG 1979):

Zitatanpassung an eine Änderung des Wehrgesetzes 1990.

Zu Art. 1 Z 39 (Anlage 1 Z 3.28 BDG 1979):

Anlage 1 Z 3.28 enthält den Nebensatz „wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeister­prüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen ist“. Da das Berufsausbildungsgesetz lediglich die Ablegung der Lehrabschlussprüfung regelt, Meisterprüfungen aber Regelungsgegenstand der Gewerbe­ordnung 1994 sind, wird die unzutreffende Bezugnahme auf das Berufsausbildungsgesetz gestrichen. Die Anführung einer anderen gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich, da der Ausdruck „Meister- oder Werkmeisterprüfung“ ohnehin eindeutig ist.

Zu Art. 1 Z 42 (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 lit. c BDG 1979):

Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums ist gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 ein besonderes Er­nennungserfordernis für die Verwendungsgruppe L 1. Wenn jedoch der Diplomgrad eines Lehr­amtsstudiums im Ausland erworben wurde, können die betreffenden Personen nach § 3 Abs. 4 Z 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes nicht zum Unterrichtspraktikum zugelassen werden. Durch die Neufassung des folgenden Abs. 7 in der Dienstrechts-Novelle 2000 wurde zwar eine Nachsichterteilung von der Nichterfüllung des das Unterrichtspraktikum betreffenden Ernennungserfordernisses von der Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport losgelöst, die Zulässigkeit einer Nachsicht­erteilung aber auf zwei – im Abs. 7 lit. a und b angeführte – Anlassfälle beschränkt.

Die vorliegende Einfügung einer lit. c in den Abs. 7 soll nun eine Nachsichterteilung auch in dem eingangs erwähnten Anlassfall ermöglichen. Auch in diesem Fall kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kunst diese Nachsicht erteilen, ohne den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport befassen zu müssen.

Zu Art. 2 Z 1, 3 und 4 (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 2f und Abs. 4 Z 1 GehG):

Die Neuregelung betreffend die Anrechnung von Zeiten bei Gemeindeverbänden stellt lediglich die legistische Bereinigung der Folgewirkung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 vom 8. Jänner 1999 dar.

§ 12 Abs. 2f gilt für alle Zeiten, die von § 12 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfasst sind. Mit der Formulierung: „auch dann zur Gänze“ soll klargestellt werden, dass auch unterhälftige Zeiten zur Gänze anzurechnen sind.

Die Aufnahme von Zeiten bei vergleichbaren Einrichtungen bei einem EWR/EU-Staat (Abs. 2f Z 1) bzw. bei der Türkischen Republik (Abs. 2f Z 2) wäre durch das Judikat des Europäischen Gerichtshofes vom 30. November 2000, RS C-195/97, an sich nur für Vertragslehrer und -assistenten geboten, doch verpflichtete sich Österreich in einem Schreiben an die Europäische Kommission zur Bereinigung für alle Besoldungs- und Entlohnungsgruppen im Beamtenrecht und im vertraglichen Bereich (siehe auch unten § 26 VBG 1948).

Das Datum 7. November 1968 ist mit dem Wirksamkeitsbeginn der Grundfreiheit der Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften begründet.

Mit der Passage „oder dessen Rechtsnachfolger“ soll klargestellt werden, dass insbesondere Zeiten bei vergleichbaren Einrichtungen in der (rechtlich durch die Vereinigung Deutschlands nicht mehr existenten) Deutschen Demokratischen Republik berücksichtigt werden sollen.

In einem ist die Ausschlussklausel bei bestehendem Pensionsanspruch auch auf Gebietskörperschafts­zeiten bei vergleichbaren Einrichtungen in den von § 12 Abs. 2f erfassten Staaten auszudehnen.

Zu Art. 2 Z 2, 5 und 6 (§ 12 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 6 GehG):

Einfügung der Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) in den Katalog der in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind. Anpassung an die geänderte organisationsrechtliche Terminologie im Bereich der Universitäten der Künste. Zitatanpassungen.

Zu Art. 2 Z 7 und 8 (§ 20c Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a GehG):

Die Bestimmung betreffend die Jubiläumszuwendung ist im Lichte des Judikats des EuGH vom 30. November 2000, RS C-195/97 zu bereinigen. Demnach werden die § 12 Abs. 2f-Zeiten wie § 12 Abs. 2-Zeiten für die Jubiläumszuwendung gelten.

Analog ist auch die Ausschlussklausel in § 20c Abs. 2a anzupassen.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 21 Abs. 13 GehG):

Mit Einführung der Euro-Währung zum 1. Jänner 2002 liegen die österreichischen Zollausschlussgebiete ebenso wie das übrige Bundesgebiet im „Währungsgebiet des Euro“. Damit entfällt jegliche Voraus­setzung für eine weitere Anwendung des § 21 Abs. 13 GehG 1956 auf Beamte des Dienststandes und Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene, die ihren Dienst- oder Wohnort in einem Zollausschlussgebiet haben.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 22 Abs. 9a GehG):

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist gemäß § 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden; die Abberufung vom Arbeitsplatz tritt ex lege mit Antritt des Karenzurlaubes ein. Ist der betreffende Karenzurlaub nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 oder einer entsprechenden Bestimmung für zeitabhängige Rechte und damit auch für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar, so ist der Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 9 GG 1956 einzuzahlen. Es stellt sich damit die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage der Pensionsbeitrag zu berechnen ist. Diese Frage ist insbesondere auf dem Hintergrund der ab 2003 geltenden Durchrechnung bei der Pensionsbemessung von Bedeutung, da auch Zeiten eines anrechenbaren Karenzurlaubes in die Pensionsbemessung einfließen können.

Die geplante Regelung differenziert zwischen Karenzurlauben, die mit der Übernahme bestimmter Funktionen ex lege eintreten, und Karenzurlauben, die auf Antrag gewährt werden. Bei letzteren ist die fiktive besoldungsrechtliche Stellung der karenzierten Beamten durchaus mit jener derjenigen Beamten des A-, E- und M-Schemas gleichzusetzen, die die Gründe für ihre Abberufung vom Arbeitsplatz selbst zu vertreten haben. In den genannten Besoldungsschemata wird daher die jeweilige Gehaltsstufe in der Grundlaufbahn für die Beitragsbemessung maßgebend. In den übrigen Besoldungsgruppen ist derjenige Monatsbezug heranzuziehen, der nach einer Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Verwendung gebühren würde. In diesen Fällen entfallen bestimmte, mit der jeweiligen Verwendung verbundene Zulagen wie zB die Verwendungszulage nach § 121 GG 1956.

Nebengebühren entfallen mit Antritt des Karenzurlaubes zur Gänze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz GG 1956).

Nach der Übergangsbestimmung des § 112b ist die Regelung auf alle am 1. September 2001 noch nicht rechtskräftig erledigten Bemessungsverfahren anzuwenden.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 34 Abs. 7 Z 1 lit. a GehG):

Anpassung an die Änderungen betreffend § 36b.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 36b GehG):

1. Anspruchsberechtigt nach § 36b Abs. 1 GehG sind Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit höherwertigen Tätigkeiten vorübergehend betraut sind. Dies kann zB im Zuge einer Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes sein, wenn der dauernd betraute Arbeitsplatzinhaber unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist (§§ 17 Abs. 3, 19, 78b BDG 1979), wenn der Arbeitsplatz eines dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers durch

–   Karenzurlaub nach dem MSchG, EKUG, § 75 und § 75c BDG 1979,

–   Beschäftigungsverbot nach §§ 3 und 5 MSchG,

–   Präsenz- und Zivildienst,

–   Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979,

–   Entsendung nach § 39a BDG 1979,

–   Abwesenheit durch Krankheit im Sinne des § 51 BDG 1979,

–   Suspendierung nach § 112 BDG 1979

nicht besetzt ist oder wenn der Arbeitsplatzinhaber mit der Leitung eines Projektes oder der Mitarbeit in einem Projektteam betraut wurde.

2. Anspruchsvoraussetzungen:

Die Ergänzungszulage kommt nur für Beamte des Funktionszulagenschemas, nicht aber für Beamte des Dienstklassenschemas und für Vertragsbedienstete in Betracht. Hingegen ist es für den Anspruch auf Ergänzungszulage unerheblich, ob der nachzubesetzende Arbeitsplatz zuvor von einem Vertrags­bediensteten oder einem Beamten besetzt war. Die Ergänzungszulage ist in solchen Fällen entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der für die Beamten geltenden Bestimmungen zu bemessen.

Die Ergänzungszulage setzt voraus, dass der Beamte vorübergehend mit Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut wird. Die Betrauung erfolgt mit Dienstauftrag. Ein Dienstauftrag kann allerdings unterbleiben, wenn eine höherwertige Tätigkeit bereits auf Grund einer dauerhaft zugewiesenen Stellvertreterfunktion vorübergehend wahrzunehmen ist.

Es entspricht den Erfordernissen der Verwaltungspraxis, dass schon aus Gründen der Nachvollziehbarkeit dem Beamten ein schriftlicher Dienstauftrag über die vorübergehende Betrauung ausgefolgt wird. Ist eine Betrauung bereits früher mündlich angeordnet worden, so hat dies auf die Ansprüche des Bediensteten keinen Einfluss.

Im Dienstauftrag sollten alle für die Ergänzungszulage relevanten Angaben enthalten sein. Vor allem muss hervorgehen, dass es sich um eine vorübergehende Betrauung handelt und mit welcher Tätigkeit bzw. welchem Arbeitsplatz der Beamte betraut wird und wie diese Tätigkeit bewertet ist. Die vorübergehende Betrauung kann unter Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz oder als Zusatzfunktion zum bisherigen Arbeitsplatz erfolgen. Der Zeitpunkt des Beginnes der Betrauung ist im Dienstauftrag aufzunehmen. Das in Aussicht genommene Ende der Betrauung kann kalendermäßig oder auch nur bestimmbar angegeben sein (zB bis zum Abschluss eines bestimmten Organisationsvorhabens, für die Dauer der Abwesenheit des dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers, usw.). Soll die Betrauung mit Aufgaben eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle erfolgen, ist hiefür eine Dienstzuteilung erforderlich.

Ein Anspruch auf Ergänzungszulage besteht somit, wenn der Beamte auf Grund vorübergehender Betrau­ung länger als sechs Monate Aufgaben des anderen Arbeitsplatzes wahrgenommen hat. Ist der Anspruch auf Ergänzungszulage entstanden, gebührt die Ergänzungszulage für die gesamte Dauer der vorübergehenden Betrauung. Der Zulagenanspruch wirkt zurück bis zum Beginn der Wahrnehmung der vorübergehenden Betrauung.

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Anspruches auf Ergänzungszulage ist gemäß § 6 Abs. 3 GehG zu bestimmen. Im Regelfall wird die Ergänzungszulage mit dem auf die Erfüllung und dem Wegfall der Tatbestandsmerkmale des § 36b GehG folgenden Monatsersten zu leisten und einzustellen sein. Einer bescheidmäßigen Zu- und Aberkennung der Ergänzungszulage bedarf es nicht, wenn der Beamte dies nicht ausdrücklich begehrt.

Handelt es sich um einen Projektarbeitsplatz, so ist im Vorhinein ein Bewertungsverfahren nach § 137 BDG 1979 durchzuführen. Da jedoch an einen Projektarbeitsplatz allein schon aus der Organisationsform heraus – meistens Matrixorganisation – andere Anforderungen gestellt werden, als an einen Arbeitsplatz in der Linienorganisation, bedarf es ergänzender Unterlagen für das Bewertungsverfahren.

Ein Projekt ist insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

–   Zielorientierung: Projekte sind stets auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, das in der Projektdefinition als zu erreichendes Resultat der Projektarbeit vorgegeben wird.

–   Neuartigkeit: Die Projektaufgabe liegt außerhalb der Routinetätigkeiten. Sie ist für das oder die betreffenden Ressorts relativ neu und birgt damit nicht vorhersehbare und teilweise erhebliche Risiken in sich.

–   Begrenzung: Projekte sind zeitlich begrenzt, dh. es liegen definierte Anfangs- und Endzeitpunkte vor. Sie sind gegenüber anderen Vorhaben inhaltlich abgrenzbar. Für Projekte stehen im Allgemeinen nur beschränkte finanzielle, sachliche und personelle Ressourcen zur Verfügung.

–   Komplexität: Projekte sind durch einen hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet, der eine Unterteilung des Projekts in besser überschaubare Teilprojekte und Arbeitspakete erforderlich machen kann. Die vorhandenen vielfältigen Wechselbeziehungen sind wegen ihrer Neuartigkeit nicht standardisierbar und erfordern deshalb eine laufende Abstimmung der einzelnen Vorgänge.

–   Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Projekte erfordern das Fachwissen von Spezialisten der verschiedensten Bereiche, das entweder aus dem eigenen Ressort, aus einem anderen Ressort oder durch einen externen Berater/Spezialisten eingebracht wird.

–   Projektleiter/-manager: Projektgruppen erfordern eine interne Strukturierung, um die Projektaufgabe zielgerichtet und koordiniert bearbeiten zu können. Der Projektleiter/-manager ist mit der zielge­richteten Planung, Steuerung und Kontrolle betraut, trägt die Verantwortung für die Durchführung des Projekts und ist mit aufgabenbezogenen Kompetenzen ausgestattet. Damit diese Anforderungen erfüllt werden können, bedarf es eines eindeutigen Auftraggebers, einer klaren und realistischen Auftrags­formulierung, die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung müssen eindeutig geregelt und gegenüber der Linienorganisation klar abgegrenzt sein und es muss rechtzeitig geklärt sein, wie es nach dem Projektende weitergeht (vgl. Fachliteratur wie zB Helmut Hopp/Astrid Göbel, Management in der öffentlichen Verwaltung oder Dietmar Vahs, Organisation).

Die Rückkehr des dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers auf seinen Arbeitsplatz beendet den Anspruch auf Ergänzungszulage. Der Verbrauch des Erholungsurlaubes durch den dauernd betrauten Arbeitsplatz­inhaber setzt seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz fort, sodass dadurch für den Ergänzungszulagen­bezieher kein Anspruchsverlust eintritt.

Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle ist eine kurzfristige Rückkehr des dauernd betrauten Arbeitsplatz­inhabers an seinen Arbeitsplatz als unschädlich zu werten. Diese Auslegung soll vor allem bei Vertretung langdauernd Erkrankter zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Wird der Arbeitsplatz vom dauernd betrauten Arbeitsplatzinhaber länger als fünf Arbeitstage wieder wahrgenommen, kann eine kurzfristige Rückkehr nicht mehr angenommen werden. Gebührt in einem solchen Fall bereits eine Ergänzungszulage, endet der Anspruch mit dem auf den Ereigniseintritt folgenden Monatsersten. Eine Zusammenrechnung unterbrochener Zeiten einer vorübergehenden Betrauung ist ausgeschlossen.

Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Dauer einer vorübergehenden Betrauung. Eine vorübergehende Betrauung kann durch Erklärung der Dienstbehörde jederzeit wieder beendet werden. Urlaub, Krankenstand und sonstige Abwesenheiten des vorübergehend Betrauten führen dann nicht zur Beendigung des Anspruches auf Ergänzungszulage, wenn die zu Grunde liegende Betrauung aufrecht bleibt. Ist der vorübergehend Betraute an der Wahrnehmung seiner Tätigkeit länger als einen Monat gehindert, ist von der Dienstbehörde die Aufhebung der Betrauung zu prüfen. Die Aufhebung wird zu verfügen sein, wenn die Abwesenheit nicht im Interesse der Dienstbehörde gelegen ist.

Während der Ausbildungsphase besteht kein Anspruch auf Ergänzungszulage, außer es handelt sich um die Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens oder um Verwen­dungen im Kabinett oder Büro eines obersten Bundesorgans (§ 39 Abs. 2 GehG iVm. § 138 Abs. 5 BDG 1979).


Für die vorübergehende Betrauung mit Tätigkeiten eines unbesetzten Arbeitsplatzes kann für denselben Zeitraum nur einem Beamten eine Ergänzungszulage gebühren. Sind gleichzeitig mehrere Bedienstete mit der Vertretung betraut, steht ausschließlich dem Beamten eine Ergänzungszulage zu, der die Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeiten des Arbeitsplatzes überwiegend wahrnimmt (§ 39 Abs. 4 GehG).

3. Bemessung der Ergänzungszulage (§ 36b Abs. 2 GehG):

Mit der Ergänzungszulage soll eine leistungsgerechte Entlohnung geschaffen werden. Beamte, die über eine Dauer von sechs Monaten befristet mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut sind, sollen durch die Ergänzungszulage einen gleich hohen Monatsbezug erhalten, als wenn sie mit dem betreffenden Arbeitsplatz dauernd betraut wären. Dieser Grundsatz gilt naturgemäß nur für den Funktionszulagenunterschied und nicht für den Verwendungszulagenunterschied.

Im Fall des § 36b Abs. 2 Z 2 GehG beträgt die Ergänzungszulage den Unterschiedsbetrag zwischen der

a)  Funktionszulage des Beamten und

b) der höheren, fiktiven Funktionszulage, die ihm im Falle einer dauernden Betrauung gebühren würde.

Ein Sonderfall der Bemessung liegt vor, wenn der Beamte bereits eine Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG bezieht. Die beiden Ergänzungszulagen schließen zwar einander nicht aus (vgl. Punkt 4 Konkur­renzen), entsprechend dem Wesensgehalt einer Ergänzungszulage ist aber die Berechnung so vorzu­nehmen, dass eine Doppelbezahlung für die Funktionalität des konkret wahrgenommenen Arbeitsplatzes vermieden wird. Dies erfolgt in der Weise, dass bei der Berechnung der Ergänzungszulage nach § 36b GehG in einem Zwischenschritt von der oben angeführten fiktiven Funktionszulage die Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG in Abzug gebracht wird. Ein Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG besteht somit nur insoweit und in der Höhe, als dieser Unterschiedsbetrag die tatsächlich bezogene Funktionszulage des Beamten übersteigt.

Beispiel:

Ein Beamter wurde von seinem Arbeitsplatz A 2/6 auf einen Arbeitsplatz A 2/3 abberufen. Er befindet sich in der Funktionsstufe 3 (Funktionszulagen in A 2/6 sind 7 987 S und in A 2/3 3 993 S), sodass ihm eine Ergänzungszulage nach § 36 GehG in Höhe von 3 594 S im ersten Jahr, 2 995 S im zweiten Jahr und 1 997 S im dritten Jahr gebührt. Ab dem zweiten Jahr des Bezuges der Ergänzungszulage nach § 36 GehG wird er unter den Voraussetzungen des § 36b GehG auf einem A 2/5 bewerteten Arbeitsplatz vorüber­gehend verwendet.

Berechnung (nach den Bezugsansätzen für das Kalenderjahr 2001) :

 

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

Fiktive Funktionszulage A 2/5/3

6 846

6 846

6 846

–   Ergänzungszulage § 36 GehG

2 995

1 997

0

Zwischensaldo

3 851

4 849

6 846

–   Funktionszulage A 2/3 (dauernd betrauter Arbeitsplatz)

3 993

3 993

3 993

Ergänzungszulage nach § 36b GehG

0

856

2 853

Für Beamte, die in der Grundlaufbahn eingestuft sind, ist die obige Berechnungsmethode bei Anspruch auf die beiden Ergänzungszulagen nach § 36 und § 36b GehG im § 36b Abs. 2 Z 3 GehG ausdrücklich dargelegt. Im vierten Jahr des Beispieles gebührt keine Ergänzungszulage nach § 36 GehG. Diese Berechnung stellt den beschriebenen Standardfall dar.

Wird vom Beamten eine Verwendungszulage bezogen, ist für die Bemessung der Ergänzungszulage von der fiktiven Funktionszulage jene Funktionszulage abzuziehen, die der Beamte tatsächlich erhält. § 30 Abs. 5 GehG findet bei vorübergehenden Betrauungen keine Anwendung.

4. Konkurrenz mit anderen Zulagen und sonstigen Bezügen

4.1. Funktionsabgeltung

Gemäß § 37 Abs. 6a GehG schließt ein Anspruch auf Ergänzungszulage für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Eine vorübergehende höherwertige Verwendung kann sowohl den Tatbestand für eine Funktionsabgeltung als auch für eine Ergänzungs­zulage erfüllen. Auf Grund unterschiedlicher Voraussetzungen der Anspruchsrealisation beider Bezugs­teile, ist es möglich, dass zuerst ein Anspruch auf Funktionsabgeltung begründet wird und erst später, nach Ablauf von sechs Monaten vorübergehender Betrauung der Anspruch auf Ergänzungszulage begründet wird. Da der Anspruch auf Ergänzungszulage zurückwirkt auf den, den Beginn der vorüber­gehenden Betrauung folgenden Monatsersten (§ 6 Abs. 3 GehG), wirkt ebenso der Ausschlusstatbestand des § 37 Abs. 6a GehG zurück. Der Anfall der Ergänzungszulage korreliert daher mit dem Wegfall der Funktionsabgeltung.


4.1.1. Leistungsmodalität bei ungewisser Betrauungsdauer

Ist nicht gewiss, ob die betraute Tätigkeit länger als sechs Monate wahrgenommen wird und entsteht nach dem Anspruch auf Funktionsabgeltung der Anspruch auf Ergänzungszulage, muss im Rückwirkungs­zeitraum eine Gegenverrechnung der beiden sich rückwirkend ausschließenden Bezugsteile vorgenommen werden. Nur der Überhang an Ergänzungszulage ist zu leisten.

4.1.2. Leistungsmodalität bei vorhersehbarer Betrauungsdauer

Ist bei gewöhnlichem Verlauf des Sachverhaltes zu erwarten, dass die betraute Tätigkeit länger als sechs Monate wahrgenommen wird, kann die Dienstbehörde sogleich zu Beginn der Betrauung die Ergänzungs­zulage leisten. Das hat den Vorteil, dass der Bedienstete nicht im Nachhinein, sondern bereits mit Erbringung der höherwertigen Tätigkeit die hierfür gebührende Entlohnung erhält. Die Vorgehensweise dient auch der Verfahrensvereinfachung, weil die Berechnung einer vorläufigen Funktionsabgeltung und anschließenden Gegenverrechung mit der Ergänzungszulage im Regelfall entfällt. Für den Fall, dass die Betrauung wegen unvorhergesehener Umstände nicht länger als sechs Monate dauert, hat eine Rück­abwicklung zu erfolgen. Entsprechend dem Erfordernis des § 13a GehG, ist dem Bediensteten nachweislich bekannt zu geben (zB im Dienstauftrag), dass Übergenüsse einbehalten werden, wenn die Betrauung im Sinne des § 36b GehG vor Entstehen des Anspruches auf Ergänzungszulage vorzeitig endet.

4.2. Verwendungszulage

Werden auf Grund einer vorübergehenden Betrauung Tätigkeiten wahrgenommen, die einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen sind als der Beamte ernannt ist, gebührt ihm gemäß § 34 Abs. 7 GehG eine Verwendungszulage. Gemäß § 38 Abs. 5a GehG schließt dieser Anspruch auf Verwendungszulage einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aus. Der Anspruch auf Verwendungs­zulage gemäß § 34 Abs. 7 GG besteht – wie bei der Ergänzungszulage – wenn die vorübergehende höherwertige Verwendung länger als sechs Monate dauert. Der Anspruch wirkt ebenso zurück auf den Verwendungsbeginn und schließt rückwirkend auf diesen Zeitpunkt die Verwendungsabgeltung aus. Für die Leistung der Verwendungszulage im Rückwirkungszeitraum gelten die Ausführungen im Punkt 4.1.1. und 4.1.2. sinngemäß.

4.3. Verwendungsabgeltung

Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe ist der Anspruch auf Ergänzungszulage im Regelfall mit dem Anspruch auf Verwendungszulage ge­koppelt. Ein Zusammentreffen von Ergänzungszulage und Verwendungsabgeltung ist dadurch ausge­schlossen.

4.4. Ergänzungszulage gemäß § 36 GehG

Diese beiden Ergänzungszulagen können unter den oben angeführten Voraussetzungen nebeneinander be­stehen.

4.5. Nebengebühren

Gebührt eine Ergänzungszulage für die vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktions­gruppe 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2, sind alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten (§ 36b Abs. 3 GehG). Der in diesen Ergänzungszulagen enthaltene zeitliche Mehrleistungsanteil entspricht jenem der §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 4 GehG.

5. In-Kraft-Treten

5.1. § 34 Abs. 7 und § 36b GehG treten mit 12. August 2000 in Kraft, da auch schon die Vorgänger­bestimmungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind.

5.2. Auf Sachverhalte, die bereits vor dem 12. August 2000 verwirklicht wurden, ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese den Tatbestand des § 36b GehG erfüllen können, eine Ergänzungs­zulage aber nur für Zeiträume nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gebühren kann. Ansprüche können somit für Bezugszeiträume nach dem 31. August 2000 bestehen.

Beispiel:

1. Fall

 

 

 

 

 


1.1.00                                                                                                                                                    31.12.00

2. Fall

 

 

 

 

 

 


1.1.00                                                                  1.6.00                                                     31.12.00

Rückwirkung des Zulagenanspruches auf den nächstfolgenden Monatsersten des In-Kraft-Tretens des Gesetzes; das ist der 1.9.2000

 
 


Zu Art. 2 Z 13 und 16 (Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a, § 49a Abs. 1 GehG):

Terminologische Anpassung an das Ärztegesetz 1998 (siehe die Erläuterungen zu § 48f Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 2 Z 14, 17 und 34 (§ 40c Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 133a GehG):

Die Regelungen über die Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffent­lichen Krankenanstalt beziehen sich derzeit ausschließlich auf Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 und erfassen nicht Zahnärzte und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Turnus­ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 Ärztegesetz 1998). Da die in zahnärztlicher Verwendung stehenden Personen jedoch ebenfalls an Aufgaben mit­wirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Unter­suchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 155 Abs. 5 BDG 1979), soll die Vergütungsregelung auf diese Personen ausgedehnt werden.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 45 GehG):

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Budgetbegleitgesetz 2001.

Zu Art. 2 Z 18 und 19 (§ 61 Abs. 8 und 8a GehG):

Die Vertretung von Erziehertätigkeiten zu besonderen Zeiten (Nachtdienste, Dienste an Sonn- und Feier­tagen) wäre künftig mit einem Fixbetrag abzugelten, der sich zu dem für die vertretungsweise gehaltenen Betreuungsstunden an Werktagen so verhält, wie dies dem Verhältnis der Anrechnung solcher Stunden auf die Lehrverpflichtung nach § 10 Abs. 2 bis 5 BLVG entspricht.

An die Stelle der bisherigen undifferenzierten Regelung des § 61 Abs. 8 dritter Satz GehG tritt eine sachlich differenzierende Regelung im neuen § 61 Abs. 8a.

Zu Art. 2 Z 20, 22 und 23 (§ 61e Abs. 2 Z 1 und 4 GehG):

Beide Änderungen betreffen den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen. Die Vergütung für Klassenvorstände und für die Verwaltung einer Lehrwerkstätte an diesen Schulen wird in Angleichung an das System der übrigen Vergütungen für Nebenleistungen der Lehrer (§§ 61a bis 61d) geringfügig angehoben.

Finanzielle Auswirkungen:


Im § 61e Abs. 2 Z 1 GehG wird die Vergütung für Klassenvorstände der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 um jeweils 200 S angehoben. Dies betrifft 439 Klassen und ergibt monatliche Mehrkosten von 87 800 S. Die Vergütung erfolgt jeweils 10x jährlich in den Monaten September bis Juni. Dies ergibt Jahres­mehrkosten von 878 000 S.

Im § 61e Abs. 2 Z 4 GehG soll bei der Vergütung für die Verwaltung einer Lehrwerkstätte zwischen L 1- und L 2-Lehrern differenziert werden. Derzeit ist eine Vergütung für Klassenvorstände einheitlich in der Höhe von 1 100 S vorgesehen. Für L 2-Lehrer soll sich dies nicht ändern, für L 1-Lehrer soll sich der Betrag auf 1 250 S erhöhen. Daraus ergeben sich bei der Annahme eines Verhältnisses von L1 : L2 = 1 : 7,5 bei solchen Lehrern und einer Zahl von 3 Lehrwerkstätten je Schule monatliche Mehrauf­wendungen von 5 718 S und, da auch diese Vergütung für zehn Monate im Jahr gebührt, jährliche Mehraufwendungen von 57 180 S.

Die Änderungen des § 61e GehG verursachen damit insgesamt einen jährlichen Mehraufwand von 935 180 S, jeweils zur Hälfte von Bund und Länder zu tragen.

Ab 1. Jänner 2002 erhöhen sich diese Ansätze infolge der bereits gesetzlich vorgesehenen Bezugs­erhöhung um 0,8% und sind außerdem in Euro auszudrücken.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 61e Abs. 2 Z 2 GehG):

Beseitigung eines sinnstörenden Druckfehlers.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2 GehG):

Im § 63b GehG sollen Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 3 in die Regelungen einbezogen werden, da in einzelnen, wenigen Fällen Lehrer dieser Verwendungsgruppen Kandidaten auf mündliche Abschlussprüfungen an berufsbildenden mittleren Schulen (insbesondere im hauswirtschaftlichen Be­reich) vorbereiten.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen, da die Berechnungen, die bei der Schaffung dieser Bestimmung durchgeführt wurden, von der Anzahl der Prüfungen ausgegangen sind.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 67 Abs. 1 GehG):

Die in § 65 Abs. 4 angeführten Zeiten können nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut im Fall einer Über­stellung gemäß § 67 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Betroffenen darstellt. Mehrkosten entstehen durch diese Maßnahme nicht.

Zu Art. 2 Z 26 (§ 75 Abs. 4 GehG):

Auf die Erläuterungen zum geänderten § 34 Abs. 7 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 77a GehG):

§ 77a enthält die dem § 36b entsprechenden Bestimmungen für das E-Schema. Auf die Erläuterungen zu § 36b wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 28 (§ 92 Abs. 6 Z 1 lit. a GehG):

Auf die Erläuterungen zum geänderten § 34 Abs. 7 wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 29 (§ 94a GehG):

§ 94a enthält die dem § 36b entsprechenden Bestimmungen für das M-Schema. Auf die Erläuterungen zu § 36b wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 30 und 31 (§ 112b GehG):

Übergangsbestimmung zum neuen § 22 Abs. 9a. Auf die Erläuterungen zu § 22 Abs. 9a wird verwiesen.

Zu Art. 2 Z 32 (§ 113 Abs. 10 bis 15 GehG):

Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages soll nur auf Antrag geschehen. Antragsberechtigt sind Beamte des Dienststandes, Beamte des Ruhestandes, ehemalige Beamte sowie pensionsberechtigte Ange­hörige und Hinterbliebene nach Beamten, wenn sich auf Grund der Neuregelung ein besserer Vor­rückungsstichtag ergibt. Auf Grund des Antrages soll der Vorrückungsstichtag nicht vollständig neu ermittelt, sondern nur insoweit verbessert werden, als die Neuregelung eine günstigere Anrechnung ergibt.

Klargestellt wird die Dienstbehörde, bei der der Antrag einzubringen ist bzw. welche Behörde zu entscheiden hat.

Die Antragsfrist läuft bis 31. Juli 2002 – später gestellte Anträge sind zurückzuweisen.

Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages muss nicht in allen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen. Ist das aber der Fall, so soll sich die Verbesserung auf spätere Maßnahmen, die auf der besoldungsrechtlichen Stellung aufbauen, auswirken, und zwar auf allfällige Überleitungen nach dem Besoldungsreformgesetz, auf die Bemessung von Abfertigungen und auf die Bemessung von Pensionen. In solchen Fällen sind Überleitungsverfahren neu aufzurollen und auch die Abfertigungen und Pensionen neu zu bemessen.

Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages kann weiters zu einer Verbesserung des Dienstjubiläums, aber auch zu einer Erhöhung der Bemessungsbasis der Jubiläumszuwendung führen. Ist durch eine Anrechnung eine Jubiläumszuwendung, die bisher noch nicht fällig war, fällig geworden, so ist sie auszuzahlen. Hat sich hingegen die Bemessungsbasis für eine bereits ausbezahlte Jubiläumszuwendung erhöht, so ist die Differenz auszubezahlen.

Mit Rücksicht auf das Datum der Einleitung des Verfahrens, welches zum EuGH-Judikat vom 30. November 2000, RS C-195/97, geführt hat, wird die Verjährung ab 14. Juli 1997 gehemmt. Die Hemmung soll mit dem Tag enden, mit dem auch die Berechtigung zu einem Antrag gemäß § 113 Abs. 10 endet. Damit sind mangels Verjährung alle Besoldungs- und Pensionsansprüche abzugelten, die rückwirkend am 14. Juli 1994 oder danach entstehen.

Zu Art. 2 Z 33 (§ 113e Abs. 1 Z 2 GehG):

§ 113e enthält eine auf maximal drei Jahre befristete Behalteklausel für Funktionszulagen und Fixge­hälter, wenn der Beamte im Zuge von umfangreicheren Strukturanpassungsmaßnahmen und dadurch bedingten Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen einen – gegenüber seinem bisherigen Arbeitsplatz – weniger hoch bewerteten Arbeitsplatz erhält.

Um organisatorische Strukturanpassungsmaßnahmen zu fördern, werden die durch die Organisations­änderungen bedingten nachteiligen Folgen schon derzeit verhindert oder gemildert, wenn sie 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze von Beamten an einer Dienststelle oder eines mehrere Dienststellen um­fassenden Bereichs eines Ressorts erfassen.

Bei besonders großen Dienststellen hat sich die Begrenzung mit 20% als zu eng erwiesen. In diesen Bereichen soll die Behalteklausel des § 113e künftig auch dann anzuwenden sein, wenn zwar weniger als 20% der Bediensteten von der Maßnahme erfasst werden, die Zahl der erfassten Bediensteten aber mindestens 50 beträgt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das raschere Erreichen der Rentabilität und der Beachtung der Kostenneutralität nach dem Bewertungs-Controlling-Verfahren ergeben sich keine Mehraufwendungen.

Zu Art. 2 Z 35 (§ 171a GehG):

Der Hinweis auf § 49 BHG ist sinnstörend, weil es sich bei der Entrichtung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz um keine Leistung des BMöLS für andere Ressorts handelt, sondern bloß die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichstaxe vom BMöLS als Vertreter des Dienst­gebers „Republik Österreich“ nach dem Verursacherprinzip weiter verrechnet werden soll. Die Weiter­verrechnung stellt keine Vergütung zwischen Organen des Bundes im Sinne des § 49 BHG dar.

Zu Art. 2 Z 37 und 38 (Novellierung des Budgetbegleitgesetzes 2001):

Mit Z 37 wird eine für die Zeit ab 1. Jänner 2001 vorgesehene Änderung des § 94a GehG aufgehoben, da der gesamte § 94a GehG im vorliegenden Entwurf mit Rückwirkung auf 13. August 2000 neu gefasst wird und in dieser neuen Fassung auch für die Zeit nach dem 1. Jänner 2001 in Geltung bleiben soll.

Z 38 enthält Korrekturen redaktioneller Versehen bei Novellierungsanordnungen im Budgetbegleitgesetz 2001.

Zu Art. 3 Z 1 und 14 (Inhaltsverzeichnis und Abschnitt IIa des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG):

Im Abschnitt IIa des VBG sollen die Bestimmungen über die neuen privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Universitätslehrer zusammengefasst werden. Die Regelungen sind auf Dienstverhältnisse anzu­wenden, die ab 1. Oktober 2001 neu begründet werden, und lösen damit die Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und die bisherigen Bestimmungen über vertragliche Dienstverhältnisse ab.

Zum 1. Unterabschnitt (Bestimmungen für alle Universitätslehrer):

§ 49b entspricht im Wesentlichen § 155 BDG 1979; neu ist die verpflichtende periodische Evaluierung der Tätigkeit aller Universitätslehrer. Der Wirkungsbereich der Universitäten, Fakultäten und Institute erstreckt sich nicht nur auf die „Bundesaufgaben“, sondern auch auf die der Teilrechtsfähigkeit zuzuzählenden Angelegenheiten. Das bedingt, dass sich der Aufgabenbereich der Universitätslehrer und der anderen Universitätsbediensteten, die diesen Organisationseinheiten zugeordnet sind, auch auf den Bereich der Teilrechtsfähigkeit erstreckt. Nichts anderes sagt für die beamteten Universitätslehrer die bestehende Regelung des § 155 Abs. 4 BDG 1979 aus, die die Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit als Nebentätigkeit (§ 37 BDG 1979) und nicht bloß als Nebenbeschäftigung qualifiziert. Der Begriff der Nebentätigkeit gilt aber nur für die Beamten, nicht aber für die Vertragsbediensteten. Durch § 49b Abs. 1 soll für die Vertragsbediensteten ein ähnlicher Konnex hergestellt werden, wie ihn § 155 Abs. 4 BDG 1979 für die beamteten Universitätslehrer schafft. Die Möglichkeit der gesonderten finanziellen Abgeltung wie bei Nebentätigkeiten stellt § 49c Abs. 4 klar, der Gewissensschutz des § 20 Abs. 4 UOG 1993 bzw. des § 21 Abs. 5 KUOG gilt auch für die Tätigkeit von Vertragsbediensteten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.

§ 49c enthält korrespondierende Regelungen zu den Bestimmungen für beamtete Universitätslehrer. In diesem Zusammenhang wird besonders die Verpflichtung der eine Vorgesetztenfunktion ausübenden Universitätslehrer betont, für die Ausbildung und berufliche Weiterentwicklung ihrer Mitarbeiter Sorge zu tragen. § 49c Abs. 4 knüpft an die Regelung des § 49b Abs. 1 an, wonach sich die Tätigkeit der Universitätslehrer auch auf die Angelegenheiten der Teilrechtsfähigkeit erstreckt, und bietet die Grundlage für eine gesonderte Abgeltung solcher Tätigkeiten (insbesondere für die Durchführung von Drittmittel-Forschungsaufträgen und für die Mitwirkung an Universitätslehrgängen). § 49c Abs. 4 stellt somit eine Entsprechung zu § 155 Abs. 4 BDG 1979 dar.

Die §§ 49d und 49e entsprechen den §§ 160 und 160a BDG 1979.

Zum 2. Unterabschnitt (Professoren):

Zu § 49f:

Für Professoren sind sowohl zeitlich befristete als auch unbefristete Dienstverhältnisse vorgesehen. Es liegt in der Ingerenz des obersten Kollegialorgans der Universität (Universität der Künste) darüber zu entscheiden, ob eine Professorenstelle für eine zeitlich befristete oder unbefristete Besetzung ausge­schrieben wird.

Bisher waren zeitlich befristete Dienstverhältnisse als Vertragsprofessor mit fünf Jahren limitiert. Um den Besonderheiten des Forschungsbetriebes Rechnung zu tragen, soll der zeitliche Rahmen im neuen Recht auf bis zu sieben Jahre ausgeweitet werden.

Die Anstellungserfordernisse entsprechen im Wesentlichen den Ernennungserfordernissen der Anlage 1 Z 19 BDG 1979. Die Universitätsorgane werden darauf zu achten haben, dass nur Wissenschafter oder Künstler für eine Berufung in Frage kommen, die tatsächlich alle für die Verwendung in Betracht kommenden Erfordernisse erfüllen. Insbesondere im Hinblick auf die notwendige Qualifikation zur Führungskraft hat die Universität im Zuge des Berufungsverfahrens eine anerkannte Methode der Personalauswahl anzuwenden und kann sich hiefür auch entsprechender Beratungsunternehmen bedienen. Die Aufnahme setzt in jedem Fall ein Bewerbungs- und Berufungsverfahren nach den Regeln des Organisationsrechts voraus.

Die Ausnahmebestimmungen (§ 49f Abs. 7) werden ergänzt.

Die Bestimmungen über die Versetzung und die Dienstzuteilung (§ 49f Abs. 8) entsprechen der Regelung für beamtete Universitätsprofessoren (§ 169 Abs. 3 BDG 1979). Eine Versetzung von einer Universität an eine andere kann nach dem System des VBG nicht vom Rektor einer der beteiligten Universitäten verfügt werden, da sich der Zuständigkeitsbereich des Rektors als Vertreter des Dienstgebers Bund nur auf die von ihm geleitete Universität bezieht (vgl. § 2e VBG). Daher soll die formelle Maßnahme der Versetzung dem für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister zukommen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf aber selbstverständlich eine Versetzung nur aussprechen, wenn sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Universität (Universität der Künste) mit dem Wechsel einverstanden ist.

Da künftig auch zeitlich unbefristete Professoren-Dienstverhältnisse möglich sein werden, ist es not­wendig, die nunmehr dem Grunde nach anwendbaren Kündigungsbestimmungen soweit einzuschränken, als dies mit Rücksicht auf die Position eines Professors erforderlich ist. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit (Kunstfreiheit) soll eine Kündigung aus organi­satorischen Gründen, wegen Bedarfsmangels oder wegen der vom Professor vertretenen wissen­schaftlichen (künstlerischen) Auffassungen und Methoden (verpöntes Motiv) ausgeschlossen werden. Durch das Zusammenspiel der – gegenüber der allgemeinen Regelung des VBG wesentlich einge­schränkten – Kündigungsgründe und der Judikatur der Arbeits- und Sozialgerichte ist hinlänglicher Schutz der fachlichen Unabhängigkeit der Universitätsprofessoren gegeben. Eine analoge Regelung für die befristet bestellten Vertragsprofessoren ist nicht erforderlich, weil zeitlich befristete vertragliche Dienstver­hältnisse vom Dienstgeber nicht gekündigt werden können (§ 30 Abs. 1 Z 9 VBG).

Eine Dienstgeberkündigung aus Altersgründen soll erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig sein.

In begründeten Fällen soll eine Verlängerung eines zeitlich befristeten Professoren-Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit möglich sein. Dies setzt voraus, dass – abweichend von der Situation zum Zeitpunkt der Besetzung der Professur – ein sachlich begründeter Bedarf nach einer zeitlich unbegrenzten Professur besteht und in einem international besetzten Peer Review-Verfahren die hochrangige Qualifikation des Wissenschafters (Künstlers) bestätigt wird (§ 49g). Dieses Verfahren erscheint deswegen gerechtfertigt, weil das Ausschreibungs- und Berufungsverfahren für eine zeitlich befristete Vertragsprofessur voraussichtlich einen anderen Bewerberkreis anspricht als die Ausschreibung einer zeitlich unbefristeten Professur. Die internationale Ausgestaltung des Peer Review-Verfahrens nimmt auf den Umstand Bedacht, dass bei der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit für den Inhaber der Professur keine Bewerbungs- und damit keine Konkurrenzsituation eintritt.

In den Bestimmungen über die besonderen Aufgaben des Professors (§ 49h) soll – wie in § 165 BDG 1979 – sichergestellt werden, dass alle Universitätslehrer ihrer Funktion entsprechend in einem bestimmten Ausmaß mit Lehre beauftragt werden und sich an der Erfüllung der Institutsaufgaben beteiligen.

Für vertraglich Bedienstete sind keine Amtstitel, wohl aber Funktionsbezeichnungen möglich. Dabei soll zwischen Professoren im zeitlich befristeten und Professoren im zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis differenziert werden (§ 49i Abs. 1). Das Urlaubsrecht (§ 49i Abs. 2 und 3) entspricht dem des beamteten Universitätsprofessors.

Für Vertragsprofessoren ist schon bisher ein Jahresfixentgelt vorgesehen. Eine Aufstockung des Entgeltrahmens ist zum einen wegen der Einbeziehung der bisher gesonderten Kollegiengeldabgeltung erforderlich. Zum anderen soll durch die Anhebung des Rahmens auf 1,8 Millionen Schilling die internationale Konkurrenzfähigkeit gewährleistet sein.

Durch die Ermächtigung zur Zuerkennung von Leistungsprämien, die nicht den Regeln des § 76 VBG unterliegen, soll der Rektor – in Weiterführung des in § 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung vom Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen formulierten Systems – die Möglichkeit erhalten, heraus­ragende Leistungen von Professoren, aber auch von Angehörigen des akademischen Mittelbaus, gesondert zu honorieren. Der Rektor kann damit auch auf die Ergebnisse von Evaluierungen reagieren. Ein Rechtsanspruch auf solche Prämien ist ausgeschlossen.

Die bisherige Abfertigungsregelung für Vertragsprofessoren soll insoweit modifiziert übernommen werden, dass die Bemessung der Abfertigung an die geänderte Höchstdauer des Dienstverhältnisses angepasst und die Berechnung auf den Jahresbruttobetrag bezogen wird. Bei der Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung der Abfertigung soll darauf abgestellt werden, innerhalb welches Zeitraumes der ehemalige Vertragsprofessor neuerlich in den Bundesdienst eintritt (§ 49k Abs. 1 bis 5). Einem zeitlich unbefristeten Professor steht eine Abfertigung vor allem aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen des Erreichens der Altersgrenze zu. § 49k Abs. 6 enthält die diesbezügliche Regelung.

Zum 3. Unterabschnitt (Assistenten):

Im Gegensatz zum bisherigen Recht soll ein Universitätslehrer-Dienstverhältnis erst mit Wissenschaftern (Künstlern) begründet werden, die bereits das Doktorat (bei Ärzten zusätzlich die Facharztbefugnis) bzw. eine gleichzuwertende Befähigung erworben haben. Das im bestehenden Dienstrecht dem Erwerb dieser Qualifikationen dienende zeitlich begrenzte Dienstverhältnis als Universitätsassistent (bzw. als Vertragsassistent gemäß § 52) soll künftig durch ein spezielles Rechtsverhältnis als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) ersetzt werden, das im Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste geregelt wird (siehe Art. 16).

Das neue vertragliche Dienstverhältnis als Assistent ist grundsätzlich mit vier bis sechs Jahren zu befristen. Eine kürzere Verwendungsdauer kann sich aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung von Ersatzkräften, ergeben. Verlängerungen des Dienstverhältnisses um bis zu drei Jahre resultieren aus Fällen der Mutterschaft bzw. Elternschaft sowie aus der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes. Im Sinne einer verstärkten Förderung der Mobilität der Assistenten sollen – im Gegensatz zum bisherigen Recht – auch Zeiten einer Freistellung für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses um bis zu vier Jahre führen.

Die Formulierung der Rechte und Pflichten (§§ 49n bis 49p) orientiert sich an den bisherigen Vor­schriften für Universitätsassistenten. Durch die Festlegung der Lehrtätigkeit mit durchschnittlich vier Semesterstunden (bezogen auf das Studienjahr) wird eine der Qualifikation des Assistenten entsprechende Einbindung in den Lehrbetrieb sichergestellt, ohne dass die Erfüllung der übrigen Aufgaben, insbesondere in Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste, beeinträchtigt wird.

Die Beibehaltung der unterschiedlichen Gewichtung bei der Anrechnung der Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung und auf die Abgeltung wurde im Begutachtungsverfahren kritisiert. Es wurde eine einheitliche Abrechnung der Zeiteinheit (und damit der Abgeltung je Zeiteinheit) unabhängig von der Zuordnung des Faches, wie bei den Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten, gefordert. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Differenzierung zwischen wissenschaftlichen Fächern einerseits und künstlerischen Fächern andererseits auch bei der Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten vorgesehen ist, die im Studienbetrieb begründet liegt. Eine Änderung des Systems kann erst Diskussionsgegenstand sein, wenn für alle Studienrichtungen Studienpläne auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes vorliegen.

§ 49q sieht eine grundlegende Umstellung des Entlohnungssystems auf fixe All-inclusive-Entgelte vor, die an die Stelle von Monatsentgelt, Forschungszulage, Aufwandsentschädigung, Lehrabgeltung und gegebenenfalls Klinikvergütung treten. Dies führt zu Transparenz und administrativen Vereinfachungen. Die neuen Entgelte sind ausschließlich funktionsbezogen und daher vom Dienstalter losgelöst. Die Funktionsorientierung und die vorgesehene Höhe des Entgeltes bewirken, dass es im Vergleich zur bis­herigen Entlohnung zu einer „Einkommenswippe“ (Anhebung für Jüngere, Abflachung für Ältere) kommt. Unbeschadet des All-inclusive-Charakters des Entgelts ist die Zuerkennung von Leistungs­prämien – wie bei Professoren – möglich. Mit einer solchen Prämie kann auch auf den Fall Bedacht ge­nommen werden, dass ein Assistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – vor seiner Karenzierung bzw. vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Gänze abgehalten hat, durch die Aliquotierung des – auch die Lehre abdeckenden – All-inclusive-Entgeltes jedoch nicht entsprechend honoriert würde.

Die Jahresfixentgelte differieren nach der Dauer des erforderlichen Studiums, nach der durchschnittlichen Dauer der einschlägigen Vorverwendung (als Wissenschaftlicher bzw. Künstlerischer Mitarbeiter in Ausbildung bzw. in der Facharztausbildung) und nach der Einbindung in der Lehre und berücksichtigen die für eine ärztliche oder zahnärztliche Verwendung im Klinischen Bereich vorgesehenen Vergütungen.

Im Begutachtungsverfahren ist das Entgeltsystem bezüglich der Lehrtätigkeit als nicht leistungsgerecht kritisiert und vorgeschlagen worden, einen Teil des All-in-Entgelts herauszulösen und diesen (ähnlich der derzeitigen Regelung der Kollegiengeldabgeltung) nach dem tatsächlichen Ausmaß der Lehrtätigkeit abzustufen. Gegen diesen Vorschlag spricht, dass bei einer solchen Auffächerung ein der Qualifikation und dem Verwendungsbild des Assistenten neuen Typs entsprechender gleichmäßiger Einsatz in der Lehre unterlaufen würde. Zeitlichen Schwankungen im Ausmaß des Einsatzes in der Lehre wird durch die Sonderbestimmung des § 49q Abs. 5 Rechnung getragen.

Die Valorisierung der Entgelte erfolgt im Rahmen der Umsetzung des jeweiligen Gehaltsabkommens durch Novellierung der Beträge direkt im Gesetz. Einer eigenen Valorisierungsanordnung bedarf es nicht.

Die Abfertigungsregelung sieht wie bisher – in Abweichung von § 35 Abs. 2 Z 1 – nach mindestens vierjähriger tatsächlicher Verwendung einen Anspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf vor. Die Bemessung soll nunmehr durch Anbindung an einen Prozentsatz des Jahresentgelts erfolgen. Bei der Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung der Abfertigung soll darauf abgestellt werden, innerhalb welchen Zeitraumes der ehemalige Assistent neuerlich in den Bundesdienst eintritt (§ 49r).

Zum 4. Unterabschnitt (Staff Scientists):

Am 23. Mai 2001 wurde zwischen der Bundesregierung und dem Vorsitzenden der Gewerkschaft Öffent­licher Dienst sowie den Vertretern der Universitätslehrer Folgendes vereinbart:

     „Die Chance auf eine universitäre Berufslaufbahn ist gegeben.

     Die Bedarfsprüfung durch die Universitätsleitung wird eingeleitet entweder auf Antrag des Institutsvor­standes oder auf Antrag des Universitätsassistenten. Bei festgestelltem Bedarf sowie vorhandenem Personalpunktepool und Budget kann die Universitätsleitung die unbefristete Stelle eines Staff Scientist schaffen.

     Diese Stelle kann ausgeschrieben werden oder nach einer Qualitätsfeststellung mit einem Universitäts­assistenten besetzt werden.“

Dieser Vereinbarung tragen die Bestimmungen des 4. Unterabschnittes Rechnung.

Die Personalkategorie Staff Scientist wird zur Abdeckung von Aufgaben im Forschungs- und Lehrbetrieb, die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, geschaffen. Vor der Einrichtung eines solchen Postens ist daher zunächst der Bedarf der Universitätseinrichtung nach einer solchen kontinuierlichen Verwendung zu prüfen. Diese Bedarfsprüfung kann sowohl vom Institutsvorstand als auch von einem Universitäts­assistenten beantragt werden. Die Prüfung selbst nimmt die Universitätsleitung, also der Rektor, vor.

Wird der Bedarf als gegeben festgestellt, ist der Posten eines zeitlich unbefristeten vertraglichen Staff Scientist entweder in einem allgemein zugänglichen Bewerbungsverfahren auszuschreiben oder ohne Ausschreibung ein Universitätsassistent für die Besetzung in Aussicht zu nehmen. In diesem Fall soll die Qualifikation und die fachliche Eignung von Gutachtern beurteilt werden, die aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu bestellen sind, weil die Konkurrenzsituation eines allgemeinen Bewerbungsverfahrens fehlt.

Die Bestimmungen über die Aufgaben des Staff Scientist sind so abgefasst, dass sie eine große Bandbreite möglicher Verwendungen abdecken. Sie ermöglichen den Einsatz in Forschung und Lehre, aber etwa auch die Betreuung hochspezialisierter Infrastruktur, sowohl im technischen wie im künstlerischen und medizinischen Bereich. Der Institutsvorstand hat die Aufgabenstellung des Staff Scientist entsprechend der Bedarfslage festzulegen, dies nach Anhörung des Staff Scientist und des unmittelbaren Vorgesetzten.

Für dieses eigenständige universitäre Berufsbild ist ein eigenständiges Entgeltschema entwickelt worden, das in den Entgeltansätzen die Einbeziehung in den Forschungsbetrieb berücksichtigt und zusätzlich je nach Aufgabenbereich eine gesonderte Abgeltung der Lehre oder des Einsatzes im klinischen Bereich gestattet. Mit diesem Entgeltmodell wird der Dauerverwendung Rechnung getragen und flexibel auf die Bandbreite möglicher Verwendungen Bedacht genommen.

Zu Art. 3 Z 2, 21 und 25 (Inhaltsverzeichnis bezüglich der §§ 54e und 56e, § 54a Abs. 1, § 56a Abs. 1 VBG):

Terminologische Anpassung an das Ärztegesetz 1998 (siehe die Erläuterungen zu § 48f Abs. 4 BDG 1979).

Zu Art. 3 Z 3 (§ 15 Abs. 2 VBG):

Einfügung der neuen Entlohnungsgruppe u1 in die Überstellungsbestimmungen.

Zu Art. 3 Z 4, 6 und 7 (§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 2f und Abs. 4 Z 1 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 2f und Abs. 4 Z 1 GehG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 5, 8 und 9 (§ 26 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 6 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 3 Z 10 und 11 (§ 29c Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 75a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. b VBG):

Zitatanpassung an die Änderung des § 29c.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 45 Abs. 3 VBG):

Die Bestimmung über die Vergütung für Mehrdienstleistungen für II L-Lehrer (§ 45 Abs. 3 VBG 1948 in der bis 31. August 2001 geltenden Fassung) wurde durch ein Redaktionsversehen im Budgetbegleit­gesetz 2001 gestrichen und ist wieder aufzunehmen.

Zu Art. 3 Z 15 und 16 (§ 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 VBG):

Auf Grund der Änderungen des Dienstzeitrechts des BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/
2000 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 ist es erforderlich, bei den Verweisen entsprechend zu differenzieren.

Zu Art. 3 Z 17 bis 19 (§ 51 Abs. 6, § 52 Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7 VBG):

Um einen möglichst raschen Überstieg auf die neuen Universitätslehrer-Dienstverhältnisse zu gewähr­leisten, sollen Erstbestellungen als Vertragsassistenten gemäß § 51 (bisheriges Recht) ausgeschlossen und Verlängerungen bestehender Vertragsassistenten-Dienstverhältnisse im Wesentlichen auf die Fälle der Mutter- bzw. der Elternschaft sowie auf Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes einge­schränkt werden. Im § 52 Abs. 8 ist eine Sonderregelung für jene Vertragsassistenten vorgesehen, die bereits vor ihrer Bestellung gemäß § 52 das Doktoratsstudium bzw. die Facharztausbildung abgeschlossen oder die dem Doktorat gleichzuhaltende künstlerische Qualifikation erbracht haben. Sie sollen die Gele­genheit erhalten, unter denselben Qualitätskriterien wie Vertragsassistenten im Dienstverhältnis gemäß § 52a in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen zu werden.

Für habilitierte Assistenten soll – wie bisher – die Überleitung in die Entlohnungsgruppe der Vertrags­dozenten offenstehen.

Ab dem In-Kraft-Treten der Novelle sollen Verlängerungen gemäß § 52a nicht mehr vorgenommen werden.

Zu § 175 Abs. 12 und zu § 175a BDG 1979 analoge Verlängerungs- bzw. Übernahmeregelungen sind vorgesehen.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 52b Abs. 2 VBG):

Anpassung des Zitats an die geänderte Gliederung des § 178 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 54c Abs. 2 und § 56c Abs. 2 VBG):

Anpassung der Zitate an die Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu Art. 3 Z 23 und 26 (§ 54e Abs. 1, § 56e Abs. 1 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 40c Abs. 1, § 53b Abs. 1 und § 133a GehG.

Zu Art. 3 Z 24 (§ 55 Abs. 2 VBG):

Nach derzeitiger Rechtslage führt die Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten nur dann zur Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, wenn sich der Vertragsassistent in einem befristeten Dienstverhältnis gemäß § 52a befunden hat. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass die selbe Rechtswirkung auch dann eintritt, wenn der Vertragsassistent die Lehrbefugnis als Universitätsdozent bereits während des Dienstverhältnisses gemäß § 52 erworben hat.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 57 Abs. 8 VBG):

Ab dem In-Kraft-Treten der Novelle sollen Neuaufnahmen als Vertragsprofessor ausschließlich nach den Bestimmungen des Abschnittes IIa erfolgen.

Zu Art. 3 Z 28 und 29 (§ 78a Abs. 1 und 4 VBG):

Die grundsätzliche Regelung über die Erteilung einer Pensionskassenzusage an vertragliche Bedienstete des Bundes wird um die neuen Universitätslehrer sowie die Staff Scientists erweitert und auf die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) ergänzt. Die nähere Ausgestaltung bleibt Sozialpartnergesprächen vorbehalten.

Zu Art. 3 Z 30 (§ 82 Abs. 10 bis 15 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 113 Abs. 10 bis 15 GehG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 83 Abs. 3 VBG):

Zitatanpassung an die Änderung des § 75a BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 32 (§ 83 Abs. 4 und 5 VBG):

Übergangsbestimmung zu § 29c. Auf die Erläuterungen zur Änderung des dem § 29c entsprechenden § 75a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 33 (§ 95 Abs. 3 VBG):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 96 Abs. 3 und 4 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 280 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 96a VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 171a GehG wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 37 (Novellierung des Budgetbegleitgesetzes 2001):

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Budgetbegleitgesetz 2001.

Zu Art. 4 Z 1, 2 und 11 (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 62k PG 1965):

Die geltende, vom Begriff des „Dienstunfalls in Ausübung des Dienstes“ ausgehende Regelung über den Abschlagsentfall bei Dienstunfall ist problematisch:

Eine exakte Abgrenzung zwischen einem „Dienstunfall in Ausübung des Dienstes“ und einem sonstigen Dienstunfall ist in Anbetracht der Unzahl der möglichen Lebenssachverhalte nicht möglich. Da die Frage des Abschlagsentfalls für die Betroffenen finanzielle Konsequenzen für ihre eigene Pensionsversorgung und auch für diejenige ihrer Hinterbliebenen hat, kann von einem massiven Verwaltungsaufwand für die Pensionsbehörden ausgegangen werden, der durch bei negativen Bescheiden regelmäßig zu erwartenden Berufungen und VwGH-Beschwerden noch erhöht wird.

Der Instanzenweg von der eigentlich für die Vollziehung des Dienstunfallrechts der Beamten führend zuständigen Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter geht zum OGH, derjenige von den Pensionsbehörden zum VwGH. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in absehbarer Zeit unterschiedliche Rechtsprechungen zum Begriff des Dienstunfalls entwickeln werden.

Letztlich ist zweifelhaft, ob der Ausschluss eines Wegunfalls von der Begünstigung sachlich gerecht­fertigt ist. Erleidet beispielsweise ein nach Leistung von einigen Überstunden übermüdeter Beamter auf dem Nachhauseweg von der Dienststelle einen schweren Unfall, der zu seiner dauernden Dienst­unfähigkeit führt, so wäre er nach der geltenden Regelung von der Begünstigung des Abschlagsentfalls ausgeschlossen. Für die Betroffenen wird dieser Ausschluss kaum verständlich sein.

Die geplante Neuregelung verfolgt zwei Hauptziele: Einerseits soll den Pensionsbehörden durch die Anknüpfung an rechtskräftige Bescheide bzw. Urteile über den Anspruch auf Versehrtenrente eine klare, einfache und sparsame Vollziehung gewährleistet und andererseits sollen die verständlichen Erwartungen der Beamten, die auf Grund eines schweren Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, besser als bisher berücksichtigt werden.

An sich wäre auch der gänzliche Entfall der Begünstigung nicht unsachlich, da die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung die durch die Ruhestandsversetzung verursachte Einkommensminderung mehr oder weniger ausgleichen wird. Der Nationalrat hat sich jedoch im Rahmen der Plenarsitzung, in der das Pensionsreformgesetz 2000 beschlossen wurde, durch einen Abänderungsantrag zum Abschlagsentfall bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls bekannt; da davon auszugehen ist, dass diese Absicht des Gesetzgebers weiter besteht und die geltende Regelung mit Ablauf des Jahres 2002 ausläuft, soll die Begünstigung auch über das Jahr 2002 hinaus weiter im Rechtsbestand bleiben. Die legistischen Vorkehrungen zur Verlängerung sollen jedoch dazu genutzt werden, die vorhandenen Mängel aus der Regelung zu eliminieren. Auf diesem Hintergrund spricht alles dafür, die Neuregelung nicht erst 2003, sondern bereits 2002 wirksam werden zu lassen.

Inhaltlich wird mit der geplanten Neuregelung versucht, die bei der Vollziehung der bis zum Pensions­reformgesetz 2000 geltenden Regelung aufgetretenen Unklarheiten möglichst zu beseitigen. Die Regelung hat folgende Schwerpunkte:

Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein.

Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen.

Der Beamte muss auf Grund des für die Ruhestandsversetzung kausalen Dienstunfalls oder der kausalen Berufskrankheit Anspruch auf Versehrtenrente oder auf Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente haben.

Die Vollziehung der Begünstigung wird an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehr­tenrente gebunden, der auch rückwirkend erfolgen kann. Damit erübrigen sich aufwändige Ermittlungen der Pensionsbehörden, ob eine Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls fiktiv gebührt.

Dienstunfälle, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10% bewirken, sollen umgekehrt nicht zur begünstigten Pensionsbemessung führen.

Der letzte Satz des § 4 Abs. 4 bzw. des § 5 Abs. 4 berücksichtigt den Sonderfall, dass ein Beamter nur deswegen keinen Anspruch auf (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit hat, weil er bereits – aus anderen Gründen – Anspruch auf Vollrente hat. In diesem Fall besteht dennoch Anspruch auf begünstige Pensionsbemessung, wenn der Unfallversicherungsträger der Pensionsbehörde bescheinigt, dass der Dienstunfall oder die Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.

Zu beachten ist insbesondere, dass nicht eine vom Bundessozialamt ausgestellte Bescheinigung über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Begünstigung ausreicht, sondern nur der Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit.

Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente rückwirkend weg, so entfällt auch die Begünstigung rück­wirkend.

Ein auf den Zeitpunkt des Pensionsantritts rückwirkender Wegfall des auf Grund des Dienstunfalls bestehenden Anspruches auf Versehrtenrente (der Anhebung der Versehrtenrente) setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung bereits ein entsprechendes Verfahren beim Unfallversicherungsträger anhängig war. Bei entsprechendem Ausgang dieses Verfahrens hat der Betrof­fene mit dem rückwirkendem Wegfall der Begünstigung zu rechnen, womit kein Grund gegeben ist, gut­gläubigen Empfang im Sinne des § 39 PG 1965 anzunehmen; darüber hinaus wurde die ungekürzte Pensionsleistung auch nicht „zu Unrecht“ empfangen. Die durch einen rückwirkenden Entfall der Be­günstigung entstehende Bundesforderung ist somit ohne weiteres gegen künftige wiederkehrende Leis­tungen aufzurechnen, Verjährung nach § 40 PG 1965 ist jedoch zu berücksichtigen.

Nach der Übergangsregelung des § 62k ist die Neuregelung von Amts wegen nur auf ab dem 1. Jänner 2002 neu anfallende Ruhebezüge anzuwenden. Darüber hinaus ist sie auf Antrag auch auf Beamte bzw. deren Hinterbliebene anzuwenden, sofern die Ruhestandsversetzung im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 1. Dezember 2001 wirksam geworden ist. Für eine solche Antragstellung in Betracht kommen vor allem Beamte, die auf Grund eines Wegunfalls in den Ruhestand versetzt wurden, für die daher der Abschlag wirksam wurde und die auf Grund des Wegunfalls Anspruch auf eine Versehrtenrente haben. Bei positiver Erledigung des Antrags findet eine Nachzahlung des ungekürzten Ruhe- bzw. Versorgungs­bezuges statt. Beamte, die im genannten Zeitraum auf Grund eines Dienstunfalls in Ausübung des Dienstes in den Ruhestand versetzt wurden, bleiben weiterhin im Genuss der Abschlagsfreiheit.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 13a Abs. 2 PG):

Klarstellung, dass auch ein allfälliger Wertausgleich im Jahr 2001 in die Bemessungsgrundlage des (Pensionssicherungs-)Beitrages fällt.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 15b Abs. 1 PG):

Euroumstellung zum 1. Jänner 2002.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 31 Abs. 1 PG):

Auf die Erläuterungen zu § 21 Abs. 13 GehG wird verwiesen.

Zu Art. 4 Z 6 (Überschrift zu § 41 PG):

Richtigstellung einer nicht mehr zutreffenden Überschrift.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 52 Abs. 1 PG):

Zitatberichtigung.

Zu Art. 4 Z 8 und 9 (Abschnitt IXA PG):

Mit dieser Änderung wird das Pensionsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste bzw. der Österreichischen Bundesforste AG wieder gesetzlich kodifiziert, wie das bis 1996 im Geltungszeitraum der Bundesforste-Dienstordnung 1986 der Fall war. Soweit keine Sonderregelungen vorgesehen sind, gilt subsidiär das PG 1965.

Inhaltliche Änderungen sind mit der Kodifizierung nicht verbunden; es entsteht damit auch kein Mehr­aufwand. Neu ist lediglich die Verpflichtung der Bundesrechenzentrum GmbH, auf Verlangen der Österreichischen Bundesforste AG die Auszahlung und die gemeinsame Versteuerung – nicht aber die Berechnung – der nach Abschnitt IXA ab 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen durchzuführen; da dies gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG erfolgt, ist auch hiermit netto kein Mehraufwand verbunden.

Zu Art. 5 Z 1 (Art. VI Abs. 1 RDG):

Anpassung an eine geänderte Nomenklatur des Datenschutzgesetzes 2000.

Zu Art. 5 Z 2 (Art. VI Abs. 4 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 280 Abs. 4 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 68c RDG):

Im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142, wurden die Bezugs- und Entgeltansätze der Bundesbe­diensteten und der Landeslehrer für die Zeit ab 1. Jänner 2002 auf Euro umgestellt. Durch ein technisches Versehen ist die Umstellung der Ansätze für die Aufwandsentschädigung der Richter im § 68c RDG unterblieben und wird nunmehr nachgeholt.

Zu Art. 5 Z 4 bis 6 (§ 75a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und § 166b Abs. 2 und 3 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 75a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 166c Abs. 4 RDG):

Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 9 Abs. 3b BLVG):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurden zahlreiche Einrechnungen für besondere Nebenleis­tungen gestrichen und dafür Vergütungen im GehG eingeführt. Es hat sich allerdings erwiesen, dass im Bereich der IT-Betreuung mit dieser Lösung nicht das Auslangen gefunden werden kann, da hier der Zeitfaktor eine große Rolle spielt. Es erscheint daher unabdingbar, für diese Tätigkeit Zeitressourcen bereit zu stellen. Somit soll die bisher geltende „Poolstundenregelung“ des § 9 Abs. 3a BLVG (alt) wieder in Kraft gesetzt werden, dies allerdings mit der Einschränkung lediglich auf IT-Kustodiate. Dabei muss aber im GehG ausgeschlossen werden, dass für diese Tätigkeit auch die Vergütung (§ 61b) anfällt.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 11 Abs. 5 Z 1 BLVG):

In der eine Zuständigkeit betreffenden Formulierung soll anstelle des Bundesministeriums richtigerweise der Bundesminister genannt werden.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 13 Abs. 1 BLVG):

Die ursprünglich für das Unterrichtsjahr 2000/2001 vorgesehene Einrechnungsmöglichkeit für die Betreuung des UPIS-RAP gemäß § 13 Abs. 1 BLVG wäre um ein Jahr zu verlängern, da sich ein neuerlicher Mehraufwand durch die IT-Systemumstellungen ergibt, die durch die Umsetzung des Budget­begleitgesetzes 2001 erforderlich werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Da keine Zuteilung von zusätzlichen Werteinheiten erfolgt, ergeben sich keine Mehrkosten.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 15 Abs. 17 BLVG):

Richtigstellung eines auf die Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 bezogenen Zitates. Diese Änderung ist im Budgetbegleitgesetz 2001 als Art. 47 eingereiht.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG):

Beim Bezug von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz ist ein Dazuverdienst in Höhe der Gering­fügigkeitsgrenze von derzeit 4 076 S monatlich möglich. Die Dazuverdienstgrenze im KUG wird an die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für die ASVG-Bediensteten angeglichen.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 38 Abs. 2 Z 4 und 5 KUG):

Das Karenzgeld für die ASVG-Bediensteten wurde ab Jänner 2001 auf Grund der Festsetzung des Anpas­sungsfaktors für das Jahr 2001 um täglich 1,50 S erhöht. Um die Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Beamtinnen und Beamte an die Erhöhung für die ASVG-Bediensteten anzupassen, ist ab 1. Jänner 2001 eine Erhöhung von monatlich 45 S vorgesehen.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 9 NGZG):

Legistische Korrektur der Euro-Umstellung im NGZG.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2 BThPG):

Die derzeit noch vorgesehene Altersgrenze von 60 Jahren für den zeitlichen Ruhestand wird an die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters durch das Pensionsreformgesetz 2000 angepasst.

Zu Art. 9 Z 2, 3 und 9 (§ 5 Abs. 3, § 5b Abs. 3 und § 18i Abs. 2 BThPG):

Auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 62k PG wird verwiesen.

Zu Art. 9 Z 4 und 5 (§ 5 Abs. 10, § 6a Abs. 3 und § 18e Abs. 3 BThPG):

Euro-Umstellung ab 1. Jänner 2002.

Zu Art. 9 Z 6 (§ 18c Abs. 4 BThPG):

Im Pensionsreformgesetz 2000 wurde die Sonderregelung für Bläser betreffend früheres Erreichen der Höchstpension gegen Leistung eines erhöhten Pensionsbeitrages mangels Bedarfs gestrichen. Die Auflis­tung der Bläser in der Übergangsregelung betreffend Absenkung des (erhöhten) Pensionsbeitrages in den Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung ist daher ebenfalls zu streichen.

Zu Art. 9 Z 7 (§ 18g Abs. 4 BThPG):

Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

Zu Art. 9 Z 8 (§ 18h Abs. 1 BThPG):

Übernahme der Übergangsregelungen zur Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters in die Bestim­mungen über die zeitliche Ruhestandsversetzung.

Zu Art. 9 Z 10 (§ 22 Abs. 15 BThPG):

Übernahme einer für Beamte bereits geltenden Übergangsregelung zur Anhebung des gesetzlichen Pen­sionsalters und zur Durchrechnung auch in den Geltungsbereich des BThPG.

Zu Art. 10 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis und §§ 42 bis 44 B-GBG):

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2001 (1 Ob 80/00x) festgestellt, dass die im § 43 B-GBG vorgesehene automatische Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg gegenüber gleichgeeigneten Männern angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur EU-Gleichbehandlungsrichtlinie dem EU-Recht widerspricht. Das B-GBG enthalte im Sinne des EuGH-Urteils „Marschall“ vom 11. November 1997, RsC-409/95, keine „Härte- oder Öffnungs­klausel“, nach der Frauen nicht vorrangig befördert werden müssen, sofern in der Person eines Mit­bewerbers liegende Gründe überwiegen.

Der EuGH ist in dem Verfahren „Marschall“ zum Schluss gekommen, dass eine nationale Regelung, die Frauen bei der Postenvergabe in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation bevorzugt, mit der Richtlinie vereinbar sei, wenn sie

1.  den männlichen Bewerbern in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Bewertung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und

2.  der den Frauen eingeräumte Vorzug entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen sowie

3.  diese Kriterien den Frauen gegenüber keine diskriminierende Wirkung haben.

An dieser Auffassung hielt der EuGH in seinem Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck ua. ausdrücklich fest:

Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn

a)  sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und

b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere Lage aller – somit auch der männlichen – Bewerber berücksichtigt wird.

Des Weiteren sprach der EuGH in der Rechtssache Badeck und wiederholend in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-407/98 – Abrahamsson ua. aus, es sei zwar zulässig, bei einer solchen Beurteilung bestimmte positive und negative Kriterien heranzuziehen, die, obwohl sie geschlechtsneutral formuliert sind und sich somit auch zugunsten von Männern auswirken können, im Allgemeinen Frauen begünstigen. So könne bestimmt werden, dass das Dienstalter, das Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, die Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Ferner könne festgelegt werden, dass der Familienstand oder das Einkommen des Partners oder der Partnerin unerheblich ist und dass sich Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht nachteilig auswirken. Kriterien der genannten Art müssten allerdings in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um jede willkürliche Beurteilung der Qualifikation der Bewerber auszuschließen. Jedenfalls müsse die besondere persönliche Lage aller Bewerber berücksichtigt werden.

Mit diesen Bestimmungen werden nun die Frauenförderungsgebote gemäß §§ 42 und 43 B-GBG bei Aufnahmen und beim beruflichen Aufstieg jeweils um eine den Vorgaben des EuGH genügende „Öffnungsklausel“ („sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“) ergänzt. Was die konkreten Umstände einer solchen Öffnungsklausel betrifft, die den Entfall der Frauenbevorzugung bei einer Auswahlentscheidung zugunsten männlicher Bewerber bewirken könnte, werden vom OGH in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2001 soziale Gründe wie der Alleinver­dienerstatus oder besondere Sorgepflichten genannt. Da allerdings diese Gründe für sich allein Frauen mittelbar diskriminieren und höchstens im Zusammenhang mit anderen Umständen (zB Behinderung, Witwer, Alleinerzieher) den Ausschlag zugunsten von Männern geben können, wird in dem dem § 42 neu angefügten Abs. 2 im Sinne des EuGH (Urteil Marschall) klargestellt, dass bei gleicher Eignung die in der Person eines männlichen Mitbewerbers überwiegenden Gründe keine diskriminierende Wirkung gegen­über Mitbewerberinnen haben dürfen. Diese Bestimmung gilt auf Grund eines in § 43 B-GBG auf­genommenen Verweises auch für Auswahlentscheidungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Auf­stieg.

Diese Änderungen werden zum Anlass genommen, die derzeit in Form einer Negativabgrenzung formulierten Frauenförderungsgebote in den §§ 42 bis 44 B-GBG („Bewerberinnen, die ... nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber“) durch positive Formulierungen („Bewerberinnen, die … gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber“) und das Wort „bevorzugt“ durch den europarechtlich üblicheren Begriff „vorrangig“ zu ersetzen.

Zu Art. 10 Z 3 (§ 46 Abs. 1 B-GBG):

Einbeziehung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) in die Sonderbe­stimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 1 WHG):

Nach dem derzeit geltenden § 4 Abs. 1 WHG hat ein Wachebediensteter nur dann Anspruch auf besondere Hilfeleistungen, wenn er einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr und des Verbleibens im Gefahrenbereich steht. Im praktischen Vollzug haben sich aber diese Anspruchsvoraussetzungen als zu eng erwiesen (tödlicher Unfall von zwei Polizisten auf der Südosttangente bei einer Verkehrskontrolle) und sollen nun in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes auf Dienst- und Arbeitsunfälle erweitert werden, die sich in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten ereignen.

Zu Art. 11 Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 1a und 2 WHG):

Das Exekutivbeamten auf Grund von im Diensteinsatz eingetretenen Verletzungen gerichtlich zuge­sprochene Schmerzensgeld erweist sich in manchen Fällen als schwer bis gar nicht einbringlich. Da es dem im Zuge seiner Dienstausübung verletzten Exekutivbeamten schwerlich zugemutet werden kann, auf das ihm gerichtlich zugesprochene Schmerzensgeld zu verzichten, ist es daher angezeigt, dass der Staat auch in diesem Fall in Vorlage tritt und das Schmerzensgeld bevorschusst. Eine Bevorschussung des Schmerzensgeldes soll nach der im Abs. 2 vorgesehenen Regelung nur dann erfolgen, wenn darüber gerichtlich abgesprochen worden ist.

Zu Art. 12 Z 1, 2 und 7 (§ 58a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und § 121d Abs. 3 und 4 LDG):

Auf die Erläuterungen zu § 75a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 12 Z 3 (§ 115d Abs. 4 LDG):

Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

Zu Art. 12 Z 4 (§ 115d Abs. 8 LDG):

Der Hinweis auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ist erforderlich, um die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 zu ermöglichen und diese Berechnung für die Pensionsbezieher nachvollziehbar zu machen. Kein Mehraufwand, da Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Voraussetzung der Pensionsbemessung ist und daher auch ohne entsprechenden Hinweis zu erfolgen hat.

Zu Art. 12 Z 5 (§ 119a LDG):

Anpassung an eine geänderte Nomenklatur des Datenschutzgesetzes 2000.

Zu Art. 12 Z 6 (§ 121d Abs. 2 LDG):

Zitatanpassung an die Änderung des § 58a.

Zu Art. 12 Z 9 (Novellierung des Budgetbegleitgesetzes 2001):

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Budgetbegleitgesetz 2001.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 51 Abs. 3 LLDG):

Im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, wurde § 51 Abs. 2 LLDG dahingehend abgeändert, dass (seit 1. September 1998) die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung dem Unterricht mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem diese Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten ist. Allerdings kommen die Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen (die an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen abgehalten werden) nicht in den Genuss dieser Begünstigung, weil hiebei im Allgemeinen keine auswärtigen Nächtigungen anfallen, aber die Belastung durch den hohen Organisationsaufwand – vor allem für die Vorbereitung – auch bei solchen Schulveranstaltungen gegeben ist. Diese Benachteiligung gegenüber den Leitern anderer Schulveranstaltungen soll beseitigt werden.

Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde diese Regelung mit der LDG-Novelle, BGBl. Nr. 97/1999, bereits eingeführt.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Berechnungen wurde die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen aufge­gliedert nach Klassenzahlen herangezogen (Schuljahr 1998/99).

Bei einer Annahme, dass 60% der Klassen drei Mal und 40% der Klassen zwei Mal im Schuljahr eine derartige Veranstaltung durchführen und bis zu drei Klassen für eine Veranstaltung zusammengezogen werden, ergibt sich eine Gesamtzahl von 378 Veranstaltungen.

Berechnungsgrundlage für die Abgeltung der Leitung einer Veranstaltung: 2 114 S.

Dieser Betrag errechnet sich aus 7,5 vH des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Bezugsansätze 1. Jänner 1999) unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes. Diese Berechnungsart wurde auch für den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, o.a. LDG-Novelle 1999 herangezogen.

Für die Abgeltung der Leitung von berufspraktischen Schulveranstaltungen ergibt sich daher ein jähr­licher Mehraufwand von in etwa 800 000 S, jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern zu tragen.

Zu Art. 13 Z 2 bis 7 (§§ 54 und 56 LLDG):

Die bislang gültige Einrechnung in die Lehrverpflichtung für die Betreuung der vorhandenen IT-Arbeits­plätze deckt den damit verbundenen zeitlichen Aufwand nicht mehr ab. Um eine Gleichstellung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen mit den Landes- und Bundeslehrern in der 2. Dienstrechts-Novelle 1998 sowie durch Verordnung des BMUK, BGBl. I Nr. 29/1999 – aber auch mit den Bundeslehrern im Bereich des BMLF (Verordnung des BMLF, BGBl. II Nr. 380/1998) – zu erreichen, ist eine Neuordnung der Einrechnung sowie eine Präzisierung des Begriffs „pädagogisch-fachliche Betreuung“ notwendig geworden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anpassung an die oa. Regelungen ergibt sich ein Mehraufwand von rund einer halben Wochenstunde pro Schule bei 110 Schulstandorten. Auf Dienstposten umgelegt entspräche das drei Dienstposten für das gesamte Bundesgebiet. Das entspricht einem Betrag von 1,55 Millionen Schilling jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern zu tragen.

Zu Art. 13 Z 8 (§ 57 LLDG):

Im Zusammenhang mit der Novellierung des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zuge des Budget­begleitgesetzes ist die Anpassung des § 57 LLDG (Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen) nicht erfolgt.

Ähnlich der Regelung im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) § 4 wird mit dieser Bestim­mung eine fakultative Durchrechnungsmöglichkeit auch für einzelne nicht ganzjährig geführte Klassen geschaffen.

Um Rechtssicherheit für die Abrechnung von Mehrdienstleistungen (Durchrechnung), die von Lehrern an nicht ganzjährig geführten Klassen in ganzjährig geführten Fachschulen geleistet werden, gewährleisten zu können, ist eine dem § 4 BLVG entsprechende Bestimmung im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 erforderlich. Gleichzeitig muss eine – wie im Bundesschulbereich gegebene – für alle Bundesländer geltende einheitliche Vorgangsweise, was die Berechnung der Durch­rechnungszeiträume betrifft, sichergestellt sein.

Um jedoch nicht Dienstnehmerschutzbestimmungen zu verletzen oder dem Dienstgeber durch diese Bestimmung unzumutbare zeitliche Verdichtungen der Dienstleistung der Lehrer zu ermöglichen, ist § 57 Abs. 2 immer im Zusammenhang mit dem bereits existierenden § 43 Abs. 4 leg. cit. anzuwenden, der eine Belastungsobergrenze insofern vorsieht, dass Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienst­leistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus verhalten werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Wie auch nach Novellierung des § 61 GehG 1956 in Verbindung mit § 4 BLVG ist insbesondere mit der Durchrechnungsmöglichkeit zumindest ein Einsparungspotential von zirka 2,35 Millionen Schilling gegeben.

Zu Art. 13 Z 9 bis 11 (§ 65a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und § 121e Abs. 2 und 3 LLDG):

Auf die Erläuterungen zu § 75a BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. 13 Z 12 (§ 124a LLDG):

Anpassung an eine geänderte Nomenklatur des Datenschutzgesetzes 2000.

Zu Art. 13 Z 13 (§ 124d Abs. 4 LLDG):

Klarstellung bezüglich der Höhe der Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

Zu Art. 13 Z 14 (§ 124d Abs. 8 LLDG):

Der Hinweis auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ist erforderlich, um die Berechnung des Ausmaßes der Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 zu ermöglichen und diese Berechnung für die Pensionsbezieher nachvollziehbar zu machen. Kein Mehraufwand, da Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Voraussetzung der Pensionsbemessung ist und daher auch ohne entsprechenden Hinweis zu erfolgen hat.

Zu Art. 14 (§ 5 Abs. 2 BB-SozPG):

Bereinigung einer im geltenden Recht gegebenen Unstimmigkeit, wonach das Vorruhestandsgeld für Beamte im Vorruhestand zwar von der ausgegliederten Einrichtung zu zahlen ist, den Bund als Dienstgeber jedoch die Abfuhrpflicht bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge trifft. Diese soll der ausgegliederten Einrichtung überbunden werden.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 4 Abs. 1 RechtspraktikantenG):

Die Angelobungsformel wird auf die Tatsache abgestimmt, dass seit dem Beitritt Österreichs zur EU von den Gerichten auch supranationales Recht anzuwenden ist.

Zu Art. 15 Z 2 (§ 17 Abs. 1 RechtspraktikantenG):

Die bisherige Regelung, die den Ausbildungsbeitrag der Rechtspraktikanten als Hundertsatz des Gehaltes der in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Richteramtsanwärter festlegte, hat sich in der Praxis als nicht zweckmäßig erwiesen. Zur Sicherung der Budgetvorgaben und zur Betonung der Eigenständigkeit der Gerichtspraxis als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis soll daher eine gesonderte und vom Gehalt der Richteramtsanwärter abgekoppelte Regelung für den Ausbildungsbeitrag vorgesehen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Der als Euro-Betrag ausgedrückte Ausbildungsbeitrag entspricht wertmäßig dem nach der derzeit geltenden Regelung ermittelten Schilling-Betrag. Die Umstellung ist damit, von der Aufrundung auf volle 10 Cent bei der Umrechnung abgesehen, aufwandsneutral.

Zu Art. 15 Z 3 (§ 17 Abs. 2 RechtspraktikantenG):

Durch Art. XXXI Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde in der Überschrift des § 19, im § 19 Abs. 1 und im § 20 jeweils der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt, nicht jedoch in dem mit der zitierten Novelle aufgehobenen § 17 Abs. 2. Dies wird nun nachgetragen, da § 17 Abs. 2 mit der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2000, G 59-62/00-7, wieder in Kraft gesetzt wurde.

Zu Art. 15 Z 4 und 5 (§ 18 Abs. 1 und 2 RechtspraktikantenG):

Mit Artikel XXXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 wurden die Bestimmungen über den Ausbildungsbeitrag der Rechtspraktikanten aus budgetpolitischen Gründen dahingehend geändert, dass ab 1. Juli 1997 keine „Sonderzahlungen“ mehr ausbezahlt wurden. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Z 2 und 6 sowie die Zitate „§ 17,“ und „und § 20“ im Art. XXXI Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses sind daher die Bestimmungen über die Sonderzahlungen wieder in Kraft getreten. Nicht wieder in Kraft getreten sind jedoch die vom VfGH nicht in Prüfung gezogenen Teile der zitierten Novelle, wie die bis zur Novelle im § 18 Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Behandlung der Sonderzahlung bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages. Diese Bestimmungen sind aber in den angesprochenen Fällen erforderlich und werden nun wieder eingefügt.

Zu Art. 16 Z 1 (Titel des BGALP):

Anpassung des Gesetzestitels an die neu vorgesehenen Bestimmungen über die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung).

Zu Art. 16 Z 2 (§§ 1 bis 3 BGALP):

Diese Bestimmungen sollen an die Neuorganisation der Universitäten der Künste durch das KUOG angepasst werden, weiters sind die Abgeltungssätze mit 1. Jänner 2002 auf Euro-Beträge umzustellen. Die im Entwurf enthaltenen Schillingbeträge entsprechen der gesetzlichen Valorisierung der derzeitigen Sätze zum 1. Oktober 2001.

Aus dem § 1 Abs. 1 wurden die bisherigen Mindestteilnehmerzahlen herausgenommen. Diese Regelung hat sich, weil sie nur rückschauend angewendet werden könnte, nicht bewährt und ist auch nicht mehr notwendig. Sie stammt noch aus der Zeit vor der durchgehenden Bedarfsprüfung durch den Studiendekan. Außerdem ist der Abgeltungssatz gemäß § 1 der niedrigste Betrag für eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung, er müsste schon im Hinblick auf die in die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen investierte Arbeit bezahlt werden. Die Mindestteilnehmerregelung für remunerierte Lehraufträge (§ 2 Abs. 1) wurde dagegen beibehalten. Sollte ein Lehrbeauftragter diese Teilnehmeranzahl nicht erreichen, hätte er wie bisher statt der Remuneration nur Anspruch auf die niedrigere Abgeltung gemäß § 1 Abs. 2.

Im § 2 Abs. 5 ist für Lehrauftragsremunerationen als Entschädigungen für Nebentätigkeit an Beamte entsprechend der Vollziehungspraxis des Bundesministeriums für Finanzen/Bundesrechenzentrums nur mehr eine Abgeltungshöhe je Art der Lehrveranstaltung vorgesehen.

Zu Art. 16 Z 3 (§ 5 BGALP):

Die Regelung über die Entschädigungen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen muss an das neue Studiensystem gemäß Universitäts-Studiengesetz angepasst werden:

a)  Für das dreigliedrige Studiensystem sind die Magisterarbeiten zu berücksichtigen.

b) Die Sonderregelungen über die Betreuung und Begutachtung von künstlerischen Magister- und Diplomarbeiten sind einzubauen.

c)  Die Regelung für die Betreuung und Begutachtung von wissenschaftlichen Diplomarbeiten und Dissertationen ist an die Änderungen im UniStG anzupassen.

d) Die Abgeltungssätze bleiben unverändert, lediglich für den nunmehr vorgesehenen möglichen weiteren Betreuer einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit ist eine Entschädigung vorzusehen. Sie soll der Hälfte der Entschädigungshöhe für den Hauptbetreuer entsprechen.

Zu Art. 16 Z 4 (§§ 6 und 6a bis 6g BGALP):

Eine erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität (Univer­sität der Künste) soll künftig im Rahmen eines speziellen Rechtsverhältnisses als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter erfolgen, das einerseits dem Erwerb des Doktorats, der Facharztbefugnis bzw. der gleichzuhaltenden künstlerischen Befähigung, andererseits der Heranführung an eine allfällige Tätigkeit als Universitätslehrer dient. Dieses Rechtsverhältnis soll im (aus diesem Anlass neu zu bezeichnenden) Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste näher ausgestaltet werden. Es handelt sich nicht um ein Bundesdienstverhältnis, sondern um ein mit vollem Sozialversicherungsschutz ausgestattetes Rechtsver­hältnis besonderer Art. 

Das Rechtsverhältnis ist mit vier Jahren bzw. mit Ende der Facharztausbildung (höchstens sieben Jahre) begrenzt. Das Rechtsverhältnis verlängert sich um Zeiten im Zusammenhang mit der Mutter- bzw. Elternschaft und mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst. Eine Weiterbestellung des Wissen­schaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist ausgeschlossen. Der Zugang zu einem Dienstverhältnis als Universitätslehrer ist ausschließlich über eine Bewerbung um die Funktion eines Assistenten oder Professors (Abschnitt IIa des VBG 1948) möglich.

Die Bestimmungen des § 6b Abs. 4 und 5 sowie des § 6d orientieren sich an den entsprechenden Regelungen für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

Der im Organisationsrecht verankerte Gewissensschutz für alle Universitätsangehörigen gilt auch für Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung.

Im Hinblick auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mit­arbeiter (in Ausbildung) hat die Einbindung in den Studienbetrieb grundsätzlich durch die Mitwirkung an Lehrveranstaltungen unter Anleitung und Aufsicht zu erfolgen. Erst mit Erreichen der entsprechenden Qualifikation, nicht jedoch vor dem dritten Verwendungsjahr, soll es bei Bedarf auch möglich sein, einen Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstal­tungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden zu betrauen.

Die Ausbildungsbeiträge der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind (wie die Entlohnung der Professoren und Assistenten) als ausschließlich funktionsorientierte fixe All-inclusive-Entgelte konstruiert (dazu und zu allfälligen Leistungsprämien siehe die Erläuterungen zu Abschnitt IIa des VBG 1948).

Die Jahresausbildungsbeiträge differieren nach der Dauer des erforderlichen Studiums, nach der durch­schnittlichen Dauer des Ausbildungsverhältnisses und nach der Einbindung in der Lehre und berück­sichtigen die für eine ärztliche oder zahnärztliche Verwendung im Klinischen Bereich vorgesehenen Vergütungen.

Die im Begutachtungsverfahren vorgesehenen Beträge hatten sich am Durchschnittseinkommen der Universitätsassistenten im derzeitigen zeitlich begrenzten Dienstverhältnis – verbunden mit einer seit der Besoldungsreform generell forcierten Erhöhung der Anfangsbezüge – orientiert.

Das Begutachtungsverfahren hat aber zu den Regelungen über die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbilung) zwei Druckpunkte aufgezeigt: die Höhe des Ausbildungsbeitrages und das Fehlen einer hinreichenden Definierung von Ausbildungszeit und -inhalten. Es wurde eine Absenkung der Beiträge gefordert, gleichzeitig aber auch verlangt, dass innerhalb eines festzulegenden Rahmens aus­reichend Zeit für die persönliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt wird. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Beitrag für die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter nun dem entspricht, was vergleichbare Personen beim Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung (FWF) erhalten (allerdings haben die im Rahmen von FWF-Projekten angestellten Forscher keine Pflichten im Lehrbetrieb). Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Hälfte des Verwendungsausmaßes der Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen sowie der persönlichen Aus- und Weiterbildung gewidmet sein muss. Durch die demonstrative Aufzählung von Ausbildungen soll ein Hinweis auf Ausbildungsinhalte gegeben werden, die sowohl für eine universitäre als auch für eine außer­universitäre berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind.

Sonderbestimmungen für Ärzte im Klinischen Bereich tragen den qualitativen und quantitativen Erfordernissen der Facharztausbildung Rechnung.

Zur Frage der Abgeltung von Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit enthält § 6f Abs. 8 eine dem § 49c Abs. 4 des VBG 1948 entsprechende Regelung.

Nach Ablauf der Verwendungsdauer gebührt gemäß § 6g eine der Abfertigung nachgebildete Leistung.

Zu Art. 16 Z 5 und 6 (§ 7 Abs. 1 und 6 bis 9 BGALP):

Einbeziehung der Ausbildungsbeiträge für Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in die Valorisie­rungsklausel des § 7 Abs. 6.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Zahlung der Abgeltungen sind an die Euro-Umstellung anzu­passen. Außerdem ist die Bestimmung, wonach Studierende und Mitarbeiter im Lehrbetrieb keine Lehr­aufträge erhalten dürfen, auf die neuen Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Aus­bildung) auszudehnen, weil diese neue Gruppe erstens grundsätzlich keine selbständige Lehrtätigkeit ausüben soll und zweitens eine ausnahmsweise Übertragung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beim Jahresfixentgelt finanziell berücksichtigt würde.


Zu Art. 16 Z 8 (§ 10 BGALP):

Anpassung an geänderte Ressortbezeichnung.

Zu Art. 17 Z 1 (§ 13 Abs. 1 Z 5 PVG):

Einbeziehung der neuen Kategorien des vertraglichen Personals an Universitäten und Universitäten der Künste in die für die Universitätslehrer zuständigen Personalvertretungsorgane.

Zu Art. 17 Z 2 (§ 36a Abs. 2 und 3 PVG):

Im § 36a Abs. 2 entfällt die überholte Bezugnahme auf UOG und AOG. Der neue Abs. 3 soll sicherstellen, dass die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) an Universitäten und an Universitäten der Künste personalvertretungsrechtlich erfasst sind. Die Bestimmungen des PVG sind bezüglich jener Angelegenheiten anzuwenden, die mit ihrer Einbindung in den Institutsbetrieb zusammenhängen (zB Fragen der Dienstplangestaltung), nicht jedoch bezüglich ihrer Eigenschaft als Studierende des Doktoratsstudiums.

Zu Art. 18 Z 1 bis 3 (§ 74 Z 2 bis 4 RGV):

Das neue vertragliche Personal an den Universitäten und Universitäten der Künste wird in die Bestimmungen über die Zuordnung zu den Gebührenstufen nach der Reisegebührenvorschrift einbezogen (Professoren: Gebührenstufe 3; Assistenten: Gebührenstufe 2a, Staff Scientists: Gebührenstufen 2a/2b). Vizerektoren sollen bezüglich der Zuordnung den Rektoren gleichgestellt werden.

Zu Art. 19 Z 1 (§ 2 Abs. 1 B-BSG):

Einbeziehung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter (in Ausbildung) in den Anwendungs­bereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes.

Zu Art. 20 (Bundesfinanzgesetz 2001):

Die Universitäten und Universitäten der Künste sollen in die Lage versetzt werden, mehr Eigen­verantwortung bei der Personalsteuerung zu entwickeln. Dies soll dadurch gefördert werden, dass freiwerdende Planstellen für Universitätslehrer in Personalpunkte umgewandelt werden können, über deren Verwendung die Universitäten und Universitäten der Künste in eigener Verantwortung entscheiden. Sie sind lediglich dahingehend gebunden, dass die im Stellenplan veranschlagte Gesamtsumme von Planstellen für Universitätslehrer nicht überschritten wird.

Zu Art. 21 Z 1 (§ 12 Bundesministeriengesetz 1986):

Mit dieser Bestimmung soll der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass bei der Regelung über die behördeninterne Behandlung von Geschäftsstücken nicht nur formale Aspekte, sondern vor allem auch der Schutz personenbezogener Daten von wesentlicher Bedeutung sind.