642 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 3. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

     1        Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

     2        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

     3        Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

     4        Änderung des Saatgutgesetzes 1997

     5        Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

     6        Änderung des Qualitätsklassengesetzes

     7        Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

     8        Sortenschutzgesetz 2001

Artikel 1

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

2. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 23 Z 1 entfällt; die Z „2“ bis „4“ erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

Artikel 2

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

2. In § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

3. In § 30 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesver­suchsanstalt.“

4. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“

5. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 von der Forstlichen Bundesver­suchsanstalt, dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.“

7. In § 38 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

8. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

9. Der bisherige § 46 wird zu § 46 Abs. 1. Der Titel des Paragraphen lautet „In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzu­bringen.“

2. In § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirt­schaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“

4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

2

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden haben“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.“

3. In § 23 Z 8 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81“ ergänzt.

4. § 25 Z 1 lautet:

         „1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,“.

Artikel 6

Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 3 lit. A sublit. c lautet:

         „c) als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder“.

4. In § 12 Abs. 3 lit. B entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten“.

5. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft“ ersetzt.

6. § 21a Abs. 2 lautet:

„(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

7. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

8. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 27a. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21a, § 23 Abs. 4 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 ist der Klammerausdruck „(§ 107 Abs. 2)“ zu streichen.

2. In § 31c Abs. 2 ist das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ zu ersetzen.

3. § 31c Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

           a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserver­sorgung;

          b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);

           c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.“

4. In § 31d ist die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen.

5. In § 32 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „Gründe glaubhaft zu machen“ durch die Wortfolge „Gründe anzugeben“ ersetzt.

6. § 32 Abs. 5 entfällt.

7. In § 33b Abs. 10 wird der Satz „Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber.“ durch den Satz „Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzu­schließen.“ ersetzt.

8. In § 33c Abs. 4 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Wortfolge „dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzu­schließen“ ersetzt.

9. In § 33c Abs. 5 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Worte „der Antrag ist entsprechend zu begründen“ ersetzt.

10. In § 33c Abs. 8 entfällt die Wortfolge „der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, dass“.

11. In § 33f Abs. 5 sind die Beistriche nach „Abs. 4“ und „sind“ zu streichen.

12. § 33g Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreini­gungsanlage

           a) am 1. Juli 1990 bestanden hat und

          b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und

           c) ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und

          d) für die nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforder­lichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 im Entsorgungsgebiet einer öffentlichen Kanalisation in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn

           a) nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Ver­bandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und

          b) auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaft­lichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden.

Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn

           a) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und

          b) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächenge­wässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG für die Ableitung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23, und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische, ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S 1, betroffen sind und

           c) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservor­kommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind und

          d) keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.“

13. In § 76 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a und h“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h“ ersetzt.

14. In § 76 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i“ ersetzt.

15. In § 81 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „genossenschaftlichen Unternehmens befindliche“ die Wort­folge „Liegenschaften und“ eingefügt.

16. § 99 Abs. 3 entfällt.

17. Im § 102 Abs. 1 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;“.

18. § 104 samt Überschrift lautet:

„Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

           a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

          b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

           c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

          d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

           e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

           f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

          g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

          h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbe­stimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

            i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubbeckenkommission einzuholen.

(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.“

19. § 107 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.“

20. § 109 samt Überschrift lautet:

„Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17) auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.“

21. § 110 samt Überschrift entfällt.

22. In § 111a Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und“.

23. In § 111a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „weiteren Verhandlung“ durch die Wortfolge „allfälligen Verhandlung“ ersetzt.

24. § 111a Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmi­gung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.“

25. In § 117 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „hat eine eigene mündliche Verhandlung voranzu­gehen“ durch die Wortfolge „kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.“ ersetzt.

26. § 121 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

3

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffenen zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.“

27. Dem § 145 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 bereits bestehende Abwasser­reinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF xxxx, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diese Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.“

Artikel 8

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)

INHALTSÜBERSICHT

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.     Begriffsbestimmungen

§ 2.     Anwendungsbereich

§ 3.     Schutzvoraussetzungen

§ 4.     Wirkung des Sortenschutzes

§ 5.     Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 6.     Zwangslizenzen

2. Teil: Sortenschutzerteilung

§ 7.     Anmeldung der Sorte

§ 8.     Prioritätsrechte

§ 9.     Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 10.   Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 11.   Sortenprüfung

§ 12.   Erteilung des Sortenschutzes

§ 13.   Übertragung des Sortenschutzes

§ 14.   Aufhebung des Sortenschutzes

§ 15.   Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 16.   Pflichten des Sortenschutzinhabers

3. Teil: Sortenbezeichnung

§ 17.   Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 18.   Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

4. Teil: Behördenorganisation

§ 19.   Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 20.   Zuständigkeit des Patentamts

§ 21.   Sorten- und Saatgutblatt

§ 22.   Sortenschutzregister

5. Teil: Sonstige Bestimmungen

§ 23.   Gebühren

§ 24.   Zivilrechtliche Ansprüche

§ 25.   Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 26 Verwaltungsstrafen

§ 27.   Übergangsbestimmungen

§ 28.   Inkrafttretensbestimmung

§ 29.   Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;

           2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht;

                a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Geno­typen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

               b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanz­lichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

                c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,

           3. Im wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die

                a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und

               b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und

                c) außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesent­lichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;

           4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;

           5. Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;

           6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtun­gen („UPOV“);

           7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);

           8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.

(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus solange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für

           1. im wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn die geschützte Sorte ist selbst eine im wesentlichen abgeleitete Sorte,

           2. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden und

           3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

Schutzvoraussetzungen

§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden läßt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

           1. die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,

           2. ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder

           3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.

(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.

(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermeh­rungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.

(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:

           1. ein Jahr im Inland,

           2. vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.

Wirkung des Sortenschutzes

§ 4. (1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:

           1. die Erzeugung oder Vermehrung,

           2. die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,

           3. das Anbieten zum Verkauf,

           4. der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen,

           5. die Ausfuhr,

           6. die Einfuhr und

           7. die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke.

Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.

(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungs­material der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermeh­rungsmaterial auszuüben.

(3) Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1

           1. im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,

           2. zu Versuchszwecken,

           3. zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sorten­schutzinhabers notwendig.

(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.

(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sorten­schutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abge­leitete Vermehrungsmaterial, es sei denn

           1. dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde, oder

           2. dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

           1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,

           2. mit Ablauf der Schutzdauer,

           3. mit der Rechtskraft der Entziehung,

           4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Zwangslizenzen

§ 6. (1) Soweit

           1. es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermeh­rungsmaterial geboten ist und

           2. es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und

           3. der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,

ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können.

(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungs­material wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangs­lizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.

(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.

(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.

2. Teil

Sortenschutzerteilung

Anmeldung der Sorte

§ 7. (1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn

           1. der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder

           2. in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.

(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.

(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:

           1. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,

           2. die Art sowie gegebenenfalls

                a) Nutzungsrichtung,

               b) das Vermehrungssystem und

                c) den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,

           3. die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,

           4. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

           5. Name und Adresse jedes weiteren Züchters,

           6. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,

           7. im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und

           8. eine für das Sortenschutzamt ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Sortenschutzamt zu übermitteln ist.

(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patent­gesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Prioritätsrechte

§ 8. (1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

           1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,

           2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und

           3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 9. (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:

           1. die Art,

           2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

           3. den Anmeldetag,

           4. ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,

           5. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und

           6. das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:

           1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

           2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 10. (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

           1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder

           2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder

           3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,

           2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbe­zeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Sortenprüfungen

§ 11. (1) Das Sortenschutzamt hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das Sortenschutzamt kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Sortenschutzamt vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

           1. dem Sortenschutzamt

                a) das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

               b) alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,

                c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,

           2. dem Sortenschutzamt zu gestatten

                a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

               b) in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom Sortenschutzamt die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom Sortenschutzamt nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Sortenschutzamt zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das Sortenschutzamt ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

           1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,

           2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

           3. in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das Sortenschutzamt ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Erteilung des Sortenschutzes

§ 12. (1) Die angemeldete Sorte ist vom Sortenschutzamt ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

           1. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

           2. eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Übertragung des Sortenschutzes

§ 13. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zu Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Aufhebung des Sortenschutzes

§ 14. (1) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.

(2) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist

           1. dem Sortenschutzamt die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,

           2. die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,

           3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.

Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 15. (1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn

           1. sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war oder

           2. der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.

(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.

(3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sorten­schutzes auf seine Person beantragen.

(4) Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sorten­schutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

(5) Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Pflichten des Sortenschutzinhabers

§ 16. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt

           1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,

           2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungs­material von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

           3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

           4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

           5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

           6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.

3. Teil

Sortenbezeichnung

Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 17. (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sorten­bezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.

(2) Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/
1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbe­stimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

           1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,

           2. Ärgernis erregen können,

           3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,

           4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,

           5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten.

(4) Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekannt­gabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte mit Bescheid vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sorten­schutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(6) Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.

(7) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.

(8) Die Sortenbezeichnung ist vom Sortenschutzamt von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. sich herausstellt, das

                a) die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,

               b) ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,

                c) dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,

           2. der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder

           3. einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.

Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbe­zeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(9) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt schriftlich mitzuteilen.

Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

4

§ 18. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden

           1. vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbe­zeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,

           2. vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde,

           3. vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,

           4. von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder

           5. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.

(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.

(4) Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundes­gesetzes die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.

4. Teil

Behörden

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 19. (1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Sortenschutzamtes zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Sortenschutzamt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuständigkeit des Patentamts

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

           1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

           2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

           3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundes­präsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgut­blatt herauszugeben.

(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:

           1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,

           2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,

           3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,

           4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,

           5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,

           6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,

           7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und

           8. Informationen und Angaben über

                a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

               b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,

                c) relevantes Gemeinschaftsrecht,

               d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,

                e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.

Sortenschutzregister

§ 22. (1) Das Sortenschutzamt hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:

           1. die Registernummer,

           2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,

           3. die Art sowie allenfalls

                a) die Nutzungsrichtung,

               b) das Vermehrungssystem und

                c) der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,

               d) in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,

           4. die Sortenbezeichnung,

           5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,

           6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,

           7. das Benützungsrecht des Dienstgebers,

           8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,

           9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat,

         10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,

         11. die Nichtigerklärung sowie

         12. die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.

(3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Sortenschutzamt in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:

           1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

           2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der auto­mationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

5. Teil

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 23. (1) Für die Tätigkeiten des Sortenschutzamtes nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsver­öffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 25. (1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

(4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.

Verwaltungsstrafen

§ 26. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 € , im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer

           1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,

           2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

           3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/
1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.


(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.

Inkrafttretensbestimmung

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW, BGBl. I Nr. xx/2001, außer Kraft.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie,

           4. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und

           6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Vorblatt


zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2001

Es sollen die folgenden, den landwirtschaftlichen Bereich betreffenden Gesetze im Wege einer Sammel­novelle geändert bzw. ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten erlassen werden:

1  Düngemittelgesetz 1994

2  Pflanzenschutzgesetz 1995

3  Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

4  Saatgutgesetz 1997

5  Futtermittelgesetz 1999

6  Qualitätsklassengesetz

7  Sortenschutzgesetz 2001

Zu Art. 1 (Düngemittelgesetz 1994):

Problem:

Einige Vollzugsaufgaben werden in erster Instanz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt.

Ziele und Inhalt:

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz verbliebenen Vollzugsaufgaben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie übertragen.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Ja.

Zu Art. 2 (Pflanzenschutzgesetz 1995):

Problem:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes liegt zum überwiegenden Teil bei der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit oder in mittelbarer Bundesverwaltung beim Landeshaupt­mann. Lediglich der Bereich der Vollziehung des 4. Abschnittes (Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeug­nissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern) liegt beim Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Weiters wären einige Anpassungen zur Klarstellung bei der Vollziehung erforderlich.

Ziele und Inhalt:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern von der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organi­sationseinheit durchgeführt werden.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegenden Änderungen sind kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU- Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 3 (Pflanzenschutzmittelgesetz 1997):

Problem:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes liegt zum überwiegenden Teil bei der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit.

Ziele und Inhalt:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Vollziehung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Gänze von der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit durchgeführt werden.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der vorliegenden Novelle sind keine zusätzlichen Kosten bei der Vollziehung des Pflanzenschutz­mittelgesetzes 1997 verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 4 (Saatgutgesetz 1997):

Problem:

Das Saatgutgesetz wird zum überwiegenden Teil durch die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten vollzogen. Lediglich der Bereich der Anerkennung von Versuchssaatgut wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vollzogen.

Ziele und Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird auch die Vollziehung der Anerkennung von Versuchssaatgut den zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten übertragen.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 5 (Futtermittelgesetz 1999):

Problem:

Anpassungsbedarf auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 16/2000, und auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Ziele und Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, dass Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Futtermittel­gesetzes begleiten können.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Gesetzesentwurf ist kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 6 (Qualitätsklassengesetz):

Problem:

Die Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr obliegt derzeit dem Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, es erscheint jedoch eine Anpassung der Vollzugszuständigkeit betreffend die Kontrolle des Warenverkehrs mit dem Ausland an vergleichbare Gesetzesmaterien (wie beispielsweise Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Pflanzgut) sinnvoll.

Ziele und Inhalt:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Vollziehung der Qualitätskontrolle anläßlich des Warenverkehrs mit dem Ausland beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft konzentriert werden.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegenden Änderungen sind kostenneutral.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU- Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 7 (Wasserrechtsgesetz 1959):

Probleme:

Auf Grund der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wurden zahlreichen Bestimmungen des Wasser­rechtsgesetzes derogiert. Diese Derogation ist teilweise unklar und unsicher. Im Interesse der Rechts­sicherheit soll mit der gegenständlichen Novelle den Intentionen des AVG Rechnung getragen werden und die im Wasserrechtsgesetz berührten Bestimmungen neugeregelt werden.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2000, Zl. G 11/00-6, wurden die Worte „Liegenschaften und“ im § 81 Abs. 2 WRG 1959 als verfassungswidrig aufgehoben, weshalb auch die §§ 76 und 81 einer Überarbeitung im Sinne des Erkenntnisses bedurften.

Um eine bessere Berücksichtigung der Immissionssituation bei einem stufenweisen Vorgehen im Bereich der Kleinkläranlagen zu gewährleisten, wurden im Gleichklang mit künftigen Anforderungen durch die Wasserrahmenrichtlinie Adaptionen im § 33g WRG 1959 vorgenommen.

Ziele:

Schaffung der Rechtssicherheit durch Neuregelung der derogierten Bestimmungen und damit Anpassung an das AVG.

Inhalt:

Durch die Anpassung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes an das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz soll erreicht werden, dass die Verfahren, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden können. Sonderverfahrensbestimmungen im Wasserrechtsgesetz sind zu vermeiden und nur mehr in jenen Fällen unbedingt notwendig, in denen auf Grund der Komplexität bzw. Schwierigkeit der Verfahren eine Sonderbestimmung sinnvoll ist, weil dadurch auf die Besonderheiten des Verfahrens Rücksicht genommen werden kann.

Insgesamt wurden die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes durchforstet und auf eine Einheitlichkeit mit den Bestimmungen des AVG hingearbeitet.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Anpassung der Verfahrensbestimmungen an das AVG ist eine Entlastung der Behörde zu erwarten. Die Verfahren können einfacher abgewickelt werden, außerdem sind weniger strittige Verfahren zu erwarten.

Konsenswerber haben auf Grund der klaren Rahmenbedingungen die Möglichkeit einer klaren und damit kostensparenden Kalkulation bei Einreichprojekten. Für die Vollzugsbehörde ist mit keiner zusätzlichen Kostenbelastung, sondern eher mit Einsparungen zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; für die Vollziehung dürfte es zu Einsparungen der Kosten kommen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Zu Art. 8 (Sortenschutzgesetz 2001):

Probleme:

Österreich ist Mitglied des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und hat mit BGBl. Nr. 603/1994 den Text der UPOV-Akte 1978 ratifiziert. Das Sorten­schutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, beruht auf dieser UPOV-Akte. Mit In-Kraft-Treten der revidierten UPOV-Akte 1991 ist es zu einer Stärkung der Sortenschutzrechte bei gleichzeitigem verbesserten Interessenausgleich zwischen Züchtern und Landwirten gekommen. Zur Harmonisierung der internatio­nalen Rechtsvorschriften im Bereich des Sortenschutzes ist ein Beitritt Österreichs zur UPOV-Akte 1991 und somit eine Neufassung des Sortenschutzgesetzes notwendig.

Ziele:

Beitritt zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991.

Inhalt:

Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung des bisherigen Sortenschutzgesetzes an die Bestimmungen der UPOV-Akte 1991. Gleichzeitig soll der bestehende Gesetzestext durch die Neufassung des Gesetzes vereinfacht und gestrafft werden.

Dieser Gesetzentwurf beinhaltet folgende Hauptpunkte:

–   Straffung des Gesetzestextes und Vereinfachung der Verfahren

–   Anpassung von Begriffsbestimmungen an die UPOV-Akte 1991

–   Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen (zB Einbeziehung einer „im wesentlichen abgeleiteten Sorte“)

–   Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs

–   Abgrenzung zwischen nationalem Sortenschutz und gemeinschaftlichem Sortenschutz nach der Ver­ordnung (EU) Nr. 2100/1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
–         Harmonisierung mit dem EU-Recht (zB Sortenbezeichnungen)
–       Harmonisierung mit internationalem Recht (die UPOV hat derzeit 47 Verbandsmitglieder)

–   Neudefinition der Wirkung des Sortenschutzes
–       Anwendungsbereich
–         vorläufiger Sortenschutz
–       Nachbau

–   Schaffung einer Gebührenordnung

–   Redaktionelle Anpassungen

Alternativen:


Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch eine Stärkung der Sortenschutzrechte kann die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der österreichi­schen Pflanzenzüchter erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Stärkung der nationalen Sortenschutzrechte ist eine Steigerung der Anträge und somit der Einnahmen zu erwarten.

5

EU-Konformität:

Gegeben – die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2100/1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist mit der UPOV-Akte 1991 konform.

Erläuterungen


Zu Art. 1 (Düngemittelgesetz 1994):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Es ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an Rechtsvorschriften aus anderen Rechtsbereichen (Bundesministeriengesetz, Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaft­liche Bundesanstalten).

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Düngemitteln, einschließlich der Zulassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 3 (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a Abs. 2 und 23 Z 1):

Auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 16/2000, hat das bisherige Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):

Bestimmte, nach dem Düngemittelgesetz durchzuführende Vollzugsaufgaben wurden bereits – zuletzt durch die Düngemittelgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 117/1998 – an jene Behörden, die für die fachliche Beurteilung zuständig sind (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bzw. Bundesamt für Agrarbiologie) übertragen. Daher wird auch das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmte Ware den Bundesämtern eingeräumt.

Zu Art. 2 (Pflanzenschutzgesetz 1995):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000.

Im Bereich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstiger Gegenstände aus Drittstaaten) wird eine verwaltungs­interne Reor­ganisation durchgeführt. Weiters werden einige Klarstellungen, die zur Verbesserung der Vollziehung dienen, vorgenommen.

Es kommt zu einer Übertragung der Zuständigkeit zur Vollziehung der Einfuhr aus Drittländern an die zur fachlichen Beurteilung zuständige Organisationseinheit. Es wird klargestellt, dass auch unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, wie beispielsweise Entscheidungen, bei der Vollziehung heranzuziehen sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegenden Änderungen sind kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundes­finanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 2):

Auf Grund eines redaktionellen Irrtums bei der Umsetzung des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG wurde in Z 4 des § 20 Abs. 2 auch der Tatbestand der „Vernichtung“ (Anmerkung: befallener Pflanzen) aufgenommen. Dieser Tatbestand unterfällt aber, wie sich unter anderem aus § 3 Z 6 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, ergibt („Die Landesgesetzgebung hat vorzu­sehen: Z 6: „…Vernichtung, … von Befallsgegenständen …“), der Vollziehung der Länder. Der ange­führte Irrtum wäre also zu bereinigen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1):

In § 25 Abs. 1 wird von „… Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes …“ gesprochen. Um klarzustellen, dass auch bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen unmittelbar anzuwendenden Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere von Entscheidungen, eine amtliche Kontrolle im Sinne des § 25 möglich ist, erscheint eine ausdrückliche Anführung angebracht.

Zu Z 3 und 4 (§ 30 Abs. 1 und 4):

Die Untersuchungen anläßlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen­ständen aus Drittländern soll nunmehr durch die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisations­einheit vorgenommen werden. Es ist deshalb auch die den Anmelder treffende Meldepflicht an diese Übertragung anzupassen.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 2):

Die bisher dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegende Aufgabe der Vollstreckung von in Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Bescheiden wäre auf Grund der Übertragung dieser Aufgaben an die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisationseinheit ebenfalls an diese zu übertragen.

Zu Z 6 (§ 38 Abs. 2):

Infolge der Übertragung der Untersuchungen anläßlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern ist auch die Vorschreibung der anläßlich der Untersuchung anfallenden Gebühr (Grenzkontrollgebühr) durch Bescheid an die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisationseinheit zu übertragen.

Zu Z 7 (§ 38 Abs. 7):

In § 38 Abs. 7 wird von „… Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes …“ gesprochen. Um klarzustellen, dass auch bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen unmittelbar anzu­wendenden Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere von Entscheidungen, die Entrichtung von Gebühren im Sinne des § 38 vorzusehen ist, erscheint eine ausdrückliche Anführung erforderlich.

Zu Z 8 (§ 40 Abs. 4):

Infolge der Übertragung der Untersuchungen anläßlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern sind auch Maßnahmen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern durch die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisationseinheit vorzunehmen.

Zu Z 9 (§ 46):

Zur Ermöglichung eines geordneten Kompetenzüberganges wären die angeführten Gesetzesbestimmun­gen mit 1. Jänner 2001in Kraft zu setzen.

Zu Art. 3 (Pflanzenschutzmittelgesetz 1997):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes liegt zum überwiegenden Teil bei der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit.

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Vollziehung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Gänze von der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit durchgeführt werden.

Es erfolgt eine Anpassung der Vollzugszuständigkeiten vom Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):

Der Antrag soll nicht mehr beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft, sondern bei der zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheit einzubringen sein (wie bisher schon im Falle des § 11).

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2 und 3):

Die Anerkennung von Versuchseinrichtungen soll in Zukunft durch die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheit erfolgen.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln soll in Zukunft zur Gänze durch die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheit erfolge (wie bisher schon im Falle des § 11).

Zu Z 4 und 5 (§ 16 Abs. 1, 2, 3 und 4):

Zulassungswerber haben sich vor der Zulassung von Versuchen mit Wirbeltieren nunmehr an die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheit zu wenden.

Zu Z 6 (§ 25):

Meldungen der Antragsteller und Zulassungsinhaber sind in Hinkunft an die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheit zu richten.

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 3):

Für die Übertragung der Zuständigkeiten wird eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2001 vorgesehen.

Zu Art. 4 (Saatgutgesetz 1997):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Die Anerkennung von Versuchssaatgut erfolgte bisher durch den Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Es erfolgt nunmehr die Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anerkennung von Versuchssaatgut an die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende verwaltungsinterne Reorganisation ist kostenneutral.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und Anerkennung“).

Besonderer Teil

Zu § 28:

Anstelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind nunmehr die zur fachlichen Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten für die Anerkennung von Versuchs­saatgut zu betrauen. Dabei handelt es sich um das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark sowie das Bundesamt für Agrarbiologie für den Bereich der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.

Zu Art. 5 (Futtermittelgesetz 1999):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Im Sinne des Art. 9b der Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ände­rung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkon­trollen, ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81,wird die Möglichkeit geschaffen, dass Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Futtermittel­gesetzes begleiten können. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an das Bundesministerien­gesetz.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2):

Anpassung auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 16/2000.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 7):

Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Futtermittelgesetzes begleiten können. Die diesbezügliche Richtlinie 2000/77/EG ist von den Mitgliedstaaten bis 29. Dezember 2001 umzusetzen.

Zu Z 3 (§ 23 Z 8):

Es erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel­kontrollen, ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81.

Zu Z 4 (§ 25 Z 1):

Anpassung auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 16/2000. Der Verweis auf § 16 Abs. 5 konnte entfallen, da dessen ursprüngliche Fassung (Regierungsvorlage Blg. NR XX. GP) im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Futtermittelgesetzes 1999 weggefallen ist.

Zu Art. 6 (Qualitätsklassengesetz):

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Da die Qualitätskontrolle anläßlich des Warenverkehrs mit dem Ausland derzeit vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt wird, in zahlreichen anderen verwandten Materien (Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Saatgut, Pflanzgut) die diesbezügliche Voll­zugszuständigkeit jedoch beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft liegt, erscheint zur Nutzung von Synergieeffekten eine Übertragung der Vollzugszuständigkeit auch im Qualitätsklassen­gesetz an diese Dienststelle sinnvoll.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernäh­rungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 1, 2 und 4 bis 7:

In diesen Ziffern wird organisationsrechtlich die Zuständigkeit bei der Vollziehung der Ein- und Ausfuhr­kontrolle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft übertragen.

Zu Z 3:

Da das derzeit in § 12 Abs. 3 lit. A sublit. c zitierte Pflanzenschutzgesetz 1948 aufgehoben worden und (im Bereich des Warenverkehrs mit dem Ausland) durch das Pflanzenschutzgesetz 1995 ersetzt worden ist, im Qualitätsklassengesetz aber keine Verweisung auf andere Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung vorhanden ist, wäre eine entsprechende Korrektur erforderlich.

Zu Art. 7 (Wasserrechtsgesetz 1959):

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die Anpassung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes an das Allgemeine Verwaltungsver­fahrensgesetz soll erreicht werden, dass die Verfahren, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führen sind, einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden können. Sonderverfahrensbestimmungen im Wasserrechtsgesetz sind zu vermeiden und nur mehr in jenen Fällen unbedingt notwendig, in denen auf Grund der Komplexität bzw. Schwierigkeit der Verfahren eine Sonderbestimmung sinnvoll ist, weil dadurch auf die Besonderheiten des Verfahrens Rücksicht genommen werden kann.

Insgesamt wurden die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetztes durchforstet und auf eine Einheitlichkeit mit den Bestimmungen des AVG hingearbeitet.

Dabei wurde darauf Rücksicht genommen, dass die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes weiterhin auch in konzentrierten Verfahren Anwendung finden.

Gleichzeitig wurde im Bereich des Genossenschaftsrechtes auf Grund der Entscheidung des VfGH vom 27. Juni 2000, G 11/00-6, die Möglichkeit zur Bildung von Zwangsgenossenschaften auf weitere Bereiche ausgeweitet (Wasserversorgung, Ent- und Bewässerung, Ausnutzung der Wasserkraft, usw.).

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; Einsparungen sind zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Dem Verweis auf § 107 Abs. 2 wurde durch die AVG-Novelle derogiert.

Zu Z 2:

Die Änderung diente der redaktionellen Bereinigung.

Zu Z 3:

Die Neuregelung hinsichtlich Erdwärmeanlagen dient einer massiven Verfahrensverein­fachung.

Zu Z 4 und 11:

Die Änderung diente der redaktionellen Bereinigung.

Zu Z 5, 7, 8, 9:

Die Beweislastumkehr wird durch die Antragserfordernisse ersetzt. Dies war wegen § 39 Abs. 2 AVG notwendig.

Zu Z 6:

Die Bestimmung wurde zufolge § 39 Abs. 2 AVG und § 356b Abs. 6 GewO entbehrlich.

Zu Z 10:

Entbehrlich.

Zu Z 12 und 27:

Um eine bessere Berücksichtigung der Immissionssituation bei einem stufenweisen Vorgehen im Bereich der Kleinkläranlagen zu gewährleisten, wurden im Gleichklang mit künftigen Anforderungen durch die Wasserrahmenrichtlinie Adaptionen vorgenommen. Desgleichen soll eine abgestimmte Vorgangsweise bei Anlagen bis 10 EW60 und Anlagen bis 50 EW60 ermöglicht werden.

Für bisher bewilligungspflichtige Anlagen zwischen 11 und 50 EW60 wird im Sinne einer bloßen Ordnungsvorschrift (ohne Strafdrohung) eine Verpflichtung zur Meldung über die Existenz derartiger Anlagen festgelegt. Form und Inhalt der Meldung bleiben dem Landeshauptmann überlassen.

Zu § 33g Abs. 2 ist anzuführen, dass unter dem Begriff „Gemeinde“ unter Bezugnahme auf die Richt­linie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht die politische Gemeinde, sondern gemäß Art. 2 Z 4 ein „Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle gemeint ist.

Zu Z 13, 14 und 15:

Mit Erkenntnis des VfGH, Zl. G 11/00-6 wurde festgestellt, dass die Worte „Liegenschaften und“ in § 81 Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Da § 81 Abs. 2 WRG 1959 die nachträgliche Einbeziehung in eine freiwillige Wassergenossenschaft unabhängig davon erlaubt, welchen der in § 73 Abs. 1 WRG aufgezählten Zwecke die Genossenschaft verfolgt, war es notwendig – neben dem Zweck der Wasserversorgung – auch die in anderen § 73 Abs. 1 lit. c, e, i und j WRG geregelten Bereiche in das Regime des § 76 WRG zu übernehmen. Da bei den Zwecken der Wasserversorgung sowie der Ent- und Bewässe­rung sowohl Eigentümer von Liegenschaften als auch Eigentümer von Anlagen betroffen sein können, wurden diese Bereiche in § 76 Abs. 1 lit. a und lit. b aufgenommen.

Zu Z 16:

Entbehrlich, weil diese Bestimmung in den § 104 neu übernommen wurde.

Zu Z 18:

Ein zwingendes Vorprüfungsverfahren ist entbehrlich, die Verfahrensgestaltung der Be­hörde überlassen. Festgelegt werden Prüfungsgegenstände (demonstrativ), zwingend beizuziehende Stellen, zu hörende Stellen, sowie Rohprojekt und vereinfachte Prüfung (analog wie bisher). Die Bürgerbeteiligung entfällt (Informationspflichten der Behörde, § 44c AVG ua. dürften genügen).

Zu Z 19:

Auf Grund der §§ 41 und 42 AVG war Änderung des § 107 WRG notwendig und wurde eine zusätzliche Form der Ladung (wobei aber die Form der am geeignetsten Ladung im konkreten Verfahren von der zuständigen Behörde gewählt werden soll) aufgenommen. Der bisherige Abs. 3 ist entbehrlich.

Zu Z 17, 20:

Neureglung des Widerstreites, wobei die Lösung über Parteistellung erfolgen soll. Damit soll auch der Fall lösbar werden, wenn ein Widerstreitverfahren (zB im Falle eines UVP-pflichtigen Vorhabens) UVP-pflichtig ist. Für derartige Fälle soll die Behörde (§§ 98, 99, 100 WRG) zuständig sein.

Zu Z 21:

Entbehrlich.

Zu Z 22 bis 24:

Adaption an das AVG. Die Anwendbarkeit der Regelungen über das Großverfahren im Verfahren nach § 111a WRG ist im Ermessen der Behörde. Für die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung könnte die Durchführung eines Großverfahrens nahe liegen. Trotz des Wegfalls der Voraussetzung, dass „die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen“, muss den Parteien des Detailverfahrens (vgl. § 111a Abs. 2) ausreichendes Parteien­gehör zu den Projektmodifikationen eingeräumt werden.

Zu Z 26:

Auf Grund der Vorschriften des AVG entfällt eine zwingende mündliche Verhandlung. Der Abs. 2 wurde positiv formuliert und sieht Fälle vor, wann eine mündliche Verhandlung nach wie vor durchzuführen ist.

Zu Artikel 8 (Sortenschutzgesetz 2001):

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, basiert auf der UPOV-Akte 1978. Diese wurde von Österreich mit BGBl. Nr. 603/1994 ratifiziert. Seither ist Österreich Verbandsstaat der UPOV („Union internationale pour la protection des obtentions végétales“). Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978, wurde am 19. März 1991 neuerlich revidiert (in der Folge „UPOV-Akte 1991“). Die UPOV-Akte 1991 ist am 24. April 1998 in Kraft getreten, sodass eine Anpassung des Sortenschutzge­setzes und eine damit verbundene Ratifikation der UPOV-Akte 1991 notwendig werden.

Grundsätzlich kann bemerkt werden, dass bei der Ausarbeitung des geltenden Sortenschutzgesetzes bereits grundsätzliche Punkte der UPOV-Akte 1991 berücksichtigt wurden. Damals jedoch nicht berück­sichtigte Punkte werden daher in diesem Gesetzesentwurf aufgenommen.

Kernpunkt der UPOV-Akte 1991 und somit dieses Gesetzesentwurfs ist die erstmalige klare Definition des sachlichen Geltungsbereichs des Sortenschutzes sowie der Ausnahmen davon.

Die Züchtung neuer Pflanzensorten ist sehr langwierig – sie dauert im Durchschnitt 10 bis 15 Jahre – und kostenintensiv. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es den Züchtern nicht möglich ist, einen angemessenen Ausgleich für ihre züchterischen Bemühungen dadurch zu erlangen, dass sie in den ersten Jahren einer neuen Sorte von dieser ausreichende Verkäufe tätigen. Mögliche Mitbewerber am Markt können sich Vermehrungsmaterial beschaffen und innerhalb kurzer Zeit mit ihnen konkurrieren, wobei sie von der jahrelangen Züchtungstätigkeit der Züchter profitieren. Es wurden daher weltweit Systeme geschaffen, die den Züchtern die Möglichkeit geben, einen angemessenen Ausgleich für getätigte Investitionen zu erhalten und einen Anreiz für künftige Investitionen zu schaffen. Gleichzeitig sind jedoch die Sorten­nutzungsrechte der Landwirte zu gewährleisten. Ein wichtiges Ziel ist es also, mit Hilfe des Sorten­schutzes als einer besondere Form des Schutzes des geistigen Eigentums an neuen Pflanzensorten einen Interessenausgleich zwischen Sortenschutzinhaber durch Lizenzeinnahmen für Züchtungsaufwand und Landwirt für die Nutzung des geistigen Eigentums an der geschützten Sorte zu schaffen.

Während im europäischen Umfeld die Sortenschutzerteilung nach der VO (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz für österreichische Sorten von ursprünglich 13 auf 26 Sorten gestiegen ist, sanken die Sortenschutzerteilungen nach dem nationalen Sortenschutzgesetz von zirka 180 auf zirka 150. Das ist besonders darauf zurückzuführen, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers nach der VO (EG) Nr. 2100/94 konkreter und stärker ausgeführt sind, da die VO (EG) Nr. 2100/94 bereits mit der UPOV-Akte 1991 konform formuliert wurde, während das Sortenschutzgesetz noch auf der UPOV-Akte 1978 basiert. Eine Anpassung des Sortenschutzgesetzes ist daher notwendig.

Beim Sortenschutz handelt es sich um ein Schutzrecht für das geistige Eigentum im Rahmen des TRIPs-Abkommenss der WTO. Gemäß Art. 27 des können Pflanzen, Tiere und im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren in den nationalen Patentgesetzen von der Patentier­barkeit ausgenommen werden. Diesem Grundsatz folgend sind auch Pflanzensorten, Tierarten (Tier­rassen) und im wesentlichen biologische Züchtungsverfahren gemäß § 2 Z 3 Patentgesetz 1970 idgF nicht patentfähig. Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des TRIPs-Abkommens muss jedoch für Pflanzensorten ein Schutz durch Patent oder ein geeignetes System sui generis oder einer Kombination daraus gewährt werden. Das Sortenschutzsystem der UPOV wird von der Staatengemeinschaft als solches System sui generis angesehen. Klargestellt ist, dass das Sortenschutzrecht kein Patentrecht ist und nicht eine gesamte Pflanze oder bestimmte Gensequenzen, sondern nur eine bestimmte Sorte geschützt wird. Die Sorte ist als nutzungsorientierter Begriff für die Gesamtheit von Pflanzen innerhalb einer Art oder Unterart zu verstehen. Sie wird als Bestand kultivierter Pflanzen, der sich von anderen bekannten Sorten durch mindestens ein Merkmal deutlich unterscheidet, eine hinreichend homogene Gesamtheit innerhalb der botanischen Art darstellt und als Einheit unverändert vermehrt werden kann, definiert.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsgebieten:

Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Biotechnologie-Richtlinie 98/44/EG. Der Sorten­schutz gewährt kein Recht bezüglich einzelner Gene oder neuer Eigenschaften, die in der Sorte enthalten sind. Vielmehr ist jede geschützte Sorte dem Prinzip einer freien Verfügbarkeit genetischer Ressourcen für die Züchtung weiterer Sorten unterworfen.

Grundlegend ist, dass der Sortenschutz als ein Schutz des geistigen Eigentums einer einzelnen Person das Merkmal der Neuheit voraussetzt. Dazu ist eine unmittelbar vorausgegangene züchterische Tätigkeit, somit ein Eingriff in das Zuchtmaterial, notwendig. Dies bedeutet jedoch, dass (alt)bekannte Pflanzen, Vermehrungsmaterial, das schon lange – traditionellerweise – in Verkehr gebracht wird, oder Pflanzen, an denen keine züchterischen Eingriffe vorgenommen wurden, von der Erteilung eines Sortenschutzrechtes ausgeschlossen sind. Dagegen werden international Bemühungen unternommen, das weltweit bestehende genetische Material von Pflanzen und Tieren zu bewahren und zu schützen, indem die Erhaltung wertvoller pflanzlicher und tierischer Bestände international gefördert wird Dies erfolgt durch multilaterale internationale Abkommen im Rahmen der FAO (zB IU, CBD). Über die Verwendung solcher genetischer Ressourcen wird derzeit noch auf internationaler Ebene diskutiert. Der Sortenschutz im Rahmen des UPOV-System als Privatrecht steht somit in keinem Widerspruch zu den Verpflichtungen aus diesen internationalen Abkommen.

Letztlich ist der Sortenschutz ein privates Schutzrecht, wonach ein Züchter seine Sorte schützen lassen kann, aber nicht muss. Damit darf der Sortenschutz nicht mit der Sortenzulassung nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 39/2000, verwechselt werden, die eine unabdingbare Voraus­setzung für das Inverkehrbringen von Saatgut einer bestimmten Sorte ist. Sortenzulassung und Sorten­schutzerteilung stehen aber in engem technischem Zusammenhang, insbesondere durch die gemeinsame Anwendung der registerlichen Prüfrichtlinien der UPOV. Es besteht aber keine inhaltliche Abhängigkeit zwischen Sortenschutz und Sortenzulassung, sodass Saatgut einer geschützten Sorte nicht automatisch schon verkehrsfähig ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Beilage 1:    Vollzugskosten-Sortenschutzgesetz 2001

Beilage 2:    Gegenüberstellung der Gebühreneinnahmen nach dem Sortenschutzgesetz 1993 und nach der Gebühreneinnahmenschätzung nach dem Sortenschutzgesetz 2001

Beilage 3:    Schema zur Anpassung der Jahresgebühren

Zur Beilage 1:

Gemäß vorliegender zahlenmäßiger Darstellung belaufen sich und beliefen sich die Gesamtvollzugskosten auf zirka 1 Million Schilling.

Die Gesamtvollzugskosten gliedern sich in:

Personalkosten: Eine Person der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A/v1 (zu 70% der Arbeitszeit/Jahr) und eine Person der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/v3 (zu 60% der Arbeitszeit/Jahr) sind für den Vollzug des Sortenschutzgesetzes vorgesehen, welche Personalkosten von 747 150 S verursachen.

Die Sachkosten werden mit 12% der Personalkosten pauschal veranschlagt und betragen somit 89 658 S.

Die Verwaltungskosten betragen pauschal 20% der Personalkosten und somit 149 430 S.

Die Raumkosten (m2/Person ´ ATS/m2) werden auf ein Jahr (´ 12) gerechnet, jedoch fallen Raumkosten nur bei tatsächlicher Raumnutzung an (zu 70% von A/v1 und zu 60% von C/v3) und betragen somit 13 541 S.

Zu Beilagen 2 und 3:

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Anmelde-, Prüf- und Jahresgebühren, wobei der über­wiegende Anteil auf die Jahresgebühren entfällt. Derzeit sind zirka 150 Sorten geschützt. Mit Umsetzung der UPOV-Akte 1991 ist mit einer deutlichen Steigerung der Anträge und somit auch der Anzahl geschützter Sorten zu rechnen.

Im Jahr 1999 wurden an Anmeldegebühren 40 205 S, an Prüfgebühren 35 168 S und an Jahresgebühren 592 000 S eingenommen, die in Summe Gebühreneinnahmen von 667 373 S einbringen. Das führt bei Vollzugskosten von zirka 1 Million Schilling zu einer Kostendeckung von zirka 67%.

Unter Zugrundelegung einer jährlichen Erhöhung der Prüf-, Anmelde- und Jahresgebühren von 3,5% und einer Steigerung der jährlichen Anmeldung an geschützten Sorten von derzeit 17 auf 25 sowie einer damit verbundenen Erhöhung der jährlich geschützten Sorten von zirka 150 auf 170 ist von Gebühreneinnahmen von zirka 1 039 000 S auszugehen, was einer Kostendeckung von 100% entspricht (siehe zu den Gebühren auch die Erläuterungen zu § 23).

Die Anpassung der Anmelde- und artspezifischen Prüfgebühren ergibt sich aus den jährlichen Gebüh­renerhöhungen um 3,5% im Zeitraum 1997 bis 2001.

Anmeldegebühr: Die Anmeldegebühr von 2 365 S im Jahre 1999 wird auf 2 700 S angehoben.

Durchschnittliche Prüfgebühr: Dividiert man die Prüfgebühren durch die Anzahl der angemeldeten Sorten, erhält man eine durchschnittliche Prüfgebühr von 2 069 S im Jahre 1999, welche nach der Anpassung 2 820 S beträgt.

Die Gebühren für die „Übernahme der Prüfergebnisse von innerhalb Österreichs“ von 2 400 S (2 365 S) werden nur aufgerundet, da sich aus der Übernahme der Ergebnisse aus der Sortenprüfung gemäß Saatgutgesetz 1997 kaum ein nennenswerter administrativer Aufwand ergibt.

Jedoch werden die Prüfgebühren für die „Übernahme der Prüfergebnisse aus dem Ausland“ wesent­lich von 784 S auf 2 700 S erhöht, da die mit der Übernahmeabwicklung verbundenen Aufwendungen wie Schriftverkehr mit ausländischen Behörden, Rechnungswesen mit Fremdwährungen und Probenversand miteingerechnet werden müssen.

Die Anpassung der durchschnittlichen Jahresgebühren von 4 000 S auf 5 300 S ergibt sich aus einer jährlich 3,5%igen Steigerung der durchschnittlichen Jahresgebühren seit 1993, da seither keine Ände­rungen stattfanden. Diese Gebühren sind derzeit in § 28 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, geregelt und sollen nunmehr ebenfalls flexibel im Sortenschutzgebührentarif 2001 geregelt werden.

Die durchschnittlichen Jahresgebühren ergeben sich aus den Jahresgebühren durch die Anzahl an geschützten Sorten.

Die konkrete Höhe der Anmelde-, Prüf- und Jahresgebühr selbst wird im Sortenschutzgebührentarif 2001 (siehe dazu den Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen) festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“).

Besonderer Teil

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen):

Zu Z 1 bis 3:

Während die Begriffe „Pflanze“, „Gattung“, „Art“ und „Unterart“ Elemente der botanischen Pflanzen­systematik sind, ist die „Sorte“ gemäß Art. 1 vi der UPOV-Akte 1991 eine nutzungsorientierter Begriff für die Gesamtheit von Pflanzen innerhalb einer einzigen Art oder Unterart. Eine Sorte wird durch ihr gesamtes Erbmaterial geprägt und hat daher gleichsam Individualität. Die Sorte kann als Bestand kultivierter Pflanzen definiert werden, die von anderen Sorten durch mindestens ein Merkmal deutlich unterscheidbar ist, eine hinreichend homogene Gesamtheit innerhalb einer botanischen Art darstellt und als Einheit unverändert vermehrt werden kann.

Sorten können durch geringfügige Änderungen des Genotyps, zB durch Mutation oder Gentransfer, in einem oder mehreren Merkmalen (zusätzlich) abgeändert werden, ohne dass damit gleichzeitig die Anforderungen an eine neue Sorte erfüllt werden. Art. 14 Abs. 5 der UPOV-Akte 1991 ermöglicht nunmehr auch die Erteilung eines Sortenschutzrechts für diese „im wesentlichen abgeleiteten Sorten“. Die Definition entspricht Art. 14 Abs. 5 lit. b der UPOV-Akte 1991 und stellt den Zusammenhang zwischen der Ursprungssorte und der daraus im wesentlichen abgeleiteten Sorte dar. Für die Nutzung von „im wesentlichen abgeleiteten Sorten“ ist der Sortenschutzinhaber der Ursprungssorte berechtigt, eine Lizenz­gebühr zu verlangen. Die abgeleitete Sorte unterscheidet sich zwar durch ein neues Merkmal deutlich von der Ursprungssorte, im übrigen werden jedoch die gesamte genetische Struktur und die Ausprägung aller Merkmale der Ursprungssorte beibehalten. Damit soll der Entwicklung von Plagiatsorten, die durch die Gentechnologie in relativ kurzer Zeit möglich ist, gegengesteuert werden.

Allgemein ist zu bemerken, dass der Sortenschutz eine besondere Form des Schutzes geistigen Eigentums an neuen Pflanzenzüchtungen. ist Die Ausformung des Schutzrechtes muss an die biologischen Gegeben­heiten der Fortpflanzung und Vermehrung von Pflanzen sowie an die ethischen und gesellschaftlichen Erfordernisse angesichts der Bedeutung der Pflanzen und der pflanzlichen Produktion für die menschliche Zivilisation und im besonderen für die Ernährung von Mensch und Tier sowie der Gestaltung von Lebensräumen angepasst werden. Der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzung dienen seit Beginn des Ackerbaus und heute mit immer noch zunehmender Bedeutung Pflanzenbestände, die der Mensch anlegt und durch Kulturmaßnahmen lenkt. Angebaut werden aber in der Regel nicht Pflanzenarten als solche, sondern „Sorten“, die durch methodisch-systematische Pflanzenzüchtung geschaffen wurden. Da die Züchtung aber langwierig und kostspielig ist, haben viele Staaten Systeme eingeführt, die den Züchtern neuer Pflanzensorten ausschließliche Nutzungsrechte gewähren, die die Möglichkeit bieten, einen vernünftigen Ausgleich für getätigte Investitionen zu erhalten und einen Anreiz für neue Investi­tionen zu schaffen, durch Veröffentlichung der geschützten Sorten den Stand der Pflanzenzüchtung zu dokumentieren und die die Rechte der Personen, die eine Neuerung hervorgebracht haben – insbesondere jene auf einen wirtschaftlichen Ausgleich – anzuerkennen.

Zu Z 5:

Art. 1 iv der UPOV-Akte 1991 definiert den „Züchter“ als „Person, die die Sorte entdeckt oder hervorgebracht und entwickelt hat“. Die UPOV-Akte 1978 sah eine Definition des „Ursprungszüchters“ vor. Sicherzustellen ist, dass auch bei Entdeckungen gewisse züchterische Anstrengungen vorgenommen werden müssen. Somit sind bloße Entdeckungen ohne jede weitere züchterische Leistung, also ohne innovative Tätigkeit als Bestandteil einer geistigen Leistung, nicht schutzfähig.

Zu Z 6 bis 8:

Es erscheint sinnvoll, in den Definitionen auch den allgemein verwendeten Kurztitel des „Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen“ – „UPOV“ aufzunehmen. Diese Abkürzung wird von französischen Namen der Organisation „Union internationale pour la protection des obtentions végétales“ abgeleitet. Verbandsmitglieder sind derzeit 47 Staaten, künftig aber auch internationale Organisationen, wie zB die EU. Klargestellt wird, dass unter „Mitgliedsstaaten“ die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und unter „EWR-Staaten“ die Mitgliedstaaten des EWR zu verstehen sind.

Zu § 2 (Anwendungsbereich):

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der UPOV-Akte 1991 hat ein Verbandsstaat, der durch eine bisherige UPOV-Akte bereits gebunden ist, das Schutzrecht für alle Sorten innerhalb aller Pflanzengattungen und -arten, einschließlich von Hybriden zwischen Gattungen und Arten, zu gewähren. Dabei handelt es sich um landwirtschaftliche und gärtnerische Arten – Gemüse und Zierpflanzen – sowie um Forstarten. Der sachliche Anwendungsbereich des Sortenschutzgesetzes ist innerhalb einer Frist von 5 Jahren von den bisher schützbaren Arten auf alle Pflanzengattungen und -arten zu erweitern.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll die Sortenschutz-Artenliste nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Möglichkeit der Überprüfbarkeit der Sorten­schutzkriterien durch Verordnung schrittweise erweitern. Damit soll sichergestellt werden, dass vorerst nur für wirtschaftlich bedeutsame Pflanzenarten ein Sortenschutzrecht erteilt wird. Nach einer fünf­jährigen Übergangsfrist muss die Sortenschutz-Artenliste aber auf alle botanischen Arten erweitert werden.

Derzeit sind in Österreich 87 Arten schützbar (§ 2 Abs. 1 Sortenschutzgesetz in Verbindung mit den Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 455/94, BGBl. 426/1995 und BGBl. II Nr. 470/1998). Die bestehende Sortenschutz-Artenliste wird nun durch die Sortenschutz-Artenliste 2001 auf 154 Arten erweitert.

Zu Abs. 2:

Gemäß der Art. 92 der VO (EG) Nr. 2100/94 ist ein Doppelschutz ausgeschlossen. Ein national erteilter Sortenschutz ruht solange, als der gemeinschaftliche Sortenschutz für die betroffene Sorte aufrecht ist.

Zu Abs. 3 (siehe auch die Erläuterungen zu § 4):

Die UPOV-Akte 1991 führt weiterhin vier Schutzgegenstände auf, auf die das Sortenschutzrecht anwend­bar ist:

–   die geschützte Sorte selbst (Art. 14 Abs. 1 UPOV-Akte 1991),

–   Sorten, die von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheidbar sind (Art. 14 Abs. 5 i der UPOV-Akte 1991),

–   Sorten, die von der geschützten Sorte im wesentlichen abgeleitet sind (Art. 14 Abs. 5 ii der UPOV-Akte 1991) und

–   Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert (Art. 14 Abs. 5 iii der UPOV-Akte 1991).

Zu § 3 (Schutzvoraussetzungen):

Gemäß Art. 5 der UPOV-Akte 1991 darf für eine Kandidatensorte nur dann ein Sortenschutzrecht erteilt werden, wenn diese unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist. Diese Schutzvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Definitionen der „Unterscheidbarkeit“ und „Homogenität“ entsprechen Art. 7 und 8 der UPOV-Akte 1991. Die Sorte muss deutlich unterscheidbar von jeder anderen allgemein bekannten Sorte sein. Davon ist auszugehen, wenn eine Sorte zur Eintragung in ein Sortenschutzregister oder in einen der Sorten­zulassung dienenden Katalog beantragt wurde. Bei der Beurteilung der Homogenität sind die Besonder­heiten der Vermehrung zu berücksichtigen, jedenfalls muss die Sorte hinreichend einheitlich sein. Hiebei sind die für die Prüfung der Unterscheidbarkeit und die Beschreibung der für die Sorte maßgebenden Merkmale entsprechend den Prüfrichtlinien der UPOV ausschlaggebend.

Eine Sorte ist gemäß Art. 9 der UPOV-Akte 1991 beständig, wenn sie nach jeder Vermehrung oder bei besonderen Vermehrungsschemata, nach jedem Vermehrungszyklus, in ihren maßgebenden Merkmalen unverändert bleibt.

Die Definition der „Neuheit“ entspricht Art. 6 der UPOV-Akte 1991. Eine Sorte ist neu, wenn Vermeh­rungsmaterial noch nicht in Verkehr gebracht wurde. Hiebei wird im Inland eine Frist von einem Jahr zugestanden, innerhalb deren die Sorte bereits vertrieben werden darf. In anderen Verbandsmitgliedern ist ein Vertrieb bis zu vier Jahren und bei Reben und Bäumen bis zu sechs Jahren nicht neuheitsschädlich. Dabei ist nicht nur der Verkauf oder die Abgabe von Vermehrungsmaterial zum Zwecke der Auswertung der Sorte neuheitsschädlich, sondern auch der Verkauf oder die Abgabe von Erntematerial. Somit kann für bereits bekannte oder länger im Verkehr befindliche Sorten, aber auch für beschriebene pflanzen­genetische Ressourcen kein Sortenschutzrecht erteilt werden, da die Voraussetzung der Neuheit nicht mehr erfüllt ist.

Zu § 4 (Wirkung des Sortenschutzes):

Die UPOV-Akte 1978 sah eine Definition für den „Vertrieb“ und somit für den Geltungsbereich des Sortenschutzes vor. Art. 14 der UPOV-Akte 1991 gibt eine genaue Definition der Wirkung des Sorten­schutzrechtes und die Ausnahmen davon.

Entsprechend der UPOV-Akte 1978 war für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte zum Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes, für das Feilhalten und für den gewerbsmäßigen Vertrieb des Vermehrungsmaterials und die fortlaufende Verwendung einer neuen Sorten zur gewerbsmäßigen Erzeu­gung einer anderen Sorte die Zustimmung des Sortenschutzinhabers (Züchter) notwendig.

Die UPOV-Akte 1991 definiert in zeitgemäßer Form das Sortenschutzrecht als ausschließliches Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb von Vermehrungsmaterial. Die erforderlichen Einschränkungen werden durch das Prinzip der Rechtserschöpfung(siehe dazu zu § 4 Abs. 5) und durch verpflichtende Ausnahmen vorgenommen.

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 14 der UPOV-Akte 1991 bedürfen nunmehr folgende Handlungen der Zustimmung des Sortenschutzinhabers (in des Regel der „Züchters“):

–   die Erzeugung oder Vermehrung,

–   die Aufbereitung für Vermehrung oder Vertrieb,

–   das Feilhalten,

–   der Verkauf oder der sonstige Vertrieb,

–   die Ein- und Ausfuhr sowie

–   die Aufbewahrung für die genannten Zwecke.

Diese Handlungen entsprechen im wesentlichem den Tatbeständen des Inverkehrbringens sonstiger Rechtsvorschriften. Wenn die UPOV-Akte 1991 und somit das Sortenschutzgesetz 2001 dennoch von „Vertrieb“ spricht, sind darunter die Handlungen gemäß § 4 Abs. 1 zu verstehen.

Zu Abs. 2:

Der Anwendungsbereich des Sortenschutzes bezieht sich vornehmlich auf Vermehrungsmaterial. Es fällt aber gemäß Art. 14 Abs. 2 der UPOV-Akte 1991 auch das Erntegut darunter, wenn dieses durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial erzeugt wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht in Bezug auf das Vermehrungsmaterial auszuüben. Dabei hat der Sortenschutzinhaber sein Recht nur im Rahmen des ordentlichen Rechtsweges und in Bezug auf die entsprechenden Lizenzgebühren im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Weder Abs. 1 noch Abs. 2 geben den Sortenschutzinhaber die Möglichkeit zu einer „Selbsthilfe“. Mängel, die sich aus der Vertrags­kette zwischen Landwirten und Saatgutverkäufern ergeben, zB der Verkauf von sortengeschützten Saatgut ohne die Abführung der notwendigen Lizenzgebühren oder der gutgläubige Erwerb von Nachbau des sortengeschützten Saatgutes ohne Lizenzabführung, sind ebenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu klären.

Zu Abs. 3 und 4 :

Die UPOV-Akte 1991 legt in Art. 15 Abs. 1 i bis iii folgende verbindliche Ausnahmen vom Sorten­schutzrecht vor:

–   Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,

–   Handlungen zu Versuchszwecken,

–   Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten und deren Nutzung („Züchterprivileg“).

Die UPOV-Akte 1991 sieht wie die UPOV-Akte 1978 vor, dass die freie Verfügbarkeit der genetischen Ressourcen, die einer geschützten Sorte zugrunde liegen, für Züchtungszwecke gegeben ist („Züchter­privileg“).

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der UPOV-Akte 1991 ist es zulässig, unter Wahrung der berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber („Nachbauvergütung“) das Sortenschutzrecht einzuschränken, um dem Landwirt zu gestatten, Erntegut aus dem Anbau der geschützten Sorte im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung im angemessenen Rahmen zu verwenden („Landwirteprivileg“). Die Bedingungen für diesen Nachbau sollen in einer Vereinbarung zwischen den Sortenschutzinhabern und den Landwirten, sinn­vollerweise vertreten durch ihre Interessensvertretungen, festgelegt werden („Kooperationsabkommen“). Abs. 4 soll sicherstellen, dass im Sinne der Ausgewogenheit für beide Seiten wichtige Bereiche durch eine privatrechtliche Vereinbarung geregelt werden. In die konkrete Ausgestaltung dieser Vereinbarung kann der Gesetzgeber jedoch nicht eingreifen. Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung soll aber einerseits ein Interessensausgleich stattfinden (zB Höhe der Vergütung, Weitergabe von Kostenvorteilen, Abwicklung der Einhebung, usw.), andererseits ist ein gegenseitiger Informationsfluss darüber zu gewährleisten (zB Auskunftspflichten der Aufbereiter, Landwirte und Sortenschutzinhaber, usw.). Für Kleinlandwirte soll eine solche Regelung nicht wirksam werden. Bei der Ausgestaltung der Vereinbarung könnten die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 über einen gemeinschaftlichen Sortenschutz herangezogen werden, insbesondere jene der „Kleinlandwirteregelung“. Mit einer solchen Vereinbarung könnte der nationalen oder regionalen Bedeutung wirtschaftseigenen Saatgutes für die landwirtschaftliche Erzeugung und für die Versorgung einerseits und der Wahrung der berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber in unbürokratischer und dennoch effizienter Weise Rechnung getragen werden.

Zu Abs. 5:

Die Handlungen, auf die sich die Zustimmung des Sortenschutzinhabers bezieht, sind zumeist auf Vermehrungsmaterial der Sorte beschränkt. Hat ein Sortenschutzinhaber Vermehrungsmaterial selbst oder im Wege der Lizenzvergabe abgegeben, so kann er nach dem Erschöpfungsprinzip des Art. 16 der UPOV-Akte 1991 weder gegen den Vertrieb in einer weiteren Handelsstufe Einspruch erheben noch gegenüber einer widmungsgemäßen Verwendung in Bezug auf das daraus gewonnene Erntematerial einen Anspruch geltend machen. Es soll sichergestellt werden, dass der Sortenschutzinhaber sein Recht nur einmal innerhalb eines Produktionszyklus ausüben kann. Das Erschöpfungsprinzip ist aber nicht anzuwenden, wenn nach einem rechtmäßigen Erwerb von Vermehrungsmaterial widmungswidrig eine erneute Ver­mehrung der Sorte vorgenommen wird oder vermehrungsfähiges Material der Sorte in ein Land ausgeführt wird, welches für die betroffene Pflanzengattung oder -art keinen Sortenschutz anbietet, es sei denn das ausgeführte Material wäre ausschließlich zum Endverbrauch bestimmt.

Zu § 5 (Dauer und Ende des Sortenschutzes):

Art. 19 Abs. 2 der Akte 1991 gibt als Schutzdauer mindestens 20 Jahre vom Tag der Sortenschutz­erteilung an. Auf Grund des langsamen Wuchses beträgt diese Dauer für Bäume und Reben 25 Jahre. Den Verbandsmitgliedern steht es offen, Sortenschutzrechte für auch längere Zeitspannen zu erteilen.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 beträgt die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes 25 Jahre, für Bäume und Reben 30 Jahre. Das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, hat bereits diese Schutzdauer vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 2470/96 des Rates zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des gemein­schaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln wurde die Dauer des Sortenschutzrechtes für Kartoffeln von 25 Jahren auf 30 Jahre erweitert. Eine Anpassung der Schutzdauer im nationalen Sortenschutzgesetz an die gemeinschaftlichen Bestimmungen erscheint daher sinnvoll.

Zu § 6 (Zwangslizenzen):

Im allgemeinen wird der Sortenschutzinhaber daran interessiert und bestrebt sein, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in einer der Aufnahmefähigkeit des Marktes entsprechenden Menge zu erzeugen und zu vertreiben. Ausnahmsweise, etwa auf Grund absatzstrategischer Überlegungen, kann es jedoch vorkommen, dass der inländischen Landwirtschaft das von ihr benötigte Vermehrungsmaterial vorent­halten wird. Durch eine entsprechende Beschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechtes des Sorten­schutzinhabers soll in solchen Fällen dem öffentlichen Interesse entsprechend. Art. 17 Abs. 1 der UPOV-Akte 1991 an einer ausreichenden Marktversorgung Rechnung getragen werden. Eine Zwangslizenz darf nur erteilt werden, wenn dies für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist. Weiters muss der Lizenzwerber vergeblich versucht haben, eine freiwillige Lizenz innerhalb einer angemessenen Zeit zu angemessenen Bedingungen zu erhalten. Wichtig ist gemäß Art. 17 Abs. 2 der UPOV-Akte 1991 jedoch, dass eine Zwangslizenz nur gegen eine angemessene Vergütung erteilt werden darf. Mit diesem Entgelt sind auch die Kosten, die dem Sortenschutzinhaber durch die Zurverfügungstellung von Vermehrungs­material erwachsen, abgedeckt. Zur Erteilung des Zieles der Zwangslizenz können diese auch begrenzt oder an mehrere Personen erteilt werden.

Zwangslizenzen werden durch die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes in Zusammenarbeit mit vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannten Experten, insbesondere aus dem Bereich des Sortenschutzamtes, erteilt.

Der Sortenschutzinhaber kann freiwillige Lizenzen an seinen Rechten erteilen, Abs. 5 dient als ent­sprechende Klarstellung.

Zu § 7 (Anmeldung der Sorte):

Zu Abs. 1 und 2:

Art. 4 der UPOV-Akte 1991 sieht zwischen den Verbandsmitgliedern in Bezug auf Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder die Staatsangehörige dieser Länder sind das unbeschränkte Recht der Inländergleichbehandlung vor.

Mitglieder der WTO haben gemäß § 27 Abs. 3 lit. b TRIPs-Abkommen Sorge zu tragen, dass Pflanzen­sorten durch Patente oder ein wirksames System sui generis oder eine Kombination beider Systeme geschützt werden. Die Staatengemeinschaft sieht auf den UPOV-Akten 1978 und 1991 basierende Sortenschutzgesetze als effektives System sui generis an. Aber auch andere Ausformungen eines Sortenschutzsysteme wären denkbar, sind aber derzeit weltweit noch nie verwirklicht worden. Selbst Staaten, die nicht Verbandsmitglieder der UPOV sind, haben Sortenschutzgesetze, die eng an das UPOV-System angelehnt sind.

Auch für Staaten, die nicht Verbandsmitglieder der UPOV sind, jedoch über ein geeignetes Sorten­schutzsystem verfügen (eine entsprechende Feststellung müsste vom TRIPs-Rat getroffen werden), und Österreichern die gleichen Rechte gewähren wie Inländern, soll der Inländergleichbehandlungsgrundsatz gelten.

Weil einige Mitgliedstaaten der EU (Griechenland, Luxemburg) bzw. des EWR (Liechtenstein, Island) nicht Verbandsmitglieder der UPOV sind, sollen für diese Staaten die gleichen Bestimmungen gelten.

Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit können Anmel­der aus EU- und EWR-Staaten aus diesen direkt beim Sortenschutzamt agieren. Anmelder aus anderen Verbandsmitgliedern haben sich jedoch eines bevollmächtigten Vertreters zu bedienen. Dies dient auch der Vereinfachung und der Effizienz der administrativen Tätigkeiten. In übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertretung vor Verwaltungsbehörden:

In den Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz 2001 sind neben Rechtsanwälten auch Patentanwälte vertretungsbefugt.

Zu Abs. 3:

Die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes hat Mindestvoraussetzungen zu enthalten. Dadurch soll die formelle und materielle Prüfung der Anmeldung gewährleistet werden. Diese werden in einem Formular der Sortenschutzbehörde, bestehend aus einem formellen Teil und dem technischen Fragebogen, enthalten sein.

Die Angaben entsprechen den Angaben in § 52 Saatgutgesetz 1997 (Antrag auf Sortenzulassung). Da entsprechend dem Saatgutgesetz 1997 idgF in Verbindung mit der Richtlinie 98/95/EG und der Richt­linie 98/96/EG („Großes und Kleines Saatgutpaket“) das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Saatgut und somit eine Sortenzulassung möglich wäre, könnte für solche Sorten auch eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt werden. Sortenschutz dürfte jedoch nur dann für gentechnisch veränderte Sorten vom Sortenschutzamt erteilt werden, wenn für diese neben den Schutzvoraussetzungen gemäß § 4 auch die bereits erfolgte Zulassung des GMO gemäß der Richtlinie 90/220/EG bzw. dem Gentechnik­gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dem Sortenschutzamt vorgelegt wurden.

Zu Abs. 4:

Gemäß Art. 1 iv 2. Anstrich der UPOV-Akte 1991 haben die Verbandstaaten auch Bestimmungen über die Rechte an Züchtungen, die in Rahmen eines Dienstverhältnisses getätigt werden, aufzustellen. Dabei sind die Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 idgF anzuwenden.

Zu § 8 (Prioritätsrechte):

Zu Abs. 1:

Es werden Regelungen aufgestellt, wie Anmeldungen einer Sorte und Anmeldungen von Sortenbezeich­nungen, die von mehreren berechtigten Personen gestellt werden oder gleichzeitig beim Sortenschutzamt eintreffen, zu behandeln sind. Entscheidend ist das Einlangen beim Sortenschutzamt. Langen die Anträge an gleichen Tag ein, so haben die Anträge den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Sortenbezeichnungen entscheidet aber das Los über die Registrierung des Namens, sofern eine Einigung der betroffenen Anmelder nicht möglich ist.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 11 der UPOV-Akte 1991 regelt Art. 2 den Vorrang von Anmeldungen bei der Anmeldung einer Sorte bei mehren Sortenschutzbehörden in Verbandsmitgliedern. Das Prioritätsrecht besteht ein Jahr, wenn es bei der Anmeldung ausdrücklich geltend gemacht wurde und die entsprechenden ausländischen Unterlagen dem Sortenschutzamt binnen drei Monaten nach Anmeldung vorgelegt wurden.

Zu § 9 (Bekanntmachung von Anmeldungen):

Die Bestimmung über die Bekanntmachung von Anmeldungen dient der Information der betroffenen Kreise über die wichtigsten Daten einer Anmeldung. Dadurch soll die Abgabe von Einwendungen gemäß § 10 ermöglicht werden. Dazu hat jedermann das Recht der Einsichtnahme in die Anmeldeunterlagen ausgenommen bestimmte vertraulicher Informationen.

Zu § 10 (Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte):

Zu Abs. 1 bis 3:

Das Sortenschutzamt hat im Ermittlungsverfahren das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen zu prüfen. Insbesondere bei der Voraussetzung der Neuheit ist das Sortenschutzamt auf die Information der betroffenen Kreise, insbesondere der Züchter, angewiesen. Es besteht daher für jedermann die Möglich­keit Einwendungen gegen die Anmeldung beim Sortenschutzamt schriftlich einzubringen, wenn sich herausstellt, dass die Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen, die Sortenbezeichnung nicht zulässig ist oder der Anmelder zur Anmeldung nicht berechtigt ist. Die Einbringung einer Anmeldung wird im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 veröffentlicht.

Es ist aber notwendig, untragbare Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, trotzdem sind die Belange der Berechtigten zu sichern. Einwendungen sind daher an die verfahrensökonomischen Fristen gemäß Abs. 2 gebunden.

Der Einwender hat keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Vorbringens. Das Sorten­schutzamt hat ihm aber auf schriftliches Verlangen Auskunft über die Prüfungen der vorgebrachten Einwendungen zu geben. Diese Auskunft hat keinen Bescheidcharakter.

Führt eine Einwendung auf Grund mangelnder Berechtigung zur Anmeldung einer Sorte zu einer Ab­weisung oder Zurückziehung der Anmeldung, so hat das Sortenschutzamt den Einwender zu informieren. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der ursprünglichen Anmeldung die Sorte an, so kann er verlangen, dass hiefür als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt. Dies kann für die Beurteilung der Neuheit oder Unterscheidbarkeit von Bedeutung sein. Für die Anmeldung finden die allgemeinen Formvorschriften Anwendung.

Zu § 11 (Sortenprüfung):

Die Frage der Schutzfähigkeit einer Sorte kann nur auf Grund einer entsprechenden Prüfung, und zwar in der Regel an einem durch den Anbau oder die Auspflanzung der Sorte erstellten Pflanzenbestand beurteilt werden. Insbesondere die Beständigkeit generativ vermehrter Sorten kann nur auf Grund eines wieder­holten Anbaus erkannt werden, wobei die Zahl der Anbauprüfungen von der Pflanzenart abhängt. In der Regel werden dies zwei Jahre sein. Der Begriff „Registerprüfung“ hat sich im deutschen Sprachraum für die hier in Betracht kommenden Prüfungen eingebürgert. Hievon zu unterscheiden ist die Wertprüfung im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung, die sich auf den landeskulturellen Wert einer Sorte (vergleiche § 50 Saatgutgesetz 1997) bezieht.

Die Prüfung vor Erteilung des Sortenschutzrechtes ist in Art. 12 der UPOV-Akte 1991 vorgesehen. Unter „Betrieb“ ist jede Einrichtung zur Anzucht und Vermehrung einer Sorte zu verstehen. Die Vorlage von Vermehrungsmaterial ist erst mit Beginn der Prüfung erforderlich.

Die Prüfungsmethoden sind von der UPOV im Rahmen der empfohlener Prüfrichtlinien festgelegt. Die Notwendigkeit der Weiterprüfung nach Sortenschutzerteilung ergibt sich aus der Verpflichtung, den Sortenschutz aufzuheben, wenn die Sorte nicht mehr den Schutzvoraussetzungen entspricht oder gar nicht mehr erhalten wird.

Es wurde Vorsorge getroffen, dass sich Österreich an den bereits gut eingeführten internationalen Arbeitsteilungen beteiligt. Es wurden bereits gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Sortenprüfungen durch Prüfstellen von Verbandsmitglieder und über die Übernahme der Ergebnisse von Prüfstellen der Verbandsmitglieder abgeschlossen. Das Sortenschutzamt kann daher im privatwirtschaft­lichen Bereich Sortenprüfungen im Rahmen des UPOV-Systems für andere Sortenschutzämter durch­führen. Solche Verwaltungsvereinbarungen bestehen derzeit mit den Sortenschutzämtern aus Deutsch­land, Frankreich, Großbritannien, Dänemark, den Niederlanden und Slowenien.

Die Prüfungen sind solange durchzuführen bis eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung verlässlich Beurteilt werden kann. In der Regel sind dazu mehrjährige Feldversuche notwendig. Daher kann vegetationsbedingt eine Entscheidung nicht innerhalb der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG getroffen werden.

Zu § 12 (Erteilung des Sortenschutzes):

Zu Abs. 1:

Die Erteilung eines Sortenschutzrechtes erfolgt durch die Eintragung der neuen Sorte in das Sortenschutz­register, wenn die Schutzvoraussetzungen entsprechend Art. 5 der UPOV-Akte 1991 und eine zulässige Sortenbezeichnung vorliegen. Die Eintragung in das Sortenschutzregister wirkt konstitutiv. Die auszu­stellende Urkunde über die Erteilung des Sortenschutzes, ein Bescheid, hat die in das Sortenschutzregister einzutragenden Angaben zu enthalten. Wird der Sortenschutz nicht erteilt, so hat ein Bescheid des Sortenschutzamtes zu ergehen, der beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekämpft werden kann.

Zu Abs. 2:

Dem Anmelder soll gemäß Art. 13 UPOV-Abkommen 1991 vom Tag der Veröffentlichung der Anmel­dung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur tatsächlichen Erteilung des Schutzrechtes ein vorläufiges Sortenschutzrecht erhalten. Dieser Anspruch soll jedoch erst mit der Erteilung des Sortenschutzrechtes geltend gemacht werden können und verjährt ein Jahr nach Bekanntmachung der Schutzerteilung. Einerseits hat das Sortenschutzamt dadurch kein vorläufiges Recht auszusprechen, da dieses automatisch erlangt wird, andererseits soll Missbrauch dahingehend vermieden werden, dass eine Sorte zwar angemeldet und ein vorläufiger Sortenschutz erteilt wird, die Sorte aber niemals geschützt wird. Eine ähnliche Vorgangsweise soll such im Patentrecht vorgesehen werden.

Zu § 13 (Übertragung des Sortenschutzes):

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Sortenschutzrechtes ist jederzeit möglich. Diese wird aber erst mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dabei sind dem Sortenschutzamt die entspre­chenden Verträge vorzulegen.

Der Rechtsübergang im Erbwege richtet sich hingegen nach dem bürgerlichen Recht. Dem Erben steht es aber jederzeit frei, eine Eintragung in das Sortenschutzregister zu erwirken.

Weiters wird auch die behördliche Übertragung eines Sortenschutzrechtes im Rahmen eines Nichtigkeits­erklärungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 erst mit Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

Zu § 14 (Aufhebung des Sortenschutzes):

Zu Abs. 1:

Das Sortenschutzamt kann in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der UPOV-Akte 1991 ein Sortenschutzrecht von Amts wegen aufheben, wenn sich nach der Schutzerteilung herausstellt, dass die Schutzvoraussetzungen der Homogenität und Beständigkeit nicht mehr vorliegen. Dabei ist der Sorten­schutzinhaber nicht unmittelbar in das Aufhebungsverfahren einzubeziehen. Diese Aufhebung wirkt ex nunc vom Tage der Eintragung der Aufhebung ins Sortenschutzregister.

Zu Abs. 2:

Der Sortenschutz ist gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. b der UPOV-Akte 1991 vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht mit der Behörde zusammenarbeitet, insbesondere nicht im Rahmen der Erhaltungszüchtung, fällige Jahresgebühren nicht entrichtet oder keine geeignete Sortenbezeichnung vorlegt, wenn sich die bestehende Sortenbezeichnung nachträglich als unzulässig herausstellt. In diesen Fällen erfolgt die Aufhebung erst nach erfolgloser schriftlicher Mahnung des Sortenschutzinhabers und Verstreichen einer angemessenen Nachfrist. Diese Aufhebung wirkt ex nunc vom Tage der Eintragung der Aufhebung ins Sortenschutzregister.

Zu § 15 (Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes):

§ 15 regelt die Beendigung des Sortenschutzes ex tunc für den Fall, dass die Sorte am Tag der Anmeldung nicht neu oder nicht unterscheidbar war. Ist die Sorte nicht homogen oder nicht beständig so ist nur eine Aufhebung gemäß § 14 möglich. In diesem Fall werden keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Sorte gesetzt. Der Wert der Bestimmung liegt vor allem darin, dass § 4 Abs. 1 als Schutzvoraussetzung die Weltneuheit verlangt und eine diesbezügliche verlässliche Beurteilung nicht in allen Fällen schon bei der Entscheidung über die Sortenschutzerteilung möglich sein wird.

Die Nichtigerklärung ist an einen Antrag gebunden. Antragsberechtigt ist dabei jedermann. Mit Anträgen auf Nichtigerklärung wird jedoch im allgemeinen nur zu rechnen sein, wenn ein diesbezügliches Interesse gegeben ist. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die beanstandete Sorte mit einer anderen geschützten Sorte konkurriert, sondern auch dann, wenn die andere Sorte frei ist, das heißt nicht mehr geschützt ist oder nicht geschützt war.

Ebenso kann das Sortenschutzrecht für nichtig erklärt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Sortenschutzinhaber gar nicht zur Anmeldung der Sorte berechtigt war. Der tatsächlich Berechtigte kann dann die behördliche Übertragung des Sortenschutzrechtes an ihn beantragen. Dieses Recht verjährt aber bei Gutgläubigen innerhalb von drei Jahren. Über die Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes.

Andere Nichtigkeitsgründe sind gemäß Art. 21 Abs. 2 der UPOV-Akte 1991 nicht zulässig.

Zu § 16 (Pflichten des Sortenschutzinhabers):

Die Verpflichtungen des Sortenschutzinhabers sollen das Sortenschutzamt in die Lage versetzen, die zur Kontrolle des Fortbestandes vorgeschriebenen Sortenprüfungen durchzuführen und dem Grundsatz des Übereinkommens zu entsprechen, dass der Sortenschutz aufzuheben ist, wenn der Sortenschutzinhaber nicht mehr die für das Fortbestehen der Sorte erforderlichen Maßnahmen setzt, insbesondere wenn er das Vermehrungsmaterial nicht erhält. Bei Sorten, deren Vermehrungsmaterial unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird (insbesondere Hybridsorten), ist im Zuge der Prüfung der geschützten Sorte auch die Prüfung der einzelnen Erbkomponenten erforderlich. Vermehrungsmaterial dieser Erb­komponenten ist daher auf Anforderung ebenfalls dem Sortenschutzamt zur Verfügung zu stellen.

Zu § 17 (Anmelde- und Sortenbezeichnung):

Zu Abs. 1 und 2:

Die VO (EG) Nr. 930/2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Arten und für Gemüsearten enthält nunmehr eine detaillierte Aufzählung, welche Sortenbezeichnungen – Phantasienamen und Codes – zulässig sind. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten sowohl für den gemeinschaftlichen Sortenschutz als auch für die Sortenzulassungen nach den Saatgutverkehrsrichtlinien (vgl. § 51 Abs. 1 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 39/
2000). Eine Angleichung der Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen im nationalen Sortenschutz ist daher notwendig.

Die Vorschriften über die Zulässigkeit bestimmter Sortenbezeichnungen dienen insbesondere dem Schutz vor Irreführung und Täuschung. Auch dürfen Sortenzeichnungen nicht gegen die guten Sitten oder den allgemeinen gesellschaftlichen Werten verstoßen und somit Ärgernis erregen. In Abs. 3 Z 4 handelt es sich bei den dort erwähnten Pflanzennamen um die wissenschaftlichen lateinischen Bezeichnungen sowie um landessprachliche Bezeichnungen der Pflanzen.

Um eine größtmögliche Einheitlichkeit der jeweiligen Sortenbezeichnung im Gebiet der Verbandsmit­glieder zu erreichen, soll bereits die Bezeichnung bei der Anmeldung von einer bereits in Verwendung stehenden Sortenbezeichnung grundsätzlich nicht abweichen dürfen. Das Sortenschutzamt hat jedoch auch eine solcher Art ordnungsgemäß angemeldete Sortenbezeichnung abzulehnen, wenn sie nicht mit den Vorschriften der Abs. 2 und 3 in Einklang steht.

Der Sortenschutzinhaber darf das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sorten­bezeichnung gleich oder ähnlich ist, ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister für die betreffende Sorte nicht mehr geltend machen („Geltendmachungsverbot“). Die Sortenbezeichnung dient der Identifizierung der Sorte und als „Gattungsbezeichnung“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 der UPOV-Akte 1991. Ihre Bekanntgabe durch den Anmelder ist obligatorisch. Der Sortenschutz ist nur zu erteilen, wenn auch eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde, die in das Sortenschutzregister einzutra­gen ist.

Für jede geschützte Sorte ist eine Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister einzutragen.

In den EB zur Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111/1999 heißt es: „Die bisherige Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 5 MSchG über die Nichtregistrierbarkeit von Zeichen, die nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, als Sortenbezeichnung für gleichartige Waren registriert sind, entfällt. Sie hat einerseits seit ihrer Einführung im Jahr 1993 keine Bedeutung erlangt und würde andererseits zur Erhaltung der für die Prüfung erforderlichen Voraussetzungen einen zunehmenden organisatorischen Aufwand erfordern. Insbesondere die Bestimmungen der Z 4 über beschreibende Angaben, der Z 5 über Gattungsbezeichnungen sowie der Z 8 über täuschende Angaben sollten gemeinsam mit den Bestimmun­gen betreffend die Löschung von Marken zur Wahrung der Rechte an registrierten Sortenbezeichnungen ausreichen. Darüber hinaus enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 (= GemeinschaftsmarkenVO) keine dem bisherigen § 4 Abs. 1 Z 5 entsprechende spezielle Ausschlussbestimmung. Die Möglichkeit, dass für eine registrierte Sortenbezeichnung von einem Anmelder der Nachweis der Verkehrsgeltung erfolgreich und rechtsbeständig erbracht werden könnte, erscheint realitätsfern. Es wird daher von der Normierung einer diesbezüglichen expliziten Ausschlussbestimmung abgesehen.“

Die Unzulässigkeit einer Sortenbezeichnung kann sich in jedem Verfahrensstadium herausstellen. Bevor das Sortenschutzamt oder die Nichtigkeitsabteilung zB Löschung der Sortenbezeichnung von Amtswegen gemäß Abs. 8, ist die Partei binnen einer angemessenen Frist aufzufordern, eine geeignete Sortenbezeich­nung zu nennen.

Zu § 18 (Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung):

Die Löschung einer Sortenbezeichnung bildet jedoch keinen Grund für die Aufhebung eines zu diesem Zeitpunkt existierenden Schutzrechtes. Der Sortenschutzinhaber wird im allgemeinen selbst daran interessiert sein, eine neue Sortenbezeichnung bekannt zu geben und eintragen zu lassen, da anderenfalls ein Vertrieb der Sorte unzulässig und als Verwaltungsübertretung zu bestrafen wäre. Die Bezeichnungs­pflicht entspricht der Verpflichtung des Art. 20 der UPOV-Akte 1991, wonach die Sortenbezeichnung von jedermann zu benutzen ist, wenn Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte vertrieben wird. Dies gilt auch nach dem Ende des Sortenschutzes.

Die Bestimmung dient dem Schutz älterer Kennzeichenrechte. Die Löschung der Sortenbezeichnung obliegt in diesen Fällen der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes bzw. dem Obersten Patent- und Markensenat. Die Löschungstatbestände sind den §§ 30, 31 und 32 MSchG nachgebildet. Hinsichtlich Abs. 1 Z 3 gilt, dass die Bekanntheit der nationalen oder internationalen Marke im Inland bzw. der Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Gemeinschaft spätestens im Zeitpunkt der Registrie­rung der Sortenbezeichnung vorgelegen sein muss. Ein Löschungsantrag kann selbstverständlich dann zu keinem Erfolg führen, wenn der Kennzeichenberechtigte der Eintragung der Sortenbezeichnung zuge­stimmt hat. Gleichzeitig war noch eine Übergangsbestimmung vorzusehen, damit die Ansprüche von Antragsberechtigten, die bisher unbeschränkt Zeit zur Verfolgung hatten, nicht unter Umständen mit einem Schlag ohne angemessene Übergangszeit als verwirkt anzusehen sind (vgl. die Übergangsbe­stimmung des § 74 MSchG).

Zu § 19 (Zuständigkeit und Verfahrensrecht):

Gemäß Art. 30 Abs. 1 der UPOV-Akte hat jeder Verbandsstaat eine Sortenschutzbehörde einzurichten und ein ordentliches Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzrechtes einschließlich der Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln zu gewährleisten. In Österreich fungiert als Sortenschutzamt ausschließlich das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien, als Behörde erster Instanz. Behörde zweiter Instanz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Abgesehen von im Entwurf vorgesehenen besonderen Verfahrensregelungen werden die Bestimmungen des AVG als ausreichend angesehen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in der Regel die bestehende Notwendigkeit mehrjähriger Prüfungen die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73
A-VG ausschließt. Eine Säumnisbeschwerde ist in Angelegenheiten des Patentwesens ausgeschlossen (Art. 133 Z 3 B-VG).

Zu § 20 (Zuständigkeit des Patentamtes):

Auf Grund der großen Erfahrungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates in vergleichbaren Verfahren sowie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht­sprechung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes werden die Nichtigerklärung und die Löschung der Sortenbezeichnung im Falle der Kollision mit Kennzeichenrechten der Nichtigkeits­abteilung des Patentamtes bzw. dem Obersten Patent- und Markensenates übertragen. Die Einräumung, Einschränkung oder Zurücknahme von Zwangslizenzen, die Entscheidung über das angemessene Entgelt sowie allfällige erforderliche Sicherstellungen sollen ebenfalls der Nichtigkeitsabteilung zugewiesen werden. Da solche Angelegenheiten als „Ziviles Recht“ im Sinne der Menschenrechtskonvention ange­sehen werden können, soll der Oberste Patent- und Markensenat, der als Gericht im Sinne der Menschen­rechtskonvention anzusehen ist, in letzter Instanz tätig werden. In diese Verfahren sind jedoch fachkundige und rechtskundige Mitglieder aus dem Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt werden, einzubinden.

Zu § 21 (Sorten- und Saatgutblatt):

Im Sorten- und Saatgutblatt sollen alle Umstände, die für die betroffenen Wirtschaftskreise (Züchter, Saatguthandel usw.) von Bedeutung sind, in einer eigenen Druckschrift entsprechend Art. 30 Abs. 1 iii der UPOV-Akte 1991 veröffentlicht werden. Gewisse Veröffentlichungen haben offiziellen Charakter, wie die Veröffentlichung von Anmeldungen auf Sortenschutzerteilung oder die Nennung der Sortenbezeich­nungen, es können aber auch Bekanntmachungen von rein informativem Charakter aufgenommen werden. Insbesondere wird es zweckmäßig sein, fallweise eine Übersicht über den aktuellen Stand der erteilten Schutzrechte zu geben. Dabei wird auch von der Überlegung ausgegangen, dass alle einschlägigen rechtserheblichen Veröffentlichungen auch, den im Ausland, insbesondere in den Verbandsmitgliedern befindlichen am Sortenschutz interessierten Personen sowie den mit diesen Fragen befassten amtlichen Stellen (Sortenschutzämter, UPOV) leicht und in übersichtlicher Form zugänglich sein sollen. Das Sorten- und Saatgutblatt enthält auch einen eigenen Anbschnitt für Veröffentlichungen nach dem Saatgutgesetz 1997 (vgl. § 5 Saatgutgesetz 1997 idgF).

Zu § 22 (Sortenschutzregister):

Die Eintragungen umfassen alle Daten, deren Kenntnis für die Gesellschaft, insbesondere aber für die beteiligten Wirtschaftskreise von Bedeutung oder Interesse sind. Die Verpflichtung zur Eintragung erfasst nur Daten, die dem Sortenschutzamt bekannt sein müssten oder bekannt sind. Gewisse Daten unterliegen der Geheimhaltung. Eintragungen, insbesondere solche über die Erteilung eines Sortenschutzrechtes oder die Übertragung eines Rechtes, in das Sortenschutzregister haben konstitutive Wirkung.

Zu § 23 (Gebühren):

Für folgende Tätigkeiten des Sortenschutzamtes werden durch Verordnung Gebühren festzulegen sein (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Allgemeinen Teil):

–   Anmeldegebühren zur Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der Anmel­dung der Sorte auflaufen; diese Gebühren werden mit der Anmeldung fällig.

–   Prüfgebühren zur Deckung der Kosten, die auf Grund der Sortenprüfung durch das Sortenschutzamt oder eine inländische Prüfstelle (pauschaler Tarif) bzw. Prüfstellen in anderen Staaten (Barauslagen iSd § 76 AVG) erwachsen. Diese Gebühren sind jährlich für jeden angefangenen Vegetationsablauf gesondert vorgeschrieben.

–   Übernahmegebühren zur Deckung der Kosten, die durch die Übernahme anderer Prüfergebnisse entstehen, wie zB solche, die im Rahmen eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß § 46 SaatG 1997 idgF gewonnen wurden.

–   Jahresgebühren, die nach der Dauer des erteilten Sortenschutzes zu staffeln sind und die erzielbare Steigerung der Einkünfte aus dem Vertrieb der geschützten Sorte berücksichtigen. Damit soll auch die Weiterführung ungenützt geschützter Sorten vermieden und ein Anreiz zur Züchtung neuer Sorten gegeben werden. Gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. ii der UPOV-Akte 1991 bildet die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Jahresgebühr nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung durch das Sorten­schutzamt einen Grund, ein Sortenschutzrecht zu entziehen.

Zu § 24 (Zivilrechtliche Ansprüche):

Zivilrechtliche Ansprüche werden analog den Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 geregelt.

Streitfälle in Sortenschutzangelegenheiten sollen beim Handelsgericht Wien konzentriert werden. Soweit in Leistungssachen die Höhe von Ansprüchen nicht ohne größere Schwierigkeiten oder überhaupt nicht feststellbar ist, wird § 273 ZPO anzuwenden sein. Es besteht auch die Möglichkeit der Einbringung vorbeugender Unterlassungsklagen, wenn sich die Gefahr der Begehung einer Sortenschutzverletzung abzeichnet.

Zu den §§ 25 und 26 (Strafbare Sortenschutzverletzungen und Verwaltungsübertretungen):

Die unmittelbar anwendbare VO (EG) 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz enthält auch Bestimmungen über die zivil- und strafrechtliche Verfolgung im Falle von Verletzungen des Sorten­schutzes nach dieser Verordnung. In Art. 94 sind strafrechtliche und schadenersatzrechtliche Bestimmun­gen vorgesehen. Art. 97 Abs. 1 sieht die ergänzende Anwendung des nationalen Rechts insbesondere des Privatrechts, bei Verletzungen des Sortenschutzes an. Art. 97 Abs. 3 bestimmt aber, dass die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sich ausschließlich nach der VO (EG) 2100/94 richtet. Art. 101 Abs. 1 enthält noch zusätzliche Zuständigkeitsregelungen.

Da das EU-Recht aber nicht die nationale Verfolgung von Sortenschutzverletzungen regeln kann, sind diese Bestimmungen in nationales Recht, umzusetzen. Daher werden in den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 24 und 25 sowie im Verwaltungsstrafrecht gemäß § 26 die entsprechenden Bezüge geschaffen und somit die Verfolgung etwaiger Verletzungen des Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) 2100/94 ermöglicht.

Die Strafbestimmungen für Sortenschutzverletzungen werden dem § 159 Patentgesetz 1970 nachgebildet. Dabei ist eine vorsätzliche Begehung erforderlich. Weiters stellt eine Sortenschutzverletzung ein Privatan­klagedelikt dar. Die Gerichtsbarkeit liegt beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen.

Die Strafbeträge in § 26 Abs. 1 sind bereits in Euro ausgewiesen. Bis 31. Dezember 2001 sind jedoch die in der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 3 die Strafbeträge in Schilling in Geltung.

Zu § 27 (Inkrafttretensbestimmung):

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soll gleichzeitig die Ratifikation der UPOV-Akte 1991 eingeleitet werden. Der Beitritt Österreichs zur UPOV-Akte 1991 soll schnellstmöglich erfolgen, damit die Rechtsansprüche österreichischer Züchter gesichert werden.

Das Sortenschutzgesetz 2001 soll gemäß Abs. 1 am 1. September 2001 mit dem neuen Wirtschaftsjahr in Kraft treten. Die Vollziehung ist bereits durch die Erlassung von Durchführungsverordnungen, der Sortenschutz-Artenliste 2001 und dem Sortenschutzgebührentarif 2001, deren Erlassung gemäß Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag zulässig ist, vorbereitet.

Mit dem In-Kraft-Treten des Sortenschutzschutzgesetzes 2001 tritt das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, und die darauf basierenden Verordnungen außer Kraft. Da die Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge bereits durch dieses Bundesgesetz erfolgt, ist auch Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW, BGBl. I Nr. xxx/2001, über­flüssig, mit das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, angepasst werden sollte.

Zu § 28 (Übergangsbestimmungen):

Gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, tritt der Ablauf der Schutzfrist für Sorten, die als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen nach den Pflanzenzuchtgesetz 1948 eingetragen waren und ins Sortenschutzregister übertragen wurden, frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Sortenschutz­gesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, also am 1. März 2003, außer Kraft. Derzeit sind davon zirka 70 Sorten betroffen, wobei für zirka fünf Sorten das Schutzrecht am 1. März 2003 erlischt. Bei den anderen Sorten wird die maximale Schutzfrist von 25 bzw. 30 Jahren zu einem Zeitpunkt nach dem 1. März 2003 erreicht. Diese Sorten werden in das Sortenschutzregister gemäß § 22 Sortenschutzgesetz 2001 übertragen, sodass gemäß Abs. 1 der volle Schutz gewährt werden kann.

Sorten, für die ein Schutzrecht gemäß § 25 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, werden gemäß Abs. 2 ebenfalls in das Sortenschutzregister gemäß § 22 Sortenschutzgesetz 2001 übertragen.

Bei allen Sorten, die bereits ein Schutzrecht innehaben, wird die Zeitdauer des bereits bestehenden Schutzes auf die maximale Schutzdauer gemäß § 5 Abs. 1angerechnet. Gleiches gilt für die Berechnung der künftigen Gebühren. Dies erscheint problemlos, da die Schutzdauer nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, und dem Sortenschutzgesetz 2001 gleich lange sind.

§ 29 (Vollziehung):

Die Vollziehungsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundes­ministeriengesetzes.