Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …


(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 107 Abs. 2) geltend zu machen.

(3) Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.


§ 31c. (1) …

§ 31c. (1) …


(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf


        a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;

        b) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

        a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;


 

        b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);


 

        c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.


§ 31d. (1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

§ 31d. Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.


§ 32. (1) …

§ 32. (1) …


(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:


        a) bis f) …

        a) bis f) …


        g) das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe glaubhaft zu machen, deretwegen eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die Behörde.

        g) Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (zB durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe anzugeben, deretwegen eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die Behörde.


§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …


(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vorschriften einer Genehmigung oder Bewilligung bedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist um die wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestens zugleich mit dem Ansuchen um die nach den anderen Vorschriften einzuholende Genehmigung oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sich hiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung über die zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zuständige Behörde einzubringen.

Entfällt.


§ 33b. (1) bis (9) …

§ 33b. (1) bis (9) …


(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn


        a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erforderlichen Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

        a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erforderlichen Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn


        b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

        b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.


Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


§ 33c. (1) bis (3) …

§ 33c. (1) bis (3) …


(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.


(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert.

(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert.


(6) und (7) …

(6) und (7) …


(8) Eine Sanierungsfrist besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

(8) Eine Sanierungsfrist besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.


§ 33f. (1) bis (4) …

§ 33f. (1) bis (4) …


(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4, können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind, im jeweiligen Umfang bei erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 können im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind im jeweiligen Umfang bei erfassten Maßnahmen von einer Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.


§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage

        a) am 1. Juli 1990 bestanden hat und

        b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und

        c) ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und

        d) für die nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.


 

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.


(2) Ist nach verläßichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu folgendem Zeitpunkt verlängern:

in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 31. Dezember 2012.

Ist der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen möglich, endet die Bewilligung, sobald diese Anschlußmöglichkeit besteht.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 im Entsorgungsgebiet einer öffentlichen Kanalisation in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage bis 2000 EW60 entsorgt werden soll, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn

        a) nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und

        b) auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden.


 

Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn


 

        a) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1
liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und


 

        b) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächengewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG für die Ableitung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23, und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische, ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S 1, betroffen sind und


 

        c) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservorkommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind und


 

        d) keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.


 

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1
und 2 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.


 

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.


§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden

§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden


        a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a und h genannten Zwecken,

        a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,


        b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g genannten Zwecken,

        b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflusst werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,


       …

       …


§ 81. (1) …

§ 81. (1) …


(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche (Liegenschaften und) *) Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

*) Mit Erk. des VfGH vom 27. Juni 2000, Zl. G 11/00-6, wurden die Worte „Liegen­schaften und“ in § 81 Abs. 2 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.


§ 99. (1) und (2) …

§ 99. (1) und (2) …


(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

Entfällt.


§ 102. (1) Parteien sind:

§ 102. (1) Parteien sind:


        a) der Antragsteller;

        a) der Antragsteller sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;


       …

       …


Vorläufige Überprüfung

Vorläufige Überprüfung


§ 104. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,

§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,


        a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden;

        a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;


        b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

        b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;


        c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

        c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;


        d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

        d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;


        e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

        e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;


         f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

         f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;


        g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

        g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;


        h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

        h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;


         i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

         i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.


(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.


(3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat bei Verfahren nach § 111a der Antragsteller der Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung auf Kosten für die Projektsauflage sowie die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer Anwendung von § 117 zu ersetzen.

(3) Bei Bewilligungen von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.


(4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem Antragsteller und den in Abs. 2 genannten Stellen mitzuteilen.

(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.


(5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

 


(6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben – vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im Sinne des Abs. 1 – grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.

 


Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung


§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.


(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.


(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 32b Abs. 5, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.

 


Widerstreitverfahren

Widerstreitverfahren


§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).


(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.


 

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.


§ 110. Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen.

Entfällt.


Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung

Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung


§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muss jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.


(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.

(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.


(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und wenn die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.

(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.


§ 117. (1) …

§ 117. (1) …


(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) voranzugehen.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.


Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen


§ 121. (1) Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG, auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter mit Anwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).


(2) Wenn es sich um Anlagen handelt, die an sich geringere Bedeutung haben und überdies nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfange berühren, kann die Behörde von der Anordnung und Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung nach den §§ 40 bis 44 AVG absehen und sich auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheide zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.


§ 145. (1) bis (5) …

§ 145. (1) bis (5) …

(6) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF xxxx, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33 g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diese Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.