645 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (352 und Zu 352 der Beilagen): Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)


Der gegenständliche Gesetzentwurf dient der begleitenden Umsetzung der revidierten Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung). Auch die neue EMAS-Verordnung bedarf zu ihrer Anwendung der Schaffung begleitender Umsetzungsmaßnahmen, deren wichtigstes Ziel die Weiterführung des Zulassungssystems für unabhängige Umweltgutachter und die Führung des Organisationsverzeichnisses durch die zuständige Stelle sind. Weiters sollen auch Ver­waltungsvereinfachungen geschaffen werden. Inhalt des vorliegenden Entwurfs eines Umwelt­managementgesetzes sind die Erlassung von nationalen Umsetzungsbestimmungen zur EMAS-V II, die Weiterführung des Zulassungssystems für unabhängige Umweltgutachter, die Führung des Organisations­verzeichnisses durch die zuständige Stelle, besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung und Aufsicht von Umweltgutachter und für die Eintragung der Organisation sowie ordnungsrechtliche Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung für am EMAS-System teilnehmende Organisationen.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen vom 27. Februar 2001 und am 31. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Ing. Gerhard Fallent, Mag. Ulrike Sima, Karlheinz Kopf sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu § 21 hielt der Ausschuss fest:

§ 21 soll nicht für Teile von Anlagen zur Anwendung kommen, die der IPPC-Richtlinie unterliegen bzw. die mit diesen Anlagenteilen in untrennbarem Zusammenhang stehen. Die Behörde hat nur in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Anlage den anderen öffentlichen Interessen (die keine Umweltinteressen) sind, wie insbesondere öffentliche Interessen des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherheitstechnik und den öffentlichen Planungsinteressen entspricht. Keinesfalls hat jedoch die Behörde zu prüfen, ob die Erklärung des Umweltgutachters im Hinblick auf Umweltinteressen inhaltlich entspricht.

Weiters hielt der Ausschuss zu § 22 fest:

§ 22 Abs. 3 zweiter Satz ermächtigt analog zu § 121 Abs. 1 WRG die Behörde geringfügige Abweichungen im Nachhinein zu genehmigen.

Abgesehen davon darf die Behörde im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz (Genehmigung nach allen genannten Vorschriften) nur dann einen konsolidierten Bescheid erlassen, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind. Soweit das notwendig und zumutbar ist, hat sie daraufhin die beantragende Organisation zu überprüfen. Die Intensität der Prüfung hängt dabei maßgeblich von den Zielen der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere von den jeweiligen geschützten Rechtsgütern und vom Vorliegen von Gefahrenverdachtsmomenten, ab. Bei einer bereits vorliegenden Validierung durch den Umwelt­gutachter ist die Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung geringer.


Die Regierungsvorlage sieht im § 22 Abs. 6 lediglich ein Anhörungsrecht für „Personen, die nach den angeführten Materienvorschriften des Bundes Parteistellung haben“ vor. Damit entsteht aber ein hoher Aufwand der Konsolidierungsbehörde, da es im Einzelfall extrem schwierig sein kann, sämtliche Parteien zu ermitteln.

Es erscheint daher aus Gründen der Verwaltungsökonomie und auch der Rechtsstaatlichkeit zweck­mäßiger, dass die Konsolidierungsbehörde den Bescheidentwurf öffentlich kundmacht und jedermann, der betroffen ist, die Möglichkeit hat, Einwendungen zu erheben. Die Behörde hat den Spruch des Bescheid­entwurfes in der Standortgemeinde aufzulegen und darüber durch Anschlag an der Amtstafel und auf andere geeignete Weise (Internet/Homepage einer Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde; Tageszeitung) zu informieren.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Matthias Ellmauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 05 31

                               Matthias Elmauer                                                          Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemein­schaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundes­gesetz.

(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mit­glieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.

(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorgani­sation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.

Fachkunde

§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch

           1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

           2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

           3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

           1. Technische Studienrichtungen;

           2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

           3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

           4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

           5. Medizinische Studienrichtung;

           6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

           7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

           8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studien­richtungen.

(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

           1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul­Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durch­führung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umwelt­rechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt­betriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unter­nehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;

           3. eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/
1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

Fachkunde von Teammitgliedern

§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch

           1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

           2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) allgemeine Umwelttechnik.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

           1. Technische Studienrichtungen;

           2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

           3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

           4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

           5. Medizinische Studienrichtung;

           6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

           7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

           8. ein individuelles Diplomstudium (§17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

           1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

           3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durch­führung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umwelt­rechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;

           3. eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/
1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

Beurteilung der Fachkunde

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:

           1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;

           2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umwelt­begutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;

           3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) Allgemeine Umwelttechnik.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.

Zulassung als Umweltgutachter

§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

           1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und

           3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS V II erfüllt,

           3. über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

           4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,

           5. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

           6. gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Team­mitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und

           7. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.

(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.

(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbe­scheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizie­rungsverfahren zu erteilen.

(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.

Gültigkeitserklärung

§ 6. Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

           1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

           3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

Zulassungsstelle

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V II ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerruf der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Zulassungsverfahren

§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;

           2. Bezeichnung des NACE Codes;

           3. Name und Anschrift des Organisation;

           4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;

           5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;

           6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständig­keitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.

Auskunftspflicht des Umweltgutachters

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation und Berichte an die Organisationsleitung, vorzulegen.

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 12. (1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begut­achtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.

(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Widerruf der Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2, 4 und 5 wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat oder

           4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-V II für gültig erklärt hat oder

           6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

           1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.

(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass

           1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,

           2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,

           3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

Umweltgutachterliste

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen – zu führen, die

           1. Name oder Organisationsbezeichnung,

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,

           4. Registrierungsnummer

zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

II. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

           1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V II;

           2. Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Kontaktperson der Organisation am Standort;

           4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;

           5. Registernummer;

           6. Datum der Eintragung der Organisation;

           7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS- V II meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Ver­waltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-V II hat unverzüglich nach Kenntnis­nahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

§ 16. (1) Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be­scheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen der Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu verweigern, den eingetragenen Standort der Organisation zu streichen sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen und darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters sind jene Standorte einer Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der Umweltgutachter gegen die Anforderungen der
EMAS-V II und dieses Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.

(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

           1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,

           3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind. Eine Eintragung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu befürchten ist.

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Ver­weigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V II und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbes­serung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisa­tionsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

§ 17. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der EMAS-V II erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.

(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat die betroffene Organisation die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan oder in anderer geeigneter Art und Weise wie beispielsweise in elektronischen Medien bekannt zu geben. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Besondere Verwaltungsabgaben

§ 19. (1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungs­abgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53 a AVG anzuwenden.

(4) Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.

Auskunftsrecht des Umweltgutachters

§ 20. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

III. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohr­leitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn

           1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,

           2. die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem § 16 Abs. 1 in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist,

           3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           5. eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen,

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden,

           6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.

Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorrat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anlage 1 des AWG oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters in Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung (Art. 3 Abs. 2 lit. b EMAS-V II) durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geltende Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen genannten Rechtsvorschriften des Bundes.

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

           1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,

           2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,

           3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,

           4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

           5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 AWG),

           6. den Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System

im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antrag­stellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in die konsolidierte Fassung des Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(5) Parteistellung in dem Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeits­inspektorrat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.

(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(8) Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengenehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Absehen von Verwaltungsstrafen

§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,

           1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-V II) festgestellt, und

           2. freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,

           3. der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

           4. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

           5. binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Abs. l EMAS-V II) die Eintragung der Organisation in das Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie

           6. binnen zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das Organisationsverzeichnis eingetragen wird und die Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.

(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24. Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V II Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9 Abs. 6 AWG) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

§ 25. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

Entfall von Meldepflichten

§ 26. (1) EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 3) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:

           1. Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG;

           2. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz und

           3. Aufzeichnungspflichten gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

IV. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bericht an den Nationalrat

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

Strafbestimmungen

§ 29. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 € zu bestrafen, wer als

           1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-V II oder § 6 verstößt,

           2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,

           3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V II die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS-V II verwendet,

           4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 die Anlage betreibt.

Gleichbehandlung

§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverord­nung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/
1996, als Bundesgesetze.

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung


§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Außerkrafttreten

§ 34. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. Nr. 350/1998, außer Kraft.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Umweltausschusses über den Gesetzentwurf über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)


Mit der Reform des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnis-Gesetzes wird zwei wesentlichen grünen Kritikpunkten, welche anlässlich der Verhandlungen im Jahre 1995 vorgebracht wurden (siehe Abwei­chende persönliche Stellungnahme 183 der Beilagen, XIX. GP), Rechnung getragen:

Zuständigkeitskonzentration beim „Umweltminister“: Die Zulassung und Kontrolle von Umweltgut­achterInnen soll nun vom BMLFUW – anstatt wie bisher vom BMWA – durchgeführt werden. Bei Eintragung von Betrieben ins Öko-Audit-Verzeichnis soll der BMLFUW allein zuständig sein – und nicht wie bisher das Einvernehmen mit dem BMWA suchen müssen.

Rechtsschutz für die Wirtschaft und die Umwelt: Das geltende Öko-Audit-Gesetz gewährt nur den BetreiberInnen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Eintragung ins Standorteverzeichnis bzw. gegen die Streichung aus dem Verzeichnis, nicht jedoch der Umwelt (vertreten durch die Umweltanwalt­schaften) gegen eine allenfalls rechtswidrige Aufnahme ins Verzeichnis bzw. das Unterbleiben der Streichung trotz Vorliegen der gesetzlichen Gründe. In diesem Punkt soll das neue Gesetz Symmetrie herstellen.

Diese zwei Neuerungen werden also ausdrücklich begrüßt. Offen bleiben aber nach wie vor folgende Kritikpunkte: Fehlende Garantien für die Unabhängigkeit der UmweltgutachterInnen und unzureichende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Betriebsanlage im Rahmen des Öko-Auditing.

Fehlende Garantien für die Unabhängigkeit der UmweltgutachterInnen: Es liegt auf der Hand, dass die Qualität des freiwilligen Öko-Auditing mit der Unabhängigkeit der UmweltgutachterInnen steht und fällt. Das geplante Gesetz wird die Rechtslage nicht wesentlich verbessern. Der an und für sich schon magere geltende § 5 „Unabhängigkeit und Integrität“ wird durch einen bloßen Verweis auf die EMAS-V ersetzt. Es fehlen damit klare Ausschließungsgründe und die Anordnung, dass die Frage der allfälligen Befangenheit des/der UmweltgutachterIn vor Eintragung des Betriebes ins Standorteverzeichnis gesondert zu prüfen ist. Der Widerruf der Zulassung als UmweltgutachterIn und die Streichung des Betriebes aus dem Standorteverzeichnis im Nachhinein sind angesichts der unbestimmten Vorgaben keine hinreichen­den Mittel, die Unabhängigkeit der UmweltgutachterInnen zu befördern.

Unzureichende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Betriebsanlage im Rahmen des Öko-Auditing: Laut Anhang 1, Abschnitt B, Punkt 1 der EMAS-V II müssen bloß alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt werden, muss vom Unternehmen dargelegt werden, dass für die Einhaltung Sorge getragen wird und dass es über Verfahren verfügt, die es ermöglichen, diese Anforderungen dauernd zu erfüllen. Die tatsächliche Einhaltung ist nicht zu überprüfen. Auch die eintragende Stelle hat nicht zwingend in jedem Fall zu erheben, ob das Unternehmen gegen Umweltvorschriften verstoßen hat. Gemäß § 17 des Gesetz­entwurfs kann das Umweltbundesamt erheben, ob bei der zuständigen Behörde Verstöße gegen Umwelt­vorschriften bekannt sind oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Diese Regelung wie auch § 16 Abs. 4 setzen eine lückenlose amtliche Kontrolle des Betriebs voraus. Dies ist jedoch keineswegs in der Praxis gegeben. Das heißt die Eintragung von Betrieben in das Standorteverzeichnis, obwohl gegen relevante Auflagen verstoßen wird, ist in der Praxis nicht auszuschließen.


Ungerechtfertigte Deregulierung zugunsten von Betrieben, die sich freiwillig einem Öko-Audit unterzogen haben: Schon aus den oben dargelegten Gründen sind daher die Deregulierungen zugunsten von eingetragenen Betrieben nicht gerechtfertigt. Sie ergeben sich auch keineswegs aus Art. 10 der geplanten EMAS-V, der vielmehr das Ordnungsrecht bestätigt und lediglich empfiehlt, echte Doppel­gleisigkeiten („doppelten Arbeitsaufwand“) zu vermeiden. Entschieden abgelehnt werden daher insbe­sondere:

–   Die Genehmigungsfreiheit von Anlagenänderungen, wenn sie „eine im letztbegutachteten Umwelt­programm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauchs und der Belastung der Umwelt führt“ umsetzt, weil damit Kapazitäts­erweiterungen, die in Summe mehr Belastungen als der bestehende Betrieb mit sich bringen können, ohne behördliche Prüfung zugelassen werden. Die Begutachung durch den/die UmweltbegutachterIn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 5 lit. c kann ein behördliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen. Die Einbindung der Nachbarn und NachbarInnen ist unzureichend, da die Kundmachung des Projekts ausschließlich auf der Gemeindetafel und in der Gemeindezeitung zu erfolgen hat und die Stellung­nahmefrist von drei Wochen viel zu kurz ist (§ 21 Abs. 2). Diese Form der Pro-forma-Einbindung kann daher nicht dazu führen, dass den Nachbarn und NachbarInnen die Unterlassungsklage nach AGBG genommen wird, wie es wohl durch die Formulierung in § 21 Abs. 4 dritter Satz intendiert ist. Darüber hinaus kann bezweifelt werden, ob nicht die Grenzen, die der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis zu § 70a der Wiener Bauordnung betreffend Auslagerung der behördlichen Prüfung an Private gezogen hat, überschritten werden.

–   Das Absehen von Verwaltungsstrafen, weil damit der praktizierte Grundsatz „Zuerst bauen, dann genehmigen lassen“ auch noch rechtlich legitimiert wird.

–   Die Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten, ohne dass sichergestellt ist, dass diese Kontrollen im Wege des Öko-Audit 1 : 1 durchgeführt werden.

–   Entfall der Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO und § 134 Abs. 4 WRG.

Die Erstellung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides (Zusammenfassung aller Genehmi­gungsbescheide) auf Antrag des Anlagenbetreibers ist an und für sich begrüßenswert, doch wirft die konkrete Ausführung zahlreiche Probleme auf. Der Abänderungsantrag im Ausschuss beinhaltet nun, wie die ursprünglichen Entwürfe, die Parteistellung der Nachbarn und NachbarInnen in diesem Verfahren. Die Verfahrensvorschriften garantieren jedoch nicht, dass die Nachbarn und NachbarInnen tatsächlich vom Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheids Kenntnis erlangen und – wegen der kurzen Stellung­nahmefrist von zwei Wochen – sich auch inhaltlich einbringen können (§ 22 Abs. 6).

Abschließend: Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung für ein Umweltmanagementgesetz in der Fassung des Abänderungsantrags verfolgt in erster Linie eine weitere Deregulieurng des Umweltrechts. Das freiwillige Öko-Auditing der Betriebe kann jedoch Ordnungsrecht nicht ersetzen. Die Umweltgut­achterInnen werden vom Unternehmen ausgewählt und von ihnen bezahlt. Es liegt in der Natur der Sache, dass in erster Linie Ratschläge zum Schutz der Umwelt zum Zug kommen, die sich zumindest langfristig für den Betrieb rechnen. Eine solche Win-win-Situation ist keineswegs bei allen Umweltschutzvor­schriften gegeben. Die sich daraus ergebenden Grenzen des freiwilligen Öko-Auditing gilt es zu respektieren.

Dr. Eva Glawischnig