646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Bericht

des Umweltausschusses

 

über die Regierungsvorlage (553 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Immissions­schutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird

 

Ziel der vorliegenden Regierungsvorlage ist es, einerseits EG-Recht auf dem Gebiet der Luftreinhaltung umzusetzen, andererseits eine Rechtsbereinigung vorzunehmen.

Die Regierungsvorlage beinhaltet vorwiegend Bestimmungen zur Umsetzung der ersten und zweiten EG-Richtlinie zur Luftqualität hinsichtlich der Grenz- und Alarmwerte und der Erstellung von Alarmplänen bei Überschreitung von Alarmwerten sowie Abänderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen auf Straßenbauten und der Maßnahmen bei Heizungsanlagen.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 31. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Mag. Ulrike Sima, Ing. Herbert Graf, Karlheinz Kopf, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der  Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf (553 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 05 31

                         Ing. Wilhelm Weinmeier                                                    Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarm­gesetz aufgehoben wird

 

Artikel I

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 26 folgende Worte eingefügt und die Überschrift von § 27 wird wie folgt geändert:

„6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a:  Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b:  Aktionsplan

§ 27:    Maßnahmen für Heizungsanlagen“.

2. In der Inhaltsübersicht werden nach § 30 folgende Worte „§ 30a: Geldbeträge“ und nach § 33 folgende Worte „§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien“ eingefügt.

3. In der Inhaltsübersicht wird nach Anlage 3 eingefügt:

„Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5:   Zielwerte

Anlage 6:   Allgemeine Bestimmungen“.

4. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;

           2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und

           3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesse­rung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.“

5. In § 2 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.“

6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksam­keit von 50% aufweist.“

7. In § 2 wird folgender Abs. 13 eingefügt:

„(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.“

8. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.“

8a. In § 7 werden die Worte „Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Worte „Anlagen 1 bis 5“ ersetzt. Das Wort „Immissionsgrenzwerts“ wird durch die Worte „Immissionsgrenz, -ziel- oder Alarmwerts“ ersetzt. Nach der Wortfolge „auszuweisen und“ wird die Wortfolge „ , ausgenommen bei Überschreitungen des in Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon,“ eingefügt.

9. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verord­nung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.“

10. Nach § 10 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.

(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.“

11. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Geneh­migung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraus­setzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund straßen­baulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“

12. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

„6a. Abschnitt

Überschreitung der Alarmwerte

Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu infor­mieren.

(2) Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;

           2. Vorhersagen über

                a) Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderung,

               b) den betroffenen geographischen Bereich,

                c) Dauer der Überschreitung;

           3. gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;

           4. von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.

(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.

(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.

Aktionsplan

§ 26b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.

(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.“

13. § 27 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen für Heizungsanlagen

§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG an.“

14. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 €, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmen­katalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontroll­befugnisse hindert;

           4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.“

15. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Geldbeträge

§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt:

           1. statt 36 340 €................................................................................................................ 500 000 Schilling;

           2. statt 7 270 €.................................................................................................................. 100 000 Schilling;

           3. statt 3 630 €..................................................................................................................  50 000 Schilling;

           4. statt 2 180 €..................................................................................................................  30 000 Schilling.“

16. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.“

17. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt.“

18. In Artikel VII wird folgender Abs. 3 eingefügt, der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4:

„(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

19. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

Schwebestaub

 

 

150

 

PM10

 

 

 50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

 0,5

Benzol

 

 

 

 5

 

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.“

20. In Anlage 3 werden die Worte „0,110 mg/m3 durch die Worte „110 µg/m3 ersetzt. Die „Allgemeinen Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3)“ entfallen.

21. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4, 5 und 6 angefügt:

„Anlage 4: Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2a

Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:

Schwefeldioxid:

500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stickstoffdioxid:

400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b

1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.

2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittel­wert.

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.

b) Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.

c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:

 

Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten:

Kennwert

Mindestanzahl der HMW

Dreistundenmittelwert (MW3)

 4

Achtstundenmittelwert (MW8)

12

Tagesmittelwert (TMW)

40 1)

Wintermittelwert

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Jahresmittelwert (JMW)

75% sowohl im Sommer als auch im Winter

Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

 

1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.

d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung

        1.   „HMW“ für Halbstundenmittelwert,

        2.   „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),

        3.   „TMW“ für Tagesmittelwert,

        4.   „JMW“ für Jahresmittelwert.“

Artikel II

§ 1. Das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2. Alle gemäß § 17 SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, einzusetzen.