647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Bericht

des Umweltausschusses


über den Antrag 435/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, geändert wird


Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent und Genossen haben am 10. Mai 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Durchführung von Ersatzvornahmen an Altlasten ist in Einzelfällen mit der Abwicklung komplexer Projekte mit zum Teil erheblichem finanziellen Aufwand verbunden. Die zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörden sind für die Bewältigung solcher außerordentlicher Projekte weder personell noch mit dem entsprechenden Know how ausgestattet.

Trotz der (ohnehin meist zwingenden) Verlagerung fachtechnischer Aufgaben nach Außen (insbesondere im operationalen Bereich) erscheint deren komplette Vergabe auch im Bereich vorbereitender Planungs­aufgaben nicht nur mit grundsätzlich höheren Kosten verbunden sondern darüber hinaus in der behörd­lichen Abwicklung komplex. Besonders die Umsetzung umweltrelevanter Sanierungsziele, verbunden mit der bei Vollstreckungsverfahren bestehenden Primärforderung der Anwendung gelindester Mittel, lässt in Einzelfällen entscheidende Vorteile bei einer unmittelbaren Behördenzugehörigkeit erkennen, wie auch entsprechende Erfahrungen belegen.

Nach § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nicht anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Eine von diesem Konnexitätsgrundsatz abweichende Kostentragung kann somit nur durch eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden bzw. nur eine gesetzliche Regelung kann eine Ermächtigung enthalten, eine abweichende Kostentragung vertraglich zu vereinbaren. Mit der vorge­sehenen Ergänzung des § 12 Abs. 4 zweiter Satz wird die Möglichkeit einer abweichenden Kosten­tragungsregelung vorgesehen.

Der Einsatz dieses Modells soll auf wenige herausragende Fälle beschränkt bleiben.“

Der Umweltausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 31. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Georg Oberhaidinger, Johann Loos sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Abgeordneter Georg Oberhaidinger brachte einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 435/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Entschließungsantrag des Abgeordneten Georg Oberhaidinger fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Ing. Wilhelm Weinmeier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 05 31

                         Ing. Wilhelm Weinmeier                                                    Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 27/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinaus­gehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungs­gesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal – und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“

2. Im § 24 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

,,(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“