650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 21. 6. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (573 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehin­dertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geän­dert werden


1981 wurde anlässlich des „Jahres der Behinderten“ durch ein eigenes Bundesgesetz (BGBl. Nr. 259/1988) der „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ geschaffen. 1990 wurde die den Nationalfonds betreffenden Bestimmungen in das Bundesbehindertengesetz (BGBl. Nr. 283) eingegliedert und das Nationalfondsgesetz aufgehoben. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht nun vor, dass die Fondsbezeichnung im Hinblick auf die häufig stattfindende Verwechslung mit dem beim Nationalrat eingerichteten „Nationalfonds für die Opfer des Nationalsozialismus“ auf „Unter­stützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ geändert werden soll.

Im Hinblick auf das nach der derzeitigen Rechtslage vorgesehene Subsidiaritätsprinzip (lange Entschei­dungsfristen im Anschluss an andere mögliche Fördergeber) und die Mehrstufigkeit der Vollziehung (Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen – Fondsverwaltung – Kuratorium) hat sich allerdings in Einzelfällen eine lange Verfahrensdauer ergeben. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht daher Änderungen zu einer Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe vor. Es sollen nunmehr Zuwendungen aus dem Fonds an Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehenden Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 € ist die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anzuhören. Die Zuwendungen erfolgen in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim jeweiligen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zustän­dig.

Außerdem soll im Zusammenhang mit der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung der Renten aus der Unfallversicherung die Möglichkeit eines Ausgleichs dieser Mehrbelastung geschaffen werden. Die Mehrbelastung soll abgegolten werden, wenn das zu verteuernde Einkommen 230 000 S jährlich nicht übersteigt. Die Novelle sieht vor, dass für die Finanzierung dieser Abgeltungen die Allgemeine Unfallver­sicherungsanstalt jährlich 100 Millionen Schilling an den Unterstützungsfonds zu überweisen hat.

Weiters soll in das Bundesbehindertengesetz eine Bestimmung aufgenommen werden, wodurch der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verpflichtet wird, im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Novelle zum Bundesbehindertengesetz wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage festgestellt, dass derzeit rund 108 000 Personen eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen. Bei der vorgesehenen Grenze (230 000 S Jahreseinkommen) für den Ausgleich der Mehrbelastung ist davon auszugehen, dass rund 60 000 Personen in den Genuss der Härteausgleichsregelung kommen können. Die Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung für diesen Personenkreis wird somit jährlich rund 600 Millionen Schilling betragen. Da 100 Millionen Schilling jährlich aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beizusteuern sind, ergeben sich Mehrbelastungen von 500 Millionen Schilling für den Bundeshaushalt. Die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltenen Novelle zum Bundesfinanzgesetz 2001 sieht daher beim Voranschlags­ansatz 1/15446 eine Erhöhung bis zu 340 Millionen Schilling vor.

Durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Behinderteneinstellungs­gesetz soll die Ausgleichstaxe von derzeit 2 060 S auf 2 700 S (196,22 €) angehoben werden.

Weiters soll auf Grund der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz der besondere Kündigungsschutz der Behinderten erst sechs Monate (bisher drei Monate) nach Beginn eines neuen Dienstverhältnisses wirksam werden.

Schließlich enthält die Novelle auch Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz wird in den Erläuterungen bemerkt, dass die Erhöhung der Ausgleichstaxe dem Bund mit voraussichtlich rund 12,8 Millionen Schilling bei abnehmender Tendenz belasten. Bei den Ländern würde bei unverändertem Einstellungsverhalten eine jährliche Mehrbelastung von zirka 14,9 Millionen Schilling entstehen, sodass dieser Betrag nicht die nach der Vereinbarung des Konsultationsmechanismus für 2001 geltende Bagatellgrenze überschreitet.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Dr. Alois Pumberger, Mag. Brunhilde Plank, Dr. Reinhold Mitterlehner, Theresia Haidlmayr, Dr. Helene Partik-Pablé, Gabriele Heinisch-Hosek, Sophie Baur sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Reinhard Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 13a Abs. 2, § 33 Abs. 4 und 5, § 34, § 53, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sowie § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes und Art. 3 des Bundesfinanzgesetzes 2001 eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Reinhard Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage ist Folgendes zu bemerken:

Allgemeines:

Der in das Bundesbehindertengesetz neu eingefügte Abschnitt IVa in der Fassung dieses Abänderungs­antrages soll im Ergebnis eine zeitlich und nach dem Einkommen abgestufte Übergangsregelung für die mit 1. Jänner 2001 wieder eingeführte Steuerpflicht für Unfallrenten auf Grund von Unfällen bis 30. Juni 2001 schaffen. Demnach wird die durch die Steuerpflicht entstandene Mehrbelastung bei einem zu versteuernden Einkommen bis 230 000 S pro Jahr refundiert. Personen mit Einkommen über diese Grenze werden durch § 33 Abs. 4 zunächst so gestellt, dass ihr Einkommen durch die Steuerpflicht jedenfalls nicht unter diese Grenze sinken kann („einschleifende Sockelung“). Darüber hinaus allenfalls im Einzelfall entstehende besondere Härten werden gemäß § 33 Abs. 5 nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien abgefedert. Insgesamt werden durch diese Regelung über die in der verfassungsrechtlichen Diskussion aufgeworfenen Fragen hinaus insbesondere Unfallrentenbezieher mit niedrigen Einkommen sehr wirksam entlastet und diese Regelung daher im Bundesbehindertengesetz getroffen.

In der Diskussion wurde in letzter Zeit auch die Frage aufgeworfen, ob denn nicht auch Versorgungs­leistungen etwa nach dem Heeresversorgungsgesetz der Einkommensteuer zu unterwerfen wären. Dazu ist festzuhalten, dass das Versicherungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung bei einkommensbezo­genen – und als Betriebsausgaben steuerlich absetzbaren – Beitragsleistungen der Betriebe gegen Risiken schützen soll, die alle Erwerbstätigen Österreicher in einer Durchschnittsbetrachtung im Wesentlichen gleichermaßen über lange Zeiträume und letztlich im eigenen Interesse – ein Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich für das Erwerbsleben auszubilden – treffen; Beiträge und Leistungen der Unfallver­sicherung knüpfen unmittelbar an das Erwerbseinkommen an. Demgegenüber dient ein Versorgungs­system wie die Heeresversorgung dazu, das besondere Risiko, das eine sehr kleine Gruppe der Bevölke­rung für jeweils vergleichsweise sehr kurze Zeit im Interesse der Allgemeinheit auf Grund öffentlich-rechtlicher Dienstpflicht auf sich nehmen muss, ohne Beitragsleistung nach dem Alimentationsprinzip auszugleichen. Diese beiden Systeme erscheinen daher an sich unvergleichbar und daran ändern auch Ähnlichkeiten bei der Definition ersatzfähiger Beschädigungen oder der Berechnung darauf aufbauender Geldleistungen dem Grunde nach nichts, sodass eine auf die grundlegenden Unterschiede Bedacht nehmende Differenzierung im Steuersystem jedenfalls zulässig erscheint.


Zu § 13a Abs. 2 Bundesbehindertengesetz und zur Abänderung zur Novelle zum Bundesfinanz­gesetz:

Diese Änderungen dienen der Korrektur redaktioneller Versehen.

Zu § 33 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz:

Durch die Änderungen in den Formulierungen des § 33 Abs. 4 wird klargestellt, dass die dort normierte teilweise Mehrbelastung jedenfalls abgegolten wird. Zwar sieht die Regelung keinen einklagbaren Rechtsanspruch vor, weist aber analog zu den Bestimmungen über die Abgeltung der Normverbrauchs­abgabe Selbstbindungscharakter auf.

Zu § 33 Abs. 5 und § 34 Bundesbehindertengesetz:

Die Einkommensgrenze des § 33 Abs. 2 stellt durch die Zitierung des § 33 EStG nur auf das nach Tarif zu versteuernde Einkommen ab. Soziale Härten im Zusammenhang mit der Unfallrentenbesteuerung ent­stehen in einer Durchschnittsbetrachtung nicht durch die Besteuerung der Unfallrenten selbst, sondern durch die im Zusammenhang mit anderen Einkünften bewirkte Steuerprogression. Daher wird system­konform auch bei der vorgesehenen Entlastung an das steuerprogressionswirksame Einkommen ange­knüpft. Gleichermaßen wird dadurch im Hinblick auf die bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten eine enorme Verwaltungsvereinfachung mit Beschleunigung des Verfahrens und Rechtssicherheit in der Vollziehung bezweckt und bewirkt.

In § 33 Abs. 5 wird nun die Möglichkeit geschaffen, auch über dieser Einkommensgrenze die Mehrbe­lastung auf Grund gesetzlich näher bestimmter Richtlinien teilweise abzugelten. Diese berücksichtigen insbesondere die Einkommens- und Familienverhältnisse, wenn im Einzelfall auch bei höheren Ein­kommen eine besondere Härte durch die Besteuerung entsteht. Hier ist jedoch angesichts der Einkommens­höhe ein strengerer Maßstab anzulegen und daher das gesamte Einkommen bei der vergleichenden Beurteilung heranzuziehen.

Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 4 soll es ermöglichen, ein Verfahren festzulegen, demzufolge die Zuwendung und eine allfällige Abgabenschuld zeitlich nicht auseinander fallen.

Zu § 53 Bundesbehindertengesetz:

Diese Bestimmung soll die Datenverarbeitung im Zuge der sozialen Abfederung der Unfallrenten­besteuerung auf eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage stellen.

Zu § 55 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz:

Die Änderung des § 55 Abs. 1 zielt auf eine klare Umschreibung des Stichtages ab, der nunmehr als relevantes Datum den Eintritt des Versicherungsfalles (Unfalles) bis spätestens 30. Juni 2001 bestimmt, um jede Unwägbarkeit etwa durch eine Verzögerung im Rentenzuerkennungsverfahren auszuschließen. Darüber hinaus wird dadurch sichergestellt, dass alle Personen, die auf die Steuerpflicht vielleicht deshalb nicht reagieren konnten, weil der Versicherungsfall bereits eingetreten war, wirksam entlastet werden.

Zu § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz:

Diese Änderung soll ein längerfristiges Zurückfallen der Ausgleichstaxe hinter die allgemeine Kosten­entwicklung verhindern.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 01

                                      Ridi Steibl                                                                  Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds)“ durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 4 entfällt.

3. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Ver­treter des Bundesministeriums für Finanzen.“

4. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums“ durch den Ausdruck „des Beirates und seiner Ausschüsse“ ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

6. Die Bezeichnung des Abschnittes IV lautet: „UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG“.

7. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 € ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören.“

8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen“ durch den Ausdruck „Zuwendungen“, in Z 2 der Aus­druck „Förderung“ durch den Ausdruck „Zuwendung“ ersetzt; Z 3 entfällt.

9. § 23 entfällt.

10. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.“

11. § 27 lautet:

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.“

12. Im § 30 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 24“ durch den Ausdruck „§§ 22 und 24“ ersetzt.

13. § 31 samt Überschrift lautet:

„Verwaltung des Fonds

§ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

14. § 32 samt Überschrift lautet:

„Kostentragung

§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“

15. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversiche­rung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbe­ziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

           a) die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

          b) das Gesamteinkommen,

           c) die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

          d) den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

           e) sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Aus­maß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

           f) eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Über­mittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallver­sicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

16. Die Überschrift des § 36 lautet: „Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen“.

17. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Nationalfonds (§ 22 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „Unter­stützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

18. Im § 36 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung“ durch den Ausdruck „Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist,“ ersetzt.

19. Im § 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „von 250 000 S“ durch den Ausdruck „von 18 168 €“ ersetzt.

20. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.“

21. Im § 50 Abs. 2 wird der Ausdruck „jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß“ durch den Ausdruck „jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“ ersetzt.

22. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen aus dem Nationalfonds“ durch den Ausdruck „Zuwen­dungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

22a. Die Überschrift des § 53 lautet: „Ermittlung und Verarbeitung von Daten“. Der bisherige § 53 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zur Feststellung von Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in § 52 Abs. 2 angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des Datenabgleichs zu löschen.“

23. Dem § 54 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, § 22 Abs. 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36 samt Überschrift, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

24. § 55 lautet:

§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben.

(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde­rung.“

25. § 56 lautet:

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;

           3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die Bundesregierung;

           4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen;

           6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen.“

Artikel 2

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „noch nicht länger als drei Monate“ durch den Ausdruck „noch nicht länger als sechs Monate“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 €). Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

3. Im § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Zinsenbetrag 100 S“ durch den Ausdruck „Zinsenbetrag 7,30 €“ ersetzt.


4. Im § 9a Abs. 2 wird der Ausdruck „nächsthöheren Schillingbetrag“ durch den Ausdruck „nächsthöheren Betrag von vollen 10 Cent“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Betrag von 50 000 S“ durch den Ausdruck „Betrag von 3 634 €“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „Betrag von 1 Million Schilling“ durch den Ausdruck „Betrag von 72 673 €“ ersetzt.

6. Im § 10a Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 € übersteigt“ ersetzt.

7. Im § 10a Abs. 6 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“ durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „20 000 S nicht übersteigt“ durch den Ausdruck „1 453 € nicht übersteigt“ ersetzt.

8. Im § 21 wird der Ausdruck „bis zu 10 000 S“ durch den Ausdruck „bis zu 727 €“ ersetzt.

9. Dem § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 6 lit. b und § 9 Abs. 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; § 9 Abs. 5, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 7, § 10a Abs. 5 und 6 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ... /2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ... /2001 findet auf jene Dienst­verhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.“

Artikel 3

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../2001, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2001):

Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 24 angefügt:

       „24. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlun­gen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnah­men sichergestellt werden kann.“