659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 21. 6. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (593 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notar­versicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG)

Mit 1. Jänner 2002 bildet der Euro die maßgebliche Währungseinheit. In Rechtsakten enthaltene Bezug­nahmen auf Schilling sind mit diesem Zeitpunkt gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als Bezugnahmen auf den Euro (entsprechend dem Umrechnungskurs) zu verstehen.

Obwohl eine Ersetzung der in Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingbeträge durch Eurobeträge zwar rechtlich nicht notwendig ist, sollen zur Rechtsklarheit durch die gegenständliche Regierungsvorlage Eurobeträge anstelle der Schillingbeträge in das ASVG, das GSVG, das FSVG, das BSVG, das B-KUVG, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz aufgenommen werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Norbert Staffaneller.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein und Heidrun Silhavy sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend die Novelle zum BSVG (Art. 4 Z 77) eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu der Abänderung zu Art. 4 Z 77 ist Folgendes zu bemerken:

Art. 4 Z 77 der Regierungsvorlage zum SV-WUBG enthält die Umrechnung jenes Wertes der Anlage 2 zum BSVG, der dafür maßgeblich ist, ob Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von der vom Flächenbetrieb hergeleiteten Beitragsgrundlage erfasst sind, oder ob sie in die eigens für Einkünfte aus Nebentätigkeiten zu bildende Beitragsgrundlage einfließen. Derzeit ist diese Grenze mit 330 000 S festgelegt.

Dieser Betrag ergibt sich aus der Steuerfreigrenze für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) von 300 000 S zuzüglich 10% Steuer. In Euro umgerechnet und geglättet wurde dieser Betrag in der Regierungsvorlage mit 24 000 € festgelegt.

Im Bereich des Steuerrechtes soll die für Landwirte maßgebliche Grenze für Direktvermarktung und Be- und Verarbeitung im Rahmen der Einkommensteuerpauschalierungsverordnung mit einem Betrag von 24 200 € festgelegt werden. Um den bisher bestehenden Gleichklang des Steuerrechtes mit dem Beitrags­recht in der Sozialversicherung beizubehalten, soll auch die Grenze in der Anlage 2 zum BSVG mit diesem Betrag festgesetzt werden.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 01

                             Norbert Staffaneller                                                         Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstän­dig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversiche­rungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „313 S“ durch den Ausdruck „22,75 €“ und der Ausdruck „4 076 S“ durch den Ausdruck „296,21 €“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „4 076 S“ durch den Ausdruck „296,21 €“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Betrag von 4 076 S“ durch den Ausdruck „den in Z 2 genannten Betrag“ ersetzt.

4. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „selbst versichern“ durch den Ausdruck „auf Antrag selbstver­sichern“ ersetzt.

5. Im § 44 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

6. Im § 44 Abs. 6 lit. a wird der Ausdruck „689 S“ durch den Ausdruck „50,07 €“ ersetzt.

7. Im § 44 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „360 S“ durch den Ausdruck „26,16 €“ ersetzt.

8. Im § 44 Abs. 6 lit. c wird der Ausdruck „256 S“ durch den Ausdruck „18,60 €“ ersetzt.

9. § 46 wird aufgehoben.

10. Im § 49 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „14,53 €“ ersetzt.

11. Im § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a wird der Ausdruck „4 000 S“ durch den Ausdruck „290,69 €“ ersetzt.

12. Im § 49 Abs. 3 Z 19 wird der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 267,28 €“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 1 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck „auf volle Schilling gerundeten“.

14. Im § 56a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „662 S“ durch den Ausdruck „48,11 €“ ersetzt.

15. Im § 56a Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „53 S“ durch den Ausdruck „3,85 €“ ersetzt.

16. § 58 Abs. 5 wird aufgehoben.

17. Im § 59 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle 10 S“ durch den Ausdruck „auf den vollen Eurobetrag“ ersetzt.

18. Im § 64 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“ ersetzt.

19. § 74 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitrag beläuft sich für das Kalenderjahr

           1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 77,91 €;

           2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 19,69 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

20. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallver­sicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten.“

21. § 74 Abs. 6 lautet:

„(6) Als Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 16 458,43 € an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

22. Die Überschrift zu § 74a lautet:

„Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung“

23. § 74a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Beitrag für jede nach § 22a in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das Kalenderjahr auf 1,16 €, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 jedoch auf 2,18 €.“

24. § 76 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich

           1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 125,00 €;

           2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 17,44 €;“

25. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

26. Im § 76 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ist unbe­schadet Abs. 3“ durch den Ausdruck „Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3“ und der Ausdruck „in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen“ durch den Ausdruck „von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen“ ersetzt.

27. Im § 76 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Lohnstufe“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlage“ ersetzt.

28. § 76 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag.“

29. § 76a Abs. 3 lautet:

„(3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

30. Im § 76a Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

31. § 76b Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

32. § 76b Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensions­versicherung nach § 18a auf 27,62 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

33. Im § 77 Abs. 2a wird der Ausdruck „575 S“ jeweils durch den Ausdruck „41,79 €“ ersetzt.

34. Im § 77 Abs. 4 wird der Ausdruck „131 420 S“ jeweils durch den Ausdruck „9 550,66 €“, der Ausdruck „1 072 S“ jeweils durch den Ausdruck „77,91 €“, der Ausdruck „198 100 S“ jeweils durch den Ausdruck „14 396,49 €“ und der Ausdruck „1 610 S“ jeweils durch den Ausdruck „117,00 €“ ersetzt.

35. § 104 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2001 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 108 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

37. § 108 Abs. 9 lautet:

„(9) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

38. § 108a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind alle Tagesbeitrags­grundlagen der in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten gemäß den Weisungen nach § 31 Abs. 4 Z 2 in Lohnstufen einzureihen; ausgenommen hievon sind die Tagesbeitragsgrundlagen der im § 4 Abs. 4 genannten Personen sowie die Tagesbeitragsgrundlagen auf Grund geringfügiger Beschäftigungsver­hältnisse (§ 5 Abs. 2).“

39. Im § 108a Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „Tagesbeitragsgrundlagen mit dem Mittelwert“ ersetzt.

40. Dem § 108a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).“

41. Im § 108a Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Groschen“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

42. § 108b wird aufgehoben.

43. Im § 108d Abs. 9 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

44. Im § 108d Abs. 10 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

45. Im § 108d Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

46. Im § 108l Abs. 3 wird der Ausdruck „1 060 S“ durch den Ausdruck „77,03 €“ ersetzt.

47. Im § 111 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „730 €“, der Ausdruck „30 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „2 180 €“ und der Ausdruck „50 000 S“ durch den Ausdruck „3 630 €“ ersetzt.

48. Im § 116 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.

49. Im § 122 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „4 885 S“ jeweils durch den Ausdruck „355,01 €“ ersetzt.

50. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten im letzten vollen Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) vor dem Erlöschen dieses Anspruchs gebührte; liegt ein solcher Beitragszeitraum nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehalts­erhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“

51. Im § 135 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „3,63 €“ ersetzt.

52. Im § 135a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „150 S“ durch den Ausdruck „10,90 €“ und der Ausdruck „250 S“ durch den Ausdruck „18,17 €“ ersetzt.

53. Im § 135a Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „72,67 €“ ersetzt.

54. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „56 S“ jeweils durch den Ausdruck „4,07 €“ ersetzt.

55. § 137 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.“

56. Im § 137 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3)“ ersetzt.

57. Im § 141 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „4 885 S“ durch den Ausdruck „355,01 €“ ersetzt.

58. Im § 141 Abs. 5 erster und letzter Satz wird der Ausdruck „1 464 S“ jeweils durch den Ausdruck „106,39 €“ ersetzt.

59. Im § 149 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „1 000 Millionen Schilling“ durch den Ausdruck „72 672 834,17 €“ ersetzt.

60. Im § 153 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „3,63 €“ ersetzt.

61. Im § 154 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Meßbetrages (§ 108b), gerundet auf volle Schilling,“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3)“ ersetzt.

62. Im § 154a Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt.

63. Im § 155 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt.

64. Im § 181 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „131 420 S“ durch den Ausdruck „9 550,66 €“ ersetzt.

65. Im § 181 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „131 420 S“ durch den Ausdruck „9 550,66 €“ ersetzt.

66. Im § 181 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „65 705 S“ durch den Ausdruck „4 774,97 €“ ersetzt.

67. Im § 181 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Beträge von 131 420 S und 65 705 S“ durch den Ausdruck „dieser Beträge“ ersetzt.

68. Im § 181 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „65 705 S“ durch den Ausdruck „4 774,97 €“ ersetzt.

69. Im § 181b lit. a wird der Ausdruck „65 705 S“ durch den Ausdruck „4 774,97 €“ ersetzt.

70. Im § 181b lit. b wird der Ausdruck „87 615 S“ durch den Ausdruck „6 367,23 €“ ersetzt.

71. Im § 181b lit. c wird der Ausdruck „131 420 S“ durch den Ausdruck „9 550,66 €“ ersetzt.

72. Im § 199 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

73. Im § 207 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „1 050 S“ durch den Ausdruck „76,31 €“ ersetzt.

74. Im § 212 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „7 180 S“ durch den Ausdruck „521,79 €“, der Aus­druck „15 618 S“ durch den Ausdruck „1 135,00 €“, der Ausdruck „28 830 S“ durch den Ausdruck „2 095,16 €“ und der Ausdruck „7 206 S“ durch den Ausdruck „523,68 €“ ersetzt.

75. Im § 227a Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „22,8 vH“ durch den Ausdruck „22,8% der Beitrags­grundlage“ ersetzt.

76. § 227a Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach § 76b Abs. 4.“

77. Im § 238 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

78. Im § 238 Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

79. Im § 240 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

80. Im § 242 Abs. 2 Z 4 lit. b wird der Ausdruck „7 S“ durch den Ausdruck „0,51 €“ und der Ausdruck „210 S“ durch den Ausdruck „15,26 €“ ersetzt.

81. Im § 243 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „8,33 S“ durch den Ausdruck „0,61 €“, der Ausdruck „6,66 S“ durch den Ausdruck „0,48 €“, der Ausdruck „250 S“ durch den Ausdruck „18,17 €“ und der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „14,53 €“ ersetzt.

82. Im § 244 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „7 S“ durch den Ausdruck „0,51 €“ ersetzt.

83. Im § 249 Abs. 3 wird der Ausdruck „2 400 S“ durch den Ausdruck „174,41 €“ ersetzt.

84. Im § 250 Abs. 3 wird der Ausdruck „1 800 S“ durch den Ausdruck „130,81 €“ ersetzt.

85. Im § 250 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „60 S“ durch den Ausdruck „4,36 €“ ersetzt.

86. Im § 250 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „120 S“ durch den Ausdruck „8,72 €“ ersetzt.

87. Im § 250 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt.

88. Im § 251 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „7 S“ durch den Ausdruck „0,51 €“ und der Ausdruck „210 S“ durch den Ausdruck „15,26 €“ ersetzt.

89. Im § 253b Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „33 000 S“ durch den Ausdruck „2 400 €“ ersetzt.

90. Im § 253c Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

91. Im § 253c Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „16 468 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 196,78 €“, der Ausdruck „20 585 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 495,97 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

92. Im § 253c Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Eurobeträge“ ersetzt.

93. Im § 254 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

94. Im § 254 Abs. 7 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „18 527 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 346,41 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

95. Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Eurobeträge“ ersetzt.

96. Im § 262 Abs. 2 wird der Ausdruck „400 S“ durch den Ausdruck „29,07 €“ ersetzt.

97. Im § 264 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

98. Im § 264 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

99. Im § 264 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

100. Im § 264 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

101. Im § 264 Abs. 6 erster, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „20 160 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 465,08 €“ ersetzt.

102. Im § 283 erster Satz wird der Ausdruck „1 105 S“ durch den Ausdruck „80,30 €“ ersetzt.

103. Im § 288 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „16 577 S“ durch den Ausdruck „1 204,70 €“ und der Ausdruck „165 781 S“ durch den Ausdruck „das 10fache dieses Betrages“ ersetzt.

104. Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „2 983 S“ durch den Ausdruck „216,78 €“ ersetzt.

105. Im § 292 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „60 000 S“ durch den Ausdruck „4 400 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

106. Im § 292 Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „2 057 S“ durch den Ausdruck „149,49 €“ ersetzt.

107. Im § 292 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

108. Im § 292 Abs. 8 drittletzter und vorletzter Satz wird der Ausdruck „77 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „5 600 €“, der Ausdruck „54 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „3 900 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

109. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „12 037 S“ durch den Ausdruck „874,76 €“ ersetzt.

110. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

111. Im § 293 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

112. Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „3 151 S“ durch den Ausdruck „228,99 €“ und der Ausdruck „4 731 S“ durch den Ausdruck „343,82 €“ ersetzt.

113. Im § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „5 599 S“ durch den Ausdruck „406,90 €“ und der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

114. Im § 293 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „898 S“ durch den Ausdruck „65,26 €“ ersetzt.

115. Im § 302 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt.

116. Im § 307d Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt.

117. Im § 307e Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Tageswertes der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) fällt“ durch den Ausdruck „der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1)“ ersetzt.

118. Im § 311 Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „1 800 S“ durch den Ausdruck „130,81 €“ ersetzt.

119. Im § 363 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt.

120. Im § 363 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „440 €“ ersetzt.

121. Im § 447a Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „200 Millionen Schilling“ durch den Ausdruck „14 534 566,83 €“ ersetzt.

122. Im § 447a Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „100 Millionen Schilling“ durch den Ausdruck „7 267 283,42 €“ ersetzt.

123. Im § 447f Abs. 4 wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“ ersetzt.

124. Im § 447f Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „1 150 Millionen Schilling“ durch den Ausdruck „83 573 759,29 €“ ersetzt.

125. Im § 447f Abs. 7 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden.“

126. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „5 854 S“ jeweils durch den Ausdruck „425,43 €“ ersetzt.

127. Im § 451 Abs. 3 wird der Ausdruck „200 000 S“ durch den Ausdruck „14 534,57 €“ ersetzt.

128. Im § 466 Abs. 4 wird der Ausdruck „einen Schilling“ durch den Ausdruck „7 Cent“ ersetzt.

129. § 471e zweiter Satz entfällt.

130. § 479e Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

131. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „Der nachzuentrichtende Betrag beträgt für jeden Monat der Auswanderung 327 S“ durch den Ausdruck „Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €“ ersetzt.

132. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Betrages von 327 S“ durch den Ausdruck „dieses Betrages“ ersetzt.

133. Abschnitt VI des Neunten Teiles wird aufgehoben.

134. Im § 522a Abs. 2 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck „250 S“ jeweils durch den Ausdruck „18,17 €“ ersetzt.

135. Im § 522a Abs. 2 Z 1 lit. c und d wird der Ausdruck „125 S“ jeweils durch den Ausdruck „9,08 €“ ersetzt.

136. Im § 522a Abs. 2 Z 1 lit. e und f wird der Ausdruck „50 S“ jeweils durch den Ausdruck „3,63 €“ ersetzt.

137. Im § 522a Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „40 S“ durch den Ausdruck „2,91 €“ ersetzt.

138. Im § 522a Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“ ersetzt.

139. Im § 522a Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „8 S“ durch den Ausdruck „0,58 €“ ersetzt.

140. Im § 522a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „147 S“ durch den Ausdruck „10,68 €“ und der Ausdruck „239 S“ durch den Ausdruck „17,37 €“ ersetzt.

141. Im § 522a Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „200 S“ jeweils durch den Ausdruck „14,53 €“ ersetzt.

142. Im § 522a Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „700 S“ durch den Ausdruck „50,87 €“ und der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ ersetzt.

143. Im § 522a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „150 S“ durch den Ausdruck „10,90 €“ ersetzt.

144. Im § 522a Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „450 S“ durch den Ausdruck „32,70 €“ und der Ausdruck „550 S“ durch den Ausdruck „39,97 €“ ersetzt.

145. Im § 522e Abs. 3 wird der Ausdruck „2 200 S“ durch den Ausdruck „159,88 €“, der Ausdruck „1 100 S“ durch den Ausdruck „79,94 €“ und der Ausdruck „1 320 S“ durch den Ausdruck „95,93 €“ ersetzt.

146. Im § 522f Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und der Ausdruck „452,10 S“ durch den Ausdruck „32,86 €“ ersetzt.

147. Im § 522f Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ ersetzt.

148. Im § 522f Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „524 S“ durch den Ausdruck „38,08 €“ ersetzt.

149. Im § 522f Abs. 3 wird der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „72,67 €“, der Ausdruck „1 400 S“ durch den Ausdruck „101,74 €“, der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7,27 €“, der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „3,63 €“ ersetzt.

150. Im § 522f Abs. 4 lit. a Z 1 wird der Ausdruck „452,10 S“ durch den Ausdruck „32,86 €“, der Ausdruck „256,30 S“ durch den Ausdruck „18,63 €“ und der Ausdruck „77 S“ durch den Ausdruck „5,60 €“ ersetzt.

151. Im § 522f Abs. 4 lit. a Z 2 wird der Ausdruck „524 S“ durch den Ausdruck „38,08 €“, der Ausdruck „318,80 S“ durch den Ausdruck „23,17 €“ und der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7,27 €“ ersetzt.

152. Im § 522f Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“, der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ und der Ausdruck „120 S“ durch den Ausdruck „8,72 €“ ersetzt.

153. Im § 522f Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und der Ausdruck „800 S“ durch den Ausdruck „58,14 €“ ersetzt.

154. Im § 522f Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „14,53 €“ ersetzt.

155. Im § 522i Abs. 4 wird der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „3,63 €“ ersetzt.

156. Im § 522k Abs. 2 wird der Ausdruck „2 172 S“ durch den Ausdruck „157,85 €“ ersetzt.

157. Im § 529 Abs. 3 wird der Ausdruck „1 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „72,67 €“ ersetzt.

158. Im § 529 Abs. 5 lit. a wird der Ausdruck „1 000 S“ durch den Ausdruck „72,67 €“ ersetzt.

159. Im § 572 Abs. 10a zweiter bis vierter Satz wird der Ausdruck „10 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „726,73 €“, der Ausdruck „40 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „2 906,91 €“ und der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180,19 €“ ersetzt.

160. Im § 572 Abs. 10a viertletzter Satz wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Eurobeträge“ ersetzt.

161. Nach § 593 wird folgender § 594 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 594. (1) Die §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 6, 49 Abs. 3 Z 3, 18 lit. a und 19, 54 Abs. 1, 56a Abs. 2 Z 1 und 2, 59 Abs. 1, 64 Abs. 4, 74 Abs. 1, 2 und 6, 74a Überschrift und Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2, 76a Abs. 3 und 6, 76b Abs. 1 und 4, 77 Abs. 2a und 4, 108 Abs. 3 und 9, 108a Abs. 2 bis 4, 108d Abs. 9 bis 11, 108l Abs. 3, 111, 116 Abs. 5, 122 Abs. 4, 125 Abs. 1, 135 Abs. 3, 135a Abs. 1, 136 Abs. 3, 137 Abs. 2 und 5, 141 Abs. 3 und 5, 149 Abs. 3, 153 Abs. 4, 154 Abs. 1, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b lit. a bis c, 199 Abs. 2, 207 Abs. 1, 212 Abs. 3, 227a Abs. 8, 238 Abs. 1, 240, 242 Abs. 2 Z 4 lit. b, 243 Abs. 1 Z 2 lit. c, 244 Abs. 1, 249 Abs. 3, 250 Abs. 3 und 4 lit. a bis c, 251 Abs. 4, 253b Abs. 1 Z 4, 253c Abs. 2, 254 Abs. 7, 262 Abs. 2, 264 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 6, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3, Abs. 4 lit. h sowie Abs. 5 und 8, 293 Abs. 1, 302 Abs. 4, 307d Abs. 6, 307e Abs. 2, 311 Abs. 5, 363 Abs. 2, 447a Abs. 5 Z 3 und 4, 447f Abs. 4, 6 und 7, 447g Abs. 3 Z 1 lit. d, 451 Abs. 3, 466 Abs. 4, 471e, 479e Abs. 1, 502 Abs. 4, 522a Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3, 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, 522e Abs. 3, 522f Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 sowie Abs. 3 und 4, 522i Abs. 4, 522k Abs. 2, 529 Abs. 3 und 5 lit. a sowie 572 Abs. 10a und die Anlagen 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 46, 58 Abs. 5, 104 Abs. 4 und 108b sowie Abschnitt VI des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei den Versicherungsträgern (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

           1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und

           2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.“

162. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Beitragsgrundlage im Sinne der §§ 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d sowie 244 Abs. 2

Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter beträgt die Beitragsgrundlage für die Kalenderwoche

 

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse … vorgemerkt ist

Für die Zeit

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

XIV

 

Euro

bis
Dezember 1946

ab Jänner 1951


1,38

0,80


4,07

2,47


6,76

4,14


9,52

5,81


12,21

7,41


14,97

9,08


17,66

10,76


20,35

12,43


23,11

14,03


15,70


17,37


18,97


20,64


22,24

Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalender­monat

 

wenn in den Unterlagen die Gehaltsklasse … vorgemerkt ist

Für die Zeit

A

B

C

D

E

F

G

 

Euro

bis
Dezember 1946

ab Jänner 1951


8,72


17,44

10,61


34,88

21,22


52,32


69,77

42,44


87,21

53,05


109,01

66,35

Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt die Beitragsgrundlage für den Kalender­monat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse … vorgemerkt ist

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

27,25

38,15

49,05

59,96

70,86

81,76

92,66

103,56

114,46

 

wenn in den Unterlagen die Gehaltsklasse … vorgemerkt ist

A

B

C

D

E

F

G

Euro

16,35

32,70

65,41

109,01

152,61

174,41

174,41“

163. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. a

Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalendermonate

 

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse … vorgemerkt ist

Für die Zeit

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

XIV

XV

 

Euro

bis
29. Dez. 1946

ab 30. Dez. 1946


0,14

0,09


0,41

0,27


0,68

0,45


0,95

0,63


1,22

0,81


1,50

1,00


1,77

1,18


2,03

1,36


2,31

1,54


2,58

1,72


1,90


2,09


2,26


2,43


2,62

Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat

 

wenn in den Unterlagen die Gehalts(Beitrags)klasse ... vorgemerkt ist

Für die Zeit

A

B

C

D

E

F

G

H

J

K

 

Euro

bis
Dezember 1946

ab Jänner 1947


0,87

0,58


1,74

1,16


3,49

2,33


5,23

3,49


6,98

4,65


8,72

5,81


10,90

7,27


13,08

8,72


17,44

11,63


21,80

 14,53“

164. In der Anlage 4 wird der Ausdruck „3,70 S“ durch den Ausdruck „0,27 €“, der Ausdruck „2,50 S“ durch den Ausdruck „0,18 €“, der Ausdruck „30 S“ durch den Ausdruck „2,18 €“, der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“, der Ausdruck „90 S“ durch den Ausdruck „6,54 €“ der Ausdruck „60 S“ durch den Ausdruck „4,36 €“, der Ausdruck „150 S“ durch den Ausdruck „10,90 €“ und der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7,27 €“ ersetzt.

165. Anlage 7 lautet:

„Anlage 7

Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach § 522f

Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages sind höchstens heranzuziehen, wenn die Rente angefallen ist


im Jahr

in der Pensionsversicherung
der Arbeiter

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

1939 und früher

1940

1941

1942

1943

1944

1945

1946

1947

1948

1949

1950

1951

1952

47,24

50,87

54,50

54,50

58,14

58,14

61,77

65,41

72,67

72,67

72,67

79,94

83,57

98,11

 79,94

 79,94

 79,94

 79,94

 79,94

 79,94

 83,57

 87,21

 94,47

 98,11

105,38

116,28

127,18

  145,35“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „440 €“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „14 134 S“ durch den Ausdruck „1 027,14 €“ ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „7 400 S“ durch den Ausdruck „537,78 €“ ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „4 076 S“ durch den Ausdruck „296,21 €“ ersetzt.

5. Im § 25 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „7 400 S“ durch den Ausdruck „537,78 €“ ersetzt.

6. Im § 25a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

7. § 25a Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Die Beitragserhöhung beträgt 71,15 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“

8. Im § 33 Abs. 5 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

9. § 34a wird aufgehoben.

10. Im § 35 Abs. 5 drittletzter Satz wird der Ausdruck „auf volle 10 S“ durch den Ausdruck „auf den vollen Eurobetrag“ ersetzt.

11. Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu § 51 lautet:

„Anpassung und Aufwertung fester Beträge“

13. § 51 erster und zweiter Satz lauten:

„Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

14. § 72 Abs. 3 wird aufgehoben.

15. Im § 78 Abs. 5 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.

16. Im § 86 Abs. 6 lit. a wird der Ausdruck „15 S“ durch den Ausdruck „1,09 €“ ersetzt.

17. Im § 92 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „56 S“ durch den Ausdruck „4,07 €“ ersetzt.

18. § 92 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“

19. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.“

20. Im § 93 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG)“ ersetzt.

21. Im § 99a Abs. 7 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt; der Ausdruck
„ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“ entfällt.

22. Im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt; der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“ entfällt.

23. Im § 102a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „309 S“ durch den Ausdruck „22,46 €“ ersetzt.

24. § 102a Abs. 5 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“

25. Im § 116a Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „22,8 vH“ durch den Ausdruck „22,8% der Beitrags­grundlage“ ersetzt.

26. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

27. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

28. Im § 125 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

29. Im § 127c Abs. 2 wird der Ausdruck „500 S“ durch den Ausdruck „36,34 €“ und der Ausdruck „3 600 S“ durch den Ausdruck „261,62 €“ ersetzt.

30. Im § 131 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „33 000 S“ durch den Ausdruck „2 400 €“ ersetzt.

31. Im § 131b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

32. Im § 131b Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „16 468 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 196,78 €“, der Ausdruck „20 585 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 495,97 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

33. § 131b Abs. 2 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.“

34. Im § 132 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

35. Im § 132 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „18 527 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 346,41 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

36. § 132 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.“

37. Im § 144 Abs. 2 wird der Ausdruck „400 S“ durch den Ausdruck „29,07 €“ ersetzt.

38. Im § 145 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

39. Im § 145 Abs. 4 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

40. Im § 145 Abs. 6 erster und dritter Satz wird jeweils der Ausdruck „20 160 S“ durch den Ausdruck „1 465,08 €“ ersetzt.

41. § 145 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“

42. Im § 149 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „2 983 S“ durch den Ausdruck „216,78 €“ ersetzt; der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1994,“ entfällt.

43. Im § 149 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „60 000 S“ durch den Ausdruck „4 400 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

44. Im § 149 Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „2 057 S“ durch den Ausdruck „149,49 €“ ersetzt.

45. Im § 149 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

46. Im § 149 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „77 000 S“ durch den Ausdruck „5 600 €“, der Ausdruck „54 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „3 900 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

47. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „12 037S“ durch den Ausdruck „874,76 €“ ersetzt.

48. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

49. Im § 150 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

50. Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „3 151 S“ durch den Ausdruck „228,99 €“ und der Ausdruck „4 731 S“ durch den Ausdruck „343,82 €“ ersetzt.

51. Im § 150 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „5 599 S“ durch den Ausdruck „406,90 €“ und der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

52. Im § 150 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „898 S“ durch den Ausdruck „65,26 €“ ersetzt.

53. Im § 150 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 2001,“.

54. Im § 160 Abs. 4 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt; der Ausdruck
„ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“ entfällt.

55. Im § 169 Abs. 5 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt; der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“ entfällt.

56. Im § 170 Abs. 3 wird der Ausdruck „27 S“ durch den Ausdruck „1,96 €“ und der Ausdruck „12 S“ durch den Ausdruck „0,87 €“ ersetzt.

57. Im § 170 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „4 885 S“ durch den Ausdruck „355,01 €“ ersetzt.

58. Im § 223 Abs. 3 wird der Ausdruck „200 000 S“ durch den Ausdruck „14 534,57 €“ ersetzt.

59. Im § 236 lit. a wird der Ausdruck „8 873 S“ durch den Ausdruck „644,83 €“ und der Ausdruck „4 954 S“ durch den Ausdruck „360,02 €“ ersetzt.

60. Im § 236 lit. b wird der Ausdruck „4 954 S“ durch den Ausdruck „360,02 €“ ersetzt.

61. § 246a wird aufgehoben.

62. Im § 273 Abs. 18a zweiter bis vierter Satz wird der Ausdruck „10 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „726,73 €“, der Ausdruck „40 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „2 906,91 €“ und der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180,19 €“ ersetzt.

63. Im § 273 Abs. 18a viertletzter Satz wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Beträge“ ersetzt.

64. Nach § 289 wird folgender § 290 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 290. (1) Die §§ 23, 25 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a und b sowie Z 3, 25a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, 33 Abs. 5, 35 Abs. 5, 37 Abs. 4, 51 samt Überschrift, 78 Abs. 5, 86 Abs. 6 lit. a, 91a Abs. 1, 92 Abs. 3, 93 Abs. 2 und 5, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 102a Abs. 5, 116a Abs. 8, 122 Abs. 1, 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, 125, 127c Abs. 2, 131 Abs. 1 Z 4, 131b Abs. 2 Z 2 und 3, 131b Abs. 2, 132 Abs. 6, 144 Abs. 2, 145 Abs. 3 Z 1 und 2, 145 Abs. 4 Z 1 und 2, 145 Abs. 6, 149 Abs. 3, Abs. 4 lit. h, Abs. 5 und 7, 150 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 4, 169 Abs. 5, 170 Abs. 3 und 5, 223 Abs. 3, 236 lit. a und b sowie 273 Abs. 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 34a , 72 Abs. 3 und 246a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

           1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und

           2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „13 450 S“ durch den Ausdruck „977,45 €“ und der Ausdruck „9 415 S“ durch den Ausdruck „684,21 €“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „1 177 S“ durch den Ausdruck „85,54 €“ und der Ausdruck „824 S“ durch den Ausdruck „59,88 €“ ersetzt.

3. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:

§ 21f. (1) Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.“

Artikel 4

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.“

2. Im § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „2 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „150 €“ ersetzt.

3. Im § 21 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „440 €“ ersetzt.

4. Im § 23 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

5. § 23 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„Der Hundertsatz beträgt:

           1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 €13,34110;

           2. für je weitere 100 € Einheitswert

               bei Einheitswerten

               von  5 100 € bis  8 700 €14,82346

               von  8 800 € bis 10 900 €12,04405

               von 11 000 € bis 14 500 €8,33822

               von 14 600 € bis 21 800 €6,76321

               von 21 900 € bis 29 000 €5,00291

               von 29 100 € bis 36 300 €3,70588

               von 36 400 € bis 43 600 €2,77940

               über 43 700 €2,13087.“

6. Im § 23 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle tausend Schilling“ durch den Ausdruck „auf volle hundert Euro“ ersetzt.

7. Im § 23 Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

8. Im § 23 Abs. 9 lit. b und c wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

9. Im § 23 Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „7 521 S“ durch den Ausdruck „546,61 €“, der Ausdruck „25 146 S“ durch den Ausdruck „1 827,45 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 2001,“.

10. Im § 23 Abs. 10 lit. c bis e wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

11. Im § 24 Abs. 5 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

12. Im § 28 Abs. 4 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

13. Im § 30 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

14. Im § 30 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „30 S“ durch den Ausdruck „2,18 €“ ersetzt.

15. Im § 30 Abs. 7 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „169 S“ durch den Ausdruck „12,28 €“ ersetzt.

16. § 30 Abs. 7 erster Satz zweiter Halbsatz lautet:

„an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

17. § 31a wird aufgehoben.

18. Im § 36 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „20 S“ durch den Ausdruck „1,45 €“ ersetzt.

19. Die Überschrift zu § 47 lautet:

„Anpassung und Aufwertung fester Beträge“

20. § 47 erster und zweiter Satz lauten:

„Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

21. § 68 Abs. 4 wird aufgehoben.

22. Im § 74 Abs. 5 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.

23. Im § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „S 92“ durch den Ausdruck „6,69 €“ ersetzt.

24. § 80 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„An die Stelle des im zweiten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf Cent.“

25. Im § 80 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „15 S“ durch den Ausdruck „1,09 €“ ersetzt.

26. Im § 86 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „S 56“ durch den Ausdruck „4,07 €“ ersetzt.

27. § 86 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

28. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.“

29. Im § 87 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG)“ ersetzt.

30. Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck ,,des Messbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitrags­grundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG)“ ersetzt.

31. Im § 96a Abs. 7 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“.

32. Im § 98 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „309 S“ durch den Ausdruck „22,46 €“ ersetzt.

33. § 98 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“

34. Im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“, der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“.

35. Im § 107a Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „22,8 vH“ durch den Ausdruck „22,8% der Beitrags­grundlage“ ersetzt.

36. Im § 113 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

37. Im § 113 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

38. Im § 116 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

39. Im § 122 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „33 000 S“ durch den Ausdruck „2 400 €“ ersetzt.

40. Im § 122b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

41. Im § 122b Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „16 468 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 196,78 €“, der Ausdruck „20 585 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 495,97 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

42. § 122b Abs. 2 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.“

43. Im § 123 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“ ersetzt.

44. Im § 123 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „12 351 S“ durch den Ausdruck „897,58 €“, der Ausdruck „18 527 S“ durch den Ausdruck „1 346,41 €“ und der Ausdruck „24 702 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 795,16 €“ ersetzt.

45. § 123 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.“

46. Im § 135 Abs. 2 wird der Ausdruck „400 S“ durch den Ausdruck „29,07 €“ ersetzt.

47. Im § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

48. Im § 136 Abs. 4 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

49. Im § 136 Abs. 6 erster und dritter Satz wird der Ausdruck „20 160 S“ jeweils durch den Ausdruck „1 465,08 €“ ersetzt.“

50. § 136 Abs. 6 vorletzter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“

51. Im § 140 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „2 983 S“ durch den Ausdruck „216,78 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1994,“.

52. Im § 140 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „60 000 S“ durch den Ausdruck „4 400 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

53. Im § 140 Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „2 057 S“ durch den Ausdruck „149,49 €“ ersetzt.

54. Im § 140 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

55. Im § 140 Abs. 7 wird der Ausdruck „77 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „5 600 €“, der Ausdruck „54 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „3 900 €“ und der Ausdruck „auf volle Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

56. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „12 037 S“ durch den Ausdruck „874,76 €“ ersetzt.

57. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

58. Im § 141 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

59. Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. aa wird der Ausdruck „3 151 S“ durch den Ausdruck „228,99 €“ und der Ausdruck „4 731 S“ durch den Ausdruck „343,82 €“ ersetzt.

60. Im § 141 Abs. 1 lit. c sublit. bb wird der Ausdruck „5 599 S“ durch den Ausdruck „406,90 €“ und der Ausdruck „8 437 S“ durch den Ausdruck „613,14 €“ ersetzt.

61. Im § 141 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „898 S“ durch den Ausdruck „65,26 €“ ersetzt.

62. Im § 141 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 2001,“.

63. Im § 148f Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „206 866 S“ durch den Ausdruck „15 033,54 €“ ersetzt.

64. § 148f Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“

65. Im § 148z Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

66. Im § 149g Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „122 S“ durch den Ausdruck „8,87 €“ ersetzt.

67. § 149g Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“

68. Im § 152 Abs. 4 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“.

69. Im § 161 Abs. 5 wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , erstmals ab 1. Jänner 1997,“.

70. Im § 162 Abs. 3 wird der Ausdruck „27 S“ durch den Ausdruck „1,96 €“ und der Ausdruck „12 S“ durch den Ausdruck „0,87 €“ ersetzt.

71. Im § 162 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „4 885 S“ durch den Ausdruck „355,01 €“ ersetzt.

72. Im § 211 Abs. 3 wird der Ausdruck „200 000 S“ durch den Ausdruck „14 534,57 €“ ersetzt.

73. § 235a wird aufgehoben.

74. Im § 262 Abs. 9a zweiter bis vierter Satz wird der Ausdruck „10 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „726,73 €“, der Ausdruck „40 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „2 906,91 €“ und der Ausdruck „30 000 S“ durch den Ausdruck „2 180,19 €“ ersetzt.

75. Im § 262 Abs. 9a viertletzter Satz wird der Ausdruck „Schillingbeträge“ durch den Ausdruck „Beträge“ ersetzt.

76. Im § 270 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „zehn Millionen Schilling“ durch den Ausdruck „726 728,34 €“ ersetzt.

77. In der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 wird der Ausdruck „330 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „24 200 €“ ersetzt.

78. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 279. (1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2, 3, 6, 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, c bis e, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4, 30 Abs. 1, 6 und 7, 36 Abs. 4, 47 samt Überschrift, 74 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 4 lit. a, 85a Abs. 1, 86 Abs. 3, 87 Abs. 2 und 5, 96 Abs. 1, 96a Abs. 7, 98 Abs. 5, 100 Abs. 3, 107a Abs. 8, 113 Abs. 1, 116, 122 Abs. 1 Z 4, 122b Abs. 2, 123 Abs. 6, 135 Abs. 2, 136 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 6, 140 Abs. 3, Abs. 4 lit. h, Abs. 5 und 7, 141 Abs. 1 und 2, 148f Abs. 1, 148z Abs. 2, 149g Abs. 2, 152 Abs. 4, 161 Abs. 5, 162 Abs. 3 und 5, 211 Abs. 3, 262 Abs. 9a, 270 Abs. 3 sowie Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 31a, 68 Abs. 4 und 235a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Für Personen, die auf Grund des § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und (oder) Pensionsversicherung unterliegen würden, ist die Versicherungsgrenze von 1 500 € erst dann maßgeblich, wenn sich jener Sachverhalt ändert, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.

(4) Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.

(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

(6) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

(7) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

           1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und

           2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.“

2. Im § 26a Abs. 2 wird der Ausdruck „217 S“ durch den Ausdruck „15,77 €“ ersetzt.

3. § 45 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. Im § 51 Abs. 5 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.

5. Im § 64 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „56 S“ durch den Ausdruck „4,07 €“ ersetzt.

6. § 64 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

7. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.“

8. Im § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG)“ ersetzt.

9. Im § 65a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ ersetzt.

10. § 65a Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

11. Im § 70a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „80 S“ durch den Ausdruck „5,81 €“ und der Ausdruck „203 S“ durch den Ausdruck „14,75 €“ ersetzt.

12. § 70a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.“

13. Im § 93 Abs. 3 wird der Ausdruck „2 600 S“ durch den Ausdruck „188,95 €“ ersetzt.

14. Im § 105 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1 050 S“ durch den Ausdruck „76,31 €“ ersetzt.

15. Im § 156 Abs. 3 wird der Ausdruck „200 000 S“ durch den Ausdruck „14 534,57 €“ ersetzt.

16. Die Überschrift „Abschnitt VIII“ des Vierten Teiles sowie § 159c werden aufgehoben.

17. Nach § 198 wird folgender § 199 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 199. (1) Die §§ 22 Abs. 6, 26a Abs. 2, 51 Abs. 5, 63a Abs. 1, 64 Abs. 3, 65 Abs. 2 und 5, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3, 93 Abs. 3, 105 Abs. 1 sowie 156 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 45 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die Überschrift des Abschnittes VIII des Vierten Teiles sowie § 159c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

(5) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 496/1993, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „218,02 €“ und der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „7,27 €“ ersetzt.

3. Im § 15 Abs. 3 wird der Ausdruck „auf volle 10 Schilling“ durch den Ausdruck „auf den vollen Euro­betrag“ ersetzt.

4. § 21 lautet:

§ 21. Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“

5. Im § 35 Abs. 4 wird der Ausdruck „auf volle Schilling“ durch den Ausdruck „auf Cent“ ersetzt.

6. Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „10 376 S“ durch den Ausdruck „754,05 €“ und der Ausdruck „29 S“ durch den Ausdruck „2,11 €“ ersetzt.

7. Im § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2000 wird der Ausdruck „32 S“ durch den Ausdruck „2,33 €“ ersetzt.

8. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „29 806 S“ durch den Ausdruck „2 166,09 €“ ersetzt.

9. Im § 55 Abs. 5 wird der Ausdruck „20 635 S“ durch den Ausdruck „1 499,60 €“ ersetzt.

10. Im § 58 wird der Ausdruck „8 026 S“ durch den Ausdruck „583,27 €“ und der Ausdruck „16 049 S“ durch den Ausdruck „1 166,33 €“ ersetzt.

11. Im § 61 wird der Ausdruck „4 356 S“ durch den Ausdruck „316,56 €“ ersetzt.

12. Im § 83 Abs. 3 wird der Ausdruck „50 000 S“ durch den Ausdruck „3 633,64 €“ ersetzt.

13. Im § 94 Abs. 4 wird der Ausdruck „330 S“ durch den Ausdruck „23,98 €“ ersetzt.

14. Im § 95 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „1 800 S“ durch den Ausdruck „130,81 €“ und der Ausdruck „2 400 S“ durch den Ausdruck „174,41 €“ ersetzt.

15. Nach § 107 wird folgender § 108 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 108. (1) Die §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3, 21, 35 Abs. 4, 48 Abs. 1 und 8, 55 Abs. 5, 58, 61, 83 Abs. 3, 94 Abs. 4 sowie 95 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.“


Artikel 7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „67 641 000 Schilling“ durch den Ausdruck „4 915 663,18 €“ ersetzt.

2. Nach § 9e wird folgender § 9f angefügt:

§ 9f. § 7a Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“