664 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (481 der Beilagen): Kündigung des Übereinkommens (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen


Österreich hat zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, die ein grund­sätzliches Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen, das dem EU-Recht (Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen) widerspricht. Dabei handelt es sich um das Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen, 1919 (BGBl. Nr. 226/1924) und dessen Neufassung, das Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe, 1948 (BGBl. Nr. 229/1950).

Da das Übereinkommen (Nr. 89) nur alle zehn Jahre gekündigt werden kann (nächste Möglichkeit innerhalb von zwölf Monaten nach dem 27. Februar 2001) und im Anhang XV Punkt V des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2001 vereinbart wurde, ist Österreich gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, beide Übereinkommen zu kündigen.

Da bei einer Kündigung des Übereinkommens Nr. 89 (siehe die Regierungsvorlage 480 der Beilagen) die Wirkung des Vorgängerübereinkommens (Nr. 4) wieder aktuell wird, sieht die gegenständliche Regie­rungsvorlage eine Kündigung des zuletzt genannten Übereinkommens vor.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem IAO-Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa­ler Arbeitsnormen, 1976, eine Beratung mit den maßgebenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden vorgesehen ist. In diesem Sinne wurden WKÖ, VÖI, BAK und ÖGB vor Einleitung des Verfahrens zur gegenständlichen Kündigung informiert und äußerten keine Einwände.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bemerkt, dass bei rechtzeitiger Kündigung keine auftreten und bei Unterlassung der Kündigung und Aufrecht­erhaltung des EU-widrigen Frauen-Nachtarbeitsverbotes individuelle Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich wegen Nichtumsetzung des Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG entstehen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Norbert Staffaneller.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Sophie Bauer, Karl Öllinger, Ridi Steibl, Mag. Barbara Prammer, Mag. Dr. Josef Trinkl und Sigisbert Dolinschek.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Kündigung des gegenständlichen Übereinkommens zu genehmigen.

Dem Ausschuss erschien bei der Genehmigung des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Kündigung des Übereinkommens (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (Neufassung) (480 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 2001 06 01

                             Norbert Staffaneller                                                         Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann