665 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2001

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (566 der Beilagen): Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (Supplementary Agreement for the Application of the Convention bzw. Accord complémentaire pour l’application de la Convention)


Das im Rahmen des Europarates ausgearbeitete Europäische Abkommen über soziale Sicherheit ist am 1. März 1977 in Kraft getreten und ist derzeit im Verhältnis zu Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Türkei wirksam. Das genannte Abkommen sieht für eine Änderung der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellenden Anhänge ein Verfahren vor, dass den Vertragsstaaten sowie den Unterzeichnerstaaten ein Widerspruchsrecht innerhalb von drei Monaten nach Notifizierungen durch den Generalsekretär des Europarates einräumt (diese Anhänge und diese Zusatzvereinbarung enthalten die für die einzelnen Vertragsstaaten erforderlichen näheren Angaben und Anwendungsregeln).

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 139/1986 wurden die diesbezüglichen Verfahrensbestim­mungen des Art. 73 Abs. 2 des Abkommens und des Art. 92 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung in den Verfassungsrang erhoben, damit bei einer Anpassung der Anhänge durch einen Vertragsstaat eine Befassung des Nationalrates nach Art. 50 B-VG nicht mehr erforderlich wird.

Die in der gegenständlichen Regierungsvorlage vorgesehene Notifizierung österreichischer Änderungen zum Anhang sowie zur Zusatzvereinbarung des Abkommens ist von dieser Verfassungsbestimmung nicht erfasst und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 60 B-VG. Diese von der gegen­ständlichen Notifizierung erfassten österreichischen Änderungen berücksichtigen die innerstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsentwicklung.

Dabei wird dem Abschluss des neuen EG-Ergänzungsabkommens über soziale Sicherheit mit Luxemburg (BGBl. III Nr. 156/1999), mit den Niederlanden (BGBl. III Nr. 47/2000) sowie dem neuen Abkommen über soziale Sicherheit mit der Türkei und der Durchführungsvereinbarung hiezu (BGBl. III Nr. 219 und 220/2000) Rechnung getragen. Weiters sieht Abs. 3 des Anhanges VII nunmehr vor, dass anstelle der bisher angewendeten Pro-rata-temporis-Regelung eine Direktberechnung der österreichischen Leistungen erfolgt und regelt die auf Art. 29 Abs. 3 lit. b beruhenden ergänzenden Bestimmungen betreffend die Berechnung des Kinderzuschusses (zB § 262 ASVG und des Zurechnungszuschlages zB § 261 Abs. 3 ASVG). Im Rahmen der Neufassung des gesamten Anhanges betreffend Österreich erfolgt auch eine neue Gliederung der Regel bzw. ein Entfall der ins Leere gehenden Bestimmungen. Außerdem werden die innerstaatlichen Änderungen betreffend die zuständigen Behörden sowie die Neuordnung des Arbeits­marktservice berücksichtigt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause die Genehmigung der gegen­ständlichen Notifikation zu empfehlen.

Die gegenständliche Notifikation enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Die Notifikation ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:


Der Abschluss des Staatsvertrages: Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (Supplementary Agreement for the Application of the Convention bzw. Accord complémen­taire pour l’application de la Convention) (566 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2001 06 01

                                      Ridi Steibl                                                                  Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann