666 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozial­ämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.  Gegenstand

1       Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IAF-Service-GmbH-Gesetz – IAFG)

2       Änderung des Bundessozialämtergesetzes

3       Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

4       Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

5       Änderung der Konkursordnung

6       Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IAF-Service-GmbH-Gesetz – IAFG)

IAF-Service GmbH

§ 1. Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahr­genommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

Sitz und Stammkapital

§ 2. (1) Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 € und ist zur Gänze bar einzuzahlen.

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.

(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.

(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vollziehen.

(4) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.

(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.

(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Aufwandersatz

§ 4. (1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.

Eigentum an den Gesellschaftsanteilen

§ 5. (1) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Geschäftsführung

§ 6. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der Bestellung ist auszusprechen, wer Sprecher der Geschäftsführung (Abs. 3) ist.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(3) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Gesellschaft keine Einigung zwischen den Geschäftsführern, so ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung ausschlaggebend; bei Vertretung eines Geschäftsführers (Abs. 2) gibt im Falle mangelnder Einigung die Stimme des nicht verhinderten Geschäftsführers den Ausschlag. Solcherart dirimierte Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

Hoheitlicher Vollzug

§ 7. (1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).

(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.

(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Aufsichtsrat

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus drei bis fünf Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umfassend Auskunft zu erteilen.

Gründung

§ 9. (1) Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung aufzunehmen.

(3) Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(4) Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965 binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.

(5) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.

Bestellung der ersten Organe

§ 10. (1) Der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Leiter der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist für die erste Funktionsperiode Geschäftsführer und Sprecher der Geschäftsführung. Ihm obliegt die Administration des Auswahl­verfahrens für den zweiten Geschäftsführer, wobei § 6 Abs. 4 anzuwenden ist. Bis zu dieser Bestellung des zweiten Geschäftsführers vertritt der Sprecher der Geschäftsführung die Gesellschaft selbständig; im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.

(2) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundes­gesetzes in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Pflichten, Forderungen und Schulden, ohne Anrechnung auf die Stammeinlage auf die Gesellschaft über. Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind lediglich EDV-Anlagen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der Gesellschaft bis längstens 31. Dezember 2003 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundes (insbesondere Strom, Telefon) und bis längstens 31. Dezember 2001 die entgeltliche Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen EDV-Anlagen zu ermöglichen. Die Höhe des jeweiligen Nutzungs­entgelts ist zwischen der Gesellschaft und dem Bund vertraglich festzulegen und hat sich an dem Ergebnis einer anteiligen Kostenermittlung zu orientieren.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes aus­schließlich oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der Ausübung dieses Rechts ist § 12a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vor­zunehmen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 12. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele (vor allem Sicherstellung der Auszahlung des Insol­venz-Ausfallgelds), ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmittel­einsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gewährleistet.

(4) Im Unternehmenskonzept (Abs. 2), im Planungssystem (Abs. 3), in den gemäß § 28a GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich über­tragenen Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.

(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat bis Ende Juni eines jeden Jahres das Jahresarbeits­programm und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahres­budget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung möglicher Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(6) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbs­verzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Rechnungslegung

§ 13. (1) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapital­rücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z 112 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) auszuweisen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig über­gehende Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vor­schriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüf­berichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinn­gemäß anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Verfahren und Gebühren

§ 14. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden.

Aufsicht des Bundes

§ 15. (1) Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht, unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt, abberufen. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

Dienstnehmerbegriff

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

§ 17. (1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.

(3) Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

Amts- und Organhaftung

§ 18. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.

(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organ­haftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

Datenschutz

§ 19. (1) Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Über­lassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/
1999, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.

Überleitung der Bediensteten

§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.

(2) Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

(3) Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behinderten­wesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Ober­österreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundes­gesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

(4) Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebühren­vorschrift sind auf diese Versetzungen anzuwenden.

(5) Die Verwendung der gemäß Abs. 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.

(6) Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäfts­führer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die hoheitlichen Weisungen des Bundes­ministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.

(7) Die Beamten gemäß Abs. 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehr­heitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(8) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(9) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geld­leistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensions­beiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

§ 21. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Nieder­österreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäfts­abteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Auf­gaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienst­gebererklärung des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgeber­erklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.

(3) Vertragliche Bedienstete der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.

(4) Den ehemaligen vertraglichen Bediensteten bleiben jene Rechte gewahrt, die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zugestanden sind. Eine vom übergeleiteten Einzelvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarung bewirkt den Wegfall dieser Wahrungsklausel.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 22. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurück­gelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich rückzuerstatten.

(3) Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behan­deln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 23. Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeits­verhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentral­stelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

Interessenvertretung der Dienstnehmer

§ 24. (1) Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.

(2) Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.

(3) Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personal­vertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.

Rechtsvertretung und Befreiungen

§ 25. (1) Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanz­prokuratur in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.

(3) Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß

           1. den §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

           2. dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, und

           3. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

dienende sowie im Zusammenhang mit diesem Ziel gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende Aufgaben und Befugnisse.“

2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel 3

Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. für das Verfahren die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (im fol­genden „Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß § 5 Abs. 1 das Gericht befindet, das die Entscheidung erster Instanz erlassen hat,“.

2. In den §§ 4, 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1, 4 und 6 wird der Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ samt zugehörigem Artikel und Fürwort jeweils durch den Ausdruck „Geschäftsstelle“ samt zugehörigem Artikel und Fürwort ersetzt.

3. § 5 lautet:

§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:

           1. Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,

           2. Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,

           3. Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,

           4. Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,

           5. Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politi­schen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landes­gerichtes Wels,

           6. Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,

           7. Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,

           8. Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,

           9. Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.

(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebs­wirtschaftlichen Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.

(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vor­stehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetz­lichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfall­geld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsstelle hat für die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.“

5. Im § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wortfolge „oder einer Postsparkasse oder eines Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist,“ eingefügt.

6. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidun­gen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.“

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.“

8. § 10 zweiter Satz lautet:

„Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte.“

9. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet bis zum Doppelpunkt:

„Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:“.

10. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.“

11. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.“

12. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

13. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltend­machung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.“

14. § 13 Abs. 8 Z 3 lautet:

         „3. vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß § 5 Abs. 2;“.

15. § 13c lautet:

§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.“

16. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen“ ersetzt.

17. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.“

18. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

19. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 20 000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 365 € bis 1 455 €“ ersetzt.

20. Dem § 17a werden folgende Abs. 25 bis 31 angefügt:

„(25) § 1a Abs. 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 8 Z 3 und § 14 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(26) § 5 und § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz treten mit 1. August 2001 in Kraft und gelten mit der Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die jeweils gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 zuständigen Geschäftsstellen übergehen.

(27) § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5, § 13c und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ereignen.

(28) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(29) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem 1. August 2001 gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem 1. August 2001 als gegen jene Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds GmbH gerichtet gelten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandes­gerichte richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem 1. August 2001 erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat.

(30) § 12 Abs. 1 und 5 sowie § 13 Abs. 4 gelten ab dem Finanzjahr 2001, das mit 1. August 2001 beginnt und mit 31. Dezember 2001 endet. § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an die Finanzprokuratur zu überweisen.

(31) § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. In die gemäß § 13 Abs. 1 sechster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeschlossenen Rechtsgeschäfte tritt die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ein. § 13 Abs. 1 siebenter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist bis Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an den Bund zu überweisen.“

Artikel 4

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 40 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

2. Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/
1999, wird wie folgt geändert:

1. § 104 Abs. 1 lautet:


§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäfts­stelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäfts­stelle bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.“

2. Dem § 219 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 2001):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 5 200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Titeln 645, 646 und/oder 647 und/oder durch sonstige Aus­gabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“.

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 25 angefügt:

       „25. beim Voranschlagsansatz 1/63918 für Zahlungen auf Grund des IAF-Service-GmbH-Gesetzes bis zu einem Betrag von 700 000 S, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15708 sichergestellt werden kann.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/63908:

„1/6391            Amt der IAF-Service GmbH:

1/63910/22       Personalausgaben

1/63917/22       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/63918/22       Aufwendungen“;

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/63907:

„2/6391            Amt der IAF-Service GmbH:

2/63914/22       Erfolgswirksame Einnahmen“.

Vorblatt

Probleme:

Zur effektiveren Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung und im Hinblick auf eine stärkere Serviceorientierung nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Ausgliederung dieses Bereiches aus der Ministerialverwaltung erforderlich.

Ziele:

Nützung von Synergiepotentialen durch Zusammenführung paralleler Entscheidungsstränge, Erzielung der Effekte marktwirtschaftlicher Strukturen durch privatwirtschaftliche Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung, Entlastung des Bundeshaushalts, Förderung eigenverantwortlicher Tätigkeit.

Inhalt:

Organisationsprivatisierung durch Übertragung des hoheitlichen Vollzugs der Insolvenz-Entgeltsicherung von den Bundessozialämtern auf eine neu zu gründende IAF-Service GmbH.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustands (und damit: Beibehaltung der derzeitigen Ineffizienzen).

Zusammenführung der Entscheidungsstrukturen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (und damit: Nichtverwirklichung der aus einer privatwirtschaftlichen Administration der Insolvenz-Entgelt­sicherung zu erwartenden Einsparungspotentiale).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt positive Auswirkungen. Die Privatisierung des Vollzugs und der Geschäftsbesorgung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wird mittelfristig zu privatwirtschaftlichen Effekten samt der damit verbundenen höheren Effizienz führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Gegeben. Auf die Erläuterungen zur EU-Konformität wird verwiesen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Eine der großen Errungenschaften der österreichischen Sozialpolitik war die Einrichtung einer Insolvenz-Entgeltsicherung. Durch das „Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmer­ansprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG)“, BGBl. Nr. 324/1977, wurde Arbeitnehmern, Heimarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Konkursfall sowie in bestimmten, dem Konkurs gleichzuhaltenden Fällen, Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld eingeräumt.

Dabei wird das Risiko des Ausfalles von Arbeitnehmerforderungen nach Art einer Versicherung übernommen, welche die „von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche (oder zumindest der Erfüllungs­verzögerung), auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind“, deckt (VwSlgNF 11.694A; OGH 27. 1. 1993, 9 Ob S 15/92; 17. 10. 1996, 8 Ob S 42/95; vgl. auch Liebeg, Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz2 [1998] 37).

Die Mittel für die Insolvenz-Entgeltsicherung – im Jahr 2000 rund fünf Milliarden Schilling – stammen aus einem mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages; weitere Gelder kommen aus übergegangenen und geltend gemachten Ansprüchen der Arbeitnehmer, aus Geldstrafen und Zinsen. Alle diese Mittel zusammen bilden den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, der durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten wird (§ 13 Abs. 1 IESG). Die Administration der Insolvenz-Entgeltansprüche hingegen erfolgte ursprünglich durch die Arbeitsmarktverwaltung und obliegt seit 1. Jänner 1995 den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen, die dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen untergeordnet sind.

Es entspricht den Zielvorgaben des Regierungsprogramms, Einsparungspotentiale in der Verwaltung aufzufinden und zu lukrieren. Dass es solche Potentiale im Bereich der Insolvenz-Entgeltsicherung gibt, erweist sich zum einen bereits aus der – eben beschriebenen und historisch bedingten – Zuordnung dieses Verwaltungsbereichs zu zwei verschiedenen Bundesministerien: Während der Fonds beim Bundes­ministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet ist und durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten wird, unterstehen die – für den hoheitlichen Vollzug der Insolvenz-Entgeltsicherung zuständigen – Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen dem Bundesminister für Soziale Sicher­heit und Generationen. Zum anderen sind die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nicht ausschließlich mit Agenden der Insolvenz-Entgeltsicherung betraut (sachliche Gemengelage) und bilden überdies zumeist weder personell noch räumlich abgegrenzte Einheiten, sondern sind in andere sozialpolitische Abteilungen eingegliedert (räumliche Gemengelage). Diese Doppelgleisigkeiten bedingen derzeit eine erhöhte Fehlerhaftigkeit der Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung. Hinzu kommt, dass ein effizientes, vernetztes Datenerfassungs- und Informationssystem fehlt, zahlreiche Rechen­vorgänge nach wie vor nichtautomatisiert erfolgen (was längere Bearbeitungszeiten, erhöhte Fehler­anfälligkeit und Korrekturnotwendigkeiten zur Folge hat) und lediglich eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, die erhobenen Daten elektronisch zu kommunizieren.

Auf Grund dieser vorgefundenen Situation soll die Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung aus ihren bisherigen Strukturen herausgelöst und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgliedert werden, um die zerrissenen Aufsichtsstrukturen zu vereinheitlichen und brachliegende Synergiepotentiale (insbesondere durch Zusammenführung der Vollziehungsstränge und Schaffung einer – den modernen Anforderungen genügenden und auf die Bedürfnisse der Administration der Insolvenz-Entgeltsicherung maßgeschneiderten – EDV-Lösung) zu nutzen. Ziel der Ausgliederung ist daher nicht bloß die Entlastung des Bundeshaushalts; daneben steht gleichberechtigt der Gedanke einer Servicetätigkeit der GmbH zugunsten der anspruchberechtigten Arbeitnehmer. Durch die Ausgliederung soll es möglich werden, das derzeit zirka sechs Monate dauernde Verfahren vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur bescheid­mäßigen Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgelds erheblich zu beschleunigen, übergegangene Forderun­gen gegen insolvente Unternehmen rascher und effizienter geltend zu machen und einen – marktwirt­schaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden – Zinsendienst (Stundungszinsen) einzuführen.

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ausgliederung:

Die Problematik einer jeden Ausgliederung besteht darin, dass sie notwendigerweise zu einer Lockerung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Beziehungen des ausgegliederten Rechtsträgers zu den demo­kratisch legitimierten obersten Staatsorganen führt. Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen jene Grenzen aufgezeigt, innerhalb derer eine Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben noch zulässig ist. Zwar hat er in VfSlg. 1455 grundsätzlich ausgesprochen, dass es „sowohl mit Art. 20 also auch mit Art. 77 B-VG durchaus vereinbar (erscheint), dass auch private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden“ und hat diese Ansicht in der Folge auch mehrfach bekräftigt (etwa im Jahr 1960, als er aussprach, es müsse „angenommen werden, dass der Bundes-Verfassungsgesetzgeber es stillschweigend als verfassungsrechtlich zulässig ansah, für vereinzelte Aufgaben Organe von Nichtgebietskörperschaften mit der Vollzugsgewalt des Bundes oder eines Landes auszustatten“; vgl. VfSlg. 3685 und insbesondere VfSlg. 14.473); dies sei aber nur hinsichtlich „verein­zelter Aufgaben“ möglich.

In der jüngsten Literatur wird versucht, diesen durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren: So arbeitet etwa Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 47, vor dem Hintergrund des VfSlg. 14.473 fünf Kriterien heraus, an denen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Privatisierung zu messen sei:

Kompetenzverteilung: Ausgliederungen erfolgen zumeist durch sondergesetzliche Anordnungen. Ein solches Ausgliederungsgesetz braucht (wie jedes andere Gesetz auch) eine entsprechende kompetenz­rechtliche Grundlage. Die allgemeine Kompetenzverteilung der Art. 10 bis 15 B-VG ermächtigt nun nicht nur zur gesetzlichen Regelung der hoheitlichen Vollziehung, sondern auch zur Regelung der ent­sprechenden privatwirtschaftlichen Aktivitäten der Verwaltung. Jener Gesetzgeber, der nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zur Regelung des hoheitlichen Vollzugs der IESG-Agenden zuständig ist, darf daher auch die privatrechtsförmige Besorgung dieser Angelegenheiten regeln.

Die Kompetenz zur Regelung der Insolvenz-Entgeltsicherung richtet sich nun nach Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG, nach welcher der Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung der Bereiche „Arbeitsrecht; … Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ zuständig ist. Somit ist der Bundesgesetzgeber auch berechtigt, die bisher vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen vollzogenen Angelegenheiten zu privatisieren; er darf sie durch Bundesgesetz in einen Rechtsträger des Privatrechts auslagern (dh. die Organisation privatisieren) bzw. hoheitliche Aufgaben in privatrechts­förmig zu vollziehende Aufgaben transformieren. Kompetenzrechtliche Bedenken bestehen gegen eine solche Vorgangsweise nicht.

Gleichheitsgrundsatz: Wie jeder Akt der Gesetzgebung muss auch die gesetzliche Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben an Rechtsträger des Privatrechts dem – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden – allgemeinen Sachlichkeitsgebot entsprechen (vgl. zB VfGH 2. 3. 2000, B 1383/98). In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass die Ausgliederung einer bestimmten Aufgabe zB dann verfassungs­widrig wäre, wenn die Besorgung anderer vergleichbarer Aufgaben in überwiegendem Ausmaß nicht ausgegliedert erfolgt und die Sonderbehandlung auch nicht in sich sachlich gerechtfertigt ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Ansicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle: Die Tatsachenfest­stellungen und Folgeeinschätzungen des jeweiligen Gesetzgebers, welche die Zielsetzungen des zu prüfenden Gesetzes decken, werden regelmäßig dann als rechtfertigend angesehen, wenn irgendein vernünftiger Grund für diese Einschätzungen erkennbar ist. Bezeichnenderweise führt auch die Lehre in diesem Zusammenhang aus, dass es „Sache des Gesetzgebers (und nicht des nachprüfenden VfGH) [ist], zu entscheiden, welche die besseren Gründe sind“ (vgl. Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 49). So ist es wohl nicht unvertretbar, dass der Bundesgesetzgeber die Aufgaben der Entgeltsicherung im Insolvenzfall an einen privaten Rechtsträger auslagert bzw. privatrechtsförmig besorgen lässt. Die in Rede stehende Ausgliederung ist daher ihrem Grundsatz nach nicht unsachlich und somit gleichheitskonform.

Effizienzgrundsatz: Die Bundesverfassung enthält an mehreren Stellen Aussagen darüber, dass die Gebarung der Gebietskörperschaften den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Die herrschende Lehre sieht in diesen Bestimmungen einen „verfassungsrechtlichen Auftrag zur Optimierung der Effizienz der Gebarung“ (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1987], 135). Der Verfassungsgerichtshof sieht in den genannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit freilich bloß grobe Leitlinien für den Gesetzgeber, die keines­wegs den Nachweis eines komparativen Ausgliederungsnutzens verlangen, sondern nur die evident ineffiziente Verwendung öffentlicher Mittel verbieten. Im gegenständlichen Fall werden mit der Privatisierung der Administration des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds evidentermaßen Einsparungs­maßnahmen verwirklicht, die sich bislang schon allein aus der sachlichen und räumlichen Gemengelage und der Eingliederung in die öffentlich-rechtlichen Strukturen ergeben haben. Im Hinblick auf den Effizienzgrundsatz bestehen daher keine Bedenken gegen diese Ausgliederung.

Ausgliederung bloß vereinzelter Aufgaben:

Im „Austro Control-Erkenntnis“ hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass bestimmte Staats­aufgaben überhaupt nicht ausgliedert werden können (VfSlg. 14.473). Als solchen „ausgliederungsfesten Kernbestand“ hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich „die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen und die Ausübung der (Verwaltungs-)Strafgewalt“ angesehen. Die Entgeltsicherung im Insolvenzfall gehört nach dieser Rechtsprechung erkennbar nicht zu den genuinen Staatsaufgaben.

Schon der Vergleich der Insolvenz-Entgeltsicherung mit dem zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand zeigt, dass es sich bei diesem Ausgliederungsvorhaben tatsächlich nur um eine Ausgliederung „vereinzelter“ Aufgaben im Sinne der maßgebenden verfassungsgerichtlichen Judikatur handelt: Der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Arbeitsrecht; … Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ ist an sich ungleich umfangreicher als die Insolvenz-Entgeltsicherung allein und wird in einer Vielzahl von Bundesgesetzen geregelt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausgliederung bloß der im IESG normierten Aufgaben (wohingegen der gesamte Bereich zB des materiellen prozeduralen Arbeitsrechts in der Hoheitsverwaltung verbleibt und auch andere Sozial­versicherungsverhältnisse durch diese Ausgliederung nicht berührt werden) verfassungskonform. Die neu zu gründende Gesellschaft nicht mit dem gesamten Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ bzw. „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ zu betrauen, spricht für die Zulässigkeit der in Rede stehenden Aus­gliederung.

Aus Lehre und Judikatur ist erkennbar, dass die Grenzen einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit immer dort eng gezogen werden, wo es um die Neuschaffung von Beleihungsverhältnissen handelt, also die Übertragung von Hoheitsgewalt auf ausgegliederte Rechtsträger beabsichtigt ist. In den ersten Vor­arbeiten zur Ausgliederung der Insolvenz-Entgeltsicherung ist diesbezüglich überlegt worden, nicht bloß die Administration, sondern auch den Fonds selbst in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugliedern. Diese Variante ist jedoch aus zweierlei Gründen nicht weiter verfolgt worden: Zum einen wäre damit auf die Gebarung des Fonds und insbesondere auch auf die Bewertung der ihm seitens der vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Forderungen die strengen Rechnungslegungs- und Bewertungs­vorschriften des HGB bzw. eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden; zum anderen konnten die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Anfechtungstauglichkeit einer solchen Ausgliederung vor dem Hintergrund der Zulässigkeit von Privatisierungen lediglich für vereinzelte Aufgaben nicht restlos ausgeräumt werden. Man hat sich daher entschlossen, den Fonds als eigenständige Rechtsperson zu belassen und weiters den Fonds auch die öffentliche Aufgabe der Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld weiterhin besorgen zu lassen. Lediglich die konkrete Administration dieser Ansprüche wird von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen; es kommt daher bloß zu einer Privatisierung der Organisation, nicht zu einer solchen der einzelnen Aufgaben.

Neu kommen für die Gesellschaft die – nicht hoheitlich zu vollziehenden – Aufgaben der Geschäfts­besorgung und Betriebsführung für den Fonds hinzu. Mit dieser Vorgangsweise hat man den größt­möglichen Nutzen im Wege des geringst möglichen Eingriffs in das bewährte System der Insolvenz-Entgeltsicherung.

Leitungsbefugnis: Die Beeinträchtigung der Leitungsbefugnis der obersten Organe darf aus verfassungs­strukturellen Gründen nicht so weit hingenommen werden, dass der Legitimationszusammenhang zum Parlament und dessen Kontrollbefugnisse in einem Maß eingeschränkt werden, welches das Prinzip der demokratisch-parlamentarischen Legitimation der gesamten öffentlichen Verwaltung verletzt. Dabei spielt es nach herrschender Lehre und Judikatur eine Rolle, ob die Aufgabenbesorgung unter Einsatz von Hoheitsgewalt oder bloß privatrechtsförmig erfolgt: Für die Setzung von Hoheitsakten ist eine direkte Weisungsbindung im verfassungsrechtlichen Sinne notwendig; sofern der geplante Privatrechtsträger daher mit Imperium tätig werden soll, muss eine dem Art. 20 Abs. 1 B-VG genügende Leitungsbefugnis der obersten Organe vorgesehen werden (VfSlg. 14.473; so schon Merkl, Die Finanzdiktatur der Nationalbank, JBl. 1932, 187). Aus diesem Grund sieht der vorliegende Gesetzesentwurf eine ausdrück­liche Weisungsbindung der beliehenen Organe an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und eine entsprechende Aufsicht vor.

EU-Konformität:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der „Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers“ (in der Folge kurz: RL) haben die einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit „Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeits­verträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen“.

Art. 5 RL überlässt es den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festzulegen. Sie haben dabei aber insbesondere darauf zu achten, dass das Vermögen der Garantieeinrichtung vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig ist (Art. 5 lit. a RL), die Arbeitgeber – sofern die Mittelaufbringung nicht in vollem Umfang durch die öffentliche Hand erfolgt – zur Mittelaufbringung beitragen (Art. 5 lit. b RL) und die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung unabhängig von der Mittelaufbringungspflicht besteht (Art. 5 lit. c RL).

Die RL verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nur dazu, eine entsprechende Garantieeinrichtung vorzu­sehen; sie sieht weiters bestimmte materielle Mindestleistungspflichten dieser Garantieeinrichtung vor. Die nähere Ausgestaltung der Einrichtung bleibt aber den nationalen Gesetzgebern vorbehalten. Die RL steht daher der gegenständlichen Ausgliederung nicht entgegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Gründung der Gesellschaft sind Kosten in der Höhe von 70 000 € für das zur Gänze bar einbezahlte Stammkapital verbunden; diese Mittel bleiben freilich – weil der Bund Alleineigentümer der Gesellschaft ist – weiterhin in der Verfügungsgewalt des Bundes. Gleiches gilt für Eigentumsrechte, welche bei der Ausgliederung an die Gesellschaft abgetreten werden. Auf der anderen Seite wird diese Ausgliederung dem Bund jährlich einen Betrag von zumindest sieben Millionen Euro an Personalkosten einsparen helfen. Dieser Betrag entspricht den jährlichen Personalkosten für jene Beamte, die derzeit mit Aufgaben des IESG-Vollzugs betraut sind und die in Hinkunft der Gesellschaft zugewiesen sein werden. Die Gesellschaft wird deren Gehälter samt den Beiträgen zur Pensionsdeckung dem Bund zu refundieren haben, sodass dem Bundeshaushalt schon allein aus diesem Titel beträchtliche Einsparungen erwachsen werden. Die Planrechnungen gehen davon aus, dass die dem Fonds daraus entstehenden Mehrkosten bereits kurzfristig durch die zu erwartende Verwirklichung der Einsparungspotentiale (maßgeschneiderte EDV-Lösungen, Beschleunigung der Verfahrensdauer, Erhöhung der Einbringungsraten, Stundungszin­sen) ausgeglichen werden, sodass eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zum IAF nicht zu befürchten ist. Mittelfristig wird sogar eine Absenkung der Arbeitgeberbeiträge erhofft.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, nach welcher der Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung der Bereiche „Arbeitsrecht; … Sozial- und Vertragsversicherungswesen“ zuständig ist.

Beschlusserfordernisse:

Bei der Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 (Art. 6) steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG keine Mitwirkung zu.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (IAFG):

Zu § 1:

Die Bestimmung nennt abstrakt das Aufgabengebiet der Gesellschaft, bestimmt den Firmenwortlaut und erklärt diesen näher. Auf Grund praktischer Erfahrungen wurde ein Firmenwortlaut gewählt, der kurz und einprägsam ist und den bestimmenden Servicegedanken der Gesellschaft kommuniziert.

Zu § 2:

Dass der Gesellschaftssitz in Wien sein soll, liegt in der räumlichen Nähe zu den Aufsichtsbehörden und dem Umstand begründet, dass Wien und der gesamten Ostregion Österreichs auch in Hinblick auf die Arbeitsplatzsituation zweifellos eine Zentrumsfunktion zukommen.

Das Stammkapital wurde mit 70 000 € festgesetzt und muss vom Bund zur Gänze bar eingezahlt werden. An die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft sind deshalb keine strengen Anforderungen zu stellen, weil die Verpflichtung zur Bedeckung der Insolvenz-Entgeltansprüche beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds selbst verbleiben; gegen die Gesellschaft können daher aus diesem Titel keine unbedeckbaren Forderun­gen entstehen. Hinzu kommt, dass der Fonds – der sich über Umlagen finanziert – gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Aufwendungen der Gesellschaft zu tragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft insolvenzfest ist. Dennoch soll das Stammkapital der Gesellschaft – entsprechend der eminenten sozialpolitischen Bedeutung der Insolvenz-Entgeltsicherung – höher festgelegt und damit gleichzeitig auch für den erhöhten Kapitalbedarf in der Gründungsphase vorgesorgt werden.

Zu § 3:

Gegenstand der Bestimmung ist zweierlei: Einerseits wird das Aufgabengebiet der Gesellschaft umrissen: Das „Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung“ ist dabei bewusst weit zu verstehen und soll alle Tätigkeiten umfassen, welche jenen Ausfällen entgegenwirken oder tatsächlich erfolgende Ausfälle kompensieren helfen, die im Falle der Insolvenz eines Unternehmens entstehen können.

Es ist eines der wesentlichen Ziele der gegenständlichen Organisationsprivatisierung, die neu zu grün­dende Gesellschaft nicht mehr bloß auf die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche zu beschränken, sondern eine Rechtsform zu schaffen, die im freien marktwirtschaftlichen Wettbewerb geeignet ist, in Hinblick auf den umfassenden Servicegedanken der Gesellschaft auch neue Produkt- und Marketingideen zu entwickeln und am Markt anzubieten.

Andererseits gibt die Bestimmung vor, auf welche Art die Gesellschaft die ihr übertragenen Aufgaben zu besorgen hat. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Organisationsprivatisierung handelt, die Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung daher in ihrer bisherigen Form unverändert bleiben und auch weiter im öffentlichen Interesse gelegen sind, bleibt der hoheitliche Vollzug dieser Aufgaben unberührt. Aus diesem Grund überträgt Abs. 2 pauschal jene Aufgaben, die durch das IESG bisher den Bundes­ämtern für Soziales und Behindertenwesen zum hoheitlichen Vollzug übertragen waren, nunmehr in die alleinige Kompetenz der Gesellschaft. Deren hoheitliche Befugnis reicht daher genau so weit, wie die der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nach der aktuellen Gesetzeslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. Damit ist der Bereich der zum hoheitlichen Vollzug übertragenen Auf­gaben ausdrücklich genannt und hinreichend bestimmt.

Alle anderen Aufgaben – wie insbesondere die Geschäftsbesorgung und Betriebsführung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds – hat die Gesellschaft in den Rechtsformen des Privatrechts zu besorgen. In diesem Bereich besteht daher kein Unterschied der Gesellschaft zu anderen GmbHs. Geschäftsbesorgung ist als Terminus weit zu verstehen und meint alle Tätigkeiten, die nicht zur Betriebsführung im engeren Sinn zu zählen, aber von einem objektiven Standpunkt aus als im Interesse der Gesellschaft und ihres wohl verstandenen Unternehmensgegenstandes gelegen anzusehen sind. Umfasst sollen davon auch die rechtsgeschäftlichen Vertretungskompetenzen und insbesondere auch das Eintreiben allfälliger auf den Fonds übergegangener Forderungen sein. Betriebsführung ist dagegen der engere Begriff und meint all jene Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Administration des Fonds notwendig sind.

Insgesamt soll durch die Verwendung dieser beiden Begriffe klargestellt werden, dass der Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft vertreten wird. Alle Handlungen des Fonds werden von der Gesellschaft im Namen des Fonds vorgenommen. Davon ausgenommen sind lediglich Streitigkeiten (zB gerichtliche Klagen, Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) zwischen Gesellschaft und Fonds. § 3 Abs. 4 zweiter Satz hebt für diese Kollisionsfälle die Betrauungspflicht der Finanzprokuratur durch den Fonds auf; der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in diesem Fall eine alternative Vertretungsvariante (zB durch einen externen Rechtsfreund oder einen Beamten) zu wählen.

Abs. 5 sieht eine Betriebspflicht für all jene Aufgaben vor, „die in Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichnet“ sind. Darunter sind die hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben des IESG und die Aufgaben der Geschäfts­besorgung und Betriebsführung für den Fonds zu verstehen. Kann die Gesellschaft dieser Betriebspflicht nicht nachkommen, so stellt dies eine schwerwiegende Pflichtenverletzung der Geschäftsführung dar und wäre mit den zu Gebote stehenden gesellschaftsrechtlichen Mitteln zu ahnden.

Durch die in Abs. 6 vorgesehene Möglichkeit, Tochtergesellschaften zu gründen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, sich gleich privaten GmbHs flexibel den jeweiligen Gegebenheiten anpassen zu können und allenfalls auch neue Geschäftsfelder (zB zur Ergänzung des gesetzlich vorgesehenen An­gebots) zu entwickeln. Diese Möglichkeit dient weiters dazu, betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinende Reorganisationsmaßnahmen durchzuführen, wobei jedoch stets darauf Bedacht zu nehmen sein wird, dass die Reaktionszeiten im hoheitlich zu vollziehenden Bereich möglichst kurz und dieser Bereich überhaupt möglichst effizient gestaltet werden muss.

Zu § 4:

Diese Bestimmung stellt zum einen klar, dass der Fonds jenen Aufwand zu tragen hat, welcher der Gesellschaft aus ihrer Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungstätigkeit erwächst. Zum anderen wird normiert, dass die diesbezüglichen Zahlungen des Fonds vorschussweise zu erfolgen haben, um die Liquidität der Gesellschaft abzusichern.

Für die hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben des IESG und die Aufgaben der Geschäftsbesorgung und Betriebsführung für den Fonds darf die Gesellschaft dem Fonds lediglich einen kostendeckenden Auf­wandersatz verrechnen; ein Gewinn zu Lasten der Beiträge zur Insolvenz-Entgeltsicherung ist ausge­schlossen.

Zu § 5:

Die Möglichkeit einer allfälligen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen wurde im Begutachtungs­verfahren einhellig als nicht zielführend angesehen und daher in den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht aufgenommen. Dies deshalb, weil nach wie vor ein evidentes öffentliches Interesse an den Angelegen­heiten der Insolvenz-Entgeltsicherung besteht. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass sich der Bund seine aus der Eigentümerschaft erfließenden Aufsichts- und Mitbestimmungsrechte erhält, um bei allfälligen administrativen Fehlentwicklungen zum Schutz der wesentlichen sozialen Errungenschaft „Insolvenz-Ausfallgeld“ korrigierend eingreifen zu können.

Zu § 6:

Eine Geschäftsführung durch (zumindest) zwei Geschäftsführer entspricht den privatwirtschaftlichen Usancen bei Gesellschaften, die ein ähnlich großes finanzielles Pouvoir bewegen.

Abs. 3 sieht ein Dirimierungsrecht des Sprechers der Geschäftsführung (bzw. im Vertretungsfall: des nicht verhinderten Geschäftsführers) vor. Dieses ist – angesichts der täglichen Notwendigkeit, beim Vollzug der Insolvenz-Entgeltsicherung rasche Entscheidungen zu treffen (zB Nebeninterventionen, Forderungs­verzichte, Klagserhebungen, Exekutionsanträge usw.) – notwendig, um eine etwaige Blockade der Gesellschaftstätigkeit zu verhindern; eine (an sich denkbare) Entscheidung von Streitfällen durch den Aufsichtsrat käme in vielen Fällen zu spät. Ein solches Dirimierungsrecht entspricht im übrigen auch der gängigen Ausgliederungspraxis (vgl. § 38 des Bundesstatistikgesetzes, § 12 des Bundestheaterorgani­sationsgesetzes).

Abs. 4 dient lediglich der Klarstellung, dass auch auf die Besetzung der Geschäftführer der IAF-Service GmbH das Stellenbesetzungsgesetz Anwendung zu finden hat.

Zu § 7:

Die Bestimmung ist insofern der Kern der Beleihung, als sie zunächst festlegt, wer im hoheitlichen Bereich den staatlichen Willen zu bilden hat. Es sind dies die Geschäftsführer gemeinsam. Im Falle der Nichteinigung kommt das Dirimierungsrecht des § 6 zur Anwendung. Sollte einer der Geschäftsführer verhindert sein, kann er durch einen Prokuristen vertreten werden.

Abs. 2 lässt daneben eine Delegation der Zeichnungsberechtigung an Dienstnehmer der Gesellschaft zu, sodass im Fall der Einrichtung von Geschäftsstellen die Möglichkeit besteht, die Entscheidungen durch ermächtigte Dienstnehmer vor Ort treffen zu lassen. Dies entspricht dem tragenden Servicegedanken der Ausgliederung.

Abs. 3 schließlich sieht die Schaffung von Geschäftsstellen vor. Diese sind als räumlich dezentralisierte, unselbständige Dienststellen ohne eigenständige Behördeneigenschaft zu qualifizieren und als solche den Magistratischen Bezirksämtern in Wien nachgebildet. Es ist die Gesellschaft als juristische Person des Privatrechts, nicht die Geschäftsstelle, die den behördlichen Willen bildet.

Abs. 4 dient der Beibehaltung des gegenwärtigen Systems des Rechtsschutzes: Gegen Sachentscheidun­gen steht den Parteien die sukzessive Kompetenz („Bescheidklage“) nach § 10 IESG zu; verfahrensrecht­liche Bescheide der Gesellschaft (zB Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens) sind hingegen mit Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bekämpfen (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 98/11/0178; 27. 5. 1999, 98/11/0179).

Zu § 8:

Der Aufsichtsrat soll – wie dies gesellschaftsrechtlich üblich ist – von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Dies entspricht der Zielvorgabe, möglichst eindeutige Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche zu schaffen und diese möglichst nach dem Vorbild des GmbHG zu strukturieren. Der Verweis auf § 110 ArbVG dient lediglich der Klarstellung und trägt einer Anregung des Begut­achtungsverfahrens Rechnung.

Zu § 10:

Die gesetzliche Festlegung einer interimistischen Führung der Gesellschaft folgt nicht nur einer auch in anderen Ausgliederungsgesetzen geübten Praxis (vgl. zB § 6 des Bundesmuseen-Gesetzes); es ist auch insbesondere auf dem sozialpolitisch heiklen und kostenintensiven Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung unabdingbar, eine kontinuierliche Weiterführung der Aufgabenbesorgung in der Gründungsphase der Gesellschaft sicherzustellen. Auf Grund der einer freien Marktwirtschaft inhärenten Risken kann nämlich nicht vorhergesehen werden, ob sich nicht zB am Tag der ex lege vollzogenen Ausgliederung eine Großinsolvenz verwirklicht, die den sofortigen Einsatz des gesamten verfügbaren Know-hows erfordert. Aus diesem Grund ist es notwendig und sachlich gerechtfertigt, auch ohne förmliches Ausschreibungs­verfahren eben jene Person mit der interimistischen Führung der Gesellschaft zu betrauen, die durch ihre jahrelange Tätigkeit in diesem Bereich über die notwendige Erfahrung und Sachkenntnis verfügt.

Diesem interimistischen ersten Geschäftsführer obliegt als weitere wesentliche Aufgabe die Administra­tion des Auswahlverfahrens für den zweiten Geschäftsführer. Der dabei im Gesetzesentwurf gewählte Begriff der bloßen „Administration“ soll klarstellen, dass die eigentliche Entscheidung, aus den Bewerbern den geeigneten zweiten Geschäftsführer auszusuchen, bei der Generalversammlung verbleibt.

Zu § 11:

Die Übertragung des Eigentums an jenen beweglichen Sachen, die für den bisherigen Vollzug des IESG verwendet werden, entspricht den Gepflogenheiten bei Ausgliederungsprojekten und soll vor allem das ungehinderte Weiterarbeiten der ausgegliederten Einheiten sicherstellen.

EDV-Anlagen sind auf Grund ihres besonderen Werts von diesem gesetzlich bestimmten Eigentumsüber­gang ausgenommen.

Abs. 2 verpflichtet den Bund dazu, der Gesellschaft die entgeltliche Benutzung der Betriebsmittel des Bundes zu ermöglichen. Von dieser Verpflichtung ist insbesondere auch die Instandhaltung bzw. Reparatur der verwendeten Betriebsmittel (zB EDV-Anlage) umfasst. Die näheren Bestimmungen werden in einem Verwaltungsübereinkommen getroffen werden.

Das Eintrittsrecht in Mietverhältnisse des Bundes ist insofern im Hinblick auf das durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatautonomie unbedenklich, als ein solcher Eingriff vor der Notwendigkeit, die Einheit der Bundessozialämter vollfunktionsfähig auszugliedern und ihre jeder­zeitige Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, sachlich gerechtfertigt erscheint. Überdies ist die einfachgesetz­liche Einräumung von Eintrittsrechten nichts Ungewöhnliches, sondern – wie das MRG zeigt – durchaus üblich. Schließlich wird ein etwaiger Nachteil des Vermieters auch dadurch aufgewogen, als ihm – durch den expliziten Verweis auf § 12a MRG – die Möglichkeit eingeräumt wird, den Mietzins der vom Eintrittsrecht umfassten Objekte an das marktübliche Maß anzugleichen. Es sind daher keine Nachteile für den Vermieter ersichtlich, die angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der unbehinderten Funktionstüchtigkeit des Insolvenz-Entgeltsicherungssystems zu einer Beschwer führen könnten.

Zu § 12:

Abs. 6 dient dazu, auch gegenüber den Behörden der Europäischen Gemeinschaften zu dokumentieren, dass es der strikte Gesetzesauftrag der Gesellschaft ist, beihilfenrechtliche Probleme zu vermeiden.

Zu § 13:

Die ins Eigentum der Gesellschaft übertragenen Sachen sollen deshalb nicht als Sacheinlage gewertet werden, weil auf Grund der zu erwartenden Straffung der Organisation damit zu rechnen ist, dass manche dieser übertragenen Gegenstände schon wenige Monate nach Gründung abgeschrieben werden müssen. Im Fall der Berücksichtigung dieser Sachen als Sacheinlage hätte dies buchhalterische Anfangsverluste zur Folge, die in keiner Beziehung zum wahren Sachverhalt stehen.

Zu § 14:

Der hoheitliche Vollzug der Insolvenz-Entgeltsicherung soll nach wie vor unentgeltlich bleiben. Die Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage und trägt den sozialpolitischen Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzentwurfs Rechnung.

Zu § 15:

Abs. 2 legt die – verfassungsrechtlich gebotene – Weisungsbindung der Geschäftsführer an die hoheit­lichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG fest. Der letzte Satz des Abs. 2 macht klar, dass neben dem sondergesetzlich eingeräumten Abberufungsrecht auch weiterhin die Summe aller gesellschaftsrechtlichen Abberufungs- bzw. Rücktrittsrechte offensteht.

Zu § 16:

Der legaldefinierte einheitliche Dienstnehmerbegriff soll eine sprachliche Vereinfachung innerhalb des vorliegenden Entwurfs bringen. Nur dort, wo es unbedingt notwendig erscheint, wird in weiterer Folge zwischen Beamten, Arbeitnehmern (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) und Bewerbern um ein Arbeitsverhältnis unterschieden.

Zu § 18:

Die Bestimmung wurde § 35 BundesstatistikG nachgebildet und trägt jenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung, welche die Finanzprokuratur gegen ein Ersetzen des Bundes als haftende Gebiets­körperschaft im Sinne des AHG durch eine Gesellschaft bzw. eine Doppelgleisigkeit der aktiven Klagslegitimation (Bund und Gesellschaft) geltend gemacht hat.

Zu § 19:

Abs. 1 betrifft den privatrechtlichen, Abs. 2 den öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Datenschutzklausel ist vom Bestreben getragen, der Gesellschaft ein möglichst umfassendes Dateninstrumentarium in die Hand zu geben, um die Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben möglichst zu fördern. Insbesondere soll es der Gesellschaft auch möglich sein, die notwendigen Daten des Insolvenz-Ausfall­geld-Fonds zu erhalten, zu verarbeiten und erforderlichenfalls auch weiterzuleiten.

Zu § 20:

In Abs. 1 wird zunächst das – aus besoldungs- und dienstrechtlichen Gründen notwendige – „Amt der IAF Service GmbH“ gegründet und am Sitz der GmbH eingerichtet. Die Formulierung orientiert sich an § 24 BIG-Gesetz.

Durch Abs. 2 bis 4 werden die bereits bisher mit den Agenden der Insolvenz-Entgeltsicherung befassten Beamten ins neugegründete Amt versetzt. Problematisch ist dabei die personelle Zersplitterung dieser Einheiten erschienen. Diese sind zum Teil dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zum Teil dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen nachgeordnet; hinzu kommt, dass der Vollzug der genannten Agenden nicht von sachlich abgegrenzten Abteilungen vorgenommen wird. Aus diesem Grund sieht Abs. 2 eine ex-lege-Versetzung jener (wenigen) Abteilungen vor, die zur Gänze mit den Agenden der Insolvenz-Entgeltsicherung betraut sind, wohingegen Abs. 3 für jene Abteilungen, in denen bloß einzelne Personen zumindest überwiegend mit Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung betraut sind, eine Versetzung im Bescheidweg durch den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Genera­tionen, Abs. 4 eine Versetzung im Bescheidweg durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorsieht; ein Ermessen der bescheiderlassenden Behörden besteht diesbezüglich nicht.

Klargestellt wird weiters, dass die Vorschriften der RGV nicht Anwendung finden sollen. Nach dem derzeitigen Regelungsstand der RGV könnte angenommen werden, dass den beamteten Bediensteten allein durch die ex lege bzw. per Bescheid erfolgende Versetzung Reisegebühren zustehen, obwohl es zu keiner tatsächlichen Änderung des Dienstortes kommt; es erscheint grob unsachlich, die neugegründete Gesellschaft die Kosten für eine solche bloß virtuelle Versetzung tragen zu lassen.

Zu § 21:

Vgl. die Erläuterungen zu § 20. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass die Arbeitsverhältnisse der vertraglichen Bediensteten im Sinne des AVRAG bzw. der diesbezüglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf die Gesellschaft übergehen; ihre Ansprüche bleiben mithin solange unverändert, solange es nicht zu einer eivernehmlichen Abänderung des Arbeitsvertrages kommt.

Zu § 23:

Um die Gesellschaft vor möglichst vielen Doppelgleisigkeiten zu bewahren, die mit einer solchen Ausgliederung bei gleichzeitiger Beleihung samt Zuteilung dienstzugewiesener Beamter zwangsläufig verbunden sind, soll das B-GBG auf alle Dienstnehmer – egal ob Beamte, (ehemalige) vertragliche Bedienstete, sonstige Arbeitnehmer oder Bewerber um ein Arbeitsverhältnis – anwendbar sein.

Zu § 25:

Angesichts der Fülle der rechtlichen Beratungstätigkeiten kommt dem gesetzlichen Vertretungsanspruch der Gesellschaft gegenüber der Finanzprokuratur besondere Bedeutung zu. Dabei wird die Gesellschaft aber bloß fakultativ vertreten; im Kollisionsfall kommt § 6 lit. b zweiter Fall des Prokuratursgesetzes zur Anwendung.

Zu Art. 2 (BSÄG):

Durch die Ausgliederung der Agenden nach dem IESG ist es erforderlich, die den Bundessozialämtern seit der ersten Ausgliederung des Arbeitsmarktservice zusätzlich übertragenen Aufgaben entsprechend anzupassen.

Zu Art. 3 (IESG):

Mit der gegenständlichen IESG-Novelle wird folgenden Gesichtspunkten Rechnung getragen:

–   erforderliche Anpassungen bedingt durch die Ausgliederung der Angelegenheiten nach dem IESG und der damit in Zusammenhang stehenden anderen Bundesgesetze;

–   Ersetzung der Schilling- durch Eurobeträge;

–   sonstige Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 5) und Z 13 (§ 13 Abs. 8 Z 3):

Neben den später dargelegten Änderungen wird § 5 in zweifacher Hinsicht ergänzt:

–   Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes (1. August 2001) im IESG selbst; spätere Änderungen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 13 Abs. 8 Z 3).

–   Ergänzung der Bestimmungen, welche personenbezogenen Daten vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „IAG-Fonds“), der IAF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen automationsunter­stützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, hinsichtlich der Ansprüche bezüglich der Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetz­lichen Abzüge.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2), Z 14 (§ 13c) und Z 18 (§ 16):

In diesen Bestimmungen werden die erforderlichen Regelungen im Hinblick auf die Umstellung der Schilling- auf Eurobeträge zum 1. Jänner 2002 vorgenommen.

Zu § 7 Abs. 2:

Bei der bescheidmäßigen Zuerkennung von Ansprüchen auf IAG sind nach geltender Rechtslage die zuzuerkennenden Einzelbeträge auf volle Schilling zu runden, wobei Beträge unter 50 Groschen vernach­lässigt und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling ergänzt werden (kaufmännische Rundung). An Stelle auf volle Schilling soll künftig auf einen vollen Eurobetrag gerundet werden. Eine Rundung auf einen oder auf zehn Cent erscheint unzweckmäßig.

Zu § 13c:

Der Pauschalbetrag zur Abgeltung der Unkosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände betrug bei seiner Einführung 1999 750 S, 2000 770 S (Aufwertungszahl 1,020 gemäß § 108a ASVG) und 2001 790 S (Aufwertungszahl 1,025). Bei einer zur erwartenden Aufwertungszahl für 2002 in der Größen­ordnung der Aufwertungszahlen für 2000 und 2001 ergibt sich ein Pauschalbetrag von 810 S. Die Umrechnung dieses Wertes in Euro ergibt 58,86 €, kaufmännisch gerundet 59 €. Ab 2003 soll die jährliche Anpassung wieder mit der Aufwertungszahl erfolgen, nunmehr auf volle Euro statt wie bisher auf volle 20 S.

Zu § 16:

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollen die sich bei exakter Umrechnung ergebenden Beträge (Straf­rahmen), die seit In-Kraft-Treten des IESG mit 1. Jänner 1978 nicht verändert wurden, von 363,36 € auf 365 € und von 1 453,46 € auf 1 455 € geglättet werden.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 5):

Durch die Einführung des Euro ist die jetzige Beschränkung auf österreichische Kreditinstitute einschließlich der ÖPSK bezüglich der Überweisung des zuerkannten IAG auf ein dort eingerichtetes Konto entbehrlich; sie soll daher auf Kreditinstitute usw. der gesamten Eurozone ausgeweitet werden; es handelt sich daher um alle Staaten der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Schweden. Zur Eurozone gehören auch noch Andorra, Monako, San Marino und der Staat der Vatikanstadt.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 2):

Durch die örtliche Zusammenlegung der Agenden des IAG-Fonds mit denen der Bundessozialämter und der Übernahme der Tätigkeiten der Ministerial-Buchhaltung des Bundesministeriums für soziale Sicher­heit und Generationen und der Finanzprokuratur hinsichtlich des Mahn- und Eintreibungsmaßnahmen wird in Zukunft die Übermittlung der Rückforderungsbescheide an den IAG-Fonds und die Finanz­prokuratur selbst entfallen können; solange allerdings diese Agenden noch durch diese Institutionen ausgeübt werden (bis 31. Dezember 2002) bleibt die jetzige Regelung aufrecht.


Zu Z 8 (§ 12 Abs. 1) und Z 9 (§ 12 Abs. 4):

In beiden Bestimmungen wird klargestellt, aus welchen Geldmitteln die Aufwendungen des IAG-Fonds bestritten werden und dass diese Mittel für die gesetzlich übertragenen Aufgaben (insbesondere Zahlung von IAG, Ausfallshaftung für die im Insolvenzverfahren nicht hereingebrachten Dienstnehmerbeitrags­anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung bzw. der Zuschläge zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfer­tigungskasse, Personal- und Sachaufwand der IAF-Service-GmbH) zweckgebunden ist.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 1):

Der IAG-Fonds bleibt weiterhin Körperschaft öffentlichen Rechts und wird nach außen hin so wie bisher durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten. Die übrigen Bestimmungen – insbesondere über die Zahlung von Beträgen an den Bund sind in Zukunft entbehrlich, da die entsprechenden Agenden durch die IAF-Service-GmbH ausgeübt werden. Die Zahlungen an den Bund sollen noch bis 31. Dezember 2002 bzw. bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2002 erfolgen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Ministerial-Buchhaltung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen noch Tätigkeiten für den IAG-Fonds (und auch für die IAF-Service-GmbH) ausüben wird.

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 4):

Bedient sich der IAG-Fonds und die IAF-Service-GmbH der Finanzprokuratur oder eines anderen Rechts­vertreters, sind die entsprechenden Kosten dem jeweiligen Rechtsvertreter zu ersetzen; hiebei ist die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung der Honoraransprüche möglich.

Zu Z 19 (§ 17a Abs. 25 bis 31):

Grundsätzlich treten die Bestimmungen mit 1. August 2001 in Kraft. Soweit Klagen gegen IAG-Bescheide vor dem 1. August 2001 anhängig gemacht werden, bleiben die diesbezüglich angerufenen Gerichte weiterhin zuständig, allerdings geht ab dem genannten Zeitpunkt die Beklagtenposition vom jeweiligen Bundessozialamt auf die nunmehr örtlich zuständige Geschäftsstelle über; zum selben Zeit­punkt sind auch die noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von den Bundessozialämtern an die Geschäftsstelle zu übergeben. Die Regelungen hinsichtlich der Umstellung auf Euro bzw. die Über­weisungsmöglichkeit auf Konten der gesamten Eurozone gelten erst ab 1. Jänner 2002.

Zu den übrigen Ziffern:

In den betroffenen Bestimmungen wird jeweils der Begriff „Bundesamt für Soziales und Behinderten­wesen“ durch den Begriff „Geschäftsstelle“ ersetzt; hiebei können auch die jeweiligen Mehrzahlformen oder verschiedene Fälle in Frage kommen.

Zu Art. 4 (§§ 40 Abs. 1 Z 4, 66 Abs. 1 und 98 Abs. 9 ASGG):

Es sind zwei Änderungen erforderlich: Zum einen ist klarzustellen, welche Mitarbeiter der IAF-Service-GmbH diese bei Klagen gegen ihre Bescheide vor den Gerichten vertreten können (§ 40 Abs. 1 Z 4) bzw. dass den Geschäftsstellen der IAF-Service-GmbH die Beklagtenposition zukommt (§ 66 Abs. 1).

Zu Art. 5 (§§ 104 Abs. 1 und 219 Abs. 3 KO):

Die Insolvenzgerichte haben in Zukunft etwaige Anträge auf IAG nicht mehr an das Bundessozialamt sondern an die in Frage kommende Geschäftsstelle (§ 5 Abs. 1 IESG) zu übermitteln.

Zu Art. 6 (6. BFG-Novelle 2001):

Bei der Änderung des Wortlautes des Artikel VI Abs. 1 Z 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Bestimmungen des Bundesimmobiliengesetzes.

Die Einfügung einer neuen Überschreitungsermächtigung sowie verschiedener Paragrafe und Voran­schlagsansätze werden zur ordnungsgemäßen Verrechnung im Bundeshaushalt auf Grund des IAF-Service-GmbH-Gesetzes benötigt.