Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen


§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).


(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

        1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);

        2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

        1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

        2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).


(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).

(3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.


(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.

 


(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.

 


(6) Die Behörde (§ 20) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.

 


(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 20) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.

 


§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Ausnahmen von der Konzessionspflicht


§ 4.

§ 4. (1) …


(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.


Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession


§ 5.

§ 5. (1) …


 

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird.


(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

        1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

        2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

        3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

              a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

              b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

        1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

        2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

        3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

              a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

              b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.


(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzulegen.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.


(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

        1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

        2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Österreichische Staatsbürger haben zusätzlich eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

        1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

        2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.


(5) …

(5) …


(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

        1. bis 10. …

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

        1. bis 10. …


(7) bis (9) …

(7) bis (9) …


Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Bestimmungen über die Gewerbeausübung


§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

        1. Maße und Beschriftung,

        2. Farbe,

        3. Ausgabe,

        4. Rückgabe,

        5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und

        6. Anbringung

der Tafeln.

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig.


(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 2 Abs. 3) sind Aufzeichnungen wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich sind, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.


(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.


(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

        1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

        2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.


(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (§ 2 Abs. 2 Z 1) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.

(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.


Verkehr über die Grenze

Verkehr über die Grenze


§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

        1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

        2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

        3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

        4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.


(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

        1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder

        2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

        1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

        2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

        3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

        4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

 


(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

        1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder

        2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.


(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

        1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

        2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

        3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

        4. etwaige Meldepflichten der Behörden.


(4) Die Aufsichtsorgane (§ 21) haben das Mitführen der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.


(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

 


(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

 


Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Erlangung der Berechtigungen


§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.


(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.


(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.


(4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.


 

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.


 

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.


§ 9. (1) Die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 sowie auf Grund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich allfälliger nach diesem Abkommen erforderlicher Bescheinigungen sind bei jeder Fahrt mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.


(2) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis, allfälliger sonstiger erforderlicher Bescheinigungen gemäß Abs. 1 oder gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.


(2a) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, ABl. Nr. L 190 vom 31. Juli 1996, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.

 


(3) Wird die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.


(4) Wird die Anordnung der Unterbrechungen der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.


(5) Stellt das Grenzzollamt fest, daß die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 3 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, daß ein Verfahren gemäß Abs. 4 durchgeführt wird.

(5) Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.


(6) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.

(6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.


 

(7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.


 

(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.


 

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.


Meldepflicht für den Werkverkehr

Entfällt.


§ 11. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen haben unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens bei der für den Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung oder weiteren Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

        1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder

        2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.


(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.


(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 600 kg einsetzen.

 


§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

§ 13. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.


(2) …

(2) …


§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        1. und 2. …

§ 14. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        1. und 2. …


(2) bis (7) …

(2) bis (7) …


§ 18. (1) und (2) …

§ 18. (1) und (2) …


(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.


Ausbildung der Lenker

Ausbildung der Lenker


§ 19. (1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.


(5) § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleibt unberührt.

(5) § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleibt unberührt.


Behörden

Behörden


§ 20. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 20. (1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.


(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.


(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.


(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 6) verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 3 der Landeshauptmann.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.


(5) bis (8) …

(5) bis (8) …


§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

        1. und 2. …

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

        1. und 2. …


Amtsbeschwerde

 


§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 21a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.


Amtshilfe

Amtshilfe


§ 22. (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

§ 22. (1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.


(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.

Entfällt.


(3) …

(3) …


Strafbestimmungen

 


§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

        1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

        2. § 6 zuwiderhandelt;

        3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

        4. § 11 zuwiderhandelt;

        5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

        6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

        7. Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

        8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

        9. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

        1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

        2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

        3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

        4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;

        5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

        6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt

        7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

        8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

        9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

      10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;


(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.


 

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.


 

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.


 

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.


§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist


Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen


§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …


 

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001, erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001, als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001, erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.


 

(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001, genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I. Nr. XXX/2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.


Vollziehung

Vollziehung


§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.


 

Bezugnahme auf Richtlinien


 

§ 27a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

        1. Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S.1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17,

        2. Richtlinie 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335 vom 22. Dezember 1984, S 72, in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 31. Juli 1990, S 46.