671 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 8. 2001

Regierungsvorlage


Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemein­samen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen


Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze

Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, übereingekommen, zu diesem Zweck den vorliegenden Vertrag abzuschließen.

Abschnitt I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik verläuft so, wie sie von einem internationalen Grenzregelungsausschuss in den Jahren 1920 bis 1924 auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 festgelegt, vermarkt und doku­mentiert ist.

(2) Der Verlauf der Grenzlinie und die Lage der Grenzzeichen gehen aus den folgenden Doku­menten, die vom oberwähnten Ausschuss verfasst wurden, hervor:

           a) Grundbuchsblätter über die Lage der Grenzzeichen mit angeschlossenen Skizzen;

          b) Grenzkarte im Maßstab 1 : 25 000 mit Darstellung der Grenzlinie;

           c) Verzeichnis der Koordinaten der Grenzzeichen.

(3) Als Folge der von den Vertragsstaaten in den Jahren 1971 bis 1981 einvernehmlich ausgeführten Neuvermessung und Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze vereinbaren diese zur Vervoll­ständigung der im Absatz 2 genannten Dokumente, dass der Verlauf der Staatsgrenze durch folgende Dokumente festgestellt ist:

           a) die Grenzbeschreibung (Anlage 1);

          b) das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und Grenzpunkte (Anlage 2);

           c) das Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte (Anlage 3);

          d) der Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 oder 1 : 10 000 (Anlage 4).

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Dokumente stellen in ihrer Gesamtheit das Grenz­urkundenwerk dar; die in Absatz 3 angeführten Dokumente bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Die Grenzbeschreibung, die Koordinantenverzeichnisse und der Grenzplan sind nach den Unterabschnitten (Artikel 2) angelegt.

(5) Das von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellte Verzeichnis der Koordinaten im gemeinsamen Grenzsystem der für die Vermessung der Grenzzeichen (einschließlich der Dreiländer­grenzzeichen), Grenzpunkte und Polygonpunkte verwendeten Triangulierungspunkte und die ent­sprechenden Lagebeschreibungen liegen bei den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten auf. Diese Unterlagen sind den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze zugrunde zu legen.

Artikel 2

Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.

Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.

Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in einem Gewässer verläuft, unbeweglich.

(2) Soweit die Staatsgrenze in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Dokumenten ausdrücklich durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmt ist, folgt sie den allmählichen natürlichen Veränderungen dieser Linie. Plötzliche natürliche sowie künstliche Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie bewirken hingegen keine Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze, doch werden in solchen Fällen die Vertragsstaaten eine Überprüfung des Verlaufes der Staatsgrenze unter dem Gesichtspunkt ihrer eindeutigen Erkennbarkeit vornehmen.

(3) Unter dem Begriff „Wasserscheidelinie 8“ im Sinne dieses Vertrages ist diejenige Linie zu verstehen, nach der sich das auf dem Boden abfließende Wasser teilt. Hiebei werden Versickerungen des Wassers in untere Bodenschichten nicht berücksichtigt. Unter dem in diesem Absatz verwendeten Begriff „Boden“ ist bei Gletschern oder dauernden Schneefeldern deren Oberfläche zu verstehen.

(4) Unter allmählichen natürlichen Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere zu verstehen

           a) die Verlagerung der Kammlinie infolge von Erosion sowie

          b) die Verlagerung der Wasserscheidelinie infolge von Veränderungen von Gletschern oder dauern­den Schneefeldern; bei Schwinden eines Gletschers oder dauernden Schneefeldes kommt die Grenzlinie auf die Wasserscheidelinie des hervortretenden felsigen Bodens zu liegen.

Artikel 4

Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art. 

Abschnitt II

Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungs­arbeiten den Verlauf der Staatsgrenze stets in zweifelsfreier Weise bestimmbar und in der Natur eindeutig erkennbar zu erhalten.

(2) Die Vertragsstaaten haben insbesondere

           a) die Grenzzeichen auf ihre Lage zu überprüfen und wo nötig auf ihre richtige Stelle zu setzen;

          b) lockere, schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen zu befestigen, aufzurichten oder zu heben;

           c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;

          d) beschädigte Grenzzeichen instand zu setzen oder zu erneuern;

           e) fehlende Grenzzeichen zu ersetzen;

           f) den Grenzverlauf durch zusätzliche Grenzzeichen zu Vermarken, soweit dieser nicht genügend erkennbar ist;

          g) wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;

          h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;

            i) den Grenzverlauf auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Straßen oder Eisenbahnbrücken schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Anlagen zu Vermarken;

            j) soweit erforderlich in Strecken, in denen die Staatsgrenze im Grenzurkundenwerk durch eine Kammlinie oder eine Wasserscheidelinie festgelegt ist, die Koordinaten unvermarkter Grenz­punkte zu bestimmen.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die im Artikel 5 genannten Arbeiten in allen Abschnitten die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und der Artikel 7 und 8 werden das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von den Vertragsstaaten auf eigene Kosten wie folgt beigestellt:

           a) von der Italienischen Republik für die Abschnitte A und B,

          b) von der Republik Österreich für den Abschnitt C.

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Ausgleich der von den Vertragsstaaten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien im Rahmen des Möglichen herbeizuführen.

Artikel 7

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer zivilen Haftung des Schädigers oder von Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung. Soweit eine zivile Haftung des Schädigers oder von Dritten besteht, steht dem Vertragsstaat, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat, ein Rückgriff gegen diese zu.

Artikel 8

(1) Wenn an der Grenze Arbeiten durchgeführt werden, die Maßnahmen zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung notwendig machen, werden die sich daraus ergebenden Kosten vom Auftraggeber der Arbeiten getragen.

(2) In einem solchen Fall steht der Kostenersatzanspruch beiden Vertragsstaaten zur ungeteilten Hand zu. Die Vertragsstaaten werden einvernehmlich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes (Sitzes) des Auftraggebers oder anderer für die Durchsetzung ihres Anspruches wesentlicher Umstände entscheiden, welcher von ihnen die Rückzahlung verlangen und sich allenfalls diesbezüglich an das zuständige Gericht wenden muss. Die geleisteten Beträge werden zwischen den Vertragsstaaten entsprechend den ihnen erwachsenen Kosten aufgeteilt.

Artikel 9

Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.

Artikel 10

(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.

(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle natürlichen oder Juristischen Personen, die Rechte an Grundstücken, ober- und unterirdischen Baulichkeiten und Anlagen haben, welche an oder in der Nähe der Grenze liegen, die Durchführung der zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen dulden, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen einschließlich der dazu erforderlichen Transporte.

(2) Bei der Durchführung von Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, dass öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Grenz­zeichen und Grenzpunkte erforderlichen Triangulierungspunkte (Artikel 1 Absatz 5) instand zu halten.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben Änderungen von Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Triangulierungspunkte einander bekannt zu geben.

(3) Die Vermessungsfachleute (Artikel 6 Absatz 1) des einen Vertragsstaates dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und die in der Grenzlinie liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte ungehindert benützen.

(4) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungspunkte liegen, hat auf seine Kosten die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen; soweit die Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 6.

Artikel 13

Wird die Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.

Abschnitt III

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Artikel 14

Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat wird dafür sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet entlang der Grenzlinie ein Streifen von mindestens 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.

(2) Im Falle von Bann- und Schutzwäldern können die Vertragsstaaten jeweils einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 1 beschließen.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und sonstige in Artikel 11 Absatz 1 genannte Personen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.

Artikel 16

(1) Die allfällige Entschädigung für Einschränkungen der Rechte Dritter wegen der Durchführung der im Artikel 11 Absatz 1 und der im Artikel 15 Absatz 1 und 3 erwähnten Maßnahmen und Arbeiten richtet sich ausschließlich nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen befinden. Besteht danach ein solcher Anspruch, so kann er nur gegen diesen Vertragsstaat geltend gemacht werden.

(2) für allfällige Schäden, die Dritten durch rechtswidriges vorsätzliches oder sonst schuldhaftes Verhalten von den in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen im Zusammenhang mit den im Artikel 5 genannten Arbeiten zugefügt worden sind, haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach den Vorschriften, die die Haftung dieses Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Organe regeln. Zu diesem Zweck sind die obgenannten Personen der beiden Vertragsstaaten einander gleichzuhalten. Der Vertragsstaat, dessen Personen im Sinne dieses Artikels den Schaden verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat, was dieser in Erfüllung der oberwähnten Verpflichtung geleistet hat.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht

           a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;

          b) für Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;

           c) für diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasser­leitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die Vertragsstaaten können in besonderen Fällen einvernehmlich Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 erster Satz zulassen, wenn dadurch die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und die Erkennbarkeit des Grenzverlaufes nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 18

In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücks­grenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sind.

Abschnitt IV

Ständige Gemischte Kommission

Artikel 19

(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 5, 10 und 13 angeführten Aufgaben wird eine „Ständige Gemischte Kommission“ gebildet. Sie hat auch die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 2 zu treffen.

(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer italienischen Delegation von je sechs Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.

(3) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.

Artikel 20

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es eine der beiden Delegationen verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

(3) Jede Tagung wird vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.

(4) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Italienisch.

(5) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterzeichnen.

Artikel 21

(1) Zu einem Beschluss der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren.

(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden über die strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese hat vor allem nähere Bestimmungen über die Herstellung der Verbindung zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen, die Bildung technischer Gruppen, die Durchführung von Tagungen und Grenzbesichtigungen sowie über die Niederschriften und Beschlüsse der Kommission zu enthalten.

Artikel 22

(1) Die Kommission hat Richtlinien für die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft und der Technik sowie nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festzusetzen.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, in Bezug auf Form, Maße, Material, Gestaltung und Bezeichnung der Grenzzeichen von den im Grenzurkundenwerk enthaltenen Angaben abzuweichen, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist.


Artikel 23

Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.

Artikel 24

(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern. Jedoch kann sie erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.

(2) Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten durch eingehende Prüfung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.

Artikel 25

(1) Die Vermessungsfachleute der Vertragsstaaten haben über Ergänzungen und Änderungen der Grenzvermarkung und über Berichtigungen fehlerhafter Vermessungsergebnisse oder fehlerhafter Eintragungen im Grenzurkundenwerk technische Berichte in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen.

(2) Technische Berichte und Feldskizzen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission, die erforderlichenfalls auch die Form der technischen Berichte und der Feldskizzen bestimmt.

(3) Die Kommission hat die im Absatz 1 genannten Ergänzungen, Änderungen und Berichtigungen sowie Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe 1 auf zweckmäßige Weise in Evidenz zu halten.

(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung des Grenzurkundenwerkes (Anlagen 1 bis 4) gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 und 3 ent­sprechend.

Abschnitt V

Grenzübertritt

Artikel 26

Die in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen sind berechtigt, nach Verständigung der zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unter Angabe aller zur Verfügung stehenden Daten, die Staatsgrenze auch außerhalb von Grenzabergängen mit Material, Fahrzeugen oder Geräten (Artikel 6 Absatz 2) zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufzuhalten, soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen eines Grenzorganes oder eines Vermessungsfachmannes des anderen Vertragsstaates durch ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, ausweisen. Falls Personen, die im Dienste des jeweiligen Vertragsstaates stehen, ein solches Reisedokument nicht besitzen, genügt ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis. In Dringlichkeitsfällen wird ein amtlicher Lichtbildausweis als ausreichend angesehen.

Artikel 27

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit sind Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates eingebracht und für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Das nicht verbrauchte Material ist in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde, zurückzubringen; für nicht rückgeführtes Material sind die Abgaben zu entrichten.

(2) Unter der Voraussetzung der Wiederausfuhr sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von der Leistung einer Sicherheit befreit: Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und dazugehörige Ersatzteile, die in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verbracht werden. Diese Gegenstände sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Arbeiten in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie eingeführt wurden, zurückzubringen, es sei denn, sie sind völlig abgenützt. Im Falle der völligen Abnützung der Gegenstände kann, sofern diese nicht zur Wiederausfuhr gelangen, von der Zollbehörde die Verschrottung unter ihrer Aufsicht verlangt werden; dabei sind die Gegenstände der gleichen Behandlung wie sonst aus dem Ausland eingeführter Schrott zuzuführen.

(3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr zu erhebenden Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anlässlich der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Waren, die im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Beschränkungen befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen für die beschleunigte Ein- und Ausfuhr der für die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages benötigten Waren zu; hiebei kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.

Artikel 28

(1) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Vertragsstaates; dasselbe gilt für sonstige Abgaben, die auf dem Kraftfahrzeug lasten.

(2) Die mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern im anderen Vertragsstaat zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.

(3) Die Lenker der für die Arbeiten auf Grund dieses Vertrages eingesetzten Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger haben bei der Überschreitung der Staatsgrenze einen gültigen Führerschein und für das Fahrzeug einen Zulassungsschein sowie eine internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, die der Unterausschuss für inländische Straßentransporte der Wirtschaftskommission für Europa (Sous-Comité des Transports Routiers du Comité des Transports Interieurs de la Commission Économique pour l'Europe) angenommen hat, die der vom 15. Juni 1952 datierten Empfehlung entspricht und im anderen Vertragsstaat gültig ist, mitzuführen.

Artikel 29

Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.

Artikel 30

Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden oder sollten Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, die sich weniger als 2 km der Staatsgrenze nähern oder sich über die Staatsgrenze hinaus erstrecken, so werden die Vertragsstaaten – ungeachtet von notwendigen Kontakten betreffend den Abschluss eines Abkommens über die Erschließung und Ausbeutung dieser Lagerstätten – gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes erforderlich sind.

Artikel 31

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragssstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Abkommen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Artikel 32

Sofern im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) Abweichungen von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden und diese Abweichungen nicht nach Artikel 24 Absatz 2 aufgeklärt werden können, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

Artikel 33

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschnitt I und die Artikel 31 und 32 sind unkündbar. Jeder Vertragsstaat kann die übrigen Bestimmungen zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung tritt zwei Jahre nach Eingang einer diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.

Artikel 34

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages verliert das am 22. Februar 1929 unterzeichnete Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichischitalienischen Grenze seine Gültigkeit.

Artikel 35

(1) Der vorliegende Vertrag ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am, 17. Jänner 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Alois Mock

Für die Italienische Republik:

Beniamino Andreatta

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vereinbarten Vertrages über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze besteht Einverständnis darüber, dass die im Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten Dokumente (Grenzurkundenwerk) ausschließlich zur Feststellung der Staatsgrenzlinie dienen sowie dass die Bestimmungen dieses Vertrages und die Angaben des Grenzurkundenwerkes die jeweilige amtliche Form der Ortsnamen und topographischen Bezeichnungen in keiner Weise berühren.

Dieses Schlussprotokoll bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Jänner 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Alois Mock

Für die Italienische Republik:

Beniamino Andreatta

ACCORDO

tra la Repubblica d’Austria e la Repubblica Italiana per la manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato comune

La Repubblica d’Austria e la Repubblica Italiana, animate dal desiderio di mantenere visibile il confine tra i due Stati, e allo scopo di regolamentare le questioni ad esso connesse, hanno concordato di stipulare il presente Accordo.

SEZIONE I

ANDAMENTO DEL CONFINE DI STATO

Articolo 1

(1) Il confine di Stato tra la Repubblica d’Austria e la Repubblica Italiana segue il tracciato definito, demarcato e documentato dalla «Commissione internazionale per la delimitazione» dei confini, negli anni 1920–1924, in conformità al trattato di S. Germain en Laye del 10 settembre 1919.

(2) L’andamento della line di confine e la posizione dei termini di confine risultano dai seguenti documenti redatti dalla commissione sopracitata:

           a) Verbali di incippamento dei termini di confine con schizzi allegati;

          b) cartografia del confine alla scala 1 : 25 000 con indicazione della linea di confine;

           c) elenco delle coordinate dei cippi.

(3) A seguito di una nuova misurazione e demarcazione integrativa del confine di Stato, effettuata di comune accordo dagli Stati contraenti dal 1971 al 1981, essi, al fine di completare i documenti menzionati al comma 2, concordano che il tracciato di confine di Stato è fissato per mezzo dei seguenti documenti:

           a) descrizione del confine (allegato 1):

          b) elenco delle coordinate dei termini e dei punti di confine (allegato 2);

           c) elenco delle coordinate dei punti poligonali (allegato 3);

          d) carta del confine alla scala 1 : 2 000 o 1 : 10 000 (allegato 4).

(4) I documenti di cui ai precedenti comma 2 e 3 costituiscono, nel loro complesso, la documentazione del corfine. I documenti di cui al comma 3 fanno parte integrante del presente Accordo. La descrizione del confine, gli elenchi delle coordinate e la carta del confine sono ordinati per sezione (articolo 2).

(5) L’elenco delle coordinate nel sistema comune di confine, approntato dagli organi competenti degli Stati contraenti, relativo ai punti trigonometrici usati per la misurazione dei termini di confine (inclusi quelli triconfinali), dei punti di confine e dei punti poligonali, nonchè le monografie ad essi relative, verranno conservati presso gli uffici competenti dei due Stati contraenti. Tale documentazione costituirà elemento di base per i lavori di manutenzione, misura e materializzazione del confine.

Articolo 2

Il confine di Stato resta suddiviso nel settore A, comprendente le sezioni a, b e c, nel settore B, comprendente le sezioni d, e, f, g, h e k nonché nel settore C comprendente le sezioni m, n e p.

I settori delle singole sezioni possono essere desunti dalla descrizione del confine (allegato 1).

Articolo 3

(1) Il confine di Stato, definito all’articolo 1, è stabile anche ove corra sulle acque.

(2) Là dove il confine di Stato in base ai documenti di cui all’articolo 1 comma 3 è definito espressamente dalla linea displuviale o dalla linea di cresta, segue i graduali cambiamenti naturali cui sono soggette queste linee. Alterazioni nat urali repentine ovvero alterazioni artificiali della linea displuviale o della linea di cresta non comportano invece alcun cambiamento del tracciato di confine, tuttavia in tali casi gli Stati contraenti procederanno alla verifica del tracciato di confine basandosi sulla sua riconoscibilità inequivocabile.

(3) Ai sensi del presente Accordo, per «linea displuviale» si intende la linea sulla quale si separano sul terreno le acque di deflusso. A tale proposito non vengono considerate le infiltrazioni d’acqua negli strati inferiori del terreno. Per quanto riguarda il concetto di «terreno» di cui al presente comma, nel caso di ghiacciai o di nevai perenni, si intende la loro superficie.

(4) Ai sensi del comma 2, per graduali cambiamenti naturali della linea displuviale o della linea di cresta si intendono in particolare:

           a) lo spostamento della linea di cresta in conseguenza dell’erosione, nonché

          b) lo spostamento della linea displuviale a seguito di alterazioni di ghiacciai o di nevai perenni; in caso di contrazione di un ghiacciaio o di un nevaio perenne, la linea di confine coincidera con la linea displuviale sull’emergente terreno roccioso.

Articolo 4

Il confine di Stato delimita il territorio nazionale degli Stati contraenti in superficie e verticalmente nello spazio aereo sovrastante e nel sottosuolo. Ciò vale in particolare per il tracciato del confine in ogni tipo di costruzione in superficie o sotterranea.

SEZIONE II

MANUTENZIONE, MISURA E MATERIALIZZAZIONE

Articolo 5

(1) Gli Stati contraenti si impegnano attraverso lavori di manutenzione, misura e materializzazione a mantenere l’andamento del confine di Stato definito sempre in modo inequivocabile e sempre chiaramente individuabile sul terreno.

(2) Gli Stati contraenti hanno, in particolare, l’obbligo di:

           a) controllare la posizione dei termini, provvedendo, ove necessario, alla loro sistemazione in posizione esatta;

          b) fissare, raddrizzare, sollevare i termini di confine malfermi, inclinati o sprofondati;

           c) assicurare la leggibilità della scritta di ciascun termine;

          d) riparare o sostituire termini danneggiati;

           e) mettere in sito termini dove mancano;

           f) materializzare l’andamento del confine con termini sussidiari, qualora esso non risultasse sufficientemente chiaro;

          g) trasformare la materializzazione diretta del confine in indiretta, e viceversa, ove ritenuto indispensabile e opportuno;

          h) spostare in posizione sicura i termini pericolanti;

            i) materializzare l’andamento del confine sui ponti, nelle gallerie, nei tratti in cui il confine interseca strade o ponti ferroviari nonché, se necessario, nelle miniere ed altri impianti;

            l) determinare, ove necessario, le coordinate di punti di confine non materializzati, nei tratti in cui il confine di Stato viene definito nella documentazione di confine da una linea di cresta o di displuvio.

Articolo 6

(1) Ciascuno Stato contraente metterà a disposizione, a proprie spese ed in qualsiasi settore, gli esperti tecnici delle misurazioni necessari per i lavori di cui all’articolo 5.

(2) Salvo quanto disposto al successivo comma (3) del presente articolo ed agli articoli 7 e 8, materiali, mano d’opera, automezzi ed apparechiature (macchine, attrezzi, strumenti di misurazione, ecc.) saranno forniti a cura ed a spese degli Stati contraenti nei modi seguenti:

           a) Repubblica Italiana: nei settori A e, B;

          b) Repubblica d’Austria: nel settore C.

(3) Si potrà, di comune accordo, derogare alla norma di cui al precedente comma (2), quando ciò fosse suggerito ca criteri ai economia o di opportunità. In tale eventualità sarà cura degli Stati contraenti di giungere, per quanto possibile, aa una perequazione corrispettiva dei lavori, prestazioni e materali.

Articolo 7

In caso di danneggiamento o distruzione di un termine ad opera di un cittadino di uno degli Stati contraenti, tutte le spese di riparazione o di ripristino sono a carico di tale Stato a prescindere dall’eventuale responsabilità civile di chi ha causato il danno o di terzi. Tuttavia se sussiste responsabilità civile dell’autore del danno o di terzi lo Stato che ha sostenuto le spese di riparazione o di ripristino ha diritto di rivalersi nei loro confronti.

Articolo 8

(1) Qualora sul confine vengano eseguiti lavori che rendano necessarie attività di manutenzione, misura e materializzazione, le spese conseguenti saranno sostenute dal committente dei suddetti 1avori.

(2) In tal caso il diritto al rimborso spese spetta, in modo indivisibile, ad entrambi gli Stati contraenti Questi, di comune accordo, e tenendo conto della residenza (sede) del committente o di altre circostanze essenziali per l’affermazione del loro diritto, decideranno quale di essi dovrà chiedere il rimborso ed eventualmente adire, a tale scopo, il Tribunale competente. Le somme versate saranno ripartite tra gli Stati contraenti in proporzione alle spese sostenute.

Articolo 9

Le persone indicate ai comma (1) e (2) dell’articolo 6, non possono, nell’esercizio delle attività previste dal presente accordo, portare armi sul territorio nazionale dell’altro Stato. Esse, tuttavia, se appartenenti ad organismi militari e ad altri organismi statali ove è previsto l’uso dell’uniforme, potranno indossare, attività durante, la loro uniforme.

Articolo 10

(1) I lavori di manutenzione, misura e materializzazione sul confine, verranno effettuati secondo necessità dai due Stati contraenti di comune accordo.

(2) Gli Stati contraenti verificheranno periodicamente, in un arco di 15 anni – a partire dall’entrata in vigore del presente Accordo – lo stato di efficienza di tutti i termini di confine.

Articolo 11

(1) Gli Stati contraenti sono tenuti ad assicurare che tutte le persone, fisiche o giuridiche, che vantano diritti su terreni, costruzioni od impianti, in superficie o sotterranei, siti suo in prossimita del confine di Stato, consentano l’esecuzione dei lavori e provvedimenti necessari per la manutenzione, misura e materializzazione ed, in particolare, la messa in opera ed installazione dei termini e delle marche di misurazione compreso il relativo trasporto.

(2) Nell’esecuzione di lavori di manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato dovrà porsi particolare riguardo ad evitare, per quanto possibile, che siano lesi interessi pubblici e privati.

Articolo 12

(1) Gli Stati contraenti si impegnano a mantenere la stabilizzazione dei punti trigonometrici di cui all’articolo 1, comma (5), necessari per la misurazione dei termini e dei punti di confine.

(2) Gli organi competenti degli Stati contraenti dovranno notificarsi qualsiasi modifica relativa ai punti trigonometrici di cui al precedente comma (1).

(3) Nell’espletamento dei loro compiti gli esperti tecnici delle misurazioni di uno Stato contraente [articolo 6, comma (1)], possono anche utilizzare, senza limitazione, i punti poligonali e trigonometrici situati sulla linea di confine e sul territorio soggetto alla sovranita dell’altro Stato contraente.

(4) Lo Stato contraente, sul cui territorio nazionale si trovano i punti trigonometrici, deve effettuare a sue spese le operazioni necessarie ai sensi del precedente comma (1); per i punti situati sulla linea di confine valgono per le suddette operazioni le disposizioni di cui all’articolo 6.


Articolo 13

Quando si ravvisi la necessità di ripristinare un termine triconfinale gli Stati contraenti si accorderanno in proposito con il terzo Stato interessato.

SEZIONE III

SALVAGUARDIA E MANTENIMENTO DELLA VISIBILITÀ DEI TERMINI

Articolo 14

A salvaguardia dei termini, segnali di misurazione ed altri mezzi di demarcazione del confine di Stato, gli Stati contraenti adotteranno opportuni provvedimenti atti ad evitarne la rimozione, la distruzione, il danneggiamento e l’uso abusivo.

Articolo 15

(1) Ciascuno Stato contraente è tenuto ad assicurare sul proprio territorio lo sgombero, da alberi e cespugli, di una striscia minima di un metro di larghezza lungo la linea di confine e di uno spazio circolare di un metro di raggio attorno a ciascun terrine posto in prossimità di detta linea (materializzazione indiretta). La disposizione vale anche per tutte le altre piante che ostacolano la visibilità dei termini del confine.

(2) In presenza di boschi posti a protezione di slavine o valanghe, gli Stati contraenti potranno decidere, di volta in volta e di comune accordo, deroghe all’applicazione della disposizione di cui al precedente comma (1).

(3) I proprietari e gli usufruttuari dei terreni adiacenti al confine di Stato e le altre persone menzionate nell’articolo 11 comma (1) sono tenuti ad assicurare sempre la libera accessibilità delle superfici indicate nel precedente comma (1).

Articolo 16

(1) L’eventuale indennizzo, per le limitazioni ai diritti di terzi derivanti dall’attuazione dei provvedimenti e dei lavori di cui agli articoli 11, comma 1, e 15, comma 1 e 3, è regolato dalla legge dello Stato contraente sul cui territorio nazionale si trovano i terreni, le costruzioni e gli impianti interessati. Qualora il diritto all’indennizzo sia ammesso, esso può essere fatto valere soltanto nei confronti di tale Stato contraente.

(2) Degli eventuali danni, causati a terzi da fatto illecito, doloso o colposo delle persone di cui agli articoli 6 e 19 per i lavori di cui all’articolo 5, risponde quello Stato contraente sul cui territorio nazionale è avvenuto il danno, secondo le norme che regolano la responsabilità di tale Stato per fatti illeciti dei propri funzionari e dipendenti. A tal fine, pertanto, le persone di cui sopra, di ambedue gli Stati contraenti, ricevono lo stesso trattamento. Lo Stato contraente, le cui persone, ai sensi del presente articolo, hanno causato il danno, rimborsa all’altro Stato contraente ciò che questi ha pagato per adempiere l’obbligazione di cui sopra.

Articolo 17

(1) Gli Stati contraenti si impegnano a non permettere le costruzioni di impianti di qualsiasi genere su una striscia larga cinque metri da ciascum lato della linea di confine. La disposizione non si applica:

           a) alle opere adibite al transito pubblico, alle operazioni di frontiera ed alla sorveglianza del confine;

          b) alle opere di regolazione e sistemazione delle acque;

           c) alle condutture (in particolare elettrodotti, cavi telefonici, acquedotti, metanodotti, oleodotti) nei tratti in cui esse attraversano in linea retta la striscia di un metro di cui all’articolo 15 comma (1), formando con il confine di Stato un angolo compreso tra 45° e 135°.

(2) In casi particolari gli Stati contraenti possono concordare eccezioni ella norma del precedente comma (1), prima frase, se ciò non pregiudica la visibilità dei termini e l’individuabilità dell’andamento del confine.

Articolo 18

(1) Sulla linea di confine non possono essere posti contrassegni indicanti limiti fondiari. I limiti dei terreni, coincidenti con il confine, possono essere materializzati solo con cippi di direzione, collocati ad almeno tre metri di distanza dalla linea di confine.

SEZIONE IV

COMMISSIONE MISTA PERMANENTE

Articolo 19

(1) Ai fini dell’attuazione dei compiti indicati agli articoli 5, 10 e 13 si istituisce una «Commissione Mista Permanente». Essa dovrà anche prendere le decisioni di cui all’art, 6, comma 3, art. 8, comma 2, art. 15, comma 3 nonché art. 17 comma 2.

(2) La Commissione si compone di una delegazione austriaca e di una delegazione italiana, ciascuna comprendente sei membri. Ognuno degli Stati contraenti nomina i membri ed i membri supplenti della propria delegazione. Ove necessario, ogni Stato contraente può impiegare esperti ed assistenti.

(3) Ogni Stato contraente designa uno dei membri da lui nominati quale capo della propria delegazione ed un ulteriore membro o membro supplente quale Vice Capo Delegazione. I Capi Delegazione ed i loro Vice sono autorizzati a mettersi direttamente in contatto tra loro.

(4) Ogni Stato contraente sostiene le spese per i membri ed i membri supplenti da lui nominati, comprese le spese per gli esperti e gli assistenti da esso impiegati.

Articolo 20

(1) La Commissione si riunirà in sessione o per effettuare dei sopralluoghi al confine, quando lo deciderà essa stessa o su richiesta di una delle due delegazioni.

(2) Laddove non si stabilisca altrimenti la Commissione si riunirà in sessione alternativamente sul territorio nazionale di uno dei due Stati contraenti.

(3) Ciascuna sessione verrà presieduta dal Capo Delegazione dello Stato contraente sul cui territorio nazionale essa ha luogo. I sopralluoghi al confine verranno presieduti congiuntamente dai Capi delle due delegazioni.

(4) Le lingue di lavoro della Commissione saranno il tedesco e l’italiano.

(5) Per ogni sessione ed ogni sopralluogo al confine dovrà essere redatto un verbale in due originali, sia in lingua tedesca che in lingua italiana, che dovranno essere firmati dai Capi delle due Delegazioni.

Articolo 21

(1) Per le decisioni della Commissione è necessario l’accordo delle due Delegazioni; esse sono tuttavia subordinate, per divenire giuridicamente vincolanti, all’approvazione richiesta dalle disposizioni interne di ciascura Stato contraente.

I Capi Delegazione si informeranno reciprocamente dell’esito delle procedure di approvazione interna.

(2) Qualora le Delegazioni non si covessero accordare, ciascuna dovrà riferire al proprio Governo, illustrando la situazione e le diverse opinioni. Gli Stati contraenti tenteranno di pervenire ad una regolamentazione concorde delle questioni controverse.

(3) La Commissione stabilirà il proprio regolamento interno. Questo dovrà contenere soprattutto disposizioni più dettagliate in merito allo stabilimento dei collegamenti tra i Capi delle due Delegazioni, alla formazione di gruppi tecnici, allo svolgimento di sessioni e sopralluoghi al confine, nonché ai verbali ed alle decisioni della Commissione.

Articolo 22

(1) La Commissione, nel fissare le direttive per la manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato, dovrà tener conto dei più recenti progressi della scienza e della tecnica e delle esigenze di opportunità e convenienza.

(2) La Commissione ha facoltà di disporre, laddove sia necessario o opportuno, in deroga ai dati della documentazione di confine, modifiche al tipo, dimensioni, materiali, forma e sigla dei termini di confine.

Articolo 23

Nel programmare, coordinare e dirigere i lavori di manutenzione misura e materializzazione del Confine di Stato la Commissione informerà il suo operato à criteri di convenienza e di opportunità; essa dovrà inoltre esercitare un efficace controllo dei lavori.

Articolo 24

(1) La Commissione non ha facoltà di modificare l’andamento del confine di Stato. In caso di necessità essa può, tuttavia, presentare agli organi competenti di ciascuno Stato contraente proposte di modifiche del confine.

(2) Eventuali inesattezze riscontrate dalla Commissione nella documentazione di confine (allegati
1–4) dovranno essere rettificate dopo attento esame di tutti i documenti usati per l’approntamento dei dati di misurazione.

Se sulla scorta dei suddetti documenti non sarà possibile giungere ad un chiarimento dovrà essere tenuto conto di accertementi sul terreno.

Articolo 25

(1) Gli esperti tecnici delle misurazioni degli Stati contraenti devono provvedere alla stesura di due originali, in lingua tedesca ed in lingua italiana, di note tecniche sulle integrazioni e modifiche della materializzazione del confine, sulla rettifica di dati di misurazione errati, nonché sulle annotazioni errate nella documentazione del confine e produrre, ove necessario, schizzi di campagna.

(2) Note tecniche e schizzi di campagna devono essere approvati dalla Commissione, che all’occorrenza ne stabilirà anche la veste formale.

(3) La Commissione dovrà procedere all’aggiornamento, nei modi che riterrà più opportuni, delle integrazioni, modifiche e rettifiche di cui al precedente comma (1) e dei provvedimenti di cui al precedente Art. 5 comma (2) lettera «1».

(4) Per la compilazione e la riproduzione degli schizzi di campagna, nonché per l’aggiornamento della documentazione di confine (allegati 1–4) si applicano per analogia le disposizioni di cui all’Art. 6, comma (2) e (3).

SEZIONE V

ATTRAVERSAMENTO DEL CONFINE

Articolo 26

Le persone di cui agli artt. 6 e 19. previa comunicazione completa di tutti i dati disponibili, alle Autorità doganali e di polizia territorialmente competenti, hanno facoltà di attraversare il confine di Stato con materiali, automezzi e apparecchiature (art. 6, comma 2), anche al di fuori dei valichi di frontiera e di trattenersi sul territorio nazionale dell’altro Stato contraente finchè l’esecuzione dei compiti e dei lavori previsti dal presente Accordo lo richiedano. Su richiesta di un organo di frontiera o di un esperto tecnici delle misurazioni dell’altro Stato contraente, esse debbono quaificarsi tramite un documento idoneo per l’attraversamento del confine. Nell’eventualità che appartenti all’Amministrazione dei rispettivi Stati contraenti non siano in possesso di tale documento, sarà sufficiente la tessera di servizio, munita di fotografia. In caso d’urgenza, un documento di identificazione sarà considerato sufficiente.

Articolo 27

(1) Sono esenti dai diritti doganali i materiali che vengono introdotti dal territorio doganale di uno Stato contraente nel territorio doganale dell’altro Stato contraente e vengono utilizzati per lavori che rientrino nell’ambito del presente Accordo. Il materiale non utilizzato dovrá essere riesportato nel territorio doganale dello Stato contraente dal quale é stato importato. I materiali non riesportati saranno soggetti al pagamento dei diritti doganali gravanti.

(2) A condizione che vengano riesportati, sono esenti dai diritti doganali, nonché dall’obbligo di prestazione della cauzione: gli automezzi, gli utensili, gli attrezzi, gli strumenti, gli apparecchi, le macchine e i relativi pezzi di ricambio che vengono portati nel territorio doganale dell’altro Stato contraente per lavori che rientrino nell’ambito del presente Accordo. Tali oggetti dovranno essere riesportati nel territorio doganale, dello Stato contraente da cui sono stati introdotti al più tardi entro un mese dal termine de lavori, salvo che siano totalmente deteriorati. In tal caso potrá essere richiesta all’Autoritá doganale la riduzione in rottami, sotto la propria vigilanza, dei suddetti oggetti, qualora non riesportati, ed essi dovranno essere assoccettati al trattamento proprio, dei rottami provenienti dall’estero.

(3) Si intendono per diritti doganali, ai sensi del presente Accordo, i dazi d’importazione e di esportazione nonché ogni altra imposizione percepita all’importazione o all’esportazione, esclusion fatta dei corrispettivi per prestazioni di servizio. Qualsiasi altro onere percepito all’importazione e all’esportazione, verrá considerato allo stesso modo dei suindicati diritti doganali.

(4) Le merci menzionate ai precedenti comma 1 e 2, che vengono utilizzate nell’ambito del presente Accordo, sono esenti da divieti e limitazioni di importazione ed esportazione di carattere economico.

(5) Gli Stati contraenti si assicurano reciprocamente tutte le semplificazioni delle formalitá doganali consentite dalle loro normative rispettivamente vigenti all’interno di ciascun Paese, onde accelerare l’importazione o la esportazione delle merci necessarie per i lavori che rientrino nell’ambito del presente Accordo. Al riguardo, non sará necessaria l’emissione delle relative bollette doganali.

Articolo 28

(1) Gli autoveicoli, compresi i rimorchi, registrati in uno degli Stati contraenti ed introdotti temporaneamente nell’altro Stato contraente per l’esecuzione dei lavori previsti dal presente Accordo, non sono sogetti alla tassa di circolazione di tale altro Stato, nè agli ulteriori tributi gravanti sugli autoveicoli stessi.

(2) I servizi di trasporto, effettuati da questi autoveicoli, compresi i romorchi, nell’altro Stato contraente per l’esecuzione dei lavori di cui al presente Accordo, non sono considerati imponibili.

(3) Al momento dell’attraversamento del confine, gli autisti degli autoveicoli, compresi i rimorchi, implegati in base al presente accordo dovranno essere muniti di una patente di guida valida, e, per l’automezzo, di un libretto di circolazione, nonchè di una polizza di assicurazione internazionale per il traffico automobilistico, accettata dalla Sottocommissione per i trasporti stradali interni della Commissione Economica per l’Europa (Sous-Comitè des Transports Routiers du Comitè des Transports intèrieurs de la Commission Economique pour l’Europe), che risponda alla raccomandazione datata 5 giugno 1952 e sia valida nell’altro Stato contraente.

Articolo 29

I due Stati Contraenti si impegnano a rilasciare ai velivoli impiegati per i lavori di manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato nell’ambito del presente Accordo, le autorizzazioni necessarie per il sorvolo del confine di Stato e, ove necessario, per l’atterragio sul poprio territorio nazionale.

Articolo 30

Qualora ai fini della ricerca e della estrazione di materie prime minerali sia necessario eseguire lavori entro una striscia di 50 metri ciascuna su entrambi i lati del confine di Stato, ovvero debbano essere perforati o messi in produzione pozzi di petrolio o di gas i cui giacimenti si avvicinino per meno di 2 km. al confine di Stato o che si estendano al di là del confine di Stato, gli Stati contraenti – indipendentemente dai necessari contatti in merito all’eventuale conclusione di un accordo sulla ricerca o lo sfruttamento dei predetti giacimenti – prenderanno insieme i provvedimenti necessari alla salvaguardia del tracciato del confine nel corso della ulteriore ricerca o estrazione.

Articolo 31

(1) Le divergenze di opinione in merito alia interpretazione ed alla applicazione del presente Accordo dovranno essere composte dai Governi degli Stati Contraenti.

(2) Qualora una divergenza di opinione non possa essere composta in tal modo, su richiesta di uno degli Stati Contraenti essa dovrà essere sottoposta au un Collegio arbitrale.

(3) Il Collegio arbitrale verrà formato di volta in volta con la nomina di un membro da parte di ciascuno degli Stati Contraenti, entrambi i membri si accorderanno sulla scelta di un cittadino di un terzo Stato, che dovrà essere nominato Presidente dai Governi degli Stati Contraenti. I membri dovranno essere nominati entro due mesi, il Presidente entro tre mesi dopo che uno Stato Contraente avrà comunicato all’altro che intende sottoporre ad un Collegio arbitrale la divergenza di opinione.

(4) Qualora non vengano rispettate le scadenze menzionate al Comma 3, in mancanza di ogni altro accordo, ogni Stato Contraente puo chiedere al Presidente della Corte Europea del Diritti dell’Uomo di provvedere alle nomine necessarie. Qualora il Presidente sia cittadino di uno dei due Stati Contraenti o sia impedito per altri motivi, sarà il Vice Presidente a provvedere alla nomina. Qualora anche il Vice Presidente sia cittadino di uno dei due Stati Contraenti o sia anche egli impedito, sarà il membro della Corte di rango immediatamente successivo, che non possieda la cittadinanza di uno dei due Stati Contraenti, a provvedere alla nomina.


(5) Il Collegio arbitrale decide a maggioranza di voti, Le sue decisioni sono vincolanti. Ogni Stato Contraente sosterrà le spese per il giudice che ha nominato, nonché per il proprio patrocinio davanti al Collegio arbitrale. Le spese per il Presidente nonché le altre spese verranno sostenute in parti ugali dagli Stati Contraenti. Per il resto il Collegio arbitrale regola da sè la propria procedura.

(6) Su sua richiesta i Tribunali dei due Stati Contraenti presteranno assistenza giudiziaria al Collegio arbitrale in relazione alla citazione ed interrogazione dei testi e dei periti, applicando corrispondentemente gli accordi rispettivamente vigenti tra i due Stati Contraenti in materia di assistenza giudiziaria nelle cause civili e commerciali.

Articolo 32

Laddove nella documentazione del confine (allegati 1–4) si rilevino delle discordanze relative al confine di Stato vigente al momento dell’entrata in vigore del presente Accordo, e tali discordanze non possano essere chiarite secondo l’articolo 24, comma 2, gli Stati contraenti avvieranno dei negoziati allo scopo di provvedere ad una corrispondente modifica della documentazione del confine.

Articolo 33

(1) Il presente Accordo viene concluso a tempo indeterminato. La Sezione I e gli Articoli 31 e 32 non potranno essere denunciati. Ogni Stato Contraente potrà denunciare per iscritto attraverso i canali diplomatici le rimanenti disposizioni 10 anni dopo l’entrata in vigore del presente Accordo. La denuncia entrerà in vigore due anni dopo l’arrivo della relativa notifica all’altro Stato Contraente.

(2) In caso di denuncia, gli Stati Contraenti avvieranno immediatamente i negoziati per ridefinire l’oggetto dell’Accordo.

Articolo 34

Con l’entrata in vigore del presente Accordo, la Convenzione per la mautenzione dei cippi del confine italo-austriaco, firmata a Vienna il 22 febbraio 1929, cessa di avere validità.

Articolo 35

(1) Il presente Accordo è soggetto a ratifica in conformità alle norme costituzionali delle due parti contraenti. Gli strumenti di ratifica verranno scambiati a Roma.

(2) L’Accordo entrerà in vigore il primo giorno del terzo mese successivo a quello in cui siano stati scambiati gli strumenti di ratifica.

IN FEDE di che i Plenipotenziari di entrambi gli Stati Contraenti, dopo essersi scambiati i pieni poteri trovati in buona e debita forma, hanno firmato ed apposto i sigilli al presente Accordo.

FATTO A Vienna il 17 gennaio 1994 in due originali in lingua tedesca e italiana, entrambi i testi facenti ugualmente fede.

Per la Repubblica d’Austria:

Dr. Alois Mock

Per la Repubblica Italiana:

Beniamino Andreatta

Protocollo finale

In occasione della firma dell’Accordo stipulato in data odierna tra la Repubblica d’Austria e la Repubblica Italiana per la manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato comune, vi è intesa sul fatto che i documenti (documentazione del confine) citati nell’art. 1, commi 2 e 3, servono esclusivamente a stabilire il tracciato di confine e che le norme di questo Accordo e le indicazioni contenute nella documentazione del confine non pregiudicano in alcun modo la forma ufficiale della toponomastica e delle denominazioni topografiche.

Questo protocollo finale costituisce parte integrante del presente Accordo.


IN FEDE di che i Plenipotenziari hanno firmato il presente protocollo finale.

FATTO A Vienna, il 17. 1. 1994 in due originali, in lingua tedesca e italiana, entrambi testi facente ugualmente fede.

Per la Repubblica d’Austria:

Dr. Alois Mock

Per la Repubblica Italiana:

Beniamino Andreatta

Die Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Rom, am 31. Oktober 2000

Zl. 89.02.03/0004e-IV.2/2000

Exzellenz,

In Anbetracht dessen, dass durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht notwendig geworden sind, beehre ich mich vorzuschlagen, Artikel 27 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze zu ändern wie folgt:

„Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenz­übertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.“

Ich beehre mich ferner vorzuschlagen, Artikel 28 des gegenständlichen Vertrages zur Gänze entfallen zu lassen.

Falls die Italienische Republik mit diesem Vorschlag einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das Einverständnis der Italienischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz einen integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Benita Ferrero-Waldner

S. E.

Herrn Lamberto Dini

Minister für auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik

Rom

Il Ministro

degli Affari Esteri

Roma, li 31. 10. 2000

Eccellenza,

ho l’onore di accusare ricevuta della Sua lettera odierna contenente il seguente testo:

«Eccellenza,

tenuto conto che con l’adesione della Repubblica Austriaca nell’Unione Europea si sono resi necessari degli adeguamenti al diritto comunitario, ho l’onore di proporre una modifica dell’articolo 27 dell’Accordo italo-austriaco sulla manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato comune come segue:

«Restano salve le disposizioni in materia di IVA applicate dai due Stati contraenti e dall’Unione Europea sui beni e relative prestazioni di trasporto che in occasione di un tale passaggio di confine entrano nel territorio dell’altro Stato contraente».

Ho inoltre l’onore di proporre la soppressione per intero dell’Articolo 28 del suddetto Accordo.

Qualora la Repubblica Italiana condivida tale suggerimento ho l’onore di proporre che tale Nota, insieme alla Nota di risposta di Vostra Eccellenza con la quale si comunica il consenso della Repubblica Italiana, vengano a costituire parte integrante dell’Accordo tra la Repubblica Austriaca e la Repubblica Italiana sulla manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato comune.

La prego di accogliere, Eccellenza, i sensi della mia più alta considerazione.».

Ho l’onore di confermare che la Repubblica Italiana condivide pienamente il contenuto della Sua lettera cosicché quest’ultima e la presente lettera di risposta costituiscano parte integrante dell’Accordo tra la Repubblica Italiana e la Repubblica Austriaca sulla manutenzione, misura e materializzazione del confine di Stato.

La prego di accogliere, Eccellenza, i sensi della mia più alta considerazione.

Lamberto Dini

S. E.

Dott.ssa Benita Ferrero-Waldner

Ministro degli Affari Esteri

della Repubblica d’Austria

VIENNA

(Übersetzung)

Minister für

auswärtige Angelegenheiten

Rom, am 31. Oktober 2000

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, welches folgenden Wortlaut hat:

„Exzellenz,

In Anbetracht dessen, dass durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht notwendig geworden sind, beehre ich mich vorzuschlagen, Artikel 27 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze zu ändern wie folgt:

„Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenz­übertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.“

Ich beehre mich ferner vorzuschlagen, Artikel 28 des gegenständlichen Vertrages zur Gänze entfallen zu lassen.

Falls die Italienische Republik mit diesem Vorschlag einverstanden ist, beehre ich mich vorzu­schlagen, dass diese Note und die das Einverständnis der Italienischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz einen integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meinen ausgezeichneten Hochachtung.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Italienische Republik mit dem Inhalt Ihres Schreibens vollkommen einverstanden ist, sodass Ihr Schreiben und dieses Schreiben eine integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Lamberto Dini

I. E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Vorblatt


Problem:

Die Staatsgrenze zu Italien wurde in den Jahren 1920 bis 1924 vermessen und vermarkt. Dies erfolgte mit den damaligen Möglichkeiten der Geodäsie. Da die Ergebnisse der damaligen Vermessungsarbeiten nicht mehr der heute geforderten Genauigkeit entsprechen, erschien eine Neuvermessung und Dokumentation der gesamten Staatsgrenze notwendig und wünschenswert. Die Neuvermessung wurde in den Jahren 1971 bis 1981 durchgeführt. Darüber hinaus entsprechen die geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze, des Schutzes der Grenzzeichen, der Ständigen Gemischten Kommission und des Grenzübertrittes nur mehr bedingt den heutigen Anforderungen.

Ziel:

Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerkes sowie Neuregelung von damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

Inhalt:

Dieser Vertrag enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:

–   Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerkes und Bestimmungen über den Verlauf der Staatsgrenze;

–   Festlegung der Unbeweglichkeit der durch Gewässer bestimmten Grenzlinie (nasse Grenze);

–   Festlegung der Beweglichkeit der durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmten Grenzlinie (trockene Grenze);

–   Bestimmungen über die Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung der Grenze;

–   Bestimmungen über den Schutz der Grenzzeichen und die Erhaltung ihrer Sichtbarkeit;

–   Bestimmungen über die Ständige Gemischte Kommission;

–   Regelungen hinsichtlich des Grenzübertrittes.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung nach Artikel 49 (2) B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehen Regelungen sind mit dem Rechtsbereich der Europäischen Union konform.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Mehrkosten werden in erster Linie durch die im Artikel 10 vorgesehene Überprüfung aller Grenzzeichen innerhalb eines periodischen Zeitraumes von 15 Jahren erwachsen. Die Kosten dafür belaufen sich nach einer Berechnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen auf zirka 1,5 Millionen Schilling (Preisbasis 1993), was pro Jahr nach aktueller Berechnung einen Mehrbedarf von zirka 115 000 S ergeben wird und für dessen Bedeckung ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages im jeweiligen Bundesfinanz­gesetz vorzusorgen wäre.

Erläuterungen


zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandsetzung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze

Allgemeiner Teil

Der am 17. Jänner 1994 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze bedarf vor seiner Ratifizierung nach Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates. Der Vertrag hat gesetzändernden beziehungsweise gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Die Bestimmungen des Vertrages sind weder verfassungs­ändernd noch verfassungsergänzend. Die Bestimmungen des Vertrages sind der unmittelbaren Anwen­dung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt der Vertrag nicht, sodass er einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG nicht bedarf.

Nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen.

Die 430 Kilometer lange Staatsgrenze zu Italien wird durch Artikel 27 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 (StGBl. Nr. 303/1920) festgelegt. Nach dieser Bestimmung wird die Grenze durch die Wasserscheide zwischen den Becken der Flüsse Etsch, Piave, Tagliamento im Süden und jenen des Inn und der Drau im Norden gebildet, von der sie nur an drei Stellen, und zwar am Reschenpass, am Toblacherfeld und bei Thörl Maglern abweicht.

Artikel 29 dieses Staatsvertrages bestimmt, dass es den einzusetzenden Grenzregelungsausschüssen obliegt, diese Grenzlinie im Gelände zu ziehen.

Da im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye das Wort „Wasserscheide“ nicht definiert wird, bestand für den Grenzregelungsausschuss die Notwendigkeit einer Definition dieses Begriffes. Es wurde be­schlossen, die Wasserscheide als jene Linie anzusehen, welche – die Erde als undurchlässig, vorausgesetzt – alle Punkte verbindet, in denen der Abfluss des Wassers nach beiden großen Becken tatsächlich stattfindet.

Der internationale Grenzregelungsausschuss zur Festlegung der Staatsgrenze zwischen Österreich und Italien bestand aus je einem Delegierten der alliierten Mächte (Frankreich, England, Japan) sowie der interessierten Mächte (Österreich, Italien). Die erste Sitzung fand am 19. Juli 1920 in Paris statt.

Dieser Grenzregelungsausschuss hat in weiterer Folge in den Jahren 1920 bis 1924 die Grenzlinie mittels Grenzzeichen vermarkt, wobei die Art und die Lage der Grenzzeichen festgelegt und die diesbezüglichen Daten in einem eigenen Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen festgehalten worden sind. Für jedes Grenzzeichen wurde von den Unterkommissaren des Grenzregelungsausschusses ein Grundbuchsblatt (insgesamt 1 993 Stück) verfasst, das alle auf das Grenzzeichen selbst bezughabenden Daten und die Beschreibung des Verlaufes der Grenzlinie zum folgenden Grenzzeichen enthält.

Weiters wurde eine Grenzkarte im Maßstab 1 : 25 000 erstellt, in der der Verlauf der Grenzlinie sowie die Lage der Grenzzeichen samt Nummer ersichtlich gemacht wurde.

In dem Bestreben, die Grenzregelungsarbeiten zu beschleunigen, entschloss sich der Grenzregelungsausschuss, diese gleichzeitig an mehreren Stellen in Angriff zu nehmen, zu welchem Zweck die Staatsgrenze in drei Abschnitte – A, B, C – und diese wiederum in zwölf Unterabschnitte (a, b, c, d, e, f, g, h, k, m, n, p) eingeteilt wurde. Diese Einteilung gilt auch heute noch.

Der Abschnitt A umfasst die Unterabschnitte

a:  vom Dreiländergrenzpunkt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Nordhang des Piz Lad bis zur Weißkugel;

b:  bis zur Hochwilde;

c:  bis zur Schwarzwand Spitze.

Der Abschnitt B umfasst die Unterabschnitte

d:  bis zum Kreuzjoch:

e:  bis zum Hohen Weißzint;

f:   bis zum Rauchkofel;

g:  bis zum Hochgall;

h:  bis zum Markinkele;

K: bis zum Helm.

Der Abschnitt C umfasst die Unterabschnitte

m: bis zum Steinkarspitz;

n:  bis zum Trogkofel;

p:  bis zum Dreiländergrenzpunkt mit der Republik Slowenien auf dem Ofen.

Seitens des Grenzregelungsausschusses wurde überdies die Meinung vertreten, dass auch bei Gletschern die Wasserscheidelinie des darunter liegenden Terrains zu gelten habe. Da dies jedoch die Ermittlung derselben faktisch unmöglich machte, beschloss der Ausschuss, in jenen Fallen, in denen die Wasserscheidelinie nicht durch das den Gletscher durchdringende Gestein in einwandfreier Weise erkennbar sein sollte, die Grenze zwischen den zutage tretenden Felsen geradlinig oder, bei gegenseitigen Kompensationen, nach einer deutlich ausgesprochenen Linie zu führen.

Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, trifft die Annahme des Grenzregelungsausschusses, durch die vorgenannte Regelung der Wasserscheidelinie des Felsens nahe zu kommen, nicht immer zu.

Es wird deshalb in Artikel 3 dieses Vertrages eine Wasserscheidelinie definiert, die sich auch auf die Oberfläche von Gletschern und dauernden Schneefeldern bezieht. Wobei im Übrigen die oberwähnte Definition der Wasserscheidelinie beibehalten wurde.

Mit Abkommen vom 22. Februar 1929, BGBl. Nr. 159/1929, für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze wurde festgelegt, dass die notwendigen Arbeiten von italienischer Seite für die Abschnitte vom Piz Lad bis zum Helm, von österreichischer Seite für den Abschnitt vom Helm bis zum Ofen durchgeführt werden, wobei Kosten zwischen den beiden Staaten je zur Hälfte aufgeteilt werden. Dieses Abkommen, welches mit Notenwechsel vom 11. Juli 1955 und 25. Juli 1955 als im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik wieder anwendbar erklärt wurde, stellt seither die Rechtsgrundlage für sämtliche Instandhaltungsarbeiten an der osterreichisch-italienischen Staatsgrenze dar.

Bereits im Jahre 1969 wurde anlässlich der Zusammenkunft einer österreichischen mit einer italienischen Kommission zur Behandlung von Fragen betreffend die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Grenze festgestellt, dass die Standorte der Grenzzeichen in den Jahren 1920 bis 1924 mit den damals üblichen Instrumenten auf der Grundlage der damals vorhandenen Triangulierungsergebnisse mit einer heute nicht mehr entsprechenden Genauigkeit festgelegt worden sind. Dadurch sei die Wiederherstellung der bisher verloren gegangenen Grenzzeichen mit einer erwünschten geodätischen Genauigkeit nicht erzielbar, weshalb eine neue Vermessung und Dokumentation der gesamten österreichisch-italienischen Staatsgrenze auf der Grundlage der neuesten Ergebnisse der Triangulierung beider Staaten erforderlich ist. Bei einer Zusammenkunft im Jahre 1970 wurden die Beratungen über die Bestandteile und die Beschaffenheit der neuen Grenzdokumentation aufgenommen. Auf Grund einer in den Jahren 1971 bis 1981 einvernehmlich ausgeführten Neuvermessung wurde eine neue Grenzdokumentation erstellt, diese umfasst:

1.  eine Grenzbeschreibung, die Nummer, Type und Lage des Grenzzeichens, den Verlauf der Grenzlinie zum nächsten Grenzzeichen nebst Entfernung, Brechungswinkel und soweit erforderlich, Anmerkungen enthält;

2.  ein Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und Grenzpunkte;

3.  ein Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte und

4.  einen Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 oder 1 : 10 000.

Bereits vor der Fertigstellung der neuen Grenzdokumentation im Jahre 1979 wurde der Entwurf eines Vertrages über die Instandhaltung der österreichisch-italienischen Grenze erstellt. Das von der österreichisch-italienischen Kommission einvernehmlich erstellte „Schlussprotokoll über die in den Jahren 1971 bis 1981 ausgeführten Geländearbeiten zur Vermessung und Vermarkung der österreichisch-italienischen Staatsgrenze“ wurde vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 15. Juni 1982 genehmigt

Der österreichische Vertragsentwurf wurde der italienischen Seite im November 1982 übergeben. Im Juli 1985 wurde ein italienischer Gegenentwurf übermittelt. Die Vertragsverhandlungen wurden im November 1985 in Wien aufgenommen und im November 1987 in Rom fortgesetzt. Es konnte dabei lediglich über den Artikel 2 (dieser enthielt die Ortsbezeichnungen des Beginns bzw. des Endes der einzelnen Unterabschnitte der Staatsgrenze, Problem der Toponomastik) kein Einvernehmen erzielt werden.

Trotz verschiedener österreichischer Vorschläge stimmte die italienische Seite erst anlässlich der 3. Verhandlungsrunde im Juni 1993 in Wien dem Vorschlag der österreichischen Seite zu, hinsichtlich der Bereiche der einzelnen Unterabschnitte auf die Grenzbeschreibung zu verweisen und in einem Schlussprotokoll zum Vertrag zu erklären, dass das neue Grenzurkundenwerk ausschließlich der Feststellung der Staatsgrenzlinie dienen soll und die jeweilige amtliche Form der Ortsnamen und topographischen Bezeichnungen in keiner Weise berührt. Im Rahmen der 3. Verhandlungsrunde wurden neben dem Artikel 2 noch andere Artikel des Vertragsentwurfes einvernehmlich ergänzt bzw. abgeändert; insbesondere Artikel 3 (siehe Ausführungen im Besonderen Teil).

Auf Grund des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union und der dadurch geänderten Rechtslage war die Änderung bzw. der Entfall von zwei Artikeln des Vertrages erforderlich. Es handelt sich dabei um Artikel 27, der zollrechtliche Bestimmungen für Materialien und Geräte enthält, und um Artikel 28, der Fragen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die zur Durchführung der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten an der gemeinsamen Staatsgrenze benötigt werden, regelt. Diese Änderungen werden durch einen separaten Notenwechsel bestätigt, der von der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 5. September 2000 genehmigt wurde (Punkt 8 Beschlussprotokoll 27). Der Notenwechsel bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages und soll gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft treten, das heißt, am ersten Tag des dritten Monats der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Die im Artikel 1 des Vertrages angeführten Anlagen sind sehr umfangreich; ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dieses überaus belasten, sondern auch durch Reproduk­tionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden Mehrkosten entstehen.

Nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG kann der Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50 B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzu­machen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen, sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluss gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG fassen. Anstelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundes­regierung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 4 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik hätte dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer und Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien;

die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung;

die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung;

die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung;

die Anlagen für die Unterabschnitte a b, c und d beim Vermessungsamt Imst;

die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f und g beim Vermessungsamt Innsbruck;

die Anliegen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See:

die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz;

die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Vollziehungskosten

Sowohl die Vermarkung der Bundesgrenze als auch das Vermessungswesen ist Bundessache in Gesetz­gebung und Vollziehung (Artikel 10 Abs. 1 Z 2 und 10 B-VG). Hinsichtlich des sich aus der Verpflichtung das Artikels 6 Abs. 2 ergebenden Sachaufwandes ist festzuhalten, dass bereits bisher Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, wenn auch nur in geringem Ausmaß, in Vollziehung des Abkommens vom 22. Februar 1929 durchgeführt worden sind.

Die Vollziehung des Artikels 10, der die Überprüfung aller Grenzzeichen innerhalb eines periodischen Zeitraumes von 15 Jahren vorsieht, wird wesentliche Mehrkosten verursachen. Nach einer Berechnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen belaufen sich die Gesamtkosten für eine solche Überprüfung aller Grenzzeichen auf zirka 1,5 Millionen Schilling (Preisbasis 1993). Pro Jahr ergibt sich somit ein Mehrbedarf von zirka 115 000 S für dessen Bedeckung ab dem In-Kraft-Treten des Vertrages im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorzusorgen wäre.

Hinsichtlich der durch Artikel 15 eingeführten Verpflichtung der Freihaltung eines Grenzstreifens von sichtbehinderndem Bewuchs ist anzumerken, dass diese Arbeiten infolge der Höhenlage des Grenz­verlaufes derart gering sind, sodass sie im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Grenzzeichen durchgeführt werden können und von der Angabe getrennter Kosten für diese Arbeiten abgesehen werden kann.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Wie bereits in den Erläuterungen im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll der vom Grenzregelungsausschuss festgelegte Grenzverlauf beibehalten werden. Da jedoch die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze in den Jahren 1920 bis 1924 mit einer heute nicht mehr ausreichenden Genauigkeit erfolgte, erschien eine Neuvermessung und Dokumentation der gesamten österreichisch-italienischen Staatsgrenze erforderlich. Die Neuvermessung wurde in den Jahren 1971 bis 1981 durchgeführt. Das auf Grund dieser Neuvermessung erstellte Grenzurkundenwerk soll durch den vorliegenden Vertrag in rechtliche Verbindlichkeit gesetzt werden.

Auf Vorschlag der italienischen Seite sollen die vorhandenen Grenzdokumente, die vom Grenzregelungs­ausschuss erstellt worden sind, durch die neuen Grenzdokumente ergänzt werden. Es sollen jedoch nur die neuen Grenzdokumente evident gehalten werden (Artikel 25) und sowohl für die notwendigen Arbeiten an der Staatsgrenze als auch für innerstaatliche Vermessungsarbeiten die notwendige Arbeitsunterlage bilden.

Zu Artikel 2:

Die Einteilung der Staatsgrenze entspricht derjenigen, die vom Grenzregelungsausschuss getroffen wurde. Auch das Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze vom 22. Februar 1929, BGBl. Nr. 159/1929, hat seinerzeit diese Einteilung der Grenzabschnitte übernommen. In diesem Artikel musste von der Bezeichnung des Beginns bzw. des Endes der einzelnen Unterabschnitte abgesehen werden. Diesbezüglich darf auf die Erläuterungen zum Allgemeinen Teil verwiesen werden.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Staatsgrenze, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich ist. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 folgt die Staatsgrenze dort, wo sie durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmt wird, den allmählichen natürlichen Veränderungen dieser Linie. Plötzliche natürliche sowie künstliche Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie bewirken hingegen keine Änderung des Verlaufs der Staatsgrenze.

Diese Bestimmungen legen nunmehr die bisherige unwidersprochen gebliebene Praxis der österreichischen Delegation, der Vertreter des Bundes und der betroffenen Bundesländer angehören, und der italienischen Delegation in der Kommission zur Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze in den letzten Jahrzehnten – „nasse“ Grenzen als unbeweglich. „trockene“ Grenzen, soweit sie durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmt sind, als beweglich zu behandeln – vertraglich fest. Damit wird diese jahrzehntelange völkergewohnheitsrechtliche, kraft Art. 9 Abs. 1 B-VG zum Bestandteil des Bundesrechts gewordene Übung nunmehr vertraglich zwischen Österreich und Italien festgeschrieben. Eine Änderung des Grenzverlaufes und der diesem zu Grunde liegenden Prinzipien durch den Vertragsabschluss tritt nicht ein und es liegt daher – gemessen an der bisherigen Praxis – kein Fall einer Gebietsänderung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 B-VG vor.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmung gibt den allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts wieder, dass die auf der Erdoberfläche verlaufende Grenzlinie die Hoheitsgebiete zweier Nachbarstaaten in lotrechter Richtung auch im Luftraum und im Erdinneren voneinander trennt. Weiters wird klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art gelten soll, also zB auch auf Brücken oder in Tunneln.

Zu Artikel 5:

In diesem Artikel werden die wichtigsten Aufgaben hinsichtlich der Bestimmbarkeit bzw. Erkennbarkeit der Staatsgrenze in der Natur demonstrativ aufgezählt. Gemäß Artikel 19 obliegt die Durchführung dieser Tätigkeiten der Ständigen Gemischten Kommission. Insbesondere wird die Kommission die erforder­lichen Maßnahmen treffen müssen, damit dann, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und die Vermarkung der Grenzlinie geändert (direkt in indirekt bzw. umgekehrt) werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im Artikel 25 festgelegte Aufgabe der Ständigen Gemischten Kommission, Ergänzungen und Änderungen der Grenzvermarkung und Berichtigungen fehlerhafter Vermessungs­ergebnisse oder fehlerhafter Eintra­gungen im Grenzurkundenwerk auf zweckmäßige Weise in Evidenz zu halten. Erst dadurch wird sichergestellt, dass die neue Grenzdokumentation (Anlagen 1 bis 4) trotz künftiger Änderungen in der Vermarkung den mit Grenzangelegenheiten (vor allem für die mit der Überwachung der Staatsgrenze) betrauten Organe stets in aktueller Form zur Verfügung gestellt werden kann.

Zu Artikel 6:

Zu Absatz 1:

Es soll jeder der beiden Vertragsstaaten Vermessungsfachleute für die gesamte Staatsgrenze zur Ver­fügung stellen, damit eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet ist.

Zu Absatz 2:

Auf Grund der günstigen Erfahrungen, welche anlässlich der periodischen Revision der Staatsgrenzen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn gewonnen wurden, wurde der dort gehandhabte Grundsatz, die Staatsgrenze nicht nur hinsichtlich der Vermarkungsarbeiten, sondern auch hinsichtlich der Kostentragung zwischen den beiden Vertragsstaaten räumlich aufzuteilen, auch in den vorliegenden Vertrag übernommen.

Zu Absatz 3:

Die räumliche Aufteilung geht von der Annahme aus, dass die Vertragsstaaten annähernd gleichmäßig in finanzieller und personeller Hinsicht belastet werden. Es ist jedoch möglich, dass bei kommenden periodischen Überprüfungen der Staatsgrenze (Art. 10 Abs. 2 dieses Vertrages) infolge besonderer unvorhergesehener Ereignisse eine einseitige Mehrbelastung eines Vertragsstaates eintritt. Auch aus anderen Gründen kann sich jedoch die vorgesehene Aufteilung nach Grenzstrecken in Sonderfällen als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen. Für all diese Fälle sieht Absatz 3 vor, den beiderseitigen Einsatz von Personal und Sachmitteln abweichend von Absatz 2, jedoch unter Bedachtnahme auf einen möglichsten Leistungsausgleich, zu regeln. Die erforderlichen Entscheidungen hat nach Artikel 19 Abs. 1 die Ständige Gemischte Kommission zu treffen.

Zu Artikel 7:

Wenn ein Grenzzeichen durch einen Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten beschädigt oder vernichtet worden ist, soll die Erneuerung oder Instandsetzung dieses Grenzzeichens den anderen Vertragsstaat aus Gründen der Billigkeit nicht belasten. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger oder Dritte stehen dem Vertragsstaat zu, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat.

Zu Artikel 8:

Durch diesen Artikel soll verhindert werden, dass Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, die durch Arbeiten von dritter Seite veranlasst werden, zu Lasten der beiden Vertragsstaaten gehen.

Zu Artikel 9:

Das für die bei den Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten eingesetzten Personen vorgesehene Verbot, Waffen zu tragen, hat deshalb praktische Bedeutung, weil von beiden Seiten häufig auch Militärpersonen eingesetzt werden. Diesen Personen soll aber ausdrücklich gestattet werden, bei den Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates die Uniform ihrer Formation zu tragen.

Zu Artikel 10:

Die Einvernehmlichkeit der Durchführung der Arbeiten erscheint insbesondere nach den Artikel 19 und 21 des vorliegenden Vertrages gewährleistet.

Die an anderen Staatsgrenzen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Kontrolle der Grenz­zeichen in angemessenen Zeitabständen in vieler Hinsicht vorteilhaft ist. Da die österreichisch-italienische Staatsgrenze über große Strecken im Hochgebirge verläuft. sind die beiden Verhandlungsdelegationen zur Ansicht gelangt, dass ein 15-jähriger Zeitraum ausreicht, um eine entsprechende Kontrolle und Erhaltung der Grenzzeichen zu gewährleisten.

Der Zeitraum von 15 Jahren, innerhalb dessen der Zustand aller Grenzzeichen überprüft werden soll, erscheint auch deshalb vertretbar, da fehlende bzw. beschädigte Grenzzeichen erforderlichenfalls auch außerhalb der Arbeiten für die periodische Kontrolle instand gesetzt werden können. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 22 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1979, verwiesen, der insbesondere den Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Vorlage von Meldungen über fehlende oder beschädigte Staatsgrenzzeichen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorschreibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat für die Gendarmerie- und Zolldienststellen spezielle Formulare hiefür aufgelegt.

Zu Artikel 11:

Eine zweckentsprechende und einwandfreie Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze kann nur durchgeführt werden, wenn die Vermessungsfachleute sowie deren Hilfspersonal an oder in der Nähe der Staatsgrenze unbehindert die erforderlichen Grenzzeichen setzen oder anbringen können. Zu diesem Zweck sollen die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstucke zur Duldung dieser Arbeiten verpflichtet werden.

Die durch Vermessungsarbeiten entstehenden Flurschäden werden geringfügig sein, weil lediglich ein Streifen von je 1 m Breite beiderseits der Grenzlinie von Bäumen und Sträuchern zum Zwecke der Sichtbarkeit der Grenzzeichen freigehalten werden muss (vgl. Art. 15).

Es darf auch nicht übersehen werden, dass das Setzen und Anbringen der Grenzzeichen gleichermaßen im Interesse der Grenzorgane und der Grundeigentümer liegt, deren Grundstücke an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen.

Zu Artikel 12:

Die Instandhaltung der für die Vermessung der Grenzzeichen und Grenzpunkte erforderlichen Trian­gulierungspunkte erscheint für die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Grenzlinie im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 des vorliegenden Vertrages erforderlich. Deshalb wurde auch die Benützung (Absatz 3) der auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte vor­gesehen.

Zu Artikel 13:

Erneuerungen an den Dreiländergrenzzeichen können nur im Einvernehmen aller drei beteiligten Staaten vorgenommen werden.

Zu Artikel 14:

Nach diesem Artikel Verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen zu treffen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Vertrages instand zu setzen, zu erneuern oder zu ersetzen sind. Solche Maßnahmen können auf österreichischer Seite in gewissen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, zB §125 (Sachbeschädigung) oder § 146 (Betrug; etwa bei Versetzung eines Grenzzeichens), aber auch in § 23 ff. des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, gesehen werden.

Zu Artikel 15:

Zu Absatz 1:

Der Grenzverlauf und die ihn markierenden Grenzzeichen sollen in der Natur stets erkennbar sein. Diesem Zweck dienen die vorliegenden Bestimmungen über die Auslichtung eines 1 m breiten Grenzstreifens beiderseits der Grenzlinie und der indirekt gesetzten Grenzzeichen.

Die Verpflichtung zur Freihaltung des Grenzstreifens bezieht sich naturgemäß nur auf Stellen, wo die Staatsgrenze auf dem Land und nicht in einem Gewässer verläuft. Auch für den letzteren Fall gilt aber die – gerade hier in der Praxis bedeutsame – Verpflichtung, um jedes indirekte Grenzzeichen einen Kreis mit dem Radius von 1 m von sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten.

Zu Absatz 2:

Die Ständige Gemischte Kommission kann, nicht zuletzt auch aus ökologischen Gründen, in Bereichen, wo die Staatsgrenze durch Bann- und Schutzwälder verläuft, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Freihaltung eines Grenzstreifens beschließen.

Zu Absatz 3:

Um die Freihaltung des Grenzstreifens einwandfrei durchführen zu können, müssen die hiermit beauf­tragten Organe die im Absatz 1 bezeichneten Flächen jederzeit betreten können. Das den Grundstücks­eigentümern und Nutzungsberechtigten auferlegte Behinderungsverbot wird aber auch für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Organe (Gendarmerie und Zollwache) von großer praktischer Bedeutung sein.

Zu Artikel 16:

Zu Absatz 1:

Hier wird die Frage, ob den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke für die ihnen auferlegten Duldungspflichten eine Entschädigung gebührt, der innerstaatlichen Regelung der Vertragsstaaten vorbehalten. Es handelt sich hiebei um eine Kollisionsnorm, wobei jeweils an das Recht des Vertragsstaates angeknüpft wird, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen liegen.

Zu Absatz 2:

Hier wird die Frage der Haftung für Schäden geregelt, die im Rahmen der Vermessungs- und Vermar­kungsarbeiten durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten wem immer zugefügt werden. Auch hier wird wiederum am Ort des Schadenseintrittes angeknüpft, wobei auf österreichischer Seite sich diese Regelung im Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der geltenden Fassung, findet. Der Anwendungs­bereich dieses Gesetzes wird durch die vorliegende Bestimmung insofern erweitert, als dadurch auch eine Haftung für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von italienischen Organen normiert wird, wenn der Schaden auf österreichischem Gebiet eingetreten ist. Diesfalls wird jedoch ein Rückersatzanspruch gegen den Staat normiert, dem die schadensverursachenden Organe angehören, und es würde im vorlie­genden Fall die Italienische Republik den von der Republik Österreich erstatteten Schadensbetrag rücker­statten.

Zu Artikel 17:

Diese Vertragsbestimmung dient zum Schutz der Grenzzeichen sowie zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes. Eine Ausnahme wird vor allem für Anlagen vorgesehen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen. Diese Bestimmung hat für alle Verkehrswege, insbesondere für Eisenbahnanlagen sowie für Zollgebäude und Grenzkontrollstellen große praktische Bedeutung. Vom Bauverbot sind weiters Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen sowie weiters auch Leitungen aller Art, soweit sie die Staatsgrenze in einem Winkel zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden, ausgenommen. Durch die letztgenannte Regelung soll erreicht werden, dass durch die Errichtung und Wartung der Leitungen soweit wie möglich die Grenzzeichen nicht beschädigt werden.

Zur Vermeidung von Härten wird die Möglichkeit vorgesehen, Ausnahmen zuzulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Die Ausnahme wird von der Ständigen Gemischten Kommission (Art. 19) erteilt.

Zu Artikel 18:

Diese Bestimmung bezweckt, Verwechslungen zwischen Eigentumsgrenzzeichen und den Grenzzeichen der Staatsgrenze zu verhindern.

Zu Artikel 19:

Diese Bestimmung sieht die Einrichtung einer ständigen zwischenstaatlichen Grenzkommission vor, die die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten nach diesem Vertrag zu organisieren und für deren Durchführung zu sorgen hat. Zusätzliche Aufgaben der Ständigen Gemischten Kommission finden sich in Artikel 6 Abs. 3 (Kostentragung), Artikel 8 Abs. 2 (Kostenforderungen bei notwendigen Arbeiten an der Staatsgrenze, die von Dritten veranlasst wurden), Artikel 15 Abs. 2 (Zulassung von Ausnahmen bei der Freihaltung des Grenzstreifens) und Artikel 17 Abs. 2 (Ausnahmen hinsichtlich der Errichtung von Anlagen im unmittelbaren Bereich der Staatsgrenze).

Zu Absatz 2:

Hier wird die Zusammensetzung der Ständigen Gemischten Kommission geregelt. Im Sinne der mit den anderen Nachbarstaaten bestehenden Grenzkommissionen wird sich die österreichische Delegation zweckmäßigerweise aus einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zusammen­setzen. Ein weiteres Mitglied wird im Hinblick auf die Tatsache, dass Angelegenheiten der Landesgrenze der Länder Tirol, Salzburg und Kärnten betroffen sind und im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 B-VG bei zukünftigen eventuellen Grenzänderungen daher ein Landesverfassungsgesetz des jeweiligen Bundes­landes notwendig sein wird, von den Ländern Tirol, Salzburg und Kärnten jeweils zu nominieren sein. Diese werden in der österreichischen Delegation der Ständigen Gemischten Kommission jedoch als Bundesorgan tätig. Die formelle Parität zwischen der österreichischen und der italienischen Delegation erscheint jedenfalls gewährleistet.

Zu Absatz 3:

Zur einfachen und raschen Verständigung sollen die beiden Vorsitzenden der Ständigen Gemischten Kommission und deren Stellvertreter berechtigt sein, unmittelbar – also unter Ausschluss des diplomatischen Weges – miteinander in Verbindung zu treten. Dies wird vor allem bei der Einberufung der Ständigen Gemischten Kommission zu Tagungen und Grenzbesichtigungen sowie bei einer schriftlichen Beschlussfassung von praktischer Bedeutung sein.

Zu Absatz 4:

Hier wird die Frage geregelt, wer die Kosten zu tragen hat, die unmittelbar mit der Tätigkeit der Ständigen Gemischten Kommission im Zusammenhang stehen. Keineswegs handelt es sich hier um den Zweckaufwand. Der sich bei der Vermessung und der Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze auf Grund der Beschlüsse der Ständigen Gemischten Kommission ergibt. Diese Kosten werden in Artikel 6 geregelt.

Zu Artikel 20:

Artikel 20 enthält nähere organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Tagungen und Grenzbesichtigungen der Ständigen Gemischen Kommission

Zu Artikel 21:

Die Ständige Gemischte Kommission kann gültige Beschlüsse nur dann fassen, wenn Übereinstimmung zwischen den beiden Delegationen besteht. Damit ist jeder der beiden Delegationen die Möglichkeit gegeben, die von ihr zu vertretenden Belange entsprechend zu wahren. Für die innerstaatliche Genehmigung wird, je nach dem, ob der Beschluss der Ständigen Gemischten Kommission als auf der Stufe eines Regierungsübereinkommens stehend anzusehen ist, die Bundesregierung oder der jeweils zuständige Bundesminister zuständig sein. Absatz 2 behandelt den Fall, dass eine solche Stimmeneinhelligkeit nicht zustande kommt. Derartige strittig bleibende Fragen müssen demnach von jeder der beiden Delegationen analog der Streitbeilegung im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 der jeweiligen Regierung berichtet werden. Die Vertragsstaaten werden (in der Regel im diplomatischen Wege) eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Zu Artikel 22:

Nach diesen Bestimmungen hat die Ständige Gemischte Kommission die Vermessungs- und Vermar­kungsarbeiten dem jeweils letzten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, sofern dies mit den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbar ist.

Der Grenzregelungsausschuss hatte seinerzeit Form, Maße, Material, Aussehen und Bezeichnung der Grenzzeichen sowie ihre Standorte beschlossen und die entsprechenden Angaben im Grenzurkundenwerk festgehalten. Nach Ansicht der beiden Delegationen wäre es nicht zweckmäßig, die Angaben des Grenzurkundenwerkes und des vorliegenden Vertrages zu „versteinern“. Vielmehr soll die vertragliche Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall von diesen Bestimmungen abzugehen. Insbesondere könnten es geänderte Verhältnisse erforderlich machen, die Größe oder die Bezeichnung (vor allem die Nummerierung der Grenzzeichen) zu ändern. Ebenso wird sich sicherlich die Notwendigkeit ergeben. Später einmal die Standorte bestimmter Grenzzeichen zu ändern. Derartige Maßnahmen, die wie alle anderen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ausschließlich von der Ständigen Gemischten Kommission zu veranlassen sind, haben keine Veränderung der Grenzlinie selbst zur Folge.

Zu Artikel 23:

Die Ständige Gemischte Kommission wird zur Durchführung ihrer Aufgaben technische Gruppen bilden. Das hiefür erforderliche Personal wird nach Maßgabe des Artikels 6 von den beiden Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Kontrolle der durchgeführten Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten wird durch eine Überprüfung der der Ständigen Gemischten Kommission vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sowie im Rahmen von Grenzbesichtigungen erfolgen.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel verwehrt es der Ständigen Gemischten Kommission eine Änderung des Grenzverlaufes zu beschließen und durchzuführen. Jede Änderung der österreichisch-italienischen Staatsgrenze – und sei sie auch geringfügig – bleibt einem zu ratifizierenden Staatsvertrag vorbehalten, der auf österreichischer Seite nach Artikel 50 Abs. 3 B-VG der Genehmigung des Nationalrates und überdies nach Artikel 3 Abs. 2
B-VG zu seiner innerstaatlichen Wirksamkeit übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes bedarf.

Die Erfahrungen, die bei der Tätigkeit der bereits bestehenden Grenzkommissionen mit anderen Nachbarstaaten Österreichs gewonnen wurden, lassen es angezeigt erscheinen, der Ständigen Gemischten Kommission ausdrücklich das Recht einzuräumen, Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten.

Werden Unstimmigkeiten in den Grenzdokumenten festgestellt, die Anlagen zu diesem Vertrag bilden, so sind diese Unstimmigkeiten unter Heranziehung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Wenn diese nicht ausreichen, so sind auch örtliche Gegebenheiten. zB der offensichtlich unveränderte Standort eines Grenzzeichens, zur Klarstellung heranzuziehen.

Zu Artikel 25:

Dieser Artikel nimmt auf die Fälle Bedacht, in denen von der Ständigen Gemischten Kommission eine Änderung oder Ergänzung der Vermarkung verfügt worden ist, sowie auf die Fälle, in denen fehlerhafte Vermessungsergebnisse oder fehlerhafte Eintragungen im Grenzurkundenwerk zu berichtigen sind. Zu den Änderungen und Ergänzungen der Grenzvermarkung gehören insbesondere die Setzung zusätzlicher Grenzzeichen, die Umänderung der direkten Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte und umgekehrt, die Versetzung gefährdeter Grenzzeichen auf sichere Stellen und die Abänderung der Grenzzeichen in Bezug auf Form, Maße, Material, Gestaltung und Bezeichnung (vgl. Artikel 22).

Gemäß Absatz 2 bedürfen die über die Ergänzungen und Änderungen der Grenzvermarkung und über Berichtigungen fehlerhafter Vermessungsergebnisse oder fehlerhafter Eintragungen im Grenzurkunden­werk erstellten technischen Berichte und allenfalls verfassten Feldskizzen wegen ihrer Bedeutung der Genehmigung der Ständigen Gemischten Kommission.

Es genügt jedoch nicht, dass diese Ergänzungen, Änderungen und Berichtigungen in Berichten und Feldskizzen festgehalten werden, vielmehr wird es notwendig sein, dass alle diese Veränderungen gegenüber dem geltenden Grenzurkundenwerk von der Ständigen Gemischten Kommission auch in systematischer und übersichtlicher Weise festgehalten werden. Diesem Zweck dient die Bestimmung des Absatzes 3.

Die Herstellung und Vervielfältigung zusätzlicher Feldskizzen sowie die Evidenthaltung des Grenz­urkundenwerkes wird im Sinne des Artikels 6 unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Vertragsstaat zu bearbeitenden Abschnitte erfolgen.

Zu Artikel 26:

Im Rahmen der nach diesem Vertrag vorgesehenen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ist es erforderlich, die Staatsgrenze im Gelände überschreiten zu dürfen. Wie auch bei anderen Grenz­kommissionen wird die Ständige Gemischte Kommission die notwendigen Arbeiten beschließen und die Delegation die jeweils zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden ihres Staates von den Terminen dieser Arbeiten und, soweit bekannt, von den Namen der Personen in Kenntnis setzen. Darüber hinaus müssen diese Personen, die für Arbeiten eingesetzt werden, ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berech­tigt, oder zumindest einen Dienstausweis mitführen. Dringlichkeitsfälle, in deren Rahmen das Mitführen eines amtlichen Lichtbildausweises genügt, können beispielsweise im Fall einer plötzlich notwendigen Vertretung auftreten.

Artikel 27:

entfällt im Hinblick auf den Notenwechsel.

Artikel 28:

entfällt im Hinblick auf den Notenwechsel.

Zu Artikel 29:

Da Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten im Hochgebirge auch wiederholt den Einsatz von Luft­fahrzeugen notwendig machen, wurde diese Bestimmung aufgenommen. Die entsprechende inner­staatliche Regelung findet sich in der Grenzüberflugverordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Februar 1992, BGBl. Nr. 103/1992.

Zu Artikel 30:

Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960, im Vertrag mit der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964, BGBl. Nr. 72/1965, und im Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975.


Zu Artikel 31:

Dieser Artikel enthält, wie dies bei den meisten zwischenstaatlichen Verträgen üblich ist, eine Schiedsklausel. Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen, sofern sie nicht von den Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden können, von einem Schiedsgericht entschieden werden, das jeder der Vertragsstaaten anrufen kann. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren zur Bildung desselben entsprechen der allgemeinen völkerrechtlichen Übung. Im Übrigen wurde diese Bestimmung der Regelung des Artikels 32 des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Februar 1972, BGBl. Nr. 490/1975, nachgebildet.

Zu Artikel 32:

Nach Artikel 1 wurde die in den Jahren 1971 bis 1981 durchgeführte Neuvermessung und Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze und sohin auch die Erstellung des neuen Grenzurkundenwerkes nach dem geltenden Grenzverlauf auf Grund der Dokumente des Grenzregelungsausschusses vorgenommen. Bei Abweichungen des neu erstellten Grenzurkundenwerkes von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze hat die Ständige Gemischte Kommission die Ursachen dieser Abweichungen aufzuklären. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, sind Verhandlungen über eine entsprechende Änderung des Grenzurkundenwerkes aufzunehmen.

Zu Artikel 33:

Dieser Artikel enthält die üblichen Kündigungsbestimmungen. Naturgemäß müssen die Bestimmungen des Abschnittes I, die unmittelbar den Verlauf der österreichisch-italienischen Staatsgrenze betreffen, unkündbar sein, da ansonsten völlige Unklarheit und Unsicherheit über die weitere Anwendbarkeit des neuen Grenzurkundenwerkes und damit auch über den Verlauf der Staatsgrenze eintreten würde. Da die Artikel 31 und 32 auch den Abschnitt I betreffen, werden sie folgerichtig gleichfalls von der Kündbarkeit ausgenommen.

Zu Artikel 34:

Hauptzweck des vorliegenden Vertrages ist, wie bereits ausgeführt, den Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich erkennbar und geodätisch gesichert zu halten. Dieser Vertrag ersetzt sohin die Regelungen des Abkommens für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze vom 22. Februar 1929, BGBl. Nr. 159/1929.

Zu Artikel 35:

Der Vertrag hat gesetzändernden gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Die Frist des Absatzes 2 wurde so reichlich bemessen, dass der Vertrag und die ihm als Bestandteile angeschlossenen vier Anlagen noch vor dem In-Kraft-Treten des Vertrages kundgemacht werden können. Wie bereits im narrativen Teil angeführt, soll im Bundesgesetzblatt lediglich der Vertragstext selbst kundgemacht werden; hingegen soll die Kundmachung der Anlagen 1 bis 4 nach Artikel 49 Abs. 2 B-VG auf die Weise erfolgen, dass sie bei bestimmten Ämtern zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die Anlagen dadurch kundzumachen sind, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:

a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b) die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,

c)  die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,

d) die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies

e)  die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,

f)  die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f und g beim Vermessungsamt Innsbruck,

g) die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,

h) die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,

i)   die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Anlagen dieses Staatsvertrags Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.