674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 6. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (538 der Beilagen): Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs


Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzen­den Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1994, beide kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995.

Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthält das Statut des Internationalen Seegerichtshofs. Dieser hat seinen Sitz in Hamburg und besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern, die grundsätzlich für die Dauer von neun Jahren in geheimer Abstimmung von den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens gewählt werden und wieder wählbar sind. Art. 10 des Statuts bestimmt, daß die Mitglieder des Gerichts­hofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen.

Zur Ergänzung des Statuts des Internationalen Seegerichtshofs wurde am 23. Mai 1997 von der 7. Tagung der Vertragsstaatenkonferenz des Seerechtsübereinkommens das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs angenommen und in New York am 1. Juli 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt. Ziel des Übereinkommens ist es, die Funktionsfähigkeit des Internationalen Seegerichtshofs in allen Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sicherzustellen.

Wesentliche Grundzüge dieses Übereinkommens sind: Dem Seegerichtshof wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, seine Amtsräume sind unverletzlich. Der Gerichtshof genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Der Gerichtshof, seine Mitglieder und Beamten genießen Steuer- und Zollbefreiungen, in einem jeweils durch das Übereinkommen festgelegten Umfang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die an die Mitglieder und Beamten des Seegerichtshofes ausgestellten Reisedokumente der Vereinten Nationen anzuerkennen.

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs wurde von 21 Staaten unterzeichnet (darunter die EU-Mitglieder Belgien, Finnland, Deutschland, Griechenland, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich) und von vier dieser Staaten (Kroatien, Niederlande, Norwegen und Slowakei) bereits ratifiziert. Gemäß seinem Art. 30 wird es nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Die Frist für die Unterzeichnung des Übereinkommens ist am 31. Juni 1999 abgelaufen. Es kann ihm daher gemäß seinem Art. 29 nur mehr beigetreten werden.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich erscheint.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (538 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabi­scher, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2001 06 19

                          Dr. Gerhard Kurzmann                                                           Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann