682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 8. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen Republik über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll


AGREEMENT

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE LEBANESE REPUBLIC ON THE RECIPROCAL PROMOTION AND PROTECTION OF INVESTMENTS

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE LEBANESE REPUBLIC hereinafter referred to as the “Contracting Parties”,

DESIRING to encourage economic co-operation to the mutual benefit of both States,

INTENDING to create and maintain favourable conditions for investments by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party,

RECOGNIZING that the encouragement and contractual protection of such investments are apt to stimulate private business initiative and to increase the prosperity of both States,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purposes of this Agreement

(1) The term “investor”means with regard to either Contracting Party:

                a) natural persons who, according to the applicable law of that Contracting Party, are considered to be its nationals,

               b) legal entities, including companies, corporations, business associations and other organiza­tions, including holding or offshore companies registered in either of the Contracting Parties, which are constituted or otherwise duly organized under the law of that Contracting Party and have their seat in the territory of that same Contracting Party,

making or having made an investment in the territory of the other Contracting Party.

(2) The term “investment” means every kind of asset owned or controlled directly or indirectly by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party in accordance with the laws and regulations of the latter and shall include particularly, but not exclusively:

           a) movable and immovable, tangible and intangible property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens and pledges;

          b) shares, stocks and debentures and any other form of participation in a company and rights derived therefrom;

           c) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

          d) intellectual property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including copyrights, trademarks, patents, industrial designs, technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

           e) any right whether conferred by law or by contract, including turnkey contracts, concessions to search, extract or exploit natural resources, licenses, authorisations or permits to undertake an economic activity.

Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment, provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment has been made.

(3) The term “returns” means amounts yielded by an investment and in particular, though not exclusively, includes profits, dividends, interests, capital gains, royalties, management and technical assistance, licence or other fees, irrespective of the form in which the return is paid.

(4) The term “territory” means the territory of either Contracting Party including its territorial sea, as well as the exclusive economic zone over which either Contracting Party exercises sovereign rights for the purpose of exploring and exploiting, conserving and managing the natural resources, whether living or non-living, of the waters superjacent to the sea bed and of the sea bed and its sub-soil.

Article 2

Promotion and protection of investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote investments by investors of the other Contracting Party and admit such investments in accordance with its laws and regulations.

(2) Each Contracting Party shall protect within its territory investments made in accordance with its laws and regulations by investors of the other Contracting Party and shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, extension, sale or liquidation of such investments.

Article 3

National treatment and most favoured nation treatment

(1) Each Contracting Party shall ensure fair and equitable treatment within its territory to the investments of investors of the other Contracting Party. Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments, treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country, with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, extension, sale or liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(2) The most favoured nation treatment shall not be construed so as to oblige a Contracting Party to extend to the investors and investments of the other Contracting Party the advantages resulting from:

           a) any existing or future customs or economic union, free trade area or regional economic organization, any multilateral agreement on investments, to which either of the Contracting Parties is or becomes a member; or

          b) any international agreement or arrangement relating wholly or partly to taxation or any domestic legislation relating to taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and compensation

(1) Investments by investors of either Contracting Party shall enjoy full protection and security in the territory of the other Contracting Party.

(2) Neither of the Contracting Parties shall take, either directly or indirectly, measures of expropriation, nationalization or any other measures having the same nature or the same effect against investments of investors of the other Contracting Party, unless the measures are taken in the public interest, on a non-discriminatory basis, and under due process of law, and accompanied by the payment of prompt, effective and adequate compensation. Such compensation shall be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the date on which the actual or impending expropriation, nationalization or comparable measure has become publicly known. The compensation shall be paid without delay and shall carry interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment until the actual date of payment. In case of delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country. The compensation shall be effectively realizable and freely transferable. The legality of any such expropriation, nationalization or comparable measure and the amount of compensation shall be subject to review by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

(3) The provisions of paragraph (2) of this Article shall also apply where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is constituted under the laws in force in any part of its own territory and in which investors of the other Contracting Party own shares.

Article 6

Compensation for damages or losses

(1) Investors of either Contracting Party whose investments suffer losses in the territory of the other Contracting Party owing to war or other armed conflict, revolution, a state of national emergency, revolt, or “force majeure”, shall be accorded treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other valuable consideration, no less favourable than that which the latter Contracting Party accords to its own investors or to investors of any third State whichever is more favourable. Such payments shall be freely transferable.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

           a) requisitioning of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

          b) destruction of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 5, paragraphs (2) and (3).

Article 7

Free transfer

(1) Each Contracting Party in whose territory investments have been made by investors of the other Contracting Party shall guarantee to those investors the free transfer of all payments into and out of its territory relating to these investments, particularly but not exclusively the following:

           a) investment returns according to Article 1, paragraph (3) of this Agreement;

          b) payments made under a contract, including a loan agreement;

           c) proceeds accruing from the total or partial sale, alienation or liquidation of an investment;

          d) the earnings and other compensations of foreign personnel who are allowed to work in connection with an investment in the territory of the other Contracting Party;

           e) initial capital and additional amounts to maintain or increase the investment;

           f) payments of compensation under Articles 5 and 6 of this Agreement; and

          g) payments arising out of the settlement of a dispute under Chapter Two of this Agreement.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency accepted by the claimants at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

Article 8

Principle of subrogation

If either Contracting Party or its designated agency makes a payment to one of its investors under a guarantee or a contract of insurance it has granted in regard of an investment in the territory of the other Contracting Party, the latter shall recognize the assignment, whether under a law or pursuant to a legal transaction, of any right or title of that investor to the first Contracting Party or its designated agency. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such right or claim which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. However, in case the dispute is submitted to ICSID, the investor or a designated agency organized under private law may initiate and pursue the case against the latter Contracting Party.

Article 9

Other obligations

(1) If the legislation of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to this Agreement contain a provision, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to treatment more favourable than is provided for by this Agreement, such a provision shall, to the extent that it is more favourable, prevail over this Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any other obligation it may have entered into with regard to investments in its territory by investors of the other Contracting Party.

Article 10

Denial of benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investment and the first mentioned investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: SETTLEMENT OF DISPUTES BETWEEN A CONTRACTING PARTY AND AN INVESTOR OF THE OTHER CONTRACTING PARTY

Article 11

Scope and standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this Agreement which causes loss or damage to the investor or his investment.

Article 12

Means of settlement, time periods

Such a dispute should, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled within 60 days, the investor may choose to submit it for resolution:

           a) to the competent tribunals of the Contracting Party, party to the dispute, or

          b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure, or

           c) in accordance with this Article to:

                 i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute, are both parties to the ICSID Convention;

                ii) the Centre under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre, if the Contracting Party of the investor or the Contracting Party, party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;

               iii) a sole arbitrator or an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

              iv) the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

Article 13

Contracting Party consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with Part One of Chapter Two of this Agreement. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court of the Contracting Party where the investment has been made has rendered its decision on the dispute.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

Article 14

Place of arbitration

Any arbitration under this Part shall, at the request of any party to the dispute, be held in a state that is party of the New York Convention. Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purposes of Article 1 of the New York Convention.

Article 15

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to a guarantee or insurance contract.

Article 16

Applicable law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, party to the dispute, this Agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 17

Awards and enforcement

(1) Arbitration awards shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief separately or in combination :

           a) pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage has incurred until time of payment;

          b) restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof where restitution is not practicable; and

           c) with the agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

A tribunal may also award costs in accordance with the applicable arbitration rules.

(2) Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.

PART TWO: SETTLEMENT OF DISPUTES BETWEEN THE CONTRACTING PARTIES

Article 18

Scope, consultations, mediation and conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agree­ment shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 19

Initiation of proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than three months after such request has been notified in written to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part of Chapter Two, for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor's claim.

Article 20

Formation of the tribunal

(1) Such an arbitral tribunal shall consist of three members. Each Contracting Party shall appoint one arbitrator, and these two arbitrators shall nominate a chairman who shall be a national of a third State.

(2) If one of the Contracting Parties has not appointed its arbitrator and has not followed the invitation of the other Contracting Party to make that appointment within two months, the arbitrator shall be appointed upon the request of that Contracting Party by the President of the International Court of Justice.

(3) If both arbitrators cannot reach an agreement about the choice of the chairman within two months after their appointment, the latter shall be appointed upon the request of either Contracting Party by the President of the International Court of Justice.

(4) If, in the cases specified under paragraphs 2 and 3 of this Article, the President of the Inter­national Court of Justice is prevented from carrying out the said function or if he is a national of either Contracting Party, the appointment shall be made by the Vice-President, and if the latter is prevented from carrying out the said function or if he is a national of either Contracting Party, the appointment shall be made by the most senior Judge of the Court who is not national of either Contracting Party.

Article 21

Applicable law, default rules

(1) The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

(2) In all other respects, the tribunal shall define its own rules of procedure, unless the Contracting Parties decide otherwise.

Article 22

Awards

(1) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, and may, at the request of a Contracting Party, award the following forms of relief, separately or in combination:

           a) a recommendation that a Contracting Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreement;

          b) pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Contracting Party’s investor or its investment or

           c) any other form of relief to which the Contracting Party against whom the award is made consents, including restitution in kind to an investor.

(2) The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

Article 23

Costs

Each Contracting Party shall pay the cost of its representation in the proceedings. The cost of the tribunal shall be paid for equally by the Contracting Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

Article 24

Enforcement

Pecuniary awards which have not been complied with within one year from the date of the award may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting Contracting Party.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS


Article 25

Application of the agreement

The present Agreement shall apply to investments in the territory of a Contracting Party made in accordance with its laws and regulations by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement. The Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

Article 26

Relations between governments

This Agreement shall be in force irrespective of whether or not diplomatic or consular relations exist between the Contracting Parties.

Article 27

Final provisions

(1) The Contracting Parties shall notify each other when the conditions required by the national legislation for the entry into force of this Agreement have been fulfilled. The Agreement shall enter into force sixty days after the date of the latter notification.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years. Thereafter, it shall remain in force for an unlimited period unless denounced in writing by either Contracting Party twelve months in advance.

(3) In case of official notice as to the denunciation of the present Agreement, the provisions of Articles 1 to 26 shall continue to be effective for a further period of ten years for investments made before official notice was given.

IN WITNESS WHEREOF the Undersigned, being duly authorized by their respective Governments, have signed this Agreement.

DONE at Beirut, on the 26 of May 2001, in two originals in the English language.

For the Republic of Austria:

Dr. Helmut Freudenschuss

For the Lebanese Republic:

Fouad Siniora

PROTOCOL

On signing the Agreement between the Lebanese Republic and the Republic of Austria on the Reciprocal Promotion and Protection of Investments the Contracting Parties also agreed on the following clauses, which shall be deemed to form an integral part of the Agreement.

With reference to Article 3:

The provisions of this Article shall not prevent the Lebanese Government from applying Decree No 11614 dated 4 January, 1969 as amended concerning the acquisition in Lebanon of real estate rights by non-Lebanese investors. Applications made by investors of the Republic of Austria under the provisions of Decree No 11614 as amended shall be considered favourably by the competent authorities of the Lebanese Republic.

DONE at Beirut, on the 26 of May 2001, in two originals in the English language.

For the Republic of Austria:

Dr. Helmut Freudenschuss

For the Lebanese Republic:

Fouad Siniora

(Übersetzung)

ABKOMMEN


ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertrags­parteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,

IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertrags­partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien:

           a) natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;

          b) juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore-Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet wurden oder auf andere Weise rechtmäßig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, materielle und immaterielle Vermögens­werte sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfand­rechte;

          b) Anteilsrechte, Aktien, Schuldverschreibungen und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

           c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirt­schaftlichen Wert hat;

          d) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum  abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechte, Han­delsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handels­geheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

           e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Lizenzen, Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beein­trächtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Tantiemen, Gebühren für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien, einschließlich des Küstenmeeres sowie der ausschließlichen Wirtschaftszone, über die eine der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Aufsuchung, Nutzung, Erhaltung und Verwaltung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer direkt über dem Meeresgrund sowie des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, souveräne Rechte ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden und beeinträchtigt nicht durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation derartiger Investitionen.

Artikel 3

Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung zu.

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(2) Die Meistbegünstigung ist nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei ver­pflichtet, den Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei die Vorteile einzuräumen, welche sich ergeben aus:

           a) der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorgani­sation, einem multilateralen Investitionsabkommen oder

          b) einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Abkom­men, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertrags­partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, Verstaatlichung oder sonstige Maßnahmen gleicher Art oder gleicher Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer umgehenden, wirksamen und angemessenen Entschädigung erfolgen. Eine solche Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen. Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen zum handels­üblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei trans­ferierbar. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maß­nahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf jene Fälle Anwendung, in denen eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft enteignet, die gemäß den in einem Bereich ihres eigenen Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, eines Aufstands oder höherer Gewalt einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rücker­stattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer entsprechender Leistung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält in jedem Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 7

Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertrags­partei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) Investitionserträge gemäß Artikel 1 Abs. 3;

          b) Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;

           c) Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Ver­äußerung oder Liquidation einer Investition;

          d) Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;

           e) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

           f) Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie

          g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Artikel 8

Prinzip des Eintrittsrechts

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechtsansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erst­genannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution. Die letztgenannte Vertragspartei anerkennt ebenso das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte bzw. Ansprüche, die diese Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Wird jedoch die strittige Angelegenheit dem ICSID unterbreitet, kann der Investor oder eine hierzu ermächtigte, privatrechtlich organisierte Institution ein Verfahren gegen die letztgenannte Vertragspartei anstrengen und betreiben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertrags­partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

Eine derartige Streitigkeit wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie innerhalb von 60 Tagen nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

               iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

              iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschie­den hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungs­vertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:

           a) Entschädigung in Geld, einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

          b) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist sowie

           c) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

Ein Schiedsgericht kann auch die Kosten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln auferlegen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab­kommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nach der schriftlichen Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verab­säumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Ein derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.

(2) Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter bestellt und ist sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, einen solchen innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen dieser Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(3) Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht einigen, so wird der Vorsitzende auf Verlangen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

(4) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen verhindert, diese Funktion auszuüben oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so ist die Ernennung vom Vizepräsidenten oder falls dieser verhindert ist, diese Funktion auszuüben bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, durch den dienstältesten Richter des Internationalen Gerichtshofs, der kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, vorzunehmen.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht ihre eigenen Verfahrensvorschriften fest.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt den Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei folgende Arten von Rechtsschutz einzeln oder in Kombination gewähren:

           a) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

          b) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben oder

           c) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24


Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertrags­parteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Beziehungen zwischen den Regierungen

Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 27

Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei zwölf Monate vorher schriftlich gekündigt wird.

(3) Bei einer offiziellen Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren für Investitionen, die vor der offiziellen Mitteilung getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Helmut Freudenschuss

Für die Libanesische Republik:

Fouad Siniora

PROTOKOLL


Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Libanesischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die Vertragsparteien überdies folgende Bestimmungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:

Zu Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die libanesische Regierung nicht daran, den Erlass Nr. 11614 vom 4. Jänner 1969 in der durch den Erlass Nr. 5131 vom 19. März 1973 geänderten Fassung über den Erwerb von Grundbesitzrechten im Libanon durch nichtlibanesische Investoren anzuwenden. Anträge von Investoren der Republik Österreich gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 11614 in der durch den Erlass Nr. 5131 geänderten Fassung, werden von den zuständigen Organen der Libanesischen Republik günstig behandelt.

GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Helmut Freudenschuss

Für die Libanesische Republik:

Fouad Siniora

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meist­begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in der Libanesischen Republik vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Libanesischen Republik verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die Gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkom­mensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel nur bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Libanesischen Republik in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf libanesischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegen­ständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Libanesischen Republik zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertrags­bestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsver­fahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

Artikel 2

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen. Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung werden hievon nicht berührt.

Artikel 3

In Absatz 1 wird hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbe­günstigung und der Inländergleichbehandlung festgelegt.

Absatz 2 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Zugehörigkeit zu einer Zollunion, einer Wirt­schaftsgemeinschaft, Freihandelszone oder regionalen Wirtschaftsorganisation oder zu einem multilate­ralen Investitionsabkommen, Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren größtmögliche Transparenz geschaffen werden.

Artikel 5

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskrimi­nierung, unter Einhaltung eines ordentlichen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung erfolgen. Die Entschädigungspflicht ist so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung dem Markt­wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, entsprechen muss. Ausserdem wird dem Investor das Recht eingeräumt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 2 stellt sicher, dass auch österreichische Miteigentümer eines libanesischen Unternehmens im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Artikel 6

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 7

Dieser Artikel bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 5 und 6, da er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Die Absätze 2 und 3 berühren die Frage der Währung, in der die Überweisung getätigt wird und des anzuwendenden Wechselkurses.

Artikel 8

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garan­tien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9

Den Vertragsparteien wird die Beachtung der von ihnen übernommenen besonderen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auferlegt.

Artikel 10

Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet in einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, werden von den Begünsti­gungen dieses Abkommens ausgeschlossen.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der ande­ren Vertragspartei

Artikel 11

In diesem Artikel wird festgelegt, dass Teil 1 von Kapitel 2 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei betrifft.

Artikel 12

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren bei der Internatio­nalen Handelskammer unterbreitet werden.

Artikel 13

Die Vertragsparteien übernehmen die uneingeschränkte Verpflichtung, sich einem der internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen zu unterwerfen.

Artikel 14

In diesem Artikel wird der Schiedsort geregelt.

Artikel 15

In diesem Artikel wird festgelegt, dass eine Vertragspartei einem Investor eine allfällige Deckung des diesem entstandenen Schadens durch eine Schadensversicherung oder Ähnliches nicht entgegenhalten kann.

Artikel 16

Die Bestimmungen des Abkommens sollen die wichtigste Entscheidungsgrundlage bei Streitigkeiten gemäß Kapitel Zwei, Teil 1, die geltenden Regeln und Grundsätze des Völkerrechts sowie des anwend­baren nationalen oder internationalen Rechtes bei Streitigkeiten aus Artikel 9 sein.

Artikel 17

In diesem Artikel wird die endgültige Bindungswirkung der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile und Modalitäten ihrer Vollstreckung festgelegt.

TEIL 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18 bis 24

In diesem Kapitel werden Fragen betreffend den Geltungsbereich, das nichtstreitige Verfahren, die Bildung des Schiedsgerichts, anwendbares Recht, Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung in analoger Weise zu Teil 1 geregelt.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Dieses enthält die üblichen Schlussbestimmungen betreffend Anwendungsbereich, In-Kraft-Treten, Ver­tragsdauer und Kündigung.

Artikel 25

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem In-Kraft-Treten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden.

Artikel 26

Um den Investoren größere Sicherheit zu bieten, bleibt das Abkommen gültig, auch wenn die diploma­tischen Beziehungen abgebrochen werden.

Artikel 27

Die Inkraftsetzung des Abkommens erfolgt durch gegenseitige Notifizierung der Erfüllung der inner­staatlichen Voraussetzungen. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Protokoll:

Wegen der besonders restriktiven Regelung des Erwerbs von Grundbesitz durch Ausländer gewährt die libanesische Seite diesbezüglich keine volle Inländergleichbehandlung, sondern Meistbegünstigung.