688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 3. 8. 2001

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über die Förderung und den Schutz von Investitionen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BELARUS, im Folgenden die Vertragsparteiengenannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus­schließlich:

           a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypo­theken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

          b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

           c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

          d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und tech­nische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how;

           e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen.

Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

           a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

          b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

           c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat.

(3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden.


(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbe­sondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenz­gebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formali­täten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über das dieser Staat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben kann.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in Überein­stimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt derartige Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederver­anlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei ins­besondere, aber nicht nur, was die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung ihrer Investitionen betrifft, eine weniger günstige Behandlung als sie ihren eigenen Inves­toren oder Investoren dritter Staaten gewährt, je nachdem welches die günstigere Behandlung ist.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertrags­partei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

ARTIKEL 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.

(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rücker­stattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:

           a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder

          b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Über­einstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 frei transferierbar sein muss.

ARTIKEL 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert ohne ungebührliche Verzögerung Investoren der anderen Vertrags­partei den freien Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere aber nicht ausschließlich:

           a) der Anfangsbeträge und zusätzlichen Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;

          b) von Beträgen, die zur Bestreitung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

           c) der Erträge;

          d) der Rückzahlung von Darlehen;

           e) der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 dieses Abkommens;

          g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Steuerhinterziehungen zulassen.

(3) Unbeschadet Absatz 1 und 2 kann jede Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung von Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren sowie die Erfüllung von Urteilen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren durch die billige, nichtdiskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Gesetze und Rechts­vorschriften gewährleisten.

(4) Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers gemäß den geltenden Devisenbestimmungen anwendbaren Wechselkurs.

(5) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei festgelegt.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertrags­partei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei einge­gangen ist, ein.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:

           a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsver­fahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder

          b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung besteht.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds­verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.


ARTIKEL 10


Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts­hofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schieds­verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kosten­regelung treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In‑Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.

ARTIKEL 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

Geschehen zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

F. Cede

Für die Regierung der Republik Belarus:

S. Martynov











AGREEMENT


between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Belarus for the Promotion and Protection of Investments

THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF BELARUS, hereinafter referred to as “the Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and thereby make an important contribution to the development of economic relations,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

ARTICLE 1

Definitions

For the purposes of this Agreement

(1) the term “investment” comprises all assets and in particular, though not exclusively:

           a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges and similar rights;

          b) shares and other types of participations in undertakings;

           c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

          d) intellectual and industrial property rights, as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including, but not limited to, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, trade names, goodwill and undisclosed information, including know-how;

           e) business concessions under public law to search for, cultivate, extract or exploit natural resources.

A change in the form in which assets are invested made in accordance with the legislation of either Contracting Party does not affect their character as investments.

(2) The term “investor” means

           a) any natural person who is a citizen of either Contracting Party and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

          b) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of one Contracting Party, having its seat in the territory of this Contracting Party and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

           c) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of a Contracting Party or of a third State in which the investor referred to in paragraphs (2) (a) or (2) (b) of this Article exercises a dominant influence.

(3) The term “associated activities” means activities connected with an investment and undertaken in accordance with the applicable laws and regulations of the host Contracting Party.

(4) The term “returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licences and other fees.

(5) The term “without undue delay” means such period as is normally required for the completion of the necessary formalities for the transfer of payments.

(6) The term “territory” refers to the territory of the State concerned over which that State may exercise sovereign rights or jurisdiction in accordance with international law.

ARTICLE 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments and associated activities in accordance with its legislation and in any case accord such investments and associated activities fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to paragraph (1) of this Article and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph (1) of this Article also for such returns in case of reinvestment of such returns.

ARTICLE 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) Neither Contracting Party shall in its territory subject investors of the other Contracting Party, as regards, in particular, but not exclusively, the management, maintenance, use, enjoyment or disposal of their investments, to treatment less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third State whichever is more favourable.

(3) The provisions of paragraph (1) of this Article shall not be construed so as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

           a) any customs union, common market, free trade area or membership in an economic community;

          b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation;

           c) any regulation to facilitate frontier traffic.

ARTICLE 4

Expropriation and Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be nationalised, expropriated or subjected to measures having effect equivalent to nationalisation or expropriation (hereinafter referred to as “expropriation”) in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose under due process of law, on a non-discriminatory basis and against prompt, adequate and effective compensation. Such compensation shall amount to the actual market value of the investment expropriated immediately before the expropriation or before the impending expropriation became public knowledge, whichever is the earlier, shall include interest calculated on the LIBOR basis or equivalent from the date of expropriation until the date of payment, shall be made promptly, be effectively realisable and be freely transferable. Such transfers shall be effected without undue delay in the convertible currency in which the investment was originally made or in any other convertible currency agreed by the investor and the Contracting Party concerned. Provisions for the determination and payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(2) Where a Contracting Party expropriates assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) of this Article so as to ensure due compensation to this investor.

(3) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(4) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international arbitral tribunal according to Article 9 of the present Agreement.

ARTICLE 5

Compensation for Losses

(1) Investors of one Contracting Party whose investments in the territory of the other Contracting Party suffer losses owing to war or other armed conflict, revolution, a state of national emergency, revolt, insurrection, riot or other similar events in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, no less favourable than that which the latter Contracting Party accords to its own investors or to investors of any third State. Resulting payments shall be freely transferable.

(2) Without prejudice to paragraph (1) of this Article, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer losses in the territory of the other Contracting Party resulting from:

           a) requisitioning of their investment or part thereof by the latter’s forces or authorities, or

          b) destruction of their investment or part thereof by the latter’s forces or authorities which was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation, which in either case shall be prompt, adequate and effective and with respect to compensation, shall be freely transferable in accordance with Article 4, paragraph (1) of this Agreement.

ARTICLE 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party the free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

           a) the initial amounts and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

          b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

           c) the returns;

          d) the repayment of loans;

           e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

           f) a compensation according to Article 4 paragraph (1) and Article 5 of the present Agreement;

          g) payments arising out of the settlement of a dispute.

(2) The provisions of paragraph (1) of this Article shall not be construed so as to permit tax evasion.

(3) Notwithstanding paragraphs (1) and (2) of this Article, each Contracting Party may protect the rights of creditors, or ensure compliance with laws on the issuing, trading and dealing in securities and the satisfaction of judgements in civil, administrative and criminal adjudicatory proceedings, through the equitable, non-discriminatory, and good faith application of its laws and regulations.

(4) The transfers referred to in this Article shall be made at the rate of exchange applicable on the date of transfer pursuant to the exchange regulations in force.

(5) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each Contracting Party.

ARTICLE 7

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor by virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Articles 4, 5 and 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

ARTICLE 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law and regulations of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

ARTICLE 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising from an investment, between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph (1) of this Article cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be subject to the following procedures:


           a) to conciliation or arbitration by the International Centre for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature at Washington on March 18th, 1965. In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to this Centre and to accept the award as binding. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted; or

          b) to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. The Contracting Party submits itself to the arbitral tribunal mentioned also in the case that no such agreement for arbitration exists.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received by virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

ARTICLE 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph (1) of this Article cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a citizen of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph (3) of this Article are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a citizen of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision by virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

ARTICLE 11

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation in force by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) The Contracting Parties are not bound by this Agreement insofar as it is incompatible with the legal acquis of the European Union (EU) in force at any given time.

(3) In case of uncertainties concerning the effects of paragraph (2) of this Article the Contracting Parties will engage in consultations.


ARTICLE 12

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 11 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of fifteen years from the date of termination of the present Agreement.

DONE in duplicate at Minsk this 16th day of May 2001 in the German, Belarusian and English languages, each text being equally authentic. In case of divergencies the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

F. Cede

For the Government of the Republic of Belarus:

S. Martynov

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förde­rung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß­nahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Belarus vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Belarus verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Dritt­ländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Mög­lichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel nur bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Inves­titionstätigkeiten in Belarus in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf belarussischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Belarus zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf freundschaftlichem Wege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können über Antrag der Vertragspartei oder des Investors dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Schiedsgericht unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.


Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht ange­sprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen.

Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetz­gebung werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 bezieht neben den Investitionen auch deren Erträge und im Falle der Wiederveranlagung der Erträge auch deren Erträge in den Schutz des Abkommens ein.

Artikel 3

In Absatz 1 und Absatz 2 wird hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung festgelegt.

Absatz 3 schließt aus, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Vorteil aus einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft,

          b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen und

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs

zu gewähren.

Artikel 4

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertragspartei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens,

           3. in nicht diskriminierender Weise und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

Weiters ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung den realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 2 stellt sicher, dass auch österreichische Miteigentümer einer Investition, die im Eigentum eines belarussischen Investors steht, im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Absatz 3 gibt dem Investor das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Artikel 5


In diesem Artikel wird die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei behandelt. Auch für solche Fälle ist die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vorgesehen.

Artikel 6

Dieser Artikel bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, besonders zu den Artikeln 4 und 5. Er garantiert das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle im Zusammenhang mit einer Investition getätigten Zahlungen und Vermögenswerte, indem er die Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei regelt.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlösen aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 legt fest, dass das Prinzip des freien Transfers keine Erlaubnis zur Steuerhinterziehung darstellt, und Absatz 3 sieht Einschränkungen des Transferrechts zum Gläubigerschutz oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten vor.

Die Absätze 4 und 5 regeln die Frage des anzuwendenden Wechselkurses und dessen Festlegung.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8

Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragspartei, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden, so kann sie der Investor oder die Vertragspartei entweder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investi­tionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitig­keiten vom 18. März 1965 oder einem Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL unterbreiten.

Artikel 10

Dieser Artikel behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11

In diesem Artikel wird festgelegt, dass das Abkommen sowohl für Investitionen, die vor seinem Abschluss wie auch solche, die nach dem Abschluss des Abkommens getätigt wurden, gilt.

Artikel 12

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Weiters wird die Abkommensdauer mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens festgelegt. Danach verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.