696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (630 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag verfolgt eine Reihe unterschiedlicher Anliegen: So soll unter anderem ein Publikationstermin bis zum 1. Juli als Voraussetzung für das In-Kraft-Treten eines Studienplans am unmittelbar darauffolgenden 1. Oktober normiert werden. Die Bildung eines individuellen Diplomstudiums soll auch aus Teilen von Bakkalaureatsstudien möglich sein, individuelle Bakkalaureatsstudien sollen jedoch nicht gebildet werden können. Die Möglichkeit, Vor­bereitungslehrgänge für künstlerische Studien anzubieten, soll auf die Vorbereitung von Bakkalaureats­studien ausgedehnt werden. Da sich der mit dem Universitäts-Studiengesetz eingeführte Grad des „Master of Advanced Studies“ als international inkompatibel erwiesen hat, soll er ab 1. September 2003 auslaufen und eine gesetzliche Grundlage zur Festlegung von international kompatiblen Mastergraden durch Verordnung geschaffen werden. Weiters ist die Einführung einer inhaltlichen Ex-ante-Evaluierung für Lehrgänge universitären Charakters, die Ermöglichung der Ausstellung des Studierendenausweises als Ausweis ohne Lichtbild, eine Festlegung des zeitlichen Wirkungsbereiches der Fortsetzungsmeldung, die Erleichterung der befristeten Zulassung zum Studium im Rahmen von Mobilitätsprogrammen und bei der Nutzung von Fernstudienangeboten, die Wiedereinführung der Beurlaubung für Studierende, eine Festlegung der absoluten Nichtigkeit von Prüfungen im Falle der Ablegung außerhalb des zeitlichen Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung, eine Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Aner­kennung von Prüfungen und eine Ermächtigung an die Studienkommissionen zur Verlängerung der Übergangsfristen bei der Einführung der Studienpläne nach Universitäts-Studiengesetz vorgesehen. Die Zugänglichkeit des akademischen Grades des „Dr. med. dent.“ für Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde soll reduziert, diesen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den akademischen Grad eines „Dr. med. univ. et med. dent.“ zu führen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte der Abgeordnete Dr. Günther Leiner.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Sylvia Papházy, MBA, Dr. Kurt Grünewald, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek und Dr. Brigitte Povysil sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf brachten einen Zusatz- und Abänderungs­antrag ein, der eine Änderung der Z 44 des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages (§ 80 Abs. 16 und 17 UniStG) sowie die Einfügung einer neuen Z 48 (Änderung der Anlage 1 Z 3.2 lit. a des UniStG) zum Gegenstand hatte und wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 80 Abs. 16 und 17):

Die Ergänzung des Abs. 16 dient der Klarstellung, dass die Berechtigung zur Führung des eigenständigen akademischen Grades ,Dr. med. dent.‘ die Führung des vorgeschlagenen erweiterten akademischen Grades ,Dr. med. univ. et med. dent.‘ ausschließt.

Die Neufassung des Abs. 17 schafft in einer den Vertrauensschutz stärker berücksichtigenden Weise für die derzeit zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassenen Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die Möglichkeit, noch innerhalb von zwei Jahren dieses Studium mit dem akademischen Grad ,Dr. med. dent.‘ abzuschließen. Für diese Personengruppe besteht daher während dieses Zeitraumes noch kein Recht zur Führung des erweiterten akademischen Grades ,Dr. med. univ. et med. dent.‘.


Zu Z 2 (Anlage 1 Z 3.2 lit. a):

In der Sitzung des Nationalrates am 7. Juni 2001 wurde der Gesetzesvorschlag zur Änderung des Schul­organisationsgesetzes auf der Basis der Regierungsvorlage (580 der Beilagen) angenommen und damit die gesetzliche Grundlage für das Unterrichtsfach ,Geschichte und Politische Bildung‘ geschaffen. Dies ist bei der Bezeichnung und der Ausgestaltung des einschlägigen Lehramtsstudiums zu berücksichtigen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Zusatz- und Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und Dr. Martin Graf einstimmig angenommen.

Gleichfalls mit Stimmeneinhelligkeit traf der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung die nach­stehende Feststellung zur Neufassung des § 26 des Universitäts-Studiengesetzes:

„Mit der vorgeschlagenen Neufassung werden attraktive, international kompatible Mastergrade ermög­licht. Damit diese neuen Grade auch rascher wirksam werden können, geht der Wissenschaftsausschuss davon aus, dass die Begutachtungsverfahren zur Vorbereitung der Verordnungen zur Festlegung der einzelnen Mastergrade bereits während der Untersagungsverfahren für die Universitätslehrgänge einge­leitet werden.“

Die folgende Ausschussfeststellung zur Neufassung der §§ 26 und 28 des Universitäts-Studiengesetzes wurde ebenfalls einstimmig beschlossen:

„Die vorgeschlagene Möglichkeit, Mastergrade für Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters dem jeweiligen Lehrgang angepasst durch Verordnung zu bestimmen, stellt flexible Fest­legungen von international kompatiblen Mastergraden sicher. Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Universitäten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die derartige Lehrgänge anbieten, im Einzelfall die Mastergrade auf der Grundlage internationaler Beispiele vorschlagen werden. Die Festlegung je Lehrgang wird nach Prüfung der sachlichen Rechtfertigung durch das zuständige Bundesministerium erfolgen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 22

                              Dr. Günther Leiner                                                              Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 38 „§ 38a. Beurlaubung“ und nach § 79 „§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren“ durch die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekan“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Studien­dekanin oder Studiendekan“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 lautet jeweils der erste Satz:

„(2) Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.“

5. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 17. (1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen.“

6. In § 25a wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Diplomstudium“ ersetzt.

7. § 26 lautet:

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach inter­national gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universi­tätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangs­bedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitäts­kollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Aka­demischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen ange­schlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

8. In § 27 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Studienbetriebes“ durch die Wortfolge „der Durchführung“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 erhält die Z 5 folgende Fassung und wird überdies die folgende Z 6 angefügt:

         „5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

           6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.“

10. In § 27 erhält Abs. 4 folgende Fassung und wird ein Abs. 5 angefügt:

„(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:

           1. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,

           2. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

           3. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.

(5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraus­setzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungsein­richtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.“

11. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach inter­national gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehr­gänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforde­rungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master­studien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen ange­schlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Bildungseinrichtung und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

12. In § 29 Abs. 2 Z 3 und § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zulassungsfrist“ die Wortfolge „oder der Nachfrist“ eingefügt.

13. § 30 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet werden kann.“

14. In § 30 Abs. 5 wird das Wort „Lichtbildausweises“ durch „Ausweises“ ersetzt.

15. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

16. In § 33 Abs. 1 erhält Z 5 folgende Fassung und wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

         „5. den Studienbeitragsstatus,“

     „10a. die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,“.

17. In § 33 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 5, 8, 10, 10a und 11“ ersetzt und überdies folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.“

18. In § 33 Abs. 4 wird das Zitat „§ 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch das Zitat „§ 51 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt.

19. In § 33 Abs. 5 wird das Zitat „§ 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91“ durch das Zitat „§ 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.

20. In § 34 erhält Abs. 5 folgende Fassung und wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

           1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

           2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

           3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(5a) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Aus­tausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partner­universität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.“

21. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charak­ters.“

22. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die ausschließlich ein Fernstudienangebot der Universität auf Grund eines Koopera­tionsvertrages mit einer anderen Universität nützen wollen, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Fernstudienangebotes nicht erforderlich ist.“

23. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Beurlaubung

§ 38a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe nachgewiesen werden:

           1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,

           2. Schwangerschaft oder

           3. Betreuung von eigenen Kindern.

Die Genehmigung der Beurlaubung nach dem Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, ist unzulässig.

(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehr­veranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist jedoch unzulässig (§ 46 Abs. 4).“

24. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 38a),“.

25. § 40 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 5 letzter Satz lauten jeweils:

„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremd­sprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des aus­stellenden Organs nicht zu übersetzen sind.“

26. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abge­legt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplom­arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.“

27. In § 47 Abs. 4 wird nach dem Wort „Prüfer,“ die Wortfolge „Zeugnisse über die Beurteilung wissen­schaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler,“ eingefügt.

28. In § 48a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „und für die Studienrichtung Industrial Design“ durch die Wortfolge „sowie für die Studienrichtungen Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design“ ersetzt.

29. In § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 61 Abs. 5 und § 62 Abs. 5 UniStG wird nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung“ eingefügt.

30. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Bedarf hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.“

31. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Prüfungen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 46 Abs. 4) nur innerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 32 Abs. 3) abgelegt werden.“

32. In § 55 Abs. 3 ist die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung“ durch die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung“ zu ersetzen.

33. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inlän­dischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.“

34. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz hat die oder der Vorsitzende der Studienkommis­sion abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“

35. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

36. In § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 6 und § 65a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender zweiter Satz eingefügt:

„Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendekanin oder der Studiendekan diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt.“

37. § 63 Abs. 1 lautet:

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissen­schaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

38. § 65b Abs. 1 lautet:

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.“

39. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 26 bzw. § 79a“ ersetzt.

40. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für akademische Grade, die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters verliehen wurden.“

41. Dem § 74 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Z 1, § 25a, § 26, § 27 Abs. 2 Z 4 bis 6, Abs. 4 und 5, § 28, § 29 Abs. 2 Z 3, § 30 Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 Z 5 und 10a, Abs. 2, 4 und 5, § 34 Abs. 5 und 5a, § 35 Abs. 1 Z 5 und 6, § 37 Abs. 4, § 38a, § 39 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 55 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 5 und 6, § 62 Abs. 5 und 6, § 63 Abs. 1, § 65a Abs. 7, § 65b Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 12 und 13, § 79a, § 80 Abs. 2 und 15 bis 19, § 80a Abs. 2, § 80b Abs. 2 und 4 sowie Anlage 1 Z 2.31 und Z 2a.16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(13) § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

42. Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:

„Master of Advanced Studies (MAS)

§ 79a. (1) Ist ein fachlich einschlägiger international gebräuchlicher Mastergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. gemäß § 28 Abs. 1 nicht feststellbar, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zum Ablauf des 31. August 2003 berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden, den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluss zumindest eines fachlich in Frage kommenden Bakka­laureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis“) vorgeschrie­ben ist.

(2) Soweit für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen bzw. Lehrgängen uni­versitären Charakters die Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies“ in einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 festgelegt ist, kann der akademische Grad auch nach dem 1. September 2003 verliehen werden, wenn die Zulassung zur Teilnahme an den Lehrgängen vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist verpflichtet, die Verordnungen über die akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ auf Grund des Abs. 1 oder auf Grund des § 26 Abs. 1 bzw. des § 28 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 bis längstens 31. August 2006 außer Kraft zu setzen.

(4) Das Recht auf die Führung der bisher verliehenen und auf Grund der Abs. 2 und 3 noch bis zum Ablauf des 31. August 2006 verleihbaren akademischen Grade „Master of Advanced Studies“ bleibt unberührt.“

43. In § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“


44. Dem § 80 werden folgende Abs. 15 bis 19 angefügt:

„(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesminis­teriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, zum Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig, sofern auf die Absolventinnen und Absolventen Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG anwendbar ist.

(16) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, deren Zu­lassung zum Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen ist, sind berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent“, zu führen, sofern sie nicht den akademischen Grad „Doktorin der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, erworben haben.

(17) Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad „Doktorin der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ bzw. „Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.“, zu führen.

(18) § 35 Abs. 1 Z 6 und § 59 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.

(19) Auf Verfahren, die vor dem 1. September 2001 anhängig gemacht wurden, sind § 55 Abs. 3 und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001 anzuwenden.“

45. Dem § 80b Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.“

46. In der Anlage 1 Z 2.31 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaft“.

47. In der Anlage 1 Z 2a.16 lautet die Bezeichnung der Studienrichtung „Kunst und Gestaltung“.

48. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. a wird die Wortfolge „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wortfolge „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“ ersetzt.