700 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 2001

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (642 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Düngemittel­gesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)


Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen den landwirtschaftlichen Bereich betreffende Gesetze geändert bzw. ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten erlassen werden.

Hinsichtlich des Düngemittelgesetzes 1994 ergibt sich ein formaler Anpassungsbedarf an Rechts­vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, dem durch den vorliegenden Entwurf Rechnung getragen wird.

Durch Art. 2 (Pflanzenschutzgesetz 1995) soll die Übertragung der Zuständigkeit zur Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern an die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisationseinheit erfolgen.

Im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 erfolgt eine Anpassung der Vollzugszuständigkeiten vom Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Dadurch soll die Vollziehung bei der Zulassung von Pflanzen­schutzmitteln zur Gänze von der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit durch­geführt werden.

Im Bereich des Saatgutgesetzes 1997 wird auch die Vollziehung der Anerkennung von Versuchssaatgut den für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten übertragen.

Im Futtermittelgesetz 1999 wird im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit geschaffen, dass Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Tätigkeit im Rahmen des Futtermittelgesetzes begleiten können. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an das Bundes­ministeriengesetz.

Zur Nutzung von Synergieeffekten soll im Qualitätsklassengesetz die Vollziehung der Qualitätskontrolle anlässlich des Warenverkehrs mit dem Ausland beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirt­schaft konzentriert werden.

Durch die Anpassung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes an das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz soll erreicht werden, dass die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden können. Sonderverfahrensbestimmungen sind nur mehr in jenen Fällen notwendig, in denen auf Grund der Komplexität bzw. der Schwierigkeit Sonderbestimmungen sinnvoll sind, weil dadurch auf die Besonderheiten des Verfahrens Rücksicht genommen werden kann. Weiters wurde einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen.

Das derzeit in Geltung stehende Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, basiert auf der UPOV-Akte 1978. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen wurde zuletzt im Jahr 1991 revidiert (UPOV-Akte 1991). Diese ist am 24. April 1998 in Kraft getreten, so dass eine Anpassung des Sortenschutzgesetzes und eine damit verbundene Ratifikation der UPOV-Akte 1991 notwendig werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung des bisherigen Sortenschutzgesetzes an die Bestimmungen der UPOV-Akte 1991. Gleichzeitig soll der bestehende Gesetzestext durch die Neufassung des Gesetzes vereinfacht und gestrafft werden.


Der Gesetzentwurf beinhaltet folgende Hauptpunkte:

–   Straffung des Gesetzestextes und Vereinfachung der Verfahren,

–   Anpassung von Begriffsbestimmungen an die UPOV-Akte 1991,

–   Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen,

–   Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches,

–   Abgrenzung zwischen nationalem und gemeinschaftlichem Sortenschutz,

–   Neudefinition der Wirkung des Sortenschutzes,

–   Schaffung einer Gebührenordnung,

–   Redaktionelle Anpassungen.

Die gegenständliche Vorlage wurde vom Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 26. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Eingangs wurde einstimmig beschlossen, zu dieser Vorlage eine öffentliche Anhörung von Sach­verständigen durchzuführen. Im Rahmen dieser Anhörung gaben die Sachverständigen DDr. Reinhard Mang, Dr. Josef Hoppichler, Dr. Johannes Abentung, Dr. Franz Eichinger und Mag. Barbara Pucker Stellungnahmen ab. Weitere Wortmeldungen erfolgten durch die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Heinz Gradwohl, Jakob Pistotnig, Mag. Ulrike Sima, Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Georg Schwarzenberger und Anna Elisabeth Achatz sowie den Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ludmilla Parfuss, Anna Elisabeth Achatz, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Hermann Schultes, Mag. Ulrike Sima, Heinz Gradwohl, Jakob Pistotnig, Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Robert Wenitsch, Jakob Auer und Roland Zellot sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Anna Elisabeth Achatz einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des zuvor erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Überdies traf der Ausschuss auf Antrag der Abgeordneten Jakob Auer, Anna Elisabeth Achatz, Heinz Gradwohl und Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber einstimmig nachstehende Feststellung:

„Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft geht davon aus, dass bezüglich des Bundesgesetzes über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) im § 4 Abs. 4 mit dem Begriff ,Anbau‘ auch die entsprechenden nötigen Aufbereitungsschritte verstanden werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 26

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

     1        Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

     2        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

     3        Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

     4        Änderung des Saatgutgesetzes 1997

     5        Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

     6        Änderung des Qualitätsklassengesetzes

     7        Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

     8        Sortenschutzgesetz 2001

Artikel 1

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

2. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Behörden gemäß § 11 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 23 Z 1 entfällt; die Z „2“ bis „4“ erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.

Artikel 2

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 2 wird der Strichpunkt nach der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

2. In § 25 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

3. In § 30 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesver­suchsanstalt.“

4. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.“

5. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ ersetzt.

6. In § 38 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 von der Forstlichen Bundesver­suchsanstalt, dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.“

7. In § 38 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

8. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

9. Der bisherige § 46 wird zu § 46 Abs. 1. Der Titel des Paragraphen lautet „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzu­bringen.“

2. In § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirt­schaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“

4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 1 und 16 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das In-Verkehr-Bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörden haben“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.“

3. In § 23 Z 8 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 333 vom 29. 12. 2000, S 81“ ergänzt.

4. § 25 Z 1 lautet:

         „1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 zweiter Satz sowie 19 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,“.

Artikel 6

Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 3 lit. A sublit. c lautet:

         „c) als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder“.

4. In § 12 Abs. 3 lit. B entfällt die Wortfolge „vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten“.

5. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft“ ersetzt.

6. § 21a Abs. 2 lautet:

„(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

7. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

8. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 27a. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21a, § 23 Abs. 4 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 ist der Klammerausdruck „(§ 107 Abs. 2)“ zu streichen.

2. In § 31c Abs. 2 ist das Wort „Bergrecht“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ zu ersetzen.

3. § 31c Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

           a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserver­sorgung;

          b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);

           c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.“

4. In § 31d ist die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen.

5. In § 32 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „Gründe glaubhaft zu machen“ durch die Wortfolge „Gründe anzugeben“ ersetzt.

6. § 32 Abs. 5 entfällt.

7. In § 33b Abs. 10 wird der Satz „Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber.“ durch den Satz „Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzu­schließen.“ ersetzt.

8. In § 33c Abs. 4 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Wortfolge „dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzu­schließen“ ersetzt.

9. In § 33c Abs. 5 wird der Satzteil „die Beweislast trifft den Antragsteller“ durch die Worte „der Antrag ist entsprechend zu begründen“ ersetzt.

10. In § 33c Abs. 8 entfällt die Wortfolge „der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, dass“.

11. In § 33f Abs. 5 sind die Beistriche nach „Abs. 4“ und „sind“ zu streichen.

12. § 33g Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreini­gungsanlage

           a) am 1. Juli 1990 bestanden hat und

          b) mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und

           c) ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und

          d) nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforder­lichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1 in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzwasserfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen, bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn

           1. nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist und

           2. auf Grund einer Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 33 Abs. 2, 33d, 33f, 34, 35, 37, 48 Abs. 2, 54 oder 55b) öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden.

               Eine derartige Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn

                a) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächen­gewässer (Oberflächengewässerabschnitte) keine schlechtere saprobiologische Gewässergüte aufweisen als Klasse II nach dem vierstufigen Saprobiensystem und

               b) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Oberflächen­gewässer (Oberflächengewässerabschnitte) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33d oder gemäß § 55b zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien oder der Richtlinie 78/659/EWG betroffen sind und

                c) im Einwirkungsbereich von Abwassereinleitungen gemäß Abs. 1 liegende Grundwasservor­kommen (Grundwasserkörper) nicht von einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f betroffen sind und

               d) keine Verschlechterung der Güte von Oberflächengewässern oder Grundwasservorkommen zu erwarten ist.

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschluss­möglichkeit besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.“

13. In § 76 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a und h“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h“ ersetzt.

14. In § 76 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g“ durch die Wortfolge „§ 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i“ ersetzt.

15. In § 81 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „genossenschaftlichen Unternehmens befindliche“ die Wort­folge „Liegenschaften und“ eingefügt.

16. § 99 Abs. 3 entfällt.

17. Im § 102 Abs. 1 lit. b wird nach dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;“.

18. § 104 samt Überschrift lautet:

„Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Ein gemäß § 103 ordnungsgemäß eingebrachtes Projekt ist von der zuständigen Behörde, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

           a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

          b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

           c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

          d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

           e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

           f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

          g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

          h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbe­stimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

            i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.

(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.“

19. § 107 samt Überschrift lautet:

„Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.“

20. § 109 samt Überschrift lautet:

„Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.“

21. § 110 samt Überschrift entfällt.

22. In § 111a Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und“.

23. In § 111a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „weiteren Verhandlung“ durch die Wortfolge „allfälligen Verhandlung“ ersetzt.

24. § 111a Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmi­gung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.“

25. In § 117 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „hat eine eigene mündliche Verhandlung voranzu­gehen“ durch die Wortfolge „kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.“ ersetzt.

26. § 121 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.“

27. Dem § 145 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 bereits bestehende Abwasser­reinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF xxxx, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.“

Artikel 8

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001)

INHALTSÜBERSICHT

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.     Begriffsbestimmungen

§ 2.     Anwendungsbereich

§ 3.     Schutzvoraussetzungen

§ 4.     Wirkung des Sortenschutzes

§ 5.     Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 6.     Zwangslizenzen

2. Teil: Sortenschutzerteilung

§ 7.     Anmeldung der Sorte

§ 8.     Prioritätsrechte

§ 9.     Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 10.   Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 11.   Sortenprüfung

§ 12.   Erteilung des Sortenschutzes

§ 13.   Übertragung des Sortenschutzes

§ 14.   Aufhebung des Sortenschutzes

§ 15.   Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 16.   Pflichten des Sortenschutzinhabers

3. Teil: Sortenbezeichnung

§ 17.   Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 18.   Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

4. Teil: Behördenorganisation

§ 19.   Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 20.   Zuständigkeit des Patentamts

§ 21.   Sorten- und Saatgutblatt

§ 22.   Sortenschutzregister

5. Teil: Sonstige Bestimmungen

§ 23.   Gebühren

§ 24.   Zivilrechtliche Ansprüche

§ 25.   Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 26.   Verwaltungsstrafen

§ 27.   Übergangsbestimmungen

§ 28.   In-Kraft-Tretens-Bestimmung

§ 29.   Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. Arten: Pflanzenarten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen einschließlich solcher, die durch ein bestimmtes Vermehrungssystem oder eine bestimmte Endnutzung gekennzeichnet sind;

           2. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

                a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Geno­typen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

               b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanz­lichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

                c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

           3. Im Wesentlichen abgeleitete Sorte: eine Sorte, die

                a) vorwiegend aus einer Ursprungssorte oder einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale gezüchtet wurde und

               b) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und

                c) außer den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden in der Ausprägung der wesent­lichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht;

           4. Vermehrungsmaterial: Samen, Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind;

           5. Züchter: natürliche oder juristische Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, sowie dessen Rechtsnachfolger;

           6. Verbandsstaat: Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtun­gen („UPOV“);

           7. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG);

           8. EWR-Staat: Mitgliedstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Arten für durch ein Sortenschutzrecht schützbar zu erklären, bei denen die Möglichkeit der Durchführung der erforderlichen Sortenprüfungen besteht und bei deren Sorten ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben ist.

(2) Wurde dem Sortenschutzinhaber vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/1994“ genannt), ein Sortenschutzrecht nach diesem Bundesgesetz erteilt, so können die Rechte daraus so lange nicht geltend gemacht werden, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt neben schutzfähigen Sorten auch für

           1. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, es sei denn, die geschützte Sorte ist selbst eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte,

           2. Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden, und

           3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

Schutzvoraussetzungen

§ 3. (1) Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

(2) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist. Das Vorhandensein einer anderen Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn am Tag der Anmeldung

           1. die Sorte in einem öffentlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen war,

           2. ihre Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wird, oder

           3. Pflanzen von ihr vermehrt oder Pflanzen, Pflanzenteile oder Erntegut der Sorte und unmittelbar daraus gewonnene Erzeugnisse bereits angeboten, an andere abgegeben, gebraucht, eingeführt oder ausgeführt worden sind.

(3) Eine Sorte ist homogen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheit der Vermehrung zu erwarten sind.

(4) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermeh­rungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende jedes Zyklus unverändert bleiben.

(5) Eine Sorte ist neu, wenn am Tag der Anmeldung das Vermehrungsmaterial oder das Erntegut der Sorte noch nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume vom Züchter oder mit dessen Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden war:

           1. ein Jahr im Inland,

           2. vier Jahre im Ausland, im Falle von Bäumen und Reben sechs Jahre.

Wirkung des Sortenschutzes

§ 4. (1) Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:

           1. die Erzeugung oder Vermehrung,

           2. die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,

           3. das Anbieten zum Verkauf,

           4. der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,

           5. die Ausfuhr,

           6. die Einfuhr und

           7. die Aufbewahrung für die in Z 1 bis 6 genannten Zwecke.

Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.

(2) Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungs­material der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermeh­rungsmaterial auszuüben.

(3) Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Abs. 1

           1. im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,

           2. zu Versuchszwecken,

           3. zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sorten­schutzinhabers notwendig.

(4) Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.

(5) Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sorten­schutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abge­leitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,

           1. dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder

           2. dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.

Dauer und Ende des Sortenschutzes

§ 5. (1) Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

(2) Der Sortenschutz erlischt

           1. mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,

           2. mit Ablauf der Schutzdauer,

           3. mit der Rechtskraft der Entziehung,

           4. mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.

Zwangslizenzen

§ 6. (1) Soweit

           1. es zur ausreichenden Versorgung der inländischen Pflanzenproduktion mit geeignetem Vermeh­rungsmaterial geboten ist und

           2. es für den Sortenschutzinhaber wirtschaftlich zumutbar ist und

           3. der Lizenzwerber sich nachweislich vergeblich bemüht hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu geschäftsüblichen Bedingungen eine freiwillige Lizenz zu erhalten,

ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die Bewilligung zu erteilen, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers erzeugt, vertrieben oder bei der Erzeugung einer anderen Sorte regelmäßig verwendet wird. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ziele der Zwangslizenz erreicht werden können.

(2) Die Zwangslizenz ist auf Antrag des Sortenschutzinhabers von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes insoweit einzuschränken oder zurückzunehmen, als die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, dem aus der Zwangslizenz Berechtigten Vermehrungs­material wenigstens in dem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das für eine dem Umfang der Zwangs­lizenz entsprechende Erhaltungszüchtung erforderlich ist.

(4) Der Sortenschutzinhaber hat gegen den aus der Zwangslizenz Berechtigten Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt sowie die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sind auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes festzusetzen.

(5) Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, die Benützung der geschützten Sorte anderen Personen zu gestatten.

2. Teil

Sortenschutzerteilung

Anmeldung der Sorte

§ 7. (1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Sortenschutzamt zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn

           1. der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder

           2. in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können.

(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Sortenschutzamt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und Markensenat nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.

(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:

           1. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters,

           2. die Art sowie gegebenenfalls

                a) Nutzungsrichtung,

               b) das Vermehrungssystem und

                c) den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,

           3. die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale,

           4. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

           5. Name und Adresse jedes weiteren Züchters,

           6. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde,

           7. im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und

           8. eine für das Sortenschutzamt ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Sortenschutzamt zu übermitteln ist.

(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patent­gesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.

Prioritätsrechte

§ 8. (1) Wird eine Sorte oder eine Sortenbezeichnung von mehreren Personen unabhängig voneinander beim Sortenschutzamt angemeldet, so geht die frühere Anmeldung der späteren im Rang vor. Entscheidend ist der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Sortenschutzamt. Mehrere am selben Tag eingelangte Anmeldungen einer Sorte haben den gleichen Rang. Bei gleichrangigen Bekanntgaben von Sortenbezeichnungen für Sorten verwandter Arten ist vom Sortenschutzamt durch Los zu ermitteln, für wen die bekannt gegebene Sortenbezeichnung zu registrieren ist, falls eine Einigung nicht zustande kommt.

(2) Abweichend davon ist dem Anmelder für eine Sorte, die er bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet hat, vom Sortenschutzamt der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang einzuräumen. Das Prioritätsrecht wird jedoch nur erworben, wenn

           1. es in der Anmeldung beim Sortenschutzamt ausdrücklich geltend gemacht wird,

           2. zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr als ein Jahr seit der früheren Anmeldung verstrichen ist und

           3. spätestens drei Monate nach der Geltendmachung die frühere Anmeldung durch Vorlage von Kopien der Anmeldeunterlagen nachgewiesen wird; die Kopien müssen von der ausländischen Anmeldebehörde beglaubigt sein.

Bekanntmachung von Anmeldungen

§ 9. (1) Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:

           1. die Art,

           2. die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,

           3. den Anmeldetag,

           4. ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,

           5. Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und

           6. das Aktenzeichen der Anmeldung.

(2) Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:

           1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

           2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Einwendungen gegen die Anmeldung der Sorte

§ 10. (1) Beim Sortenschutzamt kann jedermann schriftlich begründete Einwendungen erheben, dass

           1. die Sorte den Schutzvoraussetzungen nicht entspreche oder

           2. die Sortenbezeichnung nicht zulässig sei oder

           3. der Anmelder nicht Berechtigter sei.

(2) Einwendungen können bis zu folgenden Zeitpunkten eingebracht werden:

           1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis zum Abschluss des Verfahrens,

           2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Sortenbe­zeichnung im Sorten- und Saatgutblatt und

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung der Anmeldung der Sorte im Sorten- und Saatgutblatt.

(3) Dem Einwender ist auf sein schriftliches Verlangen über das Ergebnis der Prüfung vom Sortenschutzamt Auskunft zu geben. Führt eine Einwendung gemäß Abs. 1 Z 3 zur rechtskräftigen Zurückweisung oder Abweisung oder Zurückziehung der Anmeldung der Sorte, so ist dies dem Einwender unverzüglich schriftlich vom Sortenschutzamt mitzuteilen. Meldet der Einwender innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Sorte an und weist er nach, dass er Berechtigter ist, kann er verlangen, dass als Anmeldetag der Tag der früheren Anmeldung gilt.

Sortenprüfungen

§ 11. (1) Das Sortenschutzamt hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das Sortenschutzamt kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem Sortenschutzamt vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

           1. dem Sortenschutzamt

                a) das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

               b) alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,

                c) Betriebsbesichtigungen zuzulassen,

           2. dem Sortenschutzamt zu gestatten,

                a) unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

               b) in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom Sortenschutzamt die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom Sortenschutzamt nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das Sortenschutzamt zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das Sortenschutzamt ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

           1. Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,

           2. unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

           3. in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das Sortenschutzamt ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Erteilung des Sortenschutzes

§ 12. (1) Die angemeldete Sorte ist vom Sortenschutzamt ins Sortenschutzregister einzutragen, wenn

           1. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes vorliegen und

           2. eine zulässige Sortenbezeichnung bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Sortenschutzinhaber ist über die Eintragung des Sortenschutzrechts ins Sortenschutzregister eine Urkunde auszustellen. Erfolgt keine Eintragung in das Sortenschutzregister, ist vom Sortenschutzamt ein abweisender Bescheid zu erlassen.

(3) Der Anmelder auf Sortenschutz hat vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Sorten- und Saatgutblatt bis zur Erteilung des Sortenschutzes Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden, der Handlungen setzt, die der Zustimmung des Sortenschutzinhabers gemäß § 4 bedürfen. Dieser Anspruch kann jedoch erst ab der Sortenschutzerteilung geltend gemacht werden und verjährt ein Jahr nach der Bekanntmachung der Sortenschutzerteilung.

Übertragung des Sortenschutzes

§ 13. (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Sortenschutzamt gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Aufhebung des Sortenschutzes

§ 14. (1) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr homogen oder beständig ist.

(2) Der Sortenschutz ist vom Sortenschutzamt aufzuheben, wenn der Sortenschutzinhaber trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Frist

           1. dem Sortenschutzamt die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Vermehrungsmaterial nicht vorlegt, das für die Überwachung der Erhaltung der Sorte notwendig ist,

           2. die fälligen Jahresgebühren nicht entrichtet oder,

           3. falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Sortenschutzes gelöscht wird, keine andere geeignete Sortenbezeichnung vorlegt.

Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes

§ 15. (1) Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn

           1. sich ergibt, dass die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder

           2. der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.

(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.

(3) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes gemäß Abs. 1 Z 2 kann der Antragsteller bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes die behördliche Übertragung des Sorten­schutzes auf seine Person beantragen.

(4) Der Anspruch auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß Abs. 3 steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber nach drei Jahren vom Zeitpunkt der Sorteneintragung in das Sorten­schutzregister. Die behördliche Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.

(5) Die aus der Nichtigerklärung und der behördlichen Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Pflichten des Sortenschutzinhabers

§ 16. (1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Sortenschutzamt

           1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,

           2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungs­material von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

           3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

           4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

           5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

           6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.

3. Teil

Sortenbezeichnung

Anmelde- und Sortenbezeichnung

§ 17. (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf während der Dauer des Sortenschutzes und auch nach dem Ende des Sortenschutzes nur unter der vom Sortenschutzamt registrierten Sorten­bezeichnung vertrieben werden. Im Verfahren auf Sortenschutzerteilung kann eine Anmeldebezeichnung verwendet werden.

(2) Eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung ist zulässig, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 2100/
1994 und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbe­stimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. Nr. L 108 vom 5. Mai 2000, S 3) entspricht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

           1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art angehört, es sei denn, dass die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,

           2. Ärgernis erregen können,

           3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,

           4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,

           5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthalten.

(4) Nach Abschluss der Sortenprüfung hat das Sortenschutzamt bei einer Sorte, für die nur eine Anmeldebezeichnung vorliegt, den Anmelder unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Bekannt­gabe einer Sortenbezeichnung aufzufordern. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anmeldung der Sorte mit Bescheid vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Ist eine Anmelde- oder Sortenbezeichnung nicht zulässig, so ist der Anmelder vom Sorten­schutzamt aufzufordern, binnen angemessener Frist eine zulässige Bezeichnung bekannt zu geben. Bei ungenütztem Verstreichen der Frist ist die Anmeldung der Sorte vom Sortenschutzamt mit Bescheid zurückzuweisen.

(6) Wurde die Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.

(7) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.

(8) Die Sortenbezeichnung ist vom Sortenschutzamt von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. sich herausstellt, dass

                a) die Sortenbezeichnung dem Abs. 2 nicht oder nicht mehr entspricht,

               b) ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt,

                c) dem Abs. 6 nicht oder nicht mehr entspricht,

           2. der Sortenschutzinhaber unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt oder

           3. einem Löschungsantrag rechtskräftig stattgegeben wurde.

Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbe­zeichnung zur Registrierung bekannt zu geben, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(9) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt schriftlich mitzuteilen.

Antrag auf Löschung der Sortenbezeichnung

§ 18. (1) Die Löschung einer Sortenbezeichnung kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragt werden

           1. vom Inhaber einer für gleiche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbe­zeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen Marke,

           2. vom Inhaber einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten, noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Sortenbezeichnung mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde,

           3. vom Inhaber einer im Inland bekannten, für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen vor Registrierung der Sortenbezeichnung angemeldeten und noch zu Recht bestehenden gleichen oder ähnlichen Marke, sofern die Benutzung der Sortenbezeichnung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde,

           4. von demjenigen, der nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Registrierung der angefochtenen gleichen oder ähnlichen Sortenbezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, oder

           5. von einem Unternehmer, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung als Sortenbezeichnung oder als Bestandteil einer solchen registriert worden ist und wenn die Benutzung der Sortenbezeichnung geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Sortenbezeichnung während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur dann, wenn die Eintragung der Sortenbezeichnung in das Sortenschutzregister vom Sortenschutzinhaber nicht bösgläubig vorgenommen wurde.

(3) Nach dem Ende des Sortenschutzes ist das Löschungsverfahren von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes einseitig durchzuführen.

(4) Der Lauf der im Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Sortenbezeichnung mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Ein Antrag auf Löschung gemäß Abs. 1 Z 4 ist abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundes­gesetzes die im § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, vorgesehene Frist bereits verstrichen ist.

4. Teil

Behörden

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 19. (1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Sortenschutzamtes zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Sortenschutzamt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Zuständigkeit des Patentamtes

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

           1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

           2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

           3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundes­präsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören haben, die auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind. Auf die Zusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 21. (1) Das Sortenschutzamt hat ein mindestens vierteljährlich erscheinendes Sorten- und Saatgut­blatt herauszugeben.

(2) Im Sorten- und Saatgutblatt sind zu veröffentlichen:

           1. die Anmeldung auf Erteilung des Sortenschutzes,

           2. die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückweisung einer bekannt gemachten Anmeldung,

           3. die Erteilung, das Ende, die Aufhebung und die Nichtigerklärung des Sortenschutzes,

           4. der Wechsel in der Person des Anmelders oder Sortenschutzinhabers,

           5. die Bekanntgabe einer Anmelde- oder Sortenbezeichnung,

           6. die Änderung oder die Löschung einer Sortenbezeichnung,

           7. die Angaben gemäß § 6 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, und

           8. Informationen und Angaben über

                a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

               b) internationale Entwicklungen im Rahmen der UPOV,

                c) relevantes Gemeinschaftsrecht,

               d) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden,

                e) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.

Sortenschutzregister

§ 22. (1) Das Sortenschutzamt hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.

(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:

           1. die Registernummer,

           2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,

           3. die Art sowie allenfalls

                a) die Nutzungsrichtung,

               b) das Vermehrungssystem und

                c) der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,

               d) in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,

           4. die Sortenbezeichnung,

           5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,

           6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,

           7. das Benützungsrecht des Dienstgebers,

           8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,

           9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat,

         10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,

         11. die Nichtigerklärung sowie

         12. die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.

(3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Sortenschutzamt in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:

           1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie

           2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der auto­mationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

5. Teil

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 23. (1) Für die Tätigkeiten des Sortenschutzamtes nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend den durchschnittlich auflaufenden Kosten die Gebühren, deren Fälligkeit und die Art der Einhebung in einem Tarif festzusetzen.

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 24. (1) Wer in einem nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 zustehenden Sortenschutzrecht verletzt wird, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsver­öffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ist das Handelsgericht Wien zuständig. Die §§ 7 Abs. 2 erster Satz, 7a und 8 Abs. 2 JN sind anzuwenden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

Strafbare Sortenschutzverletzungen

§ 25. (1) Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

(4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 steht den die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Landesgerichten zu.

Verwaltungsstrafen

§ 26. Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 36 440 € zu bestrafen, wer

           1. Vermehrungsmaterial einer Sorte vertreibt, ohne die im § 17 Abs. 1 oder in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 vorgeschriebene Sortenbezeichnung zu verwenden,

           2. eine im Sortenschutzregister eingetragene Sortenbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

           3. beim Vertrieb einen nicht bestehenden Sortenschutz vortäuscht.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/
1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.


(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.

In-Kraft-Tretens-Bestimmung

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW, BGBl. I Nr. xx/2001, außer Kraft.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech­nologie,

           4. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und

           6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über das Agrar­rechtsänderungsgesetz 2001 (700 der Beilagen)


1. Artikeln 1 bis 6 (Änderung des Düngemittel-, Pflanzenschutz-, Pflanzenschutzmittel-, Saatgut-, Futtermittel- und Qualitätsklassengesetzes):

Der Entwurf sieht eine weitere Vereinfachung der Zulassung, Kontrolle und Überwachung für Düngemittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel vor. Beim Düngemittelgesetz wird das bisher notwendige Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt (dort war vor der Regierungsumbildung der KonsumentInnen­schutz angesiedelt) ersatzlos gestrichen (bei Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Futtermitteln wurde dies bereits durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 bzw. Bundesministeriengesetz veranlasst). Dadurch, dass nun Umwelt- und Landwirtschaftsministerium zusammengelegt sind, kontrolliert sich der Agrar­bereich ausschließlich selbst. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte schlägt deshalb in ihrer Stellungnahme zu Recht vor, dass die Zulassung, Überwachung und Kontrolle von Stoffen, die für die Nahrungskette relevant sind, in die Kompetenz des für Lebensmittel zuständigen Bundesministeriums kommen sollte.

Weiters wird die Rolle der zuständigen Behörden, hauptsächlich des Bundesamtes und Forschungs­zentrums Landwirtschaft (BFL), aufgewertet. Sie erhalten erstinstanzliche Kompetenzen. Bei den Pflanzenschutzmitteln soll die Vollziehung zur Gänze vom BFL durchgeführt werden. Diese Übertragung von Vollzugsaufgaben wird politisch mit einer „Verschlankung der Ministerien“ begründet. Zu beachten ist: wenn es tatsächlich zu einer Lebensmittelagentur kommen soll, dann wird das BFL als größte und traditionell dem Landwirtschaftsminister zugeordnete Institution eine wesentliche Rolle zu spielen haben und alle anderen Institutionen der zukünftigen Agentur dominieren.

2. Artikel 7 (Wasserrechtsgesetz):

Der gegenständliche Novellenentwurf umfasst im Wesentlichen drei Materien, das Ausnahmenregime im kommunalen Abwasserbereich, das Genossenschaftswesen und das Verfahrensrecht.

Aus grüner Sicht sind die Neuerungen zum überwiegenden Teil abzulehnen.

Ausnahmeregime im kommunalen Abwasserbereich

Seit 1990 wird nun zum vierten Mal die Rechtslage hinsichtlich der kleineren AbwasseremittentInnen geändert. Dies fördert mit Sicherheit nicht ein gesetzeskonformes Verhalten der Betroffenen. Gerade in Hinblick der Anhebung der möglichen Ausnahmeobjekte von 10 EGW auf 50 EGW meinte ein Bundesland in der Begutachtung richtig: „Die Abwasseremittenten, die nunmehr über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nichts gemacht haben, werden belohnt. Dies stellt eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.“ Bei einer Größenordnung von 50 EGW kommen auch Gastwirtschafts­betriebe und sonstige gewerbliche Anlagen in den Genuss eines Sanierungsaufschubs. Die Zusammen­setzung dieser Gewässer ist aber mit häuslichen nicht zu vergleichen und ergeben sich dabei Jahresfrachten zB an Gesamtstickstoff von bis zu 200 kg. Auch wird für die Ausnahmegenehmigung durch VO des Landeshauptmanns die Frist von 2012 auf 2015 verlängert. Die inhaltlichen Kriterien für die Ausnahmeverordnungen sind insbesondere hinsichtlich der Nitratbelastung unzureichend. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht ist nach § 33f Abs. 2 zweiter Satz lit. c solange möglich, als nicht eine MaßnahmenVO nach § 33f erlassen ist. Da die Landeshauptleute mit derartigen VO säumig sind, müsste auf die Übertretung der Schwellenwerte abgestellt werden.

Aus grüner Sicht wird im ländlichen Bereich zu sehr auf zentrale Kläranlagensysteme gesetzt, die kostenintensiv sind und oft ökologisch nicht die beste Lösung. Das Ministerium hat die VO für Verfahrenserleichterungen für derartige Kleinstanlagen noch immer nicht erlassen und in der Praxis werden diesen Eigeninitiativen vielfach Steine in den Weg gelegt.

Genossenschaftswesen – Ausweitung der Zwecke der Zwangsgenossenschaften

Die vorgeschlagenen Regelungen erlauben weitreichende Zwangsmaßnahmen in ökologisch äußerst sensiblen Bereichen wie Entnahme von Wasser zu Trinkwasserzwecken, Ent- und Bewässerung, Ausnutzung der Wasserkraft usw. und werden daher, soweit sie die Zwangsgenossenschaften betreffen, jedenfalls abgelehnt. Sie sind eine überschießende und bedenkliche Reaktion auf das Verfassungs­gerichtshoferkenntnis G 11/00 vom 27. Juni 2000. Der zwangsweise Zusammenschluss mehrheitlich widerstrebender EigentümerInnen von Grundstücken und Anlagen stellt einen massiven staatlichen Eingriff dar. Dessen Anwendungsbereich sollte nicht ausgebaut, sondern auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt werden. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Reihe von Vorhaben wie zB die weitere Entwässerung von Grundeigentum zur Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen äußerst fragwürdig ist. Aus ökologischer Sicht hat der Erhalt von Feuchtgebieten Vorrang.

Wenn man wirklich der Meinung ist, dass freiwillige Genossenschaften zur Aufnahme beitrittswilliger GrundstückseigentümerInnen gezwungen werden sollen, so genügt eine Gesetzesänderung in § 81. § 76, der den Anwendungsbereich der Zwangsgenossenschaften benennt, bliebe unberührt.

Verfahrensrecht

Entgegen selbst der Bundeswasserrechtsreferententagung 1999 wird das Sonderverfahrensrecht des Wasserrechtsgesetzes, das durch die AVG-Novelle 1998 außer Kraft gesetzt wurde, durch diese Novelle nicht wieder eingeführt. Im Kern handelt es sich um die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die nun selbst bei Großprojekten wie Kraftwerken in das Belieben der Behörde gestellt ist. Nur der Antragsteller/die Antragstellerin kann eine mündliche Verhandlung erzwingen. Die mündliche Verhandlung bringt jedoch Transparenz in das Verwaltungshandeln und ist gerade für die betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen einer Anlage besonders wichtig. Gerade wegen der (im Zuge der Genehmigung von Wasserbauten) möglichen Enteignungsmöglichkeiten und des Civil-right-Charakters derartiger Vorhaben war die grundsätzliche Verhandlungspflicht im Wasserrechtsgesetz richtig.

Bei der vorläufigen Überprüfung der Vorhaben werden die Beteiligungsrechte der Gemeinde einge­schränkt. Die fakultative Bürgerbeteiligung durch die Gemeinde, die vom Antragsteller/von der Antrag­stellerin finanziell zu tragen war, wird auch bei Großprojekten abgeschafft.

Bei den Kundmachungsbestimmungen werden die Möglichkeiten des Internets (Homepage der Wasser­rechtsbehörde) nicht mitbedacht.

3. Artikel 8 (Sortenschutzgesetz 2001):

„Landwirteprivileg“: Das Landwirteprivileg ist ja im Prinzip kein Privileg, sondern beinhaltet das traditionelle Recht der Bäuerinnen und Bauern, über die Fruchtbarkeit ihrer Pflanzen frei zu verfügen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das traditionelle Recht der Bäuerinnen und Bauern, Saatgut für den eigenen Gebrauch aufzubewahren, zu nützen und auszutauschen, drastisch eingeschränkt. Damit wird das Landwirteprivileg, wie es im österreichischen Sortenschutzgesetz 1993 noch enthalten ist, abgeschafft. Dort heißt es nämlich noch:

§ 6. (3) Der Sortenschutz umfaßt nicht die Bearbeitung und Verwendung von Vermehrungsmaterial für

           1. die private und nicht gewerbsmäßige Züchtung,

           2. die Wissenschaft und Forschung,

           3. den Anbau und die gegenseitige bäuerliche Hilfe, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.“

Obwohl sich die Regierungsvorlage in § 4 Abs. 4 vom ursprünglichen Entwurf unterscheidet (dort war vorgesehen, dass bei Verwendung von Nachbausaatgut von geschützten Sorten auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eine Vereinbarung mit dem Sortenschutzinhaber getroffen werden muss, jetzt wurde ein Kann-Bestimmung daraus), bedeutet dies dennoch eine Machtverschiebung von den Bäuerinnen und Bauern hin zu ihren Interessenvertretungen und den Sortenschutzinhabern. Im Rahmen eines sogenannten „Kooperationsabkommens“ können nach der Regierungsvorlage Bedingungen zwischen den Sortenschutzinhabern und den Landwirten, vertreten durch ihre jeweiligen Interessen­vertretungen, festgelegt werden. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen. So genannte Kleinerzeuger, die entsprechend den EU-Ausgleichszahlungen eine Getreideanbaufläche von weniger als 17 ha und eine Kartoffelanbaufläche von weniger als 8 ha bewirtschaften, werden von der Zahlungs­verpflichtung ausgenommen. Dass die Vereinbarungen „sinnvollerweise“, wie es in der Vorlage steht, durch ihre Interessenvertretungen und nicht von den Bauern selbst festgelegt werden sollen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage, insbesondere da es sich auch um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handelt (siehe auch die Nichtübertragbarkeit von Rechten und Pflichten nach EU-VO 1768/95 Art. 4).

Auch wenn es sich beim vorliegenden Gesetzentwurf „nur um eine Kann-Bestimmung“ handelt („Bedingungen können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden“), wird sie dazu führen, dass die gewerblichen Züchter ihre Interessen wahrnehmen und die Landwirte jedes Jahr neues Saatgut erwerben müssen oder Nachbaugebühren zu entrichten haben. Hand in Hand mit dieser Vereinbarung gehen auch Auskunftspflichten der Aufbereiter und Landwirte gegenüber den Sortenschutzinhabern, die ebenfalls in einer „Kann-Bestimmung“ fest­gehalten werden: „§ 4. (4) … Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sorten­schutzinhabern und Landwirten festlegen.“ Hier sei darauf hingewiesen, dass es zu einem Missbrauch von Daten kommen könnte, wenn Interessenvertretungen von Landwirten einen privatrechtlichen Vertrag mit Vereinigungen von Züchtern abschließen und über Informationen verfügen, die sie zum Teil in einem anderen Zusammenhang im guten Glauben (primär im Rahmen der Abwicklung von Förderungen) von ihren Klienten erhalten haben. Diese Informationsverpflichtungen können nun auch per Verordnung vorgeschrieben werden.

Diese Regelungen bedeuten einen massiven Eingriff in traditionelle bäuerliche Rechte. Sie sind auch unvereinbar mit dem Konzept der Farmers Rights, welche in Anerkennung der Leistungen bäuerlicher Gemeinschaften für die Kulturpflanzenvielfalt geschaffen wurden, und die in der Konvention über die biologische Vielfalt verankert sind. Der Verein „Arche Noah“ sieht darin eine weitere Marginalisierung des Nachbaus und des damit verbundenen bäuerlichen Wissens. Diese Marginalisierung stelle auf längere Sicht eine Gefährdung für die genetische Diversität der Kulturpflanzen dar, heisst es in einer Stellungnahme. Außerdem werden auch die Kriterien für die Zulassung einer Sorte (Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) aus ökologischer Sicht hinterfragt.

Stärkung der Rechte der gewerblichen ZüchterInnen

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) von 1978 verlieh den ZüchterInnen nur Rechte in Bezug auf den gewerblichen Verkauf und die Vermarktung von repro­duktivem oder vegetativem Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte. Das UPOV-Übereinkommen 1991 weitet das Recht auf das gesamte Vermehrungsmaterial (und nicht nur seinen reproduktiven oder vegetativen Bestandteil) aus und auf die Fortpflanzung und Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, des Verkaufs, Exports, Imports und der Lagerung für jeden dieser Zwecke. [1])

Auch für Erntegut einer geschützten Sorte, das im eigenen Betrieb gewonnen und für Saatgutzwecke in diesem Betrieb wieder verwendet wird, sind nunmehr Entschädigungen an den Züchter zu entrichten. Das bedeutet in der Praxis eine materielle Enteignung der Bauern an den von ihnen selbst gezogenen Feldfrüchten.

In welcher Höhe sich die Nachbaugebühren belaufen, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, auch sind keine Maximalbeträge festgeschrieben. Offen bleibt auch, für wieviele Nachbaujahre Gebühren zu entrichten sein werden.

Weiters ist zu bedenken, dass die Pflanzenzüchter durch ihre mächtige Position Steuerungsmöglichkeiten bei der Sortenwahl haben, die wettbewerbsverzerrend und für manche Betriebe existenzbedrohend sein können.

Nachbauregelung – Beispiel Deutschland

Im europäischen Ausland ist die Umsetzung der Nachbauregelung unterschiedlich fortgeschritten. In Frankreich wurde sie durch enorme Bauernproteste bisher vermieden. In Deutschland wurde – ähnlich wie dies nun auch in Österreich eingeführt werden soll – vom Deutschen Bauernverband ein „Ko­operationsabkommen“ mit den Züchtern ausgehandelt. In der Zwischenzeit laufen zahlreiche Prozesse zwischen den Zuchtverbänden und Bauerninitiativen, die sich gegen die Nachbaugebühren zur Wehr setzen. Die größten Unsicherheiten bestehen bei der Gebührenhöhe, weil durch die Nachbaugebühren unkalkulierbare finanzielle Belastungen entstehen. Auch die Informationspflicht führt zu zahlreichen Widerständen bei den Bäuerinnen und Bauern und zu datenschutzrechtlichen Bedenken. Der deutsche Bauernverband schloss ohne weit reichende Diskussion und Information 1996 ein Kooperations­abkommen zur Umsetzung der Gebührenpflicht mit dem Bundesverband der deutschen Pflanzenzüchter. Ähnlich scheinen auch die österreichischen „Interessenvertreter“ vorgehen zu wollen. Jedenfalls wird das Gesetzesvorhaben positiv kommentiert. So heißt es in der „Bauernzeitung“ (ehemals „Bauernbündler“) unter Hinweis auf die Regierungsvorlage und das Kooperationsabkommen: „Neues Sortenschutzgesetz sichert Landwirte-Privileg“. – Genau das Gegenteil ist der Fall.


Zusammfassende Beurteilung:

Die Regierungsvorlage ist hinsichtlich der Agrarrechtsänderungsgesetze aus folgenden Gründen abzu­lehnen:

a)  Artikel 1 bis 6 (Düngemittel-, Pflanzenschutz-, Pflanzenschutzmittel-, Saatgut-, Futtermittel-, Quali­tätsklassengesetz):

Die Zulassungs-, Kontroll- und Überwachungskompetenzen fallen ausschließlich dem Bereich des Land­wirtschaftsministeriums bzw. dessen nachgeordneten Dienststellen zu. Dadurch, dass dem für Lebensmittel zuständigen Ministerium keine Kompetenzen eingeräumt werden, entfällt eine Kontrolle außerhalb des Agrarbereiches.

b) Artikel 8 (Sortenschutzgesetz):

Der Gesetzentwurf bereitet den Beitritt zur UPOV-Akte 1991 vor. Insgesamt stärkt UPOV 1991 und damit die vorliegende Sortenschutzgesetz-Novelle die Saatgutkonzerne und schränkt die Rechte der Bäuerinnen und Bauern ein. UPOV 1991 sieht – zusätzlich zu den Züchterrechten – auch die Erteilung von Patenten auf Pflanzensorten vor. Das primäre Ziel des neuen Sortenschutzgesetzes ist die Herstellung der Kompatibilität mit dem Patentrecht, um damit die Patentierung von biotechnologischen Erfindungen auf Pflanzen und Gene vorzubereiten.

Ein wesentliches Kernelement in der Zusammenführung von Sortenschutz- und Patentrecht stellt die weitgehende Aufhebung des Landwirteprivilegs dar. Die Bedingungen für das Landwirteprivileg, so wie sie im § 4 Abs. 4 vorgesehen sind, und selbst wenn sie als Kann-Bestimmungen formuliert sind, entbehren jeder Rechtsgrundlage, sind datenschutzrechtlich bedenklich und stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in Privatsphäre und die Erwerbsfreiheit der Landwirte dar.

UPOV 1991 beschneidet die Rechte der Bäuerinnen und Bauern massiv. Ihr traditionelles Recht, Saatgut für den eigenen Gebrauch aufzubewahren, zu nützen und auszutauschen, wird drastisch eingeschränkt. Damit wird auch die Möglichkeit beschnitten, die genetische Vielfalt zu bewahren und lokale Züchtungen zu verbessern. Aus der Sicht des unterfertigten Abgeordneten besteht keine Notwendigkeit, der UPOV-Akte 1991 beizutreten, zumal Österreich die UPOV-Akte 1978, die einen größeren Spielraum hinsichtlich des Landwirteprivilegs zulassen, bereits ratifiziert hat, mehrere andere EU-Mitgliedstaaten entweder überhaupt nicht beigetreten sind (Griechenland, Luxemburg) oder eine frühere Modifizierung (UPOV 72 oder 78) ratifiziert haben (Belgien, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Portugal, Spanien).



[1]) Siehe dazu: Klaffenböck G., Lachkovits E., Biologische Vielfalt – Wer kontrolliert die globalen genetischen Ressourcen? Brandes Apsel/Südwind