704 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 3. 7. 2001
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (621 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Überweisungsgesetz, das Finalitätsgesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (2. EURO-Finanzbegleitgesetz), mit dem das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, das Fremdengesetz 1997, das Grenzkontrollgesetz, das Meldegesetz 1991, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 1974, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsgrenzgesetz, das Vereinsgesetz 1951, das Versammlungsgesetz 1953, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volkszählungsgesetz 1980, das Waffengesetz 1996, das Wählerevidenzgesetz, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 sowie das Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen geändert und das Bundesgesetz betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben aufgehoben werden (Euro-Anpassungsgesetz-BMI), mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Atomhaftungsgesetz 1999, die Ausbeutungsverordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Eisenbahnbuchanlegungsgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das GmbH-Gesetz, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Handelsgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Kartellgesetz 1988, das Kleingartengesetz, die Konkursordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Maklergesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Notariatstarifgesetz, das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, das Privatstiftungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz 1994, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Richtwertgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Teilzeitnutzungsgesetz, das Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Übernahmegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, das Verkehrsopferschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wuchergesetz 1949 und die Zivilprozessordnung an die Einführung des Euro angepasst und das Schillingeröffnungsbilanzengesetz aufgehoben werden (2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG), mit dem das AIDS-Gesetz 1993, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Bazillenausscheidergesetz, das Bäderhygienegesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Bundesgesetz betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, das Epidemiegesetz 1950, das Geschlechtskrankheitengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das Suchtmittelgesetz, das Tabakgesetz, das Tuberkulosegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierseuchengesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz, das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, das EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997, das Bienenseuchengesetz, die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, das Fleischuntersuchungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Aufwandersatzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Privat-Kraftwagenführergesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das BäckereiarbeiterInnengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kautionsschutzgesetz, das Angestelltengesetz, das Schauspielergesetz und das Journalistengesetz geändert werden (1. Euroumstellungsgesetz – Bund)
Auf Grund der mit 1. Jänner 2002 wirksam werdenden Wirtschafts- und Währungsunion im Bereich der Europäischen Union besteht legistischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der erforderlichen Umstellung von Schillingbeträgen auf Euroangaben im Bundesrecht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nunmehr die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer „Sammelnovelle“ ist beabsichtigt, diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzentwurfes umzusetzen.
Diejenigen Umstellungsgesetze, die sich derzeit in Begutachtung befinden, sollen noch vor der Sommerpause in der Form eines 2. Euroumstellungsgesetzes Bund als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat zur Beschlussfassung zugeleitet werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen dabei alle Rechtsvorschriften mit 1. Jänner 2002 ausdrücklich auf Eurobetragsangaben umgestellt werden. Den europarechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro bilden neben dem Titel VII des EG-Vertrages die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro sowie die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro. Die EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L359/1 vom 31. Dezember 1998, wurde dem Umrechnungskurs zugrunde gelegt. Die Schillingbeträge wurden mit dem festgesetzten Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling) umgerechnet und gerundet. Insbesondere Strafbestimmungen werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie geglättet, wobei darauf geachtet wurde, dass es dabei nicht zu betragsmäßigen Erhöhungen kommt.
Durch die Euroumstellung entsteht kein finanzieller Mehraufwand, da die Umstellung in Summe kostenneutral erfolgt.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Jakob Auer und Dr. Christof Zernatto sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.
Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
„Zu Art. 94 Z 4 bis 6:
Die Umrechung der Obergrenzen der Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Zivilprozessordnung – auf ebenso leicht merkbare Eurobeträge, wie sie derzeit die Schillingbeträge darstellen – hat im Einklang mit der Anpassung von der Höhe nach vergleichbaren Verwaltungsstrafbeträgen zu erfolgen. Die Geldwertverlust-Anpassung (die Beträge von 20 000 S bzw. 40 000 S sind seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989, unverändert geblieben) soll einer allfälligen späteren Reform vorbehalten bleiben.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (621 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 06 27
Ernst Fink Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann
Anlage
Abänderungen
zum Gesetzentwurf in 621 der Beilagen
1. In Art. 94 (Änderung der Zivilprozessordnung) lauten die Z 4 bis 6 (§ 199 Abs. 1, § 200 Abs. 1 und § 220 ZPO) wie folgt:
„4. In § 199 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ ersetzt.
5. In § 200 Abs. 1 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ ersetzt.
6. In § 220
a) werden im Abs. 1 der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „1 450 Euro“ und der Betrag von „40 000 S“ durch den Betrag von „2 900 Euro“ ersetzt.
b) wird Abs. 3 aufgehoben.“
2. In Art. 103 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten) lauten die Z 1 und 2 wie folgt:
„1. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Wer den nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.“
2. Im § 8 Abs. 1 wird mit 1. Jänner 2002 die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ und im § 8 Abs. 2 die Betragsangabe „20 000 S“ durch die Betragsangabe „1 450 Euro“ ersetzt.