714 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 11. 7. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (641 der Beilagen): Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesen­gesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungs­fondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypotheken­bankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Ver­sicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktien­gesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichts­gesetz – FMAG)


Die Regierungsvorlage, deren Kern die Schaffung einer Finanzmarktaufsichtsbehörde darstellt, umfasst zwei inhaltliche Schwerpunktbereiche:

Zum einen die organisatorische Umgestaltung der Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapier­aufsicht und Pensionskassenaufsicht durch Vereinigung der bisherigen Kapazitäten im Bundesministe­rium für Finanzen, der BWA und teilweise in der Oesterreichischen Nationalbank und Zusammenführung dieser Kapazitäten in einer neu zu errichtenden öffentlich-rechtlichen Anstalt. Diese Finanzmarktauf­sichtsbehörde – FMA - wird nach Aufnahme der bestehenden, insbesondere personellen Ressourcen, als unabhängige weisungsfreie Allfinanzaufsichtsbehörde errichtet.

Zum anderen wird das materielle Aufsichtsrecht in einigen Punkten geändert, bei denen sich in der Voll­ziehung Defizite gezeigt haben. Zielsetzung hierbei ist die erhöhte Schnelligkeit und Durchsetzbarkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Beispielsweise sollen Probleme im Prüfungsbereich dadurch beseitigt werden, dass die Anforderungen an Bankprüfer noch strenger gefasst werden als bisher. Dies umfasst sowohl die Anforderungen an die persönliche Qualifikation der Bankprüfer als auch die Absicherung der Verlässlichkeit der Prüfungshandlungen durch die Einführung des Rotationsprinzips.

Auch die Stellung des Aufsichtsrates von Kreditinstituten wird gestärkt. Der Aufsichtsrat erhält zB die Möglichkeit, zur Unterstützung seiner Überwachungsaufgaben auch selbst Prüfungen durchführen zu lassen. Schließlich wird die aufsichtsrechtliche Verfahrenszuständigkeit, die Vollstreckungskompetenz und die Verwaltungsstrafzuständigkeit bei einer Behörde zusammengeführt. Damit erhält die FMA erhebliche Autorität und Durchsetzungskraft.

Die strukturelle Entscheidung, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit allen Aufsichtsfunktionen zu betrauen, ist wie folgt zu begründen:

Bereits seit 1997 wurden grundsätzliche Überlegungen zur Gestaltung einer idealtypischen Banken­aufsicht angestellt, dies aus grundsätzlichen strategischen Erwägungen ohne besonderen Anlass, wobei auch externe Experten in die Beratungen einbezogen waren. Weiters wurden zur Frage der Aufsichts­organisation Gutachten renommierter nationaler und internationaler Experten eingeholt, wobei verschie­dene Modelle evaluiert und die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen untersucht wurden. Als Ergebnis ist festzuhalten:

–   Die operationelle Unabhängigkeit der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsbehörden ent­spricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.

–   Die Schaffung einer Allfinanzaufsicht führt zur größtmöglichen Synergiennutzung und entspricht auf Seite der beaufsichtigten Unternehmen der Tendenz zu deren zunehmender Verflechtung („Allfinanz­konzerne“). Dieser Trend zeigt sich auch auf internationaler Ebene, es sind in jüngerer Zeit zunehmend Allfinanz-Aufsichtsbehörden geschaffen worden (zB Vereinigtes Königreich), bzw. weiter­hin im Entstehen begriffen (zB Deutschland). Auch die EU-Beitrittskandidaten setzen zunehmend auf diese Organisationsform und wird dies von der EU positiv beurteilt.

–   Die Betrauung einer öffentlich–rechtlichen Anstalt mit den Aufgaben der Finanzmarktaufsicht entspricht einerseits der behördlich-hoheitlichen Natur der Aufsichtstätigkeit besser als einer „echten“ Ausgliederung auf einen privaten Rechtsträger. Andererseits erlaubt diese rechtlich selbständige Organisationsform jene Flexibilität, die sowohl in Bezug auf personelle und sachliche Ressourcen als auch zur Erfüllung der sich in ständigem Wandel befindlichen EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich sind.

–   Die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Finanzen als Bankenaufsicht und der OeNB mit aufsichtlichen Spezialaufgaben funktioniert sehr gut. Die Zusammenlegung der Auf­gaben und die gemeinsame Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen dieser Institutionen bewirkt nützliche Synergieeffekte sowohl für die Effektivität der Aufsicht als auch in wirtschaftlicher Hinsicht  und sollte daher unabhängig vom Organisationsmodell angestrebt werden.

Die politische Verantwortung des Bundesministers für Finanzen für das Gesamtsystem der Finanzmarkt­aufsicht und seine Zuständigkeit für legislative Vorhaben bleiben bestehen. Der vorliegende Entwurf konkretisiert dies noch weiter dadurch, dass der Bundesminister für Finanzen ein Informationsrecht über alle Angelegenheiten der Aufsicht erhält und Verordnungen der FMA wegen Gesetzwidrigkeit aufheben kann. Weiters kann die Erteilung neuer Bankkonzessionen vom Bundesminister für Finanzen untersagt werden, wenn die Erteilung rechtswidrig wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann auch Prüfungs­handlungen durch die FMA initiieren, über die Ergebnisse ist ihm zu berichten.

Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA wird hinsichtlich der Gebarung durch die Kontrolle des Rechnungshofes ergänzt. Festzuhalten ist, dass Rechtsaufsicht und Gebarungskontrolle die Unabhängigkeit der FMA in Aufsichtsangelegenheiten nicht beeinträchtigen.

Die neue Organisationsform soll einerseits die Synergieeffekte einer Allfinanz-Aufsichtsbehörde nutzen, andererseits wird in der Organisation den Besonderheiten der verschiedenen Aufsichtsbereiche Rechnung zu tragen sein.

Die Änderungen im Wertpapieraufsichtsgesetz, Investmentfondsgesetz, Beteiligungsfondsgesetz, Spar­kassengesetz, Bausparkassengesetz, Hypothekenbankengesetz, Pfandbriefgesetz, EGVG, Börsegesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz, Pensionskassengesetz sind weitgehend technische Anpassungen an die mit dem FMABG geänderte Aufsichtsbehörden-Zuständig­keit.

Die aus der historischen Entwicklung heraus zu sehende Zweistufigkeit der Beaufsichtigung von Spar­kassen entspricht auf Grund der strukturellen Veränderungen im Sparkassensektor nicht mehr den tatsächlichen Erfordernissen.

An Änderungen, die nicht unmittelbar mit der neuen Aufsichtsorganisation zusammenhängen, sind zu erwähnen:

Die Änderung des Nationalbankgesetzes sieht die Einführung einer Zahlungssystemaufsicht vor. Damit wird die im Finalitätsgesetz erfolgte Umsetzung der EU-Finalitätsrichtlinie sinnvoll ergänzt.

Die Änderungen des HGB, AktG und GmbHG führen strengere Regelungen für die Haftung der Abschlussprüfer (HGB) und verschärfte Strafbestimmungen für Verletzungen von Informationspflichten (AktG, GmbHG) ein. Die Verschärfung der Haftung des Bankprüfers und des Abschlussprüfers soll die Qualität und die Verlässlichkeit der Prüfungsergebnisse sichern und damit allgemein das Vertrauen in den Finanzmarkt stärken. Von besonderer Bedeutung ist die Abschlussprüfung börsenotierter Gesellschaften, deren Ergebnisse für die Anleger eine entscheidende Informationsquelle darstellen. Mit den vorgeschla­genen Änderungen der Strafbestimmungen im AktG und im GmbHG sollen diese Tatbestände klarer gefasst, und zugleich sichergestellt werden, dass auch eine Falschinformation des Aufsichtsrats durch den Vorstand pönalisiert wird.

Im BWG wird die Möglichkeit der Anrechnung von hybridem Kapital für die Eigenmittel vorgesehen, um der internationalen Wettbewerbssituation Rechnung zu tragen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage zur gegenständlichen Regierungsvorlage bildet hinsichtlich der Art. I bis IX, XI, XIII bis XV und XIX Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG; hinsichtlich Art. X Art. 11 Abs. 2
B-VG; hinsichtlich Art. XVI bis XVIII Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, hinsichtlich Art. XII Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Mit dem Recht der EU steht der vorliegende Gesetzesentwurf in Einklang, wobei zu bemerken ist, dass das geltende EU-Recht keine verbindlichen Regelungen über die Organisation von nationalen Aufsichts­behörden trifft. Die Verbesserungen der Aufsichtseffektivität, insbesondere aber auch die im Finanz­marktkomitee zu realisierende verstärkte Zusammenarbeit aller Institutionen, die für Aufsicht und Finanz­marktstabilität Verantwortung tragen, entspricht jedenfalls aktuellen Trends im EU- und internationalen Bereich.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 in Ver­handlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Edlinger, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Mag. Cordula Frieser und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Der Ausschuss beschloss folgende Feststellungen:

1. Der Ausschuss geht davon aus, dass in der Regel eine Betrauung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) mit Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4, § 70a sowie § 77 Abs. 6 BWG im Sinne einer Ausnutzung von bei der OeNB bestehenden Kapazitäten und Personalressourcen stattfinden wird. Die Beauftragung der OeNB wird nach Ansicht des Ausschusses zu einer Kostenersparnis für die Finanzmarktaufsicht und damit auch für die beaufsichtigten Institute führen.

Der Ausschuss geht ferner davon aus, dass der Bundesminister für Finanzen bei Gesprächen zur Vorbe­reitung von Abkommen mit zuständigen Behörden über die Zusammenarbeit mit der FMA gemäß § 77a BWG („Memoranda of Understanding“) die OeNB gemäß der bisherigen Praxis in diese Gespräche einbinden wird.

2. Der Ausschuss geht davon aus, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage in Art. XVI zu § 275 HGB dritter Absatz nur ein informativer Hinweis auf eine mögliche zukünftige Diskussion betreffend die Dritthaftung von Abschlussprüfungen erfolgt.

Dem vom Ausschuss angenommen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

„Zu Art. 1, FMABG:

Zu § 3:

Diese und andere Änderungen der Regierungsvorlage sollen sicherstellen, dass die neue Aufsichtsbehörde auch ohne verfassungsgesetzliche Weisungsfreistellung dem Modell einer weisungsfreien Behörde so nahe wie möglich kommt, das heißt, dass trotz der grundsätzlichen Weisungsunterworfenheit die opera­tionelle Unabhängigkeit in Aufsichtsangelegenheiten gewahrt ist, und damit auch den internationalen Standards bestmöglich entsprochen wird. Dies ist zunächst primär durch die strenge Bindung an die Gesetze gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG gewährleistet, die sowohl für die FMA selbst als auch für den BMF bei der Erteilung allfälliger Weisungen zu beachten ist. Zusätzlich werden für den Fall, dass Weisungen an die FMA erforderlich sind, Verfahrens- und Transparenzvorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen zu beachten sein.

Abs. 1 legt den Grundsatz der Schriftlichkeit der Weisungen fest. Es muss jedoch auch Vorsorge getroffen werden, dass notwendige Aufsichtsmaßnahmen unverzüglich angeordnet werden können, da andernfalls die Aufsichtseffizienz beeinträchtigt wäre. Da es sich nun um einfachgesetzliche Regelungen handelt, ist weiters auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu achten. In diesem Sinn dürfen besondere Form­erfordernisse, wie etwa die Schriftlichkeit, nicht dazu führen, dass die Weisungsbefugnis auch nur in Einzelfällen ineffektiv wird. Ein im Auftrag des BMF erstelltes Gutachten zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer ausgegliederten Aufsichtsbehörde von Univ.-Prof. DDr. H. Mayer führt dazu aus:

,So muss es dem BMF möglich sein, bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu handeln, um auf die jeweilige Situation allenfalls gestaltend einwirken zu können. Es darf in solchen Fällen keinesfalls an hemmende Prozeduren (Anhörung, Schriftlichkeit, Veröffentlichung usw.) gebunden sein. Im übrigen schließt Art. 20 Abs. 1 B-VG formale Erfordernisse nicht aus; soweit dies ohne Effizienzverlust möglich ist und dem BMF dadurch nicht die Realisierung seiner Verantwortung entwunden wird, kann die Weisungsbefugnis an formale Kriterien (Schriftlichkeit, Pflicht zur Anhörung oder zur Verständigung des Beirates oder anderer Stellen) gebunden werden.

Wird die Weisungsbefugnis durch Formvorschriften näher ausgestaltet, so stellt sich die Frage, welche Folgen eine allfällige Verletzung einer solchen Formvorschrift hat. Dazu ist festzuhalten, dass nachgeord­nete Verwaltungsorgane nach Art. 20 Abs. 1 B-VG auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen haben; lediglich Weisungen eines unzuständigen Organs oder Weisungen, deren Befolgung gegen strafgesetz­liche Vorschriften verstoßen würden, sind unbeachtlich (vgl. näher zB Mayer, Das österreichische Bun­desverfassungsrecht2 [1997) 130) … Bei Gefahr im Verzug muss jedenfalls eine unbedingte und unein­geschränkte Befolgungspflicht bestehen.‘

Abs. 2: Im Sinne der Transparenz und als Ausdruck der Tatsache, dass allfällige Weisungen des BMF nur im Rahmen der selben Gesetze ergehen, die auch die FMA zu beachten hat, sodass hierdurch die operative Unabhängigkeit der FMA nicht beeinträchtigt wird, sind Weisungen des BMF zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass die Rechte Dritter, insbesondere das Grundrecht auf Daten­schutz und das Bankgeheimnis, gewahrt bleiben, und auch sonst der verfassungsgesetzliche Rahmen (Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG) gewahrt bleiben. In dieser Form ist unter Wahrung der Rechtssphäre der Verfahrensbeteiligten und sonstiger Betroffener die Transparenz nicht beein­trächtigt, da zur Beurteilung des Ausmaßes einer Einflussnahme des BMF auf die FMA wohl die Anzahl und Art der allfälligen Weisungen aufschlussreich sind, die Kenntnis der Identität der Betroffenen ist jedoch für diese Beurteilung nicht erforderlich. Die Veröffentlichung ist vom BMF selbst vorzunehmen, dem somit auch die Beurteilung der Voraussetzungen hierfür obliegt.

Zu § 6 Abs. 2:

Sprachliche Klarstellung.

Zu § 8 Abs. 1 zweiter Satz:

Die Formulierung stellt klar, dass der Bestellungsakt auch die Bestellung auch in die spezifische Funktion – Vorsitzender, Stellvertreter, weiteres Mitglied des Aufsichtsrates – umfasst, wobei die Bindung an die Vorschläge der OeNB für den Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder unberührt bleibt.

Zu § 16:

Gegenüber der Regierungsvorlage entfallen die Abs. 3 und 5 als Konsequenz der Tatsache, dass die FMA nicht aus dem Weisungszusammenhang zum BMF ausgenommen wird (siehe auch § 3). Damit ist eine gesonderte Regelung der BMF-Befugnis zur Aufhebung von FMA-Verordnungen ebenso entbehrlich wie das gesonderte Recht des BMF, Prüfungen zu initiieren.

Zu § 17 Abs. 7:

Um eine fundierte Meinungsbildung der kostenpflichtigen Institutionen zu erleichtern, soll wechselseitige Information und Meinungsaustausch über entstandene und zukünftige Kosten der FMA nicht nur im Wege der kooptierten Aufsichtsratsmitglieder, sondem zusätzlich direkt über die gesetzliche lnteressen­vertretung erfolgen. Diese erhält Informationen in einem angemessenen Zeitraum vor der betreffenden Aufsichtsratssitzung und kann hierzu Stellung nehmen. Das Recht zur Stellungnahme wird auch den Fachorganisationen eingeräumt, da von diesen in Fragen der auf ihre Mitglieder aufzuteilenden Kosten nach der Natur der Sache keine einhellige Meinung erwartet werden kann und die diesbezüglichen Stand­punkte der Gruppen von Kostenpflichtigen auch für die Organe der FMA einen wesentlichen Informa­tionsgehalt haben. Um die Wahrung der Amtsverschwiegenheit sicherzustellen, die auch für Interessen­vertretung (Fachorganisation) gilt, sind die entsprechenden Informationen bei der Übermittlung durch den Vorstand zu bezeichnen, damit einerseits nicht durch eine Weitergabe im Zuge eines allfälligen Konsulta­tionsprozesses die Aufsichtstätigkeit der FMA oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden und anderer­seits die volle Information der Interessenvertretung erfolgen kann.

Zu § 28:

Da die §§ 3 und 16 keine Verfassungsbestimmungen mehr enthalten, sind diese Bestimmungen auch nicht gesondert mit Verfassungsbestimmung in Kraft zu setzen.

Zu Art. II, Änderung des Bankwesengesetzes:

Zu § 2 Z 57:

Der ursprünglich zu eng gefasste Begriff des Kreditrisikos wird durch die Änderung insbesondere auf außerbilanzielle Risiken erweitert. Weiters wird klargestellt, dass der im § 51 Abs. 14 abweichend umschriebene Begriff des Kreditrisikos dort weiterhin anzuwenden ist.

Zu § 4 Abs. 6:

Die besonderen Verfahrensbestimmungen im Konzessionsverfahren sind im Hinblick auf die Änderung des § 3 entbehrlich. Es genügt eine Verständigung des BMF, wodurch sichergestellt ist, dass dieser über die gleichen Informationen verfügt, wie die OeNB, die weiterhin ein Anhörungsrecht hat. Siehe im übrigen auch § 4 Abs. 1a VAG und § 8 Abs. 1a PKG.

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Zu § 5 Abs. 1 Z 13:

Die Vereinbarkeit von Hauptberufen im Bank- und Versicherungswesen trägt der Entwicklung der Struk­turen der Finanzwirtschaft Rechnung.

Zu § 24 Abs. 2 Z 1:

Der Anrechnungssatz von 30% für Hybridkapital, für das keine Dividendenerhöhungsvereinbarung (,step up-clause‘) besteht, ist risikomäßig vertretbar und dient zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der österreichischen Banken.

Zu § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g:

Wie schon in lit. h vorgesehen, muss auch im Fall der lit. g kein Ersatzkapital beschafft werden, wenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde ohnedies ausreichende Eigenmittel vorhanden sind.

Zu § 42 Abs. 3:

Im Regelfall wird die Berichterstattung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans ausreichen, dieser hat sodann zu entscheiden, in welchen Fällen und in welcher Form auf Grund konkreter Berichtsinhalte eine Befassung des Vollorgans erforderlich ist. Sofern in den Berichten der internen Revision – die ja als Quartalsberichte grundsätzlich Routineberichte sind – keine besonderen Vorkommnisse enthalten sind, wird meist die Information des Vorsitzenden an das Vollorgan in allgemeiner Form ausreichen. Die nach Gesetz und Satzung bestehenden Fragerechte der Mitglieder des Aufsichtsorgans bleiben unberührt.

Zu § 62 Z 6a:

Die Rotation der Bankprüfer nach sechs statt nach fünf aufeinander folgenden Prüfungsjahren erleichtert ohne Beeinträchtigung des Rotationszwecks den Prüfern und geprüften Unternehmen die Vorausplanung und stellt auch eine Angleichung an die deutsche Rechtslage dar. Da hinsichtlich des Bestätigungs­vermerks auf die physische Person abgestellt werden soll, heißt es nunmehr richtiger ,unterfertigt‘, da die ,Erteilung‘ des Bestätigungsvermerks gegebenenfalls durch den Prüfer, der auch eine juristische Person sein kann, erfolgt.

Zu § 70 Abs. 1 Z 3:

Die Einfügung des Verweises stellt die Anwendung des in § 2 Z 57 geregelten Kreditrisikobegriffs klar.

Zu § 103c Z 13:

Die Anwendbarkeit des durch die Rotationsbestimmungen geschaffenen Ausschließungsgrundes soll für alle zu prüfenden Unternehmen (siehe auch VAG, PKG, HGB) einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2004 gegeben sein. Da aber die Bestimmung bereits vor 2004 in Kraft tritt, dürfen Prüfer, auf die der Aus­schließungsgrund im Geschäftsjahr 2004 zutreffen würde, schon vorher (Bestellung für 2004 wird 2003 erfolgen) nicht mehr für das Geschäftsjahr 2004 bestellt werden.

Zu § 103d:

Abs. 1 stellt die Anerkennung des bis zum Stichtag 1. Mai 2001 bereits ausgegebenen Hybridkapitals sicher (,Grandfathering‘) was dadurch gerechtfertigt ist, dass die ab 1. August 2001 zu beachtenden neuen Bestimmungen zum Ausgabezeitpunkt noch nicht bekannt waren. Es muss jedoch für die Anerkennung das Hybridkapital den international üblichen Standards solcher Instrumente entsprechen, dies wäre primär die einschlägige Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht aus dem Jahr 1998. Weiters muss die Ausgabe und die Bedingungen des Hybridkapitals der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden sein.

Abs. 2: Die Anrechenbarkeit für die liquiden Mittel im Sinne der Regierungsvorlage soll nicht nur zum Stichtag 31. Dezember 2001, sondem in der gesamten Phase der Euro-Bargeld-Vorverteilung sicher­gestellt werden.

Zu § 107:

Anpassung der In-Kraft-Tretensbestimmungen an die Änderungen laut diesem Antrag. Abs. 25 setzt die Bestimmungen für neu ausgegebenes Hybridkapital ab 1. August 2001 in Kraft.

Zu Art. III, Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes:

Zu § 12 Abs. 3:

Der derzeitigen Fassung des § 12 Abs. 3 ist auf Grund des § 101 TKG materiell derogiert worden (VwGH-Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0001). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden Vorschriften bei der FMA konzentriert werden. Daher wird durch die Neuerlassung von § 12 Abs. 3 die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde ,rück‘übertragen (früher BWA-Kompetenz).

Materiell wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 3 dem geltenden § 101 TKG angepasst und umfasst daher jetzt auch das Senden von Fernkopien (Fax) sowie elektronischer Post (E-Mails). § 101 TKG entspricht Art. 12 der Telekom-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG, wonach diese Art der Werbung nur nach Zustim­mung des Kunden erlaubt ist. Daher kann auch im WAG keine Ausnahme für bestehende Geschäfts­verbindungen ohne Zustimmung des Kunden gemacht werden.

Zu § 21a und § 26 Abs. 3:

Die Bestimmung schafft ein Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Zu § 34 Abs. 12:

Anpassung der In-Kraft-Tretensbestimmung an Änderungen laut diesem Antrag.

Zu § 35:

Berücksichtigung der Änderungen gemäß § 21a und § 26 Abs. 3 in der Vollzugsklausel.

Zu Art. VI, Änderung des Sparkassengesetzes:

Zu § 29 Abs. 1 erster Satz:

Die Änderung bewirkt, dass, so wie nach der geltenden Rechtslage (in Verbindung mit § 76 BWG) ein Staatskommissär-Stellvertreter erst ab einer Bilanzsumme von 375 Millionen Euro zu bestellen ist.

Zu Art. XII, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

Zu § 4 (Entfall von Abs. la):

Die besonderen Verfahrensbestimmungen im Konzessionsverfahren sind im Hinblick auf die Änderung des § 3 FMABG entbehrlich.

Zu § 82 Abs. 1 Z 1:

Die Rotation der Prüfer nach sechs statt nach fünf aufeinander folgenden Prüfungsjahren erleichtert ohne Beeinträchtigung des Rotationszwecks den Prüfern und geprüften Unternehmen die Vorausplanung und stellt auch eine Angleichung an die deutsche Rechtslage dar. Da hinsichtlich des Bestätigungsvermerks auf die physische Person abgestellt werden soll, heißt es nunmehr richtiger ,unterfertigt‘, da die ,Erteilung‘ des Bestätigungsvermerks durch den Prüfer, der auch eine juristische Person sein kann, erfolgt.

Zu § 129f Abs. 9:

Die Anwendbarkeit des durch die Rotationsbestimmungen geschaffenen Ausschließungsgrundes soll für alle zu prüfenden Unternehmen (siehe auch BWG, PKG, HGB) einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2004 gegeben sein.

Zu Art. XIV, Änderung des Pensionskassengesetzes:

Zu § 8 (Entfall von Abs. la):

Die besonderen Verfahrensbestimmungen im Konzessionsverfahren sind im Hinblick auf die Änderung des § 3 FMABG entbehrlich.

Zu § 31 Abs. 1:

Die Rotation der Prüfer nach sechs statt nach fünf aufeinanderfolgenden Prüfungsjahren erleichtert ohne Beeinträchtigung des Rotationszwecks den Prüfem und geprüften Unternehmen die Vorausplanung und stellt auch eine Angleichung an die deutsche Rechtslage dar. Da hinsichtlich des Bestätigungsvermerks auf die physische Person abgestellt werden soll, heißt es nunmehr richtiger ,unterfertigt‘, da die ,Erteilung‘ des Bestätigungsvermerks durch den Prüfer, der auch eine juristische Person sein kann, erfolgt. Die Einfügung des Wortes ,auch‘ dient der Klarstellung, bzw. Sicherstellung, dass die Rotationsver­pflichtung für natürliche und juristische Personen gilt.

Zu § 49 Z 13:


Die Anwendbarkeit des durch die Rotationsbestimmungen geschaffenen Ausschließungsgrundes soll für alle zu prüfenden Unternehmen (siehe auch BWG, VAG, HGB) einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2004 gegeben sein.

Zu Art. XVI, Änderung des Handelsgesetzbuches:

Zu § 271 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 906 Abs. 6 HGB:

Wie für den Bankprüfer in § 62 Z 6a BWG vorgeschlagen, soll das ,Rotationsprinzip‘ auch für den Ab­schlussprüfer eingeführt werden, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers abzusichern. Neben der Erhöhung der Haftungshöchstbeträge soll das Rotationsprinzip dazu beitragen, die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Nicht zum Abschlussprüfer bestellt werden darf ein Prüfer (oder eine Prüfungsgeselischaft), wenn er (oder sie) die zu prüfende Gesellschaft bereits in den vergange­nen aufeinander folgenden sechs Geschäftsjahren geprüft hat. Durch die Formulierung ,in den vorher­gehenden sechs Geschäftsjahren‘ wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf eine sechsjährige aufeinander folgende Reihe von Geschäftsjahren ankommt. Eine großzügige Übergangsfrist soll es der Praxis erleich­tern, sich auf die neuen gesetzlichen Gegebenheiten einzustellen. In dem ab In-Kraft-Treten dieses Bun­desgesetzes bis zur Bestellung des (neuen) Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004 verbleibenden Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren können Prüfer und Gesellschaften vorgreifend auf die ver­pflichtende Rotation einen Wechsel vornehmen, um zu verhindern, dass bei der Prüfung der Jahres­abschlüsse für das Geschäftsjahr 2004 eine zu große Zahl an neu zu prüfenden Gesellschaften bewältigt werden muss.

Zu § 275 Abs. 2 HGB:

Die Haftungsbegrenzung für leichte Fahrlässigkeit soll gegenüber der Regierungsvorlage auf zwei Mil­lionen Euro erhöht werden. Damit entspricht sie der Haftung des Bankprüfers für kleinere Kreditinstitute (vgl. § 62a BWG in der Fassung der Regierungsvorlage).

Zu Art. XVII, Änderung des Aktiengesetzes und Art. XVIII, Änderung des GmbH-Gesetzes:

Zu § 255 AktG und § 122 GmbHG:

Durch die Herabsetzung des Strafrahmens der Freiheitsstrafe würde die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen. Abs. 3 stellt demgegenüber die gewünschte kompetenzrechtliche Parallele zum Straftatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) her und weist das Delikt in die Zuständigkeit des Einzelrichters.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 27

                                    Hans Müller                                                                    Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bau­sparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbank­gesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG)

Finanzmarktaufsichtsbehörde

§ 1. (1) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der FMA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsver­ordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypotheken­bankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungs­gesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, und im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und im Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 3. (1) Weisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß § 18 Abs. 6 zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründe geboten ist.

Organe

§ 4. Organe der FMA sind:

           1. der Vorstand,

           2. der Aufsichtsrat.

Vorstand

§ 5. (1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundes­präsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt bei der erstmaligen Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstandes drei Jahre, bei einer Wiederbestellung jedoch fünf Jahre.

(3) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen, das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:

           1. bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,

           2. bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (§ 7 Abs. 1) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.

Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.

§ 6. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der FMA zu führen. Der Vorstand vertritt die FMA gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die FMA ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der FMA beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der FMA sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der FMA vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf sektorale Besonderheiten ist möglichst Bedacht zu nehmen.

(3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der FMA zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch in die Homepage der FMA einzustellen.

(4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichts­rates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie FMA-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Instituten andererseits zu erstellen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die allgemeine Entwicklung des Finanzmarktes und über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

§ 7. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der FMA endet

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. mit der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen,

           3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3.

(2) Die beabsichtigte Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat, dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Erteilt der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so hat er diese unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Zurücklegung der Funktion des betreffenden Vorstandsmitgliedes dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen National­bank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 5 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen; § 5 findet hierbei keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen über die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes sowie für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes gelten in gleicher Weise für den Fall der Abberufung gemäß Abs. 3.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere

           1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder

           2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder

           3. grobe Pflichtverletzung oder

           4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           5. wenn trotz gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführter Aufsichtsmaßnahmen Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.

Der Bundesminister für Finanzen hat die Oesterreichische Nationalbank vor der Abberufung eines von ihr namhaft gemachten Mitglieds anzuhören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verstän­digung der Oesterreichischen Nationalbank das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.

Aufsichtsrat

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vor­sitzenden, vier weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellver­treter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie zweier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Auf­sichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Zurücklegung der Funktion,

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen oder zu kooptieren; scheidet ein von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so haben diese unverzüglich ein neues Mitglied namhaft zu machen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

           4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Abberufung eines von der Oesterreichischen Nationalbank oder der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachten Mitgliedes die betreffende Institution anzu­hören; bei Gefahr in Verzug ist jedoch unter gleichzeitiger Verständigung der Oesterreichischen National­bank oder der Wirtschaftskammer Österreich das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

§ 9. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Kooptierte Mitglieder haben jedoch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen nur insoweit, als Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 zur Beratung oder Beschlussfassung gelangen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitz­führenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Auf­sichtsrates widerspricht, zulässig. Die kooptierten Mitglieder des Aufsichtsrates können der Beschluss­fassung im Umlaufweg nur dann widersprechen, wenn Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 oder 9 gefasst werden sollen und nicht die Beschlussfassung im Umlaufweg zur Abwehr eines schwerwiegenden Schadens erforderlich ist. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

§ 10. (1) Der Aufsichtsrat hat die Leitung und Geschäftsführung der FMA zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist anzuwenden.

(2) Maßnahmen der Leitung und Geschäftsführung der FMA können dem Aufsichtsrat nicht über­tragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:

           1. der vom Vorstand zu erstellende Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplans;

           2. Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils 75 000 € überschreiten;

           3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;

           5. die Geschäftsordnung gemäß § 6 Abs. 2 sowie deren Änderung;

           6. die Compliance-Ordnung gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Änderung;

           7. die Ernennung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordnete Leitungs­funktionen (zweite Führungsebene) sowie deren Abberufung und Kündigung;

           8. der gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellende Jahresbericht;

           9. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

(3) Vor der Beschlussfassung über Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen (Abs. 2 Z 9) ist die für die Arbeitnehmervertretung der FMA-Bediensteten zuständige Einrichtung zu hören.

(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus Mitteln der FMA zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzt.

§ 11. (1) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der der FMA zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetze gemäß § 2 oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 7 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

§ 12. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundes­ministers für Finanzen bedarf. Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 10 Abs. 2 Z 4) zuständig.

Finanzmarktkomitee

§ 13. (1) Zur Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches ist beim Bundesminister für Finanzen ein Finanzmarktkomitee als Plattform der für die Finanzmarktstabilität mitverantwortlichen Institutionen einzurichten. Dieses Komitee besteht aus je einem Vertreter der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank sowie einem Vertreter des Bundesministers für Finanzen aus dem Bereich der Finanz­marktaufsichtslegistik des Bundesministeriums für Finanzen. Für jeden Vertreter ist von den genannten Institutionen auch ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Empfehlungen zu Finanzmarktfragen können vom Finanzmarktkomitee mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das Finanzmarktkomitee hat sich nach seiner Konstituierung einstimmig eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bundesminister für Finanzen hat aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Das Finanzmarktkomitee ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Es hat auf Vorschlag von zwei Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Das Finanzmarktkomitee ist berechtigt, zu den Sitzungen auch externe Sachverständige als Berater beizuziehen.

(4) Die Mitglieder des Finanzmarktkomitees sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Finanzmarktkomitee bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Personal

§ 14. (1) Der Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. Die Kündigung und Funktionsenthebung von Funktionsträgern der zweiten Führungsebene bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Bei Entlassung von Funktionsträgern der zweiten Führungs­ebene ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.

(2) Die Arbeitnehmer der FMA sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Ent­scheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer unterliegen ferner der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG. Die Entbindung von Arbeitnehmern der FMA von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der FMA; § 46 Abs. 2, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sind anzuwenden.

(3) Die FMA hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Bediensteten für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen.

Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen

§ 15. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1. April 2002 folgende Regelung:

           1. Beamte sind der FMA mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen;

           2. Vertragsbedienstete sind vom Bundesminister für Finanzen innerhalb eines Monats ab dem 1. März 2002 mittels Dienstgebererklärung der FMA zur dauernden Dienstverrichtung ab dem 1. April 2002 zuzuweisen und werden hiedurch Arbeitnehmer der FMA.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 wird bei der FMA ein Personalamt als deren Dienststelle ein­gerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird von dem Mitglied des Vorstandes der FMA geleitet, das vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 3 namhaft gemacht wurde. Dieses Vorstandsmitglied ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

3

(3) Die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Beamten haben, wenn sie bis zum 31. März 2007 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur FMA, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei jedoch für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamten hat die FMA dem Bund den gesamten Aktivitäts­aufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 31. März 2002 an die FMA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeiträge gemäß § 311 ASVG sind durch die FMA zu tragen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Für Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 2 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Arbeits­verhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleich­zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur FMA nach den für neu Eintretende geltenden Rechts­grundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berück­sichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(7) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeit­nehmer der FMA werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Dienstverhältnisses auf die FMA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(8) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Arbeitnehmer der FMA werden, werden von der FMA übernommen.

(9) Die FMA ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind.

(10) Die FMA ist als Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA

§ 16. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA insbesondere dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundes­minister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.

(3) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalen­derjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbeson­dere ein Überblick über ihre aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen.

Finanzplan

§ 17. (1) Der Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Stellenplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der FMA festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der FMA erforderlich sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr einschließlich des Investitions- und Stellenplanes ist samt Erläuterung dem Aufsichtsrat bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Finanzplan ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Genehmigung des Finanzplanes zu beschließen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Finanzplanes einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Über­schreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH pro Rechnungskreis, so dürfen die ent­sprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Finanzplan, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates und den kostenpflichtigen Institutionen im Wege von deren gesetzlicher Interessensvertretung aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Finanzplans und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erfor­derlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist. Die kostenpflichtigen Institutionen sind berechtigt, zu den übermittelten Informationen im Wege ihrer gesetz­lichen Interessensvertretung sowie durch innerhalb dieser Interessensvertretung bestehende Fachorganisa­tionen Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Stellungnahmen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Jahresabschluss

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahres­bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 sind von einem Wirt­schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Kostenabrechnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss samt Kosten­abrechnung dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des voran­gegangenen Geschäftsjahres übermitteln und gemäß Abs. 6 veröffentlichen kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und die Kostenabrechnung genehmigt wurde, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte Pflicht­verletzung entgegensteht, die einen Abberufungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder 5 darstellt.

(5) Das Geschäftsjahr der FMA ist das Kalenderjahr.

(6) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss in der Internet-Homepage der FMA zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der FMA in der Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffent­lichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuord­nung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

           1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

           2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

           3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

           4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.

(7) Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.

(8) Für den Finanzplan gemäß § 17 ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(9) Zusätzlich zum Beitrag gemäß Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundes­finanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Auf­sichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständig­keitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amts­handlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 7 Abs. 1 WAG kostenmindernd anzusetzen.

§ 20. (1) Die FMA ist berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 eine Rücklage für unvorher­gesehene Belastungen zu bilden. Diese Rücklage darf nur zur Bedeckung von außergewöhnlichen Aufsichtsaufwendungen verwendet werden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr der FMA im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der FMA auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss offen als Rücklage auszuweisen.

(4) Im Finanzplan ist die Rücklage und deren Dotierung entsprechend vorzusehen.

Amtshilfe

§ 21. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die FMA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem erteilten Auskünfte für die von der FMA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Gerichte, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer bundesgesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Aufgaben im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen nach dem BörseG arbeiten mit der FMA in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Organe der Finanzverwaltung, insbesondere gemäß § 158 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet nicht statt.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 2 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.

(5) Die Finanzprokuratur kann die FMA über deren Ersuchen entgeltlich vertreten.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich zur Vornahme der ihr gemeinschaftsrechtlich übertragenen, in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallenden Überprüfungen im Einvernehmen mit der FMA auch der Prüforgane der FMA bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

Verfahrensbestimmungen

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, findet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, Anwendung.

(2) Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.

(3) Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

           1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;

           2. in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen ihre Verwaltungsstrafbescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichts­hof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 24. Die FMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer und der Kapitalertrag­steuer gilt die FMA als Kreditinstitut.

Übergangsbestimmungen

§ 25.

           1. (zu § 1)

               Die FMA gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der FMA beginnt mit 1. April 2002. Der Bundesminister für Finanzen hat der FMA alle Akten über die Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze, soweit die Zuständigkeit vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA übergegangen ist, zu übergeben; soweit und solange eine Übergabe noch nicht erfolgt ist, hat der Bundesminister für Finanzen ab dem 1. April 2002 den Zugang der FMA zu diesen Akten sicherzustellen. Vom Bundesminister für Finanzen im Bereich der Vollziehung der im § 2 genannten Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über.

           2. (zu § 5)

               Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

           3. (zu § 6)

               Der erste Vorstand hat ehestmöglich, spätestens bis zum 28. Februar 2002, eine Geschäfts­ordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.

           4. (zu § 8)

               Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen; die Oesterreichische Nationalbank hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Namhaftmachungen gemäß § 8 Abs. 1 vorzunehmen.

           5. (zu §§ 10, 14 und 15)

               Dem zum 31. März 2002 im Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Dienststellen­ausschuss obliegt bis zur Wahl eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, die Funktion des Betriebsrates. Die der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesenen Beamten (§ 15 Abs. 1 Z 1) gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des Zentral­ausschusses beim Bundesministerium für Finanzen an.

           6. (zu § 12)

               Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben sowie für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen.

           7. (zu § 17)

               Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.

§ 26. (zu § 19)

(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.

(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:

           1. für das FMA-Geschäftsjahr 2002:

                a) Rechnungskreis 1:    7,050 Millionen Euro,

               b) Rechnungskreis 2:    2,0325 Millionen Euro,

                c) Rechnungskreis 3:    2,4150 Millionen Euro,

               d) Rechnungskreis 4:    0,2400 Millionen Euro;

           2. für das FMA-Geschäftsjahr 2003:

                a) Rechnungskreis 1:    11,750 Millionen Euro,

               b) Rechnungskreis 2:     2,845 Millionen Euro,

                c) Rechnungskreis 3:     3,340 Millionen Euro,

               d) Rechnungskreis 4:     0,340 Millionen Euro;

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

           1. für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;

           2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;

           3. für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emitten­ten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;

           4. für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. De­zember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungs­pflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäfts­jahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.

(5) Die Zahlung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2002 hat in drei gleichen Teil­beträgen jeweils zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2002 auf das vom BMF für die FMA eingerich­tete Konto bei der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen, das im Vorschreibungsbescheid zu benennen ist.

(6) Der Bund hat von dem gemäß § 19 Abs. 4 von ihm für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag eine Vorauszahlung von 750 000 € bis zum 10. Oktober 2001 auf das in Abs. 5 genannte Konto zu leisten, woraus auch die im Jahr 2001 anfallenden Ausgaben der FMA zu decken sind. Zahlungen vom restlichen vom Bund für das Geschäftsjahr 2002 zu leistenden Betrag haben ab dem 1. Jänner 2002 zu erfolgen.

(7) Die FMA ist berechtigt, das zum 31. März 2002 für Zwecke der Bankenaufsicht, der Ver­sicherungsaufsicht und der Pensionskassenaufsicht genutzte bewegliche Vermögen des Bundes (Sachaus­stattung der Aufsicht) weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 unentgeltlich zu nutzen.

(8) Bis zur Erlassung einer Gebührenverordnung der FMA gemäß § 19 Abs. 10 sind für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungs­abgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren in Höhe der in den Tarifposten 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 genannten Beträge an die FMA zu entrichten.

(9) Bei der Berechnung der Vorauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr 2004 sind die Kosten der FMA im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1. April bis 31. Dezember 2002) um ein Drittel zu erhöhen.

Verweise

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 28. Die Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.

§ 29. Mit der Vollziehung ist

           1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Artikel II

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im XII. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 60. bis § 63. Bankprüfer“ durch die Bezeichnung „§ 60. bis § 63a. Bankprüfer“ ersetzt. Im XIX. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 93 bis § 93b“ durch die Bezeichnung „§ 93 bis § 93c“ ersetzt. Im XXIV. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 103 und § 103a“ durch die Bezeichnung „§ 103 bis § 103d“ ersetzt.

2. In § 2 Z 56 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 57 wird angefügt:

       „57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertrag­lich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt.“

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;“.

5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verstän­digung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören.“

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

8. In § 5 Abs. 1 Z 3 werden nach der Wortgruppe „Ansprüchen genügen“ die folgenden Halbsätze eingefügt:

„und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Nichtbegründung der Zweifel bescheinigt wurde;“.

9. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner“ durch die Wortgruppe „die FMA an der Erfüllung ihrer“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 Z 4a wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungs­gemäßen Erfüllung seiner“ durch die Wortgruppe „die FMA nicht an der Erfüllung ihrer“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf die GewO 1973 durch den Verweis auf die GewO 1994 ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 Z 8 werden nach der Wortgruppe „Eigenschaften und Erfahrungen haben“ ein Beistrich und die folgenden Halbsätze eingefügt:

„über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Nichtbegründung der Zweifel bescheinigt wurde;“.

12a. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;“.

13. In § 5 Abs. 2 werden die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

15. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

17. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.“

18. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“

19. § 7 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hin­sichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.“

20. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

22. In § 8 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen seine“ durch die Wortgruppe „die FMA ihre“ ersetzt.

23. In § 8 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

24. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

25. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

26. In § 9 Abs. 5 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

27. In § 9 Abs. 6 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

28. In § 9 Abs. 7 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

29. In § 9 Abs. 8 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

30. § 9a Abs. 3 lautet:

„(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

31. In § 9a Abs. 4 wird der Verweis auf die §§ 33 bis 41 und 94 ersetzt durch den Verweis auf die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94.

32. In § 10 Abs. 2 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

33. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.“

4

34. In § 10 Abs. 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

35. In § 10 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

36. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.“

37. In § 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 4 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

39. In § 13 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

40. In § 15 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

41. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis auf § 93 Abs. 8 ersetzt durch den Verweis auf § 93 Abs. 8 und 8a.

42. In § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

43. In § 15 Abs. 5 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

44. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

45. In § 17 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

46. In § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

47. In § 17 Abs. 4 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

48. In § 20 Abs. 1, 2 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

49. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 5 Abs. 1 Z 3 bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.“

50. In § 20 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

51. In § 20 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

52. In § 20 Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

53. § 20 Abs. 7a zweiter Satz lautet:

„Im Fall des Abs. 7 hat die FMA beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen.“

54. In § 21 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

55. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3.“

56. In § 21 Abs. 3 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 1 ersetzt durch den Verweis auf Abs. 1 Z 1, 6 und 7.

57. In § 21 Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

58. In § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

59. In § 22 Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“.

60. In § 22 Abs. 6b Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen, der Bundes-Wert­papieraufsicht (BWA)“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

61. In § 22 Abs. 6b Z 7 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

62. In § 22 Abs. 6c zweiter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt;. der vierte Satz lautet:

„Bestehen für die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechts­wirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.“

63. In § 22 Abs. 7 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

64. In § 22 Abs. 9 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

65. § 22 Abs. 10 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1 bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:“.

66. In § 22 Abs. 10 Z 5 zweiter Halbsatz wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

67. In § 22b Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

68. In § 22e Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

69. In § 22e Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

70. § 22e Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.“

71. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB einschließlich des hybriden Kapitals gemäß Z 5 und 6; hybrides Kapital kann den konsolidierten Eigenmitteln nur im Ausmaß von höchstens 15 vH des konsolidierten Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 und nur dann zuge­rechnet werden, wenn das übergeordnete Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe im Zeit­punkt der Emission das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 erfüllen; besteht keine Erhöhungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 6e, so kann jedoch eine Zurechnung zu den konso­lidierten Eigenmitteln im Ausmaß von höchstens 30 vH erfolgen;“.

72. § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 lauten:

         „5. hybrides Kapital ist Kapital, das

                a) voll eingezahlt ist,

               b) ohne Dividendennachzahlungspflicht ausgestattet ist,

                c) Verluste des übergeordneten Kreditinstituts auch vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens auffangen kann,

               d) gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig ist,

                e) auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird,

                f) nicht besichert ist, über keine Garantie eines Dritten oder eines vom Emittenten verbundenen Unternehmens verfügt und nicht mit Bedingungen ausgestattet oder mit Finanzinstrumenten verbunden ist, die in rechtlicher oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gleichrangigkeit oder Vorrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern des Kreditinstituts oder der Kreditinstituts­gruppe erzeugen,

               g) im Wege einer außerordentlichen Kündigung nur gekündigt werden kann, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird, und wenn entweder die Kündigung wegen wesentlicher Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit zu den Eigenmitteln ändert; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kredit­institutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind,

               h) vom Emittenten erst nach fünf Jahren unter der Bedingung des Ersatzes durch Kapital gleicher oder besserer Qualität gekündigt werden kann; die Bedingung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

           6. für hybrides Kapital gilt ferner:

                a) die bestimmenden Elemente des hybriden Kapitals müssen in leicht verständlicher Form in einem Bekanntmachungsblatt mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet auf der Homepage des Emittenten und des übergeordneten Kreditinstitutes veröffentlicht werden,

               b) sind die Erlöse aus der Emission hybriden Kapitals für das übergeordnete Kreditinstitut nur über ein Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe verfügbar, müssen sie ersterem entweder sofort als Kernkapital oder als Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 oder zu einem vorherbestimmten auslösenden Sachverhalt verfügbar gemacht werden; ein solcher Sachverhalt ist beispielsweise das Unterschreiten einer bestimmten Eigenmittelquote oder eines Betrages an anrechenbaren Eigenmitteln,

                c) das übergeordnete Kreditinstitut muss die Verfügungsmacht über die Höhe und den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung innehaben,

               d) Dividenden dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden; ist die Höhe der Dividende garantiert, darf deren Änderung nicht an die Bonität eines Instituts der Kreditinstitutsgruppe gebunden sein,

                e) die Vereinbarung der Erhöhung der Mindestdividende in Verbindung mit einem Kündigungs­recht des Emittenten ist nur zulässig, wenn

                     aa) die Erhöhungsvereinbarung frühestens nach einer zehnjährigen Laufzeit in Kraft tritt,

                    bb) nur eine Erhöhungsvereinbarung festgelegt ist und

                     cc) die Erhöhungsvereinbarung nicht die folgenden Grenzen übersteigt: 100 Basispunkte im Vergleich zur ursprünglichen Mindestdividende oder 50 vH des ursprünglichen Rendite­unterschiedes zwischen der Mindestdividende und einem vergleichbaren Referenzwert.“

73. In § 25 Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

74. In § 25 Abs. 7 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

75. In § 25 Abs. 10 Z 4 wird die Wortgruppe „im sonstigen Handel“ durch die Wortgruppe „im dritten Markt“ ersetzt.

76. In § 25 Abs. 10 Z 9 lit. c und e wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

77. In § 25 Abs. 12 und 14 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

78. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

79. § 26 Abs. 3 Z 5 letzter Satz lautet:

„Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;“.

80. In § 26a Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

81. In § 26a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

82. In § 26b Abs. 2 Z 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

83. In § 26b Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortgruppe „Die FMA kann“ und das Wort „einzuholen“ durch das Wort „einholen“ ersetzt.

84. In § 26b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt; der dritte Satz lautet:

„Sie kann hierzu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einholen.“

85. In § 26b Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ sowie die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

86. In § 26b Abs. 6 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

87. § 26b Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu wider­rufen, falls

           1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

           2. eigene Ermittlungen oder

           3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durch­geführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.“

88. In § 27 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

89. In § 27 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen kann“ durch die Wortgruppe „Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

90. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

           1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

           2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

           3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

91. In § 30 Abs. 8 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

92. In § 30 Abs. 8a wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

93. In § 41 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

94. In § 41 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

95. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichts­organs des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.“

96. In § 42 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

97. In § 43 Abs. 1 entfällt der Verweis auf § 271 HGB; anstelle dessen wird der Verweis auf § 275 Abs 2 HGB eingefügt.

98. In § 43 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

99. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a Abs. 1 auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.“

100. In § 44 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

101. In § 44 Abs. 5 wird nach der Wortgruppe „aus Mitgliedstaaten in Österreich“ die Wortgruppe „der FMA und“ eingefügt.

102. In § 44 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 6a zu erstellen. Dieser Bericht sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers gemäß Teil II des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes sind von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“

103. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4, 5 und 5a sind in deutscher Sprache zu erstellen.“

104. In § 59a Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

105. Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen.“

106. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 271 HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden.“

107. In § 62 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in § 63 Abs. 4 bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;

         1b. der Bankprüfer nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann; diese Voraussetzung gilt nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen;“.

108. § 62 Z 2 lautet:

         „2. die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in § 63 Abs. 8 gefordert sein darf;“.

109. § 62 Z 4 lautet:

         „4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;“.

110. In § 62 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetz­lich zuständigen Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorher­gehenden sechs Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des Spar­kassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter;“.

111. In § 62 Z 9 wird der Hundertsatz „20 vH“ durch den Hundertsatz „5 vH“ ersetzt.

112. § 62 Z 10 lautet:

       „10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;“.

113. In § 62 Z 14 wird der Verweis auf „§§ 5 und 6 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955“ durch den Verweis auf „§§ 9 und 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999“ ersetzt.

114. § 62 Z 15 lautet:

       „15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbe­sondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;“.

115. Nach dem § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beträgt, sofern sich nicht aus § 275 Abs. 2 HGB ein höherer Betrag ergibt, je geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro höchstens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro höchstens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro höchstens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro höchstens 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt.“

116. § 63 Abs. 1 bis 1c lauten:

§ 63. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(1a) Besteht jedoch, insbesondere auf Grund der gemäß Abs. 1c erhaltenen Informationen, der begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender, nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen gemäß § 270 HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen.

(1b) Die FMA hat das Kreditinstitut und das gemäß § 270 Abs. 3 HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen gemäß Abs. 1a unverzüglich zu verständigen.

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a vorgehen.“

117. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten ange­messenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“

118. Dem § 63 Abs. 6a wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.“

119. § 63 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

120. Nach § 63 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bankprüfer, die gemäß § 62 Z 2 eine Versicherungspflicht trifft, haben eine Haftpflicht­versicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens 2 Millionen Euro, bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei Kredit­instituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens 6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert aufzurunden ist. Die Haftpflicht­versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem, insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des betreffenden Fachverbandes von der Prüfungs­einrichtung mit dem größten örtlichen Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungs­prämie ist spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.“

121. Nach dem § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

§ 63a. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durch­führung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist § 61 Abs. 2 anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38.

(2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshand­lungen gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.

(3) Der gemäß § 61 bestellte Bankprüfer ist auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden berechtigt, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.“

122. In § 65 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,“ die Wortgruppe „nach Anhörung der FMA“ eingefügt.

123. § 69 lautet:

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbank­gesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und des Beteiligungsfondsgesetzes durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungs­freiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedanken­strich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.“

124. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

§ 69a. (1) Die Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.

5

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

           1. die Summe der nach § 44 Abs. 4 Z 4 auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

           2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

           3. 5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.“

125. In § 70 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm“ durch die Wortgruppe „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann die FMA unbeschadet der ihr“ ersetzt.

126. Dem § 70 Abs. 1 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;“.

127. § 70 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungs­berichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungs­kommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;“.

128. § 70 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsen­tanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen; die FMA kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) auch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;“.

129. § 70 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz lautet:

„unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder, im Falle der Prüfung von Markt- oder Kreditrisiken, die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durchgeführten Prüfung zulässig.“

130. § 70 Abs. 2 bis 3 lauten:

„(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat

                a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

               b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise unter­sagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäfts­leitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschafts­treuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungs­kommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.“

131. In § 70 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist,“. Die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

132. § 70 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle von der FMA gemäß Abs. 2 und 2a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“

133. § 70 Abs. 6 lautet:

„(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.“

134. § 70 Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäfts­räumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.“

135. Dem § 70 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in § 69 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.“

136. In § 70a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm“ durch die Wortgruppe „die FMA unbeschadet der ihr“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

137. § 70a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort durch eigene Prüfer oder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken im Wege der Oesterreichischen Nationalbank einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden.“

138. § 70a Abs. 3 entfällt.

139. In § 70a Abs. 4 wird die Wortgruppe „das Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

140. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Auf­nahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzu­weisen.“

141. Dem § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflich­tung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden.“

142. In § 73 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

143. In § 73 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

144. In § 73 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

145. § 73 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleih­geschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.“

146. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.“

147. In § 74 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

148. § 74 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“

149. Nach § 74 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgs­ausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgs­ausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß § 59 oder § 59a entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.“

150. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 12 und 16“ ersetzt.

151. In § 75 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.“

152. In § 75 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

153. In § 75 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

154. § 75 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

           2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

           3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

           4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 30 der Richtlinie 2000/12/EG unter­liegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.“

155. Nach § 75 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

156. § 76 lautet:

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

           1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kredit­institutsgruppe angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

           2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sach­kenntnisse besitzen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptver­sammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.“

157. In § 77 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

158. In § 77 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

159. § 77 Abs. 4 erster Satzteil lautet:

„Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind“.

160. In § 77 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

161. In § 77 Abs. 6 erster Satz wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

162. § 77 Abs. 8 entfällt.

163. § 77a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B‑VG ermächtigt ist:“

164. In § 77a Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

165. In § 77a Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

166. In § 78 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

167. § 79 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.“

168. In § 79 Abs. 3 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

169. § 79 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;“.

170. In § 79 Abs. 4 erster Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

171. § 80 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mit­zuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“

172. § 81 entfällt.

173. In § 82 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

174. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

175. § 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masse­verwalters die FMA anzuhören.“

176. § 82 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.“

177. In § 83 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

178. § 90 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.“

179. § 90 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut.“

180. § 91 lautet:

§ 91. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 14 IEG).“

181. In § 92 Abs. 10 letzter Satz entfällt die Wortgruppe „oder vom zuständigen Landeshauptmann“.

182. § 93 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behörd­lich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78) oder“.

183. In § 93 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

184. In § 93 Abs. 9 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

185. In § 93 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

186. In § 93a Abs. 8 Z 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

187. In § 93a Abs. 8 Z 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

188. In § 93b Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortgruppe „nach Anhörung“ die Wortgruppe „der FMA und“ eingefügt.

189. Nach dem § 93b wird folgender § 93c eingefügt:

§ 93c. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.“

190. In § 94 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgender Satzteil wird angefügt:

„es sei denn, dass das Unternehmen ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 berechtigt ist.“

191. § 94 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Post­sparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 92 in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen.“

192. In § 97 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

193. In § 97 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes“ durch den Klammerausdruck „Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. L 356 vom 30. Dezember 1998“ ersetzt.

194. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

195. In § 98 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4 und 7 wird jeweils die Wortgruppe „an den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „an die FMA“ ersetzt.

196. § 98 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung fest­gelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;“.

197. In § 98 Abs. 2 wird im letzten Satzteil nach der Z 10 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

198. In § 98 Abs. 3 wird im letzten Satzteil nach der Z 12 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

199. In § 98 Abs. 4 wird nach der Wortgruppe „Verwaltungsübertretung und ist“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt.

200. In § 99 Z 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

201. In § 99 Z 10 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortgruppe „der FMA oder“ eingefügt und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

202. In § 99 letzter Halbsatz wird im letzten Satzteil nach der Z 18 das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

203. In § 99a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

204. In § 99a Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

205. Nach § 103b werden folgende §§ 103c und 103d angefügt:

§ 103c. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Über­gangsbestimmungen:

           1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 98 und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 98 und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 strafbar.

           2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

           4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in § 69 genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

           6. Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen National­bank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

           7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in § 69 genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

           8. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

           9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in § 72 Abs. 2 zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

         10. Die Meldung gemäß § 73 Abs. 6 samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in § 73 Abs. 6 genannte Frist nicht anzuwenden.

         11. Die Meldungen gemäß § 74 Abs. 7 und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

         12. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 Z 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

         14. Soweit in den in § 107 Abs. 25 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

§ 103d. (1) § 24 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedin­gungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 auch dann gegeben, wenn die in § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

(2) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß § 25 Abs. 11 Z 4 in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.“

206. Dem § 107 werden folgende Abs. 24 bis 27 angefügt:

„(24) § 36 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, § 25 Abs. 10 Z 4, § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(25) § 24 Abs. 2 Z 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 62 Z 1a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, § 62a, § 63 Abs. 1 bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, § 103c Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 2 Z 57, § 4 Abs. 1, 3 und 5 bis 7, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8, § 9a Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 bis 8, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 15, § 16, § 17, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 3, 6b, 6c, 7, 9 und 10, § 22b Abs. 4, § 22e Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 Z 5, Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, § 26 Abs. 3 Z 1 und 5, § 26a Abs. 4 und 6, § 26b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 3 Z 1, Abs. 10 und 11, § 30 Abs. 8 und 8a, § 41 Abs. 5 und 8, § 42 Abs. 3 und 4 Z 1, § 43 Abs. 2, § 44, § 59a Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 63a, § 65 Abs. 4, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71 Abs. 1 und 2, § 73, § 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 75 Abs. 1 und 3 bis 6, § 76, § 77 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, § 77a Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 1, § 78 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall von § 81, § 82 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 83 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, § 91, § 92 Abs. 10, § 93 Abs. 3, 9 und 10, § 93a Abs. 8, § 93b Abs. 5, § 93c, § 94 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98, § 99, § 99a Abs. 1 und 2 und § 103c Z 1 bis 12, Anlage 2 zu § 43 Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

207. In der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, wird den Posten unter der Bilanz, passivseitig, folgende Z 7 angefügt:

         „7. Hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 und 6“.

208. Nach der Anlage 2 zu § 43 wird folgende Anlage zu § 73 Abs. 6 angefügt:

„Anlage zu § 73 Abs. 6

Stammdatenblatt über grundlegende Daten von gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierungspflichtigen, ausländischen Kreditinstituten

c  Gesamtmeldung

c  Neueröffnung bzw.
        Kauf

c  Schließung bzw.
        Verkauf

c  sonstige Änderung

Bankleitzahl übergeordnetes Kreditinstitut

Wirksamkeitsbeginn

Bankleitzahl / Firmenbuchnummer

Banken-/Firmenname

Rechtsform

Anschrift:                             Sitz

                                               Straße

                                               Postfach

                                               Postleitzahl

                                               Ort

                                               Land

Telefonnummer

Telefax

E-mail-Adresse

Internet-Homepage-Adresse

SWIFT-Adresse

Ö-NACE-Code

Mitarbeiterzahl

 

Familienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum

Funktion

Organe

 

 

 

 

 

Artikel III

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet:

„Wertpapieraufsicht“.

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Überleitung der Bundes-Wertpapieraufsicht

§ 1. Die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA (FMA – § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA – FMAG, BGBl. I Nr. xxx/2001 Art. I) über­tragen.“

3. Im § 2 Abs. 1 erster Satzteil wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Ladungen der FMA nachzukommen,“.

5. In § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

6. Die §§ 3 bis 6 samt Überschriften entfallen.

7. § 7 lautet:

§ 7 (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMAG Art. I) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapier­dienstleistungsunternehmen zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirt­schaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht je einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, Emittenten mit Ausnahme des Bundes und für Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu bilden. Die Kostenauf­teilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kosten­bemessung zu erteilen.“

8. § 8 entfällt.

9. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

10. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.“

11. In § 10 Abs. 4 Z 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 4a entfällt.

13. In § 10 Abs. 5 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 6 entfällt.

15. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständnis­erklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangs­gerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.“

16. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Aufzeich­nung nach Abs. 1 sowie zur Aufbewahrung können Datenträger verwendet werden, wenn die inhalts­gleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungfrist jederzeit gewähr­leistet ist.“

17. In § 19 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

18. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „650 000 S“ durch den Betrag von „50 000 €“ ersetzt.

19. In § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „1 750 000 S“ durch den Betrag von „125 000 €“ ersetzt.

20. In § 20 Abs. 3 letzter Satz wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

21. In § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „730 000 €“ ersetzt.

22. § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 lauten:

„Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muss bei einem im Inland zum Betrieb des Versiche­rungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 365 000 € pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahreshöchstentschädigungs­leistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muss. Übersteigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 365 000 €, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungsleistung mindestens 730 000 € zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“

23. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienst­leistungsunternehmen Anwendung: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.“

24. In § 21 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

24a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) ihrer Kunden, die sie im Auftrag ihrer Kunden gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG vermitteln oder im Rahmen ihrer Vollmacht gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG für diese ausführen, erfahren haben, verpflichtet, sofern dieser Ver­schwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 23b bis 23d dieses Bundesgesetzes und den §§ 93 bis 93b BWG erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.

(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienst­leistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.“

25. In § 23 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

26. In § 23a Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

27. In § 23c Abs. 5 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

28. In § 23d Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

29. In § 23e Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

30. In § 23e Abs. 4 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

31. In § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

32. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungsgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG) nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

33. § 24a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

34. In § 24a Abs. 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

35. In § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

36. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

36a. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 21a offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.“

37. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

38. In § 27 Abs. 3 und 3a wird jeweils der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 500 €“ ersetzt.

39. § 27 Abs. 3b lautet:

„(3b) Wer

           1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

           2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterlässt, der FMA entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 7 500 € zu bestrafen.“

40. In § 27 Abs. 4 wird der Verweis auf Abs. 1 bis 3 durch den Verweis auf Abs. 1 bis 3b ersetzt.

41. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs. 1, gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3b sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.“

42. In § 27 Abs. 6 wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 500 €“ ersetzt.

43. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 bis 3b ist in erster Instanz die FMA zuständig.“

44. In § 28 Abs. 2 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

45. § 29 samt Überschrift entfällt.

46. In § 30 Abs. 1 wird die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

47. § 30 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 26 und 27;“.

48. In § 30 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortgruppe „gemäß § 29“.

49. In § 30 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung „BWA“ durch die Bezeichnung „FMA“ ersetzt.

50. § 31 samt Überschrift entfällt.

51. In § 32 entfallen die Z 1 bis 6, 7a und 9.

52. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b eingefügt:

§ 32a. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 gelten folgende Übergangs­bestimmungen:

           1. (zum Entfall von § 4)

               Die Funktion der Mitglieder des Beirates endet mit 31. März 2002. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellte Niederschriften über Sitzungen des Beirates sind jedoch auch nach diesem Zeitpunkt fertigzustellen und vom Vorsitzenden des Beirates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

           2. (zum Entfall von § 5)

               Die Arbeitnehmer der BWA werden mit 1. April 2002 Arbeitnehmer der FMA.

           3. (zum Entfall von § 6)

               Die FMA hat, soweit dies nicht durch die BWA erfolgt ist, den Jahresabschluss der BWA für das Jahr 2001 und den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 zu erstellen. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist anzuwenden, jedoch unterbleibt die Übermittlung an den Beirat der BWA.

           4. (zu § 7)

               Die FMA hat für das BWA-Geschäftsjahr 2001 auf Basis des Jahresabschlusses der BWA für dieses Geschäftsjahr den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung. Die FMA hat weiters für das BWA-Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Jänner bis 31. März 2002 auf Basis des diesbezüglichen Jahresabschlusses (Z 3) den gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei findet § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sowie die zum 31. März 2002 geltende Fassung der BWA-Kostenverordnung Anwendung.

           5. (zu § 10)

               Die Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 172/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 314/1999 und die Wertpapier-Meldesystemverordnung, BGBl. II Nr. 421/1997 gelten bis zum 30. Juni 2002 als Bundesgesetze mit der Maßgabe, dass die in diesen Verord­nungen genannten Zuständigkeiten der BWA ab dem 1. April 2002 von der FMA wahrge­nommen werden. Die von der BWA gemäß § 10 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie am 31. März 2002 in Kraft sind, ab dem 1. April 2002 als Durchführungsverordnungen der FMA.

           6. (zu § 12 Abs. 3)

               Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 101 Telekommunikationsgesetz – TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 12 Abs. 3 genannten Instrumente bezogen hat.

           7. (zum Entfall von § 24 Abs. 6)

               Die bis 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 bis 5 sind von der FMA den betroffenen Rechts­trägern zum Kostenersatz vorzuschreiben und bei der Jahreskostenberechnung gemäß Z 4 zu berücksichtigen.

§ 32b. (1) Die Wirksamkeit der von der BWA auf Grund des WAG bis zum 31. März 2002 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit der BWA auf die FMA nicht berührt.

(2) Die am 31. März 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstraf­verfahren auf Grund des WAG sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(3) Die am 31. März 2002 bei anderen Behörden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des WAG sind von den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden fortzuführen.“

53. Dem § 34 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1, 2, 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(12) Die Überschrift des I. Abschnittes, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 2, der Entfall von §§ 3 bis 6 samt Überschriften, § 7, der Entfall von § 8, § 10, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21, § 21a, § 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2, § 23c Abs. 5, § 23d Abs. 1, § 23e Abs. 2 und 4, § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3b, 4 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 und 2, der Entfall von § 31 samt Überschrift, §§ 32 bis 32b und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

54. In § 35 Z 1 wird der Ausdruck „§ 15“ durch „§ 15 und § 26 Abs. 3“ ersetzt. In § 35 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 11 bis 14“ eingefügt „und 21a“. Die Z 3 des § 35 entfällt.

Artikel IV

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 und 8 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1, 4 und 5 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt. Die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ wird durch die Wortgruppe „370 000 €“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 3 Z 9b wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

10. In § 22 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und“ durch die Wortgruppe „der FMA und“ ersetzt.

11. In § 23 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

12. In § 25 Z 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

14. In § 30 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 2 Z 6 lit. b wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

16. In § 30 Abs. 3 wird die Wortgruppe „an den Bund eine Gebühr von 50 000 S“ durch die Wortgruppe „an die FMA eine Gebühr von 3 700 €“ ersetzt. Die Wortgruppe „8 000 S“ wird durch die Wortgruppe „600 €“ ersetzt.

17. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

18. In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt.

19. In § 31 Abs. 2 Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

20. In § 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

22. In § 35 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

23. In § 36 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

24. In § 36 Abs. 3 wird die Wortgruppe „an den Bund eine Gebühr von 15 000 S“ durch die Wortgruppe „an die FMA eine Gebühr von 1 100 €“ ersetzt. Die Wortgruppe „3 000 S“ wird durch die Wortgruppe „220 €“ ersetzt.

25. In § 36 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

26. In § 37 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt.

27. In § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

28. In § 45 Abs. 1 und 2 ist jeweils nach der Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür“ die Wortfolge „von der FMA“ einzufügen. Die Wortgruppe „300 000 S“ wird jeweils durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

29. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3)

           1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt.

           2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

           3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.“

30. Dem § 49 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und 8, § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 9b, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1, § 25 Z 1, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes

Das Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird die Wortgruppe „150 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „10 Millionen Euro“ und die Wortgruppe „75 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

4. In § 13 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „300 000 S“ durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4, 5, 12 und 13 wird jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 7 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

10. Dem § 24 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesen­gesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kredit­institute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzu­tragen.“

2. In § 2 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wort­gruppe „der FMA“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.“

5. In § 5 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

9. § 12 lautet:

„Auflösung des Vereins

§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

(2) Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereins­versammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Ab­wicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungs­legung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(4) Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.

(5) Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.“

10. In § 13 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

11. Dem § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

12. In § 18 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen, der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

14. § 20 lautet:

„Geltendmachung der Haftung

§ 20. Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

           1. des Sparkassenrates und

           2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masse­verwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.“

15. In § 22 Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

16. § 24 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

         „1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

           2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes.“

17. § 24 Abs. 12 Z 1 lautet:

         „1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;“.

18. In § 24 Abs. 13 wird die Wortgruppe „100 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „7 Millionen Euro“ ersetzt.

19. In § 24 entfällt der bisherige Abs. 15. Der bisherige Abs. 16 wird mit Abs. 15 bezeichnet.

20. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 8 Z 1 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 Z 1 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Ab­berufung oder Bestellung vorzunehmen.

(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 12 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.“

21. § 26 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.“

22. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“.

23. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortgruppe „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Wortgruppe „oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt“ eingefügt.

24. In § 27 Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

25. § 27 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen.“

26. In § 27a Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

27. In § 27a Abs. 6 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

28. In § 27b Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und dem für die umwan­delnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

29. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG, BGBl. Nr. xxx/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.“

30. In § 28 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Aufsichtsbehörden können“ durch die Wortgruppe „FMA kann“ ersetzt.

31. § 29 lautet:

„Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.

(3) Im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.“

32. In § 30 wird die Wortgruppe „die Aufsichtsbehörden haben“ durch die Wortgruppe „die FMA hat“ ersetzt.

33. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.“

34. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „150 000 S“ durch den Ausdruck „10 000 €“ ersetzt.

35. § 38 lautet:

„Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband

§ 38. Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungs­genussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezem­ber 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.“

36. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

37. Dem § 42 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 24 Abs. 13 und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 2, § 43 Z 1, § 44 und die Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

38. § 43 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und“.

39. § 44 lautet:

„Übergangsbestimmungen zu § 29

§ 44. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staats­kommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.“

40. In der Anlage zu § 24 wird im § 6 die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmannes“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

41. In der Anlage zu § 24 wird im § 9 Abs. 3 die Wortgruppe „sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „ist die FMA“ ersetzt.

42. In der Anlage zu § 24 wird im § 10 die Wortgruppe „den Aufsichtsbehörden“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

43. In der Anlage zu § 24 wird im § 11 Abs. 2 die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

Artikel VII

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dass

           1. dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und

           2. bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.

§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.“

7. In § 9 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

9. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist von der übernehmenden Bausparkasse im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.“

10. § 14 lautet:

„Staatskommissär

§ 14. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.“

11. In § 15 wird die Wortgruppe „der Behörde“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „300 000 S“ durch die Wortgruppe „20 000 €“ ersetzt.

12. In § 18 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 18 Abs. 1c und die Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz und Teil 2, Position 10, 11 und 19 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

13. Anlage zu § 12, Teil 1, Passiva, Posten unter der Bilanz lauten:

         „1. Eventualverbindlichkeiten

           2. Kreditrisiken

               darunter:

               Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

           3. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7 BWG

           4. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 4 BWG

           5. Auslandspassiva“

14. Anlage zu § 12, Teil 2, Position 10, 11 und 19 lauten:

       „10. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbind­lichkeiten und für Kreditrisiken

         11. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken“

       „19. Rücklagenbewegung

               darunter:

               Dotierung der Haftrücklage

               Auflösung der Haftrücklage“

Artikel VIII

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypotheka­rischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes der Genehmigung der FMA.“

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der nach den Absätzen 1, 2 zuständigen Stelle“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

4. § 3 entfällt.

5. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA kann die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten.“

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann die FMA bestimmen, dass der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf.“

8. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ bekannt gemacht werden.“

9. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden.“

10. § 34 zweiter Satz lautet:

„Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.“

11. Nach § 43 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, der Entfall von § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, der Entfall von § 3, § 5a Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 34 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/
1998, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzel­nen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

3. § 4 lautet:

§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen beschränken.“

5. § 11 lautet:

„§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfand­brief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

6. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 7 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel X

Änderung des EGVG

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 28a lautet:

     „28a. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);“.

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

2. In § 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt und in § 4 Abs. 4 wird außerdem die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ und die Wortgruppe „so hat er“ durch die Wortgruppe „so hat sie bzw. er“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

4. In § 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt, jeweils die Wortgruppe „D/der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „D/die FMA“ ersetzt und jeweils die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt und in § 7 Abs 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapier­aufsicht (BWA)“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

8. In § 25 und in § 25a wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

9. In § 32 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

10. In § 34 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

11. In § 37 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

12. In § 43 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

13. In § 44 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

14. In § 45 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen und der BWA“ durch die Wort­gruppe „der FMA“ ersetzt, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt, der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „dem Bund“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. § 46 Abs. 1 lautet:

§ 46. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.“

16. In § 46 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der zuständigen Bundesminister“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörden“ ersetzt, die Wortgruppe „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt und die Wortgruppe „der zuständige Bundes­minister“ durch die Wortgruppe „die zuständige Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

17. In § 46 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem zuständigen Bundesminister“ durch die Wortgruppe „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

18. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörden“ durch die Wortgruppe „Die zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

19. In § 47a wird nach der Wortgruppe „den Bundesminister für Finanzen“ die Wortgruppe „oder die FMA“ eingefügt und nach der Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortgruppe „oder der FMA“ eingefügt; weiters wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen kann“ durch die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können“ ersetzt.

20. § 48 Abs. 1 Z 6a lautet:

       „6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“.

21. § 48a Abs. 1 Z 6a entfällt.

22. In § 48 Abs. 3b und 4 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

23. In § 48c wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

24. In § 49 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt und die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

25. In § 55 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

26. In § 64 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

27. In § 64a wird die Wortgruppe „von der Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „vom Bundes­minister für Finanzen“ ersetzt.

28. In § 65 wird jeweils der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

29. In § 70 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

30. In § 81 Abs. 1 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

31. § 81 Abs. 5 entfällt.

32. In § 82 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt und der Ausdruck „BWA“ wird jeweils durch das Wort „FMA“ ersetzt; weiters entfällt im dritten Satz des Abs. 9 die Wortgruppe „und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht“.

33. In § 83 Abs. 5 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

34. In § 87 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt und die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ wird durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

35. In § 91 Abs. 1 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

36. In § 91a Abs. 1 wird das Wort „Bundes-Wertpapieraufsicht“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

37. In § 93 Abs. 2 wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

38. In § 96 Z 6 wird nach dem Ausdruck „BWA“ die Wortgruppe „bzw. die FMA“ eingefügt.

39. Nach § 96 Z 13 wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Verord­nungen des Bundesministers für Finanzen oder der Bundeswertpapieraufsicht, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes nunmehr die FMA zur Erlassung zuständig wäre, gelten als Verordnungen der FMA weiter. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 aufrechte Berechtigungen nach dem Börsegesetz bleiben durch die mit diesem Bundesgesetz verfügte neue Zuständigkeitsverteilung unberührt.“

40. In § 96a wird der Ausdruck „BWA“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

41. Nach § 102 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25, § 25a, § 32, § 34, § 37, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1, 3 und 5, § 47a, § 48 Abs. 3b und 4, § 48c, § 49, § 55, § 64 Abs. 3, § 64a, § 65, § 70, § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 5, § 87, § 91 Abs. 1, § 91a, § 93 Abs. 2, § 96 Z 6, § 96 Z 14, § 96a und der Entfall von § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Finanzmarkt­aufsichtsbehörde (FMA)“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 1 erster Satz,“ der Ausdruck „Abs. 1a,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1, 6 und 9 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

6. In § 4a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

7. In § 5a Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

8. In § 6a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2, 3 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

10. In § 7a Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

11. In § 7b Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

12. In § 8a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

14. In § 10a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

15. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

16. In § 11a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

17. In § 13a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

18. In § 13b Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

19. In § 13c Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

20. In § 14 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

21. In § 16 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

22. In § 17a Abs. 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

23. In § 17b Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

24. In § 17d Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

25. In § 18 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

26. In § 18d Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

27. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

28. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

29. In § 22 Abs. 1, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

30. In § 22 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

31. In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „im Inland“ die Wortgruppe „oder in einem anderen Vertragsstaat“ eingefügt.

32. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ und die Wortgruppe „dem Bund“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

33. In § 23 Abs. 2, 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

34. In § 24 Abs. 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

35. In § 24a Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

36. In § 34 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

37. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

38. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

39. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

40. In § 53 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

41. In § 56 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

42. In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

43. In § 59 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

44. In § 61 Abs. 4 und 10 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

45. In § 61a Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

46. In § 61b Abs. 1, 3 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

47. In § 62 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

48. In § 64 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

49. In § 65 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

50. In § 68 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

51. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

52. In § 71 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

53. In § 72 Abs. 5 und 7 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

54. In § 73b Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

55. In § 73c Abs. 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

56. In § 73e Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

57. In § 73f Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

58. In § 73g Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

59. In § 74 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

60. In § 74a wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

61. In § 76 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

62. In § 77 Abs. 9 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

63. In § 78 Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

64. In § 79 Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

65. In § 79a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

66. In § 79b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

67. In § 80b Abs. 4 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

68. In § 81 Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

69. In § 81h Abs. 5 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

70. In § 81m Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

71. § 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer zu benennen. Als Abschlussprüfer darf nicht benannt werden,

           1. wer das Versicherungsunternehmen schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehen­den sechs Geschäftsjahren als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für den Prüfungsleiter und die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat;

           2. wer seine Haftung nicht angemessen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt hat, dessen Versicherungssumme mindestens dem in Abs. 8a angeführten Höchstbetrag der Ersatzpflicht entspricht; die Versicherung darf nicht beim geprüften Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen bestehen, das zum selben Konzern gehört wie das geprüfte Ver­sicherungsunternehmen.

Der Vorstand hat der FMA die vom Aufsichtsrat als Abschlussprüfer benannte Person bekannt zu geben.“

72. In § 82 Abs. 2, 2a, 3, 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

73. Nach dem § 82 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunter­nehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungs­unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschluss­prüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.“

74. In § 82 Abs. 9 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

75. In § 82a Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

76. In § 83 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

77. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

78. In § 85a Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

79. In § 86 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

80. In § 86a Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

81. In § 86b Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

82. In § 86c Abs. 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

83. In § 86d Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

84. In § 86g Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

85. In § 86k Abs. 3 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

86. In § 86m Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils im ersten Satz die Wortgruppe „die Versicherungsaufsichts­behörde“ durch die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ und im zweiten Satz das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

87. In § 89 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

88. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

89. In § 99 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

90. In § 100 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

91. In § 101 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

92. In § 101 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

93. In § 102a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

94. In § 103 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

95. In § 104 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

96. In § 104a Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

97. In § 104b wird die Wortgruppe „die Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

98. In § 105 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

99. In § 106 Abs. 1, 2, 2a und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt. Abs. 5 entfällt.

100. In § 107 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

101. In § 107a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

102. In § 107b Abs. 1 und 2 wird jeweils vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

103. In § 108 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

104. In § 108a Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

105. In § 108a Abs. 2 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

106. In § 109 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

107. In § 110 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „35 000 €“ ersetzt.

108. In § 112 wird vor der Wortgruppe „mit einer Geldstrafe“ die Wortgruppe „von der FMA“ eingefügt und der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „35 000 €“ ersetzt.

109. In § 115 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung beim Abs. 2. In diesem Absatz wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

110. In § 115a wird der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „20 000 €“ ersetzt.

111. In § 115b wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt und der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „7 000 €“ ersetzt.

112. In § 116 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

113. § 117 lautet:

§ 117. (1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den Versicherungsunternehmen, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 erteilt wurde, durch eine Gebühr zu erstatten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts.

(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(5) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. Hiebei ist der geringere Aufwand für die Versicherungsaufsicht, den sie verursachen, angemessen zu berücksichtigen.“

114. In § 118 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

115. In § 118a Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

116. In § 118b wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

117. In § 118c Abs. 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

118. In § 118d Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

119. In § 118e Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

120. In § 118f Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

121. In § 118h wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

122. In § 118i Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

123. Nach dem § 119f wird folgender § 119g eingefügt:

§ 119g. (1) § 82 Abs. 1 und 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4, 4a, 5a, 6a, 7, 7a, 7b, 8a, 10, 10a, 11, 11a, 13a, 13b, 13c, 14, 16, 17a, 17b, 17d, 18, 18d, 19, 20, 22, 23, 24, 24a, 34, 35, 36, 41, 53, 56, 58, 59, 61, 61a, 61b, 62, 64, 65, 68, 69, 71, 72, 73b, 73c, 73e, 73f, 73g, 74, 74a, 76, 77, 78, 79, 79a, 79b, 80b, 81, 81h, 81m 82 Abs. 2 bis 5, 8 und 9, 82a, 83, 85, 85a, 86, 86a, 86b, 86c, 86d, 86g, 86k, 86m, 89, 98, 99, 100, 101, 102a, 103, 104, 104a, 104b, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 108a, 109, 110, 112, 115, 115a, 115b, 116, 117, 118, 118a, 118b, 118c, 118d, 118e, 118f, 118h und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

124. Nach dem § 129e wird folgender § 129f eingefügt:

„§ 129f. (1) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 107b, 108, 108a, 109, 110 und 112 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 nicht berührt.

(2) Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(3) Ab 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA durchzuführen.

(4) Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden der Versicherungs­aufsichtsbehörde sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(5) Die am 31. März 2002 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängigen Verwaltungsverfahren sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(6) Die Wirksamkeit der von der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. März 2002 erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit BGBl. I Nr. xxx/2001 bewirkten Übergang der Zustän­digkeit zur Ausübung der Versicherungsaufsicht auf die FMA nicht berührt.

(7) Der Ersatz der bis zum 31. März 2002 entstandenen, jedoch noch nicht ersetzten Kosten gemäß § 22 Abs. 3, § 101 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung ist den Versicherungsunternehmen von der FMA vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

(8) Die Abrechnung der Gebühr gemäß § 117 für das Jahr 2001 und für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 ist von der FMA auf der Grundlage des § 117 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung durchzuführen. Ein sich hiebei ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den zu erstattenden Kosten und der vorgeschriebenen Gebühr ist von der FMA im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen.

(9) Der Ausschließungsgrund gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

(10) Soweit in den in § 119g Abs. 1 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel XIII

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „FMA“ ersetzt.

5. In § 32 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wort­gruppe „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt, nach der Wortgruppe „des Auto-, Motor- und Radfahrer­bundes Österreichs“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortgruppe „des Öster­reichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs“ die Wortgruppe „und der FMA“ eingefügt.

6. Der bisherige Wortlaut des § 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XIV

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe „120 000 S“ durch die Wortgruppe „9 300 €“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 € vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 €, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem ent­sprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 € übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.“

3. In § 6a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“, die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“, die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe y ersetzt.

4. § 6a Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen.“

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortgruppe „70 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“

9. In § 11 Abs. 2 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 5 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 4 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

13. In § 20 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und die Wortgruppe „Bei Erlassung dieser Verordnung hat er“ durch die Wortgruppe „Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie“ ersetzt.

14. In § 20a Abs. 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

15. § 20a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzu­zeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.“

16. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.“

17. In § 21 Abs. 4 und 9 wird die Wortgruppe „dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

18. In § 21 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

19. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, der FMA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäfts­jahres zuzustellen. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurz­bericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebs­räten zu übermitteln.“

20. In § 21 Abs. 10 wird die Wortgruppe „Der Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

21. In § 22 Abs. 2 wird die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „350 000 €“ ersetzt.

22. § 23 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.“

23. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

           1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und

           2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

                a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

               b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

                c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrück­stellung beträgt,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.“

24. § 25 Abs. 2 Z 12 lautet:

       „12. abweichend von Z 1 dürfen von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begebene Veranlagungen

                a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

               b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

               wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; auf Euro lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit. a zuzurechnen;“.

25. In § 30 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

26. In § 30a Abs. 1 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

27. In § 30a Abs. 4 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

28. § 31 Abs. 1 lautet:

„§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungs­gründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“

29. In § 31 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

30. In § 31 Abs. 3 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

31. In § 33 Abs. 1 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

32. In § 33 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ und im zweiten Satz das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

33. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

           1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

           2. von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

           3. eigene Prüfer beauftragen;

           4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.“

34. In § 33 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ und im zweiten Satz das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ sowie die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

35. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.“

36. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungs­kommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechts­anwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.“

37. In § 33 Abs. 6 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ und die Wortgruppe „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt.

38. § 33 Abs. 7 lautet:

„(7) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.“

39. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.“

40. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in § 33 Abs. 2 genannten Bestim­mungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“

41. § 35 samt Überschrift lautet:

„Kosten

§ 35. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensions­kassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichts­behördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

           1. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

           2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risiko­gemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

           3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungs­berechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberech­tigten aller Pensionskassen zu tragen;

           4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pen­sionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 0,8 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.“

42. In § 36 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

43. In § 37 Abs. 3 wird die Wortgruppe „vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur“ durch die Wortgruppe „von der FMA“ ersetzt.

44. In § 40 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

45. In § 41 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „Die FMA“ ersetzt.

46. In § 42 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

47. In § 45 wird die Wortgruppe „300 000 S“ durch „20 000 €“ ersetzt.

48. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwal­tungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 €, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.“

49. § 46a lautet:

§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

           1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

           2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt,

           3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt,

           4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,

           5. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt,

           6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

           7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

           8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 € und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar

           1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 der FMA nicht fristgerecht übermittelt oder

           2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2 000 €, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustän­digkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunfts­begehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

50. In § 47 Abs. 2 wird die Wortgruppe „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt.

51. Dem § 49 werden folgende Z 6 bis 13 angefügt:

         „6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. XXX/2001 strafbar.

           7. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwal­tungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.

           8. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

           9. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

         10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. XXX/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

         11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

         12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

         13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.“

52. Dem § 51 werden folgende Abs. 1i bis 1l angefügt:

„(1i) § 24a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(1j) § 23 Abs. 1 Z 6 und § 25 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(1k) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1l) § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, § 35, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 46 Abs. 1, § 46a, § 47 Abs. 2 und § 49 Z 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.“

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 2 und 3 gelten für im Ausland erfolgte öffentliche Angebote auf Grund dort veröffent­lichter Prospekte in deutscher oder englischer Sprache oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung, wenn ein Abkommen gemäß Abs. 5 besteht. Ist jedoch für die Wertpapiere die Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt, so gilt § 75 Abs. 4 BörseG.“

2. § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfassten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend.“

3. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel XVI

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 271 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 ist am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z 9 anzufügen:

         „9. die Gesellschaft schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäfts­jahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“

b) In Abs. 4 Z 2 ist das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 5, 7 oder 8“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 5, 7, 8 oder 9“ zu ersetzen.

2. § 275 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unter­nehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob einen der Abschlussprüfer ein schwereres Verschulden trifft.“

3. § 906 Abs. 6 lautet:

„(6) § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 sowie § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und § 275 Abs. 1 und Abs. 2 auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.“

Artikel XVII

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 42 lautet:

§ 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 HGB sinngemäß.“

2. § 255 lautet:

§ 255. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler

           1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbe­sondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

           2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

           3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,

           4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

           5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.“

3. Dem § 262 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 42 und § 255 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft; § 42 ist auf Gründungsprüfungen anzuwenden, über die der Bericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird.“

Artikel XVIII

Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 122 lautet:

§ 122. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator

           1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbe­sondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

           2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

           3. in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,

           4. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

           5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,

           2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder

           3. als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Zahlungssystemaufsicht

§ 44a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungs­systeme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf

           1. Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;

           2. in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;

           3. in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.

(2) Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentral­bank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Abs. 1 als verbindlich festzulegen.

(4) Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß § 2 des Finalitäts­gesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.

(5) Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.

(6) Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.

(7) Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über

           1. die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungs­systems sowie

           2. die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen

zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen. Werden die geforderten Auskünfte von einem Betreiber nicht oder nicht vollständig binnen angemessener Frist erteilt, so hat die Oesterreichische Nationalbank unter nochmaliger Fristsetzung zur Erteilung der Auskünfte unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 die Erteilung der Auskünfte aufzutragen.

(8) Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über

           1. die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie

           2. im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen

zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen.

(9) Falls die gemäß Abs. 7 oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß § 52 AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in § 53 Abs. 1 AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.


(10) Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.

(11) Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Abs. 7 nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 trotz Sanktions­androhung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Finalitätsgesetz zurücknehmen.

(12) Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängel­behebungsaufforderung gemäß Abs. 10 nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.

(13) Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.

(14) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Abs. 11 oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.

(15) Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.“

2. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a. (1) Wer den in § 44a normierten Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht oder nicht voll­ständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.“

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.“