721 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 2001

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage in 635 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV-G), hat der Verfassungsausschuss über Antrag der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird, zum Inhalt hat.

An der diesbezüglichen Debatte am 27. Juni 2001 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas
Khol, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Josef Cap, Dr. Peter Wittmann, Dr. Michael Krüger, Stefan Prahäuser, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Johann Maier, Mag. Helmut Kukacka, Jutta Wochesländer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 06 27

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                               Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rund­funkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ,Österreichischer Rundfunk‘ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.“

2. In § 49 wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.“

3. In § 49 erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 2002 die bisherigen Abs. 1 bis 3 die neue Bezeichung „2“ bis „4“.