Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1


Zustellgesetz


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 24 und 26a gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.

(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, dass Erledigungen auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.



§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …


(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.


§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …


(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die auf Ersuchen einer internationalen Organisation oder der Liga der Rot-Kreuz- Gesellschaften um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.

(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesminis­ters, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.


§ 12. (1) Zustellungen von Schriftstücken ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.

 


(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.

 


(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung des fremdsprachigen Schriftstücks mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.

 


 

(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:


 

        1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.


 

        2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/
1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.


§ 30. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 30. (1) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/
1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.


 

(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 2


Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991


Art. II. (1) …

Art. II. (1) …


(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:



        1. bis 3 …

        1. bis 3 …


        4. des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;

        4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;


        5. des Archivamtes;

        5. des Österreichischen Staatsarchives;



      24. des Bundesamtes für Schiffahrt;

Entfällt.



      37. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

      37. der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;



      39. des Zivildienstrates und der Kommission gemäß § 54a ZDG;

      39. des Zivildienstrates;



Art. VI. (1) bis (3) …

Art. VI. (1) bis (3) …


(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 1 500 S bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.


Art. VII. Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Art. VII. Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.


Art. IX. (1) Wer

Art. IX. (1) Wer


        1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

        1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder


        2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

        2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder


        3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder

        3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder


        4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

        4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,


begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.



Art. XII. (1) bis (11) …

Art. XII. (1) bis (11) …


 

(12) Art. II Abs. 2 Z 5, 37 und 39, Art. VI Abs. 4, Art. VII und Art. IX Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 24 außer Kraft. Art. II Abs. 2 Z 4 in der Fassung des vorgenannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Artikel 3


Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991


§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) …


(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.



§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.


§ 18. (1) bis (2) …

§ 18. (1) bis (2) …


(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 10 000 S verhängt werden.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.


§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 10 000 S verhängen.

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.


§ 51b. Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:

§ 51b. Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:


        1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

        1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


        2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder münd­lich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch den Vorsitzenden zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

        2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder münd­lich bekannt zu geben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch das zuständige Mitglied zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekannt gegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.


        3. …

        3. …


§ 53a. (1)…

§ 53a. (1)…


(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.



§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 67d. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.


(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


        1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

        1. der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;


        2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

        2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;


        3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

        3. die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.


(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(3) Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.


(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.


(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fort­setzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 


§ 76. (1) bis (3) …

§ 76. (1) bis (3) …


(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.


§ 79a. (1) bis (3) …

§ 79a. (1) bis (3) …


(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:


        1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

        1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,


        2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

        2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie


        3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.

        3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


§ 82. (1) bis (4) …

§ 82. (1) bis (4) …


(5) § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Aufgehoben.



 

(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 4


Verwaltungsstrafgesetz 1991


§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …


(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


§ 12. (1)…

§ 12. (1)…


(2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe bis zu 30 000 S zu verhängen.

(2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu verhängen.


§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.


§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


(2) Die Sicherheit darf 30 000 S nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(2) Die Sicherheit darf 2 180 Euro nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Im übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die
Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.


§ 37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 2 500 S festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 ers­ter Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.


(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, daß das Organ

(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, dass das Organ


        1. …

        1. …


        2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

        2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.


(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 2 500 S nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180 Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.


(4) …

(4) …


(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.


§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 3 000 S festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 1 000 S nicht übersteigt.

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 218 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 72 Euro nicht übersteigt.


(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 2 000 S verhängen darf.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 145 Euro verhängen darf.


§ 48. (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

§ 48. (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:


        1. …

        1. …


        2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;

        2. der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;


       …

       …


§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S vorschreiben darf.

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch
Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 72 Euro vorschreiben darf.


(2) bis (9) …

(2) bis (9) …


§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 300 S zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 22 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.


(7) bis (8) …

(7) bis (8) …


§ 51. (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt.

§ 51. (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.


(2) bis (7) …

(2) bis (7) …


§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.


§ 51e. (1) bis (2) …

§ 51e. (1) bis (2) …


(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn


        1. und 2. …

        1. und 2. …


        3. im angefochtenen Bescheid eine 3 000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

        3. im angefochtenen Bescheid eine 218 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder



§ 54a. (1) und (2) …

§ 54a. (1) und (2) …


(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.


§ 54c. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Aufgehoben.


§ 64. (1)…

§ 64. (1)…


(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.



§ 66b. (1) bis (9) …

§ 66b. (1) bis (9) …


 

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.


Artikel 5


Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


(3) Die Anspruchsberechtigten einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleis­tung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.


§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …


(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10 000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.


(4) …

(4) …


§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …


 

(3) § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 6


Verwaltungsentlastungsgesetz


Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwal­tungsentlastungsgesetz – V.E.G.)

 


I. Hauptstück

 


Allgemeine Bestimmungen

 


Artikel 1

 


Einschränkung der Feiertagsruhe

 


Der 2. Februar, der 25. März und der 8. September gelten, sofern sie nicht auf einen Sonntag (der 25. März auf den Ostermontag) fallen, als Werktage.

 


Artikel 2

 


Ermächtigung der Bundesminister zu Akten der Vollziehung an Stelle der Bundesregierung

 


Die Bundesregierung kann zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht bundesverfassungsgesetzlich vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

 


Artikel 3

 


Allgemeine Abkürzung des Instanzenzuges bei geringwertigen Angelegenheiten

 


I. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.

 


II. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt I festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.

 


III. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte I und II ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.

 


IV. Die Bestimmungen der Punkte I bis III finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.

 


Artikel 4

 


Zahlungsverkehr

 


I. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.

 


II. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.

 


Artikel 10

 


Verwahrung von Urkunden

 


I. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.

 


II. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt I). Eine depositenamtliche (steuer­amtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.

 


Artikel 11

 


Auflösung der Waisenkassen

 


I. Alle Vorschriften über gemeinschaftliche Waisenkassen, insbesondere die kaiserliche Verordnung vom 9. November 1858, R. G. Bl. Nr. 205, die Ministerialverordnung vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123, das Gesetz vom 18. März 1876, R. G. Bl. Nr. 51, die Ministerialverordnung vom 29. März 1876, R. G. Bl. Nr. 53, das Gesetz vom 11. November 1889, R. G. Bl. Nr. 179, die Ministerialverordnung vom 8. März 1896, R. G. Bl. Nr. 38, und Artikel III des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 636, werden aufgehoben.

 


II. Die bestehenden gemeinschaftlichen Waisenkassen sind aufzulösen; der Bundeskanzler wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die hiezu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls durch Verordnung zu treffen.

 


III. Gelder Pflegebefohlener dürfen weiterhin nicht mehr in Waisenkassen angelegt werden, außenstehende Darlehen sind zu kündigen oder auf andere Gläubiger zu übertragen, das bisher in der Waisenkasse angelegte Vermögen Pflegebefohlener ist mündelsicher anzulegen, Darlehen, deren Einbringung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, können abgeschrieben und aus dem Reservefonds der gemeinschaftlichen Waisenkassen gedeckt werden. Der schließlich verbleibende Reservefonds ist zum Bundesschatze einzuziehen.

 


IV. Bis zur Auflösung sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

 


V. Rechtsurkunden, die in Durchführung dieser Bestimmungen zur Übertragung von Darlehen der Waisenkassen auf andere Gläubiger errichtet werden, sowie die aus diesem Anlaß erforderlichen gerichtlichen Eingaben und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

 


Artikel 12

 


Umwandlung geringwertiger Wertpapierdepots beim Postsparkassenamt in unverzinsliche Barguthaben

 


Beim Postsparkassenamt erliegende Wertpapierdepots im Werte bis zu 10 S können mit Ablauf von sechs Monaten nach der vom Verfügungsberechtigten oder vom Postsparkassenamt ausgesprochenen Kündigung, falls diese aber schon vor dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmung erfolgt ist, mit Ablauf von sechs Monaten von diesem Zeitpunkte in unverzinsliche Barguthaben umgewandelt werden.

 


Artikel 13

 


Verfahren in Enteignungsangelegenheiten

 


Sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen, finden für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, Anwendung und ist zur Entscheidung über die Enteignung in erster Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt zuständig.

 


Artikel 15

 


Geldbußen im Dienststrafverfahren gegen Bundesangestellte (ausgenommen Heeresangehörige und Beamte der Heeresverwaltung)

 


I. Die im § 90 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (D P.), und im § 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 92, betreffend die Handhabung der disziplinären Strafgewalt bei der Gendarmerie, als Ordnungsstrafen angedrohten Geldbußen werden in den Obergrenzen auf den Betrag von 20 S erhöht.

 


II. Die Summe der einem Bundesangestellten innerhalb eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf das Diensteinkommen eines Monats nicht übersteigen.

 


II. Hauptstück

 


Besondere Bestimmungen

 


A. Bundeskanzleramt

 


Bevölkerungswesen

 


Artikel 17

 


Wanderungswesen

 


I. In den Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung ist das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig; in Angelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur steht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung die Mitwirkung zu.

 


II. Gemäß Punkt I kommt dem Bundeskanzleramt insbesondere zu:

 


     a) die Erteilung der Berechtigung zum Betriebe von Auswanderungsgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, namentlich auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse aller in- und ausländischen Seeschiffahrtsunternehmungen und jener Binnenschifffahrtsunternehmungen, die sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen; näheres über die Voraussetzungen, unter denen diese Berechtigungen erteilt werden können, sowie über die bei Ausübung dieser Berechtigungen einzuhaltenden Vorschriften kann durch Verordnung bestimmt werden;

 


     b) die Erteilung der staatlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften m. b. H., bei denen die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern zum Gegenstand des Unternehmens gehört, gemäß § 3 des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58;

 


     c) die Einrichtung und Besorgung des Schutz- und Beratungsdienstes für Auswanderer sowie die Aufrechterhaltung des Verkehres mit den Wanderungsämtern anderer Staaten.

 


III. (Anm.: Änderung des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.)

 


IV. Die noch auf Grund des § 2, Punkt c), der Ministerialverordnung vom 23. November 1895, R. G. Bl. Nr. 181, oder früherer Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse der im Punkt II, a), bezeichneten Schiffahrtsunternehmungen bleiben aufrecht.

 


V. Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte I und II kann das Bundeskanzleramt die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des Wanderungswesens nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.

 


Sicherheitswesen und Wirtschaftspolizei

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


Wirtschaftliches Assoziationswesen

 


Artikel 21

 


Sparkassen

 


In allen Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, die nach dem Hofkanzleidekret vom 26. September 1844, P. G. S. Bd. 72, Nr. 123 (Sparkassenregu­lativ), nicht ausdrücklich den Landesbehörden oder den Staatskommissären zugewiesen sind, ist das Bundeskanzleramt zuständig; das Bundeskanzleramt kann jedoch die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.

 


Aufsicht über gebundene Vermögenschaften

 


Artikel 23

 


Stiftungen

 


I. Stiftungen, deren Stammvermögen nur aus beweglichen Sachen besteht und den Betrag von 100 S nicht übersteigt, können mit anderen Stiftungen, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgen, zu gemeinsamer Verwaltung oder zu einer neuen Stiftung vereinigt werden. Soweit die Angleichung der Zwecke der einzelnen Stiftungen es fordert, kann über die Bestimmungen der Stiftbriefe hinweggegangen werden. Für die Bereinigung sind zunächst Stiftungen desselben Bundeslandes und, wenn auf diese Weise ein Stiftungsvermögen von wenigstens 1000 S nicht erreicht wird, auch Stiftungen mehrerer Bundesländer heranzuziehen.

 


II. Sind mehrere Stiftungen mit gleichartigen Zwecken nicht vorhanden oder läßt sich auch durch die Bereinigung nicht ein Stiftungsvermögen von mindestens 1000 S erzielen, so sind solche Stiftungen aufzuheben. Das Stammvermögen ist entweder dem Stiftungszweck oder, wenn dies nicht möglich ist, verwandten Zwecken zuzuführen.

 


III. Die Verfügungen nach Punkt I und II werden vom Bundeskanzleramt nach Anhörung der Landeshauptmänner, hinsichtlich der Unterrichts- und Studienstiftungen aber vom Bundesministerium für Unterricht und hinsichtlich der militärischen Stiftungen vom Bundesministerium für Heereswesen als der zuständigen Stiftungsoberbehörde getroffen; eine Einvernehmung der Beteiligten ist hiebei nicht erforderlich. Die Verfügungen sind unzulässig, wenn ihnen Privatrechte am Stammvermögen der Stiftung entgegenstehen.

 


IV. Mit den auf Grund der Punkte I und II getroffenen Verfügungen erlöschen alle Ansprüche auf den Ertrag der bezüglichen Stiftungen.

 


V. Auf rein kirchliche (rein konfessionelle) Stiftungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Verwaltung der Organe der Religionsgesellschaften zu stehen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

 


VI. Werden mehrere Stiftungen zu einer Stiftung gemäß Punkt I zusammengelegt, so sind die zur Durchführung dieser Zusammenlegung etwa erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen gebührenfrei.

 


Artikel 24

 


Fonds

 


Für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von Fonds und für deren Überwachung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist oder sie nicht überhaupt der Aufsicht des Bundes entzogen sind, das Bundeskanzleramt zuständig.

 


Artikel 25

 


Lehen

 


Die bei Verwaltungsbehörden verwahrten Lehenskapitalien sind den Lehensinhabern auszufolgen. Eine zugunsten der Lehensanwärter erfolgte Vinkulierung von Wertpapieren ist aufzuheben.

 


B. Bundesministerium für Unterricht

 


Kultuswesen

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


C. Bundesministerium für soziale Verwaltung

 


Sozialpolitik

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


Gesundheitswesen

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


D. Bundesministerium für Finanzen

 


Artikel 41

 


Strafbestimmungen in den Verbrauchssteuergesetzen

 


Die Geldstrafen, für die in den Gesetzen über die Verbrauchssteuern (Branntwein-, Bier-, Wein-, Schaumwein-, Mineralwasser-, Essigsäure-, Zucker-, Süßstoff-, Zündmittelsteuer) ein Mindest- oder ein Höchstausmaß in Kronen festgesetzt ist, werden hinsichtlich des Mindestmaßes auf 5 S, hinsichtlich des Höchstmaßes auf 2 000 S erhöht.

 


E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

 


Artikel 42

 


Beistellung von Organen des Bundes für Wildbachverbauungszwecke

 


Das Gesetz vom 7. Februar 1888, R. G. Bl. Nr. 17, betreffend die Beistellung staatlicher Organe zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen, wird aufgehoben; an seine Stelle treten folgende Bestimmungen:

 


I. Der Bund kann die Durchführung von Wildbach- und Lawinenverbauungen nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen unterstützen.

 


II. Diese Unterstützung kann durch Barbeiträge oder auch durch Beistellung von Organen des im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestehenden forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgen.

 


III. Die Kosten der Personalbeistellung sind bei der Bemessung der Barbeiträge voll zu berücksichtigen.

 


F. Bundesministerium für Handel und Verkehr

 


Handel, Gewerbe und Industrie

 


Artikel 45

 


Privatgeschäftsvermittlung

 


I. Die Vorschriften der Hofkanzleidekrete vom 16. April 1833, P. G. S. Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, P. G. S. Bd. 75, Nr. 14, und hiemit auch die Vorschriften des Staatsministerialerlasses vom 28. Februar 1863, Z 2306, treten, insoweit sie sich auf die Privatgeschäftsvermittlung in anderen als Handelsgeschäften beziehen, außer Kraft.

 


II. Auf die Privatgeschäftsvermittlung in anderen als Handelsgeschäften finden in Hinkunft die Bestimmungen der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung. Nähere Vorschriften werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr erlassen. Der Verordnung bleibt insbesondere vorbehalten zu bestimmen, welche Zweige der Privatgeschäftsvermittlung in anderen als Handelsgeschäften an eine Konzession gebunden sind, und diese Zweige in sinngemäßer Anwendung des § 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung näher zu regeln.

 


Bergwesen

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


Verkehrswesen

 


Artikel 59

 


Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen in Eisenbahn- und Luftfahrangelegenheiten

 


Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann in den Fällen, in denen es als Eisenbahn- oder Luftfahrbehörde in erster Instanz zuständig ist, zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung des Bescheides, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Handel und Verkehr.

 


G. Bundesministerium für Heereswesen

 


Gegenstandslose Bestimmungen.

 


III. Hauptstück

 


Übergangs- und Schlußbestimmungen

 


Artikel 65

 


Wirksamkeitsbeginn

 


(1) Die Bestimmungen der Artikel 1, 5, 6 und 48 treten am 1. Jänner 1926, alle übrigen Bestimmungen am 1. September 1925 in Kraft.

 


(2) Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten frühestens zugleich mit den betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.

 


Artikel 66

 


Geltungsgebiet

 


Wo in diesem Gesetze bestehende Vorschriften abgeändert oder ergänzt werden, haben die betreffenden Bestimmungen für das Burgenland nur dann und soweit Geltung, als die abgeänderten oder ergänzten Vorschriften im Burgenland in Wirksamkeit stehen.

 


Artikel 67

 


Übergang

 


(1) Soweit durch dieses Gesetz der Instanzenzug eingeschränkt oder abgekürzt wird, finden die bezüglichen Bestimmungen für die Fälle noch keine Anwendung, in denen die Entscheidung, gegen die nach den bisherigen Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war, bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung (Artikel 65) ergangen ist.

 


(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die Strafen erhöht werden, sind auf Strafhandlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung begangen wurden, noch nicht anzuwenden.

 


Artikel 68

 


Wiederverlautbarung der abgeänderten Gesetze

 


Die zuständigen Bundesminister oder die Bundesregierung sind ermächtigt, die durch dieses Gesetz abgeänderten Gesetze unter Berücksichtigung der verfügten Änderungen sowie der gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen mit Verordnung wieder zu verlautbaren und hiebei den äußeren Aufbau der Gesetze (wie durch fortlaufende Bezeichnung der Paragraphen, Einführung von Absatzbezeichnungen, Ersetzung von Marginalien durch gleichlautende Überschriften) dem geänderten Inhalt und den praktischen Bedürfnissen anzupassen.

 


Artikel 69

 


Vollziehung

 


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut

 


     a) bezüglich der Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 des I. Hauptstückes und der Bestimmungen des II. Hauptstückes: die zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den jeweils sonst noch beteiligten Bundesministern;

 


     b) bezüglich der übrigen Bestimmungen, soweit darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist: die Bundesregierung.