724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 7. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Ent­wicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G) erlassen und das Urlaubsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz,
EZA-G)

I. Teil

Begriffsbestimmungen und Grundsätze

§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwick­lungspolitik zu leisten.

(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beein­trächtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammen­arbeit.

(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:

           1. die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,

           2. die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie

           3. die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.

(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind

           1. die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,

           2. die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie sowie

           3. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern

zu berücksichtigen.

(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.

§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungs­hilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere

                a) Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,

               b) die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.

(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere

                a) Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwick­lungsländern,

               b) Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,

                c) kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologie­transfer,

               d) Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,

                e) Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,

                f) Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,

               g) entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Öster­reich.

§ 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaft­liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.

(2) Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbe­sondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwick­lungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 leisten.

II. Teil

Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2

§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszu­sammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.

(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzu­legen.

§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammen­arbeit Aufträge sowie – auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen – Förderungen vergeben.

(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahrespro­gramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.

(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.

(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

§ 6. (1) Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.

(2) In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förde­rungswerber insbesondere zu verpflichten:

           1. die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig­keit vertragsgemäß zu verwenden;

           2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;

           3. alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;

           4. einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;

           5. Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;

           6. nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

           7. Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforder­lichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.

(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites – im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag – vorzusehen, insbesondere

           1. wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

           2. im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;

           3. bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für andere Vorhaben umzuwidmen;

           4. wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.

(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.

(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.

III. Teil

Beratung und Koordination

§ 7. (1) Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für aus­wärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.

(2) Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen sind.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.

§ 8. Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungs­politik (§ 1 Abs. 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungs­politik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen.

IV. Teil

Planung und Finanzierung

§ 9. Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwick­lungspolitik zu erstellen und nach Anhörung des Beirates (§ 7) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwick­lungsleistungen des Bundes (§ 2 Abs. 1), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.

V. Teil

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(2) Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenom­menen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.

(3) In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahr­nehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.

(4) Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.

(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 12. Das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammen­arbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegen­heiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungs­politik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.

Artikel 2


Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XXX/2001, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001;“

VORBLATT

Problem:

Die bisherigen Erfahrungen Österreichs und der Staatengemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungs­zusammenarbeit und Entwicklungspolitik erfordern eine Anpassung der geltenden gesetzlichen Bestim­mungen in Österreich an die neuen internationalen Gegebenheiten.

Ziel:

Anpassung der Gesetzeslage an die geänderten Rahmenbedingungen.

Alternativen:

Weitergeltung des bestehenden Entwicklungshilfegesetzes.

Kosten:

Mit diesem Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Gemäß Artikel 177 EGV stellt die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszu­sammenarbeit bloß eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten dar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Entwicklungsländer (Entwicklungshilfegesetz) stammt vom 10. Juli 1974 (BGBl. Nr. 474) und wurde 1989 novelliert (BGBl. Nr. 579).

Schon 1974 hieß es in den Erläuterungen, dass Entwicklungshilfe – sie wird nun breiter als Entwick­lungszusammenarbeit definiert – ein länger dauernder Prozess sei. In den vergangenen 25 Jahren hat sich die schon damals aufgezeigte Entwicklungsproblematik weiter zugespitzt. Während einigen wenigen Entwicklungsländern, vor allem in Asien, der Weg zur Industrialisierung gelungen ist, hat eine größere Zahl kaum Fortschritte gemacht. Die Zahl der in absoluter Armut lebenden Menschen ist inzwischen auf 1,4 Milliarden angestiegen. Die Kluft zwischen dem Fünftel der reichsten Länder und dem Fünftel der ärmsten betrug 1960 30:1, 1990 60:1 und 1997 74:1. Diese Armut ist auch eine der Hauptursachen für immer neue Konflikte, die wiederum ihrerseits jede weitere Entwicklung im Keim ersticken, und für Umweltzerstörung in teilweise globaler Dimension.

Die Globalisierung macht eine Auseinandersetzung mit der Dritten Welt nicht nur zu einem sozialen Gebot, sondern zu einer politischen Notwendigkeit. Einzelne Länder alleine können nicht weltweite Umweltfragen lösen. Frieden verlangt internationale Zusammenarbeit. Massenmigration kann nur dann langfristig in den Griff bekommen werden, wenn auch an der Beseitigung ihrer Ursachen gearbeitet wird. Entwicklungszusammenarbeit kann einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der globalen Probleme leisten.

Gefordert ist also weltweite Partnerschaft und geteilte Verantwortung. So gesehen, hat Entwicklungszu­sammenarbeit in den kommenden Jahren ein erweitertes Mandat zu erfüllen.

Österreich beteiligt sich seit 1961, als es der neu geschaffenen OECD (Nachfolgeorganisation der früheren OEEC) und dem DAC (Development Assistance Committee) beitrat, an Maßnahmen der Ent­wicklungszusammenarbeit. Seither hat Österreich die Zielsetzungen dieser Organisationen mitgetragen.

Im Rahmen der Vereinten Nationen, deren Mitglied Österreich seit 1955 ist, hat die Österreichische Bundesregierung schon 1970 die quantitative Zielsetzung der Vereinten Nationen, nämlich die Leistung von 0,7% des BNP als öffentliche Entwicklungszusammenarbeit, für sich anerkannt und in späteren Jahren immer wieder bekräftigt.

Seit 1995 ist Österreich als Mitglied der EU gehalten, sich auch an der gemeinschaftlichen Entwick­lungszusammenarbeit und ihrer Finanzierung zu beteiligen und an ihrer Umsetzung mitzuarbeiten. Dies hat bisher zu einem Anstieg der öffentlichen Leistungen für Entwicklungszusammenarbeit um bis zu 1,5 Milliarden Schilling jährlich geführt.

Entwicklungszusammenarbeit wird heute als ein Teil der Entwicklungspolitik angesehen, die wiederum die Gesamtheit aller jener Maßnahmen bedeutet, die Entwicklungsländer positiv oder negativ berühren können.

Entwicklungspolitische Maßnahmen können von einer Vielzahl von staatlichen Akteuren gesetzt werden und finden in einem komplexen internationalen Umfeld statt, sodass Kohärenz und Koordination unabdingbar geworden sind.

Das vorliegende Gesetz soll diesen geänderten Bedingungen Rechnung tragen.

Die durch Artikel 2 vorgesehene Änderung des Urlaubsgesetzes stellt klar, dass Tätigkeiten als Ent­wicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 3 Abs. 2 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (Artikel 1) für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen sind.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Artikels 1 dieses Bundesgesetzentwurfes ist Folgendes zu be­merken:

§ 1 enthält Definition, Ziele und Grundsätze der österreichischen Entwicklungspolitik.

Abs. 1:

beinhaltet die programmatische Erklärung, dass der Bund für die Entwicklung der in § 3 näher definierten Entwicklungsländer zusammenarbeiten will und stellt klar, dass Entwicklungszusammenarbeit Teil der Entwicklungspolitik ist.

Abs. 2:

Dieser Absatz enthält eine Definition der Entwicklungspolitik: Diese besteht im Sinne des Gesetzes ausschließlich aus Maßnahmen des Bundes. Die Koordination der Entwicklungspolitik obliegt laut Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, zumal auch allgemein äußere Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG Angelegenheit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung sind. Auf die Koordinationsaufgabe des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verweist auch der § 8. Eine innerstaatliche Koordination der Entwicklungspolitik ist umso mehr geboten, als auch Artikel 180 EGV eine Koordination der Entwicklungspolitik auf EU-Ebene verlangt.

Abs. 3:

In dieser Bestimmung werden die Ziele der Entwicklungspolitik definiert. Im Zentrum der österreichi­schen Bemühungen der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Ziele der Armutsbekämpfung, der Friedenssicherung und des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt als sich gegenseitig ergänzende und unterstützende Bereiche einer nachhaltigen Entwicklung.

Z 1:

Weltweit leben derzeit rund 1,4 Milliarden Menschen in extremer Armut – in der Mehrheit Frauen und Kinder. Diese Menschen leiden an Hunger, vermeidbaren Krankheiten (zB Cholera, Typhus), Behinderung (zB Blindheit), Mangel an Bildung und Ausbildung, Arbeitslosigkeit bzw. chronischer Unterbeschäftigung und sozialer Marginalisierung. Österreich bekennt sich zu den Internationalen Entwicklungszielen, wie sie insbesondere in der von der OECD 1996 beschlossenen Strategie des 21. Jahrhunderts verankert sind. In diesem Sinne soll die Zahl der in extremer Armut lebenden Menschen in Entwicklungsländern bis zum Jahr 2015 um die Hälfte verringert werden und Fortschritte im Bereich der sozialen Entwicklung (zB Verbesserung des Zugangs zu gesundheitlicher Grundversorgung) und der Umweltverträglichkeit erzielt werden. Globale Trends lassen jedoch eher ein weiteres Auseinanderklaffen zwischen Arm und Reich befürchten. Armutsbekämpfung ist damit ein zentrales Ziel der österreichischen Entwicklungspolitik. Ziel ist daher die Verbesserung der Lebenschancen und Lebensbedingungen der Bevölkerung, besonders der ärmsten Schichten in den Entwicklungsländern. Dafür gibt es mehrere Gründe:

Österreich hat die moralische Verpflichtung, den ärmsten Menschen in der Dritten Welt, die sich nicht aus eigener Kraft aus ihrer Armut befreien können, gemäß seinen Möglichkeiten Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und auf die politischen und weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen einzuwirken, die Armut verursachen.

Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung nützen uns selber. Sie sind langfristig die einzigen effektiven Strategien zur Vermeidung von gewaltsamen Konflikten, Flüchtlingsbewegungen und Süd-Nord-Wirtschaftsmigration und den dadurch nicht zuletzt auch der internationalen Gemeinschaft entstehenden Kosten. Krisenprävention ist immer sinnvoller als Krisenbekämpfung. Umwelt ist ein globales Gut. Umweltschutz setzt aber voraus, dass Menschen nicht um das nackte Leben kämpfen müssen.

Z 2:

Die Zusammenhänge zwischen Armut und Gewalt lassen sich wohl am besten am Beispiel Afrika verdeutlichen. Rund 40% der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-$ am Tag. Gleichzeitig verzeichnet Afrika seit 1990 mehr als die Hälfte aller weltweiten Opfer von gewalttätigen Auseinandersetzungen und steht vor der Herausforderung von über acht Millionen Flüchtlingen, Vertriebenen und Rückkehrern. Diese Fakten stehen miteinander im Zusammenhang.

Menschen haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten, auf soziale Missstände – also auch auf Armut – zu reagieren:

1.  Demokratische Partizipation und Mitbestimmung mit dem Ziel der dauerhaften Verbesserung des sozialen Umfeldes und der besseren Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgen.

2.  Anwendung von Gewalt, sei es um sich illegal wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, sei es aber auch nur als Reaktion auf eine aussichtslose Lage. Oftmals ist diese Gewalt gegen eine andere Ethnie oder auch gegen Frauen gerichtet.

3.  Emigration.

Ist demokratische Mitbestimmung nicht möglich oder sind die damit verbundenen Kosten (politische Verfolgung, Verlust des Arbeitsplatzes, usw.) zu hoch, wird die Wahrscheinlichkeit von Gewalt – von gemeiner und organisierter Kriminalität bis hin zu Terrorismus, Bürgerkrieg und Revolution – steigen. Gewaltanwendung ist mit der Zerstörung materieller und sozialer Güter verbunden und kann Armut somit nur verstärken. Die resultierende zunehmende Unsicherheit und Gefährdung von Eigentum, Gesundheit und Leben treibt schließlich immer mehr Menschen – vor allem junge, besonders produktive und mobile Menschen – in die Flucht, was die Armut der zurückbleibenden Angehörigen noch verstärkt. Das für die Bewältigung von bewaffneten Konflikten und Flüchtlingsbewegungen notwendige internationale Krisenmanagement ist aber in jedem Fall wesentlich teurer als Hilfe zur sozial nachhaltigen – also demokratischen – Entwicklung, der langfristig einzigen wirklich effektiven Strategie zur Gewaltbekämp­fung.

Z 3:

Die Bedrohung der Umwelt und der Raubbau an natürlichen Ressourcen sind auf der ganzen Erde zu beobachten, die Auswirkungen sind oftmals weltumspannend. Die Klimaerwärmung ist nur ein Beispiel. Umweltschutz ist daher ein gemeinsames Interesse der Industrie- und Entwicklungsländer.

Sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern ist das Bewusstsein für die Bedeutung des Umweltschutzes gewachsen. Gleichzeitig muss man sich aber vor Augen halten, dass Länder, deren Bevölkerung sich großteils in einer existenzbedrohenden Lage befinden, andere politische Prioritäten setzen müssen. Armut bzw. die soziale, politische und wirtschaftliche Marginalisierung ist daher ein wichtiger Faktor der Umweltzerstörung. Ein Wirtschaftswachstum, welches auf den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Ressourcen keine Rücksicht nimmt, ist jedoch kein Ausweg: die Probleme werden auf die nächste Generation verschoben, deren Entwicklungschancen zerstört werden. Umwelt­schutz verlangt daher Armutsbekämpfung und umgekehrt. Die nachhaltige soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklung stellt einen einheitlichen und sich gegenseitig bedingenden Prozess dar. Die Sicherung der ökologischen Nachhaltigkeit hat daher einen zentralen Stellenwert in der Entwicklungs­politik.

Abs. 4:

enthält die Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik, welche horizontal anzuwenden sind.

Z 1:

International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Entwicklung nicht von außen diktiert werden kann. Die Entscheidung in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses soll den Re­gierungen und Menschen in den Entwicklungsländern selbst überlassen werden. Nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung können nur dort greifen, wo die Betroffenen auch selbst die Initiative übernehmen. Nur in offenen Gesprächen zwischen allen Beteiligten wird man tatsächliche Bedürfnisse eruieren können und damit sicherstellen, dass ein wirklich gewünschtes und von allen Betroffenen mitgetragenes Projekt entwickelt wird. Die Einbindung von Frauen auf allen Ebenen des Entscheidungs­prozesses ist dabei von besonderer Bedeutung. Partizipation ist aber nicht nur Mitreden, sondern auch Mitbestimmen, was einschließt, dass man den Betroffenen das Recht zugestehen muss, ihren Entwick­lungsweg selbst zu wählen. Nicht die Geber sollten mit vielen Einzelinitiativen das Problem lösen, sondern eine umfassende nationale Strategie, getragen von Regierung und Zivilgesellschaft mit einheit­lichen Regeln und gemeinsamer Kontrolle. Damit untrennbar verknüpft sind Entbindung der Hilfe und verstärkte finanzielle Beteiligung an Sektorentwicklungsprogrammen anstelle der Einzelprojektfinan­zierung.

Z 2:

In der Entwicklungszusammenarbeit treffen regelmäßig unterschiedliche Kulturen und Gesellschaften aufeinander. Alle Maßnahmen müssen daher auch auf ihr Umfeld abgestimmt sein. Jede Zusammenarbeit soll möglichst weitgehend Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der Zielbevölkerung einbeziehen. Die lokal empfundenen und anerkannten Bedürfnisse dienen als Ausgangspunkt; die Lösung von Problemen muss sich optimal auf die soziokulturellen Strukturen, Verfahren und Organisationsformen stützen. Auch die Systematisierung der Erfahrungen durch Evaluierung und Dokumentation muss möglichst in Einklang mit den kulturellen Gegebenheiten erfolgen.

Z 3:

Frauen sind von Armut in viel höherem Maße betroffen als Männer. International hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die ungleichen Ausgangsbedingungen für Frauen und Männer hinsichtlich ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen und Zugang zu Ressourcen eine nachhaltige Entwicklung behindern. Grundvoraussetzung für eine wirkungsvolle Armutsbekämpfung und Schutz der Umwelt ist daher ein gendersensibler Zugang auf allen Ebenen und allen Bereichen. Im Einklang mit internationalen Vereinbarungen, die auch von den Entwicklungsländern getroffen wurden, verfolgt die österreichische Entwicklungspolitik daher die Gleichstellung von Frauen und Männern mit einem integrierten Ansatz (Gender Mainstreaming). Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ist es insbesondere das Ziel, dass horizontal in den Programmen und Projekten Absichten und Maßnahmen formuliert und umgesetzt werden, die zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Nachhaltige Entwicklung kann nur erzielt werden, wenn Frauen und Männer an der Gestaltung mitwirken.

Abs. 5:

Dieser Absatz stellt klar, dass Entwicklungspolitik eine Angelegenheit der gesamten Bundesverwaltung ist und daher von allen Bundesbehörden zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung entspricht analog dem für die Europäische Gemeinschaft geltenden Kohärenzgebot des Art. 178 EGV; sie ergänzt die gemein­schaftsrechtlichen Bestimmungen auf österreichischer Ebene.

§ 2:

Diese Bestimmung definiert den Begriff „Entwicklungszusammenarbeit“.

Abs. 1:

Die Mitgliedstaaten des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit als „Official Development Assistance“ (ODA) definiert; diese können jährlich an die Statistikabteilung des Entwicklungsdirektorates der OECD in Paris gemeldet werden. Die Meldung erfolgt dabei entsprechend den DAC-Melderichtlinien.

Abs. 2:

Hier werden die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit demonstrativ aufgezählt. Darunter fällt ua. die Ausbildung und der Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten, deren Status mit dem Entwicklungshelfergesetz 1983, BGBl. Nr. 574, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997 geregelt wurde. Die Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen sind projektbezogen. Die Subventionierung von Unternehmen gehört nicht zu den Zielen dieses Gesetzes.

Abs. 3:

Ziel der entwicklungspolitischen Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit ist es insbe­sondere das Bewusstsein über globale Zusammenhänge und Entwicklung zu vertiefen und den interkulturellen Austausch zu intensivieren.

§ 3:

Dieser Paragraph dient der Definition der Begriffe „Entwicklungsländer und Entwicklungsorganisa­tionen“.

Abs. 1:

Als Entwicklungsländer im Sinne des Gesetzes sollen in der Regel jene Staaten angesehen werden, die auf der DAC-Länderliste Teil I des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD aufscheinen.

Abs. 2:

Der Begriff der „Entwicklungsorganisation“ entspricht weitgehend jenem des § 1 Abs. 2 des geltenden Entwicklungshilfegesetzes (BGBl. Nr. 474/1974 in der Fassung Nr. 579/1989). Allerdings wird der Kreis der Entwicklungsorganisationen etwas ausgedehnt, weil neben österreichischen Stiftungen und Vereinen auch andere gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts darunter fallen, also auch solche, die ihren Sitz im Ausland – insbesondere in Mitgliedstaaten der EU – haben. Wenn in diesem Gesetz auf Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 verwiesen wird, dann sind davon sowohl die Entwicklungs­organisationen als auch die den Entwicklungsorganisationen gleichzuhaltenden Einrichtungen und Unternehmen umfasst.

§ 4:

legt den Mechanismus der Entwicklungszusammenarbeit dar.

Abs. 1:

Die Entwicklungszusammenarbeit kann vom Bund unmittelbar entweder alleine oder im Zusammen­wirken mit anderen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel

–   dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP),

–   der Organisation für industrielle Entwicklung der Vereinten Nationen (UNIDO),

–   dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF),

–   dem Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR),

–   der Weltgesundheitsorganisation (WHO),

–   dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder

–   dem Internationalen Entwicklungsrechtsinstitut (IDLI)

geleistet werden. Die Entwicklungszusammenarbeit hat unter Bedachtnahme des Dreijahresprogramms (§ 9) zu erfolgen.

Abs. 2:

hält fest, dass im Sinne des in § 1 Abs. 4 Z 1 definierten Prinzips in erster Linie auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zurückzugreifen ist. Die Heranziehung von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolgt, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.

Abs. 3:

Durch diese Bestimmung soll – wie schon im § 2 Abs. 3 des geltenden Entwicklungshilfegesetzes vorgesehen – die gesetzliche Voraussetzung für den Abschluss von internationalen Verträgen geschaffen werden, ohne dass der Nationalrat gemäß Art. 50 B-VG in jedem Fall befasst werden muss. Diese Verträge können sowohl öffentlich-rechtlicher als auch – im Hinblick auf Art. 17 B-VG – privat­rechtlicher Natur sein. Innerhalb der öffentlich-rechtlichen Verträge kommen zwischenstaatliche Verträge im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) als auch Verträge der Republik Österreich mit anderen Völkerrechtssubjekten (insbesondere zwischenstaatlichen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und IKRK) in Frage.

Da das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der geltenden Fassung, sowohl allgemein für die Wahrnehmung der auswärtigen Angelegen­heiten als auch speziell für die Entwicklungszusammenarbeit und die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik zuständig ist, sind diese internationalen Verträge öffentlich-rechtlicher Natur gemäß lit. b der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsver­trägen ermächtigt werden (BGBl. Nr. 49/1921), in Form von Ressortübereinkommen abzuschließen.

§ 5:

Diese Bestimmung beschreibt den Mechanismus der Auftrags- und Förderungsvergabe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

Abs. 1:

Der Bund wird laut dieser Bestimmung ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge und Förderungen zu vergeben, wobei Förderungen entweder auf Initiative eines Förderungswerbers erteilt werden oder zuvor eine Einladung zur Einreichung von Förderungsansuchen erfolgt ist.

Abs. 2:

Dieser Absatz erläutert, unter welchen Gesichtspunkten der Bund Aufträge vergeben kann. Diese haben sich im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu halten.

Abs. 3:

behandelt das Förderungswesen, soweit Entwicklungsorganisationen aus eigenem Antrieb Förderungsan­suchen stellen.

Abs. 4:

Dieser Absatz behandelt Förderungen, um die auf der Grundlage einer Einladung durch den Bundes­minister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung eines Vorhabens angesucht wird.

§ 6 Abs. 1:

definiert Förderungen als Zuwendungen und Darlehen. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

Abs. 2:

legt die dem Förderungswerber aufzuerlegenden Verpflichtungen fest, wobei die in Z 2 genannten Unterlagen im Hinblick auf die derzeit geltende VO (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 EGV zehn Jahre aufzubewahren wären.

Abs. 5:

Ob und wieweit im Einzelfall bei Förderungswerbern, die in einem Entwicklungsland ansässig sind, von den Bestimmungen des § 6 abgewichen werden kann, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der speziellen lokalen Erfordernisse zu beurteilen.

§ 7:

Wie im geltenden Entwicklungshilfegesetz ist auch im vorliegenden Gesetzentwurf ein „Beirat“ vorge­sehen. Dieser nennt sich nicht mehr „Beirat für Entwicklungshilfe“, sondern „Beirat für Entwicklungs­politik“. Diesem obliegt die Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen Fragen der Entwicklungspolitik und -zusammenarbeit. In einer Geschäftsordnung des Beirates sollen ua. Fragen der Ehrenamtlichkeit, der Mitgliedschaft sowie der Beschlussquoren geregelt werden. Diesem Beirat obliegen die Funktionen gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der geltenden Fassung.

§ 8:

Diese Bestimmung stellt den Zusammenhang zwischen internationalen Entwicklungszusammenarbeits­institutionen (OECD/DAC) und den staatlichen strategischen Steuerungsinstrumenten der Entwicklungs­politik (§ 1 und dem im § 9 dargestellten Dreijahresprogramm) her. Zu der in diesem Paragraphen angesprochenen Koordinationsrolle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wird auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 2 verwiesen.

Zum Zweck eines koordinierten Vorgehens in Fragen der Entwicklungspolitik einschließlich der Finan­zierung wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Finanzen unter gemeinsamem Vorsitz eingerichtet.

§ 9:

Gemäß dieser Bestimmung hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dem Nationalrat jährlich, unter Bedachtnahme auf das Budgetprogramm, im voraus ein Dreijahresprogramm der österrei­chischen Entwicklungspolitik zu übermitteln. Weiters hat er die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der EU sowie innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.

Bei der Finanzierung und Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 ist auf die langfristige Natur der Entwicklungszusammenarbeit, sowie auf die Entwicklungs­ziele der internationalen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

§ 10:

entspricht den Erfordernissen des Datenschutzes. Besondere Verschwiegenheits- und Vertraulichkeits­verpflichtungen, etwa im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215 in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

§ 11:

stellt klar, dass personenbezogene Ausdrücke wie etwa „Beamter“, „Bundesminister“ „Entwicklungs­helfer“ und „Experten“ geschlechtsneutral zu verstehen sind.

§ 12:

stellt klar, dass dieses Bundesgesetz das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 ersetzt. Eine Änderung der Kompetenzen, so wie sie im Bundesministeriengesetz 1986 festgelegt sind, ist damit nicht verbunden.

§ 13:

enthält die Vollzugsklausel. Eine Änderung der Kompetenzen, so wie sie im Bundesministeriengesetz 1986 festgelegt sind, ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 2 dieses Bundesgesetzentwurfes ist Folgendes zu bemerken:

Mit dieser Änderung des § 3 Abs. 2 Z 5 Urlaubsgesetz wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungsorganisation im Sinne des § 3 Abs. 2 Entwicklungszusammen­arbeitsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen sind.

Diese Änderung tritt gleichzeitig mit dem Entwicklungszusammenarbeitsgesetz in Kraft.

Zugleich wird mit dieser Bestimmung sichergestellt, dass Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz 1974 auch künftig für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen sind. Durch das Außer-Kraft-Treten des Entwicklungshilfegesetzes 1974 ändert sich nichts an der rechtlichen Qualifikation der nach diesem Gesetz als Entwicklungshelfer geleisteten Dienste.